{"status":"available","doknr":"OLD365003","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-10-08","aktenzeichen":"12 K 1815/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n12 K 1815/20 \n \nBeschluss \nIn der Personalvertretungssache \ndes Magistrat der Stadt Bremerhaven, Hinrich-Schmalfeldt-Straße, 27576 Bremerhaven, \n \n– Antragsteller/in – \nBeteiligt: \n \n \n \nVerfahrensbevollmächtigte/r \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 12. Kammer - durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes sowie die ehrenamtlichen \nRichterinnen und Richter Beamter Bauer, Arbeitnehmerin Jess, Beamtin Wierk und \nArbeitnehmer Hoffmann am 8. Oktober 2021 beschlossen: \nDer Entsendebeschluss des Personalrat\n Bremerhaven \nvom \n betreffend das Personalratsmitglied \n war \nrechtswidrig. \nGründe \nI. \nDie Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Entsendung des Personalratsmitgliedes \n zu einem weiterbildenden Studium an der Universität Bremen. \n \nHer\n, der Vorsitzende des Beteiligten, absolvierte von\n \n den weiterbildenden Studiengang „Arbeitsbezogene Beratung“ an der Universität \nBremen. Der Studiengang ist einer von drei Teilbereichen des weiterbildenden \n\n2 \nMasterstudiengangs „Arbeit – Beratung – Organisation“. Herr \n war vom \nAntragsteller hierfür gemäß § 39 Abs. 5 BremPersVG freigestellt worden und der \nAntragsteller übernahm auch gemäß § 41 Abs. 1 BremPersVG die Kosten in Höhe von \n5.600,00 Euro. Auf seiner Sitzung vom 4.6.2020 beschloss der Beteiligte, Herrn\n \nauch \nzu \ndem \nnächsten \nTeil-Studiengang \n„Partizipative \nPersonal- \nund \nOrganisationsentwicklung“ zu entsenden. \n \nAm 3.9.2020 hat der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Feststellung der \nRechtswidrigkeit des Entsendebeschlusses gestellt. Dieser sei mangels zeitlicher und \npersoneller Erforderlichkeit sowie wegen Missachtung der haushaltsrechtlichen Vorgaben \nund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtswidrig. Es sei nicht dargetan, dass der \nBeteiligte seine Aufgaben und Befugnisse ohne die Spezialschulung nicht wahrnehmen \nkönne. Allein aus dem Umstand, dass die Schulung im letzten Jahr bewilligt worden sei, \nkönne nicht auf die Erforderlichkeit geschlossen werden. Der zeitliche Umfang des \nStudiums übersteige die übliche Dauer von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen \nerheblich. Schließlich verstoße der Beschluss gegen Haushaltsrecht. Im Haushalt stünden \ngegenwärtig nur noch Mittel für Grundschulungen bereit; die Voraussetzungen für eine \naußerplanmäßige Kostenübernahme lägen nicht vor. Die Mittel für Verpflichtungen gemäß \n§ 41 BremPersVG würden jährlich im Kapitel 6027 für die sieben Einzelpersonalräte mit \naktuell 77 Mitgliedern eingestellt. Diese Kostenstelle sei im Jahr 2019 mit 10.000,00 Euro \nund im Jahr 2020 wegen der Personalratswahlen mit 22.500 Euro ausgestattet gewesen; \ndie Rechnungsergebnisse hätten mit 14.629,45 Euro bzw. 31.709,36 Euro deutlich über \nden zur Verfügung stehenden Mitteln gelegen. Allein für die Schulung fünf neuer Mitglieder \ndes Beteiligten seien im Jahr 2020 Kosten in Höhe von 5.642,20 Euro entstanden. \nSchließlich sei darauf hinzuweisen, dass über den Haushalt 2020 erst in der Juli-Sitzung \nder Stadtverordnetenversammlung beschlossen worden sei. In der Zeit bis zur Rechtskraft \ndes Haushaltes hätten jedoch nur zwingend unabweisbare und unaufschiebbare Ausgaben \ngetätigt werden dürfen. Der Antragsteller hat nach Aufforderung durch das Gericht eine \nAufstellung der Kosten für Fortbildungsveranstaltungen der Mitglieder des Beteiligten im \nZeitraum 2016 bis 2021 vorgelegt. \n \nDer Antragsteller beantragt, \nden Entsendebeschluss des Personalrats \n vom 4.6.2020 betreffend das \nPersonalratsmitglied\n für rechtswidrig zu erklären. \n \nDer Beteiligte beantragt, \nden Antrag abzuweisen. \n\n3 \nDer Beteiligte trägt vor, es liege bereits kein Feststellungsinteresse des Antragstellers vor. \nDer Beteiligte beabsichtige nicht, ein weiteres Mitglied zu diesem Zertifikatsstudium zu \nentsenden. In der Sache vermittele die streitgegenständliche Bildungsveranstaltung \nKenntnisse im Sinne des § 39 Abs. 5 BremPersVG. Der Beteiligte verfüge bislang über \nkeine Kompetenz im Bereich der Verwaltung sowie im Bereich der einschlägigen \nRechtsvorschriften sowie auf dem Gebiet der Personal- und Organisationsentwicklung. Der \nAntragsteller schreibe seit nunmehr fünf Jahren ein Personalentwicklungskonzept fort. \nDieses werde in Zusammenarbeit mit dem Gesamtpersonalrat entwickelt, dessen \nordentliches Mitglied Herr \n sei. Das Konzept habe jedoch auch unmittelbare \nAuswirkungen auf die jeweiligen Fachämter; speziell bei der Dienststelle der \n. \nUm diesen komplexen und anspruchsvollen Aufgaben unter den aktuellen Bedingungen \ngerecht zu werden, benötige der Beteiligte die im Zertifikatsstudium vermittelten \nSpezialkenntnisse. Da die drei Studiengänge des Weiterbildungsstudiums „Arbeit – \nBeratung – Organisation“ aufeinander aufbauten, sei der Beteiligte durchaus \nnachvollziehbar davon ausgegangen, dass es mit der Genehmigung des ersten Teils auch \nzu einer Genehmigung der beiden anderen Zertifikate kommen werde. Der Antragsteller \nkönne nicht mit Erfolg auf fehlende Haushaltsmittel verweisen. Bei der Aufstellung des \nHaushalts seien die Personalräte nicht ausreichend beteiligt worden, die begehrte \nAufstockung des Haushaltstitels 6027 sei nicht erfolgt. Auch ergebe sich aus den \nHaushaltsabschlüssen 2018 bis 2020, dass jeweils ausreichende Mittel zur Verfügung \ngestanden hätten. Die Kosten des Zertifikatsstudiums seinen zudem angemessen, wenn \nman sie auf den zeitlichen Umfang der angebotenen Maßnahme umlege, zumal keine \nTagungs- oder Übernachtungskosten anfielen. \n \nAuf die Gerichtsakte wird ergänzend Bezug genommen. \n \nII. \n1. \nDer Antrag ist zulässig. \n \nDer \nBeschluss \neines \nPersonalrates, \neines \nseiner \nMitglieder \nzu \neiner \nSchulungsveranstaltung zu entsenden, ist grundsätzlich bindend. Ist ein Dienststellenleiter \nder Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung und Kostenübernahme gemäß \n§§ \n39 \nAbs. \n5, \n41 \nAbs. \n1 \nBremPersVG \nnicht \nvorliegen, \nmuss \ner \ndas \npersonalvertretungsrechtliche \nBeschlussverfahren \nmit \ndem \nZiel \neinleiten, \nden \nEntsendebeschluss des Personalrats gerichtlich für rechtswidrig zu erklären (vgl. VG \nBremen, B. v. 7.9.2012, P K 272/12.PVB, juris, m.w.N.). Diesen Weg hat der Antragsteller \nbeschritten. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer den Vortrag des Beteiligten zur \n\n4 \nZulässigkeit des Antragsverfahrens nicht nachzuvollziehen. Hinzu kommt, dass der \nBeteiligte \nvorgetragen \nhat, \nHerr \n \nhabe \nauf \neine \nFreistellung \nund \nKostenübernahme hinsichtlich des gesamten Masterstudiums vertrauen dürfen. Es besteht \nmithin zusätzlich ein konkretes Feststellungsinteresse des Antragstellers auch hinsichtlich \neines \nmöglichen \nEntsendebeschlusses \nzu \ndem \nZertifikatsstudium \n„Arbeits-/ \nTechnikgestaltung und Beteiligung“. \n \n2. \nDem Antrag ist auch in der Sache stattzugeben. Die Entscheidung des Beteiligten, sein \nMitglied Herrn \n zu dem Zertifikatsstudium „Partizipative Personal- und \nOrganisationsentwicklung“ zu entsenden verstößt gegen die Regelungen des bremischen \nPersonalvertretungsrechts. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit \ndes zeitlichen Umfanges der Schulungsmaßnahme (a). Jedenfalls sind die entstehenden \nKosten unverhältnismäßig (b) und der Beteiligte hat mit seinem Entsendebeschluss gegen \nHaushaltsrecht verstoßen (c). \n \na) \nGemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 BremPersVG hat das Versäumnis von Arbeitszeit \ndurch ein Mitglied des Personalrates wegen der Teilnahme an Schulungs- und \nBildungsveranstaltungen keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur \nFolge, soweit Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Personalrats erforderlich \nsind. \n \nDas Merkmal der Erforderlichkeit verlangt, dass die Schulung objektiv für die \nPersonalratstätigkeit und subjektiv im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis des entsandten \nMitglieds geboten ist (BVerwG, B. v. 14.10.2020, 5 PB 23/19, juris). Die angemessene \nDauer einer Schulung bestimmt sich nach dem Maßstab der Erforderlichkeit und der \nVerhältnismäßigkeit, insbesondere dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher \nMittel (BVerwG, B. v. 14.11.1990, 6 P 4/89, juris). In Rechtsprechung und Literatur findet \nsich keine schematische Obergrenze für die Dauer eine solche Schulung. Üblich seien \nSchulungen über fünf Werktage, das Bundesarbeitsgericht habe wiederholt 14tägige \nSchulungen als erforderlich angesehen (Altvater/Baden/Baunack/Berg/Dierßen/Herget/ \nKröll/Lenders/Noll, BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 46, Rdnr. 100). Die Notwendigkeit einer \nVeranstaltung über mehr als zwei Wochen sei nur in Ausnahmefällen begründbar (Kramer \nin: GK, BremPersVG, § 39, Rdnr. 101). \n \n\n5 \nDie Kammer hat erhebliche Zweifel, dass die Absolvierung des Zertifikatsstudiums \n„Partizipative Personal- und Organisationsentwicklung“ nach diesen Maßgaben in \nzeitlicher Hinsicht erforderlich i.S.d. § 39 Abs. 5 BremPersVG ist. \n \nAusweislich des Modulhandbuchs zur fachspezifischen Prüfungsordnung vom 19.10.2019 \numfasst \ndas \nweiterbildende \nStudium \n„Partizipative \nPersonal- \nund \nOrganisationsentwicklung“ drei Module mit je drei zweitägigen Präsenzphasen (je 60 \nStunden). In der Workloadberechnung werden für jedes dieser Module insgesamt 270 \nStunden angesetzt, mithin insgesamt 810 Stunden. Der Beteiligte selbst beziffert den durch \nden Freistellungsanspruch gemäß § 39 Abs. 5 BremPersVG erfassten Zeitraum für die \nstreitgegenständliche Schulungsmaßnahme auf die Präsenzzeit von 180 Stunden. Die \nZeiten für Vor- und Nachbereitung seien nicht zu berücksichtigen, da sie in der Freizeit des \nPersonalratsmitgliedes geleistet würden. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, \ndass auch eine Dauer von 18 Präsenztagen bzw. 180 Stunden schon erheblich über dem \nvon der Rechtsprechung als üblich angesehenen Maß von ein bis zwei Wochen liegt. \nBezüglich der Argumentation des Beteiligten ist zudem darauf hinzuweisen, dass § 39 Abs. \n5 Satz 1 BremPersVG hinsichtlich des Freistellungsanspruchs für die Teilnahme an \nSchulungen auf den gesamten § 39 Abs. 2 BremPersVG verweist. Gemäß § 39 Abs. 2 \nSatz 2 BremPersVG hat jedoch ein Personalratsmitglied zum Ausgleich für Tätigkeiten, die \naußerhalb \nder \nArbeitszeit \ndurchzuführen \nsind, \nAnspruch \nauf \nentsprechende \nArbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes oder der Dienstbezüge. Dies \nspricht dafür, dass der Freistellungsanspruch nach einem durch den Personalrat erfolgten \nEntsendebeschluss den gesamten zeitlichen Aufwand für das Studium, mithin 810 Stunden \nin einem Zeitraum von 12 Monaten, umfassen würde. Es erscheint offenkundig, dass ein \nderartiger zeitlicher Aufwand nicht erforderlich im Sinne des § 39 Abs. 5 Satz 1 \nBremPersVG sein kann bzw. vom gesetzgeberischen Ziel, die für die Arbeit des \nPersonalrats notwendigen (nicht nützlichen, vgl. Kramer, a.a.O., § 39, Rdnr. 79) \nKenntnisse der Personalräte sicherzustellen, nicht erfasst ist. \n \nLetztlich lässt die Kammer diese Frage dahingestellt, da dem Antrag jedenfalls aus \nanderen Gründen stattzugeben ist. \n \nb) \nGemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG trägt die Dienststelle die durch Schulungen gemäß \n§ 39 Abs. 5 BremPersVG entstehenden Kosten. Jedoch ist auch für den Personalrat das \nhaushaltsrechtliche Prinzip des § 7 Abs. 1 LHO verbindlich, wonach bei der Ausführung \ndes Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten \nsind. Kosten, die durch Beschlüsse des Personalrats entstehen, müssen dem \n\n6 \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Dieser ist nur dann gewahrt, wenn das Gebot \nder sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel beachtet wird (Kramer, a.a.O., § 39, Rdnr. \n110, m.w.N.). \n \nDie Höhe der Kosten für das Zertifikatsstudium „Partizipative Personal- und \nOrganisationsentwicklung“ erweist sich nach diesem Maßstab als unverhältnismäßig. \nAusweislich der Aufstellung des Antragstellers vom 23.8.2021 lagen die Kosten für Spezial-\nSchulungen der Mitglieder des Beteiligten im Zeitraum 2016 bis 2021 zwischen 0 Euro und \n895 Euro zuzüglich Pauschalen und Reisekosten. Die Kosten für das Zertifikatsstudium in \nHöhe von 5.600 Euro übersteigen die in diesem Bereich üblichen Kosten mithin um ein \nVielfaches. Die Kammer vermag der Argumentation des Beteiligten, die Kosten seien in \nVerhältnis zu den Unterrichtsstunden zu setzen und bei dieser Betrachtung nicht überhöht, \nnicht zu folgen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass bereits Zweifel an der \nErforderlichkeit der zeitlichen Dauer der Schulung bestehen. Zudem stehen für die \nSchulungen der Personalratsmitglieder letztlich insgesamt nur begrenzte Mittel zur \nVerfügung. Wird jedoch für eine Person eine derart hohe Summe verauslagt, muss dies \nnotwendig auf Kosten der Schulungsmittel für andere Personalratsmitglieder und andere \nPersonalräte gehen. Es ist auch nicht dargetan worden, dass es für die Arbeit des \nBeteiligten zwingend erforderlich war, das Personalratsmitglied \n durch das \nstreitgegenständliche Zertifikatsstudium zu schulen. \n \nc) \nDer Beteiligte hat durch den streitgegenständlichen Beschluss vom 4.6.2020 gegen \nHaushaltsrecht verstoßen. \n \nDer Personalrat ist als Teil der Verwaltung an die Vorgaben des Haushaltsrechts \ngebunden. Stehen Haushaltsmittel für eine Schulung nicht mehr zur Verfügung, ist ein \ngleichwohl erfolgter Entsendungsbeschluss rechtswidrig. Zeitweilige Haushaltssperren für \ndie Dienststelle binden auch den Personalrat bei seinen Beschlüssen. Allerdings können \nfehlende Haushaltsmittel nicht generell der Anwendung der §§ 39 Abs. 5, 41 Abs. 1 \nBremPersVG entgegengehalten werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass \ngrundsätzlich \nausreichende \nHaushaltsmittel \nfür \nanfallende \nSchulungs- \nund \nBildungsveranstaltungen zur Verfügung stehen. Die Bindung an das Haushaltsrecht kann \njedoch erfordern, dass die Entsendung zu Bildungs- und Schulungsveranstaltungen auf ein \nFolgejahr oder auf die Zeit nach Aufhebung einer Haushaltssperre verschoben wird. Nur \nwenn \ndie \nAktualität \nzwingend \ndie \nfrühere \nTeilnahme \nan \nSchulungs- \nund \nBildungsveranstaltungen erfordert, kann der Entsendungsbeschluss trotz Fehlens \nerforderlicher Haushaltsmittel getroffen werden (Kramer, a.a.O., Rdnr. 106ff.). Der \n\n7 \nHaushaltseinwand kann übergangen werden, wenn die Schulungsteilnahme zu einem \nspäteren Zeitpunkt ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann und der gesetzliche Anspruch aus \n§§ 39 Abs. 5, 41 Abs. 1 BremPersVG unterzugehen droht (VG Bremen, B. v. 12.1.2018, 7 \nK 221/17). \n \nDiesen Maßstäben ist der Beteiligte bei der Beschlussfassung am 4.6.2020 nicht gerecht \ngeworden. Der Beschluss erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Haushalt für das \nJahr 2020 verabschiedet war. Nach den Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen \nHaushalts- und Wirtschaftsführung der Stadt Bremerhaven 2020 vom 21.10.2019 durften \nbis zur Rechtskraft der Haushaltssatzung 2020 jedoch Ausgaben nur geleistet werden, \nwenn sie zwingend unabweisbar und unaufschiebbar waren. Es ist nicht ersichtlich, dass \ndie Teilnahme von Herrn \nan dem Zertifikatsstudium eine solche Dringlichkeit \nbesaß, sie fiel auch unter keine der in der Verwaltungsvorschrift weiter ausgeführten \nAusnahmetatbestände. Bereits aus diesem Grunde war die Haushaltswidrigkeit des \nEntsendungsbeschlusses festzustellen. Hinzu kommt, dass die Kosten der Schulung \noffensichtlich den Rahmen des für Einzelpersonalräte vorgesehenen Haushalts-Kapitels \n6027 überstiegen. Für das Jahr 2020 waren hier 22.500 Euro angesetzt, die Summe lag \nwegen der in diesem Jahr stattfindenden Personalratswahlen deutlich höher als im Vorjahr \n(10.000 Euro). Aus beiden Summen ist ersichtlich, dass ein Budget für eine einzelne \nSpezialschulung in Höhe von 5.600 Euro nicht abgedeckt werden konnte. Eine zwingende \nNotwendigkeit der streitgegenständlichen Schulung gerade zu diesem Zeitpunkt, die ein \nAbweichen vom Haushaltsrecht rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich und wurde vom \nBeteiligten auch nicht dargelegt. \n \nd) \nSchließlich kann sich der Beteiligte nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutzgesichtspunkte \nberufen. \n \nZwar hat der Antragsteller gegen die Entsendung von Herrn \n zu dem \nZertifikatsstudium „Arbeitsbezogene Beratung“ keine Einwände erhoben und die Kosten in \nHöhe von 5.600 Euro getragen, hieraus resultierte jedoch weder für Herrn\n selbst \nnoch für den Beteiligten ein auf Vertrauensschutz gestützter Rechtsanspruch auf eine \nweitere Billigung von Entsendungsbeschlüssen zu den zwei weiteren Zertifikatsstudien des \nWeiterbildenden Masterstudiengangs „Arbeit – Beratung – Organisation“. Entsprechende \ndiesbezügliche schriftliche Äußerungen des Antragstellers hat der Beteiligte nicht \nvorgelegt. Die Förderung des gesamten Masterstudiums ergab sich auch nicht aus der \nNatur der Sache. Denn die drei Studiengänge, aus denen der Masterstudiengang besteht, \nkönnen auch einzeln als Zertifikatsstudium absolviert werden. Es ist nicht ersichtlich und \n\n8 \nauch nicht vorgetragen, dass der Besuch des Studienganges „Arbeitsbezogene Beratung“ \nfür Herr\n ohne inhaltlichen Sinn wäre, wenn sich nicht die weiteren zwei \nStudiengänge des Masterstudiums unverzüglich anschlössen. \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist innerhalb von einem Monat \nnach Zustellung dieses Beschlusses bei dem \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten \nJustizzentrum \nAm \nWall \nim \nEingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach \n§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet \nsein. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und \ndie Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird. Die \nBeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerdebegründung muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach \n§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet \nsein. Sie muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe \nsowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. \n \nDr. Benjes","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365003","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-10-08/12-k-1815-20","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365003","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365003","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-10-08/12-k-1815-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365003","retrieved":"2026-07-09 04:52:43.815079+00:00"}}