{"status":"available","doknr":"OLD365000","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-10-25","aktenzeichen":"6 V 1135/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 1135/21 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Polizei Bremen, diese vertreten durch \nden Polizeipräsidenten, \nIn der Vahr 76, 28329 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richterin am Verwaltungsgericht \nLammert und Richter Müller am 25. Oktober 2021 beschlossen: \nDer Eilantrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 3.866,04 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \nGründe \nI. \nDer Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen seine \nEntlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie gegen einen Bescheid, mit \ndem ihm das Führen der Dienstgeschäfte verboten und er zur Abgabe der Dienstwaffe und \ndes Dienstausweises aufgefordert wurde. \n \nDer \n geborene Antragsteller absolvierte in den Jahren \n bis \n zunächst die \nAusbildung im mittleren Dienst bei der Polizei \n und wurde dort \n zum \nPolizeimeister (Besoldungsgruppe A 7\nBesO) ernannt. Am\n wurde er unter \nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeikommissar-Anwärter durch die \nAntragsgegnerin ernannt und begann das Studium an der Hochschule für Öffentliche \nVerwaltung. Für die Zeit der Ausbildung bei der Antragsgegnerin wurde der Antragsteller \nvon der Polizei\n ohne Dienstbezüge beurlaubt. \n \nMit Schreiben vom 17.05.2021 hörte die Polizei \n den Antragsteller zu seiner \nbeabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf an. Dabei wurde zur \nBegründung auf mehrere Vorfälle verwiesen. Am ersten Tag nach der Ernennung des \nAntragstellers zum Polizeikommissar-Anwärter sei ein protokolliertes Mitarbeitergespräch \nzwischen dem Antragsteller und seinem Studiengruppenleiter, Polizeioberkommissar \n, erforderlich gewesen, wobei Anlass das Bekanntwerden von Äußerungen des \nAntragstellers bezüglich einer Beendigung des einen Tag zuvor eingegangenen \nBeamtenverhältnisses aufgrund von Besoldungsdifferenzen zu seiner vorherigen \nVerwendung bei der Polizei \n gewesen sei. In einem Vermerk seines \nStudiengruppenleiters vom\n habe dieser ausgeführt, dass der Antragsteller bei \nseiner Ernennung am \n durch eine entsprechende Mimik und Gestik \n(schulterbreiter Stand, verschränkte Arme) negativ aufgefallen sei und die Ärmel seines \nHemdes so hochgekrempelt habe, dass seine rundum tätowierten Arme sichtbar gewesen \nseien. Der Studiengruppenleiter habe weiterhin geschildert, dass der Antragsteller seine \nVorbildfunktion in der Studiengruppe nicht habe einnehmen können und zudem einfachste \nAufgaben, wie das Ausfüllen eines Adressbogens, nicht mit der erforderlichen \nErnsthaftigkeit durchgeführt habe. Darüber hinaus habe er bereits zu Beginn seines \nStudiums zahlreiche Krankheitstage aufgewiesen (acht Krankheitstage in zehn Wochen). \nSo habe er sich unter anderem am Vorabend der Vereidigung nicht persönlich, sondern \nper WhatsApp-Nachricht bei seinem Studiengruppenleiter krank gemeldet, sodass er am \nFolgetrag nicht habe vereidigt werden können. Am Tag nach der Vereidigung habe er \njedoch wieder am Unterricht teilgenommen. Abschließend habe der Studiengruppenleiter \nin dem Vermerk angezweifelt, dass der Antragsteller dem Anspruch der Polizei und der \n\n3 \nHochschule in Sachen Teamfähigkeit und Aufgabenwahrnehmung gerecht werden könne. \nBeim Studiengruppenleiter habe sich der Eindruck eines arroganten Auftretens des \nAntragstellers \nverfestigt. \nAm \n \nhabe \nein \nweiteres \nprotokolliertes \nMitarbeitergespräch mit dem Antragsteller stattgefunden, in dem dieser durch die \nJahrgangsleiterin, Erste Polizeihauptkommissarin \n, auf das Einhalten des \nDienstweges, die volle Hingabe zu Beruf, ein angemessenes Verhalten und seine inner-\nund außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht hingewiesen worden sei. Ihm sei zudem die \nAnweisung erteilt worden, seine Tätowierungen durch ein langärmeliges Hemd zu \nverdecken und er sei darauf hingewiesen worden, dass weiteres Fehlverhalten zur Prüfung \ndisziplinarrechtlicher Konsequenzen führen könne. Aufgrund von 22 Krankheitstagen in \nden ersten vier Monaten sei dem Antragsteller am \n die Anweisung erteilt \nworden, für die Dauer seiner Ausbildung ab dem ersten Tag einer Erkrankung eine ärztliche \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Am \n habe er den Dienstweg \nnicht eingehalten, indem er eine E-Mail an die Führungsgruppe der Zentralen \nPolizeidirektion \ngesandt \nhabe, \nin \nwelcher \ner \num \nErörterung \neinzelner \nTatbestandsmäßigkeiten \ndes \nBremischen \nPolizeigesetzes \ngebeten \nund \ndie \nRechtmäßigkeit einer Vielzahl an polizeilicher Maßnahmen in Bremen angezweifelt habe. \nAm \n sei erneut ein protokolliertes Mitarbeitergespräch mit dem Antragsteller \ndurchgeführt worden, bei dem die erhöhte Krankheitsausfallquote und eine nicht erbrachte \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung \nangesprochen \nworden \nseien. \nZudem \nsei \nder \nAntragsteller erneut aufgefordert worden, einen Nachweis über das Vorliegen einer \nPflegepflichtversicherung zu erbringen, wozu er bereits vor der beabsichtigten Einstellung \nund nochmals in einem Erinnerungsschreiben im\n aufgefordert worden sei. \nIn diesem Gespräch sei dem Antragsteller auch aufgrund eines absichtlichen frühzeitigen \nAbbruchs einer Online-Lehrveranstaltung am \n die Erwartungshaltung \ngegenüber Dozent:innen der Hochschule für öffentliche Verwaltung dargestellt worden. Am \n sei sein im Mitarbeitergespräch vom\n benanntes Verhalten an das \nReferat \n zwecks Prüfung disziplinarrechtlicher Schritte übergeben worden. In einem \nVermerk des Studiengruppenleiters des Antragstellers vom\n werde auf weitere \nAbwesenheiten des Antragstellers während Online-Veranstaltungen hingewiesen. Am \n sei er zwar online gewesen, hätte jedoch nicht auf Ansprachen der Dozentin \nKaiser reagiert. Nach mehreren Minuten habe er angegeben, sich um seinen Hund \ngekümmert zu haben. Am \n habe er nicht an einer Online-Veranstaltung der \nDozentin Kuhmann teilgenommen und über Mitstudierende ausrichten lassen, technische \nProbleme zu haben. Am \n habe er eine weitere Online-Veranstaltung von Frau \n vorzeitig verlassen und wiederum über seine Mitstudierende ausrichten lassen, \ner habe technische Probleme. Am gleichen Tag habe er eine weitere Online-Veranstaltung \nfrühzeitig verlassen und gegenüber der Dozentin\n angegeben, sich um seinen \n\n4 \nHund kümmern zu müssen. Die Dozentin\n habe ihre Eindrücke noch in zwei \nweiteren Online-Veranstaltungen geschildert, wonach der Eindruck entstanden sei, der \nAntragsteller sei nicht an seinem Arbeitsplatz anwesend gewesen. Am \n sei \ndurch seinen Studiengruppenleiter ein weiterer Vermerk über verpasste Online-\nVeranstaltungen erstellt worden. Am \n habe er nicht an einer Online-Vorlesung \nder Dozentin\n teilgenommen. Am\n habe er nicht an einer Vorlesung \ndes Dozenten \n teilgenommen. Er ließ wiederum über seine Mitstudierenden \nausrichten, technische Probleme zu haben. Am \n habe daraufhin ein weiteres \nMitarbeitergespräch stattgefunden, in dem er erneut auf die Anwesenheitspflicht bei den \nOnline-Veranstaltungen hingewiesen worden sei. Am \n sei zudem durch den \nPolizeivizepräsidenten der Polizei \n mit dem Antragsteller ein Gespräch geführt \nworden, in dem er nochmals darauf hingewiesen worden sei, dass er als bereits \nausgebildeter Polizeivollzugsbeamter eine besondere Vorbildrolle einnehme. Am \n sei ein Vermerk der Dozentin \n gefertigt worden, wonach eine andere \nStudienklasse gebeten habe, keinen gemeinsamen Unterricht mehr mit der Studienklasse \ndes Antragstellers zu machen, da durch Redebeiträge zweier Studierender keine anderen \nStudierenden zu Wort kämen. Studieninhalte würden durch den Antragsteller regelmäßig \nin Frage gestellt. Im Rahmen einer WhatsApp-Chatgruppe mit 100 Teilnehmern habe er \nim Hinblick auf das Studium geäußert: „Ach da stößt man doch auf taube Ohren bei den \nganzen studierten Wissenschaftlern da an der Hochschule. Komplette selbstverliebte \nKlappspaten die da rumlaufen.“. Als der Antragsteller von einem Chatteilnehmer gebeten \nworden sei, diese Nachricht aufgrund des beleidigenden Inhalts aus dem Chat zu löschen, \nhabe er geantwortet: „… ist nicht gerade dein Ernst oder? Aber gut dass mir deine Meinung \nherzlich egal ist.“. Laut Vermerk des Studiengruppenleiters vom\n habe ihn eine \nDozentin angerufen und davon berichtet, dass der Antragsteller bei einer Online-\nVeranstaltung aufgefordert worden sei, seine Kamera einzuschalten, worauf er sinngemäß \ngeantwortet habe: „Das ist gerade schlecht, ich sitze auf dem Klo.“. Der Aussagetenor drei \nweiterer Dozent:innen sei, dass der Antragsteller sehr provokant und distanzlos agiere. \nDer Studiengruppenleiter habe zudem darüber berichtet, dass der Antragsteller als \nWachhabender im Lehrrevier die Füße auf dem Tisch des Wachtresens abgelegt und im \nRahmen einer absolvierten Sportprüfung trotz der Anweisung der freien sportlichen \nBetätigung im Beisein anderer Studierender auf einer Weichbodenmatte gelegen sowie \naugenscheinlich geruht oder geschlafen habe. Am \n sei er diesbezüglich \nnochmals vom Studiengruppenleiter angesprochen worden, woraufhin er in einer \nnachfolgenden Nachricht unumwunden zugegeben habe, dass er um den Umstand wisse, \nsich öfter an der dienstrechtlichen Grenze zu bewegen. Sein aktuelles Profilbild bei \nWhatsApp zeige zwei Polizisten in Uniform, einer davon bewaffnet mit einer \nMaschinenpistole. Schließlich sei er am\n im Rahmen einer Schulung von einem \n\n5 \nPraxisanleiter einer anderen Studiengruppe darauf hingewiesen worden, dass er seinen \nPkw verkehrswidrig geparkt habe und dieser umzuparken sei, woraufhin der Antragsteller \nsinngemäß erwidert habe: „Wieso? Da müsste doch jeder durchkommen?“. Erst nach einer \nerneuten Aufforderung durch seinen Studiengruppenleiter sei er der Aufforderung \nnachgekommen. Das Abstellen seines Pkw habe zu Verkehrsbehinderung von zwei Lkw \nin einem Gewerbegebiet geführt. Vor Ort sei er in Polizeiuniform erschienen und habe \nsinngemäß lautstark Folgendes gesagt: „Wegen so einer Scheiße muss ich hier \nherkommen, da kommt doch wohl jeder durch, ich selber würde da mit einem Panzer \ndurchkommen.“. \n \nDie Frauenbeauftragte und der Personalrat wurden bereits am 06.05.2021 beteiligt und \nwidersprachen der Entlassung zum nächstmöglichen Zeitpunkt ohne Gewährung der \nGelegenheit zur Ablegung der Prüfung nicht bzw. erklärten sich damit einverstanden. \n \nNeben der Anhörung zur beabsichtigten Entlassung verbot der Polizeipräsident der Polizei \n mit Bescheid vom 17.05.2021 dem Antragsteller das Führen der Dienstgeschäfte \nund forderte ihn auf, die Dienstwaffe und den Dienstausweis abzugeben. Dabei verwies \nder Polizeipräsident auf die im Anhörungsschreiben dargelegten Sachverhalte, die \ngeeignet seien, die charakterliche Nichteignung des Antragstellers für den Beruf des \nPolizeivollzugsbeamten \naufzuzeigen. \nZugleich \nwurde \ndie \nsofortige \nVollziehung \nangeordnet. Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid am 01.06.2021 Widerspruch. \n \nDer Antragsteller hat am 04.06.2021 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht und zunächst \ndie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den \nBescheid vom 17.05.2021 beantragt. \n \nHierzu trägt der Antragsteller vor, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien nicht geeignet, \neine fehlende charakterliche Eignung zum Beruf des Polizeibeamten aufzuzeigen. Sie \nseien im Rahmen von disziplinarrechtlichen Ermittlungen der Antragsgegnerin bereits \nwiderlegt bzw. nicht weiter aufrechterhalten worden. Er habe sich seit Jahren \nunbeanstandet und zuletzt als Beamter auf Lebenszeit im Streifendienst der Polizei \n befunden, was zu berücksichtigen sei. Die Einsatz- und Praxistrainings bei der \nPolizei Bremen seien jedes Mal mit der Note „sehr gut“ und „gut“ bewertet worden. Die \nBeurteilung der Antragsgegnerin fuße auf der sog. „Summenregel“, wonach die \ncharakterliche Nichteignung aufgrund einer Vielzahl mutmaßlicher Verstöße gegen die \ndienstliche Wohlverhaltenspflicht begründet werde. Der Behördenakte sei nicht zu \nentnehmen, dass die Entlassung auch dann erfolgen soll, wenn nur ein kleiner Teil der \n\n6 \nursprünglich vorgeworfenen Handlungen vorliege. Zu den einzelnen Vorwürfen äußert sich \nder Antragsteller im Wesentlichen wie folgt: \n \nSoweit ihm die fehlende Einhaltung des Dienstweges im Mitarbeitergespräch vom \n vorgeworfen worden sei, habe dies einen Sachverhalt vor seiner Ernennung \nbetroffen, sodass zu diesem Zeitpunkt der Dienstweg noch gar nicht einzuhalten gewesen \nsei. \n \nHinsichtlich des Vorwurfs, er sei mit seiner Mimik und Gestik bei der Ernennung negativ \naufgefallen, wendet er ein, seine eingenommene Körperhaltung sei weder unnatürlich noch \ngar eine charakterlich vorwerfbare Haltung gewesen. Vielmehr werde ein fester und \nschulterbreiter Stand jungen Polizeibeamten durchaus mit auf den Weg gebracht und in \nHüfthöhe vor dem Körper verschränkte Hände als erwartete Haltungsform aufgezeigt. Am \nTag der Ernennung habe er zivile Kleidung getragen und aufgrund der Temperaturen in \nden Räumlichkeiten kurzzeitig seine Ärmel hochgekrempelt. Es sei offensichtlich ein \ngewisses „Profiling“ zu seinen Ungunsten betrieben worden, indem der Vermerk nicht \nunmittelbar nach der Ernennung, sondern erst einige Monate später angefertigt worden \nsei. \n \nSoweit ihm vorgeworfen werde, er habe die von ihm erwartete Vorbildfunktion gegenüber \nder Studiengruppe nicht erfüllt, sei weder dargestellt worden, wie die gesonderte \nErwartungshaltung ausgesehen habe noch wie sie ihm gegenüber kommuniziert worden \nsei. Er habe jederzeit mit seiner Erfahrung sowie Rat und Tat zur Seite gestanden und ein \noffenes Ohr gehabt, was ihm von diversen Kollegen und Kolleginnen bestätigt worden sei. \nSein Ziel sei es gewesen, sich als normaler Bestandteil in das Klassengefüge einzufinden \nund keine gesonderte Stellung aufgrund seiner Vorkenntnisse für sich zu beanspruchen. \n \nDer Umstand, dass er innerhalb von zehn Wochen acht Tage krank gewesen sei, erscheine \nin Anbetracht des Zeitraums, der durchschnittlichen Genesungsdauer bei gängigen \nErkrankungen sowie der Jahreszeit (Herbst/Winter) als kein außerordentlich hoher Wert. \n \nHinsichtlich seiner krankheitsbedingten Abwesenheit am Tag der Vereidigung wendet der \nAntragsteller ein, dass entsprechende Mitteilungen per WhatsApp-Nachricht an den \nStudiengruppenleiter von diesem gewünscht worden seien. Er sehe zudem keinen Grund \ndarin, dem Dienst fern zu bleiben, wenn er nach ärztlicher Beurteilung wieder arbeitsfähig \nsei, sodass der Vorwurf, er sei am Tag nach der Vereidigung wieder zum Unterricht \nerschienen, nicht nachvollziehbar sei. \n \n\n7 \nDer Eindruck, er sei arrogant, könnte aufgrund seines möglicherweise etwas dominanteren \nAuftretens aufgrund seiner polizeilichen Erfahrungen in \n, das aus der breiten \nMasse anderer Berufsanfänger heraussteche, in Kombination mit einer „Wortkargheit“ \nentstanden sein. Dies sei jedoch nie seine Intention gewesen. Er sehe sich in seiner \nDienstzeit als empathisch, hilfsbereit und bürgernah an. Etwas Gegenteiliges sei ihm \ngegenüber nicht kommuniziert worden, vielmehr habe er Lob und gute Bewertungen \nerhalten. \n \nDer Vorwurf, er habe für eine Krankmeldung keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung \neingereicht, treffe zu. Er habe die Bescheinigung in seinem Spind vergessen. Auf diesen \nUmstand \nangesprochen, \nhabe \ner \ndie \nBescheinigung \nund \nden \nPflegeversicherungsnachweis \nnachgereicht. \nDie \nAbgabe \ndes \nPflegeversicherungsnachweises habe sich erheblich verzögert, da er ihn bei seiner \nVersicherung mehrfach habe anfordern müssen. \n \nHinsichtlich des vorzeitigen Abbruchs der Lehrveranstaltung vom\n habe er nicht \nauf seine Mitstudenten eingewirkt, damit diese ihn decken. Die Dozentin sei bereits im \nVorwege und auch an diesem Tag durch ein als respektlos empfundenes Verhalten bei der \nStudiengruppe negativ aufgefallen. Sie habe die Studierenden häufig nicht ernst \ngenommen, ihnen wiederholt das Wort abgeschnitten und sei allgemein unwirsch und \n„zickig“ aufgetreten. Dies habe so weit geführt, dass es in der Studentenschaft \nÜberlegungen gegeben habe, eine offizielle Beschwerde über die Dozentin einzureichen. \nEr bestreite nicht, dass der vorzeitige Abbruch ca. zehn Minuten vor Unterrichtsende falsch \nund kindisch gewesen sei. Er habe jedoch unmittelbar danach sein Fehlverhalten realisiert \nund in seinen Augen alle notwendigen Schritte unternommen, um dieses Fehlverhalten \nhalbwegs gerade zu rücken. Er habe sich so zeitnah wie möglich bei der Dozentin \nentschuldigen wollen und sie deshalb per WhatsApp kontaktiert, da sie telefonisch nicht für \nihn zu erreichen gewesen sei. \n \nDie E-Mail vom \n an die Führungsgruppe der Zentralen Polizeidirektion zum \nBremischen Polizeigesetz habe er in Absprache mit seinem Studiengruppenleiter versandt. \nDie Fragestellungen hätten sich im Rahmen des Rechtskundeunterrichts ergeben. Die \nDozentin habe sie nicht beantworten können und ihn an seinen Studiengruppenleiter \nverwiesen. Auch dieser habe die Frage nicht abschließend beantworten können und \nwiederum an die Dozentin verwiesen. Er habe seinen Studiengruppenleiter sodann gefragt, \nob er sich damit an das Justiziariat wenden könne, was dieser bejaht habe. Das Justiziariat \nhabe ihn damit sodann an die Stelle \n verwiesen. Mit seiner Frage habe er nicht die \nRechtmäßigkeit einer Vielzahl von polizeilichen Maßnahmen angezweifelt, sondern \n\n8 \nlediglich die polizeiliche Durchsuchung thematisiert. In der wenige Wochen nach seiner \nAnfrage erfolgten Neufassung des Bremischen Polizeigesetztes sei genau jene rechtliche \nFormulierung aufgetaucht, die er angemerkt und erörtert habe. \n \nHinsichtlich des Vorwurfs des bewussten und schuldhaften Fernbleibens von Online-\nVorlesungen trägt der Antragsteller vor, er habe Teile der Veranstaltungen vom \n., \n., \n und \n wegen Verbindungsproblemen verpasst. Er habe sich \ndiverse Male mit der Bitte um Behebung der Probleme an seinen Provider gewandt und \nsich sogar ein neues Modem sowie einen hochwertigen Laptop gekauft, um angemessen \nam Online-Studium teilnehmen zu können. Auch andere Studierende hätten über \nVerbindungsprobleme geklagt. Die kurzzeitige fehlende Reaktion nach Ansprache in der \nOnline-Vorlesung am\n erfolgte aufgrund einer nicht funktionierenden Maus. Die \nInformierung über anwesende Kollegen erfolgte, da eine anderweitige Erreichbarkeit der \nDozentin nicht bekannt gewesen sei. \n \nDass er bei einer frühzeitigen Beendigung einer Online-Vorlesung als einziger Teilnehmer \nnoch eingeloggt gewesen sei, rühre daher, dass an der Vorlesung per Smartphone \nteilgenommen habe und die App nicht durch den entsprechenden Button „Abmelden“, \nsondern lediglich durch ein „Wegwischen“ beendet habe. Dass dies nicht zum Ausloggen \nführe, habe erst vor einigen Wochen festgestellt. \n \nSoweit ihm vorgeworfen werde, er sei als einer von zwei Studenten so negativ aufgefallen, \ndass andere Studiengruppen künftig keinen gemeinsamen Unterricht mit seiner Gruppe \nwünschten, habe es sich nicht um ihn, sondern um zwei andere Studenten gehandelt. \n \nZum Vorfall, in welchem er sich im Rahmen einer Online-Vorlesung mit dem Hinweis, er \nsäße „auf Klo“ geweigert habe, seine Kamera einzuschalten, trägt der Antragsteller vor, die \nDozierenden hätten den Studierenden mitgeteilt, entweder ihr Handy auf die Toilette \nmitzunehmen, um der Vorlesung weiter folgen zu können und erreichbar zu sein, oder sich \nabzumelden und zu sagen, dass man kurz auf Toilette gehe. Dies sei einige Tage befolgt \nworden, bis die Dozentin \n einem Kommilitonen gesagt habe, er brauche sich nicht \njedes Mal abzumelden, da dies den Unterricht störe. Er selbst habe sich deshalb dazu \nentschieden, das Handy mit zur Toilette zu nehmen. Als er sodann aufgefordert worden \nsei, seine Kamera anzuschalten, habe er freundlich mitgeteilt, dass er gerade kurz auf die \nToilette gegangen sei und daher auf die Freischaltung der Kamera verzichte, die Frage \njedoch per Audio beantworten könne. Dass die Dozentin die Aussage im Nachhinein als \nrespektlos beurteilen würde, sei weder vorhersehbar und noch nachvollziehbar gewesen. \n \n\n9 \nSeine Äußerungen im WhatsApp-Gruppenchat erachte er im Nachhinein als falsch an. \nAllerdings sei der Chat privat gewesen. Die Teilnehmer seien ausschließlich Studenten \ngewesen, die sich gemeinsam über das Studiengeschehen austauschten. Solche \npersönlichen Gespräche fänden jederzeit in jedem Betrieb und jeder Hochschule statt. Es \nsei nicht seine Absicht gewesen, Personen persönlich zu beleidigen. Dazu sei es auch \nnicht gekommen, sein Wortlaut sei lediglich studentisch flapsig gewesen. \n \nHinsichtlich des Vorwurfs, auf einer Weichbodenmatte geruht zu haben, trägt der \nAntragsteller vor, er habe sich in Anschluss an eine Sportprüfung kurzzeitig auf eine \nWeichbodenmatte gelegt, um sich zu dehnen und zu strecken. Es sei im Übrigen richtig, \ndass er zu einem anderen Zeitpunkt auf der Wachstube seine Füße auf den Tisch gehabt \nhabe. Dieses Verhalten sei falsch gewesen, allerdings habe keinerlei Außenwirkung \nbestanden. Er habe sich über mehrere Stunden mit einem anderen Kollegen, der kurz \nzuvor ebenfalls die Füße auf dem Tisch gehabt habe, allein in einem kleinen Raum \nbefunden, der von außen nicht einsehbar gewesen sei. \n \nDem Zugeständnis persönlicher Verfehlungen per WhatsApp-Nachricht gegenüber seinem \nStudiengruppenleiter sei vorausgegangen, dass der Studiengruppenleiter ihn persönlich \nangesprochen und sinngemäß gesagt habe, wie es sein könne, dass er ihn ständig sehe, \nwie er irgendwo auf einer Matte liege oder die Füße auf dem Tisch hätte. Aufgrund dieses \ndeutlichen Wortlauts habe er seinem Studiengruppenleiter danken wollen, dass dieser ihm \n„den Kopf gewaschen“ habe und er zusehen werde, in Zukunft vermehrt auf solche Punkte \nzu achten. Ein Zugeständnis persönlicher Verfehlungen gehöre für ihn persönlich und \nberuflich dazu und zeige, dass er in der Lage sei, sein Fehlverhalten zu reflektieren und \ndass er stets um ein kollegiales Miteinander bemüht sei. \n \nSein WhatsApp-Profilbild zeige ihn im Einsatz im\n. Dieses Bild sei von der Bild-\nZeitung veröffentlicht worden. Alle seine Profile seien privat und grundsätzlich nur von ihm \nbekannten Personen einsehbar. Sein Studiengruppenleiter habe kürzlich ebenfalls ein \nProfilbild von sich in Polizeiuniform verwendet. \n \nHinsichtlich des Vorfalls eines verkehrsbehindernden Abstellens seines Pkw trägt der \nAntragsteller vor, dass er seinen Wagen seiner Erinnerung nach verkehrskonform mit \nausreichend Abstand vor der Einmündung geparkt habe. Er habe unverzüglich den \nUnterricht verlassen, ohne dass eine gesonderte Aufforderung durch seinen \nStudiengruppenleiter erforderlich gewesen sei. Auf dem Weg nach draußen habe er seinen \nPraxistrainer gefragt, ob es in Ordnung sei, dass er dort mit seiner Uniform hingehe, was \nvon diesem bejaht worden sei. Als er am Pkw eingetroffen sei, habe ihm eine ihm bekannte \n\n10 \nStudienkollegin die Situation geschildert, woraufhin er in lockerem Tonfall gesagt habe, da \nkönne doch ein Panzer durchfahren. Er sei weder lautstark, herablassend, arrogant oder \nsonst etwas Vergleichbares gewesen. Weder die Lkw-Führer noch unbeteiligte Dritte \nhätten sich in Hör- oder Sichtweite befunden. Der Verkehrsverstoß sei auf niedrigstem \nNiveau gewesen und hätte jedem Bürger passieren können. \n \nEr sei dringend darauf angewiesen, sein Studium und die parallele Ausbildung bei der \nPolizei \n und der Hochschule für öffentliche Verwaltung fortzusetzen, bis die \nHauptsache entschieden sei. Er könne sonst keinen Abschluss seines Studiums wegen \nFehlzeiten mehr erreichen. Weder die Kollegen noch die Öffentlichkeit seien \nzwischenzeitlich vorrangig zu schützen. \n \nMit Bescheid vom 03.08.2021 hat der Präsident der Polizei \n den Antragsteller \ngemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 32 Abs. 5 BremBG mit Ablauf des 10.08.2021 aus \ndem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen und die sofortige Vollziehung angeordnet. \nDabei hat er unter „I. Sachverhalt und Begründung“ zunächst unter den Punkten 1. bis 16. \ndas Auftreten des Antragstellers bei der Ernennung, die in ihn gesetzte Vorbildfunktion, die \nKrankheitstage, das arrogante Auftreten, das Mitarbeitergespräch vom\n, die E-\nMail \ndes \nAntragstellers \nvom \n \nzum \nBremPolG, \ndie \nfehlende \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung \nund \nder \nfehlende \nNachweis \nder \nPflegepflichtversicherung, den frühzeitigen Abbruch der Online-Lehrveranstaltung am \n, das weitere Fehlen bei den Online-Lehrveranstaltungen, das Gespräch des \nAntragstellers mit dem Polizeivizepräsidenten am \n, das Feedback einer \nanderen Studienklasse, die Äußerungen in der WhatsApp-Chatgruppe, den Toiletten-\nVorfall während des Seminars, die Füße auf dem Tisch, das Ruhen auf der Matte und auf \nder Stube, das WhatsApp-Profilbild und das Verhalten des Antragstellers nach erfolgtem \nParkverstoß dargestellt und zum Teil bewertet. Unter dem Punkt I.17. hat er ausgeführt, \ndass eine charakterliche Eignung für die Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt des \nPolizeivollzugsdienstes in \n nicht bedeute, dass der Antragsteller auch für die \nLaufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des Polizeivollzugsdienstes bei der Polizei \n \ncharakterlich geeignet sei. Zudem wird darauf verwiesen, dass gegen den Antragsteller im \nZeitpunkt seiner Einstellung in \n strafrechtliche Ermittlungen anhängig gewesen \nseien. Unter dem Punkt I.18. wurde ausgeführt, dass das Disziplinarverfahren gegen den \nAntragsteller weiterhin bestehe und es laut Auskunft des Justiziariats zu einer Ahndung \neines Verstoßes kommen werde. Unter dem Punkt I.19. führt der Polizeipräsident aus, \ndass es sich bei den Vorhaltungen nicht um ausbildungstypische Fehler handele, da sie \nsich nicht im gesamten Studienjahr bzw. zumindest in der Studiengruppe des \nAntragstellers bemerkbar gemacht hätten. Unter dem mit „Würdigung“ überschriebenen \n\n11 \nPunkt I.20. kommt der Polizeipräsident zum Ergebnis, dass der Vortrag des Antragstellers \nim Rahmen der Anhörung zwar einige der Vorwürfe habe abmildern können. Die \nGesamtbetrachtung und Häufigkeit der nachgewiesenen und vom Antragsteller \neingeräumten Vorwürfe ließen jedoch auf seine charakterliche Nichteignung für den \nPolizeivollzugsdienst \nder \nLaufbahngruppe \n2, \n1. \nEinstiegsamt, \nschließen. \nZusammenfassend sei festzustellen, dass er insbesondere durch ein eingeleitetes \nDisziplinarverfahren und dem zu Grunde liegenden Sachverhalt, die getätigte \nHerabwürdigung im Rahmen der großen WhatsApp-Gruppe, sein Verhalten an der \nHochschule, sowie eine Vielzahl an anderen Vorwürfen immer wieder negativ in \nErscheinung getreten sei. Aus diesem Gesamtbild lasse sich auf seinen Charakter \nschließen, der von Selbstüberschätzung, Überheblichkeit und teilweise auch Sorglosigkeit \ngekennzeichnet sei. Der Antragsteller schätze verschiedene Situationen in einer \nauffallenden Häufigkeit anders als sein Umfeld ein. Selbstkritik oder –reflektion lasse er \ndeutlich vermissen. Innerdienstlich zeige der Antragsteller, dass er auch nach mehr als \neinem Jahr in der Ausbildung wiederholt Probleme habe, sich in vorhandenen \nPolizeistrukturen einzufinden. Er habe wiederholt durch mehrere Mitarbeitergespräche auf \nverschiedenen Hierarchieebenen zu seinen Beamtenpflichten angehalten werden müssen. \nDer aufgrund seiner Vorbildung erwarteten Vorbildfunktion innerhalb der Studiengruppe \nsei er nicht nachgekommen, vielmehr erschwere er sogar das Wirken der Vorgesetzten auf \nseine Studiengruppe. Hierzu habe sein Studiengruppenleiter im Vermerk vom\n \nvorgetragen, dass die Mitstudierenden wahrnehmen würden, dass der Antragsteller \nregelmäßig Grenzen überschreite. Darüber hinaus habe der Antragsteller durch \nVortäuschen falscher Tatsachen dahingehend auf seine Studiengruppe eingewirkt, dass \nein sachlich unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht und mithin ein Verstoß gegen \nbeamtenrechtliche Pflichten von der Studiengruppe unwissentlich gedeckt worden sei. \nDieses Verhalten stehe jeglichen polizeilichen Grundsätzen entgegen und mache eine \nvertrauensvolle \nZusammenarbeit \nunmöglich. \nDas \ndaraus \nresultierende \nDisziplinarverfahren mache die Schwere dieses Verhaltens deutlich. Zudem werde \nhierdurch der Umgang des Antragstellers mit seinen Dozenten und Dozentinnen sowie \nKollegen und Kolleginnen deutlich, was nicht dem von einem Polizeivollzugsbeamten \nerwarteten Verhalten entspreche. Auch mit seinen Äußerungen in der WhatsApp-Gruppe \nin Form von abwertenden Äußerungen gegenüber den Dozenten und Dozentinnen der \nHochschule habe er den Studienjahrgang negativ beeinflusst. Solche Äußerungen seien \nnicht angemessen und der Antragsteller verkenne die negative Wirkung, die dieses \nVerhalten auf seine Mitstudierenden haben könne. Es zeige seine Einstellung gegenüber \nder Hochschule, den dort Dozierenden und seinen Mitstudierenden und bestätige das von \nmehreren Personen geschilderte überhebliche Verhalten des Antragstellers. Dieses in \nverschiedensten Situationen gezeigte Verhalten zeige, dass es ihm nicht möglich sei, sein \n\n12 \nVerhalten der Situation und seinem Gegenüber anzupassen, was für einen \nPolizeivollzugsbeamten jedoch unerlässlich sei. Er habe sich frühzeitig von Online-\nVeranstaltungen abgemeldet oder sei nicht erschienen und habe sich dabei von seinen \nMitstudierenden entschuldigen lassen. Ein persönliches Gespräch mit den Dozierenden im \nAnschluss an die Vorlesungen ihm Rahmen eines Telefongesprächs o.Ä. sei von ihm trotz \nder Häufigkeit seines Fehlens nicht angestrebt worden. Dadurch werde deutlich, dass auch \ndie bei einem Polizeivollzugsbeamten erforderliche Zuverlässigkeit bei ihm fehle. Ein \nunangemessenes Verhalten stelle auch das Ruhen auf der Bodenmatte, das Füße \nHochlegen als Wachhabender und das Zusammenstellen der Stühle und darauf Hinlegen \nin seiner Stube dar. Dieses Verhalten hätten andere Studierende mitbekommen. Trotz \nwiederholter Ansprachen, dienstlicher Besprechungen und Ermahnungen sei eine \nÄnderung des beschriebenen pflichtwidrigen Verhaltens nicht eingetreten, sodass davon \nauszugehen sei, dass er die notwendige Wohlverhaltenspflicht nicht ohne weiteres im \nerforderlichen Maß beachten werde. Er besitze nicht die Charaktereigenschaften, die von \neinem angehenden Polizeivollzugsbeamten erwartet würden, u.a. stets rücksichtsvoll, \nkorrekt, rechtskonform, besonnen und deeskalierend zu handeln. Dies gelte sowohl \ninnerhalb der Hochschule und des Dienstes, als auch außerhalb dessen. Er sei \noffensichtlich nicht selbstreflektierend und könne die Folgen seines Handelns nicht richtig \neinschätzen. Er gebe sogar unverhohlen zu, dass er um den Umstand wisse, sich öfter an \nder dienstrechtlichen Grenze zu bewegen. Der Dienstherr habe kein Vertrauen mehr in \neine korrekte Amtsführung, sodass die weitere Verwendung des Antragstellers in der \nPolizei Bremen ihm nicht zuzumuten sei. Eine Beendigung des Studiums komme nicht in \nBetracht, da davon auszugehen sei, dass er auch im weiteren Verlauf des Studiums \nEinfluss auf die anderen Studierenden nehmen und weiterhin die Lehrveranstaltungen \nstören und somit auch das Studium der anderen Studierenden negativ beeinflussen \nkönnte. Zudem seien weitere Praktika zu absolvieren, in denen auch Kontakt mit \nBürgerinnen und Bürgern stattfinde. Das öffentliche Interesse des Bürgers in Form des \nVertrauens in die Polizei Bremen, das Interesse der Mitstudierenden an dem reibungslosen \nAblauf des Studiums und das Interesse der Polizei \n an der Außendarstellung \nstünden über dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der Beendigung des \nStudiums. Die sozialen Auswirkungen durch den sofortigen Vollzug der Entlassung ohne \nMöglichkeit der Beendigung des Studiums seien für den Antragsteller schließlich \nabgemildert, da er die Möglichkeit habe, wieder in den Polizeivollzugsdienst nach\n \nzurückzukehren. Die sofortige Vollziehung ist mit der Begründung angeordnet worden, es \nsei der Polizei\n nicht zuzumuten, einem charakterlich für den Beruf nicht geeigneten \nAnwärter die Beendigung der Laufbahnausbildung zu ermöglichen. Den Interessen des \nAntragstellers stünde das Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit gegenüber, \ndass Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes optimal ausgeführt werden. Die wesentliche \n\n13 \nBedeutung der Aufgaben bringe es mit sich, dass Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamte \nden speziellen Anforderungen dieses Berufsbildes entsprechen müssten, da ansonsten die \nFunktionsfähigkeit und Akzeptanz der Polizei und damit der Schutz der materiellen und \nrechtlichen Güter von Verfassungsrang nicht gewährleistet werden könnten. Dieses \nAnliegen sei nur durch die sofortige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis realisierbar. \n \nDer Antragsteller hat nach Erlass des Bescheids vom 03.08.2021 mit Schriftsatz vom \n12.08.2021 seinen Eilantrag umgestellt und seinen Antrag vom 04.06.2021 erweitert. Er \nträgt vor, er habe mit Schreiben vom 11.08.2021 gegen den Bescheid Widerspruch \nerhoben, und verweist auf seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend trägt er vor, dass der \nTenor des Entlassungsbescheides eine Aussage zum Entlassungsgrund enthalten müsse. \nZudem sei die Antragsgegnerin bei der Entscheidung über die Entlassung bezüglich der \nEinholung einer Erlaubnis, sich per E-Mail mit einer rechtlichen Frage zum Bremischen \nPolizeigesetz an das Justiziariat wenden zu dürfen, von einem falschen Sachverhalt \nausgegangen. Er habe den Sachverhalt nach Erlass des Bescheids im gerichtlichen \nVerfahren klargestellt. Zudem sei das in dem Bescheid angeführte Strafverfahren in \n nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, was der Antragsgegnerin bekannt \nsei. \n \nDer Antragsteller beantragt nunmehr, \n \n1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11.08.2021 gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin, Polizei \n, vom 03.08.2021 zu seiner \nEntlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wiederherzustellen, \n2. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 31.05.2021 gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 17.05.2021 wiederherzustellen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \n \nden im Hinblick auf den Bescheid vom 17.05.2021 gestellten Eilantrag abzulehnen. \n \nEinen Antrag zum im Hinblick auf den Entlassungsbescheid gestellten Eilantrag hat die \nAntragsgegnerin bis zur Entscheidung des Gerichts nicht gestellt. \n \nSie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Bescheid vom 17.05.2021 sowie \ndas Anhörungsschreiben zur Entlassung vom 11.05.2021 und nimmt Teile der Begründung \ndes sodann erlassenen Entlassungsbescheids vom 03.08.2021 vorweg. \n \n\n14 \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und \ndie beigezogene Personalakte sowie den Behördenvorgang verwiesen. \n \nII. \nDer Eilantrag hat keinen Erfolg. \n \n1. \nDer auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die \nEntlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 \nSatz 1 Alt. 2 VwGO ist zulässig (hierzu a.), jedoch unbegründet (hierzu b.). \n \na. \nDie dahingehende Erweiterung des ursprünglichen Eilantrags ist in entsprechender \nAnwendung des § 91 Abs. 1 VwGO als sachdienliche Antragsänderung zulässig (zur \nAnwendbarkeit des § 91 VwGO bei Eilanträgen: Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 40. \nEL Februar 2021, § 91 VwGO, Rn. 94 m. N. aus der Rspr.). Sachdienlichkeit im Sinne des \n§ 91 Abs. 1 VwGO wird angenommen, wenn die Klageänderung die Möglichkeit bietet, den \nStreitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen und keine erheblichen \nVerzögerungen des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits nach sich zieht. \nLetzteres \nist \nder \nFall, \nwenn \nder \nbisherige \nStreitstoff \neine \nverwertbare \nEntscheidungsgrundlage bleibt und die Zulassung die endgültige Beilegung des Streitstoffs \nfördert und einen neuen Prozess vermeidet. Zwar kann es im vorliegenden Eilverfahren \nnaturgemäß nicht um eine endgültige Beilegung des Streits gehen. Da die Antragsgegnerin \nsowohl die dienstlichen Gründe, auf die sie das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte \nstützt, als auch die Entlassung des Antragstellers im Wesentlichen auf dasselbe von \ndiesem gezeigte Verhalten stützt, geht es jedoch um denselben Sachverhalt. Die \nVerfügungen hängen auch thematisch zusammen, da das Verbot zur Führung der \nDienstgeschäfte zur Vorbereitung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf \nerlassen wurde, sodass die Antragserweiterung zur Prozessökonomie beiträgt. \n \nDer Antragsteller hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen seine Entlassung aus dem \nBeamtenverhältnis auf Widerruf. Dem steht nicht entgegen, dass er mit Ablauf des \n10.08.2021 bereits entlassen wurde. Die aufschiebende Wirkung ändert zwar nichts an der \nWirksamkeit der Entlassungsverfügung, sodass der Antragsteller trotz Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung weiterhin entlassen ist. Sie hindert die Antragsgegnerin \njedoch daran, belastende Folgen aus der Entlassung zu ziehen, sodass der Eilantrag nicht \nins Leere geht. Für die Dauer der aufschiebenden Wirkung muss der Dienstherr den \n\n15 \nentlassenen Beamten als Beamten behandeln, ihm die Dienstausübung gestatten und die \nBezüge fortzahlen (ausführlich: VG Freiburg, Beschl. v. 19.10.2020 – 3 K 2398/20 –, juris \nRn. 37; s. auch Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz \nim Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, § 61 Rn. 1387; OVG Nordrhein-Westfalen, \nBeschl. v. 07.06.2001 – 6 B 1577/00 –, juris Rn. 8). \n \nb. \nDer Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die sofortige Vollziehung wurde \nordnungsgemäß angeordnet (hierzu aa.) und das Aussetzungsinteresse des Antragstellers \nüberwiegt nicht das öffentliche Vollziehungsinteresse (hierzu bb.). \n \naa. \nDie Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des \n§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Mit dem Verweis auf die wesentliche Bedeutung der \ncharakterlichen Eignung für die Funktionsfähigkeit und Akzeptanz der Arbeit des \nPolizeivollzugsdienstes hat sie bezogen auf den konkreten Fall dargelegt, dass eine \nWeiterbeschäftigung des Antragstellers bis zur Entscheidung in der Hauptsache aus ihrer \nSicht nicht zumutbar ist. \n \nbb. \nIm Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO trifft das Gericht eine eigene, originäre \nAbwägungsentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Antragstellers, bis zur \nEntscheidung über seinen Rechtsbehelf in der Hauptsache von den Rechtswirkungen der \nVerfügung verschont zu bleiben. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten \ndes Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgeblich zu berücksichtigen. Ergibt die im \nRahmen des Eilverfahrens allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, \ndass dieses offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers \nregelmäßig zurück, sofern ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nVerfügung besteht. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer \nPrüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen \nsofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend \nabsehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung. \n \n(1) \nDie Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf erweist sich \nnach summarischer Prüfung als rechtmäßig. \n\n16 \n \nRechtsgrundlage für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist § 23 \nAbs. 4 BeamtStG. Danach können Beamtinnen und Beamte auf Widerruf jederzeit \nentlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur \nAblegung der Prüfung soll ihnen gegeben werden. \n \nGegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 03.08.2021 bestehen keine \nrechtlichen Bedenken. Insbesondere bedarf es entgegen der Ansicht des Antragstellers \nnicht der Nennung des Grundes für die Entlassung im Tenor des Bescheides. Dieses \nErfordernis findet in den hier maßgeblichen Vorschriften des BeamtStG und des BremBG \nkeine Stütze. \n \nIn materieller Hinsicht räumt das Gesetz dem Dienstherrn für die jederzeitige Entlassung \neines Beamten auf Widerruf einen weiten Ermessensspielraum ein. Es genügt jeder \nsachliche, d.h. nicht willkürliche Grund. Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG soll dem \nBeamten auf Widerruf die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes \ngegeben werden. Die Vorschrift schränkt das dem Dienstherrn eingeräumte weite \nErmessen dahingehend ein, dass die Entlassung nur aus Gründen statthaft ist, die auch \nunter dem Blickwinkel des Vorbereitungsdienstes sachgerecht sind. Sie müssen mit dem \nSinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Einklang \nstehen. § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG schränkt die Möglichkeit der Entlassung nicht nur \ndort ein, wo der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 \nAbs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist, sondern auch dort, wo ein Vorbereitungsdienst für \neine Beamtenlaufbahn abgeleistet wird. Insoweit sind für die Ermessensausübung die \nAnforderungen maßgeblich, die an die angestrebte Laufbahn zu stellen sind. Die \nEntlassung ist danach mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes vereinbar, \nwenn der Beamte nach einer prognostischen Einschätzung aufgrund mangelnder Eignung, \nBefähigung oder fachlichen Leistung den Anforderungen der Laufbahn nicht gerecht \nwerden wird. Insofern genügen berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung des \nWiderrufsbeamten (OVG Bremen, Beschl. v. 13.07.2018 – 2 B 174/18 –, juris Rn. 8 f. m. \nw. N.). \n \nDie Antragsgegnerin begründet die Entlassung des Antragstellers mit der prognostischen \nEinschätzung, er sei charakterlich für den Beruf eines Polizeivollzugsbeamten der \nLaufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, nicht geeignet. \n \n \n \n\n17 \n(a) \nDie charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung. Hierfür ist die \nEinschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, \nAufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung \ngerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens \ndes Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten \npersönlichen Merkmale zulassen. Die Zweifel können sich sowohl aus dem dienstlichen \nals auch aus dem außerdienstlichen Verhalten ergeben. Die Einschätzung der \ncharakterlichen Eignung ist dem Dienstherrn vorbehalten. Die ihm zustehende \nBeurteilungsermächtigung führt dazu, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf \nbeschränkt ist, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem \nunrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den gesetzlichen Begriff der Eignung oder die \ngesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, allgemein gültige \nWertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (OVG Bremen, \nBeschl. v. 13.07.2018 – 2 B 174/18 –, juris Rn. 8 f. m. w. N.). \n \nDie Antragsgegnerin stützt ihre Prognose der charakterlichen Nichteignung auf vom \nAntragsteller gezeigtes Verhalten im Rahmen bzw. im Zusammenhang seines \nVorbereitungsdienstes. \n \nBei dieser Einschätzung ist sie insbesondere weder von einem falschen Sachverhalt \nausgegangen noch hat sie gesetzlichen Grenzen ihrer Beurteilungsermächtigung \nverkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen \nangestellt. \n \nDabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ihre Einschätzung \nmaßgeblich auf die im Bescheid vom 03.08.2021 unter dem Punkt „I.20. Würdigung“ \naufgeführten Sachverhalte gestützt hat. Darin nimmt die Antragsgegnerin zwar eine \nGesamtbetrachtung der dem Antragsteller nachgewiesenen und von ihm eingeräumten \nVorwürfe vor. In den vorherigen Ordnungspunkten I.1. bis I.19. werden einzelne Vorwürfe \nzudem nicht lediglich in tatsächlicher Hinsicht dargestellt, sondern zum Teil auch einer \nBewertung hinsichtlich der persönlichen Eignung des Antragstellers unterzogen. Allerdings \nnimmt die Antragsgegnerin im Ordnungspunkt I.20. sodann nach Erläuterung des Begriffs \nder persönlichen Eignung Bezug auf einzelne konkrete Vorwürfe und subsumiert damit \neinzelne Sachverhalte unter ihre Einschätzung der persönlichen Nichteignung. Dies und \nder Umstand, dass sie dies gesondert unter einem mit „Würdigung“ überschriebenen \nOrdnungspunkt tut, spricht dafür, dass sie ihre Einschätzung selbstständig tragend auf eine \nGesamtbetrachtung der unter diesem Punkt genannten Vorwürfe stützt. \n\n18 \n \n(aa) \nAus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin hinsichtlich des \nVorwurfs, der Antragsteller habe den Dienstweg bei der Fragestellung zum BremPolG nicht \neingehalten, von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. Dieser Vorwurf wird nicht \nunter dem Punkt „Würdigung“ aufgeführt und stellt damit keine tragende Erwägung für die \nEinschätzung der Antragsgegnerin dar. \n \nDies gilt auch für den Vorwurf des mehrfachen frühzeitigen Abmeldens bzw. \nNichterscheinens bei Online-Veranstaltungen. Es kann dahinstehen, aus welchen \nGründen sich der Antragsteller frühzeitig abgemeldet hat bzw. nicht erschienen ist. Denn \nder im Rahmen des Ordnungspunktes „Würdigung“ von der Antragsgegnerin gemachte \nVorwurf ist nicht das Abmelden bzw. Nichterscheinen als solches, sondern dass der \nAntragsteller trotz der Häufigkeit des Fehlens kein persönliches Gespräch mit den \nDozierenden im Anschluss an die Vorlesungen im Rahmen eines Telefongesprächs oder \nÄhnlichem gesucht habe. \n \n(bb) \nDie unter dem Ordnungspunkt I.20. aufgeführten Vorkommnisse tragen in der \nGesamtschau die Einschätzung, der Antragsteller werde dem angestrebten Amt eines \nPolizeibeamten der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, aufgrund mangelnder \ncharakterlicher Eignung nicht gerecht. \n \nHierbei ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin von einem falschen Sachverhalt \nausgegangen ist. Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe auf seine Mitstudierenden bei \ndem vorzeitigen Abbruch der Online-Veranstaltung am\n nicht eingewirkt, damit \nsie ihn decken, geht die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Darstellung im Bescheid nicht \ndavon aus, dass der Antragsteller auf seine Mitstudierenden mit dem Ziel eingewirkt habe, \ndass sie wissentlich für ihn gegenüber der Dozentin lügen und behaupten, der Abbruch sei \naufgrund technischer Probleme erfolgt. Vielmehr geht die Antragsgegnerin von einem \nEinwirken durch Vortäuschen falscher Tatsachen durch den Antragsteller gegenüber \nseinen Mitstudierenden aus, das dazu geführt habe, dass diese ein sachlich \nunentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht unwissentlich gedeckt hätten. Von diesem \nSachverhalt geht ausweislich seiner Einlassung im Disziplinarverfahren (Schreiben vom \n19.11.2020, Anlage 10 zur Antragsschrift) auch der Antragsteller aus. Auch überzeugt sein \nEinwand nicht, er habe sich nach der Sportübung auf der Matte lediglich gedehnt und nicht \ndarauf geruht. Der Antragsteller hat in seiner WhatsApp-Nachricht an seinen Studienleiter \n\n19 \nvom 14.04.2021 selbst eingeräumt, dass sein Studiengruppenleiter Recht mit der Aussage, \ner habe auf der Matte gelegen, gehabt habe. \n \nDie von der Antragsgegnerin unter dem Ordnungspunkt I.20. genannten Vorwürfe, es seien \nmehrere Mitarbeitergespräche mit dem Antragsteller erforderlich gewesen, er habe am \n eine Online-Veranstaltung ohne sachlichen Grund abgebrochen und \nVerbindungsprobleme vorgetäuscht, er habe abwertende Äußerungen in einer WhatsApp-\nGruppe getätigt, habe trotz häufigem frühzeitigen Abmelden und Nichterscheinen bei \nOnline-Veranstaltungen mit den Dozierenden kein persönliches Gespräch gesucht und auf \nder Bodenmatte geruht, die Füße als Wachhabender hochgelegt und sich auf \nzusammengestellte Stühle in seiner Stube hingelegt, lassen ohne Verkennung des \nEignungsbegriffs, Verletzung allgemeingültiger Wertmaßstäbe oder Heranziehung \nsachfremder Erwägungen die Prognose zu, der Antragsteller werde die einem \nPolizeibeamten der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, obliegende Wohlverhaltenspflicht \nnicht ohne weiteres im erforderlichen Maß beachten. Die Antragsgegnerin hat bei der \nAnnahme, der Antragsteller besitze nicht die für das angestrebte Amt erforderlichen \nCharaktereigenschaften, u.a. stets rücksichtsvoll, korrekt, rechtskonform, besonnen und \ndeeskalierend zu handeln, nicht die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten. \n \nGemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG hat der Beamte sich seinem Beruf mit vollem \npersönlichen Einsatz zu widmen. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes \nmuss gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG der Achtung und dem Vertrauen, die sein Beruf \nerfordert, gerecht werden. \n \nDer Antragsteller hat seine Pflicht zur Dienstleistung durch einen sachlich unentschuldigten \nAbbruch der Online-Veranstaltung am \n und das zwischenzeitliche Ruhen auf \nder Matte, Füße Hochlegen und auf zusammengestellte Stühle Hinlegen verletzt. Dabei \nkommt es im Hinblick auf das Ruhen innerhalb der Dienstzeit nicht darauf an, ob \nAußenwirkung bestanden hat. \n \nDaneben hat er auch seine Wohlverhaltenspflicht verletzt. Diese gebietet unter anderem \neinen kollegialen, achtungs- und respektvollen Umfang innerhalb des Kollegiums und ein \nangemessenes Verhalten insbesondere auch gegenüber Vorgesetzten. Die Einschätzung, \ndass er durch den Abbruch der Online-Veranstaltung und das Vortäuschen von \nVerbindungsproblemen gegenüber seinen Mitstudierenden und seiner Dozentin sowie \nseine Äußerungen in der WhatsApp-Chatgruppe fehlende Vertrauenswürdigkeit, fehlenden \nRespekt und fehlende Achtung hat erkennen lassen, begegnet keinen rechtlichen \nBedenken. Der Einwand des Antragstellers, die WhatsApp-Gruppe sei privat gewesen und \n\n20 \ner habe nicht die Absicht gehabt, jemanden zu beleidigen, sondern lediglich in einem \nstudentisch-flapsigen Ton geschrieben, vermag keinen Beurteilungsfehler aufzuzeigen. \nDie Gruppe bestand nach unbestrittenem Vortrag der Antragsgegnerin aus über 100 \nMitstudierenden des Antragstellers aus dem Jahrgang \n und kann daher bereits \naufgrund der Mitgliederzahl als auch der Zusammensetzung nicht als privat und losgelöst \nvom Dienst angesehen werden. Es ist deshalb nicht beurteilungsfehlerhaft, wenn die \nAntragsgegnerin annimmt, solche Äußerungen über die Dozentinnen und Dozenten seien \nunangemessen, geeignet, negative Wirkung auf die Mitstudierenden zu haben, und zeigten \ndie Einstellung des Antragstellers gegenüber der Hochschule sowie dort Lehrenden. Die \nAntragsgegnerin überschreitet die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums ebenfalls nicht, \nindem sie beim Antragsteller einen Mangel an Zuverlässigkeit feststellt, da er trotz der \nHäufigkeit seines Fehlens in Online-Veranstaltungen nicht das persönliche Gespräch mit \nden Dozierenden gesucht habe. Es ist nachvollziehbar, dass über ein bloßes Ausrichten \ndes Grundes des jeweiligen Fehlens über die Mitstudierenden hinaus bei mehrfacher \nVerhinderung der Teilnahme an Lehrveranstaltungen eine persönliche Kontaktaufnahme \nzu den Dozierenden als angemessenes Verhaltens angesehen wird, um persönlich die \nGründe für das Fernbleiben darzulegen, sein Bedauern über das Fernbleiben \nauszudrücken oder sich nach hierdurch versäumten Unterrichtsstoff zu erkundigen. \n \nDass die Antragsgegnerin bei einer Gesamtschau zum persönlichen Eindruck kommt, der \nCharakter des Antragstellers sei durch Selbstüberschätzung, Überheblichkeit und teilweise \nauch Sorglosigkeit gekennzeichnet, er lasse Selbstreflektion und –kritik vermissen und er \nkönne die Folgen seines Handelns nicht richtig einschätzen, begegnet ebenfalls keinen \nrechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat ihr zusammenfassendes Werturteil auf \nmehrfaches Fehlverhalten des Antragstellers über einen Zeitraum von über einem Jahr \ngestützt. Sie durfte dabei auch berücksichtigen, dass der Antragsteller aufgrund seiner \nbereits erfolgten Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten in \n eine besondere \nVorbildfunktion inne hatte. Auf diese Funktion gegenüber anderen Anwärter:innen wurde \nder Antragsteller ausweislich eines Vermerks vom \n jedenfalls ausdrücklich \ndurch den Polizeivizepräsidenten hingewiesen. Es liegt auch im Übrigen auf der Hand, \ndass – zudem deutlich jüngere – Anwärter:innen sich sowohl in positiver – aber \ninsbesondere auch in negativer – Hinsicht ein Beispiel an Anwärter:innen nehmen können, \ndie bei einem anderen Dienstherrn bereits den Dienst als Polizeivollzugsbeamte verrichtet \nund damit einen Erfahrungsvorsprung mitbringen. Es konnte vom Antragsteller erwartet \nwerden, dass er die Gefahr erkennt, dass andere Anwärter:innen durch sein \nunangemessenes Verhalten negativ beeinflusst werden. Sein Fehlverhalten hat der \nAntragsteller zwar teilweise eingeräumt, allerdings im Wesentlichen erst nach Vorhalt. \nSoweit der Antragsteller vorträgt, er habe sein Fehlverhalten unmittelbar nach dem \n\n21 \nunentschuldigten Abbruch der Online-Lehrveranstaltung am\n realisiert und alle \nnotwendigen Schritte unternommen und sich so zeitnah wie möglich bei der Dozentin \nentschuldigt, ergibt sich dies aus den vorgelegten Unterlagen und der Behördenakte nicht. \nEr hat zwar am selben Tag sein vorzeitiges Verlassen der Veranstaltung aufgrund \nwiederholter „persönlicher Schnippigkeiten“ von Seiten der Dozentin gegenüber seinem \nStudiengruppenleiter eingeräumt. Worte des Bedauerns sind der Nachricht jedoch nicht \nenthalten. Seiner Dozentin schrieb er eine Nachricht, in der er weiterhin vorgab, technische \nProbleme gehabt zu haben, und äußerte, er hoffe, die Veranstaltungen künftig ohne \nbeiderseitige „Zickereien“ durchführen zu können, da er sie als angenehme Person \nwahrgenommen habe. Eine Entschuldigung und Offenlegung gegenüber der betroffenen \nDozentin, dass das Verlassen der Veranstaltung nicht auf technischen Problemen beruhte, \nerfolgte erst nach einem Mitarbeitergespräch zwischen dem Antragsteller und seinem \nStudiengruppenleiter, in welchem ihm angeraten wurde, das Gespräch zur Dozentin zu \nsuchen. Auch seine Nachricht an den Studiengruppenleiter vom\n erfolgte erst, \nnachdem ihn der Studiengruppenleiter in einer sehr deutlichen Art und Weise auf mehrere \nVerfehlungen angesprochen hatte. \n \n(b) \nDie Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf aufgrund charakterlicher \nNichteignung stellt einen Grund dar, der unter dem Blickwinkel des Vorbereitungsdienstes \nfür eine Entlassung ohne Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes \nsachgerecht ist. \n \nSoweit die Antragsgegnerin darüber hinaus auf das Interesse der Mitstudierenden am \nreibungslosen Ablauf des Studiums sowie das öffentliche Interesse des Bürger ins Form \ndes Vertrauens in die Polizei \n abstellt, sind ebenfalls keine Ermessensfehler \nersichtlich. Die Prognose, der Antragsteller werde auch das Studium der anderen \nStudierenden negativ beeinflussen, fußt nach den oben dargestellten Vorwürfen auf einer \ntragfähigen Grundlage. Auch wenn der Antragsteller in den Praxiseinheiten gute und sehr \ngute Beurteilungen erhalten hat, steht das öffentliche Interesse an achtungs- und \nvertrauensvoller \nAufgabenwahrnehmung \ndes \nmit \nbesonderer \nVerantwortung \nausgestatteten Polizeivollzugsdienstes der Verwendung eines Beamten entgegen, den der \nDienstherr in beurteilungsfehlerfreier Weise als charakterlich für den Beruf nicht geeignet \nansieht. \n \n(2) \nAus dem Interesse der Allgemeinheit, einen charakterlich für nicht geeignet gehaltenen \nBeamten sowohl aufgrund der damit verbundenen Außenwirkung als auch der Gefahr, \n\n22 \ndass die Ausbildung anderer Studierender beeinträchtigt wird, nicht weiter im \nPolizeivollzugsdienst zu verwenden und die Ausbildung zu beenden, folgt ein besonderes \nVollziehungsinteresse \nder \nnach \nsummarischer \nPrüfung \nrechtmäßigen \nEntlassungsverfügung. \n \n2. \nDa der Eilantrag gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf keinen \nErfolg hat, ist der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \ngegen den Bescheid vom 17.05.2021 gerichtete Eilantrag unzulässig. \n \nDem Antragsteller fehlt insoweit jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, da ihm die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keinen tatsächlichen oder rechtlichen \nVorteil verschaffen vermag. Aufgrund der Erfolglosigkeit seines Eilantrags gegen die \nEntlassungsverfügung hat der Antragsteller kein Recht darauf, so behandelt zu werden, \nals wenn er nicht entlassen wäre und damit insbesondere bereits aus diesem Grund keinen \nAnspruch auf das Führen der Dienstgeschäfte sowie den Besitz einer Dienstwaffe und \neines Dienstausweises. \n \n3. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \n§§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei aufgrund des vorläufigen \nCharakters des Eilrechtsschutzverfahrens der sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG \nergebende Betrag halbiert wird (3 x 1.288,68 Euro Anwärtergrundbetrag). Da sowohl der \nEilantrag gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf als auch der \nEilantrag gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sowie die Aufforderung zur \nAbgabe des Dienstausweises und der Dienstwaffe auf die vorläufige Weiterbeschäftigung \ndes Antragstellers abzielen, ist die zusätzliche Festsetzung eines Streitwerts für den \nletzteren Antrag nicht erforderlich. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \n\n23 \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nKorrell \nLammert \nMüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365000","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-10-25/6-v-1135-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365000","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365000","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-10-25/6-v-1135-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365000","retrieved":"2026-07-09 04:52:43.725945+00:00"}}