{"status":"available","doknr":"OLD364991","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-12-07","aktenzeichen":"7 V 1774/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n7 V 1774/21 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Frau Studienbewerberin\n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Universität Bremen, vertreten durch den Rektor Prof. Dr. Bernd Scholz-Reiter, \nBibliothekstraße 1 - 3, 28359 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 7. Kammer – durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKommer, \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Lammert und Richter Kaysers am 7. Dezember 2021 beschlossen: \n \nI. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, \n1. unverzüglich nach Zustellung dieses Beschlusses eine Rangfolge unter \nden Antragstellerinnen und Antragstellern der Verfahren \n7 V 1774/21, 7 V 1777/21, 7 V 1778/21, 7 V 1815/21, 7 V 1839/21, 7 V 1859/21, \n7 V 1878/21, 7 V 1879/21, 7 V 1891/21, 7 V 1897/21, 7 V 1901/21, 7 V 1968/21, \n7 V 1981/21, 7 V 1987/21, 7 V 2009/21, 7 V 2018/21, 7 V 2028/21, 7 V 2033/21, \n7 V 2050/21, 7 V 2051/21, 7 V 2081/21, 7 V 2111/21, 7 V 2131/21, 7 V 2132/21, \n7 V 2150/21, 7 V 2151/21, 7 V 2152/21, 7 V 2153/21, 7 V 2154/21, 7 V 2155/21, \n\n2 \n7 V 2166/21, 7 V 2167/21, 7 V 2168/21, 7 V 2169/21, 7 V 2170/21, 7 V 2171/21, \n7 V 2193/21 und 7 V 2235/21 \nauszulosen oder nach den Auswahlkriterien Grad der Qualifikation analog \n§ 28 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 und 4 der Studienplatzvergabeverordnung \nvom 2. Dezember 2019 (Brem.GBl. S. 631), die zuletzt durch Verordnung \nvom 25. März 2021 (Brem.GBl. S. 290) geändert worden ist, und Wartezeit \nanalog § 29 der Studienplatzvergabeverordnung aufzustellen, wobei das \nin § 26 Abs. 2 Satz 2 der Studienplatzvergabeverordnung zum Ausdruck \nkommende \nVerhältnis \nder \nAuswahlkriterien \nzueinander \nzu \nberücksichtigen ist, \n2. binnen einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses den im \nVerfahren nach Ziffer 1 ermittelten Antragstellerinnen und Antragstellern \nauf den Rangplätzen 1 bis 23 vorläufig einen Studienplatz im \nBachelorstudiengang \n„Psychologie“ \nals \nStudienanfängerin \noder \nStudienanfänger zuzuweisen, wenn \na) die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Immatrikulation beantragt \nund eidesstattlich versichert, (weiterhin) weder endgültig noch vorläufig \nzum Studium in einem Bachelorstudiengang „Psychologie“ an einer \nUniversität oder Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland \nzugelassen worden zu sein und \nb) der Immatrikulation keine anderweitigen Gründe entgegenstehen, \n3. die Antragstellerin bzw. den Antragsteller unter den Modalitäten nach \nZiffer 2 entsprechend dem nach Ziffer 1 ermittelten Rang nachrücken zu \nlassen, sofern vorrangige Studienbewerber oder Studienbewerberinnen \ndie Immatrikulation nicht fristgerecht oder ohne die erforderliche \neidesstattliche Versicherung beantragen oder die Immatrikulation aus \nsonstigen Gründen abgelehnt wird. \n4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin bzw. der Antragsteller \n zu 4/10 und die Antragsgegnerin zu 6/10. \n \n III. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 5.000 Euro \n festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin bzw. der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung im \nBachelorstudiengang Psychologie bei der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester. \n \nFür den Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität Bremen wurde die \nAufnahmezahl für das Wintersemester 2021/2022 nach Anlage 1 zur Satzung der \n\n3 \nUniversität Bremen über die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 30. Mai 2011 in der \nFassung der Satzung über die Änderung der Zulassungszahlensatzung vom 26. Juni 2021 \n(Zulassungszahlensatzung) – bezogen auf den Stichtag 1. April 2021 – auf 119 \nStudienanfänger \nfestgesetzt. \nZugleich \nwurde \ndie \nAufnahmezahl \nfür \nden \nMasterstudiengang Psychologie auf 54 Studienanfänger festgesetzt. \n \nDer Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität \nBremen wurde nach Anlage 3 der Zulassungszahlensatzung auf 3,0333 festgesetzt; der \nCurricularnormwert für den Masterstudiengang Psychologie wurde in gleicher Weise auf \n1,6000 festgesetzt. \n \nUnter \ndem \n30. \nSeptember \n2021 \naktualisierte \ndie \nAntragsgegnerin \ndie \nKapazitätsberechnung und berechnete bezogen auf diesen neuen Stichtag eine jährliche \nAufnahmekapazität für Studienanfänger im Bachelorstudiengang Psychologie von \n(unverändert) 119 und im Masterstudiengang Psychologie 58 (zuvor: 54). \n \nDie Antragsgegnerin vergab nach Maßgabe der Studienplatzvergabeverordnung im \ninnerkapazitären Vergabeverfahren (einschließlich des Nachrückverfahrens) 120 \nStudienplätze im Bachelorstudiengang Psychologie und 48 im Masterstudiengang \nPsychologie. Dabei blieb die Bewerbung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers \nerfolglos. Über den Antrag auf außerkapazitäre Zulassung bzw. über den unter \nKapazitätsgesichtspunkten gegen die Versagung der Studienzulassung erhobenen \nWiderspruch hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden. \n \nMit \ndem \nauf \nErlass \neiner \nRegelungsanordnung \nnach \n§ \n123 \nAbs. \n1 \nder \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichteten Eilantrag verfolgt die Antragstellerin \nbzw. \nder \nAntragsteller \ndas \naußerkapazitäre \nZulassungsbegehren \nweiter. \nDie \nAntragsgegnerin habe die vorhandene Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft. \n \nDie \nAntragsgegnerin \nist \ndem \nEilantrag \nentgegengetreten \nund \nhat \nihre \ndie \nKapazitätsberechnung betreffenden Verwaltungsvorgänge vorgelegt und auf gerichtliche \nNachfrage ergänzt und erläutert. \n \nDas Gericht hat die von der Antragsgegnerin in den Jahren 2010 bis 2016 und 2020 \nvorgelegten Unterlagen beigezogen. \n \nII. \nDer Antrag ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. \n\n4 \nDie formalen Anforderungen, um den Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung geltend zu \nmachen, sind beachtet worden. \n \nNach § 22 Abs. 10 Satz 1 der Studienplatzvergabeverordnung (VergabeVO) vom 28. \nNovember 2019 (Brem.GBl. S. 631), die in ihrer für das Wintersemester 2021/2022 \nmaßgeblichen Fassung zuletzt durch Verordnung vom 25. März 2021 (Brem.GBl. S. 290) \ngeändert worden ist, müssen Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb \nder festgesetzten Zulassungszahlen geltend gemacht wird, für das Wintersemester \n2021/2022 bis zum 1. Oktober (2021) bei der Hochschule eingegangen sein \n(Ausschlussfrist). Diese Frist hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller eingehalten. \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat auch in der Sache teilweise Erfolg. \nDie Aufnahmekapazität für den Bachelorstudiengang Psychologie wurde durch die \ninnerkapazitäre Vergabe nicht vollständig ausgeschöpft. \n \nDie besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) ist glaubhaft gemacht worden. Sie folgt \ndaraus, dass es ohne eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zu einer \nerheblichen Verzögerung des tatsächlichen Studienbeginns kommen würde. \n \nDie Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft \ngemacht, bei der Vergabe von 23 weiteren Studienplätzen beteiligt zu werden (§§ 123 \nAbs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO). \n \nNach § 32 Abs. 1 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) ist jeder Deutsche und \njede Deutsche zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für \ndas Studium erforderliche Qualifikation nachweist und Immatrikulationshindernisse nicht \nvorliegen. Die Ablehnung eines Zulassungsantrages einer deutschen Studienbewerberin \noder \neines \ndeutschen \nStudienbewerbers, \ndie \noder \nder \ndie \nsubjektiven \nZulassungsvoraussetzungen erfüllt, ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes \n(GG) \nvereinbar, \nwenn \ndie \nStudienzulassung \nunter \nvoller \nAusschöpfung \nder \nAusbildungskapazität \nin \nrechtmäßiger \nWeise \nbegrenzt \nworden \nist \n(sog. \nKapazitätserschöpfungsgebot, BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 – 1 BvR 393/85, \n1 BvR 610/85). Ausländische Studienbewerber können sich ebenfalls auf das \nKapazitätserschöpfungsgebot berufen. Für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten \nder Europäischen Union folgt dies daraus, dass nur so eine europarechtswidrige \nDiskriminierung vermieden werden kann. Für Angehörige anderer Staaten wurde der \nAnspruch \neinfachgesetzlich \nnormiert. \nMit \n§ 22 \nAbs. 10 \nVergabeVO \nhat \nder \nVerordnungsgeber deutlich gemacht, dass ein Antrag auf außerkapazitäre Zulassung ein \n\n5 \nspezieller Zulassungsantrag ist. Er kann von Personen jeglicher Nationalität gestellt \nwerden. Für den Antrag gelten dann mangels Sonderregelungen die allgemeinen \nRegelungen für Zulassungsanträge (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 11. Dezember 2019 \n– 7 V 1929/19; Beschluss vom 19. November 2014 – 6 V 1268/14, juris Rn. 8). \n \nIm vorläufigen Rechtsschutzverfahren prüfen die Verwaltungsgerichte zur Gewährung \neffektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Kapazitätsgrenze tatsächlich und rechtlich \neingehend, weil sich das grundsätzliche Zugangsrecht der Studienbewerber effektiv nur im \nEilverfahren durchsetzen lässt. Insoweit ist über eine summarische Überprüfung \nhinauszugehen (BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 – 1 BvR 356/04, juris). \n \n1. Festlegung der Zulassungszahl durch Satzung \n \nDie Festlegung der Zulassungszahl durch Satzung des Rektorats der Antragsgegnerin ist \nin formeller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 \nSatz 3 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes (BremHZG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 548), das zuletzt durch Artikel 2 \ndes Gesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 141) geändert worden ist, werden die \nZulassungszahlen auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität von den \nHochschulen durch Satzung des Rektorats festgelegt. Es bestehen grundsätzlich keine \nverfassungsrechtlichen Bedenken gegen berufsrechtliche Regelungen in Gestalt von \nSatzungen, die auf gesetzlicher Grundlage erfolgen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 14. \nFebruar 2017 – 2 B 312/16, juris Rn. 9 m.w.N.). \n \n2. Lehrangebot des hauptberuflichen Personals \n \nAuf der Grundlage der nachfolgenden Erwägungen ergibt sich hinsichtlich des \nhauptberuflichen Personals der Lehreinheit Psychologie ein Lehrangebot von insgesamt \n219,68 SWS. \n \nMaßgeblich für die Ermittlung des Lehrangebots ist in erster Linie § 2 BremHZG. Nach § 2 \nAbs. 9 BremHZG findet die Kapazitätsverordnung in der jeweils geltenden Fassung \nentsprechende Anwendung, soweit sie nicht den Regelungen der Absätze 1 bis 8 \nwiderspricht. Die Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 13. Mai 2005 (Brem.GBl. S. 173) \nwurde zuletzt durch Verordnung vom 7. Juli 2010 (Brem.GBl. S. 412) geändert. \n \nDie Antragsgegnerin hat das Lehrangebot auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 \nBremHZG ermittelt. Danach liegen dem Lehrangebot die Stellen für das mit Lehraufgaben \n\n6 \nbetraute hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal, die Lehraufträge \nund die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde (Satz 1). Für die Ermittlung des \nLehrangebotes werden die den Lehreinheiten und Studiengängen zugeordneten und am \nStichtag im Sinne des Absatzes 1 besetzten Stellen für das mit Lehraufgaben betraute \nhauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal zugrunde gelegt (Satz 2, \nHervorhebung durch die Kammer). \n \nDie Kammer geht indes in Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nBremen (Beschluss vom 14. Februar 2017 a.a.O. Rn. 23 bis 34) von der Unvereinbarkeit \ndes § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG normierten konkreten Stellenprinzips mit dem aus Art. 12 \nAbs. 1 GG abgeleiteten Kapazitätserschöpfungsgebot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. \nOktober 1991 a.a.O.) aus. Dies hat zur Folge, dass vorliegend das abstrakte Stellenprinzip \nnach § 9 KapVO, wonach es losgelöst von der konkreten Besetzungssituation allein auf \ndie Anzahl der einer Lehreinheit zugewiesenen Stellen ankommt, zur Berechnung des \nLehrangebotes heranzuziehen ist (ausführlich OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar \n2017 a.a.O. Rn. 35). \n \nEine Entscheidung der Kammer über die Verfassungskonformität des in § 2 Abs. 2 Satz 2 \nBremHZG geregelten konkreten Stellenprinzips, wonach allein die besetzten Stellen des \nhauptberuflichen Lehrpersonals am Stichtag maßgeblich sind, ist vorliegend erforderlich. \nAuch in diesem Jahr würde die Anwendung des konkreten Stellenprinzips im Vergleich zu \neiner Berechnung auf Grundlage des abstrakten Stellenprinzips zu der Annahme einer \nerheblich geringeren Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie führen. Zwar ergibt \nsich aus den Kapazitätsunterlagen der Antragsgegnerin, dass zum Berechnungsstichtag \nalle sieben zugewiesenen Hochschullehrerstellen durch (fünf) Professuren und (zwei) \nVertretungsprofessuren besetzt gewesen sind. Allerdings sind im Bereich des \nakademischen Mittelbaus von den insgesamt 26,42 zugewiesenen Stellen insgesamt 3,77 \nStellen unbesetzt geblieben, ohne dass die Antragsgegnerin das entsprechend fehlende \nLehrangebot durch Vergabe von Lehraufträgen kompensiert hätte (siehe dazu unten 3.). \nDie genannten Vakanzen wären zudem voraussichtlich – unter Zugrundelegung der \nbisherigen Kammerrechtsprechung (zuletzt Beschluss vom 15. Januar 2021 – 7 V 1917/20, \njuris Rn. 49) – als gerechtfertigt anzusehen gewesen. Das Gericht hat bislang im Fall einer \nStellenvakanz im Bereich des mit Lehraufgaben betrauten hauptberuflichen Personals im \nEinzelfall geprüft, ob aus Sicht der Hochschule ein sachlicher Grund dafür gegeben war, \ndass die betroffene Stelle bis zum Stichtag nicht besetzt wurde. Dies zugrunde gelegt, \nwären die diesbezüglichen Stellenvakanzen im wissenschaftlichen Mittelbau wohl weit \nüberwiegend als sachlich gerechtfertigt anzusehen gewesen. So hat die Antragsgegnerin \nmit Schriftsatz vom 12. November 2021 ausgeführt, dass 2,5 der nicht besetzten Stellen \n\n7 \nder \nProfessur \nfür \nSozialpsychologie \nzuzuordnen \nseien, \nbezüglich \nderer \ndas \nBerufungsverfahren noch (immer) nicht abgeschlossen gewesen sei (anerkennend in \ndieser Hinsicht zuletzt Kammerbeschluss vom 15. Januar 2021 a.a.O. Rn. 58). Auch die \nvon der Antragsgegnerin angeführte „überraschende“ Kündigung eines bisherigen \nStelleninhabers zum 30. Juni 2021 hätte wohl als hinreichend sachlicher Grund für die \naufgetretene Stellenvakanz gegolten. Auch die erst mit Schriftsatz vom 12. November 2021 \nvorgetragene teilweise Stellenreduzierung, die auf einen (neuen) Arbeitsvertrag mit einer \nwissenschaftlichen Mitarbeiterin zum 5. Oktober 2021 zurückgeht, hätte voraussichtlich in \ndie Kapazitätsberechnung zusätzlich als reduzierender Posten einbezogen werden \nmüssen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 4 BremHZG). \n \na. Das konkrete Stellenprinzip verstößt indes nach Auffassung der Kammer gegen das \nRecht der Hochschulbewerberinnen und Hochschulbewerber auf Zugang zu den \nvorhandenen Ausbildungskapazitäten. \n \nNach den tatsächlichen Kenntnissen der Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren \ngibt \nes \nim \nBundesgebiet \nkeinen \nvergleichbaren \nStudiengang, \nder \nnicht \nzulassungsbeschränkt ist. § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG ist daher an den Anforderungen der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum „absoluten Numerus clausus“ zu \nmessen. Danach sind absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger oder \nStudienanfängerinnen einer bestimmten Fachrichtung nur verfassungsmäßig, wenn sie in \nden Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, \nmit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und \nwenn Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer \nChance für jeden oder jede von ihnen stattfinden (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 – 1 BvL \n32/70, Rn. 69; Nichtannahmebeschluss vom 21. Juli 2005 – 1 BvR 584/05, Rn. 15, juris). \nDas Oberverwaltungsgericht Bremen (Beschluss vom 14. Februar 2017 a.a.O. Rn. 19 bis \n25) hat dazu ausgeführt: \n \n„(…) Die Art und Weise der Kapazitätsermittlung gehört zum Kern des \nZulassungswesens. Die wesentlichen Entscheidungen über die Voraussetzungen für \ndie Anordnung absoluter Zulassungsbeschränkungen und über die anzuwendenden \nAuswahlkriterien hat der Gesetzgeber selbst zu treffen. (…) \nDer Gesetzgeber kann seiner Verantwortung in verschiedener Weise nachkommen. \nDas verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung setzt jedoch \nauch dem Normgeber Schranken, soweit er kapazitätsbestimmende Regelungen \nschafft. Seine Gestaltungsbefugnis wird dadurch begrenzt, dass er im Rahmen des \nMöglichen für die Erfüllung des verfassungsmäßigen Zulassungsrechts der \nhochschulreifen Bewerber zu sorgen hat. Auch beim Erlass von Gesetzen und \nVerordnungen ist daher zu beachten, dass der Zugang zu den Hochschulen nur \nbeschränkt werden darf, soweit das zum Schutz eines überragend wichtigen \n\n8 \nGemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer \nAufgaben in Forschung und Lehre - unbedingt erforderlich ist. Allerdings lassen sich \naus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung keine konkreten \nBerechnungsgrundsätze ableiten, die als allein zutreffend gelten könnten. Vielmehr \ngeht es um die Abwägung zwischen dem Zugangsrecht der Hochschulbewerber, der \ngrundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer \n(Art. 5 Abs. 3 GG) und den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen \nStudenten (BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 – 1 BvR 393/85 –, Rn. 72 f., juris).“ \nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe wird das konkrete Stellenprinzip nach \nÜberzeugung der Kammer dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht gerecht. \n \nDie Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG beinhaltet im Grunde ein konkretes \nStellenstichtagsprinzip. Dieses lässt allein den Umstand, dass am Stichtag zugewiesene \nStellen unbesetzt geblieben sind, für die Annahme genügen, dass die betroffenen Stellen \nauch im Berechnungszeitraum für die Ausbildung in der Lehreinheit nicht zur Verfügung \nstehen. Mit anderen Worten reicht allein das Vorliegen der abstrakten Gefahr, dass \nvakante Stellen am Stichtag auch während des gesamten Berechnungszeitraums \nunbesetzt bleiben, um unwiderleglich zu vermuten, dass die entsprechenden \nLehrkapazitäten generell unverfügbar sind. Auch der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 \nBremHZG wohnt damit eine Abstraktion in dem Sinne inne, dass sie allein auf die \ntatsächliche \nStellenbesetzung \nam \nStichtag, \nnicht \naber \nauf \ndie \ntatsächliche \nStellenbesetzung im Berechnungszeitraum abstellt. Somit rechtfertigt das für sich \ngenommen überzeugende Argument, nicht besetzte Stellen könnten in der Realität keine \nLehre anbieten (so VG Bremen, Beschluss vom 19. November 2014 a.a.O. Rn. 32; \nKammerbeschluss vom 15. Januar 2021 a.a.O. Rn. 45), nach Überzeugung der Kammer \nnicht uneingeschränkt das in § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG normierte konkrete \nStellenstichtagsprinzip. \n \nDass das abstrakte Stellenprinzip die (möglichen) nachteiligen Folgen einer zu Beginn des \nBerechnungszeitraums bestehenden Stellenvakanz stets den Hochschulen aufbürdet, ist \nhingegen aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Diese Verteilung des Risikos eines \nKapazitätsdefizits belastet die Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrenden nach \nArt. 5 Abs. 3 GG und die Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studierenden \nnicht unverhältnismäßig. Diese Risikoverteilung wird allgemein als gerechtfertigt \nangesehen, weil es Hochschulen in der Regel selbst in der Hand haben, die negativen \nFolgen von Stellenvakanzen zum Stichtag durch die zügige Neubesetzung freiwerdender \nStellen erheblich abmildern, wenn nicht gar vollständig zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil \nvom 20. April 1990 – 7 C 51.87, juris Rn. 14). Auch ist es den Hochschulen darüber hinaus \ngrundsätzlich möglich, in Fällen, in denen freie Stellen tatsächlich nicht zügig nachbesetzt \n\n9 \nwerden können, die fehlenden Ausbildungskapazitäten durch die Einrichtung von \nVertretungsprofessuren oder die Vergabe entsprechender Lehraufträge auszugleichen. \n \nb. Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG ist \nnicht möglich. \n \nSoweit die Kammer (Beschluss vom 15. Januar 2021 a.a.O. Rn. 39) bislang in Anschluss \nan die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen (Beschlüsse vom 16. November 2016 \n– 6 V 2216/16, Rn. 27 sowie vom 8. Dezember 2017 – 6 V 2643/17, beide juris), vertreten \nhat, die Vereinbarkeit des in § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG geregelten konkreten \nStellenstichtagsprinzips mit dem Grundrecht auf Zulassung zum Hochschulstudium ließe \nsich durch eine verfassungskonforme Auslegung der Norm herstellen, wird diese \nRechtsprechung aufgegeben. Die Kammer ist nicht mehr überzeugt, dass der bislang \nverfolgte Ansatz, das konkrete Stellenstichtagsprinzip durch das im Wege der \nverfassungskonformen Auslegung gewonnene, ungeschriebene Tatbestandsmerkmal \neines sachlichen Grundes für die Nichtbesetzung einer der Lehreinheit an sich \nzugewiesenen Stelle zu ergänzen, als Korrekturmerkmal hinreichend geeignet ist, dem \nKapazitätserschöpfungsgebot Rechnung zu tragen und so den Verfassungsverstoß zu \nbeseitigen. \n \nDer Maßstab eines sachlichen Grundes für eine bestehende Nichtbesetzung stellt nach \nÜberzeugung der Kammer kein hinreichendes Korrekturkriterium dar, da er allein eine \nsachliche Begründung für eine gegenwärtige Vakanz verlangt und hierbei lediglich Fälle \neiner offensichtlich willkürlichen Nichtbesetzung erfasst. Damit bleibt die – aus \nkapazitätsrealistischer Sicht eigentlich entscheidende – Frage, ob und in welchem Umfang \nder Lehreinheit aufgrund der am Stichtag bestehenden Stellenvakanz auch zukünftig, im \nmaßgeblichen Berechnungszeitraum keine Ausbildungskapazität zur Verfügung steht, \nunbeantwortet. Zur Beantwortung dieser Frage müsste geklärt werden, ob nicht zumindest \nmit einer zügigen Nachbesetzung bzw. Vertretung gerechnet werden kann. \n \nDiese notwendigerweise in die Zukunft gerichtete Prognosefrage – können die vakanten \nStelle in den entscheidenden Semestern noch nachbesetzt oder durch eine Vertretung \nausgefüllt werden, so dass der Lehreinheit die entsprechende Ausbildungskapazität doch \nnoch zur Verfügung steht – wurde in der bisherigen Kammerrechtsprechung indes nur \nungenügend beantwortet. Zwar hat die Kammer im Einzelfall unter Beachtung des \nAktualisierungsgebots nach § 6 Abs. 2 KapVO auch zu erwartende Änderungen in der \nStellenbesetzung in den Blick genommen, soweit diese bis zum Beginn der \nVeranstaltungszeit erkennbar gewesen sind. Es erscheint jedoch bereits äußerst \n\n10 \nzweifelhaft, ob eine solche ergänzende Auslegung noch mit dem Willen des Gesetzgebers \nin Einklang zu bringen ist. Denn die Kapazitätsverordnung soll als lex generalis nur noch \nsubsidiär zur Anwendung kommen (vgl. § 2 Abs. 9 BremHZG). Die Legislative hat zudem \nals einzige kapazitätserhöhende Ausnahme vom konkreten Stellenstichtagsprinzip den \nFall der Neuberufung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, wenn der \njeweilige Ruf bis zum Stichtag angenommen ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 BremHZG), \nvorgesehen. Im Übrigen sollen zukünftige Veränderung nur berücksichtigt werden, wenn \nsie die Kapazität verringern: So ist das Ausscheiden eines Stelleninhabers oder einer \nStelleninhaberin zu berücksichtigen, wenn mit diesem noch vor Beginn der \nLehrveranstaltungen des Berechnungszeitraums zu rechnen ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 4 \nBremHZG). Selbst wenn die Regelung in § 6 Abs. 2 KapVO zur „Aktualisierung“ des \nkonkreten Stellenstichtagsprinzips herangezogen werden könnte, würden damit nicht alle \nnach dem Stichtag, aber noch im Berechnungszeitraum erfolgenden Nachbesetzungen \nbzw. Vertretungen in den Blick genommen. Vielmehr sollen nach bisheriger \nKammerrechtsprechung nachrückende Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber nur \nerfasst werden, wenn die Nachfolgeregelung bis zum Beginn der Veranstaltungszeit auch \njuristisch abgesichert ist. So wurde eine Neubesetzung im wissenschaftlichen Mittelbau, \ndie im Berechnungszeitraum vorgenommen wurde, nur als berücksichtigungsfähig \nerachtet, weil der entsprechende Arbeitsvertrag bereits zu Beginn der Veranstaltungszeit \nabgeschlossen wurde (vgl. Kammerbeschluss vom 15. Januar 2021 a.a.O. Rn. 84). Die \nAusbildungskapazität einer Vertretungsprofessur im Berechnungszeitraum für eine am \nStichtag noch vakante Professorenstelle soll hingegen unbeachtlich bleiben, wenn der \nentsprechende Vertrag erst einen Monat nach Semesterbeginn abgeschlossen wurde (vgl. \nKammerbeschluss vom 15. Januar 2021 a.a.O. Rn. 57). Damit bleibt jedoch außer Acht, \ndass der Lehreinheit sehr wohl die entsprechende Ausbildungskapazität der \nVertretungsprofessur im Bewilligungszeitraum zur Verfügung steht. \n \nDie Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 \nBremHZG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auch nicht durch die \nSchöpfung weiterer – über das Vorliegen eines sachlichen Grundes für eine \nNichtbesetzung zum Stichtag hinausgehender – einschränkender Kriterien materiell- oder \nverfahrensrechtlicher Art aufgeweicht werden kann. So würde sich spätestens die \nAnnahme weiterer Prognosekriterien hinsichtlich der an sich entscheidenden Frage, ob \nvakante Stellen auch im Berechnungszeitraum unbesetzt bleiben bzw. nicht durch \nVertretungen \nausgefüllt \nwerden \nkönnen, \noder \ngar \ndie \nKonstruktion \neines \nBerücksichtigungsgebot aller tatsächlichen Nachbesetzungen oder Vertretungen im \nBewilligungszeitraum in Widerspruch zu dem im Wortlaut der Norm eindeutig zum \nAusdruck kommenden gesetzgeberischen Willen setzen (generell ablehnend bereits OVG \n\n11 \nBremen, Beschluss vom 14. Februar 2017, a.a.O. Rn. 32). Hierbei ist auch zu \nberücksichtigen, dass sich der Gesetzgeber bewusst gegen das abstrakte Stellenprinzip \nausgesprochen hat. \n \nc. § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG verletzt die Antragstellerinnen und Antragsteller auch in \nihrem Grundrecht auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. \nDazu gehört, dass das Gericht – bezogen auf das als verletzt behauptete Recht – eine \nhinreichende Prüfungsbefugnis über die tatsächliche und rechtliche Seite des \nRechtsschutzbegehrens hat, damit es einer Rechtsverletzung abhelfen kann (BVerfG, \nBeschluss vom 22. November 2016 – 1 BvL 6/14, Rn. 20; Nichtannahmebeschluss vom \n28. Oktober 2009 – 2 BvR 2236/09, Rn. 26, beide juris). Weil nach der Regelung des § 2 \nAbs. 2 \nSatz 2 \nBremHZG die \nNichtbesetzung \neiner \nStelle \nkapazitätsrechtlich \n„hinzunehmen“ ist, schränkt die Regelung die Möglichkeiten der Studienbewerber ein, \neffektiven Rechtsschutz gegen kapazitätsreduzierende Entscheidungen zu erlangen (OVG \nBremen, Beschluss vom 14. Februar 2017, a.a.O. Rn. 31). \n \nd. Bei Anwendung des „abstrakten Stellenprinzips“ ergibt sich folgende Deputatsbilanz: \n \nAusweislich des Zuweisungsbeschlusses vom 19. April 2021 wurden der Lehreinheit \nPsychologie insgesamt sieben Hochschullehrerstellen sowie 26,42 Stellen des \nakademischen Mittelbaus zugewiesen. \n \nDaraus ergibt sich eine Deputatsbilanz für Hochschullehrerstellen von insgesamt 62 SWS \n(sechs Stellen mit einem Lehrdeputat von je 9 SWS gemäß Berufungsvereinbarung bzw. \nLehrverpflichtungsvereinbarung und eine Stelle mit einem Lehrdeputat von 8 SWS gemäß \nBerufungsvereinbarung). \n \nNach § 4 Nummer 1 der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung (LVNV) vom \n14. Mai 2004 (Brem.GBl. S. 441), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juli \n2020 (Brem.GBl. S. 712) geändert worden ist, haben Professoren grundsätzlich eine \nLehrverpflichtung von 9 SWS (Halbsatz 1). Bis zum 15. Januar 2019 vereinbarte \nLehrverpflichtungen von 8 SWS bleiben unberührt (Halbsatz 2). Da die Lehrverpflichtung \nvon\n Prof.\n in Höhe von 8 SWS bereits vor dem 15. Januar 2019 vereinbart \nwurde, sind hierfür 8 SWS zugrunde zu legen. \n \nEine achte Stelle für eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer steht der \nLehreinheit Psychologie entgegen der Ansicht von einigen Antragstellerinnen und \nAntragstellern nicht zur Verfügung. Die frühere Stelle der Stiftungsprofessur von \n \n\n12 \nProf.\n ist bereits zum 31. März 2020 weggefallen (dazu bereits: Beschluss der \nKammer vom 15. Januar 2021 a.a.O. Rn. 69). \n \nEtwaige Deputatsreduzierungen hat die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. \n \nDie Deputatsbilanz für die Stellen des akademischen Mittelbaus ergibt sich wie folgt: \n \nAnzahl \nStellen \nDeputat (SWS) \n1 \nDozent (unbefristet) mit einer Lehrverpflichtung von 8 \nSWS gemäß Lehrverpflichtungsvereinbarung \n8 \n4,75 \nLektorate (ohne Funktion) mit einer Lehrverpflichtung \nvon 12 SWS \n57 \n3 \nLektorate \n(Researcher \nbefr.) \nmit \neiner \nLehrverpflichtung von 4 SWS \n12 \n1 \nLektorate (Lecturer befr.) mit einer Lehrverpflichtung \nvon 8 SWS \n8 \n15,17 \nWissenschaftliche \nMitarbeiter \n(befr.) \nmit \neiner \nLehrverpflichtung von 4 SWS \n60,68 \n1,5 \nWissenschaftliche Mitarbeiter (unbefr.) mit einer \nLehrverpflichtung von 8 SWS \n12 \nSumme \n \n157,68 \n \nDie ermittelte Deputatsbilanz ergibt sich aus den nach § 4 Nummer 3 und 4 Buchstabe a \nLVNV für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter bzw. \nLektorinnen und Lektoren an der Universität Bremen geltenden Lehrverpflichtungen und \nstimmt im Übrigen im Gesamtergebnis mit der Zuweisungsentscheidung (Beschluss des \nRektorats vom 19. April 2021) überein. \n \nAuf den Umstand, dass im Bereich des akademischen Mittelbaus von den insgesamt 26,42 \nzugewiesenen Stellen 3,77 Stellen unbesetzt blieben sind, kommt es nicht an. \n \nEtwaige Deputatsreduzierungen hat die Antragsgegnerin auch hier nicht geltend gemacht. \nDaraus ergibt sich ein Deputat von insgesamt 219,68 SWS (62 SWS + 157,68 SWS). \n \n3. Lehraufträge \n \nIn die Kapazitätsberechnung fließen 5,5 Lehrauftragsstunden ein. \n \n\n13 \nNach § 2 Abs. 3 BremHZG werden in die Ermittlung des Lehrangebotes die vom Rektorat \nden Lehreinheiten oder Studiengängen für den Berechnungszeitraum zugewiesenen \nLehrauftragsstunden, \nersatzweise \ndie \nin \nden \ndem \nBerechnungsstichtag \nvorausgegangenen beiden Semestern vergebenen Lehrauftragsstunden, einbezogen. Der \nBegriff „Lehrauftrag“ ist weit zu verstehen. Er umfasst in Anlehnung an § 11 KapVO alle \nLehrveranstaltungsstunden, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 2 \nAbs. 5 BremHZG zur Verfügung stehen bzw. gestanden haben und nicht auf einer \nRegellehrverpflichtung beruhen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um vergütete oder \nnicht vergütete Lehraufträge handelt (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, \nBd. 2, 2013, Rn. 414 m. w. N.) und auf welcher rechtlichen Grundlage die Lehrleistung \nerbracht wird. Denn insoweit sind dem Gesetz keine Beschränkungen zu entnehmen. \nNeben von der Antragsgegnerin als Lehraufträge bezeichneten Lehrveranstaltungen sind \ndaher auch solche Veranstaltungen zu berücksichtigen, die im Rahmen der sog. Titellehre \nerbracht werden (VG Bremen, Beschluss vom 15. Januar 2021 a.a.O. Rn. 86). \n \nHinsichtlich \nder \nLehrauftragsstunden \nist \nbei \nZugrundelegung \ndes \nabstrakten \nStellenprinzips jedoch das Lehrdeputat der Lehraufträge, die für nicht besetzte Stellen \nvergeben worden sind, nicht zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus § 11 Satz 2 KapVO, \nwonach abweichend von § 11 Satz 1 KapVO die Lehrauftragsstunden, die aus \nHaushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, nicht in die Berechnung \neinbezogen werden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2017 a.a.O. Rn. 47). \n \nDie Antragsgegnerin hat dargelegt, dass im Wintersemester 2020/2021 sämtliche \nLehraufträge in einem Umfang von 13 SWS für vakante Stellen vergeben worden sind. \nZwar wurde mit Schriftsatz vom 12. November 2021 (Tabelle auf Seite 5) noch ein \nentsprechender Wert von 15 SWS angegeben; allerdings hat die Antragsgegnerin mit \nSchriftsatz vom 25. November 2021 klargestellt, dass es sich bei in der Tabelle \naufgeführten Veranstaltung „Forschungspraxis und biologische Grundlagen der kognitiven \nNeurowissenschaften“ (11-58-0-1) um eine reine „Wahlveranstaltungen“ handelt. \nFakultative Veranstaltungen sind jedoch generell nicht in die Kapazitätsberechnung \neinzubeziehen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rn. 407 m. \nw. N.), so dass diese auch nicht mit bestehenden Vakanzen zu verrechnen sind. \n \nLehraufträge, die im Rahmen der sog. Titellehre erbracht werden, sind in einem Umfang \nvon 5,5 SWS einzubeziehen. Zwar hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12. \nNovember 2021 (Tabelle auf Seite 5) angegeben, dass in beiden Bezugssemestern jeweils \nTitellehre in einem Umfang von 6 SWS angeboten wurde. Indes hat die Antragsgegnerin \nzugleich klargestellt, dass es sich bei einer der aufgeführten Veranstaltungen um eine \n\n14 \nbesondere „Wahlveranstaltung“ handele, die im Sommersemester 2021 stattgefunden \nhabe, um Studierenden im auslaufenden Masterstudiengang Klinische Psychologie die \nGelegenheit zum Abschluss zu geben. Es handelt sich damit nach Ansicht der Kammer \num eine außergewöhnliche Wahlveranstaltung, die von dem im Modul 10 des genannten \nMasterstudiengangs vorgesehenen Fachkolloquium zur „Abschlussarbeit“, das als \nregelmäßige Veranstaltung in die Berechnung des Curricularnormwertes einbezogen \nwerden konnte (dazu VG Bremen, Beschluss vom 16. November 2016 a.a.O. Rn. 65), zu \nunterscheiden ist. \n \nEine Saldierung von Vakanzen im Bereich des hauptberuflichen Personals mit \nLehrleistungen aus Titellehre ist bereits deshalb nicht möglich, weil § 11 Satz 2 KapVO \neinen finanziellen Zusammenhang zwischen Vakanz und der Vergabe eines Lehrauftrags \nvoraussetzt (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 28. April 1992 – 1 B 16/92 juris, Rn. 7). Im \nÜbrigen hat die Antragsgegnerin auch nicht behauptet, dass die Titellehrenden tatsächlich \nzur „Lückenfüllung“ nicht besetzter Stellen eingesetzt worden seien. \n \nDie angegebenen Lehrauftragsstunden für das Wintersemester 2020/21 bzw. die Angabe \nder Antragsgegnerin, im Sommersemester 2020 seien keine Lehraufträge vergeben \nworden, stimmen auch mit den Vorlesungsverzeichnissen der beiden Bezugssemester \nüberein. Insbesondere konnte die Antragsgegnerin auf gerichtliche Nachfrage mit \nSchriftsatz vom 25. November 2021 nachvollziehbar aufklären, dass einzelne im \nVorlesungsverzeichnis aufgeführte Veranstaltungen, für eine Dozentin oder ein Dozent \nnoch nicht benannt gewesen ist, ausgefallen sind bzw. von der Vertretungsprofessur für \nSozialpsychologie mit Arbeits- und Organisationspsychologie durchgeführt wurden. \n \n4. General Studies \n \nIn die Kapazitätsberechnung fließen weitere 5 fiktive Lehrauftragsstunden für den Bereich \nder General Studies ein. \n \nDie Antragsgegnerin konnte auf wiederholtes Nachfragen des Gerichts nicht darlegen, wer \nin den Bezugssemestern die Veranstaltungen im Bereich der General Studies, die von \nStudierenden im Studiengang Psychologie (genauer: für das Modul „FAERST \nFachergänzende Studien“ im Bachelorstudiengang bzw. für das Modul „MINDER \nIndividuelle Ergänzungen“ im Masterstudiengang) besucht werden können, angeboten hat. \nKlargestellt hat die Antragsgegnerin in dieser Hinsicht lediglich mit Schriftsatz vom 12. \nNovember 2021, dass Veranstaltungen in diesem Bereich nicht durch Lehrpersonal der \n\n15 \nLehreinheit Psychologie durchgeführt werden und diesbezüglich auch keine Lehraufträge \ndurch die Lehreinheit Psychologie vergeben werden. \n \nAnhaltspunkte dafür, dass Veranstaltungen im Bereich der General Studies, an denen \nauch Studierende im Studiengang Psychologie teilnehmen, regelmäßig durch das \nLehrpersonal einer anderen Lehreinheit angeboten werden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr \nspricht der Umstand, dass in den General Studies fachübergreifendes Wissen vermittelt \nwerden soll und zudem in der Zuweisungsentscheidung des Rektorats Lehraufträge, die \nfür den Bereich der General Studies den einzelnen Fachbereichen im jeweiligen Semester \nzur Verfügung stehen, ausdrücklich aufgeführt werden, dafür, dass Lehre in diesem \nBereich vor allem durch Lehrbeauftragte angeboten wird. Allerdings ist es der Kammer \nderzeit ohne weitere Informationen – die Antragsgegnerin hat zuletzt ohne Nennung von \nGründen in dieser Beziehung keine weitere Angaben gemacht – nicht möglich, den Anteil \nder Lehreinheit Psychologie an den insgesamt vergebenen Lehraufträgen für den Bereich \nder General Studies am Fachbereich 11 bzw. der Universität Bremen zu beziffern, etwa \nanhand des Anteils an Studienanfängern der Lehreinheit Psychologie an der Gesamtzahl \nder Studienanfänger am Fachbereich 11 bzw. der Universität Bremen insgesamt (vgl. zum \nStudium Generale: VG Berlin, Beschluss vom 21. Mai 2021 – 12 L 54/21, Rn. 33; OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschluss vom 1. November 2017, OVG 5 NC 3.17, Rn. 4, beide juris). \n \nVor diesem Hintergrund sieht sich die Kammer – insoweit auch mit Zustimmung der \nAntragsgegnerin – zu einer pauschalierenden Betrachtungsweise gezwungen. Demnach \nist für die Bezugssemester davon auszugehen, dass Lehraufträge für das Angebot der \nGeneral Studies für Studierende im Studiengang Psychologie – entsprechend den in der \nCurricularnormwert-Berechnung veranschlagten sechs SWS für das Modul „FAERST – \nFachergänzende Studien“ im Bachelorstudiengang bzw. der angesetzten vier SWS für das \nModul „MINDER Individuelle Ergänzungen“ im Masterstudiengang – vergeben wurden. \nDemnach fließen insgesamt fünf fiktive Lehrauftragsstunden in die Kapazitätsberechnung \nder Lehreinheit Psychologie ein, da der Gesamtwert von 10 SWS durch die beiden \nBezugssemester geteilt werden muss. \n \n5. Curricularnormwerte \n \nDie von der Antragsgegnerin festgesetzten Curricularnormwerte (CNW) für die \nStudiengänge der Lehreinheit Psychologie sind zu reduzieren, soweit für die \nAbschlussarbeit jeweils losgelöst von einer Lehrveranstaltung zusätzlich ein Wert von 0,1 \nfestgesetzt worden ist. \n \n\n16 \na. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BremHZG wird der Ausbildungsaufwand durch studiengangs-, \nstudienangebots- oder fächergruppenspezifische Normwerte bestimmt, die auf der \nGrundlage \nder \ncurricular \nvorgesehenen \nLehrveranstaltungsstunden \nund \nden \nVeranstaltungsformen mit den von der Hochschule festgelegten Gruppengrößen \nfestgesetzt werden. \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 22. \nOktober 1991 – 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85, juris) sind die tatsächlichen Annahmen und \nWertungen, auf denen die Festsetzung des CNW beruht, im Verwaltungsprozess \noffenzulegen. Von ihrer Nachvollziehbarkeit hängt es ab, ob der CNW noch als das \nErgebnis rationaler Abwägung gelten kann. Dem Gestaltungsspielraum des Normgebers \nsind insoweit Grenzen gesetzt. Die Verwaltungsgerichte haben den offenzulegenden \nAbleitungszusammenhang darauf hin zu überprüfen, ob die gegebenen Begründungen \nnach dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand nachvollziehbar sind. Für die durch \nZahlenwerte ausgedrückten Quantifizierungen muss der Ableitungszusammenhang den \nAnforderungen rationaler Abwägung entsprechen. Begründungslücken und Fehler des \nAbleitungszusammenhangs \nkönnen \nden \nSchluss \nauf \nunzureichende \nKapazitätsausschöpfung rechtfertigen. \n \nNicht erforderlich ist es, dass der CNW nach § 14 Abs. 3 KapVO von der Senatorin für \nWissenschaft und Häfen festgesetzt wird. § 2 Abs. 5 Satz 1 BremHZG trifft eine vorrangige \nRegelung, wonach die Festsetzung in einer Satzung der Universität erfolgt. \n \nb. Der Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Psychologie ist in der Anlage 3 zur \nSatzung der Universität Bremen über die Festsetzung von Zulassungszahlen – \nZulassungszahlensatzung – vom 30. Mai 2011 und der Satzung über die Änderung der \nZulassungszahlensatzung vom 14. Juni 2021 auf 3,0333 festgesetzt worden. Für den \nMasterstudiengang ist ein Curricularnormwert in Höhe von 1,6 festgesetzt worden. \n \nDie festgesetzten Curricularnormwerte sind insoweit rechtswidrig, als für die Bachelor-\nThesis bzw. die Masterabschlussarbeit jeweils losgelöst von einer Lehrveranstaltung \nzusätzlich ein Wert von 0,1 festgesetzt worden ist. Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage \ndes Gerichts, warum für das Modul Bachelor-Thesis bzw. dem Modul MTHESIS jeweils \nneben einem CNW-Anteil Anteil von 0,1 für ein Begleitseminar ein solcher Wert auch für \ndie Bachelor-Thesis bzw. die Masterarbeit angesetzt wurde, angegeben, dass mit diesem \nWert der Betreuungsaufwand zusätzlich zu den angebotenen Seminaren berücksichtigt \nwerde. Eine Lehrveranstaltung ist hiermit nach Überzeugung der Kammer nicht verbunden. \nAllein der Aufwand für die Betreuung und Begleitung einer Abschlussarbeit rechtfertigt \n\n17 \njedoch die Erhöhung des CNW nicht. Dies widerspricht der Systematik des \nKapazitätsrechts (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 18. Oktober 1994 – 1 BA 16/94, Rn. 32; \nVG Bremen, Beschluss vom 3. Dezember 2008 – 6 V 2634/08, Rn. 20 ff.; hierauf wiederum \nbezogen Beschluss vom 9. Dezember 2010 – 6 V 1163/10, Rn. 38, alle juris). \n \nBei der Ermittlung der vorhandenen Kapazität werden – vereinfacht – die vorhandenen \nDeputatsstunden dem erforderlichen Ausbildungsaufwand gegenübergestellt. Mit der \nMaßeinheit Deputatsstunde wird die im Rahmen des Dienstrechts festgelegte \nRegellehrverpflichtung \neiner \nLehrperson \nerfasst \n(§ 10 \nAbs. 1 \nKapVO). \nDie \nDienstleistungspflicht in der Lehre umfasst jedoch über die Durchführung der einzelnen \nLehrveranstaltungen hinaus alle Leistungen, die für einen ordnungsgemäßen Lehrbetrieb \nerforderlich sind, wie etwa die Abnahme der auf die Lehrveranstaltungen bezogenen \nPrüfungen. Kapazitätsrechtlich werden diese Leistungen – wie die Regelung des § 10 \nAbs. 1 KapVO zeigt – als mit der Lehrtätigkeit notwendig verbundene Belastungen \nbetrachtet und nicht gesondert berechnet bzw. auf das Deputat angerechnet. \n \nDem entspricht auch die Regelung der Nr. 1.4.7 der KMK-Vereinbarung über die \nLehrverpflichtung an Hochschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. Juni \n2003), \nwonach \nBetreuungstätigkeiten \nfür \nDiplomarbeiten, \nandere \nStudienabschlussarbeiten und vergleichbare Studienarbeiten unter Berücksichtigung des \nnotwendigen Aufwands bis zu einem Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden auf die \nLehrverpflichtung einzelner Lehrpersonen angerechnet werden können. Danach soll einer \neventuellen überdurchschnittlichen Belastung im Einzelfall, die sich aus der freien Wahl \nder Betreuungsperson durch die Studierenden ergeben kann, Rechnung getragen werden \nkönnen. Im Umkehrschluss ist die durchschnittlich durch Abschlussarbeiten verursachte \nBelastung im Regelfall nicht gesondert auszuweisen. \n \nHieraus folgt, dass die Abschlussarbeit auch auf der Nachfrageseite nicht gesondert \neingestellt werden darf: Werden bei der Kapazitätsermittlung die verfügbaren \nDeputatsstunden einerseits der auf Seiten der Studierenden bestehenden Lehrnachfrage \nandererseits gegenübergestellt und wird im Regelfall die Betreuungsleistung für \nAbschlussarbeiten \naußerhalb \nder \nin \nLehrveranstaltungsstunden \nausgedrückten \nLehrverpflichtung erbracht, so werden durch die Betreuung der Abschlussarbeit auch keine \nDeputatsstunden „verbraucht“. Letzteres würde aber durch die Erhöhung des CNW \naufgrund der Einbeziehung der Bachelor-Thesis bzw. Masterabschlussarbeit zum \nAusdruck gebracht. \n \n\n18 \nAuch \nder \nVerweis \nder \nAntragsgegnerin \nauf \nden \nUmstand, \ndass \ndie \nHochschulrektorenkonferenz (HRK) in ihrem Beschluss vom 14. Juni 2005 („Empfehlung \nzur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“) \neinen \nAnrechnungsfaktor \nfür \nBachelorstudiengänge \n(0,2 \nbis \n0,3) \nbzw. \nfür \nMasterstudiengänge (0,3 bis 0,6) empfohlen hat, überzeugt nicht. Es ist bereits begrifflich \nverfehlt, wenn in der „Typologie von Lehrveranstaltungen“ auch die Abschlussarbeit \naufgeführt wird. \n \nAuch in der Folge hat das erkennende Gericht Module, die sich auf die Erstellung von \nAbschlussarbeiten \nbeziehen, \n(nur) \ndann \nanerkannt, \nwenn \nüber \ndie \nreine \nBetreuungsleistung hinaus eine Lehrveranstaltung angeboten wird – auch, wenn eine \nsolche Lehrveranstaltung in der Prüfungsordnung nicht zwingend vorgeschrieben war (vgl. \nVG Bremen, Beschluss vom 16. November 2016 a.a.O. Rn. 65, bestätigt durch OVG \nBremen, Beschluss vom 14. Februar 2017 a.a.O. Rn. 59). \n \nEin Teil der Rechtsprechung, die insoweit eine abweichende Auffassung vertritt, bezieht \nsich auf Normen des Landesrechts, die eine Anrechnung der Betreuung von \nAbschlussarbeiten auf die Lehrverpflichtung ausdrücklich vorsehen (vgl. etwa BayVGH, \nBeschluss vom 10. Januar 2019 – 7 CE 18.10053, Rn. 13; VG Freiburg (Breisgau), Urteil \nvom 4. Dezember 2019 – NC 9 K 4309/19, Rn. 130; OVG Hamburg, Beschluss vom 13. \nNovember 2003 – 3 Nc 146/02, Rn. 42 ff., alle juris). Dies ist nach dem Bremischen \nLandesrecht indes nicht der Fall, welches die Betreuungstätigkeit von Abschlussarbeiten \nin der LVNV nicht erwähnt; diese Tätigkeit lässt sich den dort normierten \nLehrveranstaltungen auch nicht zuordnen. \n \nSoweit einige Verwaltungsgerichte die bloße Betreuung von Abschlussarbeiten auch \nungeachtet der fehlenden dienstrechtlichen Berücksichtigung im Landesrecht für \nkapazitätsrechtlich relevant halten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. April \n2011 – OVG 5 NC 96.10, Rn. 5 ff.; dem folgend VG Potsdam, Beschluss vom 6. März 2014 \n– 9 L 657/13.NC, Rn 37 sowie VG Leipzig, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – NC 2 L \n747/11 und VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2011 – 30 L 234.11, alle juris), ist dem \nnicht zu folgen. Diese Rechtsprechungslinie stützt sich auf den Gedanken, dass die \nQuantifizierung des Lehraufwandes (Lehrnachfrage) und die Verteilung des zur Verfügung \nstehenden Lehrangebots ausschließlich nach kapazitätsrechtlichen Grundsätzen und \ninsoweit entkoppelt von den Vorschriften der jeweiligen Lehrverpflichtungsverordnungen \nzu erfolgen habe. \n \n\n19 \nDiese Rechtsprechung verkennt nach Auffassung der Kammer, dass ein solcher Ansatz \ndie Möglichkeit eröffnet, sich auf Seite der Lehrnachfrage beliebig von der Deputatsstunde \nals maßgebliche Einheit des Lehrangebots zu entfernen. Nach dieser abstrakten \nBetrachtungsweise könnten im Grunde sämtliche, der Lehre im weitesten Sinne \nzuzuordnenden Tätigkeiten des Lehrpersonals (etwa auch die Beratung von Studierenden \nallgemein, die Sprechstunden, die Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen, die \nKorrektur von Prüfungsarbeiten etc.) kapazitätsmindernd Berücksichtigung finden, was der \nLogik des Kapazitätsrechts, wonach nur Deputatsstunden (auf Seite des Lehrangebots) \nvon Studierenden auf Seite der Lehrnachfrage „verbraucht“ werden können, zuwiderliefe. \n \nWeitere Reduzierungen waren darüber hinaus nicht geboten (vgl. Kammerbeschluss vom \n15. Januar 2021 a.a.O. Rn. 91 ff.). Im Übrigen sind die einzelnen Curricularanteile oder die \nCNW-Wert-Berechnung der Antragsgegnerin auch von keinem der Antragsteller \nsubstantiiert angegriffen worden. \n \nc. Die gebildeten Anteilquoten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 13 Abs. 1 \nKapVO ist die Anteilquote das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der \nLehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten \naller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Bei der Bestimmung einer Anteilquote \nbesitzt die Hochschule einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- \nund Gestaltungsspielraum (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 7 C 15.88, \nRn. 13; OVG Bremen, Beschluss vom16. März 2010 – 2 B 428/09, Rn. 30 m. w. N., beide). \n \nAusgehend von diesen Grundsätzen sind die von der Antragsgegnerin festgesetzten \nAnteilquoten von 68% für den Bachelorstudiengang und 32% für den Masterstudiengang \nnicht zu beanstanden (vgl. Kammerbeschluss vom 15. Januar 2021 a.a.O. Rn. 104 f.). \n \nd. Demnach ist ein gewichteter Curricularanteil (CA) aller Studiengänge der Lehreinheit \nPsychologie von 2,4746 anzusetzen. Dieser ergibt sich aus der Summe der anteiligen \nCurricularanteile der Studiengänge der Lehreinheit. \n \nDer anteilige Curricularanteil des Bachelorstudiengangs beträgt nach diesen Maßstäben \n1,9946 (2,9333 x 0,68), der des Masterstudiengangs 0,48 (1,5 x 0,32), sodass sich der \ngenannte gewichtete Curricularanteil (CA) aller Studiengänge der Lehreinheit Psychologie \nvon 2,4746 ergibt. \n \n \n \n\n20 \n6. Schwundberechnung \n \nDie Schwundberechnung der Antragsgegnerin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die von \nihr gewählte Berechnungsmethode (sog. „Hamburger Modell“) entspricht, wie die \nbremischen Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden haben, im Grundsatz den zu \nstellenden rechtlichen Anforderungen (vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschluss vom 17. \nFebruar 2011 – 2 B 337/10). Die Antragsgegnerin geht aufgrund ihrer zum 30. September \n2021 aktualisierten Berechnung zutreffend von einer Schwundausgleichsquote von 0,9397 \n(Schwund 1,0642) für den Bachelorstudiengang und 0,9253 (Schwund 1,0807) für den \nMasterstudiengang aus. \n \n7. Studienplätze \n \nAusgehend von folgender Deputatsbilanz \n \nZugewiesene Stellen \n \n \n219,68 \nDeputatsreduzierungen \n \n \n0 \nbereinigte Lehraufträge \n \n \n5,5 \nfiktive Lehraufträge \n \n \n \n5 \nLehrdeputat SWS \n \n \n \n230,18 \n \nergeben sich nach folgender Rechenformel: \n \n2 x Lehrangebot \nGewichteter CA aller Studiengänge der Lehreinheit × Anteilquote × Schwundfaktor \n \n \nfür den Studiengang Psychologie (Bachelor) \n \n2 x 230,18 \n2,4746\n× 0,68 × 1,0642 = 134,6 \n \n(aufgerundet) 135 Studienplätze \n \nund für den Studiengang Psychologie (Master) \n \n2 x 230,18 \n2,4746\n× 0,32 × 1,0807 = 64,3 \n \n\n21 \n(abgerundet) 64 Studienplätze. \n \n8. Überbuchung \n \nIm Bachelorstudiengang sind nach Angaben der Antragsgegnerin im Vergabeverfahren \neinschließlich Nachrückverfahren – bei einer festgesetzten Zulassungszahl von 119 –\ninsgesamt 120 Studienplätze vergeben und angenommen worden. \n \nDie Antragstellerinnen und Antragsteller müssen sich den im Wege der Überbuchung \nvergebenen Studienplatz im Bachelorstudiengang entgegenhalten lassen. \n \nDie über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Vergabe von Studienplätzen \naufgrund von Überbuchungen ist kapazitätserschöpfend zu berücksichtigen. Das gilt auch \nfür Überbuchungen im Nachrückverfahren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die \nHochschule bei der Vergabe der überbuchten Plätze willkürlich oder rechtsmissbräuchlich \ngehandelt hat. Die gerichtliche Kontrolle ist daher auf die Frage beschränkt, ob die \nAntragsgegnerin von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und den erwarteten \nVerlauf der Entwicklung vertretbar, d.h. nicht offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt hat. \nWegen der Kapazitätsfreundlichkeit von Überbuchungen ist kein zu enger Maßstab \nanzulegen (vgl. OVG Bremen, Beschluss v. 14. Februar 2017 a.a.O. Rn. 72 m.w.N.). Dafür \nist hier nichts ersichtlich. \n \n9. Horizontale Substituierbarkeit \n \nDa beim Verwaltungsgericht Bremen keine Eilverfahren von Antragstellerinnen oder \nAntragstellern mehr anhängig sind, die ihre Zulassung zu diesem Masterstudiengang \nbegehren, sind die im Masterstudiengang verbleibenden Plätze dem Bachelorstudiengang \nim Wege der sog. horizontalen Substituierbarkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember \n1989 – 7 C 15.88, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. April 2018 – 3 Nc 102/17, Rn. \n68, beide juris) zur Verfügung zu stellen. \n \nAufgrund der Studienplatzvergabe der Antragsgegnerin haben sich im Masterstudiengang \nlediglich 48 Studierende immatrikuliert. Damit sind im Ergebnis unter Zugrundelegung der \ntatsächlichen Ausbildungskapazität von 64 Studienplätzen im Masterstudiengang 16 \nStudienplätze frei geblieben. \n \nFür die Umrechnung der frei gebliebenen Studienplätze im Masterstudiengang \nPsychologie hat sich die Kammer an der durch das Oberverwaltungsgericht Hamburg \n\n22 \nvorgenommenen Berechnung orientiert (OVG Hamburg, Beschluss vom 5. April 2018 \na.a.O.; Unterschiede im Rechenweg ergeben sich dadurch, dass in der Entscheidung des \nOVG Hamburg mit dem Schwundausgleichsfaktor gerechnet wird; vgl. auch OVG Bremen, \nBeschluss vom 14. Februar 2017 a.a.O. Rn. 80). \n \nDanach sind bei der Umrechnung frei gebliebener Studienplätze aus anderen \nStudiengängen derselben Lehreinheit in Studienplätze eines Studienganges mit \nBewerberüberhang (Zielstudiengang) – hier des Bachelorstudiengangs Psychologie – \nzunächst die frei gebliebenen (bzw. überbuchten) Plätze der anderen Studiengänge – hier \ndes Masterstudiengangs Psychologie – durch deren jeweilige Schwundfaktoren zu \ndividieren und anschließend mit den Curricularanteilen zu multiplizieren: \n \n16 (freie Plätze im Masterstudiengang) : 1,0807 (Schwundfaktor Master)) x 0,48 (gewichteter \nCurricularanteil Master) : 0,32 (Anteilsquote) = 22,2078 (ungenutzte Lehrkapazität in SWS pro \nJahr) \nDie auf den bedürftigen Studiengang (Zielstudiengang) – vorliegend auf den \nBachelorstudiengang Psychologie – entfallende Lehrkapazität ist sodann in Studienplätze \numzurechnen, indem die insgesamt ungenutzte Lehrkapazität durch den Curricularanteil \ndes Zielstudiengangs dividiert und mit dem Schwundfaktor multipliziert wird. \n \nAuf der Grundlage der Formel \n22,2078 (ungenutzte Lehrkapazität in SWS pro Jahr) : 2,9333 (Curricuaranteil Bachelor)) x \n1,0642 (Schwundfaktor Bachelor) \nergeben sich mithin noch \n8,056 (abgerundet 8) \nPlätze, die im Bachelorstudiengang Psychologie zur Verfügung stehen. \n \n10. Verbliebene Studienplätze \n \nDamit beträgt die Gesamtzahl der für den Bachelorstudiengang verfügbaren Studienplätze \n143 (135 nach der gerichtlichen Kapazitätsberechnung + 8 im Wege der horizontalen \nSubstituierung ermittelte). Da die Antragsgegnerin 120 Studienplätze kapazitätswirksam \nvergeben hat, stehen für die Verteilung zwischen den Antragstellern und Antragstellerinnen \nder im Tenor genannten Verfahren 23 Studienplätze zur Verfügung. \n \n11. Vorlagepflicht \n \n\n23 \nEin Anordnungsanspruch der Antragstellerin scheitert nicht an Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. \nOVG Bremen, Beschluss v. 17. Februar 2017 a.a.O. Rn. 90). Art. 100 Abs. 1 GG steht der \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte nicht entgegen. Das \nVerwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts hat zwar zur Folge, dass ein Gericht \nFolgerungen aus der (von ihm angenommenen) Verfassungswidrigkeit eines formellen \nGesetzes - jedenfalls im Hauptsacheverfahren - erst nach deren Feststellung durch das \nBundesverfassungsgericht ziehen darf. Die Fachgerichte sind jedoch durch Art. 100 Abs. 1 \nGG nicht gehindert, schon vor Erlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nauf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn \ndies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes \ngeboten erscheint und die Entscheidung in der Hauptsache dadurch nicht \nvorweggenommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 2014 – 2 BvL 2/13, Rn. 17; \nNichtannahmebeschluss vom 15. Dezember 2011 – 2 BvR 2362/11, Rn. 5, beide juris). \n \nIm Streit steht hier lediglich die Verpflichtung auf vorläufige Zulassung zum Studium. Daran \nändert nichts, dass zu erwarten steht, dass einige der zugelassenen Studienbewerber \nwährend des Hauptsacheverfahrens ihr Studium beenden könnten. Die endgültige \nEntscheidung ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, in dem die Antragsgegnerin auch \nbei Beendigung des Studiums eine Entscheidung über die Begründetheit der Klage auf \nZulassung erreichen kann, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen \ngerichtlichen Entscheidung besitzt (vgl. auch: HambOVG, Beschluss vom 9. Februar 2015 \n– 3 Nc 55/14, Rn. 9; nachgehend: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Juni 2016 – \n1 BvR 590/15, Rn. 8, alle juris). \n \n12. Nebenentscheidungen \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer hat eine \nzusätzliche Kapazität im Umfang von 23 Studienplätzen ermittelt. Diesen zusätzlichen \nStudienplätzen stehen 38 Antragstellerinnen und Antragsteller gegenüber, sodass eine \nKostenteilung von 4/10 zu 6/10 angemessen erscheint. \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \n\n24 \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \n \nDr. Kommer \nLammert \nKaysers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364991","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-12-07/7-v-1774-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364991","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364991","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-12-07/7-v-1774-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364991","retrieved":"2026-07-09 04:52:43.398052+00:00"}}