{"status":"available","doknr":"OLD364993","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-11-26","aktenzeichen":"1 V 1415/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 V 1415/21 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. de\n \n \n \n2. de\n \n \n \n3. des\n \n \n \n4. des\n \n \n \n5. der\n \n \n \n6. des\n \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \nzu 1-\n \n \n \ng e g e n \nden Personal- und Organisationsausschuss der Stadtverordnetenversammlung \nBremerhaven, vertreten durch den Ausschussvorsitzenden Oberbürgermeiste\n \n, \nHinrich-Schmalfeld-Straße, 27576 Bremerhaven, \n– Antragsgegner – \n\n2 \nProzessbevollmächtigte: \nFrau\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bauer, die Vizepräsidentin des \nVerwaltungsgerichts Dr. Benjes und die Richterin Dr. Kruse am 26. November 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Beschluss des Antragsgegners vom 6.7.2021 zur Anhebung der \nStelle \n„Direktor/Direktorin \nder \nOrtspolizeibehörde“ \nvon \nBesoldungsgruppe B2 BremBesO nach Besoldungsgruppe B3 im \nlaufenden Haushalt 2021 wird außer Kraft gesetzt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Stadt Bremerhaven. \nDer Streitwert wird auf 5000,00 Euro festgesetzt. \n \nGründe \n1. \nDurch das 20. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 14.7.2020 \n(BremGBl 72, 671, verkündet am 22.7.2020) wurde die Amtsbezeichnung des Direktors \nder Ortspolizeibehörde Bremerhaven in der Besoldungsordnung des Landes Bremen \n(BremBesO) rückwirkend zum 1.1.2020 in der Besoldungsgruppe B2 BremBesO \ngestrichen und in der Besoldungsgruppe B3 eingefügt. \n \nAm 29.7.2020 beschloss der Magistrat der Stadt Bremerhaven, den Inhaber dieser Stelle \nzum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Besoldungsgruppe B3 zu befördern und rückwirkend \nzum 1.4.2020 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B3 einzuweisen. \n \nMit Schreiben vom 30.7.2020 teilte der Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven dem \nStelleninhaber mit, dass der Magistrat beschlossen habe, ihn rückwirkend mit Wirkung vom \n1.4.2020 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B3 einzuweisen. Der Adressat quittierte \nden Empfang in einem auf den 29.7.2020 datierten Empfangsbekenntnisses mit diesem \nDatum. \n \nMit Vorlage vom 28.6.2021 regte der Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven beim \nPersonal-und Organisationsausschuss der Stadtverordnetenversammlung an, die Stelle \n„Direktor/Direktorin der Ortspolizeibehörde“ im Stellenplan von der Besoldungsgruppe B2 \n\n3 \nin die Besoldungsgruppe B3 anzuheben. Für diese Entscheidung bestehe ein \nunabweisbarer und nicht aufschiebbarer Bedarf im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 der \nHaushaltssatzung, weil der Stelleninhaber zum 1.6.2023 (gemeint war nach Klarstellung \nim Verfahren der 1.6.2022) in Ruhestand trete und die höheren Bezüge nur so noch \nruhegehaltsfähig würden. Die erforderlichen Mittel seien vorhanden, weil Bremerhaven \nhinsichtlich der Ortspolizeibehörde Mittel verwalte, die vom Land Bremen zur Verfügung \ngestellt würden. In seiner Sitzung vom 6.7.2021 stimmte der Ausschluss diesem Antrag zu. \n \nAm 14.7.2021 beantragten die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Bremen den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung. Der Beschluss des Personal-und Organisationsausschuss \nverletze ihre Rechte als Stadtverordnete, indem er ihnen die Möglichkeit nehme, die damit \nbewirkte Abweichung von dem durch die Versammlung beschlossenen Stellenplan für das \nlaufende Haushaltsjahr in öffentlicher Sitzung zu diskutieren und darüber zu beschließen. \n \nDie Antragsteller beantragen, \n \nim Wege einer einstweiligen Anordnung den Beschluss des \nAntragsgegners vom 6.7.2021 zur Anhebung der Stelle \n„Direktor/Direktorin \nder \nOrtspolizeibehörde“ \nvon \nBesoldungsgruppe B2 BremBesO nach Besoldungsgruppe B3 im \nlaufenden Haushalt 2021 außer Kraft zu setzen, hilfsweise den \nAntragsgegner zu verpflichten, den genannten Beschluss außer \nKraft zu setzen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Antrag abzuweisen. \n \nEs sei schon kein Anordnungsgrund ersichtlich, weil keine weiteren Maßnahmen \nanstünden. \nDer \nDirektor \nder \nOrtspolizeibehörde \nBremerhaven \nführe \ndiese \nAmtsbezeichnung bereits seit 2007. Dieses Amt sei durch das von der bremischen \nBürgerschaft verabschiedete 20. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften in die \nBesoldungsgruppe B3 übergeleitet worden. Ein Ernennungsakt sei deshalb nicht mehr \nerforderlich und auch nicht beabsichtigt. Durch den Beschluss des Magistrats vom \n29.7.2020 sei der Stelleninhaber auch mit Wirkung vom 1.4.2020 in die entsprechende \nPlanstelle eingewiesen worden. Der Personal-und Organisationsausschuss habe im \nRahmen seiner Befugnisse gehandelt. Er habe auch in anderen Fällen Abhebungen von \nStellen beschlossen, damit die Bezüge für die Inhaber ruhegehaltsfähig werden. \n \n \n \n\n4 \n2. \nDer Antrag richtet sich gegen den Beschluss eines Kollegialorgans und damit dessen \nGesamtheit als Antragsgegner. Nach § 41 Abs. 4 VerfBHV bestehen Ausschüsse der \nStadtverordnetenversammlung aus dem zuständigen Magistratsmitglied, das den Vorsitz \nführt, \naber \nkein \nStimmrecht \nbesitzt, \nund \nmindestens \nzehn \nMitgliedern \nder \nStadtverordnetenversammlung. (…) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der \nStadtverordnetenversammlung. \nDie \nVertretung \nder \nAusschüsse \nder \nStadtverordnetenversammlung nach außen ist nicht ausdrücklich geregelt. Eine solche \nRegelung enthält die Verfassung lediglich zur Stadtverordnetenversammlung selbst, die \nnach § 36 S. 4 VerfBHV gerichtlich und außergerichtlich vom Stadtverordnetenvorsteher \nvertreten wird, der auch ihre Sitzungen leitet. Aus diesem Normgefüge kann abgeleitet \nwerden, dass auch die Ausschüsse von ihrem Vorsitzenden vertreten werden sollen. Dass \ndas jeweils ein Mitglied des Magistrats ist, erscheint in Hinblick auf die Gewaltenteilung \nnicht problematisch, weil die Stadtverordnetenversammlung als Gemeinderat ein \nVerwaltungsorgan und kein Parlament im eigentlichen Sinne ist. Ohne eine solche \nVertretung wären die Ausschüsse vor Gericht schwerlich artikulationsfähig. Nachdem der \nPersonal-und Organisationsausschuss in seiner Sitzung vom 9.9.2021 das Rechtsamt mit \nseiner Vertretung beauftragt hat, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Oberbürgermeister \noder das Rechtsamt in diesem Verfahren für den Ausschuss ohne Vollmacht handelten. \nDieser Beschluss wurde nicht angegriffen und ist wirksam. Zu einer Beiladung von \nAusschussmitgliedern besteht darum kein Anlass. \n \nDie Antragsteller haben Anspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung. Diese würde \nim Ergebnis die eigentlich in einem Hauptsacheverfahren zu klärende Frage, ob der \nPersonal- und Organisationsausschuss die Erhebung der Stelle des Direktors der \nOrtspolizeibehörde beschließen durfte, vorwegnehmen und ist deshalb nur zulässig, um \nden \nAntragstellern \nanderenfalls \ndrohende \nerhebliche \nNachteile \nzu \nverhindern \n(Anordnungsgrund), wenn eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ihr Obsiegen in der \nHauptsache spricht (Anordnungsanspruch). \n \n2.1. \nDen Antragstellern steht ein Anordnungsanspruch zur Seite. Als Mitglieder der \nStadtverordnetenversammlung werden sie in ihren Rechten als Abgeordnete verletzt, wenn \neine der Versammlung übertragene Entscheidung von einem anderen Gremium getroffen \nwird, das dafür nicht zuständig ist. \n \nDas ist hier nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung geschehen. Nach \n§ 18 Abs. 2 Nr. 8 der Verfassung der Stadt Bremerhaven (VerfBHV) gehört die \n\n5 \nBeschlussfassung über die Feststellung des Haushaltsplanes und des Stellenplanes zu \nden Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung, die sie nicht übertragen kann. Sie kann \njedoch nach § 34 VerfBHV Ausschüsse bilden, deren Beschlüsse sie nach § 41 Abs. 2 \nVerfBHV wieder aufheben oder abändern kann. Das hat die Stadtverordnetenversammlung \nmit dem Personal- und Organisationsausschuss getan und den Ausschuss in den \nHaushaltssatzungen für die Jahre 2020 und 2021 jeweils ermächtigt, \n1. die erforderlichen Stellenplanänderungen aus etwaigen Änderungen des \nbremischen Besoldung-und Laufbahnrechts vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass \nein unabweisbarer Bedarf ein Hinausschieben bis zur Verkündung des nächsten \nHaushaltsplanes ausschließt. \n2. In Fällen eines unabweisbaren und nicht aufschiebbaren Bedarfs im Rahmen der \nverfügbaren Mittel (…) Stellenhebungen zu beschließen. \n \nFür die umstrittene Entscheidung des Personal- und Organisationsausschusses vom \n6.7.2021 kann ein im Sinne dieser Vorschriften nicht aufschiebbarer Bedarf nicht \nfestgestellt werden. In der Vorlage des Oberbürgermeisters wird ein solcher Bedarf damit \nbegründet, dass die Planstelle in der Besoldungsgruppe B3 nur so noch rechtzeitig \ngeschaffen werden könne, um diese Besoldung für den Stelleninhaber ruhegehaltsfähig \nwerden zu lassen. Diese Argumentation beruht auf falschen Voraussetzungen: \n \nDie Höherbewertung der Stelle des Direktors der Ortspolizeibehörde Bremerhaven durch \ndie Bremische Bürgerschaft hatte keine direkten Auswirkungen auf die dienstliche Stellung \ndes \nStelleninhabers. \nEine \nDienstpostenbewertung \nführt \nauch \nim \nFalle \neiner \nHöherbewertung einer Stelle grundsätzlich weder unmittelbar zu einer Anhebung des \nDienstpostens im Stellenplan oder zu einer rechtlichen Verpflichtung zu einer solchen \nAnhebung noch - selbst im Falle einer tatsächlichen Anhebung - zu einer rechtlichen \nVerpflichtung des Dienstherrn, den bisherigen Stelleninhaber auf dieser Stelle zu belassen \nund darüber hinaus auf ihr zu befördern. Es besteht keine \"rechtliche Automatik oder \nKoppelung\" zwischen Dienstpostenbewertung, Stellenumwandlung, Stellenzuteilung, \nBeibehaltung des Dienstpostens und Beförderung des jeweiligen Stelleninhabers \n(BVerwG, U.v. 28.10.1970, VI C 55.68, BVerwGE 36, 218, Rn. 30, juris). Die Bewertung \neiner Stelle für Beamte ist völlig objektiviert, d.h. nicht personen-, sondern \nfunktionsbezogen. Die Dienstpostenbewertung ändert nichts an der besoldungsrechtlichen \nEinstufung des Dienstposteninhabers und bereitet deren Änderung auch nicht vor. Die \nHöhe der Besoldung des Dienstposteninhabers richtet sich ausschließlich nach dem ihm \nverliehenen Amt, nicht hingegen nach der Bewertung und haushaltsrechtlichen \nAusweisung des Dienstpostens (BVerwG, B.v. 5.10. 2011, 6 P 19/10, Rn. 17, juris). Das \nmag anders sein, wenn strukturelle Änderungen einer Besoldungsordnung sich kraft \n\n6 \nGesetzes unmittelbar auf den Besoldungsstatus der Amtsinhaber auswirken, indem diese \nin ein anderes Amt übergeleitet werden (zu einer solchen Konstellation BVerwG, U.v. \n15.3.1984, 2 C 44/81, Rn. 23). Eine solche strukturelle Änderung wurde hier ersichtlich mit \nder Hebung der einzelnen Stelle bei der Ortspolizeibehörde Bremerhaven nicht \nvorgenommen. \n \nDer Inhaber eines Dienstpostens erlangt erst durch die Ernennung in den höher bewerteten \nDienstposten einen Anspruch auf die höhere Besoldung. Sie setzt im Unterschied zur \nHöherbewertung \ndes \nDienstpostens \neine \nBestenauslese \nvoraus. \nNach \nder \nHöherbewertung eines besetzten Dienstpostens ist deshalb zu entscheiden, ob der \nStelleninhaber den gewachsenen Anforderungen gerecht wird. Ist er das nicht, kann er \ngleichwohl in dem Amt verbleiben, ohne befördert zu werden, oder umgesetzt und die \nhöher bewertete Stelle ausgeschrieben werden (OVG Niedersachsen, B.v. 13.1.1997, 2 M \n6201/96, Rn. 1 f.; vgl. auch BVerwG, U.v. 28.10.1970, VI C 48.68, BVerwGE 36, 192, Rn. \n67, beide juris). Wenn einem Stelleninhaber unter Beibehaltung der Amtsbezeichnung eine \nandere, höhere Besoldungsgruppe zugewiesen wird, stellt die entsprechende Verfügung \neinen ernennungsähnlichen (oder beförderungsgleichen) Verwaltungsakt dar, der zwar \nnicht der Form der Ernennung bedarf, aber ebenfalls den Status des Beamten berührt (vgl. \nBVerwG, U.v. 12.7.1972, VI C 11.70, BVerwGE 40, 229 Rn. 20; BVerfG, B.v. 10.10.2003, \n2 BvL 7/02, Rn. 18; BVerwG, B.v. 16.4.2007, 2 B 25/07, Rn. 4, juris; OVG Sachsen, B.v. \n5.12.2013, 2 A 111/12, Rn. 12 - 13, beide juris). Ein solcher ernennungsähnlicher Akt wurde \nzwar vom Magistrat der Stadt Bremerhaven beschlossen, nämlich den Stelleninhaber zum \nnächstmöglichen Zeitpunkt zu befördern und (…) in eine Planstelle einzuweisen. Das \nSchreiben des Bürgermeisters vom 30.7.2020 enthält indes allein die Einweisung in eine \nPlanstelle und bestimmt insofern den von den vom Magistrat offengelassenen Zeitpunkt. \nEine Beförderung wird nicht erwähnt. Das Schreiben kann schwerlich dahingehend \nausgelegt werden, dass damit implizit zugleich eine Ernennung bewirkt werden sollte, weil \nsich die Antragsgegnerin kontinuierlich darauf beruft, dass der Stelleninhaber bereits durch \ndie Änderung der Besoldungsordnung befördert wurde und dazu keine weiteren Schritte \nder Antragsgegnerin erfolgten oder erforderlich wären. Auch setzt eine solche Maßnahme \nnach der dargestellten Rechtslage Erwägungen zur Bestenauslese und Eignung des \nStelleninhabers voraus. Solche Erwägungen wurden hier nicht ersichtlich dokumentiert. \n \nDie beiden Akte finden auch in unterschiedlichen Handlungsrahmen statt. Die Beförderung \norientiert sich an der Bestenauslese und betrifft sowohl den Beförderten als auch dessen \nmögliche Konkurrenten persönlich. Die Ausweisung von Planstellen hat sich dagegen \nallein am öffentlichen Interesse auszurichten, also an der bestmöglichen Erfüllung der den \nBehörden obliegenden Aufgaben. Rechte der betroffenen Beamten werden von dieser \n\n7 \nMaßnahme der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich nicht berührt (VGH Baden-\nWürttemberg, B.v. 21.4.2011, 4 S 377/11, Rn. 4 m.w.N.; OVG Bremen, B.v. 12.10.2009, 2 \nB 77/09, Rn. 22, beide juris). Die Einweisung in eine Planstelle ist für die Beförderung des \nBeamten im Unterschied zur Ernennung in den Dienstposten nicht maßgeblich (vgl. \nBVerwG, B.v. 16.4.2007, 2 B 25/07, Rn. 4, juris). Letztere ist hier, wie dargelegt, nicht \ngeschehen. \n \nDer Beschluss des Personal- und Organisationsausschusses konnte lediglich ab dem \nZeitpunkt seiner Vollziehbarkeit Übereinstimmung herstellen zwischen dem Schreiben des \nOberbürgermeisters \nvom \n30.7.2020 \nund \n§ \n17 \nAbs. \n5 \nder \nBremischen \nLandeshaushaltsordnung (LHO), nach dem Planstellen vor ihrer Besetzung in einem \nStellenplan ausgewiesen werden müssen. Daraus kann eine Eilbedürftigkeit, die den \nAntragsgegner \nnach \nden \nHaushaltssatzungen \n2020/2021 \nzur \nAnhebung \nder \nBesoldungsgruppe im Stellenplan ermächtigt hätte, nicht abgeleitet werden, weil die \nEinweisung in eine Planstelle deren Vorhandensein voraussetzt und deshalb ihre \nSchaffung denklogisch nicht dringlich machen kann. Der Beschluss des Personal- und \nOrganisationsausschusses war auch weder erforderlich noch geeignet, die fehlende \nBeförderung bzw. Ernennung in ein Amt der Besoldungsstufe B3 zu ersetzen. Ebenso wie \ndie Einweisung in eine Planstelle ist auch deren Ausweisung im Stellenplan allein am \nöffentlichen Interesse auszurichten und berührt weder Rechte eines einzelnen Beamten \nnoch kann sie mit einer Beförderung gleichgesetzt werden (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.1972, \nVI C 11.70, BVerwGE 40, 229, Rn. 20). Diese Entscheidung war verantwortlich zu fällen, \nauch wenn die Stadt Bremerhaven die Kosten vom Land Bremen ersetzt bekommt. \n \n2.2. \nDie Antragsteller können sich auch auf einen Anordnungsgrund berufen. Der \nOberbürgermeister hat zwar versichert, auf der Basis des umstrittenen Beschlusses keine \nweiteren Maßnahmen zu beabsichtigen, dabei geht er jedoch hinsichtlich der Frage, ob \nbereits eine Beförderung stattgefunden hat, von falschen Voraussetzungen aus. Sollte die \nStadt Bremerhaven die bisher fehlende Beförderung noch aussprechen wollen, könnte sie \nsich hinsichtlich der dafür nach §§ 49 Abs. 1, 17 Abs. 5 LHV erforderlichen Ausweisung \neiner entsprechenden Planstelle im Stellenplan auf den Beschluss des Personal- und \nOrganisationsausschusses berufen wollen. Dadurch könnten nicht wieder zu beseitigende \nRechtsfolgen ausgelöst werden. Eine Ernennung des Stelleninhabers in die \nBesoldungsgruppe B 3 kann nämlich nur unter engen Voraussetzungen rückgängig \ngemacht \nwerden. \nEbenso \nwie \nbei \nformgebundenen \nErnennungen \nsind \nfür \nernennungsähnliche Verwaltungsakte im Interesse der Rechtssicherheit und der \n\n8 \nÄmterstabilität die Nichtigkeits- und Rücknahmetatbestände durch eine abschließende und \nerschöpfende Regelung beschränkt (BVerwG, U.v. 23.2.1989, 2 C 25/87, Rn. 25, 28, juris). \n \nZudem \nist \nzu \nbefürchten, \ndass \nder \nBeschluss \ndes \nPersonal- \nund \nOrganisationsausschusses sich auf den Haushalt für das Jahr 2022 auswirkt. Wegen des \nGrundsatzes der Ämterstabilität könnte die Stadtverordnetenversammlung sich praktisch \nan die Ausweisung der Stelle mit der Besoldungsgruppe B3 gebunden fühlen. Die \ntenorierte Regelung hat auch nur vorläufigen Charakter, weil sie sich rechtlich nur auf den \nnur noch wenige Wochen maßgeblichen Haushalt für das Jahr 2021 auswirkt und die \nStadtverordnetenversammlung nicht hindert, die Stelle im Haushalt für das Jahr 2022 mit \nder Besoldungsgruppe B 3 vorzusehen. \n \nDie Verfahrenskosten hat die Stadtgemeinde Bremerhaven zu tragen. Nach den durch die \nRechtsprechung \nentwickelten \nallgemeinen \nGrundsätzen \nfür \nkommunal-\nverfassungsrechtliche „In-Sich-Prozesse“ zweier Funktionsträger einer öffentlich-\nrechtlichen Körperschaft sind die Verfahrenskosten der Körperschaft aufzuerlegen, der die \nstreitenden Funktionsträger angehören (vgl. etwa OVG Bremen, U. v. 20.4.2010 – 1 A \n192/08 -, UA S. 15), wenn der Rechtsstreit nicht ohne vernünftigen Grund angestrengt \nworden ist. \n \nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. \n22.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Eine Reduzierung im \nEilverfahren ist nicht angezeigt, weil es die Hauptsache vorwegnimmt. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \n\n9 \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Bauer \nDr. Benjes \nDr. Kruse","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364993","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-11-26/1-v-1415-21","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364993","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364993","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-11-26/1-v-1415-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364993","retrieved":"2026-07-09 04:52:43.464998+00:00"}}