{"status":"available","doknr":"OLD365002","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-10-08","aktenzeichen":"12 K 1202/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n12 K 1202/20 \n \nBeschluss \nIn der Personalvertretungssache \n \n \n– Antragsteller/in – \nVerfahrensbevollmächtigte/r \n \n \nBeteiligt: \n \n \nVerfahrensbevollmächtigte/r \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 12. Kammer - durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes sowie die ehrenamtlichen \nRichterinnen und Richter Beamter Bauer, Arbeitnehmerin Jess, Beamtin Wierk und \nArbeitnehmer Hoffmann am 8. Oktober 2021 beschlossen: \nEs wird festgestellt, dass der Beteiligte im Hinblick auf den Entzug \nder Leitungsfunktion der Mitarbeiterin Frau\n gegen \nBestimmungen des BremPersVG verstoßen hat. \n \n \n\n2 \nGründe \nI. \nDer Antragsteller begehrt die Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit einer \nvorübergehenden Entziehung von Leitungsfunktionen. \n \nUnter dem 18.3.2020 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zu der \nUmsetzung der Mitarbeiterin Frau\n von Referat\n in das Referat\n. Der \nAntragsteller widersprach der Maßnahme mit Beschluss vom 1.4.2020. In der Folgezeit \nverblieb Frau \n im Referat \n, sie wurde jedoch von ihren \nLeitungsaufgaben entbunden und ihre Aufgaben wurden auf ein bestimmtes Projekt \nkonzentriert. Der Antragsteller wurde hierüber nicht informiert. \n \nDer Antragsteller hat am 23.6.2020 einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz gestellt. \nEr ging zunächst davon aus, dass der Beteiligte die Umsetzung von Frau\n \nin \nein \nanderes \nReferat \nvollzogen \nhatte \nund \nverfolgte \nein \nentsprechendes \nFeststellungsbegehren. Nachdem die Parteien unstreitig gestellt haben, dass Frau \n. \n lediglich im Referat\n von ihren Leitungsaufgaben entbunden worden war, \nvertritt der Antragsteller die Ansicht, auch dies stelle eine mitbestimmungspflichtige \nMaßnahme dar. Die Leitungsfunktion sei prägend für den jeweiligen Arbeitsplatz, dies \nergebe sich schon aus der Eingruppierungsleitlinie des anzuwendenden Tarifvertrages. \nDie Maßnahme sei dem Antragsteller noch nicht einmal angezeigt worden. Insoweit ergebe \nsich ein Feststellungsinteresse, zumal der Beteiligte auch in anderen gleichgelagerten \nFällen entgegen den Regelungen des bremischen Personalvertretungsgesetzes gehandelt \nhabe. \n \nDer Antragsteller beantragt, \nfestzustellen, dass der Beteiligte durch den Entzug der Leitungsaufgaben der \nMitarbeiterin Frau \n gegen die Bestimmungen des BremPersVG \nverstoßen hat \n \nDer Beteiligte beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \n \nDer Beteiligte trägt vor, es habe sich bei dem veränderten Einsatz von Frau \n nicht um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme gehandelt, da ihr kein anderer \nArbeitsplatz zugewiesen worden sei, vielmehr die ihr zugewiesenen Aufgaben lediglich – \nletztlich auf ihren eigenen Wunsch – vorübergehend begrenzt worden seien. \n\n3 \nZwischenzeitlich sei mit Zustimmung des Antragstellers ein Wechsel der Mitarbeiterin in \ndas Referat\n erfolgt. \n \nAuf die Gerichtsakte wird ergänzend Bezug genommen. \n \nII. \n1. \nDer in der mündlichen Verhandlung vom 8.10.2021 gestellte Antrag ist zulässig; die \nerfolgte Umstellung des Antrages ist gemäß § 70 Abs. 2 BremPersVG i.V.m. § 81 Abs. 3 \nArbGG sachdienlich. \n \nEs entspricht der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer, dass ein \nFeststellungsinteresse im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren immer dann \nzu bejahen ist, wenn zwischen dem Personalrat und der Dienststellenleitung ein \nmitbestimmungsrechtlicher Streit besteht, der auch im Hinblick auf künftig mögliche \nKonflikte klärungsbedürftig bleibt (VG Bremen, B. v. 1.6.2018, 7 K 458/17; B. v. 13.3.2017, \n7 K 2405/15 m.w.N.). Liegt ein Streit zwischen Dienststellenleitung und Personalrat über \ndie Mitbestimmungspflichtigkeit bestimmter Maßnahmen vor, und ist zu erwarten, dass \ndieser Dissens auch bei zukünftigen Maßnahmen relevant und klärungsbedürftig sein wird, \nist ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen (VG Bremen, B. v. 1.6.2018 m.w.N.). \n \nEine nach diesen Maßgaben klärungsbedürftige Frage liegt vor. Zwischen den Parteien \nbesteht ein Dissens hinsichtlich der Mitbestimmungsbedürftigkeit eines befristeten Entzugs \nvon Leitungsfunktionen. Diese Frage kann sich jederzeit wieder stellen, auch wenn der \nKonflikt um den Arbeitseinsatz der Mitarbeiterin Frau \n zwischenzeitlich \nbeigelegt ist. Zudem ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers daraus, dass \nder Beteiligte nach Kenntnis des Gerichts aus den am 8.10.2021 parallel verhandelten \nSachverhalten mehrfach und nachhaltig beim Einsatz von Beschäftigten gegen die \nBestimmungen des BremPersVG verstoßen hat und auch im gerichtlichen Verfahren keine \nBereitschaft zu einem Anerkenntnis zeigte. \n \n2. \nDem Antrag ist auch in der Sache stattzugeben. \n \nGemäß § 65 Abs. 1 lit. c) BremPersVG erstreckt sich das Recht der Mitbestimmung des \nPersonalrates insbesondere auf die Übertragung einer höher bzw. einer niedriger zu \nbewertenden Tätigkeit; in § 65 Abs. 3 BremPersVG wird daneben auf die in § 52 Abs. 1 \n\n4 \nSatz 1 BremPersVG normierte Allzuständigkeit des Personalrates verwiesen (vgl. dazu \nBVerwG, B. v. 15.10.2018, 5 P 9.17). \n \nWegen \ndes \nnicht \nabschließenden \nCharakters \ndes \nKatalogs \nder \nMitbestimmungstatbestände unterfallen auch die Übertragung oder der Entzug von \nAufgaben sowohl bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als auch bei Beamtinnen und \nBeamten der Mitbestimmung, sie sind der Übertragung einer höher bzw. niedriger zu \nbewertenden Tätigkeit zu vergleichen (Dannenberg in: GK, BremPersVG, § 65, Rdnr. 165, \n218). Mitbestimmungspflichtig ist eine solche Maßnahme auch, wenn zwar eine niedriger \nzu bewertende Tätigkeit übertragen wird, das Entgelt aber unverändert gezahlt werden soll \n(Dannenberg, a.a.O., § 65, Rdnr. 162). Entgegen der Ansicht des Beteiligten ist es \nirrelevant, ob es sich hierbei um eine endgültige Regelung handelt. Auch eine nur \nvorübergehende bzw. vorläufige diesbezügliche Maßnahme ist mitbestimmungspflichtig \n(BVerwG, B. v. 22.10.1991, 6 ER 502/91, juris). Denn auch in einem solchen Fall sind die \nRechte der Mitarbeiter betroffen. \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist innerhalb von einem Monat \nnach Zustellung dieses Beschlusses bei dem \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten \nJustizzentrum \nAm \nWall \nim \nEingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach \n§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet \nsein. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und \ndie Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird. Die \nBeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerdebegründung muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach \n§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet \nsein. Sie muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe \nsowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. \n \nDr. Benjes","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365002","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-10-08/12-k-1202-20","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365002","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365002","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-10-08/12-k-1202-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365002","retrieved":"2026-07-09 04:52:43.796757+00:00"}}