{"status":"available","doknr":"OLD364992","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-12-01","aktenzeichen":"6 K 2628/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 2628/17 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n \n \n2. \n \n \n \n3. \n \n \n \n4. \n \n \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und \nHeimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und \nFlüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg,\n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell als Einzelrichterin ohne mündliche \nVerhandlung am 1. Dezember 2021 für Recht erkannt: \n\n2 \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie \nKläger \nkönnen \ndie \nVollstreckung \ngegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund \ndes Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet. \n \nTatbestand \n \nDie Klage ist auf Zuerkennung der Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft sowie \nhilfsweise subsidiären Schutzes oder eines Abschiebungsverbots gerichtet. \n \nDie Kläger sind die 1973 geborene Klägerin zu 1. sowie ihre Kinder, die 1994 und 2001 \ngeborenen volljährigen Kläger zu 2. und zu 3. sowie die 2009 geborene minderjährige \nKlägerin zu 4.; sie sind russische Staatsangehörige und inguschische Volkszugehörige. \nNach eigenen Angaben reisten sie am 17.02.2016 über die Niederlande in das \nBundesgebiet ein. Dort stellten sie am\n05.2016 un\n.05.2016 förmliche Asylanträge. \n \nIm Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: \nBundesamt) am \n.2016 erklärte die Klägerin zu 1., dass sie ihren Heimatort \nOrdschonikidsevskaja in der Teilrepublik Inguschetien Anfang April 2013 verlassen hätten. \nIn der Heimat lebten noch der Schwiegervater sowie drei Schwestern. Sie habe Abitur und \neine Ausbildung zur Buchhalterin absolviert. In dem Beruf habe sie bis zu ihrer Ausreise \ngearbeitet und gut verdient. Zu den Fluchtgründen wurde vorgetragen, am 01.November \n2012 sei der FSB zu ihnen nach Hause gekommen und habe den Neffen verdächtigt, sich \nden Rebellen angeschlossen zu haben. Weil er sich nicht habe ausweisen können, habe \nman ihn festgenommen. Weil ihr Ehemann versucht habe, die Festnahme zu verhindern, \nhabe man auch ihn mitgenommen. Einige Zeit später habe die örtliche Polizei den \nEhemann tot zurückgebracht, man habe ihn in einem Wald gefunden. Im Februar 2013 \nhabe man bei einer Hausdurchsuchung angeblich ein Maschinengewehr in ihrem \nSchafzimmer gefunden. Dieser Fund müsse fingiert gewesen sein. Sie hätte kein \nMaschinengewehr in ihrem Haushalt gehabt. Dann habe man auch sie verdächtigt, die \nRebellen finanziell unterstützt zu haben. Eine Freundin, deren Mann Polizist sei, habe ihr \ndies bestätigt. Man habe ihr bei der Hausdurchsuchung auch ein Papier gezeigt, nachdem \nman nach ihren Söhnen fahnde. Diese hätten sich jedoch beim Großvater aufgehalten, so \ndass man sie nicht gefunden habe. Für sie sei es ernst geworden und sie habe sich zur \n\n3 \nAusreise entschlossen. Außerdem sei sie unheilbar krank. Sie könne ihre Arme nicht \nbewegen. Es sei ein Muskelschwund. Die Klägerin brachte ein Attest der Fachärztin für \nNeurologie Dr. Steiner vom 02.11.2016 bei. Danach leide die Klägerin zu 1. Wahrscheinlich \nan einem post-Polio-Syndrom. Möglich sei auch eine genetische Erkrankung. Es lägen \nnoch nicht alle Befunde vor. Sicher sei, dass es sich um eine langjährig bestehende, \nchronische, langsam fortschreitende Erkrankung mit zunehmender Lähmung der Arme \nhandelt, für die es keine kausale Therapie gebe. \n \nDer Kläger zu 2. berief sich in seiner Anhörung auf den Vortrag der Klägerin zu 1. Die \nanderen Kläger wurden aufgrund ihres Alters nicht angehört. \n \nMit Bescheiden vom 07.09.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der \nAsylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus ab. Zudem \nstellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz \n(AufenthG) nicht vorlägen. Für den Fall, dass binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des \nBescheids bzw. im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des \nAsylverfahrens keine Ausreise erfolgt, wurde die Abschiebung in die Russische Föderation \nangedroht. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab \ndem Tag der Abschiebung befristet. Die Zustellungen erfolgten am 09.09.2017 und \n13.09.2017. \n \nAm 19.09.2017 haben der Kläger zu 2. und die Kläger zu 1., 3. und 4. Jeweils Klagen \nerhoben, die mit Beschluss vom 03.12.2018 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden \nworden sind. Es wird ergänzend vorgetragen und belegt, dass der Grad der Behinderung \nder Klägerin zu 1. 80 betrage. \n \nDie Kläger beantragen schriftsätzlich, \ndie Bescheide vom 07.09.2017 aufzuheben; \ndie Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen \nund ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; \nhilfsweise, den Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen; \nweiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. \n5 und 7 AufenthG vorliegen. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n\n4 \n \nMit Beschluss vom 23.01.2020 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen \nworden. Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne \nmündliche Verhandlung zugestimmt; die Kläger mit Schriftsatz vom 04.01.2019 und die \nBeklagte durch die allgemein gegenüber dem Gericht abgegebene Prozesserklärung. \n \nDem Gericht lagen die Verfahrensakten aus dem Asylverfahren vor. Für die weiteren \nEinzelheiten wird auf diese Bezug genommen. Die in das Verfahren eingeführten \nErkenntnisquellen waren Gegenstand der Entscheidung, soweit sie in dieser Entscheidung \nverwertet worden sind. \n \nEntscheidungsgründe \n \nDas Gericht kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n \nDie zulässige Klage ist nicht begründet. In dem für die Beurteilung der Sach- und \nRechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) \nbesteht kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.), die \nAnerkennung der Asylberechtigung (II.) oder die Gewährung subsidiären Schutzes (III.); \nebenfalls ist kein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gegeben (IV.). \nDer Bescheid des Bundesamts ist auch im Übrigen rechtmäßig (V.). \n \nI. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach \n§ 3 AsylG. \n \n1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht \nvor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) \nbefindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch \nnehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im \nSinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten dabei Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder \nWiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der \ngrundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. \n15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, sowie Handlungen, die in einer \nKumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der \nMenschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie \n\n5 \nder zuvor beschriebenen Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylG. Dazu zählt nach § 3a Abs. \n2 AsylG u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller \nGewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als \nsolche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. § 3a Abs. \n3 AsylG fordert, dass zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG \nund § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen \nHandlungen eine Verknüpfung besteht. § 3c AsylG nennt als Akteure, von denen die \nVerfolgungshandlung ausgehen kann, den Staat, Parteien oder Organisationen, die den \nStaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen sowie nichtstaatliche \nAkteure, wenn zuvor genannte Akteure erwiesenermaßen nicht willens oder in der Lage \nsind, Schutz zu bieten. \n \nFür die Beantwortung, ob Bedrohungen der vorgenannten Art und damit Verfolgung \ndrohen, bedarf es einer Prognose, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur \nPrüfung gestellten Lebenssachverhalts auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger \nGeschehensabläufe bei einer hypothetisch unterstellten Rückkehr des Schutzsuchenden \nin seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Urt. v. 06.03.1990 – 9 C 14/89 –, \njuris Rn. 13). Ausgangspunkt dieser Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des \nSchutzsuchenden. Wurde ein Schutzsuchender bereits verfolgt bzw. war er von solcher \nVerfolgung unmittelbar bedroht, ist dies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. \nQualifikationsrichtlinie) \nein \nernsthafter \nHinweis \ndarauf, \ndass \ndie \nFurcht \ndes \nSchutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist, es sei denn stichhaltige Gründe sprechen \ndagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Regelung stellt eine \nBeweiserleichterung für den von ihr erfassten Personenkreis dar und begründet eine \nwiderlegbare Vermutung dafür, dass der Betroffene erneut von einer solchen Verfolgung \nbedroht ist. Der Vorverfolgte wird dadurch von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige \nGründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr \nin sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Ob die Vermutung durch „stichhaltige \nGründe“ \nwiderlegt \nist, \nobliegt \ntatrichterlicher \nWürdigung \nim \nRahmen \nfreier \nBeweiswürdigung (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23). Von einer \nbegründeten Furcht im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist danach auszugehen, wenn dem \nAusländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen \nUmstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 32). \nDieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden \nWürdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung \nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den \ndagegensprechenden \nTatsachen \nüberwiegen. \nDabei \nist \neine \n\"qualifizierende\" \n\n6 \nBetrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten \nUmstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser \nUmstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des \nAsylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne \nwohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn \naufgrund einer \"quantitativen\" oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % \nWahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht (BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 – 9 C 118/90 –\n, juris Rn. 17). Der Schutzsuchende hat dabei die Gründe für eine ihm drohende Verfolgung \nin schlüssiger Form vorzutragen, d. h. unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in \nsich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass \ner bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nzu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Schutzsuchende zu den in seine Sphäre \nfallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung \ngibt, \ndie \ngeeignet \nist, \nden \nbehaupteten \nAnspruch \nauf \nZuerkennung \nder \nFlüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.10.1989 – 9 B \n405/89 –, juris Rn. 8). Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit – \nund nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten \nindividuellen Schicksals erlangen (BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 – 9 C 109/84 –, juris Rn. \n16). \n \n2. Unter Beachtung dieser Grundsätze erscheint eine Verfolgung der Kläger in der \nRussischen Föderation nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquelle\n \n nicht beachtlich \nwahrscheinlich. \n \na) Selbst wenn es zutrifft, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. vom FSB getötet wurde, \nfehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass sich dieser Verdacht auch gegen die \nKlägerin zu 1. richtete. Dagegen spricht, dass die Klägerin zu 1. selbst nicht festgenommen \nwurde, obwohl der Zugriff auch auf ihre Person unschwer möglich gewesen sein dürfte. \nAußerdem liegen dem Gericht Berichte über Vorfälle in der Russischen Föderation, die als \n„Sippenhaft“ gewertet werden könnten, nicht vor. Lediglich für Tschetschenien gibt es \nErkenntnisse, dass gegen Familienangehörige mutmaßlicher Rebellen Gewalt angewandt \nwird, um diese zur Aufgabe zu zwingen bzw. die Behörden nach glaubhaften Angaben von \nMenschenrechtsorganisationen in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der \nFamilien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert haben. \n \nb) Nach dem Vorbringen der Klägerin zu 1. in der Anhörung beim Bundesamt wird ihr zwar \nauch selbst vom Geheimdienst FSB eine finanzielle Unterstützung einer radikal-\n\n7 \nislamischen Terrororganisation vorgeworfen und damit im Sinne des § 3b Abs. 2 AsylG \ndas Verfolgungsmerkmal der politischen Überzeugung zugeschrieben (vgl. VG Hamburg, \nUrt. v. 06.08.2018 – 17 A 7489/16 –, S. 11 f.). Die Klägerin zu 1. hat es aber nicht vermocht, \nder Einzelrichterin zur vollen Überzeugung glaubhaft zu machen, dass die \nVerfolgungsabsicht wahrscheinlich ist. \n \nEs ist bereits nicht glaubhaft, dass der FSB es bei einer oder mehreren \nHausdurchsuchungen belassen hat und die Klägerin nicht festgenommen hat, wenn in \nihrem Haushalt ein Maschinengewehr sichergestellt worden sein soll, da ihr die \nUnterstützung der Rebellen und damit ein Terrorismusvorwurf gemacht wurde. Die \nKlägerin behauptet, dass ihr die finanzielle Unterstützung der Rebellen vorgeworfen wurde, \nohne jedoch genauere Angaben zu machen. Dass sie dies von einer Freundin, die mit \neinem Polizisten verheiratet ist, erfahren oder bestätigt bekommen haben soll, ist \nangesichts des in ihrem Haushalt – wenn auch fingiert - vorgefundenen Maschinengewehrs \nwenig glaubhaft. \n \nc) Der Vortrag, dass man bereits nach ihren Söhnen gefahndet habe, ist gänzlich \nundeutlich geblieben. Sollte sie tatsächlich zur Fahndung ausgeschrieben worden sein, \nwäre es ein leichtes für den FSB gewesen, die Söhne bei ihrem Großvater aufzufinden. \nDie Ausreise aus dem Land im Besitz der Pässe, Geburts-und Sterbeurkunde ihres \nMannes zeigt, dass keine Fahndung vorgelegen hat. Sonstige Gründe, die dafürsprechen \nkönnten, die Kläger seien – wie es die Klägerin zu 1) vermutet - in eigener Person gefährdet \ngewesen, vermag die Einzelrichterin nicht zu erkennen. \n \nII. Die Kläger sind auch nicht als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen. \nInsoweit wird auf die Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft verwiesen. \n \nIII. Den Klägern ist ferner kein subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren. \n \nNach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige \nGründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter \nSchaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung \noder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr.1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende \nBehandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des \nLebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen \neines internationalen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die \nVorschriften aus §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei der Prüfung, ob dem Ausländer \nein ernsthafter Schaden droht, der bereits in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft nach § \n\n8 \n3 AsylG dargelegte asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit \nmaßgeblich ist (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 20 ff.). \n \nAus den zuvor ausgeführten Überlegungen ergibt sich, dass den Klägern kein ernsthafter \nSchaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG droht. \n \nIV. Die Kläger können sich nicht mit Erfolg auf das Bestehen von Abschiebungsverboten \nnach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG berufen. \n \n1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich \naus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte \nund Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 \nEMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder \nBehandlung unterworfen werden. Die Vorschrift setzt grundsätzlich voraus, dass die \ndrohende Gefahr in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fällt (vgl. \nOVG Bremen, Urteil vom 12.02.2020 – 1 LB 276/19 –, juris Rn. 44 ff. m.w.N.). \n \nFehlt hingegen wie vorliegend ein verantwortlicher Akteur, stellen schlechte humanitäre \nVerhältnisse nur unter hohen Voraussetzungen ausnahmsweise eine unmenschliche oder \nerniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Notwendig ist ein ganz \naußergewöhnlicher Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend \nsind (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – 8319/07 –, HUDOC Rn. 280: „very exceptional cases \nwhere the grounds against removal were compelling“). Davon ausgehend liegt bei \nschwerkranken Personen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für \nMenschenrechte ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK erst dann vor, wenn diese Personen \nwegen des Fehlens angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat oder des \nfehlenden Zugangs zu solcher Behandlung der realen Gefahr einer schweren, raschen und \nirreversiblen Gesundheitsverschlechterung, die mit intensivem Leiden oder mit einer \nsignifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist, ausgesetzt sind („exposed \nto a serious, rapid and irreversible decline in his or her state of health resulting in intense \nsuffering or to a significant reduction in life expectancy“; EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – \n41738/10 –, HUDOC Rn. 183). \n \nEs obliegt dem Betroffenen, zu beweisen, dass es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, \ndass er im Fall der Abschiebung einer solchen Gefahr ausgesetzt wird (EGMR, a.a.O., Rn. \n186). Gelingt der Beweis, ist der Konventionsstaat verpflichtet, im Einzelfall zu überprüfen, \nob die vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat tatsächlich \nausreichend sind, um die Krankheit des Ausländers zu behandeln. Es sind Ermittlungen \n\n9 \nanzustellen, inwieweit der Ausländer tatsächlich Zugang zur Behandlung und zu den in \nFrage kommenden medizinischen Einrichtungen im Zielstaat haben würde. In diesem \nZusammenhang sind die Behandlungs- und Medikamentenkosten, das Vorliegen eines \nsozialen \nbzw. \nfamiliären \nNetzwerks \nsowie \ndie \nräumliche \nEntfernung \nzu \nBehandlungseinrichtungen zu berücksichtigen (vgl. EGMR, a.a.O., Rn. 189 f.). \n \nFür die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen \nkeine geringeren Voraussetzungen. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen \nStaat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr \nfür Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine Gefahr in diesem Sinne kann auch bestehen, \nwenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im \nAbschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Allerdings liegt eine erhebliche \nkonkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei \neiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung vor, die sich wesentlich \nverschlechtern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18/05 –, juris Rn. 15). Es \nmuss sich also um gravierende Erkrankungen handeln. Die Verschlechterung muss \naufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Ausländers \ndrohen. Das ist der Fall, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche \nBehandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar \nvorhanden, aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar \nsind (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.08.2018 – 15 ZB 17.31137 –, juris Rn. 11 \nm.w.N.). \n \nHinsichtlich der Substantiierung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach \n§ 60 Abs. 7 AufenthG sind die Vorgaben zu den qualitativen Anforderungen an ärztliche \nAtteste nach § 60a Abs. 2c AufenthG zu berücksichtigen (OVG Bremen, Beschluss vom \n12.11.2018 – 2 LA 60/18 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird \ngesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. \nDer Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch \neine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (Satz 2). Diese ärztliche \nBescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine \nfachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-\nmedizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der \nErkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der \nkrankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (Satz 3). \n \n2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. \n \n\n10 \nNach dem einzigen vorgelegten Attest vom 02.11.2016 leidet die Klägerin wahrscheinlich \nan einem post-Polio-Syndrom mit Lähmungen der Arme. Aufgrund der Zuerkennung des \nGrades der Behinderung von 80 ist von einer schwerwiegenden Erkrankung auszugehen. \nJedoch existiert nach dem ärztlichen Attest vom 02.11.2016 keine kausale Therapie – auch \nnicht in der Bundesrepublik Deutschland. Die gesundheitliche Verschlechterung ist deshalb \nnicht zielstaatsbezogen. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine Verschlechterung alsbald \nnach Rückkehr eintreten wird. In dem Attest wird die chronische Erkrankung als langsam \nfortschreitend beschrieben. Die Erkrankung bestand danach zudem bereits im \nHerkunftsland der Klägerin, die dort nach ihren eigenen Angaben als Buchhalterin \ngearbeitet und viel Geld verdient hat. \n \nSollte die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung auf medizinische Hilfsmittel angewiesen sein, \nist anzunehmen, dass diese ihr kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Russische Bürger \nhaben ein Anrecht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung. Diese wird durch \ndie obligatorische Krankenversicherung (OMS) bereitgestellt. Voraussetzung für die \nAufnahme in die OMS sind ein kostenfreier Antrag sowie ein gültiger Pass oder für Kinder \nunter 14 Jahren eine Geburtsurkunde (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 21.07.2020, \nS. 105; Accord, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation vom 13.05.2016; SFH, \nTschetschenien, Gesundheitswesen und Behandlung psychischer Erkrankungen und \nStörungen, 08.09.2015, S. 3 f.). Eine Wohnsitzregistrierung ist für die Inanspruchnahme \nder staatlichen Krankenversicherung nicht erforderlich (AA, Auskunft an das VG Bremen \nvom 15.10.2019). \n \nAllerdings ist die Medikamentenversorgung nur teilweise kostenfrei (vgl. AA, Lagebericht \nvom 21.05.2021, S. 22; BFA, a.a.O., S. 105; Accord, a.a.O.). Kostenfrei sind zum einen \nMedikamente für bestimmte Erkrankungen. Teilweise wird ausgeführt, bei psychischen \nErkrankungen bestehe Anspruch auf eine kostenfreie Medikamentenversorgung (SFH, \na.a.O., S. 5); allerdings wird gleichzeitig darauf hingewiesen, dass das Antragsverfahren \nfür die Kostenübernahme langwierig sei und kostenfreie Medikamente nicht immer im \nausreichendem Maß zur Verfügung ständen (SFH, a.a.O., S. 15 f.). Des Weiteren haben \nbestimmte \nPersonengruppen \nAnspruch \nauf \neine \numfassende \nkostenfreie \nMedikamentenversorgung. Genannt werden Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, \nschwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten (vgl. BFA, a.a.O., S. 108). \nEbenfalls Anspruch auf umfassende kostenfreie Medikamentenversorgung haben \nPersonen, bei denen eine medizinische Kommission eine Invalidität festgestellt hat (AA, \nAuskunft an das VG Bremen vom 15.10.2019). \n \n\n11 \nV. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung finden ihre Rechtsgrundlage in \n§§ 34, 38 Abs. 1 AsylG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach \nMaßgabe von § 11, § 75 Nr. 12 AufenthG erfolgt. Rechtliche Mängel bestehen insoweit \nnicht. Die Entscheidung des Bundesamts über die Befristung des Einreise- und \nAufenthaltsverbots ist auch nach der zum 21.08.2019 in Kraft getretenen Neuregelung des \n§ 11 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht deshalb rechtswidrig, weil das Einreise- und \nAufenthaltsverbot nicht mehr kraft Gesetzes durch die Abschiebung eintritt, sondern \nnunmehr gesondert mit der Abschiebungsandrohung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) zu \nerlassen \nist. \nDenn \nin \neiner \nvor \nder \nAbschiebung \nerfolgten \nbehördlichen \nBefristungsentscheidung ist regelmäßig der konstitutive Erlass eines befristeten \nEinreiseverbots zu sehen (vgl. dazu ausführlich OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom \n28.05.2020 – 2 L 25/18 –, juris Rn. 87). \n \nVI. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nKorrell","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364992","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-12-01/6-k-2628-17","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364992","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364992","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-12-01/6-k-2628-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364992","retrieved":"2026-07-09 04:52:43.437657+00:00"}}