{"status":"available","doknr":"OLD364997","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-11-18","aktenzeichen":"6 V 925/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 925/21 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, \ndieses vertreten durch die Präsidentin der Generalzolldirektion, \nAm Propsthof 78a, 53121 Bonn\n \n– Antragsgegnerin – \nbeigeladen: \n \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richterin am Verwaltungsgericht \nLammert und Richterin Rebentisch am 18. November 2021 beschlossen: \nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \naufgegeben, den zur Beförderung ausgeschriebenen Dienstposten \n \n, bewertet nach \nA 9m/ A9m + Z, bis zum Ablauf eines Monats nach einer \nEntscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom \n\n2 \n07.05.2021 \noder \neiner \nsonstigen \nErledigung \ndes \nWiderspruchsverfahrens \nfreizuhalten \nund \nnicht \nmit \ndem \nBeigeladenen zu besetzen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme \nder Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. \nDer Streitwert wird auf 12.378,21 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Freihaltung eines \nzur Beförderung ausgeschriebenen Dienstpostens. \n \nDas Zollfahndungsamt \n schrieb im August 2020 den Dienstposten \n \n \n (Dp. GVPl \n, bewertet nach A 9m / A 9m+Z) zur Beförderung aus. \nAls \nauswahlrelevante \nVoraussetzungen \nwurden \nin \nder \nAusschreibung \nu.a. \n„Sozialkompetenz sowie Team- und Kommunikationsfähigkeit“ und „gute schriftliche und \nmündliche Ausdrucksfähigkeit“ aufgeführt. Auf die Stelle bewarben sich unter anderem der \nAntragsteller und der Beigeladene. \n \nDer 1988 geborene Antragsteller ist Zollhauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) und \nsteht seit 2008 im Dienst der Antragsgegnerin. Seine Beförderung zum Zollhauptsekretär \nerfolgte am 01.10.2019. Zuvor erhielt er am 03.09.2019 eine Regelbeurteilung für den \nZeitraum 02.12.2017 bis 01.05.2019, welche mit der Note „Herausragend – 13 Punkte“, \nd.h. mit der Bestnote der fünfstufigen Notenskala der Zollverwaltung abschließt. Die \nHöchstnote wird ausweislich der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und \nBeamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein – BRZV – \nbei besonders hervorzuhebenden Leistungen in einer Bandbreite von 15 bis 13 Punkten \nvergeben. Bei dem Einzelkriterium „Ausdruck“ erhielt er die Bewertung „A3“, welche für im \nVergleich sehr stark ausgeprägte Kompetenzen im mittleren Bereich vergeben wird. Bei \nden Einzelkriterien „Konfliktlösungsverhalten“ und „Kritikverhalten“ erhielt er jeweils die \nBewertung „B1“, welche bei im Vergleich stark ausgeprägten Kompetenzen im oberen \nBereich \nvergeben \nwird. \nDie \nEinzelkriterien \n„Teamverhalten“, \n„Kontakt- \nund \nKommunikationsverhalten“ und „Durchsetzungsfähigkeit“ wurden jeweils mit „A2“, d.h. als \nsehr stark ausgeprägte Kompetenzen im mittleren Bereich bewertet. \n \n\n3 \nDer 1965 geborene Beigeladene ist ebenfalls Zollhauptsekretär und steht seit 1997 im \nDienst der Antragsgegnerin. Seine Beförderung zum Zollhauptsekretär erfolgte am \n01.09.2017. Seine am 03.09.2019 erstellte Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum \n02.12.2017 bis 01.05.2019 schließt mit der Gesamtnote „Überdurchschnittlich – 10 Punkte“ \nab. Dies stellt die zweitbeste Notenstufe dar, welche bei in jeder Hinsicht \nüberdurchschnittlichen Leistungen in einer Bandbreite von 12 bis 10 Punkten vergeben \nwird. Das Einzelkriterium „Ausdruck“ wurde dabei mit „B3“, d.h. als im Vergleich stark \nausgeprägte \nKompetenzen \nim \nunteren \nBereich \nbewertet. \nDie \nEinzelkriterien \n„Konfliktlösungsverhalten“, „Kritikverhalten“ und „Kontakt- und Kommunikationsverhalten“ \nwurden jeweils mit „C1“ bewertet, d.h. als im Vergleich durchschnittlich ausgeprägte \nKompetenzen \nim \noberen \nBereich. \nDie \nEinzelkriterien \n„Teamverhalten“ \nund \n„Durchsetzungsfähigkeit“ wurden jeweils mit „B3“ bewertet. \n \nNachdem \ndie \nAntragsgegnerin \neine \nim \nNovember \n2020 \nergangene \nerste \nAuswahlentscheidung aufgehoben hatte, entschied sich das Zollfahndungsamt \n \nausweislich des Auswahlvermerks vom 19.04.2021 für den Beigeladenen. Dabei stellte es \nzunächst fest, dass für die Bewerber nicht vergleichbare Beurteilungen vorlägen, da diese \nnicht im selben Amt ergangen seien. Es stellte sodann jeweils für die Vergleichsgruppe der \nsich \nbeworbenen \nBeamten \nder \nBesoldungsgruppe \nA8 \nund \ndiejenigen \nder \nBesoldungsgruppe A7 anhand der Gesamtnote der letzten Regelbeurteilungen den \nBeigeladenen und den Antragsteller als am besten beurteilte Bewerber fest. Diese am \nbesten beurteilten Bewerber seien sodann gemäß Ziff. 3.5.2 Abs. 4 der Richtlinien für die \ninterne Ausschreibung und Besetzung von Dienstposten und Arbeitsplätzen in der \nZollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein – ARZV – im Rahmen \neiner Einzelfallbetrachtung zu vergleichen. Es folgte eine kurze Darstellung der Zeitpunkte \nder Einstellung/Ernennung und Beförderungen sowie der wahrgenommenen Dienstposten \ndes Antragstellers und des Beigeladenen. Für den Beigeladenen wurde zudem aufgeführt, \ndass er bereits zwei Beurteilungen im Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 erhalten habe, \nder Antragsteller hingegen in diesem Statusamt noch nicht beurteilt worden sei. Sodann \nnahm das Zollfahndungsamt einen Leistungsvergleich anhand der Leistungsentwicklung \ndurch alle Statusämter vor, indem es die für den Antragsteller und den Beigeladenen in \nden von ihnen jeweils innegehabten Statusämtern erstellten dienstlichen Beurteilungen mit \nder jeweiligen Gesamtnote auflistete. Das Zollfahndungsamt führte sodann weiter aus, laut \nständiger Rechtsprechung seien mit dem höheren Statusamt regelmäßig gesteigerte \nAnforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Damit sei der \nBeurteilung in dem höheren Statusamt ein höheres Gewicht beizumessen, da mit dem \nhöheren Statusamt in der Regel ein breiteres Aufgabenspektrum und eine größere \nAufgabentiefe verbunden seien. Als Ergebnis der Einzelfallbetrachtung sei festzustellen, \n\n4 \ndass der Beigeladene in einem um eine Besoldungsgruppe höherem Statusamt bereits \nüberdurchschnittliche Leistungen erbracht habe, die ihn für die Verwendung in einem Amt \nder Besoldungsgruppe A 9 des mittleren Dienstes qualifizierten. Leistungsbezogene \nGründe für eine Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers habe die \nEinzelfallbetrachtung nicht ergeben. \n \nNach Zustimmung des Personalrats wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom \n23.04.2021 mitgeteilt, dass die Auswahlentscheidung zugunsten eines anderen Bewerbers \nausgefallen sei. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 07.05.2021 Widerspruch gegen \ndie Auswahlentscheidung. \n \nAm 10.05.2021 hat der Antragsteller einen Eilantrag gestellt. \n \nEr ist im Wesentlichen der Ansicht, die Antragsgegnerin habe für ihn vor der \nAuswahlentscheidung zu Unrecht keine anlassbezogene dienstliche Beurteilung erstellt. \nIhm hätte, wie für den Beigeladenen auch, eine Beurteilung für das Statusamt der \nBesoldungsgruppe A 8 erstellt werden müssen, da insoweit ein beurteilungsfähiger \nZeitraum vorgelegen habe. Hinsichtlich des Leistungsvergleichs im Rahmen der \neinbezogenen dienstlichen Beurteilungen ergebe sich, dass seine Leistungen konstant \nzufriedenstellend gewesen seien, während die Leistungen des Beigeladenen erheblichen \nSchwankungen unterlägen hätten. Der Beigeladene sei in der Vergangenheit mehrfach \nschlechter beurteilt worden als er selbst. Hinzu komme, dass er im letzten \nBeurteilungszeitraum mit 13 Punkten deutlich höher bewertet worden sei als der \nBeigeladene mit 10 Punkten. Zwar verfüge der Beigeladene altersbedingt über mehr \nErfahrung im Zollbereich. Dies dürfe jedoch nach dem Prinzip der Bestenauslese nicht das \nmaßgebliche Kriterium für die Auswahlentscheidung sein. Zudem habe die bei der \nAntragsgegnerin tätige Frau\n ihm telefonisch am 20.10.2020 mitgeteilt, dass er die \nstreitgegenständliche Stelle bekäme. \n \nDer Antragsteller beantragt wörtlich, \n \n \nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bis \nzur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, \ndie Besetzung der \n \n, (Dp. GVPl\n) nach Besoldungsgruppe A 9m/A 9m+z) mit einem \nKonkurrenten des Antragstellers durch Aushändigung der Ernennungsurkunde zu \nvollziehen und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller \neine Beförderungsstelle nach Besoldungsgruppe freizuhalten. \n\n5 \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie ist der Ansicht, die Auswahlentscheidung sei rechtmäßig, und führt ergänzend zur \nBegründung der Auswahlentscheidung im Auswahlvermerk aus, sie sei nicht verpflichtet \ngewesen, für den Antragsteller eine Anlassbeurteilung zu erstellen. Zwischen der letzten \nRegelbeurteilung des Antragstellers zum Stichtag 01.05.2019 und seiner Bewerbung auf \ndie streitgegenständliche Stelle am 16.08.2020 seien noch keine nach Ziff. 2.2. der BRZV \nerforderlichen 18 Monate vergangen. Die Regelbeurteilung sei auch nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als hinreichend aktuell anzusehen. Im \nÜbrigen unterscheide sich der anzulegende Beurteilungsmaßstab in Bezug auf den \nAntragsteller und den Beigeladenen, da er mit Blick auf das innegehabte Statusamt zu \nbestimmen sei. Selbst bei gleichem Leistungsbild habe die Leistungsbeurteilung des \nBeigeladenen im Statusamt ungünstiger ausfallen können als diejenige des Antragstellers \nim niedrigen Statusamt. Dies stelle gerade keine Leistungseinbuße dar. Dementsprechend \nhabe sie die Leistungen des Beigeladenen höher als die des Antragstellers bewerten \nkönnen, da der Antragsteller nicht die gleiche dienstliche Erfahrung aufweise. Der \nBeigeladene verfüge bereits über zwei Beurteilungen im Statusamt der Besoldungsgruppe \nA 8, die diesem eine zufriedenstellende sowie eine über dem Durchschnitt liegende \nLeistung \nbescheinigten. \nDieser \nLaufbahnvorsprung \ndes \nBeigeladenen \nsei \nim \nAuswahlvermerk erwähnt und bewertet worden. Die Beurteilungen des Beigeladenen \nzeigten, dass dieser im jeweiligen Statusamt stets steigende Leistungen gezeigt habe, die \neine positive Leistungstendenz aufzeigten. Schließlich habe es entgegen den \nAusführungen des Antragstellers keine mündliche Zusage für den streitgegenständlichen \nDienstposten gegeben. Vielmehr habe Frau \n den Antragsteller angerufen, um bei \nihm \nnachzufragen, \nob \ner \nim \nRahmen \nder \nAuswahlentscheidung \nfür \nden \nstreitgegenständlichen Dienstposten noch zur Verfügung stehe. Hintergrund sei gewesen, \ndass sich die Auswahlentscheidung über einen sehr langen Zeitraum hingezogen habe \nund zu befürchten gewesen sei, dass die Bewerberinnen und Bewerber bereits den \nZuschlag für einen anderen Dienstposten erhalten haben. \n \nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nsowie die beigezogenen Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen sowie \nden beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen. \n\n6 \n \nII. \nDer zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang begründet. \n \nAuf Antrag kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine \neinstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung \ndes bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt \noder wesentlich erschwert wird. Voraussetzung ist, dass ein Anordnungsanspruch (hierzu \n1.) und ein Anordnungsgrund (hierzu 2.) glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 1 und 3 \nVwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). \n \n1. \nIn beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren hat der im Stellenbesetzungsverfahren \nunterlegene Bewerber einen Anordnungsanspruch, wenn die Auswahlentscheidung zu \nseinen Lasten fehlerhaft erscheint (hierzu a.) und die Erfolgsaussichten bei einer erneuten \nAuswahl offen sind (hierzu b.). \n \na. \nArt. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen \nZugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. \nBewerber um ein öffentliches Amt können die Einhaltung dieses beamtenrechtlichen \nLeistungsgrundsatzes fordern (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch: BVerfG, Beschl. v. \n29.07.2003 – 2 BvR 311/03 –, juris Rn. 11). Der eigentliche Leistungsvergleich verletzt \nArt. 33 Abs. 2 GG, wenn nicht unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte in die \nAuswahlentscheidung einfließen oder die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden. \nDie Entscheidung über die Auswahl unter mehreren Bewerbern liegt im pflichtgemäßen \nErmessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende \nBeurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender \nErkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung \nden anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen oder \nunvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht \nbeachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften \nverstoßen hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, \nwelchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht \nbeimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu dem \nBeförderungsamt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern er \n\n7 \nnur das Prinzip selbst nicht in Frage stellt (BVerwG, Urt. v. 20.10.1983 – 2 C 11.82 –, juris \nRn. 13; OVG Bremen, Beschl. v. 30.01.2012 – 2 B 130/11 –, juris Rn. 4). \n \nNach diesen Maßstäben erweist sich die Auswahlentscheidung jedenfalls deshalb als \nfehlerhaft, weil sie den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Grundsätzen der Bestenauslese \nund des Leistungsprinzips nicht hinreichend Rechnung trägt. \n \nDer Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand \naktueller dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Maßgeblich für den Leistungsvergleich im \nRahmen einer Auswahlentscheidung ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der \nin ihrer Gesamtheit zugrunde zu legenden dienstlichen Beurteilung (BVerfG, Beschl. v. \n04.07.2018 – 2 BvR 1207/18 –, juris Rn. 9). \n \nLiegen der Auswahlbehörde im Falle der Konkurrenz um einen Beförderungsdienstposten \nnicht unmittelbar vergleichbare Regelbeurteilungen vor, ist sie befugt und verpflichtet, die \ngebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise herzustellen, um zu \nmiteinander vergleichbaren Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung \nzu gelangen. Das geschieht durch eine gewichtende, die Umstände des Einzelfalls \nbeachtende, verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Entscheidung. Das gilt \nunter anderem auch dann, wenn die dienstlichen Beurteilungen der konkurrierenden \nBewerber sich – wie hier – auf unterschiedliche Statusämter beziehen. In einem solchen \nFall ist von dem Grundsatz auszugehen, dass bei formal gleichlautenden Gesamturteilen \ndie Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt besser ist als diejenige des für ein \nniedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten. Das beruht auf der Überlegung, dass der \nMaßstab für die dienstlichen Anforderungen im Blick auf das innegehabte Amt im \nstatusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist, dass mit einem verliehenen höheren Statusamt \nim Allgemeinen gegenüber dem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen und ein \ngrößeres Maß an Verantwortung verbunden sind und an einen Inhaber eines höheren \nstatusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als den \nInhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Erwägung kann jedoch nicht \nschematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten \nunterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu \nberücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den \nUmständen des Einzelfalls ab. Auch lässt sich ein Rechtssatz, dass dem Inhaber des \nhöheren Statusamtes auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug \ngegeben werden muss, aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht entnehmen. Die grundsätzliche \nHöhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt nicht aus, dass ein \nStatusrückstand \ndurch \nleistungsbezogene \nKriterien \n(insbesondere \neinen \n\n8 \nBeurteilungsvorsprung) ausgeglichen werden kann. Die Gewichtung der in dem höheren \nStatusamt \nerbrachten \nLeistungen \nist \ndaher \nkonkret, \neinzelfallbezogen \nund \nsachangemessen vorzunehmen (OVG Bremen, Urt. v. 20.03.2019 – 2 B 294/18 –, juris \nRn. 26 ff. m.w.N. aus der bundesgerichtlichen Rspr.). \n \naa. \nEs ist gemessen hieran bereits zweifelhaft, ob die Gesamturteile der zum Zeitpunkt der \nAuswahlentscheidung vorliegenden letzten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers \nund des Beigeladenen aufgrund der unterschiedlichen Statusämter der Bewerber \nhinreichend vergleichbar gemacht wurden. Ausweislich des Auswahlvermerks vom \n19.04.2021 war der Antragsgegnerin zwar bewusst, dass mit einem höheren Statusamt \nregelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein höheres Maß an Verantwortung verbunden \nsind. Daraus zieht sie ausweislich des Auswahlvermerks den Schluss, dass der \nBeurteilung im höheren Statusamt ein höheres Gewicht beizumessen sei, da mit dem \nhöheren Statusamt in der Regel ein breiteres Aufgabenspektrum und eine größere \nAufgabentiefe verbunden seien. Dieser allgemeinen Feststellung lässt sich jedoch keine \nkonkrete und einzelfallbezogene Gewichtung des Gesamturteils der dienstlichen \nBeurteilung des Beigeladenen im Verhältnis zu dem Gesamturteil der dienstlichen \nBeurteilung des Antragstellers entnehmen. Aus diesen Ausführungen geht bereits nicht \nklar hervor, ob die Antragsgegnerin aufgrund des regelmäßig höheren Gewichts der \nBeurteilung in einem höheren Statusamt davon ausgeht, ob sie die dienstliche Beurteilung \ndes Beigeladenen besser als diejenige des Antragstellers oder ob sie die Beurteilungen \nals im Wesentlichen gleich ansieht. Eine nähere Darlegung der vorgenommenen \nGewichtung ist vorliegend gerade deshalb angezeigt, weil die letzten dienstlichen \nBeurteilungen keine formal gleichen Gesamturteile für den Antragsteller und den \nBeigeladenen aufweisen, sondern der Antragsteller im niedrigeren Statusamt ein um eine \nvolle Notenstufe besseres Gesamturteil erhalten hat als der Beigeladene im höheren \nStatusamt. \n \nbb. \nOb die Antragsgegnerin ihre wesentliche Auswahlerwägung in der Auswahlentscheidung \nin zulässiger und ausreichender Weise im Laufe des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 114 \nSatz 2 VwGO dahingehend ergänzt hat, dass aufgrund des höheren Statusamtes des \nBeigeladenen dessen Beurteilung selbst bei Leistungsgleichstand der Bewerber habe \nschlechter ausfallen können, kann dahinstehen. Denn selbst unter der Annahme, sie habe \ndamit in nachvollziehbarer Weise dargelegt, die Gesamturteile der dienstlichen \nBeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen seien aufgrund des \n\n9 \nStatusvorsprungs \ndes \nBeigeladenen \nim \nWesentlichen \ngleich, \nhat \nsie \nden \nLeistungsgrundsatz mit ihren weiteren Auswahlerwägungen nicht hinreichend beachtet. \n \nSind Bewerber mit gleichem Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst \ndie Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und \nDifferenzierungen in den Bewertungen einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen \nGesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen. Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass \nmehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der \nDienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung \nbegründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen \nGesichtspunkten für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern \nbemisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er \ndie dienstliche Beurteilung heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die Bewerber \nmit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen \nkönnen nur ergänzend herangezogen werden. Hat sich der Dienstherr vorab in der \nStellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber \nerwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere \nAuswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung \nzumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind (BVerwG, Beschl v. \n20.06.2013 – 2 VR 1/13 –, juris Rn. 46 ff.). \n \nDie Antragsgegnerin hat ausweislich des Auswahlvermerks die Leistungsentwicklung des \nAntragstellers und des Beigeladenen anhand der ihnen erteilten, d.h. auch älteren \ndienstlichen Beurteilungen in den Blick genommen und kommt zum Ergebnis, dass der \nBeigeladene in einem um eine Besoldungsgruppe höheren Statusamt bereits \nüberdurchschnittliche Leistungen erbracht habe, die ihn für eine Verwendung in dem \nangestrebten \nAmt \nqualifizierten, \nwohingegen \ndie \nEinzelfallbetrachtung \nkeine \nleistungsbezogenen Gründe für eine Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers \nergeben habe. Damit hat die Antragsgegnerin die letzten dienstlichen Beurteilungen der \nBewerber \nnicht \numfassend \nausgewertet \nund \nist \nunter \nVerstoß \ngegen \nden \nLeistungsgrundsatz zu der Annahme gekommen, dass leistungsbezogene Gründe für eine \nAuswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers nicht vorlägen. Denn unter \nBerücksichtigung der von der Antragsgegnerin in der Stellenausschreibung aufgeführten \nauswahlrelevanten Voraussetzungen ergibt eine nähere Betrachtung der letzten \ndienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen, dass der \nAntragsteller in den hierfür relevanten Einzelkriterien bessere Noten als der Beigeladene \nerzielt hat, welche zum Teil um mehr als eine volle Notenstufe höher im Vergleich zu den \nNoten den Beigeladenen liegen. So hat der Antragsteller insbesondere bei dem \n\n10 \nEinzelkriterium „Kontakt- und Kommunikationsverhalten“ die Note „A2“ erhalten, \nwohingegen der Beigeladene hierfür die Note „C1“ erhalten hat. Bei den Einzelkriterien \n„Teamfähigkeit“ und „Durchsetzungsfähigkeit“ hat der Antragsteller jeweils die Note „A2“ \nerhalten, wohingegen diese Kompetenzen beim Beigeladenen jeweils mit der Note „B3“ \nbewertet wurden. Indem die Antragsgegnerin diese – jedenfalls formal – höheren Noten \ndes Antragstellers in den von ihr in ihrer Ausschreibung als auswahlrelevant festgelegten \nKriterien nicht beachtet und sich mit ihnen nicht auseinandergesetzt hat, verletzt sie mit \nihrer Bewertung, es lägen zugunsten des Antragstellers keine leistungsbezogenen Gründe \nfür \neine \nAuswahlentscheidung \nvor, \nden \nBewerbungsverfahrensanspruch \ndes \nAntragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG. \n \nDieser Fehler der Auswahlentscheidung genügt im Rahmen der Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruchs. Ob daneben eine Anlassbeurteilung für den Antragsteller hätte \nerstellt werden müssen, kann deshalb dahinstehen, zumal bei einer aufgrund des \naufgezeigten Fehlers erneut zu treffenden Auswahlentscheidung zudem deren Zeitpunkt \nfür den Leistungsvergleich und damit auch für die hinreichende Aktualität der dienstlichen \nBeurteilungen maßgeblich sein wird. \n \nb. \nDie Auswahl des Antragstellers bei einer erneuten rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung \nerscheint jedenfalls möglich. Dabei besteht bei wertender Betrachtung im Verhältnis zum \nBeigeladenen eine nicht nur theoretische Chance, dass der Antragsteller ausgewählt wird \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.11.2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris Rn. 19; OVG Bremen, Beschl. \nv. 12.11.2018 – 2 B 167/18 –, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.09.2018 \n– OVG 10 S 47.18 –, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.05.2017 – 1 B \n99/17 –, juris Rn. 9 ff.). \n \nDer Beigeladene weist unter Berücksichtigung der oben genannten Erwägungen keinen \nuneinholbaren Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller auf, der es dem Gericht \nohne Eingriff in den der Antragsgegnerin im Rahmen der Auswahlentscheidung \nzukommenden Ermessensspielraum ermöglicht, festzustellen, dass er Antragsteller \nchancenlos ist. \n \n2. \nDer Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung glaubhaft gemacht. Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass \nwegen des Grundsatzes der Ämterstabilität die beabsichtigte Besetzung des zur \nBeförderung \nausgeschriebenen \nDienstpostens \n– \naußer \nin \nFällen \nder \n\n11 \nRechtsschutzvereitelung – im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht \nwerden könnte (BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16/09 –, juris Rn. 27 ff.). \n \nZur \nVerhinderung \neiner \nVereitelung \ndes \nBewerbungsverfahrensanspruchs \ndes \nAntragstellers und damit zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist es jedoch \nausreichend, die einstweilige Anordnung bis zum Ablauf eines Monats nach einer \nEntscheidung über den Widerspruch des Antragstellers oder einer sonstigen Erledigung \ndes Widerspruchsverfahrens zu befristen. Soweit der Antrag des Antragstellers in zeitlicher \nHinsicht darüber hinausgeht, wird er daher abgelehnt. \n \n3. \nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. \nDas in zeitlicher Hinsicht über die getroffene einstweilige Anordnung hinausgehende \nBegehren des Antragstellers fällt gegenüber der getroffenen einstweiligen Anordnung nicht \nwesentlich ins Gewicht, da der Antragsteller sein wesentliches Antragsziel erreicht hat. \nDem Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da er keinen Antrag gestellt hat, § 154 \nAbs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig, da er sich keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3 \nVwGO. \n \nDer Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und Satz 4 und \n§ 40 GKG (OVG Bremen, Beschl. v. 09.01.2014 – 2 B 198/13 – juris Rn. 51 ff.). \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \n\n12 \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nKorrell \nLammert \nRebentisch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364997","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-11-18/6-v-925-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364997","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364997","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-11-18/6-v-925-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364997","retrieved":"2026-07-09 04:52:43.587557+00:00"}}