{"status":"available","doknr":"OLD364995","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-11-23","aktenzeichen":"6 K 2374/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 2374/17 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n \n \n2\n \n \n \n3. \n \n \n \n4. \n \n \n \n5. \n \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und \nHeimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und \nFlüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg\n \n– Beklagte – \n\n2 \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell als Einzelrichterin aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 23. November 2021 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger \ndürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 \n% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \n \nDie Klage ist auf Zuerkennung der Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft sowie \nhilfsweise subsidiären Schutzes oder eines Abschiebungsverbots gerichtet. \n \nDie Kläger zu 1. und zu 2. sind 1987 und 1993 in der Russischen Föderation geboren; sie \nsind russische Staatsangehörige und inguschische Volkszugehörige. Nach eigenen \nAngaben reisten sie gemeinsam mit ihren 2013 und 2014 geborenen gemeinsamen \nKindern, den Klägern zu 3. und zu 4., am \n.2014 mit Visa über Moskau mit dem \nFlugzeug nach Deutschland ein. Dort stellten sie am 06.10.2014 förmliche Asylanträge. \nAm \n.09.2015 wurde die Klägerin zu 5. Im Bundesgebiet geboren und von Amts wegen \ngemäß § 14a AsylG ein Asylverfahren eingeleitet. \n \nDie Klägerin zu 2. hat bereits im Kindesalter im Zeitraum von 2000 bis 2005 mit ihrer \nFamilie in Deutschland ein Asylverfahren betrieben. 2005 erfolgte die freiwillige Ausreise. \nIm Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(nachfolgend: Bundesamt) am\n06.2015 gab sie an, nunmehr wegen der Probleme ihres \nEhemannes mit radikalen Wahabiten erneut ausgereist zu sein. \n \nIm Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt a\n.07.2017 erklärte der Kläger zu 1., \ndass er habe seit 1996 in der Republik Nord-Ossetien gelebt, vor der Ausreise habe er \netwa fünf Monate in Mazdok (Nord-Ossetien) gelebt. Während dieser Zeit habe seine \nFamilie bei der Familie seiner Frau gelebt. Am \n10.2014 habe er die Russische \nFöderation verlassen. Er sei am selben Tag in Deutschland angekommen. Von \nInguschetien sei er am \n.09.2014 nach Moskau mit dem Bus gefahren und von dort aus \nmit dem Flugzeug nach Hannover geflogen. Seine Mutter, seine drei Schwestern und sein \n\n3 \nBruder lebten noch in der Russischen Föderation. Er habe Jura studiert und einen \nAbschluss. Er habe von 2006 bis 2013 als Bezirkspolizist gearbeitet. Zu den Fluchtgründen \nwurde vorgetragen, in seinem Dorf sei ein junger Mann entführt worden, dem vorgeworfen \nworden sei, ein radikaler Wahabit zu sein. Dessen Familie meint, er habe als Bezirkspolizist \netwas mit der Entführung durch Uniformierte zu tun gehabt. Er fürchte deren Blutrache. Er \nsei später von radikalen Wahabiten per Brief bedroht worden, auch sei sein Haus \nbeschossen worden. Sie verlangten von ihm, den Aufenthaltsort des Entführten zu \nbenennen. Außerdem habe man ihm offiziell angehängt, nach Syrien als Kämpfer \ngegangen zu sein. Hierfür legte er eine Übersetzung über die Einleitung eines \nStrafverfahrens vom\n in Kopie vor. \n \nMit Bescheid vom 21.08.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger zu 1., 3. und \n4. auf Zuerkennung der Asylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären \nSchutzstatus ab. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 \nSatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Für den Fall, dass binnen 30 Tagen \nnach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach \nunanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens keine Ausreise erfolgt, wurde die \nAbschiebung in die Russische Föderation angedroht. Das gesetzliche Einreise- und \nAufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die \nZustellung erfolgte am 25.08.2017. \n \nMit Bescheiden vom 21.08.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerin zu 2. und \nder Klägerin zu 5. auf Zuerkennung der Asylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft sowie \ndes subsidiären Schutzstatus ab. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach \n§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Für den Fall, dass \nbinnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Klageerhebung 30 \nTage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens keine Ausreise erfolgt, wurde \ndie Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Das gesetzliche Einreise- und \nAufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die \nZustellung erfolgte am 25.08.2017. \n \nAm 04.09.2017 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Es wird ergänzend \nvorgetragen, der Bruder des Klägers habe durch Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt in \nErfahrung gebracht, dass nach dem Kläger weiterhin gesucht werde und dass der \nOberermittler einem Strafgefangenen aus Dagestan dessen Entlassung angeboten habe, \nwenn er aussage, dass der Kläger zu 1. als Kämpfer nach Syrien gegangen sei und dort \ngekämpft habe. Es wurden ferner eine Anordnung vom \n.2018, wonach der \n\n4 \nRechtsanwalt zur Verteidigung des Klägers zu 1. in der gerichtlichen Vorverhandlung \nzugelassen wurde sowie ein Akteneinsichtsantrag des Rechtsanwalts in Kopie vorgelegt.. \n \nDie Kläger beantragen, \n1. Die Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom \n21.08.2017 werden aufgehoben. \n2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Asyl zu gewähren und \n3. den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, \n4. hilfsweise, den Klägern subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zu gewähren, \n5. weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 \nAbs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nMit Beschluss vom 11.08.2021 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen \nworden. Der Kläger zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt worden; \ninsoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Dem \nGericht lagen die Verfahrensakten aus dem Asylverfahren vor. Für die weiteren \nEinzelheiten wird auf diese Bezug genommen. Die in das Verfahren eingeführten \nErkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser \nEntscheidung verwertet worden sind. \n \n \nEntscheidungsgründe \n \nÜber die Klage konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung entschieden werden. \n \nDie zulässige Klage ist nicht begründet. In dem für die Beurteilung der Sach- und \nRechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) \nbesteht kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.), die \nAnerkennung der Asylberechtigung (II.) oder die Gewährung subsidiären Schutzes (III.); \nebenfalls ist kein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gegeben (IV.). \nDer Bescheid des Bundesamts ist auch im Übrigen rechtmäßig (V.). \n\n5 \n \nI. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach \n§ 3 AsylG. \n \n1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter \nFurcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung \noder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes \n(Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht \nin Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als \nVerfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten dabei Handlungen, die aufgrund ihrer Art \noder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der \ngrundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach \nArt. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, sowie Handlungen, die in einer \nKumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der \nMenschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie \nder zuvor beschriebenen Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylG. Dazu zählt nach \n§ 3a Abs. 2 AsylG u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, \neinschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder \njustizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise \nangewandt werden. § 3a Abs. 3 AsylG fordert, dass zwischen den Verfolgungsgründen im \nSinne von § 3 Abs. 1 AsylG und § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem \nFehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung besteht. § 3c AsylG nennt \nals Akteure, von denen die Verfolgungshandlung ausgehen kann, den Staat, Parteien oder \nOrganisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen \nsowie nichtstaatliche Akteure, wenn zuvor genannte Akteure erwiesenermaßen nicht \nwillens oder in der Lage sind, Schutz zu bieten. \n \nFür die Beantwortung, ob Bedrohungen der vorgenannten Art und damit Verfolgung \ndrohen, bedarf es einer Prognose, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur \nPrüfung gestellten Lebenssachverhalts auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger \nGeschehensabläufe bei einer hypothetisch unterstellten Rückkehr des Schutzsuchenden \nin seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Urt. v. 06.03.1990 – 9 C 14/89 –, \njuris Rn. 13). Ausgangspunkt dieser Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal \ndes Schutzsuchenden. Wurde ein Schutzsuchender bereits verfolgt bzw. war er von \nsolcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist dies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie \n2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht \ndes Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist, es sei denn stichhaltige Gründe \nsprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Regelung \n\n6 \nstellt eine Beweiserleichterung für den von ihr erfassten Personenkreis dar und begründet \neine widerlegbare Vermutung dafür, dass der Betroffene erneut von einer solchen \nVerfolgung bedroht ist. Der Vorverfolgte wird dadurch von der Notwendigkeit entlastet, \nstichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände \nbei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Ob die Vermutung durch \n„stichhaltige Gründe“ widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier \nBeweiswürdigung (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23). \n \nVon einer begründeten Furcht im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist danach auszugehen, \nwenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland \ngegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 –, \njuris Rn. 32). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer \nzusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für \neine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb \ngegenüber \nden \ndagegensprechenden \nTatsachen \nüberwiegen. \nDabei \nist \neine \n\"qualifizierende\" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller \nfestgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in \nAnbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in \nder Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in \ndiesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann \nvorliegen, wenn aufgrund einer \"quantitativen\" oder mathematischen Betrachtungsweise \nweniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht (BVerwG, Urt. v. \n05.11.1991 – 9 C 118/90 –, juris Rn. 17). \n \nDer Schutzsuchende hat dabei die Gründe für eine ihm drohende Verfolgung in schlüssiger \nForm vorzutragen, d. h. unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen \nSachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei \nverständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu \nbefürchten hat. Hierzu gehört, dass der Schutzsuchende zu den in seine Sphäre fallenden \nEreignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die \ngeeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \nlückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.10.1989 – 9 B 405/89 –, juris Rn. 8). Das \nGericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der \nWahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals \nerlangen (BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 – 9 C 109/84 –, juris Rn. 16). \n \n \n\n7 \n \n \n2. Unter Beachtung dieser Grundsätze erscheint eine Verfolgung der Kläger in der \nRussischen Föderation nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen und unter \nBerücksichtigung des Vortrags in der mündlichen Verhandlung nicht beachtlich \nwahrscheinlich. \n \na) Als Ansatzpunkt für einen Fluchtgrund kommt von vornherein nicht der Vortrag \nhinsichtlich der Blutrache der Familie des verschwundene\n B. in Betracht. Sie stellt \neine Konfliktlage zwischen verschiedenen Familien dar und wird vom russischen Staat \nnicht gebilligt. Dasselbe gilt für den Vortrag, er sei von den Wahabiten unter Druck gesetzt \nworden, den Aufenthaltsort des festgenommene\n B. preiszugeben. Der Kläger \nmuss in diesem Fall staatliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dass der russische Staat nicht \nwillens oder in der Lage ist, gegen radikal-islamische Kräfte vorzugehen, ist nicht \nanzunehmen. Dies wird im Gegenteil durch die behauptete Festnahme des als Wahabiten \nangesehenen\n B. geradezu widerlegt. \n \nb) Nach dem Vorbringen des Klägers zu 1. in der Anhörung beim Bundesamt und in der \nmündlichen Verhandlung wird ihm zwar seit seiner Ausreise von den Mitarbeitern des FSB \neine Unterstützung einer radikal-islamischen Terrororganisation und die Teilnahme als \nKämpfer in Syrien vorgeworfen und damit im Sinne des § 3b Abs. 2 AsylG das \nVerfolgungsmerkmal der politischen Überzeugung zugeschrieben (vgl. VG Hamburg, Urt. \nv. 06.08.2018 – 17 A 7489/16 –, S. 11 f.). Der Kläger zu 1. hat es aber nicht vermocht, der \nEinzelrichterin zur vollen Überzeugung glaubhaft zu machen, dass die mögliche \nVerfolgungsabsicht andauert. \n \nGegen eine aktuell bei Rückkehr zu erwartende politische Verfolgung und eine drohende \nStrafverfolgung spricht, dass der Kläger auf Nachfrage eine Originalunterlage vorgelegt \nhat, aus der sich ergibt, dass ein eingeleitetes Strafverfahren eingestellt worden ist und in \nder er über mögliche Amtshaftungsansprüche belehrt wird. Dieses vorgelegte Schreiben \nentzieht dem Vortrag, es sei ein Strafverfahren anhängig die Grundlage. Für den Vortrag \ndes Klägers, man habe ihm das Schreiben gesandt, um ihn „mit Geld“ zurückzulocken, \nmithin, dass das Schreiben nur ein Vorwand ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Es ist zum \neinen wenig nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft mit solchen Formulierungen \nversucht, eine einer Straftat verdächtigen Personen ins Land zu holen. Zum anderen ist \nihm in dem Schreiben kein Geld versprochen worden. Es handelt sich nach der spontanen \nÜbersetzung der in der mündlichen Verhandlung anwesenden allgemein beeidigten \nDolmetscherin \num \neine \nBelehrung \nhinsichtlich \nmöglicher \nAmtshaftungs- \nbzw. \n\n8 \nSchadensersatzansprüche. Gegen das Fortbestehen einer Strafverfolgungsabsicht spricht \nzudem, dass der Staatsanwaltschaft die Adresse des Klägers in der Bundesrepublik \nDeutschland bekannt war und dass dies den Kläger offenbar nicht weiter alarmiert hat. \nDieses aus Juli 2019 stammende Schreiben haben die Kläger dem Gericht nicht von sich \naus vorgelegt. Wenn sie wegen der Kenntnis ihrer Wohnadresse in Deutschland alarmiert \ngewesen wären, hätte die sofortige Vorlage im Klageverfahren nahegelegen und wäre im \nHinblick auf die Mitwirkungspflichten von Asylklägern auch erforderlich gewesen. \nStattdessen ist die Vorlage nur aufgrund ausdrücklicher Aufforderung durch die \nUnterzeichnerin in der mündlichen Verhandlung erfolgt. Dies spricht dafür, dass eine \nmögliche strafrechtliche Verfolgung wegen des Vorwurfs, als radikal-islamischer Wahabit \nselbst in Syrien gekämpft zu haben, nicht mehr besteht. Es besteht vielmehr Grund zur \nAnnahme, dass der Kläger zu 1. mit Hilfe seines Rechtsanwalts die Verfahrenseinstellung \nerreicht hat. Angesichts des schwerwiegenden Vorwurfs, im Ende 2014 als radikal \nislamischer Kämpfer wider die Interessen des russischen Staates nach Syrien gegangen \nzu sein, war es dem Kläger möglich nachzuweisen, dass er sich seit dem Anfang Oktober \n2014 im Rahmen eines Asylverfahrens in Deutschland aufhielt. Auch der Umstand, dass \ndie Staatsanwaltschaft in Nord-Ossetien-Alania die Wohnanschrift der Kläger in \nDeutschland kannte, deutet vielmehr darauf hin, dass der Kläger aktiv daran mitgewirkt \nhat, dass das Verfahren einzustellen war. \n \nDer klägerische Vortrag ist auch insofern widersprüchlich geblieben, als der Kläger zu 1. \nnach der Konfrontation mit dem offenbaren Wegfall der Strafverfolgungsabsicht angab, der \nrussische Geheimdienst FSB wolle ihn zurück, um ihm das Verschwinden des\n B. in \ndie Schuhe schieben zu können. Es erscheint fernliegend, dass der FSB eine \nRechtfertigung für seine Aktionen benötigt. \n \nII. Die Kläger sind auch nicht als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen. \nInsoweit wird auf die Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft verwiesen. \n \nIII. Den Klägern ist ferner kein subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren. \n \nNach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige \nGründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter \nSchaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung \noder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr.1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende \nBehandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des \nLebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen \n\n9 \neines internationalen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die \nVorschriften aus §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei der Prüfung, ob dem Ausländer \nein ernsthafter Schaden droht, der bereits in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft nach § \n3 AsylG dargelegte asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit \nmaßgeblich ist (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 20 ff.). \n \nAus den zuvor ausgeführten Überlegungen ergibt sich, dass den Klägern kein ernsthafter \nSchaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG droht. \n \nIV. Die Kläger können sich nicht mit Erfolg auf das Bestehen von Abschiebungsverboten \nnach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG berufen. \n \nNach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus \nder Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK \ndarf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung \nunterworfen werden. Die Vorschrift setzt grundsätzlich voraus, dass die drohende Gefahr \nin die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fällt (vgl. OVG Bremen, \nUrteil vom 12.02.2020 – 1 LB 276/19 –, juris Rn. 44 ff. m.w.N.). \n \nFehlt hingegen wie vorliegend ein verantwortlicher Akteur, stellen schlechte humanitäre \nVerhältnisse nur unter hohen Voraussetzungen ausnahmsweise eine unmenschliche oder \nerniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Notwendig ist ein ganz \naußergewöhnlicher Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend \nsind (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – 8319/07 –, HUDOC Rn. 280: „very exceptional cases \nwhere the grounds against removal were compelling“). Davon ausgehend liegt bei \nschwerkranken Personen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für \nMenschenrechte ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK erst dann vor, wenn diese Personen \nwegen des Fehlens angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat oder des \nfehlenden Zugangs zu solcher Behandlung der realen Gefahr einer schweren, raschen und \nirreversiblen Gesundheitsverschlechterung, die mit intensivem Leiden oder mit einer \nsignifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist, ausgesetzt sind („exposed \nto a serious, rapid and irreversible decline in his or her state of health resulting in intense \nsuffering or to a significant reduction in life expectancy“; EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – \n41738/10 –, HUDOC Rn. 183). \n \n\n10 \nEs obliegt dem Betroffenen, zu beweisen, dass es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, \ndass er im Fall der Abschiebung einer solchen Gefahr ausgesetzt wird (EGMR, a.a.O., \nRn. 186). Gelingt der Beweis, ist der Konventionsstaat verpflichtet, im Einzelfall zu \nüberprüfen, ob die vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat \ntatsächlich ausreichend sind, um die Krankheit des Ausländers zu behandeln. Es sind \nErmittlungen anzustellen, inwieweit der Ausländer tatsächlich Zugang zur Behandlung und \nzu den in Frage kommenden medizinischen Einrichtungen im Zielstaat haben würde. In \ndiesem Zusammenhang sind die Behandlungs- und Medikamentenkosten, das Vorliegen \neines sozialen bzw. familiären Netzwerks sowie die räumliche Entfernung zu \nBehandlungseinrichtungen zu berücksichtigen (vgl. EGMR, a.a.O., Rn. 189 f.). \n \nFür die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen \nkeine geringeren Voraussetzungen. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen \nStaat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr \nfür Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine Gefahr in diesem Sinne kann auch bestehen, \nwenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im \nAbschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Allerdings liegt eine erhebliche \nkonkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei \neiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung vor, die sich wesentlich \nverschlechtern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18/05 –, juris Rn. 15). Es \nmuss sich also um gravierende Erkrankungen handeln. Die Verschlechterung muss \naufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Ausländers \ndrohen. Das ist der Fall, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche \nBehandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar \nvorhanden, aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar \nsind (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.08.2018 – 15 ZB 17.31137 –, juris Rn. 11 \nm.w.N.). \n \nDie Kläger haben keine Umstände vorgebracht, die für das Vorliegen von \nAbschiebungsverboten sprechen. \n \nV. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung finden ihre Rechtsgrundlage in \n§§ 34, 38 Abs. 1 AsylG. \n \nDie Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach Maßgabe von § 11, § 75 \nNr. 12 AufenthG erfolgt. Rechtliche Mängel bestehen insoweit nicht. Die Entscheidung des \nBundesamts über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist auch nach der \nzum 21.08.2019 in Kraft getretenen Neuregelung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht \n\n11 \ndeshalb rechtswidrig, weil das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr kraft Gesetzes \ndurch \ndie \nAbschiebung \neintritt, \nsondern \nnunmehr \ngesondert \nmit \nder \nAbschiebungsandrohung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) zu erlassen ist. Denn in einer vor \nder Abschiebung erfolgten behördlichen Befristungsentscheidung ist regelmäßig der \nkonstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots zu sehen (vgl. dazu ausführlich OVG \nSachsen-Anhalt, Urteil vom 28.05.2020 – 2 L 25/18 –, juris Rn. 87). \n \nVI. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nKorrell","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364995","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-11-23/6-k-2374-17","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364995","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364995","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-11-23/6-k-2374-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364995","retrieved":"2026-07-09 04:52:43.518422+00:00"}}