{"status":"available","doknr":"OLD364999","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-10-29","aktenzeichen":"1 V 1505/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 V 1505/21 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. des Herrn\n2. der Frau\n– Antragsteller –\nProzessbevollmächtigte: \nzu 1-\ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen,\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte: \nbeigeladen: \nProzessbevollmächtigte: \n\n2 \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nBauer, \nden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht Dr. Pawlik und den Richter Oetting am 29. Oktober 2021 beschlossen: \nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs der Antragsteller vom 04.03.2021 gegen die der \nBeigeladenen von der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, \nStadtentwicklung und Wohnungsbau unter dem 19.02.2021 erteilte \nAbbruchgenehmigung wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller. \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 7.500,00 \nEuro festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragsteller wenden sich als Eigentümer des Grundstücks \n“ gegen eine der Beigeladenen erteilte Genehmigung für den \nAbbruch eines Bürogebäudes bis auf die Kellergeschossaußenwände auf dem Grundstück \n“ (Gemarkung\n). \nBei dem abzubrechenden Gebäude auf dem Vorhabengrundstück der Beigeladenen \nhandelt es sich um die frühere Landeszentralbank Bremen, bis 2015 weitergeführt als eine \nNiederlassung der Deutschen Bundesbank. Die Beigeladene ist Vorhabenträgerin eines \nBauprojekts, das auf dem streitgegenständlichen Grundstück verwirklicht werden soll. In \neinem zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin unter dem 11.01.2021 \ngeschlossenen Durchführungsvertrag verpflichtet sich die Beigeladene, nach dem Abbruch \ndes Bürogebäudes auf dem Vorhabengrundstück 179 Wohnungen zu errichten. Die \nzukünftig beabsichtigte Wohnbebauung auf dem Grundstück wird durch den \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan 143 mit Vorhaben- und Erschließungsplan, der am \n04.02.2021 durch Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft getreten ist, geregelt. Gegen den \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan 143 ist ein Normenkontrollverfahren beim \nOberverwaltungsgericht Bremen \n) anhängig. Eine gerichtliche Entscheidung ist \nin diesem Verfahren noch nicht ergangen. \nUnter dem 18.08.2020 beantragte die Beigeladene nach §§ 64, 61 Abs. 3 Satz 3 BremLBO \ndie Genehmigung für die Beseitigung des ehemaligen Bürogebäudes der Deutschen \nBundesbank auf dem streitgegenständlichen Vorhabengrundstück. \n\n3 \nMit Bescheid vom 19.02.2021 erteilte die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, \nStadtentwicklung und Wohnungsbau der Beigeladenen die Genehmigung nach § 64 \nBremLBO zum Abbruch des Bürogebäudes auf dem Grundstück \n bis \nauf die Kellergeschossaußenwände. Es wurde die Auflage erteilt, dass vor Beginn des \nAbbruches eine Lärm- und Erschütterungsprognose bzw. ein -gutachten, ein \nAbbruchkonzept sowie ein Gefahrstoffgutachten der zuständigen Behörde vorzulegen sei \n(Ziff. 1431). Bei dem Abbruch seien die im Gebäude verbauten gefährlichen Baustoffe \nselektiv sach- und fachgerecht auszubauen (ggfs. zu verpacken) sowie als Abfälle nach \nden gesetzlichen Vorgaben einzeln getrennt in den dafür zugelassenen Abfallbehältern zu \nlagern (Ziff. 4001). Bei der Entsorgung der beim Abbruch angefallenen und zu \nentsorgenden gefährlichen Abfälle (z.B. Asbest, gefährliche Dämmstoffe oder sonstige \nAbfälle mit gefährlichen Inhaltsstoffen oder Anhaftungen, Altholz), seien von dem \nAbfallerzeuger \nbzw. \ndem \nbevollmächtigten \nBauunternehmen \ndie \ngesetzlichen \nNachweispflichten zur Entsorgung der gefährlichen Abfälle aufgrund der geltenden \nNachweisverordnung zu beachten (Ziff. 4002). Die Abbruchgenehmigung vom 19.02.2021 \nenthält darüber hinaus weitere Nebenbestimmungen betreffend u.a. die Statik, \nImmissionsschutz (Staub und Lärm) hinsichtlich deren Inhalt auf die Abbruchgenehmigung \nvom 19.02.2021 verwiesen wird. \nHiergegen erhoben die Antragsteller am 04.03.2021 Widerspruch. Zur Begründung führten \nsie aus, dass sie durch die Abbruchgenehmigung als Anwohner in ihren Rechten verletzt \nseien. \nGegen \ndie \nrechtliche \nGrundlage \nder \nAbbruchgenehmigung \n– \nden \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan 143 – sei ein Normenkontrollverfahren beim \nOberverwaltungsgericht Bremen anhängig, über das noch nicht entschieden worden sei. \nDer Abbruch würde in unzulässiger Weise bereits vollendete Tatsachen schaffen, bevor \nrechtlich geklärt sei, ob der Bebauungsplan VE 143 überhaupt mit höherrangigem Recht \nvereinbar und damit wirksam sei. Die Beigeladene sei nur im Falle der Wirksamkeit des \nBebauungsplans VE 143 nach dem Durchführungsvertrag verpflichtet, den Abriss des \nBestandsgebäudes sowie die Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens vorzunehmen. \nEs sei zu erwarten, dass der Bebauungsplan VE 143 angesichts der zahlreichen \nRechtsfehler vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen keinen Bestand haben werde. \nDarüber hinaus seien die Nebenbestimmungen der Abbruchgenehmigung zum Schutz der \nAnwohner unzureichend. Aufgrund des baustellenbezogenen Schwerlastverkehrs sei mit \nErschütterungen der Häuser der Anwohner zu rechnen. Vor diesem Hintergrund hätte der \nBeigeladenen die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens hinsichtlich des \nZustands der Anwohnerhäuser vor Beginn der Abbrucharbeiten auferlegt werden müssen. \nDies sei nicht erfolgt. Um rechtzeitig auf baustellenbedingte Erschütterungen reagieren zu \nkönnen, sei es erforderlich, dass in den Häusern der Anwohner Seismographen aufgestellt \n\n4 \nwürden. Diese könnten Erschütterungen sofort anzeigen. Es hätte der Beigeladenen \naufgegeben werden müssen, für die Dauer des Abbruchs solche Seismographen in den \nAnwohnerhäusern aufzustellen und betriebsbereit zu halten. Als weitere Maßnahme hätte \nder Beigeladenen auferlegt werden sollen, Putzrisse in Außen- und Innenwänden der \nAnwohnerhäuser mit Gipsmarken versehen zu lassen. Die Beigeladene habe \nSicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Abbrucharbeiten zu planen und den \nAnwohnern mitzuteilen. Nach dem Schadstoffausbau habe gegenüber den Anwohnern \neine Freimeldung nach entsprechender Laborfeststellung zu erfolgen. Erst danach dürfe \nmit den eigentlichen Abbrucharbeiten begonnen werden. Die Beigeladene habe die \nAnwohner finanziell zu entschädigen, wenn gleichwohl abbruchbedingte Schäden an deren \nHäusern aufträten. Sie habe gegenüber der Antragsgegnerin nachzuweisen, dass sie für \ndiese Zwecke ausreichende finanzielle Mittel bereitgestellt habe. Ein besonderes Problem \nstelle zudem der baustellenbedingte Verkehrslärm dar. Zum Schutz der Anwohner solle \nhier ein Zeitfenster für Baustellenverkehre und Abrisstätigkeiten zwischen 9:00 Uhr und \n15:00 Uhr bestimmt werden. Es müssten Regelungen getroffen werden, über welche \nStraßen der Baustellenverkehr abgewickelt werden dürfe. Dabei seien ausreichende \nSchutzmaßnahmen vor Verkehrsgefährdungen der Anwohner in den Nebenbestimmungen \nvorzunehmen. Aufgrund der durch den Abbruch entstehenden toxischen Emissionen und \nder Staubentwicklung sei der Beigeladenen aufzugeben, für die Dauer des Abbruchs im \nHaus der Antragsteller geeignete Filter zu installieren. In gleicher Weise sei ein \nSchallschutz erforderlich und durch die Beigeladene im Haus der Antragsteller zu \ninstallieren. Schließlich seien zum Schutz der Anwohner vor Verkehrslärmemissionen und \nErschütterungen aufgrund des Schwerlastverkehrs temporäre Straßenbeläge mit \nBauschutzmatten auf den Fahrbahnen anzubringen und für die Dauer der Abbrucharbeiten \nin Stand zu halten. \nMit Schreiben vom 18.03.2021 beantragten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin, \ngemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Vollziehung der \nangefochtenen Abbruchgenehmigung auszusetzen. Die Antragsgegnerin hat über den \nWiderspruch und den Aussetzungsantrag bislang nicht entschieden. \nAm 23.07.2021 haben die Antragsteller um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz \nersucht. Sie hätten den Aussetzungsantrag bei der Antragsgegnerin vor mehr als vier \nMonaten gestellt, ohne dass die zuständige Behörde darauf in irgendeiner Weise reagiert \nhabe. Erste Vorbereitungsmaßnahmen für den Abriss seien seitens der Beigeladenen \nungeachtet der schwebenden Verfahren bereits getroffen worden. Durch einen Vollzug der \nAbbruchgenehmigung drohten den Antragstellern irreversible Folgen sowie erhebliche \nBeeinträchtigungen und Gefährdungen ihres Eigentums und ihrer Gesundheit. Der \n\n5 \nAbbruch würde zudem in unzulässiger Weise vollendete Tatsachen schaffen, bevor vor \ndem Oberverwaltungsgericht Bremen im anhängigen Normenkontrollverfahren geklärt \nwäre, ob der Bebauungsplan VE 143 überhaupt mit höherrangigem Recht vereinbar und \ndamit wirksam ist. Wegen der rechtlichen Bindungen, die sich aus einem \nvorhabenbezogenen \nBebauungsplan \nund \ndem \nDurchführungsvertrag \nergäben, \nunterscheide sich die Abbruchsituation vorliegend auch von anderen Bebauungsplänen, \nwo es keine Rechtspflicht des Bauherrn gebe, in bestimmter Art und Weise zu bauen oder \nnicht zu bauen, soweit er die Festlegungen des Bebauungsplans einhält. Es liege auf der \nHand, dass durch den Vollzug der Abbruchgenehmigung auch ein faktischer Druck auf das \nOberverwaltungsgericht Bremen ausgeübt werden solle. Die beabsichtigte Schaffung einer \nBrachfläche durch den Abriss habe auch die Funktion, das Oberverwaltungsgericht von \neiner den Bebauungsplan VE 143 verwerfenden Entscheidung abzuhalten, weil in einem \nsolchen Fall auf längere Zeit eine Ödnis im Ostertorviertel entstehen würde, für die in der \nöffentlichen Wahrnehmung die gerichtliche Entscheidung verantwortlich gemacht werden \nkönnte. Es sei kein ausreichender Grund erkennbar, warum die Antragsgegnerin und die \nBeigeladene nicht die Normenkontrollentscheidung des Oberverwaltungsgerichts \nabwarteten, bevor abgerissen und gebaut werde. Unabhängig von der Vorwegnahme des \nNormenkontrollverfahrens durch den Vollzug der Abbruchgenehmigung seien die \nAntragsteller auch deswegen in ihren Rechten verletzt, weil in der Abbruchgenehmigung \nkeine oder keine ausreichende Vorsorge gegen die abbruchbedingten Gefährdungen der \nAnwohner vorgesehen sei. Dies betreffe in besonderem Maße die Antragsteller, deren \nHausgrundstück unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenze. Zur Begründung \nbeziehen sich die Antragsteller auf ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Darüber \nhinaus habe sich ihre Situation noch einmal verschärft. Nach den aktuellen Planungen solle \nder gesamte Baustellenverkehr über die\n abgewickelt werden. Die \nFahrbahn sei jedoch teilweise nur 3,50 m breit und sei schon jetzt in einem erheblich \nramponierten Zustand. Es sei völlig unklar, ob die Straße überhaupt Belastungen wie \nDurchfahrten von Baufahrzeugen mit einem Gewicht bis zu 40 t standhalten könne. \nEntsprechende Auflagen zum Schutze der Anwohner fehlten in der erteilten \nAbbruchgenehmigung. Die Antragsgegnerin habe daneben auch den einstimmigen \nBeschluss des Beirats Mitte vom 18.11.2020 zu den Voraussetzungen eines Abbruchs \nweitgehend ignoriert. \nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Die Abbruchgenehmigung sei zu \nerteilen gewesen, da die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfenden öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften eingehalten worden seien. Im Verfahren nach § 64 BremLBO sei \nzu überprüfen gewesen, ob das beantragte Abbruchverfahren die bauplanungsrechtlichen \nVorgaben des VE 143 einhalte. Mit Verweis auf den Inhalt der Bauakten könne dies bejaht \n\n6 \nwerden, was auch unstrittig sein dürfte. Sofern die Antragsteller geltend machten, dass die \nerteilte Genehmigung die Entscheidung des Normenkontrollverfahrens vorwegnehme, so \nsei darauf hinzuweisen, dass das Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung nach § 47 \nAbs. 6 VwGO nicht getroffen habe und eine solche auch nicht beantragt worden sei. Der \nstreitgegenständliche VE 143 sei somit mit Beschluss und Bekanntmachung in Kraft \ngetreten und bilde das bauplanungsrechtliche Instrument zur Bewertung des beantragten \nVorhabens. Dies gelte sowohl für die Abbruchgenehmigung als auch für die noch zu \nerteilende \nBaugenehmigung. \nAufgrund \nwelcher \nbaulichen \nMaßnahmen \nwelche \nbefürchteten Schäden konkret entstehen könnten, führten die Antragsteller nicht aus. Dem \nSchutz der Anwohnerschaft sei durch verschiedene Auflagen in der Genehmigung \nRechnung getragen worden. So müssten eine Lärm- und Erschütterungsprognose und ein \nAbbruchkonzept eingereicht werden. Zudem sei beauflagt worden, dass die \nBaumaßnahme laufend in konstruktiver Hinsicht von der Prüfingenieurin Frau Dr. Ing. \n zu überwachen sei. Sofern die Antragsteller auf mögliche Staubbelastungen \nhinwiesen, sei festzustellen, dass der Vorhabenträger ein Gefahrstoffgutachten \neinzureichen habe. Zudem habe er die Immissionsgrenzwerte der 22. BimSchV zu \nbeachten und einzuhalten. Die Ausführung der Arbeiten sei mit der Gewerbeaufsicht \nabzustimmen. Die Baustelleneinrichtung und der Ablauf seien von der Beigeladenen \nzudem eng mit dem Amt für Straßen und Verkehr abzustimmen und würden durch dieses \nüberwacht. Dies entspreche den Auflagen der Abbruchgenehmigung. Die Forderungen des \nBeirats Mitte seien weitestgehend umgesetzt worden, weitergehende Forderungen des \nBeirats seien aufgrund der Rechtsgebundenheit der Entscheidung bei Vorliegen der \nbauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen aus Rechtsgründen nicht \numsetzbar gewesen. \nDie Beigeladene beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, \ndass sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet sei, das bestehende Gebäude \nzu erhalten. Erst recht hätten die Nachbarn keinen Anspruch darauf, dass eine vorhandene \nbauliche Situation beibehalten werde. Der Einwand, es würden mit dem Abbruch \nvollendete Tatsachen geschaffen, bevor geklärt ist, ob der VE 143 wirksam ist, sei daher \nunerheblich. Gemäß dem Gutachten zu möglichen Erschütterungen würden die nach den \nallgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz vor \nErschütterungen eingehalten. Darüber hinaus habe die Beigeladene eine Beweissicherung \nveranlasst. Das Wohngebäude der Antragsteller sei am 04.08.2021 durch das Büro\n besichtigt worden. Die Antragsteller würden im Anschluss ein Exemplar des \nGutachtens erhalten. Einen Rechtsanspruch auf die Aufstellung von Seismographen in den \nHäusern der Nachbarn gebe es nicht. Es sei auch völlig unklar, ob es an dem Haus der \nAntragsteller Putzrisse gebe, die so groß sind, dass Gipsmarken ein sinnvolles Mittel zur \n\n7 \nDokumentation von Veränderungen darstellten. Der von der Beigeladenen beauftragte \nSachverständige werde Putzrisse in geeigneter Form dokumentieren. Sollte es größere \nRisse in den Wänden des Hauses der Antragsteller geben, so könnten diese auch gerne \nmit Gipsmarken dokumentiert werden. Ein Erfordernis, die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs anzuordnen, ergebe sich hieraus nicht. Gemäß der Auflage 1431 der \nAbbruchgenehmigung \nhabe \ndie \nBeigeladene \nvor \nBeginn \nder \nArbeiten \nein \nGefahrstoffgutachten einzuholen. Durch die Firma \n sei im August 2021 ein \numfassendes Schadstoffkataster erstellt worden. Ergänzend werde durch die Auflagen \n4001 und 4002 der Abbruchgenehmigung sichergestellt, dass mit etwaigen vorhandenen \nSchadstoffen im Gebäude ordnungsgemäß umgegangen werde. Ein Anspruch der \nAntragsteller gegen die Beigeladene wegen etwaiger abbruchbedingter Schäden an ihrem \nHaus bestehe in Form von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bereits. Über diesen \nnachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch bestehe eine zivilrechtliche Ersatzpflicht, sollte es \ntrotz der geschilderten Schutzmaßnahmen zu Beschädigungen am Haus der Antragsteller \nkommen. Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung bestehe insoweit nicht. Ordnungsgemäßer \nSchallschutz werde durch die Auflagen der Abbruchgenehmigung ebenfalls realisiert. In \nder Lärmprognose der\n werde ausgeführt, dass Überschreitungen \nder Immissionsrichtwerte nicht ausgeschlossen werden könnten. Es würden daher auf der \nGrundlage des Gutachtens schallmindernde und organisatorische Maßnahmen nach dem \nStand der Technik ergriffen werden. Der Gutachter habe insbesondere darauf \nhingewiesen, dass Zeiten für lärmintensive Arbeiten abgestimmt werden könnten, in denen \nallein durch geschlossene Fenster eine Schallreduzierung um 25 dB (A) erreicht würde. Zu \nentsprechenden Absprachen sei die Beigeladene ausdrücklich bereit. Eine Durchführung \nder Abbruchmaßnahme sei damit zulässig. Daneben gebe es keine Rechtsgrundlage für \neine Gewichtsbegrenzung der Fahrzeuge oder einen Anspruch darauf, dass \nBaustellenverkehr nur über bestimmte Straßen abgewickelt würde. Die Antragsteller \nbehaupteten, die Antragsgegnerin habe die durch den Abbruch bedingten Gefährdungen \nder Antragsteller ignoriert. Diese Darstellung treffe nicht zu, wie sich aus der \nAbbruchgenehmigung ergebe. Sämtlichen Belangen zum Schutz der Anlieger sei dort \numfassend Rechnung getragen, wie sich aus den umfangreichen Auflagen zu den \nstatischen \nBelangen \nsowie \nzum \nImmissionsschutz \nergebe. \nFür \ndie \ndarüber \nhinausgehenden Forderungen der Antragsteller gebe es keine Rechtsgrundlage. \nMit Schriftsatz vom 06.09.2021 hat die Antragsgegnerin die Baubeginnanzeige der \nBeigeladenen gemäß § 72 Abs. 5 BremLBO vom 30.08.2021 zur Gerichtsakte gereicht. \nDanach hat die Beigeladene mit vorbereitenden Abbrucharbeiten („Start mit \nBaustelleneinrichtung, \nVerkehrssicherung, \nSchadstoffsanierung \ngemäß \nGutachten \n Entkernung“) am 13.09.2021 begonnen. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom \n\n8 \n24.09.2021 ergänzend erklärt, zusätzliche Maßnahmen zum Schallschutz der betroffenen \nAnwohner vornehmen zu wollen. So könne eine Lärmschutzwand im Bereich zu den \nGrundstücksgrenzen der Häuserzeile \n errichtet werden, die \nBeigeladene werde kontinuierliche Schallmessungen durchführen und sei zudem bereit, \nden Antragstellern bei Überschreitung der vom Gericht genannten Lärmgrenzwerte \nalternative Aufenthaltsorte zu finanzieren. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nsowie die beigezogene Behördenakte der Antragsgegnerin verwiesen. \nII. \nDer gegen die der Beigeladenen erteilte Abbruchgenehmigung gerichtete Antrag ist \nzulässig (1.), aber unbegründet (2.). \n1. \nDas Begehren, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die \nder Beigeladenen von der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung \nund Wohnungsbau unter dem 19.02.2021 erteilte Abbruchgenehmigung anzuordnen, ist \nnach § 80a Abs. 3 Satz 1, Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nstatthaft und auch im Übrigen zulässig. Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO entfalten Widerspruch \nund Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt lediglich in den \nFällen des § 80 Abs. 2 VwGO. Vorliegend kommt lediglich die Regelung des § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Betracht, wonach \nWiderspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung \neines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung haben. Prototyp der bauaufsichtlichen \nZulassung i.S.d. § 212a BauGB ist die Baugenehmigung (vgl. Kalb/Külpmann in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch Werkstand: 142. EL Mai 2021, \n§ 212a Rn. 24). Der bremische Gesetzgeber hat in § 59 Abs. 1 der Bremischen\nLandesbauordnung \n(BremLBO) \nnormiert, \ndass \ndie \nErrichtung, \nÄnderung,\nNutzungsänderung und die Beseitigung von Anlagen im Grundsatz der Baugenehmigung\nbedürfen, soweit in den §§ 60 bis 62 und 76 nichts anderes bestimmt ist. Dem\nentsprechend \nhandelt \nes \nsich \nbei \nder \nGenehmigung \nzum \nAbbruch \ndes\nstreitgegenständlichen Gebäudes gemäß §§ 64 Satz 1, Satz 2, 61 Abs. 3 Satz 3 um eine\nbauaufsichtliche Zulassung i.S.d. § 212a BauGB. Die Vorschrift erfasst darüber hinaus\njedoch nur die Zulassung von Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB. Vorhaben im\nSinne dieser Regelung sind nur solche, die die Errichtung, Änderung oder\nNutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben (vgl. VG Köln, B.v.\n28.09.2001 – 2 L 1979/01, BeckRS 2015, 53969). Ein genehmigter vollständiger Abbruch\n\n9 \neines Gebäudes stellt nach obergerichtlicher Rechtsprechung kein Vorhaben in diesem \nSinne dar (vgl. OVG Münster, B.v. 22.09.2015 – 2 B 723/15, juris Rn. 19 ff.; OVG Hamburg, \nB.v. \n20.02.2012 \n– \n2 \nBs \n14/12, \njuris \nRn. \n8; \nKrautzberger \nin:\nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 29 Rn. 48). Vorliegend umfasst die\nGenehmigung der Antragsgegnerin vom 19.02.2021 jedoch lediglich den Abbruch des\nBürogebäudes \nbis \nauf \ndie \nKellergeschossaußenwände. \nAusweislich \nder\nRückbaubeschreibung der Beigeladenen vom 10.08.2020, welche Bestandteil der\nAbbruchgenehmigung ist, sollen ausschließlich alle oberirdischen Gebäudeteile\nabgebrochen werden. Die Außenwände der Untergeschosse und die Sohle würden\nverbleiben und weiterhin für ein neu zu erstellendes Gebäude genutzt. Damit handelt es\nsich um einen teilweisen Abbruch einer baulichen Anlage, der eine Änderung i.S.d. § 29\nAbs. 1 BauGB darstellt (vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,\nBaugesetzbuch, a.a.O.; Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch 14. Auflage\n2019, § 29 Rn. 17). Bei dem Abbruch bleibt eine bauliche Anlage stehen, deren Errichtung\neiner Baugenehmigung bedürfte. Der in der Hauptsache erhobene Widerspruch der\nAntragsteller vom 04.03.2021 entfaltet somit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m.\n§ 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung.\n2. \nDer Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des von den Antragstellern eingelegten Widerspruchs gegen die der \nBeigeladenen von der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und \nWohnungsbau unter dem 19.02.2021 erteilte Abbruchgenehmigung ist nicht veranlasst. \nDie nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen – dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller daran, dass die \nBeigeladene von der streitgegenständlichen Abbruchgenehmigung vorerst keinen weiteren \nGebrauch machen kann, mit dem durch § 212a Abs. 1 BauGB indizierten Vollzugsinteresse \nder Beigeladenen an der alsbaldigen Umsetzung des ihr genehmigten Abbruchs – fällt zu \nUngunsten der Antragsteller aus. Denn der Widerspruch der Antragsteller gegen die \nAbbruchgenehmigung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung \nund Wohnungsbau vom 19.02.2021 wird voraussichtlich erfolglos bleiben. \nDieser Beurteilung ist zugrunde zu legen, dass ein Grundstückseigentümer bei der \nErteilung einer Genehmigung zum Abbruch eines Gebäudes in seiner Nachbarschaft nur \nverlangen kann, dass die (auch) zum seinem Schutze erlassenen drittschützenden \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet werden (vgl. OVG Hamburg, B.v. 20.02.2012, \na.a.O., juris Rn. 10; VG Köln, B.v. 28.09.2001, a.a.O., Hornmann in: BeckOK BauGB,\n\n10 \nSpannowsky/Uechtritz 52. Edition Stand: 01.02.2021, § 212a Rn. 39). Er hat keinen \nAnspruch darauf, dass die Genehmigung mit dem objektiven Recht in Einklang steht (vgl. \nOVG Hamburg, B.v. 20.02.2012, a.a.O., juris Rn. 13). Die Rechtswidrigkeit einer \nGenehmigung geschieht zudem regelmäßig unabhängig von der Frage, ob darin \nenthaltene Auflagen tatsächlich korrekt erfüllt werden. Das ist eine Frage der Umsetzung \nder Baugenehmigung. Dabei mögliche Fehler können die Rechtmäßigkeit der \nGenehmigung selbst nur in Zweifel ziehen, wenn sie in ihr angelegt sind (vgl. OVG \nSchleswig, B.v. 28.03.2012 – 1 MB 3/12, juris Rn. 10). \n2.1. \nNach § 59 Abs. 1 BremLBO bedarf (außer bei Vorliegen von hier nicht einschlägigen \nFallgestaltungen) auch der Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen \nder Baugenehmigung. Eine Baugenehmigung ist gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 BremLBO zu \nerteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die \nim Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. \nDie Genehmigung des Abbruchs des Bürogebäudes auf dem streitgegenständlichen \nGrundstück entspricht den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans VE \n143. Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der VE 143 durch\nBekanntmachung im Amtsblatt am 04.02.2021 in Kraft getreten ist und das derzeit geltende\nPlanungsrecht für die Erteilung einer Abrissgenehmigung des Bürogebäudes und die\nErteilung einer Baugenehmigung für das neu zu errichtende Bauvorhaben darstelle. Das\nOberverwaltungsgericht hat im Verfahren \n noch keine Entscheidung über den\nNormenkontrollantrag der Antragsteller getroffen, eine einstweilige Anordnung im\nNormenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO haben die Antragsteller nicht\nbeantragt. Eine Verletzung der Festsetzungen des VE 143 durch die erteilte\nAbbruchgenehmigung wird durch die Antragsteller in dem vorliegenden Verfahren auch\nnicht geltend gemacht.\nSie bemängeln vielmehr, dass durch einen Abbruch des bestehenden Bürogebäudes in \nunzulässiger Weise bereits vollendete Tatsachen geschaffen würden, bevor durch das \nOberverwaltungsgericht Bremen geklärt sei, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan \n143 mit höherrangigem Recht vereinbar und damit wirksam ist. Die Verwirklichung des im \nVorhabenplan festgelegten Bauvorhabens mit etwa 180 Wohnungen in mehreren \nGebäuden, darunter zwei Hochhäusern, bedinge notwendigerweise den Abriss des \nnunmehr noch vorhandenen Gebäudes. Eine Vollziehung der Abbruchgenehmigung würde \ndaher bereits teilweise der Verwirklichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 143 \ndienen, womit bereits vor Abschluss des Normenkontrollverfahrens vollendete Tatsachen \n\n11 \ngeschaffen würden. Diese Einwände sind für das vorliegende Verfahren, das \nausschließlich die Rechtmäßigkeit der erteilten Abbruchgenehmigung zum Gegenstand \nhat, unerheblich. Ebenso wenig, wie die Antragsteller als Nachbarn einen rechtlichen \nAnspruch darauf hätten, dass auf einem Nachbargrundstück ein konkretes bauliches \nVorhaben errichtet wird, haben sie in diesem Verfahren einen rechtlichen Anspruch darauf, \ndass die vorhandene bauliche Anlage und die derzeitige bauliche Situation auf dem \nNachbargrundstück \nerhalten bleiben. Das gilt auch schon vor der \nrechtskräftigen Klärung, was auf diesem Grundstück gebaut werden darf. § 212a BauGB \ngibt gezielt dem Bauherrn die Möglichkeit, mit seinem Projekt zu beginnen, bevor dessen \nZulässigkeit verbindlich geklärt ist, und spiegelbildlich das Risiko, dass diese Klärung \nspäter zu seinen Lasten ausgeht. Diese Risikoverteilung kann als allen Beteiligten der hier \nberührten Verfahren bekannt vorausgesetzt werden. Darum ist auch für die Befürchtung \nder Antragsteller, die entstehende Baulücke würde das Oberverwaltungsgericht unter \nDruck setzen, den Bebauungsplan bestehen zu lassen, kein Anlass ersichtlich. \n2.2. \nDaneben rügen die Antragsteller, dass die Abbruchgenehmigung der Antragsgegnerin \nkeine oder keine ausreichende Vorsorge gegen die abbruchbedingten Gefährdungen der \nAnwohner vorsehe. Diese Einwände der Antragsteller vermögen ihrem Begehren im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren jedoch ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. \nHierzu im Einzelnen: \na. \nSofern die Antragsteller Erschütterungen und demzufolge baustellenbedingte Schäden an \nihrem Wohnhaus befürchten, ist die Beigeladene gemäß der Auflage 1431 der \nAbbruchgenehmigung gehalten, vor Beginn der Abbrucharbeiten ein Gutachten zu \nmöglichen Erschütterungen einzuholen. Dies wurde durch die Beigeladene veranlasst. \nZusätzlich hat die Beigeladene das \n mit einer Beweissicherung \nhinsichtlich des Zustands des Wohnhauses der Antragsteller beauftragt. Am 04.08.2021 \nwurden alle Räumlichkeiten begangen, ein Exemplar des Gutachtens wird den \nAntragstellern durch die Beigeladene zur Verfügung gestellt. Die Beigeladene hat auch \nerklärt, der von ihr beauftragte Sachverständige werde Putzrisse in geeigneter Form \ndokumentieren. Sollte es größere Risse in den Wänden des Hauses der Antragsteller \ngeben, so könnten diese auch mit Gipsmarken dokumentiert werden. Für die Kammer ist \nangesichts dieser Vorkehrungen nicht ersichtlich, dass es weiterer Nebenbestimmungen \nin der Abbruchgenehmigung zum Schutze der Antragsteller vor baustellenbedingten \nSchäden durch Erschütterungen, wie den Betrieb von Seismografen, bedurft hätte. Sollten \n\n12 \ntrotz der Schutzvorkehrungen abrissbedingte Schäden am Wohnhaus der Antragsteller \nentstehen, bestünde zu ihren Gunsten über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch \neine zivilrechtliche und verschuldensunabhängige Ersatzpflicht der Beigeladenen gemäß \n§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Antragsteller haben nicht substantiiert dargelegt, weshalb\ndieser etwaige Anspruch gegenüber der Beigeladenen seitens der Antragsgegnerin durch\nweitere Nebenbestimmungen in der Abbruchgenehmigung hätte weiter abgesichert\nwerden müssen.\nb. \nAusweislich des aufgrund der Auflage 1431 eingeholten Gefahrstoffgutachtens der Firma \n aus dem August 2017 wurden in dem abzureißenden Bürogebäude verschiedene \nGebäudeschadstoffe \nnachgewiesen, \nbzw. \nwerden \nsolche \nStoffe \nanhand \nvon \nErfahrungswerten vermutet. Hierbei handelt es sich u.a. um Asbest, polyzyklische \naromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), polychlorierte Biphenyle (PCB), künstliche \nMineralfasern \n(KMF), \nQuecksilber, \nHolschutzmittel, \nFlammschutzmittel \nHexabromcyclododecan (HBCD), Schwermetalle und kontaminierte mineralische \nBausubstanzen. Gemäß dem Gutachten und der Nebenbestimmung 1520 der \nAbbruchgenehmigung hat die Beigeladene bei dem Ausbau und der ordnungsgemäßen \nEntsorgung der kontaminierten Materialien die gesetzlichen Vorgaben, wie beispielsweise \ndie Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu beachten. Nach ihrer Rückbaubeschreibung vom \n10.08.2020 wird die Beigeladene die Demontage aller astbesthaltigen und sonstigen \nschadstoffbehafteten Materialien unter Einsatz erforderlicher Geräte, Arbeitsmaterialien, \nSchutzausrüstung für Monteure sowie durch das Aufstellen erforderlicher Hinweisschilder \nvornehmen. Der Nachweis für die ordnungsgemäße Abfuhr und Entsorgung von \nüberwachungsbedürftigen Abfällen werde erbracht. Isolierungen um Rohrleitungen, in \nTrennwänden und Decken würden in Big-Packs verpackt und im Transportcontainer \nabgefahren. Zusätzlich ist die Beigeladene gemäß Auflage 4001 dazu verpflichtet, beim \nAbbruch die im Gebäude verbauten gefährlichen Baustoffe selektiv sach- und fachgerecht \nauszubauen (ggfs. zu verpacken) sowie als Abfälle nach den gesetzlichen Vorgaben \neinzeln getrennt in dafür zugelassenen Abfallbehältern zu lagern. Damit ist, soweit \nersichtlich, hinreichend sichergestellt, dass durch die Beigeladene mit den im Gebäude \nnachgewiesenen und erwarteten Schadstoffen ordnungsgemäß umgegangen wird. Die \nFrage, ob die Beigeladene die Auflage tatsächlich korrekt erfüllt, ist eine Frage der \nUmsetzung der Baugenehmigung. Dabei mögliche Fehler könnten die Rechtmäßigkeit der \nGenehmigung selbst nur in Zweifel ziehen, wenn sie in ihr angelegt wären (vgl. OVG \nSchleswig, B.v. 28.03.2012, a.a.O., juris Rn. 10). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die \nBeigeladene hat im Verfahren ausdrücklich erklärt, die Auflagen der Abbruchgenehmigung \nzu befolgen. Angesichts des beschriebenen Abbruchverfahrens der Beigeladenen ist auch \n\n13 \nnicht ersichtlich, dass es bei dem eigentlichen Rückbau bzw. der Demontage des \nGebäudes mittels Hydraulikbaggern und ggfs. Stemmhämmern zu einer von den \nAntragstellern befürchteten toxischen Staubentwicklung mit Gefahren für die Gesundheit \nder Anwohner kommen wird. Die verbauten gefährlichen Baustoffe sind nach dem \nAbbruchkonzept zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Gebäude entfernt und \nabtransportiert worden. Hierzu ist die Beigeladene nach ihrem eigenen Abbruchkonzept – \ndas als beigefügte Anlage Bestandteil der Genehmigung des Abbruchs ist, sowie den \nweiteren Auflagen – entsprechend verpflichtet. Für eine Verpflichtung der Beigeladenen, \nLuftfilter im Wohnhaus der Antragsteller zu installieren, gibt es vor diesem Hintergrund \nkeine rechtliche Grundlage. Hinzu kommt, dass die Antragsteller im gesamten Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes lediglich behauptet haben, die in der Genehmigung \nenthaltenen Nebenbestimmungen würden zum Schutze ihrer Rechtspositionen nicht \nausreichen. Sie haben nicht substantiiert dargelegt (beispielsweise mittels eigener \nSachverständigengutachten oder inhaltlicher Auseinandersetzung mit den vorliegenden \nGutachten), dass das von der Antragsgegnerin genehmigte Abbruchkonzept der \nBeigeladenen angesichts der in den vorgelegten Gutachten getroffenen Feststellungen \nund den Nebenbestimmungen keine ausreichenden Vorkehrungen zum Schutz ihrer \nRechte böte. \nc. \nEntsprechendes gilt für den bemängelten Schutz vor baustellenbedingten Immissionen. \nGemäß der Auflage 1530 lit. A) ist die Beigeladene verpflichtet, die Staubemissionen der \nBaustelle durch technische Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung hinsichtlich der \neingesetzten Maschinen und Geräte sowie durch organisatorische Maßnahmen und \ngeeignete Betriebsabläufe zu begrenzen, soweit dieses technisch, betrieblich und \nwirtschaftlich möglich und tragbar sei. Die Immissionsgrenzwerte des § 22 BImSchG seien \nzu beachten und einzuhalten. Hierzu seien insbesondere Erdbaumaschinen zu verwenden, \nderen Antriebsanlagen nach dem Stand der Motorentechnik eingesetzt und gewartet \nwürden. Arbeitsverfahren, die naturgemäß Staub erzeugen könnten, seien so auszuführen, \ndass die Staubemissionen auf ein Mindestmaß beschränkt würden. Dazu sei das \nBearbeiten von mineralischen Baustoffen nur unter Zuhilfenahme von staubabsaugenden \nVorrichtungen vorzunehmen oder alternativ als Feuchtmethode auszuführen. Die dabei \nentstehenden Wasser/Staubemulsion sei aufzunehmen und in einem Gefäß/Behälter zu \nentsorgen. Die Einzelheiten zu den dezidiert in der Auflage 1530 genannten Regelungen \nsind zudem einvernehmlich mit der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen abzustimmen. \nAuch hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen enthält die Genehmigung zum \nAbbruch unter der Nebenbestimmung 1530 lit. B) Vorgaben, die die Beigeladene \neinzuhalten hat. Insbesondere seien Maßnahmen zur Reduzierung von Lärmimmissionen \n\n14 \nauf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – \nGeräuschimmissionen (AVV-Baulärm) vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung ist die \nZumutbarkeit von Baulärm anhand der §§ 22 Abs. 1 und 3 Abs. 1 BImSchG in Verbindung \nmit den nach § 66 Abs. 2 BImSchG weiterhin anwendbaren Vorschriften der AVV-Baulärm \nzu beurteilen. Dabei konkretisiert die AVV-Baulärm den Rechtsbegriff der schädlichen \nUmwelteinwirkungen für Geräuschimmissionen von Baustellen und bestimmt das vom \nNormgeber für erforderlich gehaltene Schutzniveau differenzierend nach dem \nGebietscharakter und nach Tages- und Nachtzeiten durch Festlegung bestimmter \nImmissionsrichtwerte. Die Immissionsrichtwerte in Nr. 3.1.1 AVV Baulärm sind dabei für \nden Regelfall als verbindlich anzusehen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 10.07.2012 - 7 A \n11.11, juris Rn. 26 f. und 31 f.). Als Rechtsfolge der Überschreitung der \nImmissionsrichtwerte sieht die AVV Baulärm in erster Linie Maßnahmen zur Minderung der \nGeräusche vor (Nr. 4.1), als äußerstes Mittel auch die Stilllegung von Baumaschinen (Nr. \n5.1 und 5.2) vor. \nDa die Einhaltung der Außenpegel während der Bauarbeiten auch trotz üblicher \nVermeidungsmaßnahmen kaum gänzlich zu verhindern ist und es sich bei diesen Arbeiten \num ein vorübergehendes Phänomen handelt, wird zur Beurteilung der Zumutbarkeit \nergänzend darauf abgestellt, ob zumindest der gehörige Innenraumpegel eingehalten wird. \nInsoweit \nwird \ndie \nWertung \nder \n24. \nVerordnung \nzur \nDurchführung \ndes \nBundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmen-Verordnung \n– 24. BImSchV –) herangezogen. Diese Verordnung betrifft die zum Schutz vor\nschädlichen \nUmwelteinwirkungen \ndurch \nVerkehrsgeräusche \nnotwendigen\nSchallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen. Da diese\nVerordnung damit die dauerhafte Beeinträchtigung durch Verkehrslärm betrifft, kann sie\nauch zur Beurteilung von Vorkehrungen bei bloß vorübergehenden Beeinträchtigungen\nherangezogen werden, wobei allerdings wegen der zeitlich beschränkten Belastung keine\ngleichwertigen Schutzmaßnahmen gefordert werden können. Insoweit ist weiter zu\nberücksichtigen, dass die 24. BImSchV auf die Einhaltung zumutbarer Innenraumpegel\nabstellt und die durch die Gebäudeausstattung bewirkte Lärmdämmung berücksichtigt. Ist\nhiernach davon auszugehen, dass bei Wohnräumen Innengeräuschpegel von 40 dB(A)\neingehalten werden müssen, und nimmt man an, dass bei Fenstern mit üblicher\nIsolierverglasung ein Dämmwert von 32 dB(A) erreicht wird, so ist der erforderliche Schutz\nbei Außenpegeln bis zu etwa 70 dB(A) gewährleistet. Gerade bei den nur\nvorübergehenden Beeinträchtigungen durch Baulärm ist es den Betroffenen zumutbar, die\nFenster tagsüber geschlossen zu halten und die Räume stoßweise zu belüften (vgl.\nBracher: in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: April 2018, § 2 24. BImSchV, Rn. 4\nm.w.N.). Weiter ist von Bedeutung, dass es den Betroffenen tagsüber leichter möglich ist,\n\n15 \nden Einwirkungen durch Lärm auszuweichen. Zudem ergeben sich die Belastungsspitzen \nnur temporär und sie treten nicht dauerhaft auf (vgl. OVG Koblenz, U.v. 10.10.2018 – 8 C \n11694/17, juris Rn. 70 m.w.N.). Als ausreichende Vorkehrungen gegen eine \nÜberschreitung dieser Lärmgrenzen kommt in Betracht, deren Einhaltung durch \ndokumentierte und behördlich überwachte Messungen zu erfassen und den Betroffenen \nfür Zeiten größeren Lärms alternative Aufenthaltsorte zu ermöglichen (vgl. BVerwG, U.v. \n08.09.2016, 3 A 5.15, juris, Rn. 98 ff.). \nNach diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller bei der Erteilung der \nGenehmigung zum Abbruch nicht ausreichend vor lärmbedingten Beeinträchtigungen \ngeschützt wurden. Die Abbruchgenehmigung verpflichtet die Beigeladene ausdrücklich, \nMaßnahmen zur Reduzierung von Lärmimmissionen auf der Grundlage der AVV-Baulärm \nvorzunehmen, sowie die Vorgaben der AVV-Baulärm einzuhalten. Für organisatorische \nund technische Maßnahmen gilt nach Zi. 1530 der Abbruchgenehmigung ebenfalls die \nEinhaltung des Standes der Technik i.S.d. AVV-Baulärm. Der Abbruch wurde durch die \nAntragsgegnerin somit nur unter Einhaltung sämtlicher einschlägiger Vorschriften zum \nImmissionsschutz genehmigt. Für die konkrete Umsetzung dieser Vorgabe ist ein \nAuflagenvorbehalt für die Gewerbeaufsicht Bremen enthalten. Die Umsetzung eines zur \nSicherstellung des gebotenen Schutzes gegen Baulärm tauglichen Konzepts kann nach \nder Rechtsprechung auch der Bauausführung überlassen bleiben, wenn hierfür – wie \nvorliegend – anerkannte technische Regelwerke zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, U.v. \n08.09.2016, \na.a.O., \njuris \nRn. \n102). \nEine \nvom \nRegelungsinhalt \nder \nGenehmigungsentscheidung abweichende Ausführung kann die Aufhebung der \nGenehmigung des Abrisses nicht rechtfertigen, weil der Regelungsinhalt einer derartigen \nGenehmigungsentscheidung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des \nVorhabens ausgeht (vgl. VG Saarlouis, B.v. 25.06.2019 – 5 L 799/19, juris Rn. 22). Werden \ndie Vorgaben verletzt, kann dem mit Aufsichtsmitteln, bzw. Verfahren zu deren \nErzwingung, wirksam begegnet werden. \nEs ist auch nicht zu erwarten, dass die von der Rechtsprechung akzeptierten Lärmgrenzen \ndurch den Abbruch gegenüber den Antragstellern per se nicht eingehalten werden könnten \nund dies in der Genehmigungsentscheidung der Antragsgegnerin bereits angelegt wäre. \nSoweit im Lärmgutachten der\n vom 27.05.2021 ausgeführt wird, dass bei \ndem angenommenen Baugeräteeinsatz bauphasenweise im Mittel von Überschreitungen \nder Immissionsrichtwerte der Nr. 3 AVV-Baulärm an der überwiegenden Anzahl der \nImmissionsorte (auch dem Wohnhaus der Antragsteller) ausgegangen werden müsse, sind \ngemäß Nr. 4 AVV-Baulärm schallmindernde Maßnahmen zu prüfen. Hierfür werden im \nGutachten verschiedene bauliche und organisatorische Maßnahmen vorgeschlagen, die \n\n16 \nzu einer Reduzierung der Schallbelastung der Anwohner führen würden. Die Antragsteller \nhaben einen Anspruch auf Anordnung derartiger geeigneter Maßnahmen zur Begrenzung \ndes von der Baustelle der Beigeladenen verursachten Lärms an ihrem Wohnhaus, da sie \nausweislich der vorgenommenen Immissionsberechnung nach der Modellrechnung (ohne \nhinreichende Schutzvorkehrungen) teilweise mit Überschreitungen der jeweiligen \nImmissionsrichtwerte belastet wären. Neben den einzelnen in der Genehmigung \nbenannten Auflagen sind daher die in dem Gutachten de\n, das Teil der in \ndie Abbruchgenehmigung ist, vorgesehenen Maßnahmen zur Verringerung der \nSchallimmissionen zu beachten. Die Beigeladene hat in ihren Schriftsätzen vom \n13.08.2021 und 15.09.2021 erklärt, derartige Maßnahmen zum Zwecke der \nSchallreduzierung vornehmen zu lassen und hierüber auch eine unmittelbare Abstimmung \nmit den Betroffenen zu führen. Insbesondere könnten Zeiten abgestimmt werden, in \nwelchen lärmintensive Tätigkeiten nicht oder nur ausnahmsweise durchgeführt würden. Zu \nden nach Nr. 3.1.2 AVV-Baulärm normierten Nachtzeiten fänden im Übrigen keine \nbaulichen Tätigkeiten statt. Soweit Zeiträume abgestimmt werden könnten, bei denen die \nFenster der Anwohner geschlossen gehalten würden, ergebe sich durch die abschirmende \nWirkung der geschlossenen Fenster eine Reduzierung der Schallbelastung von rund 25 \ndB (A) und mehr. Dies ist den Antragstellern für gewisse Zeiträume zumutbar (vgl. Bracher: \nin Landmann/Rohmer, Umweltrecht, a.a.O.). Für Zeiten der Corona-Pandemie gilt nichts \nAnderes. Zudem hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 24.09.2021 unter Bezugnahme \nauf eine ergänzende Stellungnahme der \n vom 23.09.2021 erklärt, zum \nSchutze der Antragsteller vor Lärmimmissionen eine elf Meter hohe Lärmschutzwand auf \nihrem Grundstück im rückwärtigen Bereich zur Grenze an die Häuserzeile der\nrealisieren zu wollen, die zu einer Reduzierung der Geräuschimmissionen \nvon ca. 20 dB (A) führe. Diese würde zu Beginn der lärmintensiven Arbeiten aufgestellt und \nim Anschluss an deren Beendigung umgehend wieder abgebaut. Die Beigeladene hat auch \nerklärt, die Maßnahmen durch kontinuierliche Schallmessungen zu kontrollieren. Dies \nwerde mit den zuständigen Behörden abgestimmt und diesen würden die Messergebnisse \nzur Verfügung gestellt. Die Beigeladene hat ebenfalls rechtsverbindlich erklärt, dass sie, \nsollte es trotz der zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen zu Überschreitungen der vom \nGericht im Schreiben vom 17.09.2021 mitgeteilten Lärmgrenzen kommen, bereit sei, den \nAntragstellern alternative Aufenthaltsorte zu finanzieren. \nEine weitergehende Konkretisierung etwaiger Schallschutzmaßnahmen gegen die \nBaulärmimmissionen steht den Antragstellern nicht zu. Dass den von der Genehmigung \numfassten Maßnahmen zum aktiven Schutz vor Baulärm eine gewisse Unbestimmtheit \ninnewohnt, ist nicht zu missbilligen. Es trägt dem berechtigten Interesse der Beigeladenen \nRechnung, auf nicht voraussehbare Störungen im Bauablauf ohne Änderung der \n\n17 \nGenehmigung zum Abbruch des Gebäudes reagieren zu können (vgl. hinsichtlich eines \nPlanfeststellungsbeschlusses: BVerwG, U.v. 08.09.2016, a.a.O., juris Rn. 102). Die \nAntragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass durch den Auflagenvorbehalt in \nder Genehmigung die Möglichkeit bestehe, durch weitere Maßnahmen zum Schutze der \nAntragsteller zu reagieren, falls die tatsächlichen Schallbelastungen höher ausfallen sollten \nals die prognostizierten Überschreitungen der Schallrichtwerte. Sollten die baulichen und \norganisatorischen Maßnahmen der Beigeladenen zur Schallreduzierung nicht ausreichen, \nkommt zudem ein Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \ngemäß § 123 Abs. 1 VwGO gegenüber der Antragsgegnerin in Betracht, wenn und soweit \nwegen des von der Baustelle ausgehenden Lärms ein Anordnungsgrund und ein \nAnordnungsanspruch auf Einschreiten durch die Antragsgegnerin gemäß §§ 24, 25 Abs. 2 \nBImSchG, Ziff. 4 und Ziff. 5 AVV-Baulärm glaubhaft gemacht würde (vgl. VG Münster, B.v. \n30.08.2018 – 2 L 630/18, juris Rn. 15 ff.). \nSoweit die Antragsteller sich gegen ein mögliches Hammerschlags- und Leiterrecht, also \ndie Inanspruchnahme ihres Grundstücks im Zuge der Bauarbeiten zur Errichtung einer \nderartigen Lärmschutzwand, sowie gegen eine Beeinträchtigung ihnen (etwaig) \nzustehender privatrechtlicher Nutzungsrechte am Grundstück der Beigeladenen wenden, \nwerden diese Fragen, die dem Zivilrecht zuzuordnen sind, nicht von dem Regelungsgehalt \nder Baugenehmigung umfasst, die gemäß § 72 Abs. 4 BremLBO unbeschadet der privaten \nRechte Dritter erteilt wird. Gegenstand der Feststellungswirkung einer Baugenehmigung \nist ausschließlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen \nVorschriften \ndes \neinschlägigen \nGenehmigungsmaßstabes. \nDie \nBeigeladene \nist \nselbstverständlich gehalten, die zivilrechtlichen Rechte der Antragsteller im Rahmen von \nergänzenden Schallschutzmaßnahmen innerhalb eines ordnungsgemäßen Verfahrens zu \nbeachten. Dies ist aber nicht Prüfungsumfang des gegenständlichen Verfahrens. \nÖffentlich-Rechtliche Vorschriften dürften einer derartigen Lärmschutzwand nach \nAuffassung der Kammer zudem nicht entgegenstehen. Die Lärmschutzwand soll nach dem \nVortrag der Beigeladenen auf Grundstücksteilen der Beigeladenen errichtet werden, \nwelche derzeit durch die Anwohner der Nachbarhäuser der\n – und \ndamit auch die Antragsteller – als Gartenflächen genutzt werden. Die Beigeladene hat \nvorgetragen, dass diese Nutzung in Zukunft unangetastet bleiben solle, zur Errichtung der \nLärmschutzwand jedoch die betroffenen Grundstücksteile herangezogen werden müssten. \nDie Lärmschutzwand könne nicht noch weiter auf dem Grundstück der Beigeladenen \nerrichtet werden, da hierfür weitere Bäume gefällt werden müssten und die Fläche für die \nDurchführung der Baumaßnahmen weiter beschränkt werden müsste. Demgegenüber \nhaben \ndie \nAntragsteller \nweder \nprivat- \nnoch \nöffentlich-rechtlich \nabgesicherte \nNutzungsrechte am Grundstück der Beigeladenen belegt. Auch aus der Festsetzung der \n\n18 \nstreitgegenständlichen Flächen als „Sondernutzung Anlieger“ im Vorhaben- und \nErschließungsplan folgen solche Rechte nicht. Die Antragsteller können aus diesem keine \nRechte für sich herleiten. Der Plan des Vorhabenträgers entfaltet als solcher nämlich keine \nRechtswirkungen \n(vgl. \nKrautzberger \nin: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, \nBaugesetzbuch Werkstand: 142. EL Mai 2021, § 12 Rn. 90). Auch ist nicht ersichtlich, dass \ndiese (vorübergehenden) Maßnahmen auf dem Grundstück der Beigeladenen die \nAntragsteller rücksichtslos belasten würden, gehen diese doch nicht wesentlich über die \nbei Außenarbeiten an Gebäuden üblichen Planenabdeckungen hinaus. \nd. \nAuch der durch die \nführende Baustellenverkehr stellt die \nAbbruchgenehmigung gegenüber den Antragstellern nicht als rücksichtslos dar. \nAusweislich der Anlage 5 der Antragsschrift sowie des in der Behördenakte befindlichen \nSchreibens des Amtes für Straßen und Verkehr vom 19.03.2021 wird der \nBaustellenverkehr auch durch die Wohnstraße der Antragsteller führen. Das Amt für \nStraßen und Verkehr ist im Verwaltungsverfahren beteiligt worden und hat gegen diese \nBaustellenverkehrsführung keine Einwände erhoben. Der in den Antragsunterlagen der \nBeigeladenen für den Abriss des Gebäudes benannte Lkw-Verkehr könne von der \n aufgenommen werden. \nDie Antragsteller haben keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass öffentliche Straßen nicht \nfür Baustellenverkehr genutzt werden oder dieser über andere Straßen abgewickelt wird. \nSie haben gleichfalls kein Recht darauf, dass öffentliche Straßenverkehrsanlagen in \nbestimmter Weise vor Beschädigungen geschützt werden. Zudem enthält die \nAbbruchgenehmigung unter Ziff. 1851 und 1852a entsprechende Nebenbestimmungen. \nDie Beigeladene hat die nach Ziff. 1852a geforderte Sicherheitsleistung erbracht. \nDas durch das Eigentum und die Baugenehmigung vermittelte Recht der Antragsteller zur \nbestimmungsgemäßen Nutzung ihres Grundstücks begründet auch kein Recht auf \nbevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums, einschließlich der \nParkplätze. Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf \nverschiedene \nVerkehrsteilnehmer \nergeben, \nsind \nmit \nden \nMitteln \ndes \nStraßenverkehrsrechts zu lösen (OVG Bremen, U.v. 04.06.2019 – 1 D 30/18, juris Rn. 31). \nDie Zumutbarkeitsschwelle wird erst dann überschritten, wenn der durch das Vorhaben \nbewirkte Verkehr einen Nachbarn in der Nutzung seines Grundstücks in relevanter Weise \nbeeinträchtigt. Dies setzt in der Regel unzumutbare Immissionen, insbesondere Lärm- und \n\n19 \nAbgaseinwirkungen, voraus. Es ist nicht ersichtlich, dass der hier zu erwartende \nVerkehrslärm eine solche die Grundstücksnutzung beeinträchtigende Wirkung haben wird. \nEs ist zu erinnern, dass die beim Abbruch zu beseitigenden Materialien seinerzeit bei der \nErrichtung der Gebäude auch zu dem Grundstück der Beigeladenen transportiert wurden \nund der Bauverkehr durch die Abrissgenehmigung nicht dauerhaft bewirkt wird (zu diesem \nAspekt: OVG Lüneburg, B.v. 14.06.2004 – 1 ME 101/04, juris Rn. 13). \ne. \nAuch die Einwände der Antragsteller hinsichtlich der teilweise schon durchgeführten und \nweiter beabsichtigten Baumfällungen im Umfeld des Vorhabengrundstücks verfangen \nnicht. Die Vorschriften der Verordnung zum Schutze des Baumbestandes im Lande \nBremen (Baumschutzverordnung) vom 5. Dezember 2002 (Brem.GBl. 2002, S. 647), \nzuletzt § 16 geändert durch Artikel 1 Abs. 9 des Gesetzes vom 27. Mai 2014 (Brem.GBl. \nS. 263), sind nicht drittschützend, sondern dienen ausschließlich öffentlichen Zwecken.\nDies ergibt sich aus § 2 der Baumschutzverordnung, wonach Schutzzweck die Pflege und\nErhaltung des Baumbestandes im Lande Bremen zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des\nNaturhaushaltes, zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf das Stadtklima sowie zur\nBelebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes ist. § 2\nBaumschutzverordnung begründet keine subjektiven Rechte von Personen, die an der\nErhaltung bestimmter Bäume in der Nähe ihrer Wohnung interessiert sind (VG Bremen,\nU.v. 13.05.2015 – 1 K 798/12, juris Rn. 22; vgl. auch: VGH München, B.v. 17.11.2014 – 14\nZB 14.962, juris Rn. 4; VG München, B.v. 25.03.2019 – M 8 SN 19.151, juris Rn. 53 f.; B.v.\n05.01.2017 – M 8 SN 16.5611, juris Rn. 37; VG Augsburg, B.v. 13.06.2016 – Au 5 S 16.803,\njuris Rn. 35 f.).\nIII. \nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der \nBilligkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, den unterliegenden Antragstellern auch die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat \nerfolgreich einen eigenen Antrag gestellt und damit das Risiko eigener Kostenpflicht nach \n§ 154 Abs. 3 VwGO übernommen.\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen, der die Kammer folgt, ist im \nBaunachbarstreit in Eilverfahren regelmäßig der Streitwert des Hauptsacheverfahrens \nanzusetzen (vgl. OVG Bremen, B.v. 14.05.2012 - 1 B 65/12, juris Rn. 19). Angesichts der \nnur vorübergehenden Beeinträchtigung der Antragsteller durch den Abriss erscheint hier \n\n20 \ndie Festsetzung des Mindestwerts des von Ziff. 9.7.1 Streitwertkatalog 2013 vorgesehenen \nStreitwertrahmens angemessen. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. \nDr. Bauer \nDr. Pawlik \nOetting","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364999","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-10-29/1-v-1505-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":5},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364999","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364999","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-10-29/1-v-1505-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364999","retrieved":"2026-07-09 04:52:43.683354+00:00"}}