{"status":"available","doknr":"OLD365001","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-10-22","aktenzeichen":"3 K 2759/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 2759/18 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration und Sport, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Vosteen, die Richterin Schröder und den \nRichter am Verwaltungsgericht Lange sowie die ehrenamtliche Richterin Geimer und den \nehrenamtlichen Richter Koch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2021 \nfür Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. \n\n2 \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \ngez. Vosteen \ngez. Schröder \ngez. Lange \n \nTatbestand \nDer Kläger begehrt die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII. \n \nAm 08.02.2018 meldete sich der Kläger in der Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen, \nS\n Straße. Seine Personalien wurden mit S\n D\n, geb. am \n03.09.2000 in K\n, Gambia, aufgenommen. Ab dem 05.07.2018 wurde der Kläger in der \nB\n Clearingstelle in Bremen untergebracht. \n \nMit Schreiben vom 06.08.2018 beantragte der Kläger beim Amt für Soziale Dienste die \nGewährung von Hilfe für junge Volljährige nach § 34 SGB VIII i.V.m. § 41 SGB VIII. Er \nbenötige weiterhin die Unterstützung der Clearingstelle, da er seine Angelegenheiten noch \nnicht alleine regeln könne. \n \nAm 24.08.2018 fand ein persönliches Gespräch mit dem Kläger, zwei Sprachmittlern und \nzwei Jugendamtsmitarbeitern statt, bei dem der Kläger von einem Mitarbeiter der B\n-\nClearingstelle begleitet wurde. Ausweislich einer sozialpädagogischen Stellungnahme vom \n27.08.2018 soll der Kläger mitgeteilt haben, dass er nach Bremen gekommen sei, um hier \nein gutes Leben zu führen, zur Schule zu gehen, Deutsch zu lernen und eine Ausbildung \nzum Elektriker absolvieren zu können. Er benötige eine medizinische Behandlung aufgrund \nvon Magenproblemen und Kopfschmerzen. Er sei krankenversichert und habe bereits \nTermine bei Ärzten vereinbart. Auf Nachfrage habe er erklärt, dass er eigenständig in der \nEinrichtung frühstücke und anschließend seit ca. drei Wochen zur Schule gehe. Er \nbewältige seinen Schulweg mit der Straßenbahn. Er habe keine sozialen Kontakte in \nBremen, spiele aber in seiner Freizeit gelegentlich mit seinen derzeitigen Mitbewohnern \nFußball. Da er noch über keine Duldung verfüge, sei er noch in keinem Fußballverein \nangemeldet. Er nehme anwaltliche Unterstützung in Anspruch, um ein Bleiberecht in \nBremen erwirken zu können und alsbald eine Duldung ausgestellt zu bekommen. Der \nMitarbeiter der B\n Clearingstelle habe erklärt, dass er den Antrag des Klägers \nunterstütze, da dieser Orientierung benötige, sowohl mit Blick auf die schulische und \n\n3 \nberufliche Entwicklung, aber auch im Allgemeinen, um sich mit behördlichen Abläufen \nvertraut zu machen und Institutionen und relevante Beratungsstellen kennen zu lernen. In \nder sozialpädagogischen Stellungnahme vom 27.08.2018 führt der Jugendamtsmitarbeiter \nweiter aus, dass nach seiner Ansicht keine persönlichkeitsentwicklungsrelevanten Aspekte \nbenannt worden seien, die eine Jugendhilfemaßnahme ab Volljährigkeit zwingend \nerforderlich machen würden, und auch keine Schwierigkeiten, die eine eigenständige \nLebensführung beeinträchtigen könnten, aufgeführt worden seien. \n \nMit Bescheid vom 27.08.2018 lehnte das Amt für Soziale Dienste der Beklagten den Antrag \nauf Hilfe zur Erziehung gemäß § 41 SGB VIII ab. Tatsachen rechtfertigten die Annahme, \ndass der Kläger keine Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortliche \nLebensführung benötige. Hilfe für junge Volljährige sei nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts Bremen nicht zu gewähren, wenn der Hilfebedarf lediglich auf \nmigrationstypischen Schwierigkeiten bei der Integration in fremde Lebensverhältnisse \nberuhe. Die von dem Kläger vorgetragenen Probleme beruhten erkennbar nicht auf \npersönlichkeitsbezogenen \nDefiziten, \nsondern \nbeschrieben \nmigrationstypische \nSchwierigkeiten bei der Integration in fremde Lebensverhältnisse. Der Kläger habe \nangegeben, dass er Hilfe bei behördlichen Angelegenheiten und bei der Orientierung des \nschulischen und beruflichen Werdegangs benötige. Er sei selbständig und in der Lage, \nsich an die relevanten Beratungsstellen zu wenden. Des Weiteren sei er schulisch \nangebunden und könne gesundheitliche Angelegenheiten alleine bewältigen. \n \nGegen den Bescheid erhob der Kläger am 19.09.2018 Widerspruch. Der Ausschluss \nmigrationstypischer \nSchwierigkeiten \nbegegne \nmassiven \nverfassungsrechtlichen \nBedenken. Es sei ein Verstoß gegen Art. 3 GG, wenn der Hilfebedarf ausländischer \nJugendlicher mit Verweis auf ihre Fluchtgeschichte pauschal abgelehnt werde, zugleich \naber bei vergleichbaren zugrundeliegenden Problemkomplexen bei in Deutschland \naufgewachsenen jungen Menschen der Hilfebedarf anerkannt würde. Dem Bescheid fehle \nes zudem vollständig an individuellen Erwägungen, die nachvollziehbar begründen, wieso \nkeine persönlichkeitsbezogenen Defizite vorlägen. Er habe zahlreiche Schwierigkeiten in \nden für eine Hilfegewährung einschlägigen Feldern beschrieben. Er habe insbesondere \ngroße \ngesundheitliche \nund \npsychische \nSchwierigkeiten \nund \nnoch \nkeinerlei \nZukunftsperspektive. Es sei deutlich, dass er aufgrund vielschichtiger Probleme auf \nHilfestellung angewiesen sei. Die notwendige Unterstützung sei allenfalls teilweise auf \nseine psychischen Erkrankungen zurückzuführen. Es lägen zahlreiche Faktoren vor, die \neine \nschwierige \näußere \nLebenssituation \nund \ndie \nEinschränkung \nin \nder \nPersönlichkeitsentwicklung begründeten. Die durch äußere Umstände erzwungene frühe \nTrennung von den Eltern sowie die traumatischen Erlebnisse auf der Flucht zu einem \n\n4 \nZeitpunkt, der für die psycho-sozio-emotionale Entwicklung eines jungen Menschen zentral \nsei, hätten bei ihm auf unterschiedlichen Ebenen Spuren hinterlassen. Er sei \nbeispielsweise kaum in der Lage, sich in Kontaktmomenten zu fokussieren und \nGesprächsinhalte adäquat aufzunehmen und zu verarbeiten. Er weise in mehreren Ebenen \n(psychisch, sozial, kognitiv) Einschränkungen im Vergleich zu anderen jungen Menschen \nseines Alters auf und es komme deutlich die fehlende Fähigkeit zur eigenverantwortlichen \nLebensführung zum Ausdruck. Der Bescheid lasse außer Acht, dass die Fluchterfahrung \nseine grundlegenden Probleme nur noch verstärkt habe. Der Verlust der Eltern und die \nfehlende Fähigkeit, das Leben selbständig zu organisieren und zu gestalten, schränkten \nihn nicht wegen, sondern trotz seiner Fluchterfahrung ein. Es sei ihm bisher auch unter den \nBedingungen der Flucht nicht gelungen, eine selbständige Persönlichkeit zu entwickeln \nund die Trennung von den Eltern zu verarbeiten und durch Selbständigkeit zumindest \nstrukturell zu kompensieren. Der Kläger legte eine „Begründung des Antrages zur \nGewährung von Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII“ der B\n Clearingstelle \nvom 11.09.2018 sowie eine psychologische Stellungnahme der B\n Clearingstelle vom \n08.08.2018 vor, auf deren Inhalt jeweils Bezug genommen wird. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2018, dem Kläger zugestellt am 06.10.2018, wies \ndie Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport den Widerspruch als \nunbegründet zurück. Aus den Ergebnissen des am 24.08.2018 geführten Gespräches \nlasse sich kein Hilfebedarf i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erkennen. Die von dem Kläger \nergänzend aufgeführten Folgen körperlicher Misshandlung und die Belastungssituation \ndurch das Miterleben der Tötung seiner Freunde beeinträchtige auch Menschen mit \nabgeschlossener Persönlichkeitsentwicklung erheblich. Der Umstand könne deshalb nicht \ngelungen zur Begründung eines jugendhilferechtlichen Hilfebedarfs herangezogen \nwerden. Die Tatsache, dass der Kläger ohne Begleitung nach Deutschland eingereist sei, \nkönne genauso gut für einen hohen Grad an Autonomie sprechen, wie für eine fehlende \nFähigkeit, das Leben selbstständig und ohne seine Eltern zu organisieren. Ein Hilfebedarf \nergebe sich zuletzt nicht daraus, dass eine psychologische Stellungnahme mögliche \nzukünftige Probleme bei der eigenverantwortlichen Lebensführung antizipiere. \n \nDer Kläger hat am 06.11.2018 Klage erhoben. Er habe einen sehr hohen Beratungs- und \nUnterstützungsbedarf in den Bereichen der Alltagsgestaltung und -strukturierung, sowie im \nUmgang mit Ämtern und Behörden. Eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung sei ihm \nderzeit noch nicht möglich. Er sei weder in der Lage, notwendige Angelegenheiten mit \nBehörden und Ämtern eigenständig zu regeln, noch schaffe er es, eine Alltagsstruktur zu \nschaffen, die ihn derart stabil halte, dass er seine schulische Ausbildung vorantreiben und \nsich die für das berufliche Leben notwendigen Qualifikationen und Fähigkeiten aneignen \n\n5 \nkönne. Er lebe mittlerweile in einer eigenen Wohnung und sei auf der Suche nach einem \nEQ-Platz. Bei Behördenpost, der Suche nach einem Praktikumsplatz oder Planungen zur \nberuflichen Zukunft wende er sich an seine Bezugspersonen bei KIPSY. Der Kläger hat \neinen Arztbericht des Gesundheitsamts Bremen, Sozialpädiatrische Abteilung (KIPSY) \nvom 26.10.2018 sowie eine Stellungnahme der A\n gemeinnützige \nGmbH vom 11.07.2019 und eine Stellungnahme des A\n vom \n02.09.2021 vorgelegt, auf deren Inhalt jeweils Bezug genommen wird. \n \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom \n27.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2018 Hilfen \ngemäß § 41 SGB VIII zu gewähren. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nDer Kläger habe sich eigenständig und ohne Begleitung aufgrund von Perspektivlosigkeit \nin seinem Heimatland auf seinen Fluchtweg begeben und diesen bewältigt. Er habe \ndadurch ein hohes Maß an Autonomie und eigenverantwortlichem Handeln bewiesen. Die \nBeklagte verkenne nicht, dass der Kläger auf seinem Fluchtweg traumatische Erlebnisse \ngehabt haben mag, die ggf. mit psychologischer Hilfestellung aufgearbeitet werden sollten. \nAllerdings könne die Bewältigung von fluchtbedingten Traumata im Erwachsenensystem \nerfolgen und bedinge nicht zwingend die Installation einer Maßnahme nach § 41 SGB VIII. \nAusreichende Kenntnisse über das deutsche Bildungssystem dürften bei der \nüberwiegenden Mehrzahl aller in Deutschland aufgenommen geflüchteten Menschen \nfehlen. Die Vermittlung dieser Kenntnisse und die Begleitung von Ausbildungswegen setze \nnicht eine Maßnahme nach dem SGB VIII voraus, sondern könne, wie bei allen bereits \nvolljährigen geflüchteten Menschen über verschiedenste Wege, Projekte und individuelle \nBegleitungen im Erwachsenensystem erfolgen. Das Unvermögen, einen eigenen Haushalt \nzu führen, könne nicht Grund für die Installation von Hilfen nach dem SGB VIII sein. Es sei \nzudem unglaubhaft, dass ein junger Mann, der nach eigenen Angaben zufolge im Jahr \n2015 alleine auf sich gestellt sein Heimatland verlassen habe, anschließend mehrere Jahre \nfür seinen Fluchtweg benötigt und am 08.02.2018 bei der Erstaufnahmeeinrichtung in \nBremen vorgesprochen habe, nicht in der Lage sei, alleine zu leben, einzukaufen und zu \nkochen. Die Punkte, wie zum Beispiel das Einhalten einer Hausordnung, der Umgang mit \nNachbarn oder die Gestaltung nachbarschaftlicher Kontakte würden gleichermaßen für alle \nMenschen, die erstmals eine eigene Wohnung beziehen, gelten. Ein Auszug in eine eigene \nWohnung und die Orientierung in einem deutschen Wohnumfeld stelle auch Erwachsene, \n\n6 \ndie bereits in ihrem Heimatland in einer eigenen Wohnung gewohnt haben, vor besondere \nHerausforderungen. Es handele sich damit um ein migrationstypisches Problem des \nEinfindens in eine andere Kultur. Die Beklagte vermöge weder eine noch nicht \nabgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung noch eine mangelnde Fähigkeit zur \neigenverantwortlichen Lebensführung zu erkennen. Als Unterstützung des Übergangs in \neine eigene Wohnung werde durch das Projekt „Mehr Wohnungen für Flüchtlinge in \nBremen“ Hilfestellung bei der Wohnungssuche, beim Umzug und bei der ersten \nOrientierung im neuen sozialen Umfeld geleistet. Sofern sich weiterer Hilfebedarf \nabzeichne, erfolge eine Weitervermittlung an Betreuer des Projektes „Sprinter“ des \nFörderwerkes Bremen. Nach Erteilung einer Duldung verbleibe der Kläger in Bremen und \nkönne psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Eine Jugendhilfemaßnahme sei daher \nnicht erforderlich. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n \nI. \nDer Bescheid vom 27.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2018 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, 2 VwGO). \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 \nSGB VIII. \n \n1. \nNach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erhalten junge Volljährige geeignete und notwendige \nHilfe, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, \neigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird \nnach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres \ngewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus \nfortgesetzt werden. Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie die \n§§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an die \nStelle des Personensorgeberechtigten, des Kindes oder des Jugendlichen der junge \nVolljährige tritt, § 41 Abs. 2 SGB VIII. \n \nDer Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 41 SGB VIII nunmehr ausdrücklich \nformuliert, unter welchen Voraussetzungen Hilfe für junge Volljährige zu gewähren ist. Die \n\n7 \nGewährleistung von Hilfe für junge Erwachsene wird damit verbindlicher, weil die \nTatbestandsvoraussetzungen nunmehr explizit formuliert sind und die Rechtsfolge \nzwingend daran anknüpft. Der öffentliche Träger hat festzustellen, ob im Rahmen der \nMöglichkeiten des jungen Volljährigen die Gewährleistung einer Verselbständigung nicht \noder nicht mehr vorliegt. Ist dies der Fall, so muss dem jungen Volljährigen in jedem Fall \neine \ngeeignete \nund \nnotwendige \nHilfe \n(weiterhin) \ngewährt \nwerden \n(vgl. \ndie \nGesetzesbegründung, BT-Drs. 19/26107, S. 94). \n \nEine Hilfe ist etwa dann notwendig, wenn der junge Erwachsene angesichts individueller \nBeeinträchtigungen (z.B. psychischer oder physischer Belastungen, Abhängigkeiten, \nDelinquenz, Behinderungen) oder sozialer Benachteiligungen (v.a. fehlender schulischer \noder beruflicher Ausbildung) nicht zu gesellschaftlicher Integration in der Lage ist oder ihm \ndie Fähigkeit fehlt, die Anforderungen des täglichen Lebens zu bewältigen bzw. \nKonfliktsituationen in altersgemäß üblicher Art und Weise überwinden zu können (vgl. \nBerneiser in: Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar Sozialrechtsberatung, \n2. Aufl. 2018, § 41 SGB VIII Rn. 6 f.). Ob der junge Mensch zur eigenständigen \nLebensführung in der Lage ist, beurteilt sich unter anderem an der Haushaltsführung, der \nKörperpflege, sozialen Kontakten, Verhalten in der Schule und am Arbeitsplatz, Freizeit- \nund Urlaubsgestaltung (vgl. Winkler in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, \nBeckOK Sozialrecht, 62. Edition, Stand 01.09.2021, § 41 SGB VIII Rn. 7). Für die von § 41 \nAbs. 1 SGB VIII geforderte defizitäre Persönlichkeitsentwicklung genügt es, wenn der \nStand der Persönlichkeitsentwicklung des Hilfe Suchenden unterhalb des in diesem \nLebensalter allgemein erreichten Niveaus der Sozialisation liegt. Ob dies der Fall ist, lässt \nsich z.B. am Grad der Autonomie, dem Stand der schulischen bzw. beruflichen Ausbildung, \nden Beziehungen zur sozialen Umwelt und der Fähigkeit zur Bewältigung der \nAnforderungen des täglichen Lebens (z.B. Umgang mit Geld) erkennen (vgl. VG Aachen, \nB. v. 17.12.2010 – 2 L 328/10 –, juris Rn. 23). Probleme eines Ausländers bei der \nBewältigung des Alltages, die erkennbar nicht auf persönlichkeitsbezogenen Defiziten \nberuhen, sondern migrationstypische Schwierigkeiten bei der Integration in fremde \nLebensverhältnisse beschreiben, deuten für sich genommen noch auf kein Defizit in der \nPersönlichkeitsentwicklung hin, das eine Hilfeleistung nach § 41 Abs. 1 SGB VIII erfordern \nwürde (vgl. OVG Bremen, B. v. 13.12.2017 – 1 B 136/17 –, juris Rn. 7). \n \nDie \nHilfe \nnach \n§ \n41 \nSGB \nVIII \nsetzt \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts nicht voraus, dass die Aussicht besteht, dass der junge \nVolljährige innerhalb eines bestimmten Zeitraums seine Verselbständigung erreichen wird. \nVielmehr \ngenügt \nes, \nwenn \ndie \nHilfe \neine \nerkennbare \nVerbesserung \nder \nPersönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung \n\n8 \nerwarten lässt. Eine Prognose dahin, dass die Befähigung zu eigenverantwortlicher \nLebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten \nZeitpunkt darüber hinaus überhaupt erreicht wird, verlangt § 41 SGB VIII weder nach dem \nWortlaut noch der Systematik oder dem Sinn und Zweck der Vorschrift (vgl. BT-Drs. \n19/26107 S. 94). Die Hilfe ist somit nicht notwendig auf einen bestimmten \nEntwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im \nEntwicklungsprozess bezogen. Die Hilfe dazu muss aufgrund der individuellen Situation \ndes jungen Menschen notwendig, aber auch – wiederum bezogen auf den Hilfezweck – \ngeeignet sein, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit selbstbestimmter, \neigenverantwortlicher und selbständiger Lebensführung zu fördern. Erforderlich, aber auch \nausreichend ist demnach, dass wahrscheinlich ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der \nPersönlichkeitsentwicklung und in der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen \nLebensführung gegeben ist, der noch gefördert werden kann, die Eignung der gewährten \nHilfemaßnahmen also nicht völlig ausgeschlossen ist, unabhängig davon, wann dieser \nEntwicklungsprozess zum Abschluss kommen und ob jemals das Optimalziel erreicht wird. \nNur wenn auf der Grundlage einer nach den gewonnenen Erkenntnissen sorgfältig zu \nerstellenden \nPrognose \nnicht \neinmal \nTeilerfolge \nzu \nerwarten \nsind, \ndie \nPersönlichkeitsentwicklung vielmehr stagniert, ist die Hilfe mangels Eignung und \nErfolgsaussicht zu versagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 – 5 C 26.98, juris). \n \nNach der Vollendung des 21. Lebensjahres des Hilfeempfängers stellt der Gesetzgeber \nzudem erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Hilfegewährung für junge \nVolljährige. Es muss dann eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein \nerkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in \n§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliegt, der durch die Weitergewährung der \nHilfemaßnahme gefördert werden könnte (vgl. OVG NRW, Urt. v. 21.03.2014 – 12 A \n1845/12, juris Rn. 40 f. m.w.N.). Der strengere Prüfungsmaßstab ist dem Charakter des \n§ 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII als Ausnahmevorschrift geschuldet, der sich daraus \nerschließt, dass die Volljährigenhilfe \"in der Regel\" nur bis zur Vollendung des 21. \nLebensjahres gewährt wird und lediglich \"in begründeten Einzelfällen\" darüber hinaus \nfortgesetzt werden soll (vgl. OVG NRW, a.a.O, juris Rn. 41). Ein begründeter Einzelfall liegt \nvor, wenn es aufgrund der individuellen Situation des Hilfesuchenden inhaltlich nicht \nsinnvoll ist, die Hilfe - wie im Regelfall - mit dem 21. Lebensjahr zu beenden. Die \nBegründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 11/5948, S. 78) nennt \nfür eine solche Weiterführung als Beispiel Fälle, in denen wegen eines späten \nHauptschulabschlusses die Ausbildung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres \nabgeschlossen oder eine Anschlussmaßnahme erst mit einer gewissen zeitlichen \nVerzögerung sichergestellt wird und wenn es aufgrund der individuellen Situation des \n\n9 \nHilfesuchenden inhaltlich nicht sinnvoll erscheint, die Hilfe zu beenden bzw. wenn eine \nsozialpädagogische oder therapeutische Maßnahme noch nicht abgeschlossen ist (vgl. \nBT-Drs. 11/5948, S. 78; Kunkel/Kepert in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, \n§ 41 Rn. 20 m.w.N.; OVG NRW, a.a.O, juris). Nur wenn im Zusammenhang mit \nandauernden Schwierigkeiten in der Persönlichkeitsentwicklung und ggf. damit \neinhergehenden \nVerzögerungen \nvon \nAusbildungsabschlüssen \nzwingend \nein \nfortbestehender sozialpädagogischer Hilfebedarf gegeben ist, kann die Fortsetzung der \nHilfe gerechtfertigt sein (vgl. OVG NRW, B. v. 29.09.2014 – 12 E 774/14 –, juris). \nAnderenfalls ist der junge Volljährige ggf. auf die Hilfe nach § 67 SGB XII zu verweisen \n(vgl. Stähr in: Hauck/Haines, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe Kommentar, Lfg. 1/18, § 41 \nRn. 14a). \n \nOb die tatbestandlichen Voraussetzungen der Volljährigenhilfe vorliegen, unterliegt dabei \neiner uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. OVG NRW, B. v. 02.07.2014 – 12 \nB 630/14 –, juris Rn.4). Dies gilt auch für die Frage, ob ein begründeter Einzelfall vorliegt \n(vgl. Tammen in: Münder/Wiesner/Meysen, Kinder- und Jugendhilferecht, 2. Aufl. 2011, \n3.7 Hilfe für junge Volljährige, Rn. 16). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der \nSach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. \n \n2. \nUnter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe steht dem Kläger die von ihm begehrte \nHilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII nicht zu. Es liegt kein begründeter Einzelfall \ni.S.v. § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII vor. \n \nDer Kläger fällt zwar als junger Volljähriger (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII) grundsätzlich in den \nAnwendungsbereich des § 41 Abs. 1 SGB VIII. Des Weiteren scheitert ein Anspruch nach \n§ 41 SGB VIII auch nicht daran, dass der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \nbereits das 21. Lebensjahr vollendet hat. Zwar kann grundsätzlich nach dem Erreichen des \n21. Lebensjahres eine Volljährigenhilfe nicht mehr begonnen werden. Ausnahmsweise ist \ndies jedoch möglich, wenn die Behörde eine vor dem 21. Lebensjahr beantragte Hilfe zu \nUnrecht abgelehnt hat. Entscheidend ist jedenfalls, dass der Hilfebedarf bereits vor \nVollendung des 21. Lebensjahres bestand (vgl. VG München, B. v. 05.04.2005 – M 18 E \n05.860 –, juris Rn. 41; Stähr in: Hauck/Haines, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe \nKommentar, Lfg. 1/18, § 41 Rn. 10a, 14b). \n \nEs ist jedoch nicht erkennbar, dass die Persönlichkeitsentwicklung des Klägers aktuell eine \nselbstbestimmte, \neigenverantwortliche \nund \nselbständige \nLebensführung \nnicht \ngewährleistet. \n\n10 \n \nZum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind keine Indikatoren für eine \netwaige Perspektivlosigkeit in Bezug auf seine Zukunft oder Probleme bei der Bewältigung \ndes Alltags in Bezug auf die eigenverantwortliche Organisation seines Haushalts und eine \nStrukturierung seiner Lebensführung ausreichend dargetan. \n \nZunächst ist nicht erkennbar, dass der Kläger – wie in der Antragsbegründung der B\n \nClearingstelle vom 11.09.2018 ausgeführt – auch aktuell noch pädagogischer \nUnterstützung bedarf, um zu lernen, in sozialen Beziehungen abzuwägen und einen \nHaushalt zu führen. Der Kläger lebt bereits seit Anfang des Jahres allein in einer eigenen \nWohnung und führt seinen Haushalt ohne Betreuung. Er spielt regelmäßig Fußball und ihm \nist es – soweit ersichtlich – gelungen, soziale Kontakte und einen großen Freundeskreis \naufzubauen. Er ist krankenversichert und in der Lage, sich bei gesundheitlichen Problemen \närztliche Hilfe zu suchen. Er hat nicht geltend gemacht, dass er aktuell bei der Führung \ndes eigenen Haushalts, der eigenständigen Versorgung oder bei der Pflege seiner \nSozialkontakte Schwierigkeiten hat. \n \nDer beigezogenen Ausländerakte ist des Weiteren zu entnehmen, dass der Kläger bereits \nwährend seiner Schulzeit verschiedene Praktika absolviert hat. Im Juni 2021 hat er zudem \nerfolgreich seinen Schulabschluss gemacht. Er strebt derzeit eine Ausbildung im Bereich \nder Altenpflege an und hat somit einen klaren Plan für seine Zukunft. Aktuell macht er ein \nFreiwilliges \nSoziales \nJahr \n(FSJ) \nin \neinem \nAltenpflegeheim. \nSeinem \nProzessbevollmächtigten zufolge gibt ihm die Arbeit in dem Altenpflegeheim eine gewisse \nStruktur in seinem Alltag. Zwar beginnt die Ausbildung des Klägers somit erst nach der \nVollendung seines 21. Lebensjahres. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass dies im \nZusammenhang mit andauernden Schwierigkeiten in der Persönlichkeitsentwicklung steht. \nInsoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger erst im Jahr 2018 in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereist ist. Es ist daher nicht auf Persönlichkeitsentwicklungsprobleme \nzurückzuführen, dass er erst kurz vor Vollendung des 21. Lebensjahres seinen \nSchulabschluss gemacht hat. \n \nDen Verwaltungsvorgängen ist ferner zu entnehmen, dass der Kläger in der Lage ist, sich \nbei Bedarf selbständig Unterstützung und Hilfe bei Pädagogen und Hilfsorganisationen zu \nsuchen. Auch Behördentermine kann er teilweise bereits eigenständig wahrnehmen. \nSoweit der Kläger laut der Stellungnahme des A\n vom 02.09.2021 \nunter anderem beim Ausfüllen von behördlichen Anträgen sowie der Übersetzung von \nBriefen Hilfe benötigt, handelt es sich um Sprach- und Integrationsschwierigkeiten und \nfolglich migrationstypische Schwierigkeiten, die für sich genommen nicht geeignet sind, \n\n11 \neinen Hilfebedarf nach § 41 SGB VIII zu begründen (vgl. OVG Bremen, B. v. 13.12.2017 –\n 1 B 136/17 –, juris Rn. 7). Ein Hilfebedarf im Sinne von § 41 SGB VIII folgt auch nicht allein \ndaraus, dass der Kläger bisher in Schul-, Ausbildungs- und Behördenangelegenheiten Hilfe \ndurch Dritte erhalten hat. \n \nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, \ndass der Kläger aktuell jedenfalls Unterstützung bei Fragen im Zusammenhang mit seiner \nanstehenden Ausbildung und der Schuldnerberatung, da er ca. 800,00 Euro Schulden \nangesammelt habe, benötige. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Probleme auf \npersönlichkeitsbezogenen Defiziten beruhen. So ist insgesamt nicht erkennbar, dass die \nseelische und charakterliche Reife des Klägers nicht seinem Alter entspricht oder er gar \nentwicklungsverzögert ist. Zwar wurde in der psychologischen Stellungnahme der B\n \nClearingstelle vom 08.08.2018 ausgeführt, dass der Kläger häufig Probleme habe, sich zu \nkonzentrieren und er in Gesprächen weggetreten und zeitlich und räumlich desorientiert \nwirke. Der Kläger hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass es auch heute noch zu \nentsprechenden Problemen kommt. Soweit in der psychologischen Stellungnahme vom \n26.10.2018 von KIPSY ausgeführt wird, dass der Kläger in der Erwachsenenunterkunft \njugendlich, schon fast kindlich wirke, ist nicht nachvollziehbar dargelegt worden, wie genau \nsich dies geäußert hat bzw. woraus sich dieser Eindruck ergibt. Aufgrund der eingetretenen \nVeränderungen im Leben des Klägers und der verstrichenen Zeit erscheinen die \nStellungnahmen aus dem Jahr 2018 bzw. 2019 zudem insgesamt nicht geeignet, einen \naktuellen jugendhilferechtlichen Bedarf substantiiert darzulegen. \n \nDer Kläger leidet zwar laut ärztlichem Gutachten des Gesundheitsamts Bremen vom \n04.11.2020 unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Das Vorliegen einer \npsychischen \nStörung \nkann \ngrundsätzlich \ngeeignet \nsein, \nsowohl \ndie \nPersönlichkeitsentwicklung zu behindern, als auch die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen \nLebensführung zu beeinträchtigen (vgl. OVG Bremen, B. v. 13.12.2017 – 1 B 123/17 –, \njuris Rn. 6). Die amtsärztliche Stellungnahme vom 04.11.2020, in der ausgeführt wird, dass \ndie posttraumatische Belastungsstörung des Klägers seiner Reisefähigkeit entgegenstehe \nund er dringend Unterstützung bei der Suche eines Therapeuten bzw. Psychiaters \nbenötige, lässt jedoch keine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentwicklung des Klägers \nbzw. seiner Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung erkennen. Insoweit ist \nnicht ersichtlich, dass der Kläger eine psychische Erkrankung hat, die seine \nPersönlichkeitsentwicklung maßgeblich behindert. Persönlichkeitsbezogene Defizite sind \ngrundsätzlich nicht mit einer aus ärztlicher Sicht behandlungsbedürftigen psychischen \nGesundheitsstörung oder Erkrankung gleichzusetzen (vgl. OVG Münster, B. v. 11.10.2013 \n– 12 A 1590/13 –, juris Rn. 14, 21). Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger durch seine \n\n12 \npsychische Erkrankung an der Bewältigung seines Alltages im Rahmen einer \neigenverantwortlichen Lebensführung konkret gehindert wird. Trotz der Erkrankung ist es \ndem Kläger jedenfalls gelungen, in eine eigene Wohnung zu ziehen, soziale Kontakte zu \npflegen, seinen Schulabschluss zu machen und sich eine Ausbildungsstelle zu suchen. In \nerster Linie dürften hier wohl nicht Maßnahmen zur eigenverantwortlichen Lebensführung, \nsondern medizinische (therapeutische) Hilfsangebote angezeigt sein (vgl. OVG NRW, B. \nv. 24.02.2017 – 12 B 1351/16 –, juris Rn. 5). Ein zwingend fortbestehender \nsozialpädagogischer Hilfebedarf ist letztlich nicht erkennbar. \n \nII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nVosteen \nSchröder \nLange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365001","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-10-22/3-k-2759-18","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":26},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365001","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365001","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-10-22/3-k-2759-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365001","retrieved":"2026-07-09 04:52:43.767843+00:00"}}