{"status":"available","doknr":"OLD364994","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-11-24","aktenzeichen":"4 K 477/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n4 K 477/20 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht \nDr. Kiesow und den Richter Schmitz sowie die ehrenamtliche Richterin Kehlbeck-Bonke \nund den ehrenamtlichen Richter Landsiedel aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n24. November 2021 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Polizei \nBremen vom 24.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \ndes Senators für Inneres vom 03.07.2020 verpflichtet, die in dem vor \ndem Landgericht Bremen geführten Verfahre\nvon den \ndurch die Polizei Bremen beauftragten Prozessbeobachtern \nerstellten Prozessberichte in Kopie an die Klägerin herauszugeben. \n\n2 \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Berufung wird zugelassen. \n \nTatbestand \n \nDie Klägerin begehrt auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 BremIFG die Herausgabe von \nProzessberichten, die von der Polizei beauftragte Prozessbeobachter während eines \nStrafverfahrens angefertigt haben. Zwischen den Beteiligten ist dabei nur noch streitig, ob \ndie Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 7 BremIFG vorliegen. \n \nDie Klägerin war als Verteidigerin eines Angeklagten in einem vor dem Landgericht \nBremen geführten Strafverfahren tätig. Die Hauptverhandlung fand vom 15.08.2019 bis \nzum 06.12.2019 statt. Das Verfahren ist mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen. Während \nder Hauptverhandlung fertigten pensionierte Polizeibeamte im Auftrag der Beklagten \nMitschriften an, auf deren Grundlage sie später Prozessberichte für die Beklagte fertigten \nund an diese übermittelten. \n \nDie Klägerin beantragte mit Schreiben vom 10.09.2019 bei der Polizei Bremen, ihr Kopien \nder bislang in dem Verfahren gefertigten Mitschriften der Hauptverhandlung zu \nübersenden. \n \nMit Bescheid vom 24.10.2019 lehnte die Polizei Bremen den Antrag ab. Ziel der \nProzessbeobachtung sei es grundsätzlich, durch die Beobachtung der Hauptverhandlung \nErkenntnisse zu gewinnen, die für die Aufgabenwahrnehmung der Polizei bei \nvergleichbaren Fällen in Zukunft von Bedeutung sein könnten. Dies könne neben der \nSchilderung, wie die (polizeilichen) Zeugen vor Gericht aufgetreten seien, unter anderem \nauch die Darstellung der im Verfahrensverlauf besonders erwähnten/hinterfragten \nErmittlungsmaßnahmen sein. Ergänzend dazu solle die Prozessbeobachtung dazu dienen, \nHinweise aus der Hauptverhandlung zu erlangen, die Rückschlüsse auf besondere, \nsicherheitsrechtliche Lageerfordernisse rund um die Verhandlungstage zuließen und/oder \nbesondere Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit von Seiten der Polizei erforderlich \nmachten. \n\n3 \nDie Prozessbeobachtung werde dabei durch Prozessbeobachter durchgeführt, die an den \nstrafrechtlichen Hauptverhandlungen als Zuschauer teilnähmen und ihre Beobachtungen \nzu einzelnen Prozesstagen schriftlich in Prozessberichten festhielten. Diese Grundzüge \nund Rahmenbedingungen der Prozessbeobachtung seien grundsätzlich unabhängig von \nden beobachteten Prozessen. In der Regel würden im Anschluss an den jeweiligen \nVerhandlungstag Prozessberichte von den Prozessbeobachtern erstellt und an vorab \nbenannte Funktionspostfächer der jeweils auftraggebenden Führungsgruppe und an das \nJustiziariat der Polizei übermittelt. Die Prozessbeobachtung diene ausdrücklich nicht dem \nZweck, Informationen aus dem Verlauf der Verhandlung an eventuelle Zeugen innerhalb \nder Polizei weiterzugeben. Die Prozessbeobachter und die für die Führungsgruppen \nverantwortlichen Personen seien daher vom Justiziariat der Polizei darüber in Kenntnis \ngesetzt worden, dass ein Transfer von Informationen an polizeiliche Zeuginnen und \nZeugen oder andere Prozessbeteiligte untersagt sei und nicht erfolgen dürfe, da dies dem \nSinn und Zweck des § 58 Abs. 1 StPO zuwiderliefe und Maßnahmen nach § 172 GVG zur \nFolge haben könnte. Dieser Maßgabe folgend würden für die Prozessbeobachtung selbst \nkeine aktiven Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Polizei Bremen eingesetzt, sondern \neine geringe Anzahl an Personen, die sich ausschließlich aus Pensionären der \nKriminalpolizei zusammensetzte. In rechtlicher Hinsicht führte die Polizei im Wesentlichen \naus, dass der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 lit. d) BremlFG einschlägig sei. Die \nHerausgabe der Aufzeichnungen der von ihr beauftragten Prozessbeobachter sei \ngeeignet, den Ablauf des Verfahrens und die Rechtsfindung des Gerichts zu \nbeeinträchtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug \ngenommen. \n \nDie Klägerin legte daraufhin Widerspruch ein, den der Senator für Inneres der Beklagten \nmit Bescheid vom 03.07.2020 als unbegründet zurückwies. Es sei bereits fraglich, ob eine \namtliche Information im Sinne des BremlFG vorliege. Der Informationsanspruch nach dem \nBremlFG beziehe sich auf amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 BremlFG. Danach \nseien amtliche Informationen jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, \nunabhängig von der Art der Speicherung; Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines \nVorgangs werden sollten, gehörten nicht dazu. Nach den Ausführungen der Polizei im \nBescheid vom 24.10.2019 handele es sich bei den Mitschriften um individuelle und \nsubjektive Wahrnehmungen der jeweiligen Person, die das Verfahren beobachte. Danach \nstelle sich die Frage, ob es sich bei den Aufzeichnungen nicht um Notizen handele, die \nnicht Bestandteil eines Vorgangs im Sinne des § 2 Nr. 1 letzter Halbsatz BremlFG werden \nsollten. Bei dieser Annahme läge bereits keine amtliche Information im Sinne des § 1 \nBremlFG vor. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. \n\n4 \n1 lit. d) BremlFG vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid \nverwiesen. \n \nBereits \nam \n06.03.2020 \nhat \ndie \nKlägerin \nKlage \nerhoben. \nSie \nhabe \neinen \nInformationsanspruch aus § 1 Abs. 1 BremIFG. Ein Ausschlussgrund nach § 3 BremIFG \nbestehe nicht. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nach § 3 \nNr. 7 BremIFG nicht vor. Die begehrten Mitschriften seien jedenfalls nicht als vertrauliche \nInformationen im Sinne des Ausschlusstatbestandes anzusehen. Die Beklagte führe \ninsoweit selbst aus, dass es für die Einstufung einer durch Dritte übermittelten oder \nerhobenen Information als vertraulich nicht genügen könne, dass die informationspflichtige \nStelle und der Dritte eine ausdrückliche oder konkludente Übereinkunft über die \nVertraulichkeit getroffen haben. Vielmehr bedürfe es eines objektiv schutzwürdigen \nInteresses an der Vertraulichkeit der Information. Ein solches liege jedenfalls dann vor, \nwenn dem Informanten bei Offenbarung der Information Nachteile drohten und deshalb \n(zukünftig) die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgabe, welche auf die \nvertrauliche Übermittlung von Informationen angewiesen sei, gefährdet wäre. Ebenso \nbestünde ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit einer Information \nauch dann, wenn eine Behörde zur ordnungsgemäßen Erfüllung öffentlicher Aufgaben von \nhohem Gewicht auf die Erhebung und Übermittlung von Informationen, die anders nicht zu \nerlangen wären, durch mit spezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten ausgestattete Dritte \nangewiesen sei und auf Seiten dieser Dritten ein besonderes Vertraulichkeitsinteresse \nanzuerkennen sei. Die Beklagte hingegen lege als Maßstab ein rein subjektiv begründetes \nVertraulichkeitsinteresse an. Es erschließe sich insbesondere nicht, welche Nachteile den \nProzessbeobachtern im Offenbarungsfalle drohen sollten. Die Feststellung, dass die \nProzessbeobachter bei Anfertigung der Mitschriften darauf vertraut hätten, dass diese nur \npolizeiintern und zur Weiterentwicklung von polizeitaktischen Maßnahmen genutzt würden, \nlasse allein auf eine (zumal nur konkludente) subjektive Vertraulichkeitsübereinkunft \nschließen, ein objektives schutzwürdiges Vertraulichkeitsinteresse sei damit gerade nicht \ndargelegt. \nAuch \ndie \nPrognose, \ndass \nProzessbeobachter \nim \nFalle \neiner \nInformationsgewährung möglicherweise zukünftig nicht mehr bereit wären, Prozesse zu \nbeobachten, sage nichts über Nachteile aus, die im Offenbarungsfall drohten. Zudem sei \ndie Polizeibehörde auch nicht auf die Erhebung und Übermittlung der Informationen durch \nmit spezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten ausgestattete Dritte aus dem Grund \nangewiesen, dass sie die Informationen anders nicht erlangen könnte. Es wäre ohne \nweiteres möglich, die Prozessbeobachtung von nicht-pensionierten Polizeibeamten im \nRahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit durchführen zu lassen. \n \nDie Klägerin beantragt, \n\n5 \n \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Polizei Bremen vom \n24.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Senators für Inneres \nvom 03.07.2020 zu verpflichten, die in dem vor dem Landgericht Bremen \ngeführten Verfahren \n von den von der Polizei Bremen beauftragten \nProzessbeobachtern erstellten Prozessberichte in Kopie an die Klägerin \nherauszugeben. \n \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nEs liege der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 7 BremIFG vor. Die Prozessbeobachter seien \nDritte im Sinne der Vorschrift, da es sich um nicht weisungsgebundene pensionierte \nPolizeibeamte handele, die ihre Tätigkeit in Rechnung stellten. Die Prozessbeobachtung \nsei nicht hoheitlicher Natur, da es sich bei der Tätigkeit um eine Unterstützungsleistung der \nProzessbeobachter handele. Die Polizei solle nach Abschluss des beobachteten \nProzesses durch Auswertung der Mitschriften in die Lage versetzt werden, hoheitlich tätig \nzu werden, also die polizeiliche Praxis zu verbessern. Es handele sich im Ergebnis lediglich \num ein fiskalisches Hilfsgeschäft, welches stets privatrechtlicher Natur sei. Die \nProzessbeobachter stünden infolgedessen auch nicht im Lager der Behörde. § 3 Nr. 7 \nBremIFG schütze den Informanten, dessen Vertrauensschutz der Gesetzgeber besonders \nin den Blick nehme. Genau aus diesem Grunde werde auf bereits pensionierte \nPolizeibeamte und nicht auf solche, die noch im aktiven Dienst seien, zurückgegriffen. Es \nsolle nicht der Eindruck erweckt werden, dass Polizeibeamte, die in Strafverfahren als \nZeugen aussagten, in irgendeiner Art und Weise instruiert würden. Des Weiteren stehe der \nQualifizierung als Dritter im Sinne der Vorschrift auch nicht entgegen, dass die Erarbeitung \nund Übermittlung vertraglich geschuldet sei. Bei den Prozessberichten handele es sich um \nvertrauliche Informationen. „Vertraulich“ seien solche Informationen, die nicht für die \nÖffentlichkeit bestimmt seien. Wann eine Information nicht für die Öffentlichkeit bestimmt \nsei, lasse sich wiederum nur anhand der Umstände des Einzelfalls beantworten. Die \ngrundsätzliche Frage hierbei sei, ob die Information, die in die Sphäre des Staates gelangt \nsei, ohne die Zusicherung der Vertraulichkeit nicht hätte erhoben werden können bzw. nicht \nübermittelt worden wäre. Ein in diesem Sinne schutzwürdiges Vertrauen lasse sich nur \ndanach beurteilen, ob Informationsgeber und Informationsnehmer darin übereinstimmten, \ndass die Information der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werde und insoweit eine \nVereinbarung von Vertraulichkeit getroffen hätten. Diese Einigung könne sich auch \nkonkludent aus den Umständen ergeben. Bei Erstellung der Mitschriften habe zwischen \nden Dritten und der Polizei Bremen Konsens darüber geherrscht, dass die erhobenen \nInformationen nur polizeiintern zur Weiterentwicklung polizeitaktischer Maßnahmen \nübermittelt würden. Sie seien nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und damit vertraulich im \n\n6 \nSinne der Vorschrift. Ein Bekanntwerden der Inhalte der Mitschriften stehe im Gegensatz \nzum gesamten Prinzip der Prozessbeobachtung. Sollten insbesondere verdeckte \npolizeiliche Maßnahmen verbessert werden, um eine effektivere Strafverfolgung zu \ngewährleisten, so wäre es sinnwidrig, diese subjektiven Bewertungen, die zum Teil auch \nAnpassungsvorschläge beinhalteten, zu veröffentlichen, sodass jedermann Zugriff darauf \nhätte. Letztlich sei auch das schutzwürdige Interesse der Dritten gegeben. Mit Blick auf die \nVertraulichkeit werde zutreffend angenommen, dass es eines objektiv schutzwürdigen \nInteresses an der vertraulichen Behandlung der Information bedürfe. Ein solches sei \ngegeben, wenn bei der Offenbarung der infrage stehenden Information dem \nInformationsgeber Nachteile drohten und infolgedessen zukünftig die ordnungsgemäße \nErfüllung der behördlichen Aufgaben gefährdet sei. Es komme dabei mit Blick auf den \nWortlaut des § 3 Nr. 7 BremIFG vorrangig auf das Interesse des Dritten, also des \nInformationsgebers an, nicht wiederum auf ein schutzwürdiges Interesse der Behörde. Der \nDritte genieße nur insoweit Schutz vor Nachteilen, als die Behörde auf eine vertrauliche \nInformationsübermittlung angewiesen sei. Ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der \nVertraulichkeit einer Information bestehe im Anschluss hieran auch dann, wenn eine \nBehörde zur ordnungsgemäßen Erfüllung öffentlicher Aufgaben von hohem Gewicht auf \ndie Erhebung und Übermittlung von Informationen, die anders nicht zu erlangen wären, \ndurch mit spezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten ausgestattete Dritte angewiesen sei \nund auf Seiten dieser Dritten ein besonderes Vertraulichkeitsinteresse anzuerkennen sei. \nIm hiesigen Fall bestehe das Interesse der Dritten fort, dass die Information der \nÖffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werde. Die Schutzwürdigkeit des Interesses \nbestünde darin, dass die Prozessbeobachter bei Anfertigung der Mitschriften darauf \nvertraut hätten, dass diese nur polizeiintern und zur Weiterentwicklung von \npolizeitaktischen Maßnahmen genutzt würden. Infolgedessen hätten sie in ihren \nMitschriften subjektiv den Prozesstag und vor allem auch das Verhalten der beteiligten \nRechtsanwälte und Richter sowie der Zeugen und Angeklagten bewertet. Hinzukommend \nließen \nsie \nals \nehemalige \nPolizeibeamte \nverinnerlichte \nInformationen \noder \nVerhaltensregelungen aus Polizeidienstvorschriften oder -anweisungen, welche ihrerseits \nnicht der Öffentlichkeit zugänglich seien, in ihre subjektive Bewertung mit einfließen. \nSollten diese subjektiven Bewertungen nicht mehr vertraulich sein, bestünde die sehr \ngroße Gefahr, dass sich die Prozessbeobachter dazu entschlössen, die Prozesse nicht \nlänger zu beobachten und/oder sich Rückschlüsse auf die Polizeidienstvorschriften oder -\nanweisungen ziehen ließen. Die Konsequenz daraus wäre, dass zukünftig nicht nur die \nordnungsgemäße Erfüllung der polizeilichen Aufgaben in dem Sinne als gefährdet \nanzusehen sei, als dass verdeckte polizeitaktische Maßnahmen nicht auf ihre potentiellen \nFehlerquellen im Prozess überprüft und daraufhin für zukünftige Verfahren weiterentwickelt \nund verbessert werden könnten, als auch die bereits etablierten Dienstvorschriften und \n\n7 \nAnweisungen öffentlich werden könnten. Der Einsatz ehemaliger Polizeibeamter als \nProzessbeobachter sei alternativlos, da es ihr bei der Anfertigung der Protokolle gerade \num eine professionelle und polizeiliche Einschätzung der Abläufe und Gegebenheiten im \nProzess gehe. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie Klage ist zulässig und begründet. \n \n1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch \nim Übrigen zulässig. Zwar stellt die Gewährung des Zugangs zu den begehrten \nInformationen nur einen bloßen Realakt und damit schlichtes Verwaltungshandeln dar. \nDem geht hier allerdings die – als Verwaltungsakt zu qualifizierende – hoheitliche \nEntscheidung der Beklagten voraus, ob dem Antrag auf Auskunft stattgegeben wird, weil \nein entsprechender Anspruch besteht oder nicht besteht (VG Bremen, Urteil vom \n08.02.2021 – 4 K 1437/19 –, Rn. 19, juris). \n \n2. Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Polizei Bremen vom 24.10.2019 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des Senators für Inneres vom 03.07.2020 ist rechtswidrig \nund verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der geltend gemachte Anspruch auf \nAuskunftserteilung steht der Klägerin zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n \na. Anspruchsgrundlage für den beantragten Zugang zu Informationen ist § 1 Abs. 1 Satz 1 \nBremIFG. Hiernach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden \ndes Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden \njuristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen einen Anspruch \nauf Zugang zu amtlichen Informationen und auf Veröffentlichung der Informationen nach \n§ 11 BremIFG. \n \nb. Die formellen Voraussetzungen für die Übermittlung von Informationen nach § 1 Abs. 1 \nBremIFG liegen vor. Der Anwendungsbereich des BremIFG ist eröffnet, da der Zugang zu \nden \nvon \nder \nKlägerin \nbegehrten \namtlichen \nInformationen \nnicht \nin \nanderen \nRechtsvorschriften abschließend geregelt ist. Zudem hat die Klägerin einen Antrag bei der \nPolizei Bremen gestellt (vgl. § 7 Abs. 1 BremIFG). \n\n8 \nc. Die materiellen Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs \nliegen vor. \n \naa. Die Klägerin ist als natürliche Person anspruchsberechtigt und die Beklagte als \nRechtsträgerin der Polizei Bremen (vgl. §§ 126 Abs. 1 Nr. 1, 128 Abs. 1 BremPolG) \nanspruchsverpflichtet. \n \nbb. Bei den angeforderten Prozessberichten handelt es sich um amtliche Informationen im \nSinne des § 2 Nr. 1 BremIFG. Eine amtliche Information ist jede amtlichen Zwecken \ndienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung (VG Bremen, Urteil \nvom 08.02.2021 – 4 K 1437/19 –, Rn. 22, juris). \n \n(1) Bei den von der Klägerin begehrten Prozessberichten handelt es sich um Informationen \ni. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG. Der Begriff Information ist weiter zu verstehen als der \nBegriff „Akte“ oder „Dokumente“. Die beanspruchte Information muss lediglich in \nirgendeiner \nForm, \njedenfalls \nverkörpert \nauf \neinem \nSpeichermedium, \nbei \nder \ninformationspflichtigen Stelle vorhanden sein. Laut Angabe der Beklagten liegen ihr die \nProzessberichte in digitaler Form vor. \n \n(2) Die Prozessberichte dienen amtlichen Zwecken. Das Merkmal der Amtlichkeit ist \nhinsichtlich der Abgrenzung von Aufzeichnungen zu privaten Zwecken, also solchen, die \nnicht mit der amtlichen Tätigkeit zusammenhängen, von Bedeutung. Amtlichen Zwecken \ndient eine Aufzeichnung, wenn sie die Behörde betrifft oder in anderer Weise im \nZusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit steht. Eine Information kann, unabhängig von \neinem \nBezug \nzu \neinem \nkonkreten \nVerwaltungsvorgang, \namtlich \nsein. \nAuch \nAufzeichnungen über informelles Handeln können amtliche Informationen sein. Die \nBeklagte macht deutlich, dass sie mit der Prozessbeobachtung und den im \nZusammenhang erstellten Berichten Erkenntnisse gewinnen will, die für die \nAufgabenwahrnehmung der Polizei bei vergleichbaren Fällen in der Zukunft von \nBedeutung sein können. Mit der Erstellung der Prozessberichte bezweckt die Beklagte eine \nVerbesserung ihrer zukünftigen Tätigkeit. Die Prozessbeobachter sind zwar pensionierte \nBeamte und notieren ihre subjektiven Eindrücke; für die Amtlichkeit einer Aufzeichnung ist \njedoch unerheblich, ob sie einer privaten Ursprungsquelle entstammt. \n \n(3) Bei den von der Klägerin angeforderten Prozessberichten handelt es sich – anders als \nbei den Mitschriften der Prozessbeobachter – nicht um Entwürfe oder Notizen, die nicht \nBestandteil eines Vorgangs werden sollten. Ausgenommen werden sollen solche \nInformationen, die so vorläufig und unverbindlich sind, dass sie für das Verständnis des \n\n9 \nVerwaltungsvorgangs unerheblich sind. Dies dient dem Schutz des behördlichen \nEntscheidungsprozesses. Entwürfe werden als vorläufige Gedankenskizzen verstanden; \nNotizen als allein den Zwecken des Verfassers dienende Aufzeichnungen zur Stützung \nseines Gedächtnisses. Die Mitschriften der Prozessbeobachter dienen lediglich als \nGedankenstütze, um am Ende des Verhandlungstages einen Prozessbericht zu erstellen. \nBei den handschriftlichen Mitschriften selbst handelt es sich um Notizen, welche nicht \nherausverlangt werden können. Die aus den Notizen erstellten Prozessberichte erlangen \naber eine Endgültigkeit und Dauerhaftigkeit, da sie dem Erkenntnisgewinn künftiger \nAufgabenwahrnehmung durch die Polizei dienen und für die Zukunft nutzbar gemacht \nwerden sollen. \n \nd. Dem von der Klägerin begehrten Informationszugang stehen schließlich keine \nAusschlussgründe nach §§ 3 ff. BremIFG entgegen. Insoweit ist ausweislich der in der \nmündlichen Verhandlung von den Beteiligten gemachten Ausführungen zur Rechtslage nur \nnoch streitig, ob die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 7 BremIFG \nerfüllt sind. \n \n§ 3 Nr. 7 BremIFG steht dem Anspruch der Klägerin, ihr Kopien der in dem Verfahren \n5 KLs 23/19 angefertigten Prozessberichte zu überlassen, nicht entgegen. \n \nNach § 3 Nr. 7 BremIFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, bei vertraulich \nerhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer \nvertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch \nfortbesteht. Vertraulich sind solche Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt \nsind. \nDies \nsetzt \neine \nÜbereinkunft \nüber \ndie \nVertraulichkeit \nzwischen \nder \ninformationspflichtigen Stelle und dem Dritten voraus. Darüber hinaus ist ein objektiv \nschutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit erforderlich. Die Gesetzessystematik und \nder Zweck der Vorschrift gebieten eine in diesem Sinne einschränkende Auslegung. § 3 \nIFG schützt ausweislich der amtlichen Überschrift besondere öffentliche Belange. Die in \nden Nummern 1 bis 9 geregelten Ausschlusstatbestände sind eng zu verstehen. Damit \nwäre nicht vereinbar, wenn bereits der Umstand, dass eine Information vertraulich erhoben \noder \nübermittelt \nwird, \nfür \nsich \ngenommen \nohne \nHinzutreten \neines \nobjektiv \nanzuerkennenden Schutzbedürfnisses zum Ausschluss des Informationszugangs führte. \nDer Anspruch auf Informationszugang wäre zur Disposition der am Informationsaustausch \nBeteiligten gestellt. Einen derart weitreichenden Versagungsgrund wollte der Gesetzgeber \nmit § 3 Nr. 7 IFG nicht schaffen. Für ein einschränkendes Verständnis spricht auch, dass \ndas „Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung“ im Zeitpunkt des Antrags \nauf Informationszugang fortbestehen muss. Dieses Erfordernis weist darauf hin, dass die \n\n10 \nVertraulichkeit nur bei einem berechtigten Interesse geschützt sein soll. Die vertraulich \nübermittelte Information soll nicht als solche, sondern im öffentlichen Interesse der \nAufgabenerfüllung der Behörden geschützt werden, die in besonderem Maße auf \nInformationen der Bürger angewiesen sind, die regelmäßig nur unter der Bedingung der \nVerschwiegenheit zu erlangen sind. Die Zielsetzung des § 3 Nr. 7 IFG ist daher doppelter \nNatur. Die Regelung bezweckt den Schutz des Informanten im Interesse der behördlichen \nAufgabenerfüllung (vgl. Bremische Bürgerschaft (Landtag) Drs. 16/874, S. 8). Ein objektiv \nschutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit einer Information liegt jedenfalls dann vor, \nwenn dem Informanten bei deren Offenbarung Nachteile drohen und deshalb (zukünftig) \ndie ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgabe, welche auf die vertrauliche \nÜbermittlung von Informationen angewiesen ist, gefährdet ist. Es besteht folglich ein \nfunktionaler Zusammenhang zwischen behördlicher Aufgabenerfüllung und dem \nInformantenschutz. Der Dritte genießt nur insoweit Schutz vor Nachteilen, als die Behörde \nauf eine vertrauliche Informationsübermittlung angewiesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. \nMärz 2017 – 7 C 19/15 –, Rn. 24 f., juris m. w. N.). Ein objektiv schutzwürdiges Interesse \nan der Vertraulichkeit einer Information besteht im Anschluss hieran dann, wenn eine \nBehörde zur ordnungsgemäßen Erfüllung öffentlicher Aufgaben von hohem Gewicht auf \ndie Erhebung und Übermittlung von Informationen, die anders nicht zu erlangen wären, \ndurch mit spezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten ausgestattete Dritte angewiesen ist \nund auf Seiten dieser Dritten ein besonderes Vertraulichkeitsinteresse anzuerkennen ist \n(BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 25/19 –, Rn. 28, juris). \n \nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe vermag die Kammer – unterstellt, es handelte \nsich bei den pensionierten Kriminalbeamten überhaupt um Dritte im Sinne des § 3 Nr. 7 \nBremIFG – nicht zu erkennen, dass die Beklagte im Hinblick auf die Prozessbeobachtung \ngerade auf den Einsatz pensionierter Kriminalbeamter angewiesen wäre. Die von der \nBeklagten durch die Prozessbeobachtung erlangten Erkenntnisse wären jedenfalls ohne \nWeiteres anders zu erlangen als durch den Einsatz pensionierter Kriminalbeamter im \nRahmen der Prozessbeobachtung. Denkbar wäre insoweit etwa der Einsatz aktiver \nBeamter oder eine Aufbereitung der in der Hauptverhandlung angesprochenen Aspekte, \ndie für die Beklagte von Interesse sind, mit den Sitzungsvertretern der Staatsanwaltschaft. \nIm Übrigen kann allein der Umstand, dass die für die Beklagte in der Vergangenheit tätig \ngewordenen Prozessbeobachter bei der Abfassung der Berichte davon ausgegangen sind, \ndass diese nicht an die Öffentlichkeit gelangen werden, ein objektiv schutzwürdiges \nInteresse an der Vertraulichkeit der Berichte nicht begründen. Schließlich ist nicht \nerkennbar, welche konkreten Nachteile den Prozessbeobachtern im Falle einer \nOffenbarung der Prozessberichte drohten. Die Prozessbeobachter sind gerade nicht im \nselben Maße schutzwürdig, wie etwa Informanten des Verfassungsschutzes. \n\n11 \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige \nVollstreckbarkeit \nfolgt \naus \n§ \n167 \nVwGO \ni. \nV. \nm. \n§§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \n4. Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die in dem \nvorliegenden Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen zur Einsichtnahme in von im Auftrag \nder Polizei erstellte Prozessberichte für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung ist. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. \n \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. \nDie Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die \nim Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der \nBerufung. \nStahnke \nDr. Kiesow \nSchmitz","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364994","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-11-24/4-k-477-20","cited_norms":[{"jurabk":"IFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364994","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364994","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-11-24/4-k-477-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364994","retrieved":"2026-07-09 04:52:43.489464+00:00"}}