{"status":"available","doknr":"OLD365004","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-10-08","aktenzeichen":"12 K 1339/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n12 K 1339/20 \n \nBeschluss \nIn der Personalvertretungssache \n \n \n– Antragsteller/in – \nVerfahrensbevollmächtigte/r \n \n \nBeteiligt: \n \n \nVerfahrensbevollmächtigte/r \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 12. Kammer - durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes sowie die ehrenamtlichen \nRichterinnen und Richter Beamter Bauer, Arbeitnehmerin Jess, Beamtin Wierk und \nArbeitnehmer Hoffmann am 8. Oktober 2021 beschlossen: \n1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte bei der Umsetzung der \nMitarbeiterin Fra\n von der Recycling-Station \n zur \nRecycling-Station \n gegen die Vorschriften des BremPersVG \nverstoßen hat. \n \n2. Es wird festgestellt, dass hinsichtlich der Maßnahme vom 13.01.2020 die \nVoraussetzungen des § 58 Abs. 3 BremPersVG nicht vorlagen. \n \n \n \n\n2 \nGründe \nI. \nDer \nAntragsteller \nrügt \ndie \nVerletzung \nseiner \nMitbestimmungsrechte \nund \nder \nVoraussetzungen einer vorläufigen Regelung im Zusammenhang mit der Umsetzung einer \nMitarbeiterin. \n \nDie vom Beteiligten betriebene Recycling-Station \n musste zum 30.9.2019 \nzunächst vorläufig geschlossen werden, die endgültige Schließung erfolgte zum 1.12.2019. \nDie dortige Mitarbeiterin Frau \n wurde daraufhin im November 2019 für zwei \nWochen in der Recycling-Station\n eingesetzt und ab dem 18.11.2019 in der \nRecycling-Station\n. Der Antragsteller wurde hiervon zunächst nicht unterrichtet. \n \nUnter dem 13.1.2020 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zu der \nMaßnahme: „Aufgrund der Schließung der Recycling-Station \n wird Frau \n zum nächstmöglichen Zeitpunkt primär auf der RS\n eingesetzt. Je nach \nBedarf sind auch andere Einsatzorte möglich.“ Es wurde weiter angegeben, die Umsetzung \nsei mit der Mitarbeiterin einvernehmlich besprochen und festgelegt. Der Antragsteller \nwidersprach der Maßnahme am 23.1.2020 mit der Begründung, die Kollegin\n sei \nmit der Versetzung nicht einverstanden, was sie auch schriftlich mitgeteilt habe. \n \nUnter dem 12.5.2020 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zum \nunbefristeten Einsatz von Frau \n auf der Recycling-Station \n. Der \nAntragsteller widersprach am 28.5.2020. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass \nbereits der Antrag vom 13.1.2020 abgelehnt worden sei und die Sache daher vorrangig in \nder Einigungsstelle zu behandeln sei. Zudem habe der Beteiligte die zuvor \naufgenommenen Gespräche nicht fortgeführt, zur Lösung bedürfe es daher einer \nEinigungsstelle. \n \nDer Antragsteller hat am 6.7.2020 einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz gestellt. Die \nvom Beteiligten vorgenommene Umsetzung der Mitarbeiterin Frau \n stelle eine \nmitbestimmungspflichtige Maßnahme dar. Diese sei ohne die Zustimmung des \nAntragstellers vollzogen worden, es fehle zudem bereits an einer ausreichenden \nUnterrichtung des Antragstellers und an einem ordnungsgemäßen Antrag auf Zustimmung \ngemäß § 58 Abs. 1 BremPersVG. Schließlich habe kein Eilbedürfnis i.S.d. § 58 Abs. 3 \nBremPersVG bestanden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beteiligte auch \nin Zukunft bei (kurzfristigen) Umsetzungen die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers \nnicht beachten werde. \n \n\n3 \nDer Antragsteller beantragt, \n1. festzustellen, dass der Beteiligte bei der Umsetzung der Mitarbeiterin, Frau \n, an die Recycling-Station \n gegen die Vorschriften des \nBremPersVG verstoßen hat. \n \n2. festzustellen, dass die Voraussetzungen einer vorläufigen Regelung nicht \nvorgelegen haben. \n \nDer Beteiligte beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \n \nEr trägt vor, zum 13.1.2020 sei eine vorläufige Regelung getroffen worden. Über die \nMaßnahme \nsei \nder \nAntragsteller \nunverzüglich \nunterrichtet \nund \nes \nsei \ndas \nMitbestimmungsverfahren eingeleitet worden. Eine Weiterbeschäftigung von Frau \n auf der Recycling-Station \n sei infolge deren Schließung unmöglich \ngewesen, dies habe für den Beteiligten zu einem unzumutbaren Zustand geführt, der \nkeinen Aufschub geduldet habe. Andere Einsatzmöglichkeiten habe es nicht gegeben. \n \nSeit Mai 2021 ist die Mitarbeiterin Frau \n mit Zustimmung des Antragstellers \ndauerhaft der Recycling-Station\n zugewiesen. \n \nAuf die Gerichtsakte wird ergänzend Bezug genommen. \n \nII. \n1. \nDer in der mündlichen Verhandlung vom 8.10.2021 gestellte Antrag ist zulässig; die \nerfolgte Umstellung des Antrages ist gemäß § 70 Abs. 2 BremPersVG i.V.m. § 81 Abs. 3 \nArbGG sachdienlich. \n \nEs entspricht der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer, dass ein \nFeststellungsinteresse im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren immer dann \nzu bejahen ist, wenn zwischen dem Personalrat und der Dienststellenleitung ein \nmitbestimmungsrechtlicher Streit besteht, der auch im Hinblick auf künftig mögliche \nKonflikte klärungsbedürftig bleibt (VG Bremen, B. v. 1.6.2018, 7 K 458/17; B. v. 13.3.2017, \n7 K 2405/15 m.w.N.). Liegt ein Streit zwischen Dienststellenleitung und Personalrat über \ndie Mitbestimmungspflichtigkeit bestimmter Maßnahmen vor, und ist zu erwarten, dass \ndieser Dissens auch bei zukünftigen Maßnahmen relevant und klärungsbedürftig sein wird, \nist ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen (VG Bremen, B. v. 1.6.2018 m.w.N.). \n \n\n4 \nEine nach diesen Maßgaben klärungsbedürftige Frage liegt vor. Zudem ergibt sich ein \nRechtsschutzbedürfnis des Antragstellers daraus, dass der Beteiligte nach Kenntnis des \nGerichts aus den am 8.10.2021 parallel verhandelten Sachverhalten mehrfach und \nnachhaltig beim Einsatz von Beschäftigten gegen die Bestimmungen des BremPersVG \nverstoßen hat und auch im gerichtlichen Verfahren keine Bereitschaft zu einem \nAnerkenntnis zeigte. \n \n2. \nDem Antrag ist auch in der Sache stattzugeben. Der Beteiligte hat hinsichtlich des \nArbeitseinsatzes der Mitarbeiterin Frau\n im Zeitraum Oktober 2019 bis Mai 2021 \nmehrfach gegen Vorschriften des BremPersVG verstoßen (a). Die Voraussetzungen des \n§ 58 Abs. 3 BremPersVG lagen insoweit nicht vor (b). \n \na) \nDie veränderte Beschäftigung der Mitarbeiterin Frau \n nach der Schließung der \nRecycling-Station \n zunächst auf der Recycling-Station \n und \nsodann auf der Recycling-Station war jeweils gemäß § 65 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 \nBremPersVG mitbestimmungspflichtig. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes \ninnerhalb derselben Dienststelle oder desselben Betriebs ist als Umsetzung zu definieren. \nEine solche Umsetzung wirkt sich ähnlich aus wie eine Abordnung oder Versetzung und \nist \ndaher \nwegen \ndes \nnicht \nabschließenden \nCharakters \ndes \nKatalogs \nder \nMitbestimmungstatbestände mitbestimmungspflichtig (Dannenberg in: GK, BremPersVG, \n§ 65, Rdnr. 230f., m.w.N.). Dies scheint grundsätzlich zwischen den Parteien auch \nunstreitig, da der Beteiligte zumindest hinsichtlich des Einsatzes in der Station \n \neinen – wenn auch verspäteten – Antrag auf Zustimmung gemäß § 58 Abs. 1 BremPersVG \ngestellt hat und auch die jetzige Beschäftigung von Frau\n in der Recycling-Station \n mit einem Mitbestimmungsverfahren verbunden wurde. \n \naa) \nAuch kurzfristige Umsetzungen unterliegen der Mitbestimmung (Dannenberg, a.a.O., § 65, \nRdnrn. 231 m.w.N.). Indem der Beteiligte Frau \n im November 2019 für zwei \nWochen auf der Station \n beschäftigte, ohne ein Mitbestimmungsverfahren \neinzuleiten oder den Antragsteller auch nur zu informieren, verstieß dieser daher gegen \ndie Vorschriften des BremPersVG. \n \nbb) \nUnd auch die Beschäftigung von Frau Sternitzke ab 18.11.2019 auf der Recycling-Station \n erfolgte nicht im Einklang mit dem Mitbestimmungsrecht. Zunächst erfolgte die \n\n5 \nerforderliche Benachrichtigung des Antragstellers deutlich zu spät, nämlich erst mit dem \nAntrag vom 13.1.2020. Zudem wurde der Antragsteller durch den Antrag vom 13.1.2020 \nnicht ordnungsgemäß über die beabsichtigte (bzw. bereits durchgeführte) Maßnahme \nunterrichtet. Mit einer Zustimmungsanfrage sollen dem Personalrat die Kenntnisse \nvermittelt werden, die er zu einer sachgerechten Entscheidung über den Gegenstand des \nMitbestimmungsverfahrens benötigt. Dazu gehört eine genaue Bezeichnung der \nbeabsichtigten Maßnahme nach Ort, Zeit und ggf. Personen sowie Art und Umfang. Die \nUnterrichtung muss so umfassend erfolgen, dass der Personalrat alle entscheidenden \nGesichtspunkte kennt, die für eine Meinungs- und Willensbildung von Bedeutung sein \nkönnen. Der Personalrat kann auch wegen einer unvollständigen Unterrichtung seine \nZustimmung verweigern (Berg in: Altvater/Baden/Baunack/Berg/Dierßen/Herget/Kröll/ \nLenders/Noll, BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 69, Rdnr. 16). Diesen Vorgaben wurde der Antrag \ndes Beteiligten nicht gerecht. Durch die Formulierung, Frau \n werde primär auf \nder Recycling-Station \n und je nach Bedarf auch auf anderen Einsatzorten \neingesetzt, blieb unklar, wo genau die Mitarbeiterin in nächster Zeit arbeiten würde. Es war \ndem Antragsteller daher nicht möglich, den gesamten Sachverhalt zu erfassen und \nmögliche Belastungen für die Mitarbeiterin selbst und mögliche Auswirkungen auf andere \nBeschäftigte abzuschätzen. Hinzu kommt, dass die Angaben des Beteiligten nicht \nvollständig korrekt waren, da im Antrag ausgeführt wird, Frau \n solle zum \nnächstmöglichen Zeitpunkt in der Statio\n eingesetzt werden, tatsächlich war Frau \n dort jedoch schon seit knapp zwei Monaten im Einsatz. \n \ncc) \nDer Antragsteller hat dem Antrag vom 13.1.2020 beachtlich widersprochen. \n \nDas BremPersVG enthält keinen Katalog von Gründen, auf die das Recht des \nPersonalrats, die Zustimmung zu einer Maßnahme zu verweigern, beschränkt wäre. Die \nVerweigerung einer Zustimmung ist jedoch dann unbeachtlich, wenn die von dem \nPersonalrat angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen. An \ndie Offensichtlichkeit sind dabei strenge Maßstäbe anzulegen (OVG Bremen, B. v. \n3.2.2009, P A 496/08.PVL). \n \nDer Antragsteller hat der Maßnahme vom 13.1.2020 mit der Begründung widersprochen, \ndie Kollegin \n sei mit der Versetzung nicht einverstanden. Diese Erwägungen \nliegen nicht außerhalb der Mitbestimmung. Denn gemäß § 53 Abs. 3 BremPersVG hat der \nPersonalrat darüber zu wachen, dass alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht \nund Billigkeit behandelt werden. Die Frage, ob die Umsetzung einer Beschäftigen mit oder \nohne deren Zustimmung erfolgt, ist ein wichtiges Kriterium bei der Beurteilung der Billigkeit \n\n6 \neiner Maßnahme. Hinzu kommt, dass der Beteiligte die Maßnahme mit der Zustimmung \nvon Frau \n begründet hat und mithin der Antragsteller in seinem Widerspruch \ninhaltlich auf die Begründung der Maßnahme Bezug genommen hat. \n \ndd) \nIm Ergebnis standen einer (vorläufigen) Umsetzung von Frau\nvon der Recycling-\nStation\n ab Oktober 2019 zunächst ein fehlendes Mitbestimmungsverfahren und \nsodann ein zu unbestimmter Mitbestimmungsantrag und die Zustimmungsverweigerung \ndes Antragstellers vom 23.1.2020 entgegen. \n \nAuch die Einleitung eines weiteren Mitbestimmungsverfahrens am 12.5.2020 zur \nunbefristeten Beschäftigung von Frau\nauf der Station\n scheiterte an der \nfehlenden Zustimmung des Antragstellers. Der Beteiligte hat es in beiden Fällen – für das \nGericht nicht nachvollziehbar – unterlassen, das Mitbestimmungsverfahren durch \nEinberufung einer Einigungsstelle fortzuführen. Vielmehr wurde Frau\n weiterhin \nunter Verstoß gegen Bestimmungen des Personalvertretungsrechts eingesetzt. \n \nb) \nDer Beteiligte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe gemäß § 58 Abs. 3 \nBremPersVG im Rahmen einer vorläufigen Regelung handeln dürfen. \n \nGemäß § 58 Abs. 3 Satz 1 BremPersVG kann der Leiter der Dienststelle bei Maßnahmen, \ndie der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung \nvorläufige Regelungen treffen. Eine solche vorläufige Regelung darf nach dem Wortlaut \nder Norm nur „bis zur endgültigen Entscheidung“, also nur vor oder im laufenden \nMitbestimmungsverfahren erfolgen (Fuchs in: GK BremPersVG, § 58, Rdnr. 93; vgl. auch \nBerg a.a.O., § 69, Rdnr. 57ff.). \n \nHinsichtlich des Arbeitseinsatzes der Mitarbeiterin Frau \n im Zeitraum Oktober \n2019 bis Mai 2021 liefen Mitbestimmungsverfahren lediglich im Zeitraum 13.1.2020 (Bitte \num Zustimmung zur vorläufigen Umsetzung) bis 23.1.2020 (Widerspruch des \nAntragstellers) und 12.5.2020 (Bitte um Zustimmung zur endgültigen Umsetzung) bis \n28.5.2020 (Widerspruch des Antragstellers). Allein in diesen Tagen wäre eine vorläufige \nMaßnahme nach § 58 Abs. 3 BremPersVG zulässig gewesen, da der Beteiligte jeweils das \nMitbestimmungsverfahren nicht durch die Einleitung eines Einigungsstellenverfahrens \nweiter betrieben hat. \n \n\n7 \nAber auch bezüglich dieser Tage lagen die weiteren Voraussetzungen einer vorläufigen \nRegelung nach § 58 Abs. 3 BremPersVG nicht vor. \n \nZunächst wurde der Antragsteller nicht ordnungsgemäß unverzüglich von der Maßnahme \nunterrichtet, § 58 Abs. 3 Satz 4 BremPersVG. Denn die bereits im November 2019 \nvorgenommene Umsetzung von Frau \n wurde dem Antragsteller erst im 2020 \nangezeigt. \n \nZudem lag kein Eilbedürfnis i.S.d. § 58 Abs. 3 BremPersVG vor. Nach der Rechtsprechung \nder Fachkammer für Personalvertretungssachen stellt die Vorschrift eine Beschränkung \nder Mitbestimmung dar und ist daher nur in Ausnahmefällen anwendbar. Ein \nDienststellenleiter kann sich auf sie nicht schon dann berufen, wenn die Angelegenheit \nselbst an sich eilbedürftig ist. Der Sachverhalt muss vielmehr so gelagert sein, dass die \nbeabsichtigte Maßnahme entweder zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt nicht mehr \ndurchgeführt werden könnte und dies der Dienststelle nicht zuzumuten ist oder wenn der \nöffentlichen Hand für den Fall, dass die Maßnahme nicht sofort wirksam wird, unzumutbare \nund irreparable Nachteile entstehen würden. Eine Maßnahme ist nur dann unaufschiebbar, \nwenn die Verzögerung zur Funktionsunfähigkeit der Dienststelle führen und damit die \nErfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben beeinträchtigen würde (VG Bremen, B. v. \n30.3.2012, P K 1725/11.PVL, m.w.N.). Der Beteiligte hat das Erfordernis einer vorläufigen \nRegelung damit begründet, durch die Schließung der Recycling-Statio\n habe \nFrau\n dort nicht weiterbeschäftigt werden können. Nach den oben geschilderten \nMaßstäben vermochte dieser Umstand jedoch ein Eilbedürfnis i.S.d. § 58 Abs. 3 \nBremPersVG nicht zu begründen; eine zeitweise Nichtbeschäftigung von Frau\n \nwährend eines anhängigen Mitbestimmungsverfahrens konnte ersichtlich nicht zu einer \nBeeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Bremer Stadtreinigung führen. \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist innerhalb von einem Monat \nnach Zustellung dieses Beschlusses bei dem \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten \nJustizzentrum \nAm \nWall \nim \nEingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach \n§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet \nsein. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und \n\n8 \ndie Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird. Die \nBeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerdebegründung muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach \n§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet \nsein. Sie muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe \nsowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. \n \nDr. Benjes","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365004","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-10-08/12-k-1339-20","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365004","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365004","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-10-08/12-k-1339-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365004","retrieved":"2026-07-09 04:52:43.836063+00:00"}}