{"status":"available","doknr":"OLD364990","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-12-08","aktenzeichen":"6 V 1457/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 1457/21 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n - \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, \nMobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richterin am Verwaltungsgericht \nLammert und Richter Müller am 8. Dezember 2021 beschlossen: \nDer Eilantrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der \nKosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. \n\n2 \nDer Streitwert wird auf 17.618,82 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Freihaltung einer \nStelle. \n \nDie Senatorin für \n \nschrieb am \n.2021 die Stelle einer/eines \n \n – Entgeltgruppe 13 TV-L/Besoldungsgruppe A \n13, \n“ im \n aus. Sowohl der Antragsteller als \nauch der Beigeladene bewarben sich neben 13 weiteren Bewerberinnen und Bewerbern \nauf die Stelle. In der Stellenausschreibung wurde unter anderem aufgeführt, dass ein \nAbschluss zum\n \n“ wünschenswert sei. Weiterhin heißt es \ndarin, dass Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit, Konflikt- und Kritikfähigkeit, \nEinfühlungsvermögen und Problemlösungsfähigkeit sowie Moderationsfähigkeit von den \nBewerberinnen und Bewerbern erwartet werde. Die Bewerber wurden gebeten, der \nBewerbung ein aktuelles Zeugnis bzw. eine aktuelle dienstliche Beurteilung (nicht älter als \nein Jahr) beizufügen. \n \nDer \n geborene Antragsteller ist seit Januar 2017 \n Beschäftigter, \nEntgeltgruppe 11 TV-L, beim Senator fü\n bzw. bei der Senatorin \nfür \n \nder \nAntragsgegnerin tätig. Seit März 2019 ist er \n \n. In einem für ihn am 06.10.2020 erstellten Zwischenzeugnis der Senatorin für \n wurde ihm \nzusammenfassend bescheinigt, er habe seine Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit \nerledigt. Dabei wurde die Dauer seiner Tätigkeit und sein Aufgabengebiet benannt sowie \nsein Fachwissen und –können, seine Motivation, Problemlösungsfähigkeit und \nArbeitsweise, Belastbarkeit und Arbeitsqualität bewertet. Zu seinem Sozialverhalten wird \nausgeführt, der Antragsteller werde von Vorgesetzten, Kollegen und Externen \ngleichermaßen geschätzt. Im Kontakt mit Externen zeichne er sich durch ein äußerst \nprofessionelles Auftreten auf und er trage zu einer hervorragenden und effizienten \nTeamarbeit bei. In dem ihm am 24.04.2019 vom Senator für \n \nerstellten Arbeitszeugnis wurde ihm ebenfalls bescheinigt, dass er seine Aufgaben stets \nzur vollsten Zufriedenheit erfülle. \n \n\n3 \nDer \n geborene Beigeladene ist Bauoberrat (A 14 NBesO). 2015 absolvierte er die \nGroße Staatsprüfung für das Technische Referendariat in Bonn. 2015 wurde er zum Baurat \n(A 13 NBesG) ernannt und im Januar 2019 wurde ihm durch die Stadt \n die \nEigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 15.11.2019 wurde er zum \nBauoberrat befördert. Von November 2015 bis April 2018 war er als Abteilungsleiter \n bei der Stadt\n eingesetzt. Von Mai 2018 bis März \n2021 war er als Leiter \n im Amt für \n bei der Stadt \n eingesetzt. Im April 2021 wurde \ner zur Stadt \n versetzt und ist dort als \n \n tätig. In der für ihn für den Beurteilungszeitraum \n01.05.2018 bis 14.01.2019 von der Stadt \n erstellten dienstlichen Beurteilung \nvom 03.01.2019 erhielt der Beigeladene das Gesamturteil „6 – weit überdurchschnittlich“, \ndas ausweislich der dienstlichen Beurteilung die zweitbeste Note in der siebenstufigen \nBeurteilungsskala der Stadt\n darstellt. \n \nAusweislich seines Vermerks vom 11.05.2021 führte zunächst das Bewerbermanagement \nder Performa Nord eine Vorauswahl durch. Dabei stellte es in dem Vermerk fest, dass vom \nBeigeladenen ein aktuelles Zeugnis angefordert worden sei, er sich jedoch nicht \nzurückgemeldet habe. Sie nahm ihn aus diesem Grund aus dem weiteren Verfahren. Von \nden neun Bewerberinnen und Bewerbern, die die Formalvoraussetzungen erfüllten und für \ndie jeweils aktuellen Zeugnisse vorlagen, erstellte das Bewerbermanagement eine \nEmpfehlung. Das Vorauswahlranking ergebe sich somit aus einem Vergleich der \nGesamtnote \nder \nBeurteilung \nbzw. \ndes \nZeugnisses \nund \nder \nanschließenden \nBinnendifferenzierung. Die Auswahlkriterien „Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit“, \n„Konflikt- und Kritikfähigkeit“, „Einfühlungsvermögen und Problemlösungsfähigkeit“ und \n„Moderationsfähigkeit“ ließen sich durch die schriftlichen Bewerbungsunterlagen nur \nbedingt bewerten und ein Vergleich der Ausprägung dieser Kriterien zwischen den \nBewerber/innen sei aufgrund der unterschiedlichen Struktur und Inhalte von \nArbeitszeugnissen und dienstlichen Beurteilungen kaum möglich. In welchem Ausmaß die \nKandidat/innen die Auswahlkriterien erfüllen können, solle durch gezielte Fragestellungen \nim Vorstellungsgespräch erörtert werden. Das Bewerbermanagement führte sodann den \nAntragsteller auf dem ersten Platz, da er über ein sehr gutes Arbeitszeugnis, die geforderte \nBerufserfahrung und den Abschluss zum \n verfüge. \nAusweislich der Ergänzung des Vorauswahlvermerks vom 20.05.2021 folgte die Senatorin \nfür \n der Empfehlung \nzum Ranking nicht und es sollten neben dem Antragsteller vier weitere Bewerber/innen \neingeladen werden. Der Beigeladene wurde als Nachrücker bei Terminsabsage mit der \n\n4 \nMaßgabe aufgeführt, dass spätestens zum Vorstellungstermin eine aktuelle Beurteilung \nvorliege. \n \nMit E-Mail vom 24.05.2021 übersandte der Beigeladene dem Bewerbermanagement einen \nZeugnisentwurf der Stadt \n vom 18.05.2021, den ihm der Amtsleiter der Stadt \n zur Abstimmung gegeben habe. In dem Zeugnisentwurf wurde seine Leistung \nzusammenfassend mit „sehr gut“ bewertet. Dies stellt ausweislich des Zeugnisentwurfs die \nbeste Bewertung in der sechsstufigen Bewertungsskala dar. Das Sozialverhalten wurde \nebenfalls mit „sehr gut“ bewertet. Zudem erklärte sich der Beigeladene mit E-Mail vom \n30.05.2021 mit seiner Rückernennung zum Baurat einverstanden. \n \nAm 14.06.2021 wurden mit dem Antragsteller und dem Beigeladenen Auswahlgespräche \nin Form eines strukturierten Interviews mit einer vorzubereitenden Präsentation \ndurchgeführt. Auswahlgespräche mit weiteren Bewerbern fanden nicht statt. Ausweislich \ndes Auswahlvermerks vom 17.06.2021 dienten die Auswahlgespräche als zusätzliche \nInformationsquelle, um die aus der Vorauswahl gewonnen Erkenntnisse abzurunden und \ndie im Anforderungsprofil der Ausschreibung genannten Kriterien abzuprüfen. Im Abgleich \nder Antworten der Bewerber mit den vorher festgelegten Erwartungshorizonten an \nmögliche Ergebnisse bzw. Antworten sei festzustellen gewesen, wer für die Stelle \nungeeignet, geeignet und besonders geeignet erscheine. Im Vorstellungsgespräch habe \nder Beigeladene vor dem Antragsteller überzeugt. Aufgrund der durchgeführten Interviews \nhabe sich die Auswahlkommission, zusätzlich zum Statusamt/Vergütung und zur \nBerufserfahrung \nin \nAnbetracht \nder \ngeforderten \nKriterien \n„Kontakt- \nund \nKommunikationsfähigkeit“, „Konflikt- und Kritikfähigkeit“, „Einfühlungsvermögen und \nProblemlösungsfähigkeit“ und „Moderationsfähigkeit“ im Ranking für den Beigeladenen auf \nPlatz 1 entschieden. \n \nDer Antragsteller wurde sodann mündlich über die Auswahl informiert. Auf eine \nentsprechende Bitte des Antragstellers übersandte die Antragsgegnerin diesem am \n30.06.2021 die Unterlagen zum Auswahlverfahren und informierte ihn, dass das \nMitbestimmungsverfahren noch nicht eingeleitet worden sei. In der Zwischenzeit \nübersandte der Beigeladene am 28.06.2021 ein Zeugnis der Stadt \n vom \n31.03.2021 für seine Tätigkeit als \n \n vom 01.05.2018 bis 31.03.2021. Ihm wurde darin im Endergebnis \nbescheinigt, er habe die ihm übertragenen Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit \nerledigt. In dem Zeugnis wurden die Dauer der Tätigkeit sowie das Aufgabengebiet des \nBeigeladenen benannt und sein Fachwissen und –können, seine Auffassungsgabe und \nProblemlösungsfähigkeit, Eigeninitiative und Einsatzbereitschaft, Belastbarkeit, sein Denk-\n\n5 \n/Urteilsvermögen, \nseine \nArbeitsweise \nund \nOrganisationsfähigkeit \nsowie \nseine \nArbeitsqualität bewertet. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kolleginnen und \nKollegen sowie Kundinnen und Kunden wurde als stets vorbildlich bewertet. \n \nAm 19.07.2021 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. \n \nEr ist der Ansicht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei zunächst durch eine nicht \nordnungsgemäße Unterrichtung über die Auswahlentscheidung verletzt. Er verweist hierzu \nauf ein an ihn gerichtetes Schreiben der Performa Nord vom 23.06.2021. Die in diesem \nSchreiben mitgeteilten Auswahlerwägungen seien formelhaft und entsprächen lediglich \ndem Muster des Ablehnungsschreibens, das sich im Leitfaden „Personalgewinnung und –\nauswahl“ der Antragsgegnerin von Oktober 2015 wiederfinde. Die Auswahlentscheidung \nsei zudem fehlerhaft, soweit in dem Schreiben ausgeführt werde, für den ausgewählten \nBewerber sei bereits in der Vorauswahl ein Leistungs- und Eignungsvorsprung festgestellt \nworden. Dies ergebe sich weder aus dem Vorauswahlvermerk des Bewerbermanagements \nnoch aus dem Auswahlvermerk der Antragsgegnerin. Nach Aktenlage sei er selbst in der \nVorauswahl auf dem ersten Rang gewesen. Dies sei er auch zu Recht gewesen. Er sei \naufgrund seiner Ausbildung, beruflichen Erfahrung und seiner Zusatzqualifikation im \nBereich\n besonders geeignet für die Stelle. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \nder \nAntragsgegnerin \nzu \nuntersagen, \nbis \nzur \nrechtskräftigen \nHauptsacheentscheidung die von ihr unter der Kennziffer \n im \nAmtsblatt vom \n.2021 ausgeschriebene Stelle als \n \n in der Freien Hansestadt Bremen bei der Senatorin \n \n zu besetzen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie trägt zum Ablauf des Auswahlverfahrens vor, dass ihr Bewerbermanagement nehme \ndie Sichtung von eingegangenen Bewerbungen für die ausschreibende Dienststelle vor \nund sorge für ggf. erforderliche Vervollständigung der Unterlagen und somit für eine \nmöglichst vollständige Aktenlage. Auf dieser Grundlage schlage es dann eine vorläufige \nRangfolge vor und benenne die Personen, die demnach zu Vorstellungsgesprächen \neingeladen werden sollten. Die ausschreibende und auswählende Dienststelle entscheide \n\n6 \ndann im Rahmen ihres uneingeschränkten Auswahlermessens, ob sie diesen Vorschlägen \nfolge oder davon abweiche. Der Vorauswahlvermerk entfalte damit keine Bindungswirkung \ngegenüber der auswahlbefugten Dienststelle. Sie habe sich der Empfehlung des \nBewerbermanagements nicht angeschlossen und sei zu einem anderen Ergebnis gelangt. \nEine formelle schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der Auswahl sei bislang noch nicht \nbekannt gegeben worden, weil zunächst nach dem üblichen Verfahren das \npersonalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren habe abgewartet werden sollen. \nIn der Zwischenzeit sei die Auswahlentscheidung bereits vorgerichtlich gegenüber dem \nAntragsteller weiter erläutert worden. Die Zustimmung des Personalrats zu der \nbeabsichtigten Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen liege nunmehr vor. An der \ngetroffenen Auswahlentscheidung werde somit unverändert festgehalten. Sie ist der \nAnsicht, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Hierzu \nverweist die Antragsgegnerin auf den Vorauswahl- und Auswahlvermerk, den \nBehördenvorgang im Übrigen sowie insbesondere auf die darin befindlichen Beurteilungen \nund Zeugnisse. Diese wiesen durchgehend überdurchschnittliche Leistungen des \nBeigeladenen in Bezug auf ein höheres Statusamt aus. In der Gesamtschau ergebe sich \ndaher, dass auch im Falle einer einmal unterstellten Wiederholung der Auswahl die \nEntscheidung voraussichtlich auf den Beigeladenen fallen würde. \n \nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nsowie die beigezogene Personalakte des Antragstellers und den beigezogenen \nVerwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen. \n \nII. \nDer Verwaltungsrechtsweg für den Eilantrag des Antragstellers ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO eröffnet. Insbesondere handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Bei \neinem gemischten Bewerberkreis aus Arbeitnehmern und Beamten um eine öffentliche \nStelle \nim \nSinne \nvon \nArt. \n33 \nAbs. \n2 \nGG \nhat \nder \ngeltend \ngemachte \nBewerbungsverfahrensanspruch für alle Mitbewerber – unabhängig von ihrem Status als \nArbeitnehmer, Selbstständige oder Beamte – einen einheitlichen öffentlich-rechtlichen \nCharakter, wenn der von der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG für ein \nStatusamt Betroffene entweder unterlegener Beamter ist oder er als beamteter oder \nnichtbeamteter Antragsteller um Rechtsschutz gegen die Auswahl eines erfolgreichen \nBeamten nachsucht (BVerwG, Beschl. v. 17.03.2021 – 2 B 3/21 –, juris Rn. 20). Dies ist \nvorliegend der Fall. Der angestellte Antragsteller wendet sich gegen eine zugunsten des \nverbeamteten Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung. \n\n7 \n \n1. \nDer zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. \n \nAuf Antrag kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine \neinstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung \ndes bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt \noder wesentlich erschwert wird. Voraussetzung ist, dass ein Anordnungsanspruch und ein \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht werden, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 \nAbs. 2 ZPO. \n \nDer Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. \n \nIn beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren hat der im Stellenbesetzungsverfahren \nunterlegene Bewerber einen Anordnungsanspruch, wenn die Auswahlentscheidung zu \nseinen Lasten fehlerhaft erscheint und die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl \noffen sind. \n \nEs kann dahinstehen, ob die Auswahlentscheidung fehlerhaft erscheint, denn die \nErfolgsaussichten des Antragstellers, bei einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren \nausgewählt zu werden, sind jedenfalls nicht offen. \n \nEs ist im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden \nBeurteilungs- und Ermessensspielraum zwar grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, \nden besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der \nErfolgsaussichten einer Bewerbung vorzunehmen. Die Aussichten eines Bewerbers, in \neinem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, sind deshalb nur \ndann nicht als offen anzusehen, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände \ndes Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer \nnach den Maßstäben der Bestenauslese vorgenommenen fehlerfrei vorgenommenen \nAuswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird. Dabei ist \nauf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der zukünftigen neuen Auswahlentscheidung \neinschließlich des dann aktuellen Beurteilungsbildes abzustellen (OVG Bremen, Beschl. v. \n30.11.2021 – 2 LA 282/21 –, m.w.N. aus der Rspr. des BVerfG und BVerwG). \n \nDies ist vorliegend ausnahmsweise der Fall. Unter Anwendung der Maßstäbe der \nBestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG weist der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller \n\n8 \neinen uneinholbaren Leistungsvorsprung auf, sodass erkennbar ist, dass der Antragsteller \nbei einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos wäre. \n \na. \nDer Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand \naktueller dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Maßgeblich für den Leistungsvergleich ist \nin erster Linie das abschließende Gesamturteil der in ihrer Gesamtheit zugrunde zu \nlegenden dienstlichen Beurteilung (BVerfG, Beschl. v. 04.07.2018 – 2 BvR 1207/18 –, juris \nRn. 9). Liegen in einem Fall der Konkurrenz zwischen Beamten und Angestellten nicht für \nalle Bewerber dienstliche Beurteilungen vor, müssen auf der Seite der Bewerber, die über \nkeine dienstlichen Beurteilungen verfügen, äquivalente Erkenntnismittel herangezogen \nwerden. Ein naheliegendes und wesentliches Erkenntnismittel dieser Art stellen \nqualifizierte Arbeitszeugnisse der Stellen dar, bei denen der zivile Bewerber im Zeitraum \nbeschäftigt war, der dem Beurteilungszeitraum der auf Seiten des Beamten \nherangezogenen \ndienstlichen \nBeurteilung \nentspricht. \nSolche \nqualifizierten \nArbeitszeugnisse – zumal von Arbeitgebern der öffentlichen Hand – stellen kein von \nvornherein untaugliches Mittel dar. Denn ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss neben den \nAngaben zu Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses auch alle wesentlichen Tatsachen und \nBewertung zu Leistung und Verhalten enthalten, die für die Gesamtbeurteilung eines \nArbeitsnehmers von Bedeutung und für Dritte von Interesse sind. Für die Erstellung des \nZeugnisses gilt nicht nur, bezogen vor allem auf die Bewertung von Leistung und Verhalten, \nder Maßstab eines wohlwollenden verständigen Arbeitgebers, sondern auch, bezogen vor \nallem auf die mitgeteilten Tatsachen, der Grundsatz der Wahrheit. In der Praxis hat sich \nein Sprachgebraucht herausgebildet, der ein Arbeitszeugnis – ungeachtet in der Regel \nbeschönigender \nFormulierungen \n– \njedenfalls \nfür \npersonalbearbeitende \nStellen \n„übersetzbar“ und damit verwertbar macht (BVerwG, Beschl. v. 27.04.2010 – 1 WB 39/09 \n–, juris Rn. 37 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 05.10.2018 – 2 B 141/18 –, juris Rn. 26). \nAllerdings können die in einem qualifizierten Arbeitszeugnis und einer dienstlichen \nBeurteilung formal vergeben Noten nicht unmittelbar miteinander verglichen werden. \nVielmehr ist ihren strukturellen Unterschieden durch eine Vergleichbarmachung von \nBeurteilung und Zeugnis Rechnung zu tragen. Dienstliche Beurteilungen einerseits und \nArbeitszeugnisse andererseits dienen unterschiedlichen Zwecken. Sie unterscheiden sich \nauch hinsichtlich des jeweils angelegten Maßstabs. Die Formulierungen eines \nArbeitszeugnisses sind vom Wohlwollensgrundsatz geprägt; für dienstliche Beurteilungen \ngilt dies nicht. Die Leistungen eines Beamten werden zudem an den generellen \nAnforderungen seines Statusamtes gemessen, die sich nicht auf die Aufgaben seines \nkonkreten Dienstpostens beschränken. Ein Arbeitszeugnis hingegen bewertet nur die auf \nder jeweiligen Stelle erbrachten Leistungen. Kommen dienstliche Beurteilung und \n\n9 \nArbeitszeugnis jeweils von einem anderen Dienstherrn, ist dies ebenfalls bei der \nVergleichbarmachung zu berücksichtigen. Es ist bei der Auswahlentscheidung aufgrund \nder Unterschiede zwischen Beurteilungs- und Bewertungssystemen ein objektiver \nVergleichsmaßstab zu bilden, auf dessen Grundlage die Leistungseinschätzung der \ninternen und externen Bewerber miteinander zu vergleichen ist (OVG Bremen, Beschl. v. \n05.10.2018 – 2 B 141/18 –, juris Rn. 30 f.). \n \nVorliegend ist ein Vergleich des Antragstellers und des Beigeladenen anhand der für sie \nerstellten Arbeitszeugnisse bzw. dienstlichen Beurteilung möglich und führt zu einem \ndeutlichen Leistungsvorsprung des Beigeladenen. \n \nFür den Antragsteller wurde zuletzt am 06.10.2020 ein Zwischendienstzeugnis der \nSenatorin für\n erstellt, \ndas den Anforderungen an ein qualifiziertes Arbeitszeugnis entspricht. Die zuletzt für den \nBeigeladenen erstellte dienstliche Beurteilung, die er im Auswahlverfahren eingereicht \nhatte, wurde am 03.01.2019 erstellt. Zwar ist für die Leistungsbewertung eines Beamten \ngrundsätzlich eine dienstliche Beurteilung maßgeblich. Zugunsten der Aktualität wäre \njedoch bei einer erneuten Auswahlentscheidung auf das von ihm in der Zwischenzeit \nvorgelegte Arbeitszeugnis vom 31.03.2021 als aktuelleren und näher am Stichtag des \nArbeitszeugnisses des Antragstellers liegenden Leistungsnachweis abzustellen. Die \nAntragsgegnerin ist nicht Dienstherrin des Beigeladenen und hat es nicht selbst in der \nHand, eine aktuellere dienstliche Beurteilung für den Beigeladenen zu erstellen. Sowohl \ndas Arbeitszeugnis als auch die letzte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen betreffen \nzudem seine Tätigkeit als \n bei \nder Stadt \n. Anhaltspunkte dafür, dass das Arbeitszeugnis nicht aus der \ndienstlichen Beurteilung fortentwickelt wurde, bestehen nicht. Das Gesamturteil des \nArbeitszeugnisses weicht nicht in erheblicher Weise von demjenigen der letzten \ndienstlichen Beurteilung ab. Das Arbeitszeugnis bedient sich der sog. Zufriedenheitsskala, \ndie durch verstärkende oder abschwächende Zusätze zu einer Schul- oder Prüfungsnoten \nvergleichbaren Skala führt, die von „sehr gut“, über „gut“ und „befriedend“ bis hin zu \n„ausreichend“ und „mangelhaft“ reicht (vgl. hierzu BAG, Urt. v. 14.10.2003 – 9 AZR 12/03 \n–, juris Rn. 26 ff.). Das Urteil „stets zur vollsten Zufriedenheit“ entspricht dabei der \nHöchstnote dieses Beurteilungssystems (OVG Thüringen, Beschl. v. 26.02.2019 – 2 EO \n883/17 –, juris Rn. 21 m.w.N. aus der Rspr. des BAG). In der dienstlichen Beurteilung \nerhielt der Beigeladene die Gesamtnote „6 – weit überdurchschnittlich“, welche ausweislich \nder dienstlichen Beurteilung die zweitbeste Note in der angewandten siebenstufigen \nBeurteilungsskala darstellt. Die Beurteilungsskala der dienstlichen Beurteilung reicht von \n„sehr weit überdurchschnittlich“, „weit überdurchschnittlich“ und „überdurchschnittlich“ zu \n\n10 \n„gut durchschnittlich“, „knapp durchschnittlich“, „unterdurchschnittlich“ und schließlich „weit \nunterdurchschnittlich“. Schließlich entspricht das Arbeitszeugnis des Beigeladenen den \nAnforderungen an ein qualifiziertes Arbeitszeugnis und ist damit ein taugliches Mittel für \nden Leistungsvergleich. \n \nDie Antragsgegnerin müsste bei einer erneuten Auswahlentscheidung von einem formal \ngleichen Gesamturteil ausgehen. Sowohl das für den Antragsteller als auch das zugunsten \ndes Beigeladenen erstellte Arbeitszeugnis bedienen sich der bereits dargestellten \nZufriedenheitsskala, bei der das jeweils vergebene Gesamturteil „stets zur vollsten \nZufriedenheit“ die Höchstnote darstellt. Auch soweit das Sozialverhalten bewertet wurde, \nentspricht die Bewertung, das Verhalten des Beigeladenen gegenüber Vorgesetzten, \nKolleginnen und Kollegen sowie Kundinnen und Kunden sei stets vorbildlich gewesen, \nausweislich des vom Beigeladenen eingereichten Entwurfs des Arbeitszeugnisses der \nBestnote „sehr gut“, sodass auch diesbezüglich jedenfalls ein Vorsprung des Antragstellers \nausscheidet. Dass die Arbeitszeugnisse von unterschiedlichen Stellen ausgestellt wurden, \nsteht vorliegend der Vergleichbarkeit der Zeugnisse nicht entgegen. Die Arbeitszeugnisse \nenthalten im Wesentlichen Bewertungen zu denselben Kriterien. Sie sind zudem beide von \neinem Arbeitgeber der öffentlichen Hand erstellt worden. \n \nIn einem solchen Fall eines formal gleichen Gesamturteils führt das höhere Statusamt des \nBeigeladenen bzw. die von ihm wahrgenommene höherwertige Tätigkeit im Vergleich zur \nEntgeltgruppe des Antragstellers zu einem für diesen nicht mehr einholbaren \nLeistungsvorsprung. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bei formal gleichlautenden \nGesamturteilen die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser \nist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt beurteilten Konkurrenten. Dies beruht \nauf der Überlegung, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen im Blick auf das \ninnegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist, dass mit einem höheren \nStatusamt im Allgemeinen gegenüber dem niedrigeren Statusamt gesteigerte \nAnforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind und an einen \nInhaber eines höheren Statusamtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind \n(OVG Bremen, Urt. v. 20.03.2019 – 2 B 294/18 –, juris Rn. 26 m.w.N. aus der Rspr.). Dieser \nGedanke ist auf den Vergleich formal gleicher Gesamturteile in qualifizierten \nArbeitszeugnissen übertragbar. Das für den sich im Statusamt eines Bauoberrats der \nBesoldungsgruppe A 14 NBesG befindlichen Beigeladenen erstellte Arbeitszeugnis \nbezieht sich auf seine Tätigkeit als\n. Da der Beigeladene diese Tätigkeit \nausweislich seines Arbeitszeugnisses auch nach seiner Beförderung zum Bauoberrat im \nNovember 2019 ausgeübt hatte, kann davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit ihrer \nWertigkeit derjenigen eines Statusamts nach A 14 NBesG entspricht. Der Antragsteller \n\n11 \nhingegen wurde bezogen auf Anforderungen bewertet, die der Entgeltgruppe 11 TV-L \nentsprechen. Diese Entgeltgruppe ist ihrer Wertigkeit mit einem Statusamt nach A 11 \nNBesG vergleichbar. Damit ist davon auszugehen, dass der Beigeladene im Vergleich zum \nAntragsteller an den Anforderungen einer dreifach höherwertigen Tätigkeit bewertet wurde. \nIn Anwendung des oben dargestellten Grundsatzes rechtfertigt dies die Annahme, dass \nder Beigeladene bei einem Notengleichstand ein deutlich besseres Arbeitszeugnis erhalten \nhat. Dies gilt selbst dann, wenn die Tätigkeit des Beigeladenen als\n ihrer \nWertigkeit nach nicht einem Statusamt nach A 14 NBesG, sondern derjenigen des von ihm \nzuvor innegehabten Statusamtes nach A 13 NBesG entspricht und damit immerhin noch \ndoppelt höherwertig im Vergleich zur Tätigkeit des Antragstellers ist. Selbst in diesem Fall \nwäre der Vorsprung des Beigeladenen aufgrund des Unterschiedes in der Wertigkeit der \nTätigkeiten noch deutlich. \n \nb. \nErgibt sich bei einem Vergleich der Gesamtnoten in den dienstlichen Beurteilungen bzw. \nvorliegend in den Arbeitszeugnissen ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen, kann der \nAntragsteller diesen auch nicht durch ein Abstellen auf einzelne Gesichtspunkte \nausgleichen. Erst wenn ein Vergleich der Gesamturteile ergibt, dass mehrere Bewerber als \nim Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne \nGesichtspunkte abstellen und hat dabei den von ihm in der Stellenausschreibung \nfestgelegten vom künftigen Stelleninhaber erwünschten Kenntnissen und Fähigkeiten \nbesondere Bedeutung zuzumessen (BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – 2 VR 1/13 –, juris \nRn. 46 ff.). \n \nDass der Antragsteller im Gegensatz zum Beigeladenen den von der Antragsgegnerin in \nder Stellenausschreibung als wünschenswert bezeichneten Abschluss zum \n \n besitzt, kann in Anbetracht der nicht wesentlich gleichen \nGesamturteile \nder \nArbeitszeugnisse \ndamit \nnicht \nzu \neinem \nAusgleich \ndes \nLeistungsvorsprungs des Beigeladenen führen. \n \nAuch soweit die sich die Antragsgegnerin für die Durchführung von Auswahlgesprächen \nentschieden hat, erscheint eine Auswahl des Antragstellers bei einer erneuten \nAuswahlentscheidung nicht als offen. Zwar ist die Antragsgegnerin im Hinblick auf Art. 33 \nAbs. 2 GG nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. \nDie Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung – bzw. vorliegend \nden Arbeitszeugnissen – ist nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese \nhinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Hinsichtlich der Frage, \ninwieweit die Antragsgegnerin mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen ergänzend \n\n12 \nheranzieht und wie sie diese gewichtet, kommt ihr ein Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, \nBeschl. v. 11.05.2011 – 2 BvR 764/11 –, juris Rn. 12). Die Ergebnisse strukturierter \nAuswahlgespräche können jedoch nur dann beurteilungsfehlerfrei als weiteres \nausschlaggebendes Entscheidungskriterium herangezogen werden, wenn sich aus den \naktuellen dienstlichen Beurteilungen und Arbeitszeugnissen kein Vorsprung eines \nBewerbers ergibt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 21.12.2015 – 5 ME 196/15 –, juris \nRn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 02.04.2020 – 6 B 101/20 –, juris Rn. 15). \n \n2. \nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Dem \nBeigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da er keinen Antrag gestellt hat, § 154 \nAbs. 3 \nVwGO. \nDie \naußergerichtlichen \nKosten \ndes \nBeigeladenen \nsind \nnicht \nerstattungsfähig, da er sich keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3 \nVwGO. \n \nDer Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 1, 40 GKG. Dabei erscheint das \ndreifache Monatsgehalt der letzten Stufe der Entgeltgruppe 13 TV-L unter \nBerücksichtigung der Wertung des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 4 GKG als \nangemessen. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \n\n13 \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nKorrell \nLammert \nMüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364990","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-12-08/6-v-1457-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364990","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364990","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-12-08/6-v-1457-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364990","retrieved":"2026-07-09 04:52:43.367332+00:00"}}