{"status":"available","doknr":"OLD364996","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-11-23","aktenzeichen":"6 K 1247/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 1247/17 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n \n \n2. \n \n \n \n3. \n \n \n \n4. \n \n \n \n5.\n \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1-4: Rechtsanwältin Martina Dieterich, \n \nLandwehrstraße 58, 28217 Bremen\n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und \nHeimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und \nFlüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg\n \n\n2 \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell als Einzelrichterin aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 23. November 2021 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger \ndürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 \n% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \n \nDie Klage ist auf Zuerkennung der Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft sowie \nhilfsweise subsidiären Schutzes oder eines Abschiebungsverbots gerichtet. \n \nDie Kläger zu 1. und zu 2. sind 1991 und 1996 geboren; sie sind russische \nStaatsangehörige und tschetschenische Volkszugehörige. Nach eigenen Angaben reisten \nsie am 20.01.2017 gemeinsam mit ihren 2013 und 2015 in der Russischen Föderation \ngeborenen Kindern, den Klägern zu 3. und zu 4. über Polen in das Gebiet der \nBundesrepublik Deutschland ein, wo sie am\n1.2017 förmliche Asylanträge stellten. \n \nDie Klägerin zu 5. ist am \n.01.2020 im Bundesgebiet geboren worden. Für sie ist am \n.12.2020 gemäß § 14a AsylG ein Asylverfahren eingeleitet worden. \n \nIm Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: \nBundesamt) am \n.04.2017 erklärte der Kläger zu 1., dass er Tschetschenien am \n14.12.2016 verlassen habe und zunächst nach Kaliningrad gereist und von dort nach Brest \nin Weißrussland nach Polen und schließlich nach Deutschland gereist sei. Er habe für alle \nFamilienmitglieder russische Reisepässe besessen, die ihm in Polen abgenommen worden \nseien. In Tschetschenien wohnten noch seine Eltern sowie drei Schwestern und ein \nBruder. Er habe im Haushaltswarenladen seines Bruders gearbeitet. Er habe mit seiner \nFamilie in einem eigenen Haus auf einem Grundstück der Eltern gewohnt, die ebenfalls in \neinem eigenen Haus gewohnt hätten. Zu den Fluchtgründen wurde vorgetragen, dass \nseine Eltern seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., hassten. Sie hätten auch nicht gewollt, dass \nsie ihren Sohn, der an Arthritis leide, behandeln ließen. Deshalb seien sie nach Saratow \n\n3 \ngefahren, um ihren Sohn behandeln zu lassen. Sie hätten das heimlich gemacht. Als es \nherausgekommen sei, hätten seine Eltern seine Ehefrau aus dem Haus geworfen. Seine \nFrau habe zurück in ihr Elternhaus gehen müssen. Seine Eltern hätten auch den Kontakt \nzwischen seiner Frau und den Kindern verboten. Man sei gemeinsam nach Kaliningrad \ngereist, da sich der Gesundheitszustand des Sohnes verschlechtert habe. Als er in \nKaliningrad gewesen sei, habe er erfahren, dass seine Eltern ihn und seine Frau angezeigt \nhätten, weil sie ohne Erlaubnis der Eltern weggefahren seien. Deshalb seien sie dann \nweiter nach Brest und über Polen nach Deutschland gereist. Nach tschetschenischem \nRecht dürften sowohl seine als auch ihre Eltern ihn jetzt töten. Das gelte in Russland \naußerhalb Tschetscheniens allerdings nicht. Wegen der Anzeige hätte man sie aber überall \nin der Russischen Föderation finden können. Das Problem sei, dass ihre Ehe nicht offiziell \nregistriert sei und er seine Frau sozusagen entführt habe. Die Ehe sei zwar offiziell aber \ndie Papiere befänden sich bei seinen Eltern. Sie seien auch wegen der gesundheitlichen \nProbleme seines Sohnes ausgereist. In Saratow habe man ihm gesagt, dass eine \nBehandlung nur in Deutschland möglich sei. \n \nDie Klägerin zu 2. erklärte anlässlich ihrer Anhörung vor dem Bundesamt, dass sie \nRussland verlassen hätten, weil ihre Schwiegereltern schwierige Personen seien. Sie habe \nes bis zur Geburt ihres zweiten Sohnes ausgehalten. Als dieser erkrankt sei und sie ihn \nandernorts in Russland habe behandeln wollen, hätten sie dies als Vorwand verstanden, \nsich einen schönen Ausflug machen zu wollen. Es sei zu schweren Auseinandersetzungen \nmit den Schwiegereltern gekommen. Sie habe mittlerweile wieder bei ihren Eltern gewohnt, \ndie ihr daraufhin den Kontakt zu ihrem Mann und dessen Familie verboten hätten. Sie \nhätten das nicht ausgehalten und seien mit dem Taxi nach Kaliningrad geflüchtet. Dort \nhätten sie von der Anzeige gegen sie erfahren und seien mit dem Flugzeug nach Brest \ngeflogen, über die polnische Grenze und dann mit einem Taxi nach Deutschland gefahren. \nSie wollten wegen der Behandlung ihres Sohnes nach Deutschland. \n \nDie Kläger legten beim Bundesamt Arztberichte des Klinikum Bremen-Mitte vom \n10.02.2017 und 25.02.2017 vor, wonach der Kläger zu 4. an einer juvenilen idiopathischen \nArthritis leide und sich für einige Tage in stationärer Behandlung befand. Er sei bis \nDezember 2016 in der Russischen Föderation mit MTX behandelt worden. Diese \nBehandlung wurde im Februar 2017 wiederaufgenommen. Zusätzlich erhielt er mehrere \nSteroidpulse. \n \nMit Bescheid vom 09.05.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der \nAsylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus ab. Zudem \nstellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz \n\n4 \n(AufenthG) nicht vorlägen. Für den Fall, dass binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des \nBescheids bzw. im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des \nAsylverfahrens keine Ausreise erfolgt, wurde die Abschiebung in die Russische Föderation \nangedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem \nTag der Abschiebung befristet. Die Zustellung erfolgte am 10.05.2017. \n \nAm 17.05.2017 haben die Kläger Klage erhoben. Es wird ergänzend vorgetragen, die \nErkrankung des Klägers zu 4. sei selten und eine Behandlung müsse in Deutschland \nfortgesetzt werden, weil in der Russischen Föderation keine Erkenntnisse über die \nBehandlung vorlägen und Medikamente nicht zugänglich seien. Insoweit werde auf die \närztlichen Atteste des Kinder- und Jugendarzte\n vom 15.05.2017, des Kinder- und \nJugendrheumatologen \n vom 06.06.2017, des Klinikum Bremen-Mitte \nvom 26.05.2017 sowie des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizi\n vom \n24.05.2018 verwiesen. Die Erkrankung werde medikamentös mit Ibuprofen, Etanercept \nund Methotrexat behandelt. In der ärztlichen Stellungnahme vom 27.02.2020 wird \nausgeführt, dass es sich um ein überdurchschnittlich schweres kindliches Rheuma handelt. \nFolge einer weniger adäquaten Behandlung sei eine dauerhafte Schädigung des \nBewegungsapparates. Laut ärztlicher Stellungnahme des Klinikum Bremen Mitte vom \n07.07.2020 ist im Juli 2020 eine Umstellung der Medikation auf den TNFa-Blocker \nAdalimumab (Medikamentenname: Humira) erfolgt. \n \nBetreffend die Klägerin zu 5. hat das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der \nAsylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus mit \nBescheid vom 14.01.2021 abgelehnt. Zudem hat es festgestellt, dass Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Für den Fall, \ndass binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Klageerhebung \n30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens keine Ausreise erfolgt, ist \ndie Abschiebung in die Russische Föderation angedroht worden. Das gesetzliche Einreise- \nund Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die \ndagegen am 25.01.2021 erhobene Klage 6 K 142/21 ist mit Beschluss vom 15.11.2021 mit \nder vorliegenden Klage verbunden worden. \n \nDie Kläger beantragen sinngemäß, \nunter Aufhebung der Bescheide vom 09.05.2017 und vom 14.01.2021, die \nBeklagte zu verpflichten, \ndie Kläger zu 1. bis 5. als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die \n Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; \nhilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen; \n\n5 \nweiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und \n 7 AufenthG vorliegen. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide. \n \nMit Beschluss vom 17.04.2019 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen \nworden. Der Kläger zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt worden; \ninsoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \n \nDem Gericht lagen die Verfahrensakten aus dem Asylverfahren vor. Für die weiteren \nEinzelheiten wird auf diese Bezug genommen. Die in das Verfahren eingeführten \nErkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser \nEntscheidung verwertet worden sind. \n \nEntscheidungsgründe \nÜber die Klage konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung entschieden werden. \n \nDie zulässige Klage ist nicht begründet. In dem für die Beurteilung der Sach- und \nRechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) \nbesteht kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die \nAnerkennung der Asylberechtigung (I.) oder die Gewährung subsidiären Schutzes (II.); \nebenfalls ist kein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gegeben (III.). \nDer Bescheid des Bundesamts ist auch im Übrigen rechtmäßig (IV.). \n \nI. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a \nGG und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Ein Ausländer ist - \nvorbehaltlich des Vorliegens einer der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG genannten Ausnahmefälle \n– nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung \nwegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit \nzu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen \nStaatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder \nwegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen \n\n6 \nvorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder \nwegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. \n \nDen Klägern droht weder in der russischen Teilrepublik Tschetschenien noch im Gebiet \nder übrigen Russischen Föderation eine individuelle Verfolgung. Es liegt bereits kein \nVerfolgungsgrund im Sinne des § 3b Abs. 1 AsylG vor. Die Kläger befürchten eine \nAuseinandersetzung mit ihren jeweiligen Eltern, weil sie ihren Heimatort gegen deren \nWillen verlassen haben, um den Kläger zu 4. medizinisch behandeln zu lassen. Soweit sie \ndarüber hinaus eine Strafverfolgung befürchten, weil die Eltern des Klägers zu 1. sie wegen \nKindesentführung angezeigt hätten, ist nicht von der Einleitung eines Strafverfahrens \nwegen Kindesentführung auszugehen, da es sich bei den Klägern zu 1. und 2. um die \nEltern des Klägers zu 4. handelt und weder vorgetragen noch ersichtlich ist, welches Recht \nden Großeltern an der Bestimmung über den Aufenthalt ihres Enkelkindes zustehen sollte. \nEs ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das russische Recht den Großeltern einen solchen \nStatus zubilligt. Hierfür reicht es nicht, dass der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung \nvorgetragen hat, dass die Verhältnisse bei ihnen zu Hause anders als in Deutschland \nseien. \n \nII. Den Klägern steht auch kein subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Danach ist \nein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme \nvorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Ein \nernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG wurde nicht vorgetragen. \n \nIII. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG liegen nicht vor. \n \n1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich \naus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. \nNach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe \noder Behandlung unterworfen werden. Die Vorschrift setzt grundsätzlich voraus, dass die \ndrohende Gefahr in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fällt. Ist \ndas nicht der Fall, kann eine Erkrankung eines Ausländers nach der Rechtsprechung des \nEuropäischen \nGerichtshofs \nfür \nMenschenrechte \n(EGMR) \nnur \nin \n„besonderen \nAusnahmefällen“ dazu führen, dass eine Abschiebung eine unmenschliche Behandlung \nnach Art. 3 EMRK darstellt. \n \n\n7 \nDas ist der Fall, wenn schwerkranken Personen wegen des Fehlens angemessener \nmedizinischer Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher \nBehandlung \neine \nreale \nGefahr \neiner \nschweren, \nraschen \nund \nirreversiblen \nGesundheitsverschlechterung droht, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten \nVerkürzung der Lebenserwartung verbunden wäre (EGMR [Große Kammer], Urt. v. \n13.12.2016 – 41738/10 – [Paposhvili/Belgien], NVwZ, 2017, 1187, Rn. 183). Es obliegt \ndem Ausländer zu beweisen, dass es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass er im \nFall der Abschiebung einer solchen Gefahr ausgesetzt wird (EGMR [Große Kammer], \na.a.O., Rn. 186). Gelingt der Beweis, ist der Konventionsstaat verpflichtet, im Einzelfall zu \nüberprüfen, ob die vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat \ntatsächlich ausreichend sind, um die Krankheit des Ausländers zu behandeln. Es sind \nErmittlungen anzustellen, inwieweit der Ausländer tatsächlich Zugang zur Behandlung und \nzu den in Frage kommenden medizinischen Einrichtungen im Zielstaat haben würde. In \ndiesem Zusammenhang sind die Behandlungs- und Medikamentenkosten, das Vorliegen \neines sozialen bzw. familiären Netzwerks sowie die räumliche Entfernung zu \nBehandlungseinrichtungen zu berücksichtigen (vgl. EGMR [Große Kammer], a.a.O., \nRn. 189 f.). \n \nBezogen auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen \nvergleichbare Anforderungen. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine derartige Gefahr liegt nach \n§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden \nErkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. \nNicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in \nder Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist; eine ausreichende medizinische \nVersorgung liegt auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet \nist, § 60 Abs. 7 Satz 3 und 4 AufenthG. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen \neines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist als Prognosemaßstab \nder Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (BVerwG, Urt. v. \n07.09.2010 – 10 C 11/09 –, juris Rn. 14). \n \nFür das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach \nerforderlich, aber auch ausreichend, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers \naufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer \nerheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche \nVerschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dabei \nsind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der \n\n8 \nErkrankung führen können, in die Beurteilung mit einzubeziehen (BVerwG, Urt. v. \n17.10.2006 – 1 C 18/05 –, juris Rn. 15 und 20). Ein individuelles, zielstaatsbezogenes \nAbschiebungsverbot kann sich daher auch dann ergeben, wenn eine medikamentöse und \närztliche Behandlung grundsätzlich verfügbar, d.h. theoretisch möglich ist, der Betroffene \ndiese aber aufgrund von sonstigen persönlichen – insbesondere finanziellen – Umständen \nim Zielstaat tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 – 1 C 1/02 –, juris \nRn. 9). \n \nHinsichtlich der Substantiierung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach \n§ 60 Abs. 7 AufenthG sind die Vorgaben zu den qualitativen Anforderungen an ärztliche \nAtteste nach § 60a Abs. 2c AufenthG zu berücksichtigen (OVG Bremen, Beschl. v. \n12.11.2018 – 2 LA 60/18 –, juris Rn. 7 m. w. N.). Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird \ngesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. \nDer Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch \neine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (Satz 2). Diese ärztliche \nBescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine \nfachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-\nmedizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der \nErkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der \nkrankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (Satz 3). \n \n2. Hieran gemessen ist die erkennende Einzelrichterin der Auffassung, dass dem Kläger \nzu 4. bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine erhebliche konkrete Gefahr für \nLeib oder Leben droht. \n \nDer Kläger leidet zwar an einer schwerwiegenden Erkrankungen (a). Diese wird sich im \nFalle einer Rückführung in die Russische Föderation aber nicht wesentlich verschlechtern. \nFür die Erkrankungen des Klägers zu 4. bestehen in der Russischen Föderation \nBehandlungsmöglichkeiten (b), zu denen der Kläger zu 4. aller Voraussicht nach auch \nZugang haben wird (c). \n \na) Der Kläger zu 4. ist erheblich erkrankt. \n \nDer Kläger zu 4. leidet nach den vorgelegten Attesten, an deren Aussagekraft kein Zweifel \nbesteht, an einer schweren juvenilen idiopathischen polyartikulären rheumatischen Arthritis \nmit mehreren Krankenhausaufenthalten. Aufgrund eines erneuten Krankheitsschubs ist die \nTherapie seit Juli 2020 auf ein anderes Medikament umgestellt worden. Aufgrund der \nmöglichen Folgen für den Bewegungsapparat im Falle einer Nichtbehandlung und der \n\n9 \nerforderlichen medizinischen Begleitung jedenfalls bis zum Jugendalter handelt es sich um \neine schwerwiegende Erkrankung. \n \nb) Die Erkrankung des Klägers zu 4. kann in der Russischen Föderation angemessen \nbehandelt werden. \n \nNach dem Bericht des Auswärtigen Amts vom 21.05.2021 über die asyl- und \nabschieberelevante Lage in der Russischen Föderation ist die medizinische Versorgung \nauf einfachem Niveau und nicht überall ausreichend. Das Wissen und die technischen \nMöglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind zumeist nur in den Großstädten wie \nMoskau, St. Petersburg und Nowosibirsk vorhanden. Trotz der im Jahre 2018 leicht \ngestiegenen Zahl der Ärzte bleibt das zentrale Problem der gravierende Ärztemangel und \nderen unzureichende Aus- und Fortbildung. Außerdem ist das Gesundheitssystem \nstrukturell unterfinanziert und von Missmanagement betroffen. Dies hat zur Folge, dass die \nvom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung (Wartezeit auf einen Termin \nbeim Hausarzt zwei Tage; beim Facharzt 14 Tage) deutlich überschritten wurden. Im Jahr \n2018 war mit der 25-fachen Überschreitung dieser Wartezeiten zu rechnen (AA, \nLagebericht vom 21.05.2021, S. 22). \n \nDanach sind die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers jedenfalls in den großen \nStädten der Russischen Föderation behandelbar. Rheumatische Arthritis kann in der \nRussischen Föderation zudem in jeder örtlichen Poliklinik behandelt werden. Fehlt es in \nder aufgesuchten Poliklinik an einem Facharzt, wird der Patient von dort aus an das \nnächste Diagnosezentrum oder an eine andere Poliklinik verwiesen (ZIRF-IOM-Auskunft \nvom 21.07.2014, Az. ZC115/21.07.2014). Die medikamentöse Versorgung ist nach dem \nLagebericht des Auswärtigen Amtes zumindest in den Großstädten gewährleistet (AA, \nLagebericht vom 21.05.2021, S. 22). \n \nIn der Russischen Föderation sind Medikamente mit dem Wirkstoff Methotrexat (MTX), der \nebenfalls zur Behandlung von rheumatischer Arthritis eingesetzt wird und als Alternative \nzu der neuen Therapie mit Humira (Adalimumab) gilt, verfügbar (MedCOI-Auskunft vom \n27.09.2018, Az. BMA11609). Es bedarf daher keiner Aufklärung, ob auch der neue \nWirkstoff Adalimumab (Humira) in der Russischen Föderation erhältlich ist. Es ist dem \nKläger zu 4. zuzumuten, dass seine Therapie - wie bereits vor der Ausreise in der \nRussischen Föderation und bis Juli 2020 in Deutschland - wieder auf MTX und Etanercept \numgestellt wird. Nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften diese Medikamente \nerhältlich MedCOI Auskunft vom 19.10.2018, Az. BDA-20181019-RU-6909). Speziell zur \njuvenilen idiopathischen polyartikulären Arthritis wird angegeben, dass etwa das \n\n10 \nStädtische Kinderkrankenhaus in Pyatigorsk, welches etwa 200 Km vom Heimatort der \nKläger entfernt liegt, eine Behandlung speziell für Kinder möglich ist (ZIRF-IOM-Auskunft \nvom 10.03.2014, Az. ZC 35/10.03.14). \n \nAus den vorgelegten Attesten ergibt sich nicht, dass eine Rückumstellung der Medikation \nvon dem Wirkstoff Adalimumab auf MTX für den Kläger zu 4. medizinisch nicht in Betracht \nkommt. Dass er nach den Angaben des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung \ndeutliche Abwehrreaktionen gegen das Spritzen mit MTX gezeigt hat (Weinen bis zum \nErbrechen), reicht für diese Annahme nicht aus. \n \n \nc) \nDie \nKläger \nwerden \nvoraussichtlich \nauch \nZugang \nzu \nden \nerforderlichen \nGesundheitsdienstleistungen und Medikamenten haben. \n \nRussische Bürger haben ein Anrecht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung. \nDiese wird durch die obligatorische Krankenversicherung (OMS) bereitgestellt. \nVoraussetzung für die Aufnahme in die OMS sind ein kostenfreier Antrag und Unterlagen \nwie ein gültiger Pass und die Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren (vgl. BFA, \nLänderinformationsblatt vom 31.08.2018, S. 87; Accord, Anfragebeantwortung zur \nRussischen \nFöderation \nvom \n13.05.2016). \nDes \nWeiteren \nhaben \nbestimmte \nPersonengruppen Anspruch auf eine umfassende kostenfreie Medikamentenversorgung. \nGenannt werden Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und \nOnkologie- und HIV-Patienten (vgl. BFA, a.a.O., S. 90). Ebenfalls Anspruch auf \numfassende kostenfreie Medikamentenversorgung haben Personen, bei denen eine \nmedizinische Kommission eine Invalidität festgestellt hat (AA, Auskunft vom 31.01.2018 an \ndas Sächsische OVG). Nach der auf die juvenile Arthritis bezogenen Auskunft soll die \nBehandlung von der Krankenversicherung abgedeckt sein: „Bevor der Patient in dem \nKrankenhaus behandelt werden kann, sollte er beim Arzt in der örtlichen Poliklinik \nvorsprechen und dort ein Rezept für eine Behandlung erhalten. Falls dafür bestimmte \nUntersuchungen (z.B. Blutuntersuchungen) notwendig sind, können diese in der Poliklinik \ndurchgeführt werden. Der Patient kann dort behandelt werden, sobald er eine \nKrankenversicherungsbescheinigung \nerhält, \nwofür \neine \nGeburtsurkunde \nbenötigt \nwird…Der Arzt in der Poliklinik kann einen Überweisungsschein an das Krankenhaus \nausstellen. Die Behandlung ist durch die staatliche Krankenversicherung abgedeckt. Dafür \nbenötigt man eine Geburtsurkunde. Sobald der Antrag gestellt ist, hat der Patient Zugang \nzu kostenfreier medizinischer Behandlung. Im Notfall kann man die medizinische \nBehandlung auch selbst bezahlen. Ein Tag im Krankenhaus kostet etwa 3.000-3.500 RUB \n(ca. 60-70 EUR)“ (ZIRF-IOM-Auskunft vom 10.03.2014). \n \n\n11 \nIn der Praxis werden jedoch nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter \nprivater Zuzahlung geleistet. Auch die Medikamentenversorgung ist nur teilweise kostenfrei \n(AA, Lagebericht vom 21.05.2021, S. 22). \n \nDie Behandlungsmöglichkeiten sind für die Kläger trotz des Systems der faktischen \nZuzahlung im russischen Gesundheitswesen nicht nur theoretischer Natur, sondern \ntatsächlich erreichbar. Sollten die erforderlichen Behandlungen erst nach vorheriger \nversteckter Zuzahlung möglich sein, so sind die Kläger nach Auffassung der Einzelrichterin \ndennoch nicht von diesen Behandlungen ausgeschlossen. Die Kläger zu 1. und 2. sind \ngesund und arbeitsfähig. Sie haben nach eigenen Angaben beide das Abitur – mithin eine \ngute Schulbildung. Der Kläger zu 1. hat nach eigenen Angaben im Laden seines Bruders \ngearbeitet und auch in Deutschland verschiedene Arbeitstätigkeiten ausgeübt. Es ist nicht \nersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, für die Existenz der Familie \neinschließlich der möglichen Kosten für die erforderlichen Behandlungen des Klägers zu \n4. aufzukommen. \n \nIV. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung finden ihre Rechtsgrundlage in \n§§ 34, 38 Abs. 1 AsylG. \n \nDie Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach Maßgabe von § 11, § 75 \nNr. 12 AufenthG erfolgt. Rechtliche Mängel bestehen insoweit nicht. \n \nDie \nEntscheidung \ndes \nBundesamts \nüber \ndie \nBefristung \ndes \nEinreise- \nund \nAufenthaltsverbots ist auch nach der zum 21.08.2019 in Kraft getretenen Neuregelung des \n§ 11 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht deshalb rechtswidrig, weil das Einreise- und \nAufenthaltsverbot nicht mehr kraft Gesetzes durch die Abschiebung eintritt, sondern \nnunmehr gesondert mit der Abschiebungsandrohung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) zu \nerlassen \nist. \nDenn \nin \neiner \nvor \nder \nAbschiebung \nerfolgten \nbehördlichen \nBefristungsentscheidung ist regelmäßig der konstitutive Erlass eines befristeten \nEinreiseverbots zu sehen (vgl. dazu ausführlich OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom \n28.05.2020 – 2 L 25/18 –, juris Rn. 87). \n \nV. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. \n \n\n12 \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nKorrell","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364996","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-11-23/6-k-1247-17","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364996","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364996","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-11-23/6-k-1247-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364996","retrieved":"2026-07-09 04:52:43.551032+00:00"}}