{"status":"available","doknr":"OLD364998","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-11-11","aktenzeichen":"5 K 1968/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 K 1968/19 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n \n \n2. \n \n \n \n3. \n \n \n \n4. \n \n \n \n5. \n \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, \nMobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigter: \n\n2 \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nLange und die Richterin Dr. Niemann sowie die ehrenamtliche Richterin Rengstorf und den \nehrenamtlichen Richter Riebe aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. November \n2021 für Recht erkannt: \n \nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Amtes für \nStraßen und Verkehr vom 27.05.2019 zum Aktenzeichen\n und des \nWiderspruchsbescheides des Senators für Umwelt, Bau und \nVerkehr vom 12.08.2019 zum Aktenzeichen \n verpflichtet, die \nKläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nbescheiden. \n \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1. bis 4. jeweils zu \n1/12, die Klägerin zu 5. zu 2/12 und die Beklagte zu 6/12. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nDie Berufung wird zugelassen. \n \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. Lange \ngez. Dr. Niemann \n \n \nTatbestand \nDie Kläger begehren ein straßenverkehrsbehördliches Einschreiten gegen aufgesetzt auf \ndem Gehweg parkende Kraftfahrzeuge. \n \nSie sind Eigentümer und Bewohner von Häusern in der\n (Kläger zu 1. \nund 2.),\n (Kläger zu 3. und 4.) und \n (Klägerin \nzu 5.) in Bremen. Alle drei Straßen sind Einbahnstraßen. Die Fahrbahnen sind in diesen \nStraßen zwischen 5,00 und 5,50 m breit; die jeweils beidseitig vorhandenen Gehwege sind \n\n3 \nzwischen 1,75 und 2,00 m breit. Verkehrszeichen, die Regelungen zum Halten und Parken \ntreffen, sind in den Straßen nicht angeordnet worden. Wie in anderen Straßen im \nStadtgebiet wird auch in diesen Straßen seit vielen Jahren auf beiden Straßenseiten \naufgesetzt auf den Gehwegen geparkt, sodass sich die Kraftfahrzeuge zum Teil auf den \nGehwegen befinden (sogenanntes Halbbordparken). \n \nIm Jahr 2016 wandte sich der Kläger zu 1. an das Amt für Straßen und Verkehr (im \nFolgenden: \nStraßenverkehrsbehörde) \nsowie \nan \ndas \ndamalige \nStadtamt \n(Verkehrsüberwachung, später Ordnungsamt) und erbat ein Vorgehen gegen das \naufgesetzte Gehwegparken in der \n. Die Parksituation sei für Fußgänger, \ninsbesondere für Kinder, immer unerträglicher. Nur selten, d.h. in gravierenden Fällen \nwerde eingeschritten. Es bedürfe einer verkehrslenkenden Regelung, da der \nGemeingebrauch der Fußgänger massiv eingeschränkt sei. In der parallel gelegenen \n sei geregelt worden, dass ausschließlich am rechten Fahrbahnrand geparkt \nwerden dürfe. Ein Gespräch mit Mitarbeitern des Stadtamtes habe ergeben, dass es eine \nausdrückliche \nAnweisung \ngebe, \nordnungswidrigkeitsrechtlich \nnicht \ngegen \ndas \nrechtswidrige Gehwegparken vorzugehen. Es sei willkürlich, dass Verkehrsüberwacher \nAutofahrern Strafzettel wegen einer Zeitüberschreitung ihres Parkscheins auf regulären \nParkplätzen erteilten, rechtswidriges Gehwegparken aber in großem Maß geduldet werde. \nDie Straßenverkehrsbehörde teilte mit, dass die Situation bekannt und das aufgesetzte \nGehwegparken ordnungswidrig sei. Es handele sich um ein reines Überwachungsproblem; \nzuständig \nsei \ndie \nVerkehrsüberwachung. \nHandlungsgrundlage \nder \nStraßenverkehrsbehörde sei die Straßenverkehrs-Ordnung, die das Aufstellen von \nVerkehrszeichen und -einrichtungen regele. Die Anordnung des Gehwegparkens durch \ndas Zeichen 315 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO sei nicht möglich, da die dann \nverbleibende Restgehwegbreite zu gering sei. Verkehrszeichen, die – wie es vorliegend \nbei der Anordnung eines Haltverbotes der Fall wäre – lediglich die gesetzliche Regelung \nwiedergäben, seien nach § 45 Abs. 9 StVO und der einschlägigen Verwaltungsvorschrift \nzur Straßenverkehrs-Ordnung nicht anzuordnen und vom Verordnungsgeber ausdrücklich \nausgeschlossen worden. Das bis 2015 in der \n zwischen \n- und \n einseitig angeordnete eingeschränkte Haltverbot sei aufgrund des \nWiderspruchs eines Anwohners und der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-\nOrdnung aufgehoben worden. Zudem sei dort trotz Beschilderung geparkt worden. Die \nverkehrsregelnde Anordnung in der \n entspreche nicht mehr der aktuellen \nRechtslage. Eine inhaltliche Stellungnahme des Stadtamtes zum Begehren des Klägers \nzu 1. erfolgte – soweit ersichtlich – nicht. \n \n\n4 \nIm Februar 2018 erhob der Kläger zu 1. aufgrund des geduldeten Gehwegparkens \nFachaufsichtsbeschwerde gegen den Senator für Inneres in seiner Zuständigkeit für das \nOrdnungsamt. Die senatorische Behörde lehnte daraufhin Maßnahmen der Fachaufsicht \nab. Eine Ortsbegehung in der\n im Februar 2017 habe ergeben, dass durch \ndas aufgesetzte Gehwegparken die erforderliche Restfahrbahnbreite sogar für größere \nKraftfahrzeuge verbleibe. Dadurch sei es auf den Gehwegen vereinzelt zwar etwas enger, \nein Durchkommen sei jedoch auch mit Kinderwagen weiterhin möglich und ein Ausweichen \nauf die Fahrbahn nicht erforderlich. Teilweise – so auch vor dem Wohnhaus des Klägers \nzu 1. – seien Pfähle am Gehwegrand aufgestellt, um das aufgesetzte Gehwegparken an \nneuralgischen Punkten, insbesondere an Einmündungsbereichen, zu verhindern. \nInsgesamt sei die Situation vor Ort im Vergleich zu anderen Straßen im Stadtgebiet \nkomfortabel \nund \nabsolut \nverkehrssicher. \nVor \ndem \nHintergrund \ndes \nim \nOrdnungswidrigkeitenrecht geltenden Opportunitätsprinzips sei das Nichteingreifen der \nVerkehrsüberwachung nicht zu beanstanden. Vordringliches Ziel sei es, Kreuzungs- und \nEinmündungsbereiche von rechtswidrig abgestellten Kraftfahrzeugen freizuhalten und bei \nverkehrsgefährdenden Situationen einzuschreiten. Bei Verkehrsbehinderungen sei es dem \nKläger zu 1. unbenommen, sich an das Ordnungsamt oder die Polizei zu wenden. \n \nAm 04.12.2018 beantragten die Kläger zu 1. bis 4. bei der Straßenverkehrsbehörde, \ngeeignete und wirksame Maßnahmen gegen das regelmäßige Gehwegparken in der \n und in der\n zu ergreifen. Zur Begründung führten sie im \nWesentlichen aus, dass die Straßenverkehrsbehörde aufgrund ihrer Zuständigkeit für die \nAusführung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Untätigkeit des Senators für Inneres \ngegen das aufgesetzte Gehwegparken einschreiten müsse. Nach der Straßenverkehrs-\nOrdnung sei der Kraftfahrzeug- vom Fußgängerverkehr zu trennen und das Parken auf den \nGehwegen verboten, wenn es nicht ausnahmsweise erlaubt sei. Fußgänger müssten \ngemäß § 25 Abs. 1 StVO die Gehwege benutzen, während Kraftfahrzeuge nach § 2 Abs. 1 \nStVO die Fahrbahn benutzen müssten. Die in der Straßenverkehrs-Ordnung geregelten \nNutzungsgebote, die für die jeweiligen Verkehrsteilnehmer zugleich den Ausschluss von \nder Nutzung anderer Flächen bedeuteten, seien gerechtfertigt. So diene das \ngrundsätzliche Verbot des Gehwegparkens dem Schutz der Benutzer der Gehwege. \nGehwege müssten Fußgängern als Schutzräume und Orte der allgemeinen \nFreiheitsgewährleistung zur Verfügung stehen. Durch das aufgesetzte Gehwegparken \nwerde in das Grundrecht der Fußgänger aus Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen. Aufgrund der \nverfassungsmäßigen Konkretisierung dieses grundrechtlich geschützten Rechtsgutes in \neinfachgesetzlichen Rechtsvorschriften wie § 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 4 und 4a StVO seien \ndiese insoweit Schutznormen. Das aufgesetzte Gehwegparken behindere sie nicht nur \nvereinzelt und kurzzeitig, sondern ständig und dauerhaft beim Verlassen und \n\n5 \nWiederaufsuchen ihrer Wohnhäuser. Es verbleibe eine Restgehwegbreite von lediglich \n1,20 m \n) bzw. 0,90 m \n). Der verbleibende Platz auf den \nGehwegen sei nicht breit genug, um ungehindert nebeneinander zu gehen, sich zu \nbegegnen oder als Kind dort Rad zu fahren; entsprechendes gelte für Rollstuhlfahrer. Es \nsei stets zu befürchten, mit einem Kinderwagen oder einer Einkaufs- bzw. Handtasche \nversehentlich \nKratzer \nan \nparkenden \nKraftfahrzeugen \nzu \nverursachen. \nAls \naufsichtspflichtiges Elternteil müsse man dem Kind die grundsätzlich zulässige Benutzung \ndes Gehweges zum Radfahren untersagen, um sich nicht haftbar zu machen. Die \nstädtebaulich für Gehwege zu veranschlagende Breite von mindestens 1,80 m werde \nerheblich unterschritten. Daher sei das behördliche Entschließungsermessen auf Null \nreduziert, während der Straßenverkehrsbehörde ein weites Auswahlermessen zukomme. \nSie könne Verwaltungsanordnungen erlassen und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren \ndurchsetzen, Parkflächen auf der Fahrbahn formell ausweisen oder Pfähle und Poller \ninstallieren. Sie könne sich auch der Hilfe des Senators für Inneres bedienen und \nBußgelder verhängen, einen Ordnungsdienst zwecks Einhaltung einer entsprechenden \nParkordnung entsenden und rechtswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge – zunächst nach \nAufforderung, später ohne vorherige Ankündigung – abschleppen lassen. Im Januar 2019 \nschloss sich die Klägerin zu 5. dem Antrag der übrigen Kläger an und verwies auf deren \nAusführungen. \n \nIn einer „informatorischen Rückmeldung“ wies die Straßenverkehrsbehörde darauf hin, \ndass die Befugnisse zur Gefahrenabwehr in der Stadtgemeinde Bremen beim \nOrdnungsamt sowie beim kommunalen Ordnungsdienst angesiedelt seien (§§ 67, 67a \nBremPolG a.F.). Der Umstand, dass sich die sachlich und örtlich zur Vornahme von \nAmtshandlungen zuständige Behörde ein grundsätzliches Ermessen im jeweiligen \nEinzelfall vorbehalte, könne nicht zur Folge haben, dass Alternativmaßnahmen durch die \nStraßenverkehrsbehörde \nvorzunehmen \nseien. \nEs \nbestehe \nkein \nweiterer \nHandlungsspielraum für straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen. Die Kläger erwiderten, \ndie Straßenverkehrsbehörde sei nicht zwecks Wahrnehmung einer Funktion der \nGefahrenabwehr nach §§ 67, 67a BremPolG a.F. angerufen worden, sondern um \nangeordnete \noder \nzu \nverantwortende \nstraßenverkehrsrechtliche \nRegelungen \nverwaltungsvollstreckungsrechtlich zu vollziehen. Klarstellende Verkehrszeichen könnten \nmit Zustimmung der obersten Landesbehörde angeordnet werden. Die Polizei Bremen \n(Zentrale Polizeidirektion/Justiziariat sowie Direktion Einsatz), die Feuerwehr Bremen \nsowie der Senator für Inneres nahmen auf Anfrage der Straßenverkehrsbehörde zum \naufgesetzten Gehwegparken Stellung. \n \n\n6 \nMit Bescheid vom 27.05.2019 lehnte die Straßenverkehrsbehörde den Antrag der Kläger \nab. Für die Straßenverkehrsbehörde bestehe kein weiterer Handlungsspielraum. Auch die \noberste Straßenverkehrsbehörde beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr sehe kein \nErfordernis für eine zusätzliche Beschilderung. Eine ressortübergreifende Abstimmung \nzwischen dem Innen- und Verkehrsressort habe ergeben, dass über die bereits \nbestehende \nVerwaltungspraxis \nhinaus \n(betreffend \ndie \nAnordnung \nvon \nstraßenverkehrsbehördlichen Regelungen sowie die Ermessensausübung im Rahmen der \nVerkehrsüberwachung/Sanktionierung) keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden \nmüssten. \n \nHiergegen legten die Kläger am 13.06.2019 Widerspruch ein. Die Straßenverkehrsbehörde \nlenke von den ihr neben der Anordnung von Verkehrszeichen zur Verfügung stehenden \nMöglichkeiten ab. Es fehle an einer Begründung, weshalb sie das Recht auf ungehinderte \nBenutzung des ihnen als Fußgänger zugewiesenen Gehweges nicht durchsetze. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2019 wies der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr \nden \nWiderspruch \nzurück. \nDie \nKläger \nhätten \nkeinen \nAnspruch \nauf \nweitere \nstraßenverkehrsbehördliche Maßnahmen oder das Aufstellen von Pfählen oder Pollern. \nFür die Einhaltung der Verkehrsregeln, die Parkraumüberwachung und das Vorgehen im \nRahmen des Verwaltungszwangs sei nicht die Straßenverkehrsbehörde, sondern Polizei \nund Ordnungsamt als Ortspolizeibehörden zuständig. Rechtsgrundlage für das Handeln \nder Straßenverkehrsbehörde sei § 45 StVO, der abschließend regele, unter welchen \nVoraussetzungen sie zwecks Verkehrsregelung und -lenkung tätig werden dürfe. \nVerkehrszeichen seien nicht anzuordnen, da der Grundsatz „So viele Verkehrszeichen wie \nnötig, so wenig Verkehrszeichen wie möglich“ gelte und zweifelhaft sei, ob sich durch die \nAnordnung Rechtsverstöße verhindern ließen. Es sei davon auszugehen, dass die \nParkvorschriften allen Verkehrsteilnehmern ausreichend bekannt seien und aufgrund des \nParkdrucks dennoch verkehrsordnungswidrig geparkt werde. Pfähle und Poller seien keine \nVerkehrseinrichtungen im Sinne des § 45 StVO und könnten daher nicht von der \nStraßenverkehrsbehörde angeordnet werden. Den Klägern sei es unbenommen, mit einer \nAnzeige ein Tätigwerden der Ordnungsbehörden zu bewirken. Der Widerspruchsbescheid \nist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 14.08.2019 zugestellt worden. \n \nAm 16.09.2019, einem Montag, haben die Kläger Klage erhoben. Sie vertiefen ihr \nbisheriges Vorbringen. Es gehe ihnen nicht um die Art und Weise der Maßnahmen, \nsondern um deren Eignung und Wirksamkeit; Gegenstand der Verpflichtungsklage sei \nallein das der Straßenverkehrsbehörde zustehende Entschließungsermessen. Sie müsse \ngeeignet erscheinende Maßnahmen ergreifen und anschließend evaluieren. Sie könne das \n\n7 \nEntfernen der Kraftfahrzeuge anordnen und beim Verstreichen einer gesetzten Frist \nZwangsmittel anwenden; sie könne auch Verkehrszeichen anbringen oder den Senator für \nInneres um Amtshilfe bitten. Der Klageantrag zu 2. sei bewusst weit gefasst und erstrecke \nsich auf alle der Beklagten zur Verfügung stehenden Handlungsmöglichkeiten. Die \nHerrichtung von Gehwegen und ihre Bestimmung zur Benutzung durch Fußgänger stelle \neine in die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde fallende straßenverkehrsrechtliche \nRegelung \ndar; \nes \nhandele \nsich \num \neine \nintransitive \nZustandsregelung \nmit \nVerwaltungsaktsqualität. Diese konkludente Zweckbestimmung sei Anknüpfungspunkt für \ndie straßenverkehrsrechtliche Gehwegbenutzungspflicht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO \nund die Straßenverkehrsbehörde könne den von ihr erlassenen Verwaltungsakt vollziehen. \nDiese Zuständigkeit unterscheide sich von der Zuständigkeit für die Verfolgung von \nOrdnungswidrigkeiten. Das Ordnungswidrigkeitenrecht verfolge andere Ziele als das \nVerwaltungsvollstreckungsrecht und die Straßenverkehrsbehörde handele nach anderen \nKriterien als Polizei und Ordnungsamt. Da das aufgesetzte Gehwegparken eine \nOrdnungswidrigkeit darstelle, liege hierin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die im \nRahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr beseitigt werden könne. Da es sich jedoch \nmangels Behinderung des Durchfahrtsverkehrs um keine akute Notsituation handele, \nsähen die Polizeibehörden regelmäßig keine Notwendigkeit für ein Vorgehen im \nSofortvollzug nach § 11 Abs. 2 BremVwVG. Es handele sich um einen Dauerzustand, der \nnach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes behoben werden könne, indem die \nStraßenverkehrsbehörde zur Durchsetzung ihrer straßenverkehrsrechtlichen Regelungen \nim Wege des Verwaltungszwangs vorgehe. Der „Erlass für das Abschleppen und \nVerwahren von Kraftfahrzeugen durch die Polizei Bremen und die Verkehrsüberwachung \ndes Ordnungsamtes Bremen“ vom 31.03.2021 offenbare, dass von Polizei und \nOrdnungsamt keine Behebung des dauerhaften Gehwegparkens zu erwarten sei, da ein \nAbschleppen oder Umsetzen von verkehrswidrig abgestellten Kraftfahrzeugen bei einer \nUnterschreitung der Restgehwegbreite von 1,50 m nur dann erfolge, wenn die eingetretene \nStörung im Interesse einer reibungslosen Verkehrsabwicklung unaufschiebbar beseitigt \nwerden müsse (Ziffer 2.2.1.). Ohnehin müsse eine Restgehwegbreite von mindestens \n1,80 m \nund \nnicht \nlediglich \n1,50 \nm \nverbleiben. \nBei \nder \nVornahme \nvon \nVollstreckungsmaßnahmen \nseien \ngeneralpräventive \nGründe \nund \ndie \nnegative \nVorbildwirkung, die von Falschparkern auf andere Kraftfahrer ausgehe, zu berücksichtigen. \nDa schutzwürdige rechtliche Belange der Gehwegbenutzer betroffen seien und das \naufgesetzte Gehwegparken eindeutig rechtswidrig sei, sei das Ermessen der Beklagten \nhinsichtlich der Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, auf Null reduziert. Dies ergebe sich auch \naus Gründen der Barrierefreiheit (§ 8 Abs. 5 BremBGG). Die Straßenverkehrsbehörde \nhabe sich lediglich an Erwägungen anderer Behörden orientiert und sich nicht damit \nbefasst, ob ihnen – den Klägern – ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Durchsetzung \n\n8 \nihrer \nRechte \nmittels \nAnwendung \nvon \nVerwaltungszwang \nzustehe. \nBestimmte \nOrdnungswidrigkeiten pauschal nicht zu verfolgen, stelle zudem einen Ermessensausfall \ndar. Ein Parkverbot könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch \nangeordnet werden, wenn ein normativ angeordnetes Parkverbot nicht hinreichend \nerkennbar sei oder von den Verkehrsteilnehmern nicht hinreichend beachtet werde. Die \nvon der Beklagten herangezogene Verwaltungsvorschrift stelle insoweit lediglich eine \nverwaltungsinterne Erwägung dar. \n \nUrsprünglich haben die Kläger beantragt, die streitgegenständlichen Bescheide \naufzuheben (Klageantrag zu 1.), die Beklagte zu verpflichten, geeignete und wirksame \nMaßnahmen zu ergreifen, um das regelmäßige rechtswidrige Gehwegparken in den \nStraßen \n, \n und \n zu unterbinden \n(Klageantrag zu 2.), und hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, sie unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (Klageantrag zu 3.). Nunmehr \nbeantragen sie, \n \n1. den Bescheid des Amtes für Straßen und Verkehr vom 27.05.2019 zum \nAktenzeichen \n und den Widerspruchsbescheid des Senators für Umwelt, Bau \nund Verkehr vom 12.08.2019 zum Aktenzeichen\n aufzuheben, \n \n2. die Beklagte zu verpflichten, \n \na) innerhalb von drei Monaten Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, das \nregelmäßige Parken auf den Gehwegen in den Straße\n in Bremen \n(Kläger zu 1. und 2.), \n in Bremen (Kläger zu 3. und 4.) und \n in Bremen (Klägerin zu 5.) zu unterbinden, \n \nb) die Wirksamkeit der Maßnahmen nach drei Monaten zu evaluieren, \n \nc) bei unzureichender Wirkung innerhalb von zwei Monaten weitere Maßnahmen \nzu ergreifen \n \nund \n \nd) in diesem Turnus fortzufahren, bis das Ziel, das regelmäßige Parken auf den \nGehwegen in den oben genannten Straßen zu unterbinden, dauerhaft erreicht wird, \n \n3. \nhilfsweise \ndie \nBeklagte \nzu \nverpflichten, \nsie \nunter \nBeachtung \nder \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \n\n9 \nSie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, für \nein Vorgehen nach § 11 Abs. 1 BremVwVG fehle es an einem vollstreckungsfähigen \nVerwaltungsakt, da in den betroffenen Straßen keine das aufgesetzte Gehwegparken \nverbietenden Verkehrszeichen aufgestellt seien. Die nach § 11 Abs. 2 BremVwVG \nnotwendigen Voraussetzungen lägen ebenfalls nicht vor, da die festgestellten \nParkverstöße nicht so gravierend seien, dass ein ordnungsbehördliches Eingreifen \ngeboten sei; die Fahrbahn und die Gehwege seien noch breit genug. Lehnten Polizei und \nOrdnungsamt in diesen Fällen eine Ahndung ab, gebe es keine Veranlassung für die \nStraßenverkehrsbehörde, Verwaltungszwangsmaßnahmen mit derselben Zielrichtung in \nBetracht zu ziehen. Der vom Kläger zu 1. beschriebene Vorgang zu einer vermeintlichen \nWeisungslage bezüglich der Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung lasse sich nicht mehr \nabschließend nachvollziehen. Der Verweis auf eine Schwerpunktsetzung in der \nÜberwachung des ruhenden Verkehrs aufgrund beschränkter personeller Kapazitäten \nwerde oft missverstanden. Eine hundertprozentige Überwachung könne nicht \ngewährleistet werden. Aufgestellte Poller und Pfähle dienten nicht der Verhinderung des \naufgesetzten Gehwegparkens, sondern der Verhinderung des Zuparkens von \nGarageneinfahrten. Seit 2008 treffe die dafür zuständige Straßenbaubehörde keine \nderartigen Vereinbarungen mehr mit Anliegern. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nDie Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist teilweise \nunzulässig (I. und II.). Soweit sie zulässig ist (III.), ist sie auch begründet (IV.). \n \nI. Der Klageantrag zu 1. ist unzulässig, da vorliegend kein Rechtsschutzbedürfnis für einen \nisolierten Anfechtungsantrag besteht. Ist das Klagebegehren – wie hier (siehe dazu \nsogleich) – auf den Erlass eines beantragten, aber abgelehnten Verwaltungsaktes \ngerichtet, schließt die Verpflichtungsklage zugleich eine Klage auf Aufhebung der \nAblehnungsentscheidung ein. Denn im Falle des Erlasses des Verpflichtungsurteils wird \nder Ablehnungsbescheid gegenstandslos und ein Ausspruch zur Aufhebung dieses \nBescheides hat lediglich deklaratorische Bedeutung (BVerwG, Urt. v. 06.09.1962 –\n BVerwG VIII C 78.60 –, NJW 1963, 553 [554]; Sodan, in: HK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO \n§ 42 Rn. 31, 32). Die Kläger haben auch nach dem Hinweis der Kammer in der mündlichen \nVerhandlung auf die Unzulässigkeit eines isolierten Anfechtungsantrages an dem \nKlageantrag zu 1. festgehalten. Eine Auslegung dahingehend, dass über den Klageantrag \n\n10 \nzu 1. bei verständiger Würdigung nicht isoliert entschieden werden soll, da er \nunselbständiger Teil der Klageanträge zu 2. und 3. ist, scheidet daher aus. \n \nII. Es kann dahingestellt bleiben, ob durch den in der mündlichen Verhandlung gestellten \nKlageantrag zu 2. der bisherige Streitgegenstand lediglich konkretisiert wurde (siehe dazu \nBVerwG, Urt. v. 15.07.2016 – 9 A 16.15 –, juris Rn. 12 ff.; Rennert, in: Eyermann, 15. Aufl. \n2019, VwGO § 91 Rn. 11) oder ob dadurch ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren \neingeführt wurde und daher eine Klageänderung anzunehmen ist, deren Zulässigkeit sich \nnach § 91 Abs. 1 VwGO bemisst. Denn der Klageantrag zu 2. ist sowohl in der \nursprünglichen als auch in der zuletzt gestellten Fassung unzulässig. Bei unzweifelhaft \nerkennbarer Unzulässigkeit der neuen Klage ist die für die Sachdienlichkeit einer \nKlageänderung (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) erforderliche Eignung zur endgültigen \nBereinigung des Streitstoffs nicht gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.10.1980 – 6 C 39.80 –, \njuris Rn. 13; Peters/Kujath, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 91 Rn. 59). \n \nDer Klageantrag zu 2. ist in beiden Fassungen unstatthaft. Er ist entsprechend seiner \nFormulierung auf die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsaktes \ngerichtet (Verpflichtungsausspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und nicht lediglich \nauf die Verpflichtung zur Neubescheidung (Bescheidungsausspruch nach § 113 Abs. 5 \nSatz 2 VwGO). Ein Verpflichtungsausspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt neben \nder Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes und der \nRechtsverletzung des Rechtsschutzsuchenden aber voraus, dass die Sache spruchreif ist. \nDer Verpflichtungsantrag nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist danach auf die Verpflichtung \nder Behörde zum Erlass eines vollstreckungsfähigen Verwaltungsaktes, d.h. eines \nVerwaltungsaktes mit einem bestimmten, nämlich dem vom Rechtsschutzsuchenden \nbegehrten Inhalt, gerichtet (vgl. Kopp/Schenke, 27. Aufl. 2021, VwGO § 113 Rn. 183, 187, \n189). Daran fehlt es hier. Beide Fassungen haben gemein, dass die Verpflichtung der \nBeklagten zur Vornahme von „geeigneten“ und „wirksamen“ Maßnahmen gegen das \naufgesetzte Gehwegparken begehrt wird, eine solche Tenorierung aber nicht \nvollstreckungsfähig wäre. Aus § 172 Satz 1 VwGO, wonach gegen die Behörde ein \nZwangsgeld angedroht und nach fruchtlosem Fristablauf festgesetzt und vollstreckt werden \nkann, wenn sie in den Fällen des § 113 Abs. 5 VwGO der ihr im Urteil auferlegten \nVerpflichtung nicht nachkommt, folgt, dass der Vollstreckungstitel Inhalt und Umfang der \nLeistungspflicht der Behörde genau bezeichnen muss (vgl. auch Kopp/Schenke, 27. Aufl. \n2021, VwGO § 172 Rn. 1). Der von den Klägern mit dem Klageantrag zu 2. begehrten \nTenorierung fehlte es an einem hinreichend bestimmten Inhalt, da unklar bliebe, wozu die \nBeklagte konkret verpflichtet ist und wann sie dieser Verpflichtung nachgekommen ist. \nZutreffend gehen die Kläger zwar davon aus, dass im Falle einer Ermessensreduktion auf \n\n11 \nNull ein Verpflichtungsausspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Betracht kommt. Dies \nsetzt jedoch voraus, dass nicht nur das Entschließungsermessen auf Null reduziert ist, \nsondern darüber hinaus entweder die Anspruchsgrundlage der Behörde kein \nAuswahlermessen einräumt oder auch dieses auf Null reduziert ist. Hier gehen die Kläger \nselbst davon aus, dass der Straßenverkehrsbehörde ein Auswahlermessen verbleibt mit \nder Folge, dass allein ein Bescheidungsausspruch in Betracht kommt (vgl. VG Neustadt \n(Weinstraße), Urt. v. 20.05.2019 – 3 K 272/18.NW –, juris Rn. 38). Die Kläger stehen damit \nauch nicht rechtsschutzlos, da sie ihr Begehren mit dem Klageantrag zu 3. verfolgen \nkönnen. \n \nIII. Der hilfsweise gestellte Klageantrag zu 3. ist zulässig. \n \n1. Er ist nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO als Verpflichtungsklage in Form der \nBescheidungsklage statthaft. \n \nDer Statthaftigkeit nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO steht nicht entgegen, dass die nach \nAuffassung der Kläger in Betracht kommenden Maßnahmen gegen das aufgesetzte \nGehwegparken teils Verwaltungsaktsqualität haben (Anordnung von Verkehrszeichen \nund/oder \n-einrichtungen, \nErlass \nvon \nEntfernungsanordnungen, \nVornahme \nvon \nverwaltungsvollstreckungsrechtlichen Maßnahmen mit Verwaltungsaktsqualität), teils aber \nauch der regelnde Charakter fehlt (Abschleppen der abgestellten Kraftfahrzeuge als \nErsatzvornahme). Denn die Straßenverkehrsbehörde hat den Antrag der Kläger auf \nVornahme geeigneter und wirksamer Maßnahmen gegen das aufgesetzte Gehwegparken \n– nach zunächst lediglich informatorischer Rückmeldung – mit förmlichem Bescheid vom \n27.05.2019 abgelehnt. Sie hat der Ablehnung, die sich auch auf die Vornahme schlicht \nhoheitlichen Handelns bezog, erkennbar die Gestalt eines Verwaltungsaktes gegeben, \nindem eine verbindliche Entscheidung über das Nichtbestehen des geltend gemachten \nAnspruchs getroffen wurde (vgl. OVG RP, Urt. v. 07.08.2008 – 7 A 10419/08 –, juris Rn. 18 \nund Urt. v. 25.04.2017 – 7 A 10737/16 –, juris Rn. 20 zum Anspruch von \nTankstellenbetreibern auf Hinweisbeschilderung an der Autobahn; Pietzcker/Marsch, in: \nSchoch/Schneider, 41. EL Juli 2021, VwGO § 42 Abs. 1 Rn. 32; Stelkens, in: \nStelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 35 Rn. 100; Sodan, in: NK-VwGO, 5. Aufl. \n2018, VwGO § 42 Rn. 45; Happ, in: Eyermann, 15. Aufl. 2019, VwGO § 42 Rn. 28 jeweils \nm.w.N.; a.A. Schmidt-Kötters, in: BeckOK VwGO, 59. Ed. 01.10.2019, VwGO § 42 Rn. 55; \ndie Frage der Statthaftigkeit offenlassend: VG Köln, Urt. v. 21.07.2011 – 18 K 2173/10 –, \njuris Rn. 21 bei einer beantragten Verurteilung der Beklagten zur Vornahme geeigneter \nMaßnahmen gegen auf Gehwegen parkenden Kraftfahrzeugen). \n \n\n12 \n2. Die Kläger sind auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. \n \na) \nBei \nVerpflichtungsklagen \nist \ndie \nKlagebefugnis \nanzunehmen, \nwenn \nder \nRechtsschutzsuchende substantiiert behauptet, durch die Ablehnung oder Unterlassung \ndes begehrten Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein, weil er einen Anspruch \nauf den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes hat, und nach seinem Vortrag nicht \nausgeschlossen ist, dass er sich insoweit auf eine Anspruchsnorm berufen kann. Wird –\n wie vorliegend – ein Anspruch auf Einschreiten gegen Dritte geltend gemacht, darf nicht \nvon vornherein ausgeschlossen sein, dass die Eingriffsnorm individuellen Interessen des \nRechtsschutzsuchenden zu dienen bestimmt ist (zum Ganzen siehe Wahl/Schütz, in: \nSchoch/Schneider, 41. EL Juli 2021, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 53, 71, 89). Die Möglichkeit \nder Verletzung eigener Rechte ist nur auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner \nBetrachtungsweise subjektive Rechte verletzt sein können; die Anforderungen, die an § 42 \nAbs. 2 VwGO zu stellen sind, dürfen nicht überspannt werden (BVerwG, Urt. v. \n07.05.1996 – 1 C 10.95 –, juris Rn. 22; Urt. v. 28.11.2007 – 6 C 42.06 –, juris Rn. 11). \nLehnt die Behörde die Vornahme von schlichtem Verwaltungshandeln durch förmlichen \nBescheid ab, fehlt die Klagebefugnis, wenn der Rechtsschutzsuchende evident keinen \nAnspruch auf Vornahme des schlichten Verwaltungshandelns hat. \n \nb) Es erscheint jedenfalls möglich, dass die Kläger durch die streitgegenständlichen \nBescheide \nin \nsubjektiv-öffentlichen \nRechten \nverletzt \nsind, \nweil \nsie \nvon \nder \nStraßenverkehrsbehörde ein Einschreiten gegen das aufgesetzte Gehwegparken \nverlangen können. \n \nEin auf straßenrechtliche Vorschriften gestützter Anspruch auf Einschreiten aufgrund der \nBeeinträchtigung des Gemeingebrauchs scheidet bereits deshalb aus, weil die Kläger \nausdrücklich ein Vorgehen der Straßenverkehrsbehörde und nicht der Straßenbaubehörde \n(vgl. § 46 Abs. 3 BremLStrG) begehren (zur grundsätzlich fehlenden drittschützenden \nWirkung von straßenrechtlichen Vorschriften siehe OVG NRW, Beschl. v. 03.07.2014 –\n 11 B 553/14 –, juris Rn. 4 ff. und Beschl. v. 26.05.2015 – 11 B 336/15 –, juris Rn. 9). Es \nexistiert in der Straßenverkehrs-Ordnung auch keine als Anspruchsnorm in Betracht \nkommende Generalklausel, die die Straßenverkehrsbehörde berechtigt (und unter \nUmständen \nverpflichtet), \ngegen \nverkehrsordnungswidriges \nVerhalten \nvon \nVerkehrsteilnehmern vorzugehen. Es erscheint aber nicht evident ausgeschlossen, dass \nsich vorliegend ein Anspruch auf Einschreiten aus § 45 Abs. 1, Abs. 9 Satz 1 StVO, § 10 \nAbs. 1 Satz 1 BremPolG und § 11 BremVwVG jeweils i.V.m. den Parkvorschriften aus § 12 \nAbs. 4 und 4a StVO ergibt, weil letzteren drittschützender Charakter beizumessen ist. \n\n13 \naa) Es ist allgemein anerkannt, dass der Einzelne aus § 45 StVO, der strukturell in erster \nLinie auf den Schutz der Allgemeinheit gerichtet ist, ausnahmsweise ein subjektiv-\nöffentliches Recht gegenüber der Straßenverkehrsbehörde ableiten kann, soweit die von \ndieser Regelung geschützten Rechtsgüter und Interessen auch sein Individualinteresse \nerfassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.06.1986 – 7 C 76.84 –, juris Rn. 10). Ein subjektiv-\nöffentliches Recht liegt vor, wenn ein Rechtssatz des öffentlichen Rechts nicht nur \nöffentlichen Interessen, sondern zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen \nderart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des \nRechtssatzes sollen verlangen können (sogenannte Schutznormtheorie, vgl. BVerwG, Urt. \nv. 15.11.1985 – 8 C 43.83 –, juris Rn. 15). Als betroffene subjektiv-öffentliche Rechte \nkommen dem Grunde nach das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht auf \nkörperliche Unversehrtheit und das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum \nals zentrale Schutzgüter der durch § 45 StVO geschützten Sicherheit und Ordnung des \nStraßenverkehrs in Betracht. Dazu gehört aber auch im Vorfeld der Grundrechte der \nSchutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Auffassung \nzumutbare Maß übersteigen (BVerwG, Urt. v. 04.06.1986 – 7 C 76.84 –, juris Rn. 10). \nSoweit eine durch den Straßenverkehr verursachte Gefährdung dieser Rechtsgüter in \nFrage steht, dient § 45 Abs. 1 StVO nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern auch \nden Eigenrechten desjenigen, von dem die drohenden Nachteile abgewendet werden \nsollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.07.1986 – 7 B 141/85 –, juris Rn. 3; Will, in: BeckOK \nStVR, 13. Ed. 15.10.2021, StVO § 45 Rn. 28). Auch polizeirechtliche Generalklauseln –\n vorliegend § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG – ermächtigen nicht lediglich zum Handeln im \nöffentlichen Interesse, sondern dienen auch der Effektuierung der staatlichen \nSchutzpflichten gegenüber dem Bürger. Daher vermag die polizeirechtliche Generalklausel \ninsoweit Individualschutz zu vermitteln, als ihre Schutzgüter individualisiert sind, also bei \nGefahren für Rechte und Rechtsgüter einzelner. Ein subjektiv-öffentliches Recht kommt \naber auch in Betracht, wenn sich die individualschützende Wirkung aus der Verbindung \nder Eingriffsnorm mit einer individualschützenden Sachnorm ergibt. Eine Gefahr für die \nöffentliche \nSicherheit \nwegen \neines \ndrohenden \nRechtsverstoßes \nist \ndanach \nsubjektivrechtlich relevant, wenn die Norm, deren Verletzung zu erwarten oder bereits \neingetreten ist, ihrerseits individualschützend ist (Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, \n41. EL Juli 2021, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 53, 89 m.w.N.). Entsprechendes muss gelten, \nwenn ein Rechtsschutzsuchender ein Einschreiten gegen Dritte im Wege des \nverwaltungsvollstreckungsrechtlichen Vorgehens verlangt. \n \nbb) Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich ein Anspruch auf Einschreiten daraus ergibt, \ndass in den streitgegenständlichen Straßen gegen § 12 Abs. 4 und 4a StVO verstoßen \nwird und diese Vorschriften drittschützende Wirkung entfalten. Für die Annahme der \n\n14 \nKlagebefugnis genügt es, dass die Frage des Drittschutzes bisher nicht (abschließend) \ngeklärt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1996 – 1 C 10.95 –, juris Rn. 22). Dies ist hier der \nFall. § 12 Abs. 4 StVO regelt, dass zum Parken bei ausreichender Befestigung der rechte \nSeitenstreifen zu benutzen und ansonsten an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren \nist (Satz 1) und dass in Einbahnstraßen links gehalten und geparkt werden darf (Satz 4). \nIst das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in \nEinbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen (§ 12 Abs. 4a StVO). Aus der \nZusammenschau beider Vorschriften folgt, dass das Parken auf Gehwegen verboten ist, \nsofern die zuständige Behörde es nicht ausdrücklich erlaubt hat (durch Zeichen 315 der \nAnlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO [„Parken auf Gehwegen“] oder durch eine \nParkflächenmarkierung [Nr. 74 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO]). Die Frage des \nDrittschutzes dieser Vorschriften in Konstellationen, in denen sich ein Bürger gegen das \naufgesetzte Gehwegparken wendet, ist in der Rechtsprechung und Literatur bislang –\n soweit ersichtlich – nicht diskutiert worden, während die drittschützende Wirkung der \nParkvorschrift aus § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO („Das Parken ist unzulässig vor Grundstücksein- \nund -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber“) anerkannt ist (siehe \ndazu BVerwG, Urt. v. 24.01.2019 – 3 C 7.17 –, juris Rn. 12 und Urt. v. 22.01.1971 – VII C \n48.69 –, juris Rn. 16; VGH BW, Urt. v. 08.03.2017 – 5 S 1044/15 –, juris Rn. 23). \n \nAuf etwaige Beeinträchtigungen von Rad fahrenden Kindern und Rollstuhlfahrern können \nsich die Kläger hingegen evident nicht berufen, da sie selbst diesen Personengruppen nicht \nangehören und eine Verletzung ihrer, d.h. eigener Rechte insoweit offensichtlich \nausscheidet. \n \n3. Sofern die Kläger (auch) ein Einschreiten gegen erst zukünftig abgestellte \nKraftfahrzeuge im konkreten Einzelfall und damit die Gewährung vorbeugenden \nRechtsschutzes begehren, fehlt es nicht an dem dafür erforderlichen qualifizierten \nRechtsschutzinteresse (zum Erfordernis eines „besonders schützenswerten Interesses“ \nsiehe BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 – 3 C 35.07 –, juris Rn. 26). Denn die konkreten \nKraftfahrzeuge, deren Entfernung die Kläger begehren, werden regelmäßig nach kürzerer \nZeit (freiwillig) entfernt mit der Folge, dass sich das Begehren der Kläger insoweit \nüberwiegend kurzfristig erledigt. Noch bevor der Straßenverkehrsbehörde ein auf die \nEntfernung von konkreten Kraftfahrzeugen gerichteter Antrag überhaupt zugegangen \nwäre, hätte die von diesen Kraftfahrzeugen ausgehende Beeinträchtigung der \nGehwegnutzung regelmäßig bereits ein Ende gefunden. Die Kläger insoweit auf den \ngrundsätzlich \ndurch \ndie \nVerwaltungsgerichtsordnung \ngewährten \nnachgängigen \nRechtsschutz zu verweisen, wäre für sie – wie noch darzulegen sein wird – mit \nunzumutbaren Nachteilen verbunden. \n\n15 \n \nIV. Soweit die Klage zulässig ist, hat sie auch in der Sache Erfolg. \n \nDie Weigerung der Straßenverkehrsbehörde, in den von den Klägern bewohnten Straßen \nMaßnahmen gegen das aufgesetzte Gehwegparken zu ergreifen, ist rechtswidrig und \nverletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die tatbestandlichen \nVoraussetzungen der einschlägigen Anspruchsgrundlagen (1.) für ein Vorgehen liegen in \nformeller (2.) und materieller (3.) Hinsicht vor. Während das Entschließungsermessen auf \nNull reduziert ist, verbleibt der Straßenverkehrsbehörde ein Auswahlermessen, mit \nwelchen Maßnahmen sie gegen das aufgesetzte Gehwegparken einschreitet. Die Beklagte \nhat die Kläger daher unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, \n§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (4.). \n \n1. Eine Generalklausel, die die Straßenverkehrsbehörde zur Vornahme „geeigneter und \nwirksamer Maßnahmen“ gegen verkehrsordnungswidrige Zustände berechtigt und \nverpflichtet und damit alle nach Auffassung der Kläger in Betracht kommenden \nMaßnahmen gegen das aufgesetzte Gehwegparken erfasst, existiert – wie dargelegt – \nnicht. § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO besagt lediglich, dass die Straßenverkehrsbehörden, soweit \nnichts anderes bestimmt ist, zur Ausführung der Straßenverkehrs-Ordnung zuständig sind. \nSie stellt keine Befugnisnorm zugunsten der Straßenverkehrsbehörde dar, sondern ist eine \nreine Zuständigkeitsnorm für Maßnahmen auf Grundlage der Straßenverkehrs-Ordnung. \nEingriffe in subjektive öffentliche Rechte setzen daher das Vorliegen einer anderweitigen \nBefugnisnorm entweder aus der Straßenverkehrs-Ordnung oder aber aus einem anderen \nformellen oder materiellen Gesetz voraus (BVerwG, Urt. v. 20.10.2015 – 3 C 15.14 –, juris \nRn. 13; Will, in: BeckOK StVR, 13. Ed. 15.10.2021, StVO § 44 Rn. 1). Soweit die Kläger \ndie Anordnung von Verkehrszeichen begehren, ist die Anspruchsgrundlage in § 45 Abs. 1, \nAbs. 9 Satz 1 StVO zu sehen. Anspruchsgrundlage für den von den Klägern begehrten \nErlass von Entfernungsanordnungen und das Aufstellen von Pollern und Pfählen ist § 10 \nAbs. 1 Satz 1 BremPolG. Soweit sie niedrigschwelligere Maßnahmen begehren wie \nHinweise an Anwohner und Kraftfahrzeughalter, dass das aufgesetzte Gehwegparken in \nden streitgegenständlichen Straßen nicht zulässig ist, bedarf es mangels Eingriffs in \nsubjektive Rechte Dritter keiner Rechtsgrundlage. Anspruchsgrundlage hinsichtlich der \nAndrohung und Vornahme von Zwangsmitteln ist § 11 Abs. 1 und 2 BremVwVG. \n \n2. Die formellen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Verwaltungsakte und die \nVornahme der begehrten Realakte liegen überwiegend vor. Insbesondere ist die \nStraßenverkehrsbehörde, mit Ausnahme des Aufstellens von Pollern und Pfählen, die \nsachlich zuständige Behörde für das von den Klägern begehrte Handeln. Es handelt sich \n\n16 \nentgegen \nder \nin \nder \nmündlichen \nVerhandlung \ngeäußerten \nAuffassung \ndes \nBeklagtenvertreters nicht um eine „Stellvertreterklage“, die sich dem Grunde nach gegen \ndie Ordnungsbehörden richtet. \n \na) Als Straßenverkehrsbehörde ist das Amt für Straßen und Verkehr nicht nur für die \nAnordnung von Verkehrszeichen sachlich zuständig (aa), sondern ebenso für Maßnahmen \nnach § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG und § 11 BremVwVG, sofern ein \nverkehrsordnungswidriger Zustand besteht (bb). \n \naa) Das Amt für Straßen und Verkehr ist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über \ndie Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (Brem.GBl. 2016, S. 6), zuletzt \ngeändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172), in \nder Stadtgemeinde Bremen Straßenverkehrsbehörde im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 \nStVO und damit – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – sachlich zuständig für die \nAnordnung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach § 45 Abs. 1, Abs. 9 Satz 1 StVO \n(vgl. § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO). Es liegt kein Fall vor, in dem die Polizei Bremen nach § 1 \nAbs. 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung als \nStraßenverkehrsbehörde zuständig ist. \n \nbb) \nDie \nHandlungsmöglichkeiten \nder \nStraßenverkehrsbehörde, \num \nauf \nverkehrsordnungswidrige Zustände zu reagieren, sind nach Auffassung der Kammer nicht \nauf die Anordnung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach § 45 Abs. 1, Abs. 9 Satz 1 \nStVO beschränkt. Sie hat ein nicht auf § 45 StVO gestütztes Vorgehen gegen das \naufgesetzte Gehwegparken insoweit zu Unrecht mit dem Verweis auf eine nicht gegebene \nsachliche Zuständigkeit abgelehnt. \n \n(1) Die Straßenverkehrsbehörde ist sachlich auch zuständig, gefahrenabwehrrechtliche \nMaßnahmen zu ergreifen, die bei Verstößen gegen Vorschriften der Straßenverkehrs-\nOrdnung angezeigt sind. Enthält die Straßenverkehrs-Ordnung keine behördliche \nEingriffsermächtigung (Befugnisnorm) für die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung \neines Verstoßes gegen eines ihrer Ge- oder Verbote, kommt als Ermächtigungsgrundlage \nfür \nein \nbehördliches \nEinschreiten \ndie \njeweilige \nlandesrechtliche \nallgemeine \ngefahrenabwehrrechtliche Generalklausel – vorliegend § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG – in \nBetracht. Danach kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im \neinzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, soweit nicht \ndie §§ 11 bis 70 BremPolG die Befugnisse der Polizei besonders regeln. Die sachliche \nZuständigkeit für eine Anordnung auf Grundlage der gefahrenabwehrrechtlichen \nGeneralklausel richtet sich nicht nach den Zuständigkeitsregelungen des Landes für das \n\n17 \nallgemeine Ordnungsrecht, sondern gleichwohl nach § 44 StVO. Denn § 44 Abs. 1 StVO \nregelt die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden „zur Ausführung dieser Verordnung“ \nund begründet damit eine umfassende Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden für alle \nMaßnahmen, die zur Ausführung der Straßenverkehrs-Ordnung ergehen. Das gilt auch für \nMaßnahmen, die auf einer Ermächtigungsgrundlage außerhalb der Straßenverkehrs-\nOrdnung \nberuhen. \nDer \nUmstand, \ndass \ndie \nStraßenverkehrs-Ordnung \nals \ngefahrenabwehrrechtliches \nSpezialgesetz \numfangreiche \nBefugnisnormen \nund \nZuständigkeitsregelungen und zusätzlich die allgemeine Zuständigkeitsnorm des § 44 \nAbs. 1 StVO enthält, deutet darauf hin, dass der Verordnungsgeber die Zuständigkeit der \nStraßenverkehrsbehörden \nfür \ndie \nDurchführung \nder \nStraßenverkehrs-Ordnung \nabschließend regeln wollte (zum Ganzen siehe Sauthoff, in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2016, \nStVO § 44 Rn. 11; Koehl, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, \n§ 44 StVO Rn. 3; Will, in: BeckOK StVR, 13. Ed. 15.10.2021, StVO § 44 Rn. 5; VGH BW, \nUrt. v. 15.09.2014 – 1 S 1010/13 –, juris Rn. 24 ff.; bestätigt durch BVerwG, Urt. v. \n20.10.2015 – 3 C 15.14 –, juris zur sachlichen Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde \nfür ein ordnungsbehördliches Einschreiten bei einem Verstoß gegen das Verbot des § 32 \nAbs. 1 Satz 1 StVO [Beseitigungsanordnung]). Der Wortlaut von § 44 StVO enthält keine \nBeschränkung dahingehend, dass die Straßenverkehrsbehörde nach § 44 Abs. 1 StVO nur \ndann sachlich zuständig ist, wenn auch eine für ihr Handeln erforderliche \nErmächtigungsgrundlage in der Straßenverkehrs-Ordnung selbst enthalten ist. Zudem ist \ndie \nStraßenverkehrsbehörde \nsachlich \nzuständig, \ndurch \ndie \nAnordnung \nvon \nParkflächenmarkierungen oder Zeichen 315 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO („Parken \nauf Gehwegen“) das Parken auf Gehwegen zu erlauben und Ordnungswidrigkeiten wegen \nVerstößen gegen das Verbot des Gehwegparkens zu verfolgen (§ 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO). \nAngesichts dessen wäre es geradezu systemwidrig, wenn die Straßenverkehrsbehörde \nnicht auch für die Durchsetzung der Verhaltenspflichten aus § 12 Abs. 4 und 4a StVO im \nWege behördlicher Anordnung zuständig wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2015 – 3 C \n15.14 –, juris Rn. 19, 22). Liegt mithin ein Verstoß gegen die Parkvorschriften aus § 12 \nAbs. 4 und 4a StVO vor, ist die Straßenverkehrsbehörde mangels eigenständiger \nEingriffsgrundlage in der Straßenverkehrs-Ordnung oder dem ihr zugrundeliegenden \nStraßenverkehrsgesetz sachlich zuständig, auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG gestützte \nnotwendige Maßnahmen zu ergreifen. Es ist nicht ersichtlich, dass es bei einem Verstoß \ngegen § 12 Abs. 4 und 4a StVO bei der Ahndung als Ordnungswidrigkeit (vgl. § 49 Abs. 1 \nNr. 12 StVO) bleiben soll, die in § 12 Abs. 4 und 4a StVO verkörperten Pflichten also nicht \nauch im Wege einer Beseitigungs- oder Handlungsanordnung durchsetzbar sein sollen \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2015 – 3 C 15.14 –, juris Rn. 15). Als milderes Mittel zum \nverwaltungsvollstreckungsrechtlichen Vorgehen – siehe dazu sogleich – kann die \nStraßenverkehrsbehörde somit die Kraftfahrzeughalter (unter Fristsetzung) auffordern, das \n\n18 \nKraftfahrzeug zu entfernen. Auch die denkbaren niedrigschwelligeren Maßnahmen mit \nnoch geringerer bzw. gar keiner Eingriffsintensität kommen in Betracht. \n \nDie sachliche Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde ist jedoch nur gegeben, „soweit \nnichts anderes bestimmt ist“ (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StVO). Es bedarf vorliegend keiner \nEntscheidung, ob mit dieser Einschränkung nur anderweitige Regelungen in der \nStraßenverkehrs-Ordnung selbst bzw. in anderen bundesrechtlichen Regelungen gemeint \nsind oder auch landesrechtliche Regelungen insoweit etwas anderes bestimmen können. \nDenn eine abweichende sachliche Zuständigkeit durch Landesrecht ist nicht gegeben. Als \ninsoweit allein in Betracht kommende anderweitige Zuständigkeitsregelung sieht die \n(Landes-)Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung in § 1 \nAbs. 4 vor, dass die Polizei Bremen in bestimmten, vorliegend aber nicht einschlägigen \nFällen als Straßenverkehrsbehörde zuständig ist. Eine abweichende, durch Landesrecht \nbestimmte sachliche Zuständigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass in der \nStadtgemeinde Bremen im Bereich des Ordnungsamtes nach § 129 BremPolG i.V.m. der \nVerordnung zur Festlegung der Aufgaben und Befugnisse der Dienstkräfte des städtischen \nOrdnungsdienstes (Ordnungsdiensteverordnung) vom 29.05.2018 (Brem.GBl. 2018, \nS. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.10.2021 (Brem.GBl. S. 694), ein \nstädtischer Ordnungsdienst eingerichtet wurde, der gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 \nOrdnungsdiensteverordnung als Aufgaben und Befugnisse der Ortspolizeibehörden im \nAußendienst insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen für die Nutzung der Straßen \nüberwacht. Denn § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO lässt keinen Raum für die Anwendung der \nZuständigkeitsregelungen des Polizeigesetzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2015 – 3 C \n15.14 –, juris Rn. 24). Dem kommunalen Ordnungsdienst werden jedoch durch das \nBremische Polizeigesetz (§ 129 BremPolG) sowie die entsprechende Rechtsverordnung \n(Ordnungsdiensteverordnung) Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen. Die sachliche \nZuständigkeit der Polizei ergibt sich auch nicht aus § 44 Abs. 2 Satz 2 StVO, wonach diese \nbei Gefahr im Verzug zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des \nStraßenverkehrs an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige \nMaßnahmen treffen kann. Es handelt sich bei § 44 Abs. 2 Satz 2 StVO um eine bloße \nAuffangzuständigkeit der Polizei in Gefahrfällen, um vorläufige, nicht jedoch endgültige \nMaßnahmen zu treffen (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 44 \nStVO Rn. 6). Geht es – wie hier – in erster Linie um einen Dauerzustand, ist die primär \nsachlich zuständige Straßenverkehrsbehörde zur Vornahme notwendiger Maßnahmen \nberufen. Die Straßenverkehrsbehörde hat als fachlich spezialisierte Behörde zu beurteilen, \nob und inwieweit gegen in der Straßenverkehrs-Ordnung auferlegte Verhaltenspflichten, \ndie insbesondere in Teil I und II enthalten sind, verstoßen wurde und welche Maßnahmen \ngeeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sind, um wieder einen im \n\n19 \nstraßenverkehrsrechtlichen Sinne ordnungsgemäßen Zustand herbeizuführen, also \ninsbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wiederherzustellen oder \naufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2015 – 3 C 15.14 –, juris Rn. 20, 21). \n \n(2) \nDie \nStraßenverkehrsbehörde \nist \nzudem \nsachlich \nzuständig, \nverwaltungsvollstreckungsrechtlich gegen das aufgesetzte Gehwegparken vorzugehen. \nGemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BremVwVG wird ein Verwaltungsakt von der Behörde vollzogen, \ndie ihn erlassen hat (sogenannter Grundsatz der Selbstvollstreckung). Daher ist die \nStraßenverkehrsbehörde beispielsweise für die Vollstreckung der durch Verkehrszeichen \nzum Ausdruck gebrachten Ge- und Verbote, d.h. insbesondere für das Abschleppen bei \nVerstößen gegen ein Haltverbot, zuständig (Koehl, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes \nVerkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 44 StVO Rn. 3; VG Bremen, Urt. v. 07.09.2017 – 5 K \n2241/16 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Fehlt es – wie hier – an der Anordnung eines \nentsprechenden Verkehrszeichens, kann Verwaltungszwang auch ohne vorausgehenden \nVerwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen \nTat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer \ndrohenden Gefahr geboten erscheint und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen \nBefugnisse handelt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG); es bedarf in diesen Fällen eines \nrechtmäßigen hypothetischen Grundverwaltungsaktes. Beim sogenannten abgekürzten \nVerwaltungsvollstreckungsverfahren nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG ist \nVollstreckungsbehörde diejenige Behörde, welche die entsprechende Grundverfügung \nerlassen hätte, wenn sie nicht hierauf wegen einer besonderen Gefahrenlage hätte \nverzichten müssen (vgl. Lemke, in: Danker/Lemke, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, \n1. Aufl. 2012 § 7 VwVG Rn. 1; Lemke, in: HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, VwVG § 7 Rn. 1; \nDeusch/Burr, in: BeckOK VwVfG, 53. Ed. 01.10.2021, VwVG § 6 Rn. 24). Da insoweit eine \nauf § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG gestützte Anordnung, das abgestellte Kraftfahrzeug zu \nentfernen, in Betracht kommt, für deren Erlass die Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 \nStVO zuständig ist, ist diese auch für ein Vorgehen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG \nzuständig. Zusätzlich zu der hier originär sachlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde \nbesteht lediglich eine subsidiäre Zuständigkeit der Vollzugspolizei (vgl. Mosbacher, in: \nEngelhardt/App/Schlatmann, 12. Aufl. 2021, VwVG § 7 Rn. 1). Die Zuständigkeiten von \nStraßenverkehrsbehörde \nund \nPolizei(vollzugs)behörden \nbestehen \nnebeneinander \ninnerhalb ihrer jeweiligen, ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben (OVG Bremen, \nUrt. v. 15.04.2014 – 1 A 104/12 –, juris Rn. 22 zum Vorgehen des damaligen Stadtamtes \nnach § 11 Abs. 2 BremVwVG bei einem Verstoß gegen das absolute Haltverbot). Dies hat \nzur Folge, dass sowohl die Straßenverkehrsbehörde als auch die Ortspolizeibehörde \nsachlich zuständig sein kann, im abgekürzten Verwaltungsvollstreckungsverfahren gegen \ndas aufgesetzte Gehwegparken vorzugehen. Denn die Verkehrsüberwacher des \n\n20 \nOrdnungsamtes sind gemäß §§ 1 Abs. 1, 100 Abs. 1, 125 Abs. 1, 126 Abs. 1 Nr. 2, 128 \nAbs. 2 Nr. 1 BremPolG ebenfalls für ein Vorgehen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG \nzuständig (VG Bremen, Urt. v. 29.07.2010 – 5 K 46/09 –, juris Rn. 18 zum BremPolG a.F.). \n \nb) Soweit die Kläger das Aufstellen von Pollern und Pfählen am Gehwegrand begehren, \ndie das aufgesetzte Gehwegparken faktisch verhindern, ist die Straßenverkehrsbehörde \nhingegen sachlich nicht zuständig. Zutreffend wird im Widerspruchsbescheid vom \n12.08.2019 darauf verwiesen, dass es sich dabei nicht um Verkehrseinrichtungen im Sinne \nder §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 StVO handelt. Sperrpfosten sind \nin § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO zwar ausdrücklich genannt, in der abschließenden Darstellung \nin Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO aber nicht aufgeführt (so bereits VG Bremen, Urt. v. \n01.09.2016 – 5 K 2508/15 –, juris Rn. 21, dort zur Frage der Klagebefugnis; bestätigt durch \nOVG Bremen, Beschl. v. 15.01.2018 – 1 LA 265/16 –, juris Rn. 21; ausführlich: VG Koblenz, \nUrt. v. 22.02.2010 – 4 K 774/09.KO –, juris Rn. 39; Kettler, in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2016, \nStVO § 43 Rn. 2; wohl auch: Friedrich, in: BeckOK StVR, 13. Ed. 15.10.2021, StVO § 43 \nRn. 8). \n \n3. Die materiellen Voraussetzungen für das begehrte Verwaltungshandeln liegen ebenfalls \nvor. Die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Anspruchsgrundlagen sind \nweitestgehend erfüllt (a) und die Kläger können sich auf die Verletzung subjektiv-\nöffentlicher Rechte berufen, da die Parkvorschriften aus § 12 Abs. 4 und 4a StVO \nDrittschutz vermitteln (b). \n \na) Der Tatbestand des § 45 Abs. 1, Abs. 9 Satz 1 StVO (aa) ist ebenso erfüllt wie die \nTatbestände des § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG (bb) und des § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG \n(cc). \n \naa) Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung \nbestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des \nVerkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Verkehrszeichen und -\neinrichtungen sind gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund \nder besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Voraussetzung für die Anordnung von \nVerkehrszeichen und -einrichtungen ist damit eine konkrete Gefahr für ein öffentliches \nSchutzgut, wobei es ausreichend ist, dass die Befürchtung naheliegt, dass irgendwann in \nüberschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt eines \nSchadensfalles, hauptsächlich von Verkehrsunfällen, zu rechnen ist (BVerwG, Urt. v. \n13.12.1979 \n– \n7 \nC \n46.78 –, \njuris \nRn. \n18; \nHühnermann, \nin: \nBurmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 27. Aufl. 2022, StVO § 45 Rn. 3). Zwingend \n\n21 \nerforderlich im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO ist die Anordnung einer \nverkehrsregelnden Maßnahme unter Berücksichtigung des Regelungszwecks und des \nWortlauts der Vorschrift nur dann, wenn sie die zur Gefahrenabwehr unbedingt \nerforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Das ist nicht der Fall, wenn \ndie allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrs-Ordnung – wie \nz.B. die Regelung über das Halten und Parken in § 12 StVO – mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten \n(BVerwG, Beschl. v. 01.09.2017 – 3 B 50/16 –, juris Rn. 7; BayVGH, Urt. v. 28.09.2011 –\n 11 B 11.910 –, juris Rn. 25; VG Bremen, Urt. v. 10.06.2021 – 5 K 1958/18 –, juris Rn. 47 \nm.w.N.; BR-Drs. 374/97, 8). Da es sich bei den insoweit begehrten Maßnahmen um \nVerkehrsregelungen handelt, die nicht der Beschränkung des fließenden Verkehrs (auf der \nFahrbahn oder den Gehwegen) dienen (vgl. Will, in: BeckOK StVR, 13. Ed. 15.10.2021, \nStVO § 45 Rn. 384), gilt der Maßstab des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht (Will, in: BeckOK \nStVR, 13. Ed. 15.10.2021, StVO § 45 Rn. 386). Satz 3 von § 45 Abs. 9 StVO verschärft die \nAnforderungen an Beschränkungen des fließenden Verkehrs deutlich und ist insoweit lex \nspecialis zur Grundregelung in Satz 1 und 2. Aus der Verwendung des Wortes \n„insbesondere“ \nkann \nnicht \ngefolgert \nwerden, \ndass \ndieser \nMaßstab \nfür \nalle \nVerkehrsbeschränkungen gilt (so aber VG Stade, Urt. v. 04.06.2014 – 1 A 2664/12 –, juris \nRn. 24 zu § 45 Abs. 9 a.F.). \n \nEine Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 StVO liegt hier vor. Es \nkann dahinstehen, ob hier das Schutzgut der Sicherheit des Verkehrs, das sich auf die \nVermeidung von Schäden für Personen und Sachen bezieht und damit in erster Linie dem \nSchutz der Grundrechte des Lebens, der Gesundheit, der körperlichen Unversehrtheit und \ndes Eigentums dient (Will, in: BeckOK StVR, 13. Ed. 15.10.2021, StVO § 45 Rn. 38), \ndadurch gefährdet ist, dass das aufgesetzte Gehwegparken zur Folge hat, dass Fußgänger \ninsbesondere im Begegnungsverkehr aufgrund versperrter Gehwege auf die Fahrbahn \nausweichen müssen oder während des Parkvorgangs mit Kraftfahrzeugen kollidieren. \nDenn es liegt jedenfalls eine konkrete Gefahr für das Schutzgut der Ordnung des Verkehrs \nvor. In den betroffenen Wohnstraßen besteht zwar ein kraft Straßenverkehrs-Ordnung \ngeltendes Verbot des Gehwegparkens. Dennoch wird dort – dies ist zwischen den \nBeteiligten unstreitig – seit Jahren und nicht nur vereinzelt gegen die Parkvorschriften aus \n§ 12 Abs. 4 und 4a StVO verstoßen. Vorliegend ist das Parken auf den Gehwegen nicht \ndurch Verkehrszeichen zugelassen. Zwischen den Beteiligten besteht auch kein Streit \ndarüber, dass das Gehwegparken in den betroffenen Straßen ordnungswidrig ist (vgl. § 49 \nAbs. 1 Nr. 12 StVO); zum grundsätzlich verbotenen Gehwegparken zählt auch das \nsogenannte Halbbordparken (zum Ganzen siehe Schubert, in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2016, \nStVO § 12 Rn. 97 ff.; kritisch dagegen Seebald, in: NZV 1990, 138). Diese Verstöße haben \n\n22 \nzur Folge, dass die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, wozu auch der \nFußgängerverkehr zählt (Samuel, in: BeckOK StVR, 13. Ed. 15.10.2021, StVO § 1 Rn. 12), \nerheblich behindert wird. Die Kläger haben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren \nanschaulich dargelegt, dass ein Passieren der Gehwege deutlich erschwert wird. Die \nKammer ist davon überzeugt, dass diese Gefahrenlage nicht nur vereinzelt, sondern mit \nBlick auf die ohnehin schmalen Gehwege und das permanente Gehwegparken regelmäßig \neintritt. Die permanente Missachtung des gesetzlichen Verbotes des Gehwegparkens \nzeigt, dass die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrs-\nOrdnung keinen sicheren und geregelten Verkehrsablauf gewährleisten. \n \nDer danach in Betracht kommenden Anordnung von Verkehrszeichen, die das Halten und \nParken in den streitgegenständlichen Straßen – ggf. lediglich einseitig – untersagen, steht \nentgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht entgegen, dass sich bereits aus § 12 \nAbs. 4 und 4a StVO ergibt, dass dort nicht aufgesetzt auf dem Gehweg geparkt werden \ndarf. Denn für ein bereits kraft Gesetzes bestehendes Halt- und Parkverbot (§ 12 Abs. 3 \nNr. 3 StVO) ist anerkannt, dass dieses der Anordnung von Verkehrszeichen mit \nidentischem Ge- bzw. Verbot nicht entgegensteht, wenn das normativ angeordnete \nParkverbot nicht hinreichend erkennbar ist oder von den Parkraum suchenden \nVerkehrsteilnehmern nicht hinreichend beachtet wird (siehe dazu BVerwG, Urt. v. \n24.01.2019 – 3 C 7.17 –, juris Rn. 14). In diesem Fall kann die Anordnung eines die \ngesetzliche Regelung lediglich wiedergebenden Verkehrszeichens zwingend erforderlich \nsein (BayVGH, Urt. v. 28.09.2011 – 11 B 11.910 –, juris Rn. 32 zu § 45 Abs. 9 StVO a.F. \n[„zwingend geboten“]). Entsprechendes muss nach Auffassung der Kammer gelten, wenn \ndie Anlagen zur Straßenverkehrs-Ordnung – wie hier – keine Verkehrszeichen enthalten, \ndie dem Ge- oder Verbot der bereits bestehenden gesetzlichen Regelung entsprechen, \ndafür aber Verkehrszeichen mit gleicher Zielrichtung, und wenn mit ihrer Anordnung ein \nordnungsgemäßer Zustand (wieder)hergestellt werden kann. \n \nAus § 12 Abs. 4 und 4a StVO ergibt sich kein umfassendes Park- bzw. Haltverbot. Die \n(einseitige) Anordnung von Zeichen 283 oder 286 ginge damit über den Regelungsgehalt \nder gesetzlichen Vorschriften hinaus. Die Vorschriften geben lediglich vor, in welcher Art \nund Weise geparkt werden darf und dass das Parken auf dem Gehweg grundsätzlich \nuntersagt ist. Damit enthalten die Vorschriften lediglich ein partielles Park- und Haltverbot, \nnämlich für den Bereich des Gehweges; dies steht – in Einbahnstraßen auch in \nFahrtrichtung links – einem Halten und Parken am Fahrbahnrand, auf das sich ein durch \nVerkehrszeichen angeordnetes Haltverbot erstrecken würde, grundsätzlich nicht \nentgegen. Dies schließt die Anordnung eines (eingeschränkten) einseitigen Haltverbotes \njedoch nicht aus. Denn ist die Fahrbahn – wie in den streitgegenständlichen Wohnstraßen \n\n23 \n– derart schmal, dass dort nicht gleichzeitig am linken und am rechten Fahrbahnrand (ohne \nInanspruchnahme des Gehweges) geparkt werden kann, ohne die Durchfahrtsbreite zu \nsehr einzuschränken, folgt – bei einem am gegenüberliegenden Fahrbahnrand \nabgestellten Kraftfahrzeug – jedenfalls aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ein gesetzlich \ngeregeltes Haltverbot, das nach einem Erst-Recht-Schluss auch für das Parken gilt. Nach \n§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten (und Parken) an engen Straßenstellen unzulässig. \nEng ist die Straßenstelle, wenn der zur Durchfahrt verbleibende Raum für ein Kraftfahrzeug \nmit höchstzulässiger Breite von 2,55 m bzw. 3,00 m (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVZO) zzgl. \n0,50 m Seitenabstand nicht mehr ausreichen würde (VG Bremen, Urt. v. 29.07.2010 – 5 K \n1232/09 –, juris Rn. 17; Grabow, in: BeckOK StVR, 13. Ed. 15.10.2021, StVO § 12 Rn. 6; \nHeß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 27. Aufl. 2022, StVO § 12 Rn. 6; Schubert, \nin: MüKoStVR, 1. Aufl. 2016, StVO § 12 Rn. 12). In den streitgegenständlichen Straßen \nwird ausgehend von einer durchschnittlichen Kraftfahrzeugbreite von 1,80 m \n(https://www.adac.de/verkehr/verkehrssicherheit/unterwegs/autobreiten-in-der-baustelle/, \naufgerufen am 18.02.2022) und einer Fahrbahnbreite zwischen 5,00 und 5,50 m \nregelmäßig eine enge Straßenstelle in diesem Sinne vorliegen, wenn an einem \nFahrbahnrand \nbereits \nKraftfahrzeuge \nabgestellt \nsind. \nIn \ndiesem \ngewöhnlich \nanzunehmenden Fall ginge ein (eingeschränktes) Haltverbot nicht über die gesetzlichen \nRegelungen aus § 12 Abs. 4 und Abs. 4a StVO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO hinaus (zur \nZulässigkeit einer über die gesetzliche Regelung hinausgehenden verkehrsrechtlichen \nAnordnung siehe oben und BayVGH, Urt. v. 28.09.2011 – 11 B 11.910 –, juris Rn. 26, 27). \n \nbb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen aus § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG liegen \nebenfalls vor, da das aufgesetzte Gehwegparken verkehrsordnungswidrig ist und eine \nkonkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit – jedenfalls hinsichtlich der Unverletzlichkeit \nder Rechtsordnung (§ 2 Nr. 2 BremPolG) – darstellt. Die Verletzung einer sich aus der \nStraßenverkehrs-Ordnung ergebenden Verhaltenspflicht begründet zugleich einen \nVerstoß gegen die öffentliche Sicherheit im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 20.10.2015 – 3 C 15.14 –, juris Rn. 16; siehe auch VG Bremen, Urt. v. \n29.07.2010 – 5 K 1232/09 –, juris Rn. 20). Als auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG gestützte \ngefahrenabwehrrechtliche notwendige Maßnahme kommt insbesondere die Anordnung im \nEinzelfall, das verkehrsordnungswidrig abgestellte Kraftfahrzeug binnen einer bestimmten \nFrist zu entfernen, in Betracht. Dies dürfte in den streitgegenständlichen Straßen aufgrund \nder Funktionsbeeinträchtigung des Gehwegverkehrs in aller Regel verhältnismäßig sein. \n \nDer Rückgriff auf die gefahrenabwehrrechtliche Generalklausel ist auch nicht dadurch \nversperrt, dass die Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO berechtigt ist, \ndie Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken, d.h. sowohl den fließenden als \n\n24 \nauch den ruhenden Verkehr zu beschränken oder zu verbieten und den Verkehr \numzuleiten und diese Vorschrift insoweit der gefahrenabwehrrechtlichen Generalklausel \nals lex specialis vorgeht. Denn § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ist Rechtsgrundlage für eine \nkonkret-generelle Verkehrsbeschränkung wie ein Halt- oder Parkverbot, das den Eintritt \neines Schadens für ein öffentliches Schutzgut verhindern soll, während eine auf § 10 Abs. 1 \nSatz \n1 \nBremPolG \ngestützte \nEntfernungsanordnung \nden \nEintritt \neines \nverkehrsordnungswidrigen Zustandes nicht verhindern, sondern beseitigen soll und damit \nein Aliud zum Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO darstellt. \n \ncc) Die Tatbestandsvoraussetzungen für ein verwaltungsvollstreckungsrechtliches \nVorgehen gegen das aufgesetzte Gehwegparken liegen nur hinsichtlich des sogenannten \nabgekürzten Verwaltungsvollstreckungsverfahrens vor. \n \n(1) Ein Vorgehen der Straßenverkehrsbehörde im Wege des sogenannten gestreckten \nVerwaltungsvollstreckungsverfahrens scheidet mangels Tatbestandsverwirklichung aus, \nsolange die von den Klägern ebenfalls begehrten Entfernungsanordnungen nicht erlassen \nwurden. \n \nGemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BremVwVG kann ein schriftlicher Verwaltungsakt, mit dem eine \nPerson gezwungen wird, etwas zu tun, zu lassen oder zu dulden, wozu diese kraft \nöffentlichen Rechts, insbesondere kraft Gesetzes, kraft Verordnung oder kraft eines \nschriftlichen Vergleichs oder eines schriftlichen Anerkenntnisses gegenüber einer Behörde \nverpflichtet ist, mit den Zwangsmitteln nach § 13 BremVwVG durchgesetzt werden, wenn \ner unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem \nRechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist. Ein Anspruch auf Einschreiten im \nWege des gestreckten Verwaltungsvollstreckungsverfahrens, insbesondere in Gestalt des \nAbschleppens als Ersatzvornahme im Sinne von §§ 13 Abs. 1 Nr. 2, 15 BremVwVG \nscheitert daran, dass es an einem vollstreckbaren Verwaltungsakt fehlt. Verkehrszeichen, \ndie das Parken auf dem Gehweg untersagen (z.B. Haltverbotszeichen, die neben dem \nVerbot des Haltens auch ein Wegfahrgebot enthalten), sind in den streitgegenständlichen \nStraßen nicht angeordnet worden. Denkbar wäre allenfalls die zwangsweise Durchsetzung \nvon im Einzelfall erlassenen Entfernungsanordnungen. Sofern die Kläger in den \nWidmungen der Gehwege für den Fußgängerverkehr einen zu vollstreckenden \nGrundverwaltungsakt des Amtes für Straßen und Verkehr sehen, fehlt es insoweit an der \nVollstreckungsfähigkeit. Denn die Widmungen zwingen niemanden, es zu unterlassen, den \nGehweg zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zu nutzen. Die Widmung hat lediglich die \nFunktion, die öffentliche Sache zu kreieren, die das zivilrechtliche Eigentum überlagernde \nSachherrschaft zu begründen und die Nutzung der Sache zu regeln. Zudem wäre das Amt \n\n25 \nfür Straßen und Verkehr als Straßenverkehrsbehörde nicht die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 \nBremVwVG zuständige Vollzugsbehörde, da es die Widmung nicht als Straßenverkehrs-, \nsondern als Straßenbaubehörde vornimmt (vgl. §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 3 Nr. 1 \nBremLStrG). \n \n(2) \nDie \nStraßenverkehrsbehörde \nist \nberechtigt, \nim \nWege \ndes \nabgekürzten \nVerwaltungsvollstreckungsverfahrens \ngegen \ndas \naufgesetzte \nGehwegparken \neinzuschreiten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten der \nStraßenverkehrsbehörde nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG liegen vor. \n \n§ 11 Abs. 2 BremVwVG findet in der vorliegenden Konstellation Anwendung, da es – wie \ndargelegt – an einem vollstreckungsfähigen Grundverwaltungsakt mangelt. Aufgrund des \naufgesetzten \nGehwegparkens \nliegen \neinen \nBußgeldtatbestand \nverwirklichende \nrechtswidrige Taten im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG vor (§ 49 Abs. 1 Nr. 12 \nStVO). Die Straßenverkehrsbehörde handelt im Falle des Vorgehens nach § 11 Abs. 2 \nSatz 1 BremVwVG auch innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse. Sie ist aufgrund \nmateriellen Rechts berechtigt, von dem in Anspruch Genommenen das Tun zu verlangen, \ndas sie erzwingt, da sie auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG gestützte \nEntfernungsanordnungen erlassen kann. Der sofortige Vollzug ist im Falle des \naufgesetzten Gehwegparkens in den streitgegenständlichen Straßen auch geboten. Der \nZweck des Vorgehens nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG – die unmittelbare Beseitigung \nder Störung in Gestalt der (weiteren) Verengung der ohnehin schmalen Gehwege – dürfte \nbei Erlass einer Entfernungsanordnung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und \ngleichzeitiger Androhung der Ersatzvornahme nicht zu erreichen sein. Es obliegt jedoch \nder Straßenverkehrsbehörde, vor einem verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Vorgehen \nandere Maßnahmen gegen das aufgesetzte Gehwegparken zu ergreifen und ihre \nGeeignetheit zu überprüfen. Stellt sie dabei fest, dass sich diese – gegebenenfalls für sofort \nvollziehbar erklärten – Maßnahmen als wirksam erweisen, kann die Gebotenheit eines \nVorgehens im abgekürzten Verwaltungsvollstreckungsverfahren entfallen (vgl. OVG NRW, \nBeschl. v. 09.04.2008 – 11 A 1386/05 –, juris Rn. 28). \n \nEin \nrechtmäßiges \nEinschreiten \nim \nWege \ndes \nabgekürzten \nVerwaltungsvollstreckungsverfahrens \nsetzt \nvoraus, \ndass \ndie \nAnwendung \ndes \nZwangsmittels nach den Umständen des Einzelfalls verhältnismäßig ist. Kann es \nvorliegend aufgrund des insoweit vorbeugend begehrten Rechtsschutzes nicht auf die \nBeurteilung der Verhältnismäßigkeit im konkreten Einzelfall ankommen, so scheidet ein \nAnspruch der Kläger auf (zukünftiges) verwaltungsvollstreckungsrechtliches Einschreiten \ndennoch von vornherein aus, wenn eine Ersatzvornahme in Gestalt des Abschleppens bei \n\n26 \nim Wesentlichen gleichbleibenden Verhältnissen evident unverhältnismäßig wäre. So liegt \nes hier jedoch nicht. Auch ein verbotswidrig parkendes Kraftfahrzeug darf nur abgeschleppt \noder umgesetzt werden, wenn die Maßnahme zur Gefahrenbeseitigung geeignet und \nerforderlich ist, sie der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne entspricht und dem \nbetroffenen Kraftfahrzeugführer zumutbar ist. Ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter \nKraftfahrzeuge ist im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern regelmäßig \ngeboten; dies kann etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteiges oder \neinem Hineinragen des Kraftfahrzeuges in die Fahrbahn (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n18.02.2002 – 3 B 149.01 –, juris Rn. 4 und Urt. v. 14.05.1992 – 3 C 3.90 –, juris Rn. 27). \nEin bloßer Verstoß gegen das Verbot des Gehwegparkens allein rechtfertigt hingegen nicht \nohne weiteres eine Abschleppmaßnahme. Auch ein Berufen auf eine Vorbildwirkung des \nfehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention ist für sich \ngenommen nicht ausreichend. Andererseits kann die Straßenverkehrsbehörde Einwänden \ngegen die Verhältnismäßigkeit einer einzelnen Abschleppmaßnahme dadurch begegnen, \ndass sie im Rahmen eines noch auszuarbeitenden Gesamtkonzeptes planvoll gegen \nsämtliche verkehrsordnungswidrig auf Gehwegen abgestellten Kraftfahrzeugen vorgeht. \nEntsteht die (Fußgänger-)Verkehrsbeeinträchtigung erst dadurch, dass nicht nur einzelne, \nsondern eine Vielzahl an Kraftfahrzeugen verkehrsordnungswidrig den Gehweg verengen, \nkann sich der einzelne Kraftfahrzeughalter nicht mit dem Argument auf die \nUnangemessenheit im engeren Sinne berufen, eine unzumutbare Beeinträchtigung allein \ndurch dieses Kraftfahrzeug trete nicht ein. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der \nFußgängerverkehr als Teil des Straßenverkehrs durch das aufgesetzte Gehwegparken \nregelmäßig erheblich behindert wird (dazu sogleich). Dem steht nicht entgegen, dass die \nGehwege in den streitgegenständlichen Straßen auch nach dem Vorbringen der Kläger \nnicht vollständig, sondern „lediglich“ teilweise verstellt werden (so auch VG Bremen, Urt. \nv. 29.07.2010 – 5 K 1232/09 –, juris Rn. 23 zu einer Funktionsbeeinträchtigung des \nGehweges durch Verengung des Gehweges auf etwa einen Meter). Nach dem unbestritten \ngebliebenen Vortrag der Kläger verbleibt durch das aufgesetzte Gehwegparken eine \nRestgehwegbreite von 1,20, 1,10 bzw. 0,90 m. \n \nb) Allein die Tatbestandsverwirklichung der genannten Anspruchsgrundlagen genügt indes \nnicht, um von der Straßenverkehrsbehörde ein Einschreiten gegen das aufgesetzte \nGehwegparken verlangen zu können. Ein Anspruch setzt neben einer Ermessensreduktion \nauf Null (siehe dazu sogleich) voraus, dass entweder die öffentlich-rechtlich geschützten \nIndividualinteressen des Rechtsschutzsuchenden als Schutzgüter der Sicherheit und \nOrdnung des Verkehrs durch Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner \nAnschauung zumutbare Maß übersteigen, verletzt werden oder eine Norm, die ein \nbestimmtes Verhalten im Straßenverkehr für unzulässig erklärt, regelmäßig missachtet \n\n27 \nwird und diese Norm Drittschutz vermittelt (vgl. dazu VGH BW, Urt. v. 08.03.2017 – 5 S \n1044/15 –, juris Rn. 23, 37). \n \nEs kann dahinstehen, ob das Recht der Kläger auf ungestörte Nutzung des Gehweges ein \nöffentlich-rechtlich geschütztes Individualinteresse ist, das vom Schutzgut der Sicherheit \nund Ordnung erfasst ist. Dagegen spricht, dass zentrale Schutzgüter der durch § 45 StVO \ngeschützten Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs die körperliche Unversehrtheit, \ndie Gesundheit und das Eigentum sind. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob sich der \nAnspruch daraus ergibt, dass das aufgesetzte Gehwegparken auch Beeinträchtigungen \nder körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit zur Folge haben kann, wenn die Kläger \ndeshalb auf die Fahrbahn ausweichen müssen oder mit auf die Gehwege auffahrende \nKraftfahrzeuge kollidieren (zu diesen Gefahren siehe VG Stade, Urt. v. 04.06.2014 – 1 A \n2664/12 –, juris Rn. 25; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 20.05.2019 – 3 K 272/18.NW –\n, juris Rn. 35 ff.). Dagegen könnte sprechen, dass die Kläger nicht vorgetragen haben, \ndass ihnen diese Gefahren regelmäßig drohen. \n \n§ 12 Abs. 4 und 4a StVO, dessen Einhaltung in den streitgegenständlichen Straßen \nmissachtet wird, vermittelt jedoch Drittschutz zugunsten der Kläger. \n \naa) Nach der Schutznormtheorie vermittelt eine Rechtsnorm Drittschutz, wenn sie objektiv-\nrechtlichen Schutz enthält und in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf \nschutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu \nnehmen ist (BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 – IV C 22.75 –, juris Rn. 25; Urt. v. 05.08.1983 –\n 4 C 96.79 –, juris Rn. 26; Urt. v. 06.10.1989 – 4 C 14.87 –, juris Rn. 14). Es ist zu fragen, \nob sich der objektiv-rechtliche Schutz der Norm in dem Verhältnis des Bürgers zum Staat \nerschöpft oder – und zwar über eine bloße Reflexwirkung hinaus – auch ein \nInteressenausgleich zwischen kollidierenden Privatinteressen bezweckt wird. Zudem ist zu \nbeantworten, worin die über die objektiv-rechtliche Regelung hinausgehende subjektiv-\nrechtliche Komponente in sachlicher Hinsicht liegt und ob ein besonderer personaler \nSchutzzweck vorliegt, der einen abgrenzbaren Personenkreis hervorhebt. Ob die Vorschrift \n(auch) dem Schutz individueller Interessen dient und die Rücksichtnahme auf Interessen \nDritter gebietet, kann sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm ergeben, etwa dann, \nwenn sie Abwehrrechte Betroffener ausdrücklich begründet. In der Regel ist dies allerdings \n– da der Normgeber nur in Ausnahmefällen derartige Abwehrrechte ausdrücklich statuiert \nhat – anhand einer Auslegung der Norm nach Sinn und Zweck und in Ansehung der \nGrundrechte und sonstiger verfassungsmäßiger Rechte zu ermitteln. Die Annahme eines \nDrittschutzcharakters einer Norm setzt voraus, dass sich aus individualisierenden \nTatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der \n\n28 \nAllgemeinheit unterscheidet (zum Ganzen siehe BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 – 4 C 8.84 –, \njuris Rn. 11, 12; Urt. v. 28.11.2007 – 6 C 42.06 –, juris Rn. 11; Schmidt-Kötters, in: BeckOK \nVwGO, 59. Ed. 01.10.2019, VwGO § 42 Rn. 154, 155; Happ, in: Eyermann, 15. Aufl. 2019, \nVwGO § 42 Rn. 89, 90). \n \nbb) Gemessen daran vermittelt das in § 12 Abs. 4 und 4a StVO geregelte Verbot des \nGehwegparkens nach Auffassung der Kammer Drittschutz zugunsten der Kläger. Der \nWortlaut in § 12 Abs. 4 und 4a StVO ist hinsichtlich der Frage des Drittschutzes – anders \nals beispielsweise in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 1b Nr. 5 StVO, wo der Schutz der \n(Wohn-)Bevölkerung ausdrücklich genannt ist – unergiebig. Entsprechendes gilt für die \nBegründung des Verordnungsgebers zu § 12 Abs. 4 und 4a StVO (abgedruckt bei König, \nin: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 12 StVO Rn. 1 - 15a). Die \ndrittschützende Wirkung folgt jedoch aus einer am Sinn und Zweck orientierten Auslegung. \n \nWie auch die übrigen Regelungen zum Halten und Parken in § 12 StVO bezwecken die \nParkvorschriften in § 12 Abs. 4 und 4a StVO primär die Sicherheit und Leichtigkeit des \nVerkehrs (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.1992 – 3 C 3.90 –, juris Rn. 19 zu § 12 Abs. 4 Satz 1 \nder bis zum 31.03.2013 geltenden Fassung der StVO) und dienen damit dem Interesse der \nAllgemeinheit. Sie regeln, welche Teile des öffentlichen Verkehrsraumes, zu dem auch \nFuß- und Radwege zählen (Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 26. Aufl. 2020, \nStVO § 1 Rn. 7, 10; Samuel, in: BeckOK StVR, 13. Ed. 15.10.2021, StVO § 1 Rn. 12), von \nparkenden Kraftfahrzeugen in Anspruch genommen werden dürfen und welche nicht. Dies \ndient der Ordnung des ruhenden Verkehrs und wirkt sich unmittelbar auf die Sicherheit des \nfließenden Verkehrs aus. In erster Linie regelt § 12 Abs. 4 und 4a StVO – ebenso wie die \nweiteren Vorschriften zum Halten und Parken in § 12 StVO – damit das vertikale Verhältnis \ndes (Kraftfahrzeug fahrenden) Bürgers zum Staat: Aus der Zusammenschau von § 12 Abs. \n4 StVO einerseits und § 12 Abs. 4a StVO andererseits ergibt sich, dass der Staat dem \nBürger grundsätzlich verbietet, den Gehweg bzw. Teile davon zum Parken des \nKraftfahrzeuges zu nutzen, und dies nur dort zulässt, wo es gesondert ausgewiesen ist. \nBei Verstößen gegen dieses Verbot kann eine Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 \nSatz 1 StVO getroffen werden, die andere Verkehrsteilnehmer (speziell Fußgänger) \nbegünstigt. Dies alleingenügt jedoch nicht, um den Schutz von Individualinteressen durch \ndiese Vorschrift anzunehmen. Denn der Kreis der Verkehrsteilnehmer ist nicht bestimmt \ngenug, sondern unübersehbar, sodass nicht angenommen werden kann, der \nVerordnungsgeber habe ihm eine rechtlich geschützte Position zur Wahrung seiner \nInteressen einräumen wollen. Letztlich sind alle Verkehrsteilnehmer durch die von den \nAnordnungen ausgehenden Schutzwirkungen erfasst, was deutlich zeigt, dass es in der \nRegel um die Interessen der Allgemeinheit an der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs \n\n29 \ngeht (BVerwG, Urt. v. 22.01.1971 – VII C 48.69 –, juris Rn. 15). Zwar bezweckt das \ngrundsätzliche Verbot des Gehwegparkens (auch), den Fußgängern die ungestörte \nNutzung dieser Verkehrsflächen zu ermöglichen; es handelt sich nicht lediglich um eine \nReflexwirkung. Der Schutz eines Interesses der, d.h. aller Fußgänger begründet aber noch \nkeine drittschützende Wirkung. Dies hat zur Folge, dass sich eine Person, die das \naufgesetzte Gehwegparken als verkehrsordnungswidrigen Zustand rügt, ohne selbst \ndavon unmittelbar und qualifiziert betroffen zu sein (siehe dazu sogleich), nicht auf § 12 \nAbs. 4 und 4a StVO als drittschützende Normen berufen kann. \n \nDer primär nicht auf Individualinteressen gerichtete Schutzzweck steht der Annahme einer \ndrittschützenden Wirkung jedoch nicht entgegen. Die Anerkennung der drittschützenden \nWirkung von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO (BVerwG, Urt. v. 24.01.2019 – 3 C 7.17 –, juris Rn. 12 \nund Urt. v. 22.01.1971 – VII C 48.69 –, juris Rn. 16; VGH BW, Urt. v. 08.03.2017 – 5 S \n1044/15 –, juris Rn. 23) offenbart vielmehr, dass Vorschriften zur (Un-)Zulässigkeit des \nParkens in § 12 StVO Drittschutz vermitteln können. So verhält es sich auch hinsichtlich \nPersonen, die als Anwohner der vom aufgesetzten Gehwegparken betroffenen Straßen \nregelmäßig nicht nur zufällig und geringfügig, sondern zwangsläufig und nicht unerheblich \nin der Nutzung der Gehwege beeinträchtigt werden. Insoweit entfalten die Parkvorschriften \nbeim Erreichen einer bestimmten Beeinträchtigungsschwelle Drittschutz zugunsten dieser \nAnwohner. Dabei ist es unschädlich, dass der Kreis der danach geschützten Dritten in § 12 \nAbs. 4 und 4a StVO nicht unmittelbar benannt ist (vgl. Schmidt-Kötters, in: BeckOK VwGO, \n59. Ed. 01.10.2019, VwGO § 42 Rn. 154). Denn die Parkvorschriften wollen auch die \nwiderstreitenden \nInteressen \nder \nunterschiedlichen \nStraßenverkehrsteilnehmer \n– \nanwohnende Gehwegnutzer einerseits, Kraftfahrzeugführer andererseits – in einen \nAusgleich \nbringen, \ndiese \nInteressen \ngewichten \nund \nsie \neiner \nhorizontalen \nAusgleichsordnung \nzuführen. \nDie \nunterschiedlichen \nNutzungsinteressen \nder \nStraßenverkehrsteilnehmer werden durch die Straßenverkehrs-Ordnung zunächst dadurch \ngeregelt, dass Kraftfahrzeuge die Fahrbahnen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StVO) und Fußgänger \ndie Gehwege (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVO) benutzen müssen. Dies schließt die \nVerkehrsteilnehmer zugleich dem Grunde nach von der Nutzung der nicht für ihre \nFortbewegung vorgesehenen Flächen des öffentlichen Verkehrsraumes aus. Diese \nZuordnungsentscheidung wird durch die Parkvorschriften in § 12 Abs. 4 und 4a StVO auf \nden ruhenden Verkehr erstreckt. Der Fußgängerverkehr hat dabei ein grundsätzlich \nberechtigtes Interesse, auf Gehwegen vom motorisierten Verkehr verschont zu bleiben; \ndas Verbot des Gehwegparkens bezweckt allein den Schutz der Benutzer des Gehwegs \n(und \nnicht \ndes \nvorbeifahrenden \nVerkehrs, \nKönig, \nin: \nHentschel/König/Dauer, \nStraßenverkehrsrecht, 44. Aufl. § 12 StVO, Rn. 55; Quarch, in: Haus/Krumm/Quarch, \nGesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 12 StVO Rn. 11; OLG Karlsruhe, Urt. v. \n\n30 \n18.05.2012 – 9 U 128/11 –, juris Rn. 26 zur zivilrechtlichen Haftungsverteilung bei einem \nVerkehrsunfall zwischen einer Fußgängerin, die in ihr teils auf dem Gehweg parkenden \nKraftfahrzeug einsteigen wollte, und einem vorbeifahrenden Kraftfahrzeug). Anwohner \nhaben ein berechtigtes und schützenswertes Interesse an der Einhaltung der Vorgaben \naus § 12 Abs. 4 und 4a StVO durch den motorisierten Verkehr, da sie als Anwohner in \nbesonderer Weise darauf angewiesen sind, ungehindert die Gehwege passieren zu \nkönnen. Ihnen dies zu ermöglichen, ist (jedenfalls auch) Zweck der Parkvorschriften. Es \ngenügt, wenn die Rechtsvorschrift nur in geringem Umfang die Belange einzelner schützen \nwill, solange die Einräumung einer besonderen Rechtsposition zugunsten eines \nhinreichend bestimmten Personenkreises erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 22.01.1971 – VII \nC 48.69 –, juris Rn. 14). Dies ist hier der Fall. Zwar ging es dem Verordnungsgeber mit der \nEntscheidung für ein grundsätzliches Verbot des Gehwegparkens primär darum, \nVerkehrsströme voneinander zu trennen. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur \nStraßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) darf das Parken auf Gehwegen jedoch nur dort \nzugelassen werden, wo genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern \ngegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, \ndie Gehwege und die darunter liegenden Leitungen nicht beschädigt werden und der \nZugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann (VwV-StVO zu § 42 Richtzeichen, \nZeichen 315 Parken auf Gehwegen). Dies bringt – wenngleich es sich nicht um die amtliche \nBegründung \ndes \nVerordnungsgebers, \nsondern \num \neine \nverwaltungsinterne \nHandlungsanweisung handelt – im Umkehrschluss zum Ausdruck, dass die \nParkvorschriften aus § 12 Abs. 4 und 4a StVO dort, wo das Parken auf Gehwegen nicht \nzugelassen ist, (auch) dem Schutz des unbehinderten Verkehrs von Fußgängern zu dienen \nbestimmt ist. \n \nEntscheidend ist, dass die Kläger als Anwohner der streitgegenständlichen Straßen eine \nBeeinträchtigung des Verkehrs geltend machen (nämlich die eingeschränkte Nutzbarkeit \nder Gehwege für Fußgänger), der zum von der Straßenverkehrs-Ordnung geregelten und \nin Bezug auf die Sicherheit und Leichtigkeit geschützten öffentlichen Straßenverkehr \ngehört, und insoweit jedenfalls die Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt ist (mit dieser \nArgumentation den Drittschutz einer Norm, die § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO in der heutigen \nFassung entspricht, annehmend: BVerwG, Urt. v. 22.01.1971 – VII C 48.69 –, juris Rn. 16). \nDurch das grundsätzliche Verbot des Gehwegparkens soll eine ungehinderte und \njederzeitige Nutzung des Gehweges sichergestellt werden. Diese Nutzbarkeit ist zwar –\n anders als mit Blick auf die ungehinderte und jederzeitige Benutzung einer \nGarageneinfahrt – nicht durch das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG gedeckt, sie \nentspricht aber einem berechtigten Interesse von Anwohnern und ist mitunter stärker \nbeeinträchtigt als das Interesse an der Benutzung einer Garageneinfahrt, da das tägliche \n\n31 \nVerlassen und Wiederaufsuchen der Wohnhäuser nicht möglich ist, ohne mit der \nVerengung der Gehwege konfrontiert zu werden. Zugleich dient das grundsätzliche Verbot \ndes Gehwegparkens auch dem Schutz der Gehwegnutzer vor Beeinträchtigungen ihrer \nkörperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG). Derartige Beeinträchtigungen können \ndadurch eintreten, dass Fußgänger aufgrund versperrter Gehwege auf die Fahrbahn \nausweichen müssen oder sie auf dem Gehweg während des Parkvorgangs mit \nKraftfahrzeugen \nkollidieren. \nTritt \ndiese \nVerkehrsbehinderung \nin \nGestalt \neiner \nFunktionsbeeinträchtigung des Fußgängerverkehrs und/oder eine Gefahr für die \nkörperliche Unversehrtheit nicht nur vereinzelt, sondern flächendeckend ein, und ist die \nrechtsschutzsuchende Person wiederholt damit konfrontiert, ist eine drittschützende \nWirkung von § 12 Abs. 4 und 4a StVO anzunehmen. Die Auslegung einer Vorschrift, die \nim Grundsatz Drittschutz vermitteln will, kann zu dem Ergebnis führen, dass Drittschutz nur \nzu gewähren ist, wenn eine bestimmte Schwelle der Beeinträchtigung erreicht wird, \nwenngleich es nicht ausreicht, ausschließlich auf den Grad der Beeinträchtigung \nabzustellen (siehe dazu BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 – 4 C 8.84 –, juris Rn. 13 ff. m.w.N.). \nAufgrund der erheblichen Beeinträchtigung der Kläger in der Nutzbarkeit des Gehweges –\n darauf wird noch einzugehen sein –, ist hier Drittschutzcharakter anzunehmen. Ob dies \nzur Folge hat, dass allein ein Einschreiten ermessensfehlerfrei ist, ist keine Frage des \nDrittschutzes, sondern auf der Rechtsfolgenseite zu beantworten. \n \nDem Befund, dass § 12 Abs. 4 und 4a StVO vorliegend Drittschutz vermittelt, steht die \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.1980 (Aktenzeichen VII C 32.77, \njuris) nicht entgegen. Darin hat es entschieden, dass ein gewerbetreibender \nStraßenanlieger weder ein Recht auf Zulassung des Gehwegparkens noch darauf habe, \ndass die Straßenverkehrsbehörde über seinen Antrag ermessensfehlerfrei entscheide. \n§ 12 Abs. 4a StVO gebe nichts für die Annahme her, die der Straßenverkehrsbehörde in \n§ 45 Abs. 3 Satz 1 StVO eingeräumte Befugnis, das Gehwegparken durch entsprechende \nVerkehrszeichen zuzulassen, solle – zumindest auch – den schutzwürdigen Interessen der \nStraßenanlieger dienen. Das mit der ausnahmsweisen Zulassung des Gehwegparkens \nverbundene Interesse, den Mangel an öffentlichem Parkraum zu mindern, sei ein solches, \ndas \nnicht \nnur \nAnlieger, \nsondern \neine \ngroße \nunbestimmte \nZahl \nan \nStraßenverkehrsteilnehmern habe. Den Vorschriften in der Straßenverkehrs-Ordnung zu \nParkflächenmarkierungen und zum Zeichen 315, die das Parken auf Gehwegen erlauben, \nlasse sich nicht entnehmen, dass einem bestimmten Personenkreis eine besondere \nRechtsposition eingeräumt werden solle, soweit es um die Zulassung des Gehwegparkens \ngehe (BVerwG, Beschl. v. 13.06.1980 – VII C 32.77 –, juris Rn. 9, 10). Dass es nicht der \nInteressenlage der Straßenverkehrs-Ordnung entspricht, eine derartige Rechtsposition \n(auf Zulassung des Gehwegparkens) einzuräumen, lässt sich gerade nicht auf die \n\n32 \nvorliegend zu beurteilende Konstellation übertragen. Es geht den Klägern nicht darum, das \nGehwegparken zuzulassen. Sie begehren kein „Mehr“ zur Entscheidung des \nVerordnungsgebers, das Parken auf Gehwegen grundsätzlich nicht zuzulassen, sondern \ndie Gewährleistung des vom Verordnungsgeber vorgesehenen „status quo“. \n \n4. Die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde, auf den Antrag der Kläger keinerlei \nMaßnahmen gegen das aufgesetzte Gehwegparken zu ergreifen, ist ermessensfehlerhaft. \nDie Straßenverkehrsbehörde ist aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles verpflichtet, \ngegen das aufgesetzte Gehwegparken in den streitgegenständlichen Straßen \neinzuschreiten. \n \na) Ist der Tatbestand der Anspruchsgrundlagen verwirklicht, vermittelt dies dem Einzelnen \ngrundsätzlich lediglich einen auf ermessensfehlerfreie Entschließung der Behörde \nbeschränkten Anspruch auf Einschreiten gegen rechtswidriges Verkehrsverhalten Dritter \noder verkehrsrechtswidrige Zustände (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2002 – 3 C 9.02 –, juris \nRn. 8 m.w.N. zu § 45 StVO). Ein Ermessen steht der Behörde auch insoweit zu, als es um \ndie Auswahl der Mittel geht, mit denen die konkrete Gefahr bekämpft oder gemildert \nwerden soll. Der dabei zu berücksichtigende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist verletzt, \nwenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch weniger weitgehende \nAnordnungen gewährleistet werden kann. Demnach steht der Straßenverkehrsbehörde bei \nder Entscheidung über ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten sowohl ein \nEntschließungsermessen (hinsichtlich des „Ob“ des Tätigwerdens) als auch ein \nAuswahlermessen (hinsichtlich des „Wie“ der Gefahrenabwehr) zu (SaarlOVG, Urt. v. \n08.11.2018 – 1 A 51/17 –, juris Rn. 24). Kommt – wie vorliegend – ein Vorgehen auf der \nGrundlage von straßenverkehrsrechtlichen, gefahrenabwehrrechtlichen und auch \nverwaltungsvollstreckungsrechtlichen \nVorschriften \nin \nBetracht, \nhat \ndie \nStraßenverkehrsbehörde auch ermessensfehlerfrei darüber zu entscheiden, welche von \nmehreren Handlungsalternativen sie ergreift, wenn sie sich entschließt, einzugreifen (vgl. \nVG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 20.05.2019 – 3 K 272/18.NW –, juris Rn. 38 zu mehreren \nin Betracht kommenden Maßnahmen nach § 45 StVO, um den fließenden Verkehr zu \nberuhigen und die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu fördern). \n \nb) Während das der Straßenverkehrsbehörde zustehende Entschließungsermessen \naufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles auf Null reduziert ist, verbleibt ihr ein \nAuswahlermessen, welche der in Betracht kommenden Maßnahmen sie gegen den \nverkehrsordnungswidrigen Zustand ergreift. \n \n\n33 \naa) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Kläger hat \nallein der Verstoß gegen eine drittschützende Norm noch nicht zur Folge, dass ein \nAnspruch auf Einschreiten besteht. Diese Ansicht verkennt, dass alle vorliegend in \nBetracht \nkommenden \nAnspruchsgrundlagen \nder \nStraßenverkehrsbehörde \nauf \nRechtsfolgenseite Ermessensspielräume einräumen. Diese Ermessensspielräume können \nbei einer hohen Gefahrenintensität oder der Gefährdung eines hochrangigen Rechtsguts \naber so verengt sein, dass nur noch eine behördliche Handlungsalternative als objektiv \nrechtmäßig, weil einzig ermessensfehlerfrei in Betracht kommt (so bereits BVerwG, Urt. v. \n18.08.1960 – I C 42.59 –, juris Rn. 10; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, 40. EL Februar \n2021, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 88). Eine sogenannte Ermessensreduktion auf Null im \nHinblick auf das Entschließungsermessen setzt damit eine qualifizierte Gefahr, d.h. eine \nabzuwendende Gefahr oder Störung von besonderer Intensität hinsichtlich Ausmaß und \nSchwere voraus (Holzner, in: BeckOK PolR Bayern, 17. Ed. 01.09.2021, PAG Art. 11 \nRn. 145 zur polizeirechtlichen Generalklausel im bayerischen Polizeiaufgabengesetz). Bei \nder Annahme einer Ermessensreduktion auf Null ist Zurückhaltung geboten; sie kann nur \nin engen Ausnahmefällen und bei offensichtlicher praktischer Alternativlosigkeit \nangenommen werden, um einen Übergriff der Gerichte in den Bereich der Verwaltung zu \nvermeiden (BVerwG, Beschl. v. 15.01.1988 – 7 B 182.87 –, juris Rn. 6; Rennert, in: \nEyermann, 15. Aufl. 2019, VwGO § 114 Rn. 32; Schwarz, in: HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, \nVwGO § 114 Rn. 21). Ob eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt, ist unter Beachtung \naller ermessenslenkenden Vorgaben, der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles \nsowie einer Einbeziehung der Zumutbarkeit der voraussichtlich zu treffenden Entscheidung \nfür den Betroffenen zu beurteilen; abstrakte Kriterien lassen sich insoweit nicht bestimmen. \nNeben der Unterscheidung, ob eine Soll-Vorschrift oder ein offener und weiter \nErmessenstatbestand gegeben ist, sind die durch die Norm abstrakt geschützten und im \nkonkreten Einzelfall gefährdeten Rechtsgüter sowie das Maß der Beeinträchtigung dieser \nRechtsgüter und der Grad der Gefährdung zu berücksichtigen. Zuletzt gilt es, auch \nbesondere Umstände auf Seiten der Verwaltung zu berücksichtigen wie eine wirksame \nSelbstbindung (zum Ganzen siehe Schwarz, in: HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, VwGO § 114 \nRn. 21). \n \nbb) Ausgehend davon ist das Entschließungsermessen der Straßenverkehrsbehörde \nvorliegend auf Null reduziert. Dies hindert sie aus Rechtsgründen, mit Blick auf das \naufgesetzte Gehwegparken in den streitgegenständlichen Straßen gänzlich untätig zu \nbleiben. \n \nDie Kammer verkennt nicht, dass die Kläger in erster Linie keine (drohende) \nBeeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit geltend machen, sondern eine \n\n34 \nBeeinträchtigung des lediglich von der allgemeinen Handlungsfreiheit gedeckten Rechts \nauf ungestörte Nutzung der Gehwege, und dass die Funktionsbeeinträchtigung des \nGehweges in der jeweils konkreten Situation, d.h. während des jeweiligen Aktes der \nFortbewegung, für sich betrachtet geringfügig ist. Käme es lediglich an einzelnen Tagen \n(beispielsweise bei im Stadtgebiet stattfindenden Großveranstaltungen) oder durchgängig, \ndafür aber nur durch eine sehr begrenzte Anzahl an Kraftfahrzeugen zu dieser \nBeeinträchtigung, so erschiene es nicht unzumutbar, dass die Kläger die Verengung des \nGehweges hinzunehmen hätten. Denn es ist weder vorgetragen worden noch \ngerichtsbekannt, dass die Gehwege vollständig versperrt sind und dadurch die Nutzbarkeit \nder Gehwege in Gänze aufgehoben ist. So ergibt sich aus der dem Gericht in der \nmündlichen Verhandlung überreichten Fotodokumentation zur Parksituation in der \n, \ndass \ndort \naufgesetzt \nauf \ndem \nGehweg \ngeparkt \nwird, \ndie \nRestgehwegbreite aber groß genug ist, um den Gehweg einzeln zu nutzen. Mit Blick auf \ndie Teilnahme der Kläger am (Fußgänger-)Verkehr liegt damit auch keine Gefährdung \neines hochrangigen Rechtsguts vor. Eine qualifizierte Gefahrenlage für die Kläger resultiert \nauch nicht aus den Erschwernissen für Rollstuhlfahrer und Kinder, da sich die Kläger auf \nderen Interessenverletzungen nicht berufen können. Hinzukommt, dass vorliegend als \nbesonderer Umstand auf Seiten der Verwaltung auch zu berücksichtigen ist, dass ein \nverkehrsordnungswidriger (Dauer-)Zustand gegeben ist, deren Behebung nicht allein in der \nZuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde liegt. Sind wie vorliegend auch die \nOrdnungsbehörden – hier die Verkehrsüberwachung des Ordnungsamtes – dazu berufen, \ngegen aufgesetztes Gehwegparken einzuschreiten und müssen diese aufgrund endlicher \nRessourcen Schwerpunkte setzen mit der Folge, dass ein Einschreiten gegen falsch \nparkende Kraftfahrzeuge im Umfeld „sensibler Bereiche“ wie Schulen, Krankenhäuser und \nPflegeheime und gefahrgeneigten Stellen priorisiert wird, erscheint es grundsätzlich nicht \nunzumutbar, die Anwohner auf diese Behörden zu verweisen. \n \nAnders verhält es sich jedoch, wenn die Rechtsgutbeeinträchtigung der Anwohner über \neinen langen Zeitraum andauert und sie – wie vorliegend – keine Möglichkeiten haben, \nanderweitig Abhilfe schaffen zu lassen. Eine erhebliche Rechtsgutbeeinträchtigung ist nicht \nnur dann gegeben, wenn ein besonders hochrangiges Rechtsgut beeinträchtigt wird, \nsondern auch dann, wenn die Rechtsgutbeeinträchtigung „qualitativ“, d.h. gemessen an \nder konkreten Beeinträchtigung der subjektiven Rechte gering, in „quantitativer“, d.h. in \nzeitlichen Hinsicht aber erheblich ist. So liegt es hier mit der Folge, dass die \nRechtsgutbeeinträchtigung durch die Dauer und Häufigkeit der Verstöße in eine qualitativ \nerhebliche \nRechtsgutbeeinträchtigung \numschlägt. \nDie \nZumutbarkeitsschwelle \nist \nvorliegend dadurch überschritten, dass die Anwohner es seit mehreren Jahren hinnehmen \nmüssen, durch aufgesetztes Gehwegparken in der Nutzung der Gehwege beeinträchtigt \n\n35 \nzu \nwerden. \nDiese \nBeeinträchtigung \nerfolgt \nauch \nnicht \ndurch \nvereinzelt \nverkehrsordnungswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge, sondern flächendeckend. Anders als \neine Person, die nicht in den streitgegenständlichen Straßen wohnt und dieser \nBeeinträchtigung durch die Inanspruchnahme anderer Straßen entgehen kann, sind die \nKläger als Anwohner zwangsläufig, seit Jahren und bei jedem Verlassen und \nWiederaufsuchen \nihrer \nHäuser \nmit \nder \nFunktionsbeeinträchtigung \nkonfrontiert. \nEntscheidend kommt hinzu, dass die Ordnungsbehörden nach dem unbestritten \ngebliebenen Vortrag der Kläger lediglich dann gegen das aufgesetzte Gehwegparken \neinschreiten, wenn es dadurch zu einer konkreten Verkehrsbehinderung auf der Fahrbahn \nkommt oder „sensible Bereiche“ betroffen sind. Damit geht der Verweis auf ein \nordnungsbehördliches Vorgehen der Polizei und des Ordnungsamtes Bremen ins Leere. \nWird \nbei \n„nur“ \nverkehrsordnungswidrigem \nParken \nauf \nGehwegen \nohne \nVerkehrsbeeinträchtigung \nnicht \neingeschritten, \nstünden \ndie \nKläger \nfaktisch \nrechtsschutzlos. Die Personen, die verkehrsordnungswidrig aufgesetzt parken, können \nsich auch nicht auf ein „Gewohnheitsrecht“ des aufgesetzten Gehwegparkens berufen und \nselbst keine schutzwürdigen Belange ins Feld führen; der Mangel an öffentlichem \nParkraum führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn rechtlich relevant für die Abwägung \nsind allein die widerstreitenden Interessen der Kläger einerseits und die der Beklagten \nandererseits. Die grundsätzlich gebotene Zurückhaltung bei der Annahme einer Reduktion \ndes Entschließungsermessens auf Null steht der hier vertretenen Auffassung nicht \nentgegen, da als Besonderheit des Einzelfalls zu konstatieren ist, dass der \nStraßenverkehrsbehörde eine Vielzahl von – auch niedrigschwelligen – Maßnahmen zur \nVerfügung stehen, um gegen das aufgesetzte Gehwegparken vorzugehen. Je mehr \nHandlungsalternativen \nder \nBehörde \ntrotz \nAnnahme \neiner \nReduktion \ndes \nEntschließungsermessens auf Null verbleiben, desto weniger greift das Gericht in den \nBereich der Verwaltung ein. Die vorliegende Entscheidung hat nicht zur Folge, dass die \nStraßenverkehrsbehörde zur Vornahme einer ganz bestimmten Maßnahme verpflichtet \nwird, sondern dazu, überhaupt tätig zu werden. Der Straßenverkehrsbehörde ist es danach \nverwehrt, \nkeine \nMaßnahmen \ngegen \ndas \naufgesetzte \nGehwegparken \nin \nden \nstreitgegenständlichen Straßen zu treffen und auf vage ressortübergreifende Maßnahmen \nzum sogenannten Parken in Quartieren zu verweisen, deren Auswirkungen auf die \nRechtsgutbeeinträchtigungen der Kläger offen sind. Sie ist vielmehr verpflichtet, zeitnah \nerneut über den Antrag der Kläger auf Vornahme von möglichen Maßnahmen zur \nVerhinderung und/oder Beendigung des aufgesetzten Gehwegparkens zu entscheiden. \n \ncc) Die Kammer weist darauf hin, dass die Beklagte auch ohne Annahme einer Reduktion \ndes Entschließungsermessens auf Null zur Neubescheidung der Kläger unter Beachtung \nder \nRechtsauffassung \ndes \nGerichts \nzu \nverpflichten \nwäre. \nDenn \ndie \n\n36 \nStraßenverkehrsbehörde hat den Antrag der Kläger, gegen das aufgesetzte \nGehwegparken \nin \nden \nstreitgegenständlichen \nStraßen \neinzuschreiten, \nermessensfehlerhaft abgelehnt. Sie hat unzutreffend angenommen, für nicht auf § 45 StVO \ngestützte Maßnahmen sachlich nicht zuständig zu sein. Zudem geht sie von einem \nunrichtigen Sachverhalt aus, wenn es im Widerspruchsbescheid heißt, es sei zweifelhaft, \nob sich Rechtsverstöße durch die Anordnung von Verkehrszeichen verhindern ließen, da \ndavon auszugehen sei, dass die Parkvorschriften allen Verkehrsteilnehmern ausreichend \nbekannt seien. Diese Annahme verkennt, dass zwar vielen, womöglich auch der Mehrheit \nder Personen, die aufgesetzt auf dem Gehweg parken, die Verkehrsordnungswidrigkeit \ndieses Verhaltens bekannt sein dürfte, es aber eine signifikante Anzahl an \nVerkehrsteilnehmern geben dürfte, die sich ohne konkretes Unrechtsbewusstsein an dem \ndurchgehend \nzu \nbeobachtenden \n(verkehrsordnungswidrigen) \nVerhalten \nanderer \norientieren und das aufgesetzte Gehwegparken auch ohne ausdrückliche Anordnung für \nzulässig erachten. Sofern die Straßenverkehrsbehörde auf Erfahrungen mit einem \neinseitigen eingeschränkten Haltverbot in der\n bis zum Jahr 2015 verweist, \nhätte sie bei der Entscheidung über den Antrag der Kläger vier Jahre später jedenfalls in \nBetracht ziehen müssen, dass sich die Sensibilität der Verkehrsteilnehmer für \nverkehrspolitische Aspekte seit 2015 erhöht haben dürfte. Die Straßenverkehrsbehörde \nhätte daher jedenfalls in Erwägung ziehen müssen, dass die Anordnung eines \nVerkehrszeichens in den streitgegenständlichen Straßen – anders als 2015 – nunmehr \nbeachtet wird. \n \ndd) Das der Straßenverkehrsbehörde zustehende Auswahlermessen ist hingegen nicht \nderart verengt, dass allein eine zu ergreifende Maßnahme gegen das aufgesetzte \nGehwegparken in Betracht kommt. Die Straßenverkehrsbehörde hat zwischen mehreren \nzur Verfügung stehenden Mitteln zu entscheiden, welche geeignet erscheinen, das \naufgesetzte Gehwegparken in den streitgegenständlichen Straßen nicht nur kurzfristig zu \nverhindern. Als fachlich spezialisierte Behörde liegt es in ihrem (Auswahl-)Ermessen, zu \nentscheiden, ob sie mit Blick auf das bislang geduldete Gehwegparken unmittelbar das die \nKraftfahrzeughalter am stärksten beeinträchtigende Mittel ergreift oder stufenweise, d.h. \nzunächst mit niedrigschwelligen Maßnahmen vorgeht. Eine Verpflichtung der Beklagten \nzur Vornahme einer bestimmten Maßnahme ginge auch über das Begehren der Kläger \nhinaus (§ 88 VwGO), die ausdrücklich von einem bestehenden Auswahlermessen der \nStraßenverkehrsbehörde ausgehen. \n \nV. Die Kostenentscheidung resultiert aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. \n§ 100 Abs. 2 ZPO. Die Kammer legt einen Streitwert von 15.000 Euro (5.000 Euro je \nstreitgegenständlicher Straße, §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG, Ziffer 1.1.3 der \n\n37 \nEmpfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) zugrunde. \nDa sich das Unterliegen der Kläger mit dem Klageantrag zu 1., der dem Grunde nach in \nden Klageanträgen zu 2. und 3. enthalten ist, kostenrechtlich nicht auswirkt, und im Hinblick \nauf den Klageantrag zu 2. von einem hälftigen Unterliegen der Beteiligten auszugehen ist, \nhaben die Kläger einerseits und die Beklagte andererseits je die Hälfte der Gerichtskosten \nund der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu tragen. Die Kläger haften abweichend \nvon § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO nicht nach gleichen Kopfteilen. Denn es \nliegt eine erhebliche Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit vor, § 159 Satz 1 \nVwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin zu 5. hat 2/12 der Kosten des Verfahrens zu \ntragen, da die Kammer es als sachgerecht erachtet, dass sie als alleinige Beteiligte, die \nein Einschreiten in der \n begehrt, den auf diese Straße entfallenden \nAnteil auch allein trägt. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11 Alt. 2, 711 ZPO. Die Beklagte kann gegenüber den Klägern lediglich \naußergerichtliche Kosten vollstrecken, die den Schwellenwert von 1.500 Euro (§ 708 Nr. 11 \nAlt. 2 ZPO) nicht übersteigen. Die Kläger können gegenüber der Beklagten jeweils nur \ninnerhalb ihres Prozessrechtsverhältnisses vollstrecken; denn es kommt darauf an, in \nwelcher Höhe der jeweilige Kläger gegen die Beklagte vorgehen kann, und nicht auf die \nGesamtsumme (vgl. VG Aachen, Urt. v. 10.06.2020 – 4 K 2580/18 –, juris Rn. 47 m.w.N. \naus der Literatur). Auch insoweit ist der Schwellenwert aus § 708 Nr. 11 Alt. 2 ZPO nicht \nüberschritten. Der gemeinsam von den Klägern beauftragte Prozessbevollmächtigte ist \ngemäß § 7 Abs. 1 RVG „in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber“ tätig \ngeworden ist und kann seine Gebühren daher auch nur einmal (jedoch mit einer Erhöhung \nder Geschäfts- und Verfahrensgebühr um 0,3 pro weiterem Kläger) geltend machen. Wann \neine „Angelegenheit“ im Sinne des § 15 Abs. 1 RVG vorliegt, ist gesetzlich nicht definiert. \nMaßgeblich sind nach Rechtsprechung und Literatur (1.) ein einheitlicher Auftrag, (2.) ein \neinheitlicher Rahmen, innerhalb dessen der Anwalt tätig werden soll und (3.) eine innere \nZusammengehörigkeit (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 12.07.2005 – 15 E 424/05 –, juris Rn. 6 \nm.w.N.; Enders, in: Eckert, 6. Aufl. 2017 RVG § 15 Rn. 5; v. Seltmann, in: BeckOK RVG, \n54. Ed. 01.09.2021, RVG § 15 Rn. 5). Dies ist vorliegend der Fall (vgl. OVG NRW, Beschl. \nv. 12.07.2005 – 15 E 424/05 –, juris zur Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, der mehrere \nKläger (Anlieger) im Klageverfahren gegen Straßenbau-Beitragsbescheide vertrat; a.A. \nwohl OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.02.2009 – 9 OA 349/08 –, juris zu acht parallel geführten \nKlageverfahren zur Festsetzung von Erschließungsbeiträgen). \n \nVI. Die Berufung war aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, §§ 124a Abs. 1 \nSatz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Rechtsstreit wirft mit Blick auf die Frage der \n\n38 \ndrittschützenden Wirkung der Parkvorschriften in § 12 Abs.4 und 4a StVO eine rechtliche \nFrage auf, die über die Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus \nwesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts oder für \ndie Fortbildung des Rechts hat. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. \n \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. \nDie Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die \nim Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der \nBerufung. \nDr. Jörgensen \nLange \nDr. Niemann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364998","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-11-11/5-k-1968-19","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":22},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":19},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":15},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":8},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364998","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364998","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-11-11/5-k-1968-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364998","retrieved":"2026-07-09 04:52:43.621111+00:00"}}