{"status":"available","doknr":"OLD365005","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-10-08","aktenzeichen":"12 K 408/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n12 K 408/21 \n \nBeschluss \nIn der Personalvertretungssache \n \n \n– Antragsteller/in – \nVerfahrensbevollmächtigte/r \n \n \nBeteiligt: \n \n \nVerfahrensbevollmächtigte/r \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 12. Kammer - durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes sowie die ehrenamtlichen \nRichterinnen und Richter Beamter Bauer, Arbeitnehmerin Jess, Beamtin Wierk und \nArbeitnehmer Hoffmann am 8. Oktober 2021 beschlossen: \n1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte hinsichtlich der Umsetzung der \nMitarbeiter \n gegen \nBestimmungen des BremPersVG verstoßen hat. \n \n2. Es wird festgestellt, dass hinsichtlich der Maßnahme vom 09.11.2020 die \nVoraussetzungen des § 58 Abs. 3 BremPersVG nicht vorlagen. \n \n\n2 \nGründe \nDer \nAntragsteller \nrügt \ndie \nVerletzung \nseiner \nMitbestimmungsrechte \nund \nder \nVoraussetzungen \neiner \nvorläufigen \nRegelung \nim \nZusammenhang \nmit \nder \nvorübergehenden Umsetzung von fünf Mitarbeitern. \n \nDer Beteiligte beschäftigte mit Zustimmung des Antragstellers im Zeitraum September bis \nOktober 2020 fünf Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer. Unter dem 15.10.2020 \nbat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zur beabsichtigten weiteren \nBeschäftigung von vier Arbeitnehmerüberlassungskräften auf den Recycling-Stationen \nüber den 31.10.2020 hinaus bis zum 31.1.2021. Dem Antrag widersprach der Antragsteller \nmit Beschluss vom 29.10.2020. Unter dem 9.11.2020 unterbreitete der Beteiligte dem \nAntragsteller sodann eine als Eilmaßnahme gemäß § 58 Abs. 3 BremPersVG wegen des \nMitbestimmungsantrages vom 15.10.2020 und der Ablehnung vom 20.10.2020 \nbezeichnete Zustimmungsanfrage. Es wurde um Zustimmung gebeten zu den \nMaßnahmen: Umstellung der Recycling-Station Blockland von einem Zweischicht- auf \neinen Einschichtbetrieb mit entsprechender Anpassung der Arbeitszeiten und Einstellung \nder Fahrten des Schadstoffmobils. Von den Maßnahmen seien die Mitarbeiter \n \n betroffen. Aus dieser Gruppe würden bei Bedarf \nMitarbeiter temporär umgesetzt, wo ansonsten akute Lücken entstehen würden. Mit \nBeschluss vom 12.11.2020 widersprach der Antragsteller dieser Maßnahme. Eine \nEilbedürftigkeit sei nicht dargelegt, zum Verlängerungsantrag vom 15.10.2020 habe es \nkeine \nGespräche \ngegeben. \nDie \nArbeitnehmerüberlassungskräfte \nseien \nnicht \nabsprachegemäß eingesetzt worden. Auch dürfe es keinen pauschalen Verzicht auf \nMitbestimmung geben. Schließlich sei nur eine bestimmte Gruppe von der Maßnahme \nbetroffen, was eine Benachteiligung dieser Mitarbeiter beinhalte. \n \nDer Antragsteller hat am 15.1.2021 einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz gestellt. \nEr habe gegenüber dem Beteiligten stets deutlich gemacht, dass ein weiterer Einsatz von \nLeiharbeitnehmern für ihn nicht in Frage komme, er vielmehr die Schaffung unbefristeter \nStellen anstrebe. Am 6.8.2020 habe es in einer Sitzung der Einigungsstelle eine \nRegelungsabrede zu Stellenausschreibungen geben, dies habe aber nicht im \nunmittelbaren Zusammenhang mit den Leiharbeitskräften gestanden. Ihm sei nach wie vor \nkeine Mitteilung darüber gemacht worden, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf \nwelchen Recycling-Stationen eingesetzt worden seien. Die Voraussetzungen einer \nvorläufigen Regelung i.S.d. § 58 Abs. 3 BremPersVG hätten nicht vorgelegen. Es fehle \nbereits an einer ordnungsgemäßen Unterrichtung des Antragstellers. Zudem hätte es für \nden Beteiligten durchaus die Möglichkeit gegeben, nach der Ablehnung der Maßnahme \nvom 15.10.2020 eine Einigungsstelle einzuberufen. \n\n3 \n \nDer Antragsteller beantragt, \n1. festzustellen, dass der Beteiligte bei der Umsetzung der Mitarbeiter \n \n von der Recycling-Station Blockland \nauf eine andere Recycling-Station, das nach dem BremPersVG vorgesehene \nMitbestimmungsverfahrens nicht eingehalten hat, \n \n2. sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen einer vorläufigen Regelung nicht \nvorgelegen haben. \n \nDer Beteiligte beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \nZu einer geplanten Übernahme der Leiharbeitnehmer in Festanstellung sei es nicht \ngekommen, da der Antragsteller seine Zustimmung zur Stellenausschreibung verweigert \nhabe. Der Beteiligte habe daher damit rechnen dürfen, dass der Antragsteller einer \nVerlängerung der Arbeitnehmerüberlassungs-Maßnahme zustimmen werde. In dieser \nErwartung sei der Antrag vom 15.10.2020 gestellt worden, der zur Überraschung des \nBeteiligten am 29.10.2020 abgelehnt worden sei. Da die Leiharbeitnehmer zur \nAufrechterhaltung der Funktion Recycling-Stationen unerlässlich gewesen seien, habe der \nBeteiligte nunmehr kurzfristig handeln müssen, um die Schließung von Recycling-\nStationen zu verhindern. Dies habe nicht nur wirtschaftlichen Erwägungen, sondern auch \nden politischen Vorgaben an den Beteiligten entsprochen. Durch die getroffenen \nMaßnahmen seien fünf Mitarbeiter „frei“ geworden, die die Tätigkeiten der \nLeiharbeitnehmer übernehmen konnten. Die Verweigerung der Zustimmung zu der \nMaßnahme sei sodann nicht inhaltlich, sondern nur mit Schuldzuweisungen begründet \nworden, sie sei daher unbeachtlich. Für die Zulässigkeit einer Eilmaßnahme komme es \nallein auf das öffentliche Interesse an der Aufgabenerfüllung der Dienststelle an. Der \nBeteiligte habe die Maßnahme auch auf das zeitlich Notwendige – nämlich einen Zeitraum \nvon fünf Monaten – beschränkt. Die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens sei \naus zeitlichen Gründen nicht in Betracht gekommen. \n \nAuf die Gerichtsakte wird ergänzend Bezug genommen. \n \nII. \n1. \nDer in der mündlichen Verhandlung vom 8.10.2021 gestellte Antrag ist zulässig; die \nerfolgte Umstellung des Antrages ist gemäß § 70 Abs. 2 BremPersVG i.V.m. § 81 Abs. 3 \nArbGG sachdienlich. \n \nEs entspricht der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer, dass ein \nFeststellungsinteresse im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren immer dann \n\n4 \nzu bejahen ist, wenn zwischen dem Personalrat und der Dienststellenleitung ein \nmitbestimmungsrechtlicher Streit besteht, der auch im Hinblick auf künftig mögliche \nKonflikte klärungsbedürftig bleibt (VG Bremen, B. v. 1.6.2018, 7 K 458/17; B. v. 13.3.2017, \n7 K 2405/15 m.w.N.). Liegt ein Streit zwischen Dienststellenleitung und Personalrat über \ndie Mitbestimmungspflichtigkeit bestimmter Maßnahmen vor, und ist zu erwarten, dass \ndieser Dissens auch bei zukünftigen Maßnahmen relevant und klärungsbedürftig sein wird, \nist ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen (VG Bremen, B. v. 1.6.2018 m.w.N.). \n \nEine nach diesen Maßgaben klärungsbedürftige Frage liegt vor. Zudem ergibt sich ein \nRechtsschutzbedürfnis des Antragstellers daraus, dass der Beteiligte nach Kenntnis des \nGerichts aus den am 8.10.2021 parallel verhandelten Sachverhalten mehrfach und \nnachhaltig beim Einsatz von Beschäftigten gegen die Bestimmungen des BremPersVG \nverstoßen hat und auch im gerichtlichen Verfahren keine Bereitschaft zu einem \nAnerkenntnis zeigte. \n \n2. \nDem Antrag ist auch in der Sache stattzugeben. \n \nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass die vom Beteiligten ab dem 9.11.2020 \ngetroffenen Maßnahmen betreffend die Mitarbeiterinnen und Mitarbeite\n \n gemäß § 65 BremPersVG mitbestimmungspflichtig \nwaren. Die entsprechende Zustimmungsanfrage vom 9.11.2020 konnte jedoch keine \nmitbestimmungskonforme Grundlage für den vom Beteiligten ab dem 9.11.2020 \nvorgenommenen Arbeitseinsatz dieser Beschäftigten sein. \n \na) \nDie Zustimmungsanfrage vom 9.11.2020 wurde vom Beteiligten als Eilmaßnahme gemäß \n§ 58 Abs. 3 BremPersVG wegen der Mitbestimmungsanfrage vom 15.10.2020, der \nAblehnung vom 29.10.2020 und der daraus folgenden Personalsituation bezeichnet. \nSoweit damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Maßnahme als vorläufige \nRegelung zum Mitbestimmungsantrag vom 15.10.2020 verstanden werden sollte, ist der \nBeteiligte darauf hinzuweisen, dass eine vorläufige Regelung gemäß § 58 Abs. 3 Satz 1 \nBRemPersVG nach dem Wortlaut der Norm nur „bis zur endgültigen Entscheidung“, also \nnur vor oder im laufenden Mitbestimmungsverfahren erfolgen darf (Fuchs in: GK \nBremPersVG, § 58, Rdnr. 93; vgl. auch Berg a.a.O., § 69, Rdnr. 57ff.). Das \nMitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Zustimmungsanfrage vom 15.10.2020 war \njedoch mit dem Widerspruch des Antragstellers am 29.10.2020 abgeschlossen, da der \nBeteiligte nicht das Einigungsstellenverfahren eingeleitet hatte. Der Verweis des \n\n5 \nBeteiligten auf eine mögliche Dauer des Einigungsstellenverfahrens geht insoweit fehl, \ndenn während dieser Dauer wäre gerade eine vorläufige Regelung weiterhin möglich \ngewesen. Am 9.11.2020 war mithin eine vorläufige Regelung bezogen auf die Maßnahme \nvom 15.10.2020 nicht mehr möglich. \n \nDer Beteiligte ist weiter darauf hinzuweisen, dass das BremPersVG kein getrenntes \nMitbestimmungsverfahren nur zu einer vorläufigen Maßnahme nach § 58 Abs. 3 \nBremPersVG kennt. Aus diesem Grunde musste eine Zustimmungsanfrage zu einer \nsolchen Maßnahme ins Leere laufen. \n \nb) \nAber auch wenn das Schreiben des Beteiligten vom 9.11.2020 als Zustimmungsanfrage \ngemäß § 58 Abs. 1 BremPersVG mit paralleler Ankündigung einer vorläufigen Maßnahme \ngemäß § 58 Abs. 3 BremPersVG ausgelegt wird, führt dies nicht zur Annahme eines \nmitbestimmungskonformen Verhaltens des Beteiligten. \n \naa) \nDurch den Antrag vom 9.11.2020 wurde der Antragsteller nicht ordnungsgemäß über die \nbeabsichtigte Maßnahme unterrichtet. \n \nIrreführend ist bereits die Bezeichnung als Zustimmungsanfrage zu einer Eilmaßnahme \nnach § 58 Abs. 3 BremPersVG, da es ein solches Verfahren nach dem BremPersVG nicht \ngibt (s.o.). \n \nZudem war die Zustimmungsanfrage nicht hinreichend konkretisiert. Mit einer \nZustimmungsanfrage sollen dem Personalrat die Kenntnisse vermittelt werden, die er zu \neiner sachgerechten Entscheidung über den Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens \nbenötigt. Dazu gehört eine genaue Bezeichnung der beabsichtigten Maßnahme nach Ort, \nZeit und ggf. Personen sowie Art und Umfang. Die Unterrichtung muss so umfassend \nerfolgen, dass der Personalrat alle entscheidenden Gesichtspunkte kennt, die für eine \nMeinungs- und Willensbildung von Bedeutung sein können. Der Personalrat kann auch \nwegen einer unvollständigen Unterrichtung seine Zustimmung verweigern (Berg in: \nAltvater/Baden/Baunack/Berg/Dierßen/Herget/Kröll/ Lenders/Noll, BPersVG, 10. Aufl. \n2019, § 69, Rdnr. 16). Diesen Vorgaben wurde der Antrag des Beteiligten nicht gerecht. \nZwar wurden die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter namentlich benannt, sodann \nwurde jedoch ausgeführt, aus dieser Gruppe würden bei Bedarf Mitarbeiter temporär \numgesetzt, wo ansonsten akute Lücken entstehen würden. Damit blieb für den \nAntragsteller – offensichtlich auch noch im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen \n\n6 \nVerfahrens – unklar, wo genau die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in nächster Zeit \narbeiten würde. Es war dem Antragsteller so nicht möglich, den gesamten Sachverhalt zu \nerfassen und mögliche Belastungen für die Mitarbeiter selbst und mögliche Auswirkungen \nauf andere Beschäftigte abzuschätzen. \n \nbb) \nDer Antragsteller hat dem Antrag vom 9.11.2020 zudem beachtlich widersprochen. \n \nDas BremPersVG enthält keinen Katalog von Gründen, auf die das Recht des \nPersonalrats, die Zustimmung zu einer Maßnahme zu verweigern, beschränkt wäre. Die \nVerweigerung einer Zustimmung ist jedoch dann unbeachtlich, wenn die von dem \nPersonalrat angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen. An \ndie Offensichtlichkeit sind dabei strenge Maßstäbe anzulegen (OVG Bremen, B. v. \n3.2.2009, P A 496/08.PVL). \n \nDer Antragsteller hat der Maßnahme vom 9.11.2020 u.a. mit der Begründung \nwidersprochen, die Eilbedürftigkeit sei nicht dargelegt und der Antrag ziele auf einen \npauschalen Verzicht auf Mitbestimmung. Auch wurde darauf hingewiesen, dass die \nbenannten Mitarbeiter gegenüber anderen benachteiligt würden. Diese drei Punkte \nbefassen sich mit Mitbestimmungsthemen, es werden Verstöße gegen § 58 Abs. 1 und 3 \nBremPersVG gerügt und der Antragsteller nimmt seine Pflicht aus § 53 Abs. 3 \nBremPersVG wahr, nämlich darüber zu wachen, dass alle in der Dienststelle tätigen \nPersonen nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Damit argumentierte der \nAntragsteller nicht offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung. \n \ncc) \nDer Beteiligte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe gemäß § 58 Abs. 3 \nBremPersVG im Rahmen einer vorläufigen Regelung handeln dürfen. \n \nGemäß § 58 Abs. 3 Satz 1 BremPersVG kann der Leiter der Dienststelle bei Maßnahmen, \ndie der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung \nvorläufige Regelungen treffen. \n \nWie bereits ausgeführt, kann eine vorläufige Maßnahme nur parallel zu einem \nMitbestimmungsverfahren durchgeführt werden. Für den Arbeitseinsatz der Mitarbeiter \n konnte dies nur im Zeitraum 9.11. bis \n12.11.2020 gelten, da der Beteiligte auch hinsichtlich des Zustimmungsantrages vom \n9.11.2020 – für das Gericht unverständlich – kein Einigungsstellenverfahren einleitete. Die \n\n7 \nMaßnahme hätte daher spätestens nach der verweigerten Zustimmung des Antragstellers \nbeendet werden müssen. \n \nHinsichtlich gerade des Zeitraums von einer knappen Woche Anfang November 2020 ist \nein Eilbedürfnis der getroffenen Maßnahme nicht ersichtlich. \n \nNach der Rechtsprechung der Fachkammer für Personalvertretungssachen stellt § 58 Abs. \n3 BremPersVG eine Beschränkung der Mitbestimmung dar und ist daher nur in \nAusnahmefällen anwendbar. Ein Dienststellenleiter kann sich auf die Norm nicht schon \ndann berufen, wenn die Angelegenheit selbst an sich eilbedürftig ist. Der Sachverhalt muss \nvielmehr so gelagert sein, dass die beabsichtigte Maßnahme entweder zu einem späteren \nZeitpunkt überhaupt nicht mehr durchgeführt werden könnte und dies der Dienststelle nicht \nzuzumuten ist oder wenn der öffentlichen Hand für den Fall, dass die Maßnahme nicht \nsofort wirksam wird, unzumutbare und irreparable Nachteile entstehen würden. Eine \nMaßnahme ist nur dann unaufschiebbar, wenn die Verzögerung zur Funktionsunfähigkeit \nder Dienststelle führen und damit die Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben \nbeeinträchtigen würde. Unerheblich ist im Ergebnis, ob ein Dienststellenleiter durch \neigenes Verhalten die Dringlichkeit selbst herbeigeführt und dazu beigetragen hat, dass \neine Maßnahme nunmehr unaufschiebbar ist. Im öffentlichen Interesse kommt es allein \ndarauf an, ob die Aufgabenerfüllung der Dienststelle nur durch eine vorläufige Maßnahme \nsichergestellt werden kann. Allerdings kann das vorangegangene Verhalten des \nDienststellenleiters ein Indiz dafür sein, dass eine Maßnahme nicht als unaufschiebbar \nanzusehen ist (Berg, a.a.O., § 69, Rdnr. 53). Wie dringlich eine Angelegenheit ist, beurteilt \nsich daher nicht zuletzt nach der eigenen Vorgehensweise der Dienststellenleitung (VG \nBremen, B. v. 30.3.2012, P K 1725/11.PVL; VG Bremen, B. v. 9.12.2011, P K \n2008/10.PVL). \n \nEs ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern gerade die vom Beteiligten geplante Umsetzung \nder fünf Mitarbeitern in der einen Woche im November 2020 erforderlich war, um die \nFunktionsfähigkeit der Bremer Stadtreinigung sicherzustellen; zumal in den übrigen \nWochen Ende 2020/Anfang 2021 bei mitbestimmungskonformem Vorgehen vom \nBeteiligten eine andere Lösung hätte gefunden werden müssen. \n \nZudem lässt das Verhalten des Beteiligten im Zusammenhang mit der Problematik der \nWeiterbeschäftigung der Leiharbeitskräfte nicht auf eine besondere Dringlichkeit \nschließen. Denn dieser hätte verschiedene Möglichkeiten gehabt, die Angelegenheit im \nEinklang mit den Vorschriften des BremPersVG zu beschleunigen. Zunächst hätte der \nZustimmungsantrag vom 15.10.2020 zu einem früheren Zeitpunkt gestellt werden können, \n\n8 \nso dass nicht die Frist des § 58 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG gleichzeitig mit der befristeten \nBeschäftigung der Leiharbeitnehmer ablief. Auch hätte die Möglichkeit bestanden, die Frist \nfür die Entscheidung des Personalrates gemäß § 58 Abs. 1 Satz 3 BremPersVG auf eine \nWoche zu verkürzen. Bei einem solchermaßen beschleunigten Mitbestimmungsverfahren \nwäre bereits vor dem 31.10.2020 die Haltung des Antragstellers bekannt gewesen. Der \nBeteiligte hätte sodann das Einigungsstellenverfahren einleiten und parallel eine vorläufige \nMaßnahme ankündigen können. Dieser Weg wurde jedoch nicht beschritten, vielmehr \nwurde erst am 9.11.2020 eine weitere Maßnahme angekündigt. Auch diesbezüglich wurde \ndie Zustimmungsfrist nicht auf eine Woche verkürzt und es wurde erneut kein \nEinigungsstellenverfahren eingeleitet, so dass auch nunmehr keine flankierende vorläufige \nMaßnahme zulässig war. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Beteiligte \nan einer vorläufigen Lösung im Rahmen der Vorgaben des BremPersVG interessiert war, \nwas darauf schließen lässt, dass der Beteiligte die Angelegenheit nicht als besonders \ndringlich ansah. \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist innerhalb von einem Monat \nnach Zustellung dieses Beschlusses bei dem \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten \nJustizzentrum \nAm \nWall \nim \nEingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach \n§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet \nsein. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und \ndie Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird. Die \nBeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerdebegründung muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach \n§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet \nsein. Sie muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe \nsowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. \n \nDr. Benjes","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365005","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-10-08/12-k-408-21","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365005","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365005","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-10-08/12-k-408-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365005","retrieved":"2026-07-09 04:52:43.861801+00:00"}}