{"status":"available","doknr":"OLD364989","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-12-16","aktenzeichen":"6 K 739/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 739/21 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell ohne mündliche Verhandlung am 16. \nDezember 2021 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 \n% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n\n2 \nTatbestand \n \nDie Klägerin, eine am \n1949 in Baku (Aserbaidschan) geborene und mit Visum der \ndeutschen Botschaft in Moskau am \n.2015 eingereiste Staatsangehörige der \nRussischen Föderation mit armenischer Volkszugehörigkeit, begehrt ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte, hilfsweise Abschiebungsschutz aus gesundheitlichen Gründen. \n \nDie Klägerin stellte mit Schreiben vom 17.12.2015 und förmlich am 05.04.2016 einen \nAsylantrag. Im Schreiben vom 17.12.2015 gab sie an, nach Deutschland ausgereist zu \nsein, da sie sich an ihrem letzten Wohnort in Pyatigorsk im Nord-Kaukasus verfolgt und \ndiskriminiert gefühlt habe. Auch wegen ihres Glaubens (Adventsgemeinde) sei sie zu ihrer \nin Deutschland (Bremen) lebenden Schwester gereist. Außerdem hinderten ihre schweren \nErkrankungen sie an ihrer Rückreise in ihr Herkunftsland. Dort habe sie niemanden mehr. \nIhre seit 25 Jahren in Bremen lebende Schwester könne sie betreuen und pflegen. \nAusweislich eines beigefügten Attestes des Facharztes für Allgemeinmedizin, Dr.\nt, \nvom 23.11.2015 leide die Klägerin an einer schweren Makulardegeneration beidseits, \nLähmungsschielen, Z.n. Sehnervinfarkt, Arachnoiditis, hyperkinetisches Herzsyndrom, \nHypertonie sowie an einer Angststörung. Sie könne sich nicht ohne Begleitung draußen \nbewegen und nur eingeschränkt in der Wohnung. Sie benötige Hilfe beim Anziehen, der \nKörperpflege, Baden und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Es bestehe ferner eine \nkognitive Leistungseinschränkung. Wegen schwerer Gonarthrosen sei die Mobilität \nzusätzlich eingeschränkt Sie benötige eine ständige Betreuung durch die Schwester. \nRegelmäßige Arztbesuche seien erforderlich. \n \nAuf ihre auf den 12.04.2017 terminierte Ladung zur Anhörung vor dem Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erschien sie nicht. Am 12.04.2017 \nging ein inhaltlich gleichlautendes ärztliches Attest vom 07.04.2017 ein, welches nicht \nunterzeichnet \nwar. \nMit \nSchreiben \nvom \n21.04.2017 \nmeldete \nsich \nder \nProzessbevollmächtigte der Klägerin zum Verfahren und reichte ein zusätzliches ärztliches \nAttest der Hausarztpraxis Stader Straße, Dres\n, vom 11.04.2017 ein. \nDanach könne die Patientin aus gesundheitlichen Gründen den Anhörungstermin nicht \nwahrnehmen. Sie leide an einer chronischen Angststörung, einem hyperkinetischen \nHerzsyndrom, einer schweren Hypertonie und einer Harninkontinenz. Eine Stresssituation \nwie eine mehrstündige Anhörung erscheine ihrem Gesundheitszustand nicht zuträglich. \n \nAuf ihre erneute auf den 21.06.2017 terminierte Ladung zur Anhörung vor dem Bundesamt, \ndie wie vorher auch den ausdrücklichen Hinweis enthielt, dass der Asylantrag nach § 33 \n\n3 \nAbs. 2 Nr. 2 AsylG als zurückgenommen gelte, wenn die Klägerin nicht zu dem Termin \nerscheine und Hinderungsgründe nicht unverzüglich nachgewiesen würden, erschien die \nKlägerin nicht. Mit Attest der bisherigen Hausarztpraxis \n vom 19.06.2017 \nwurde \nausgeführt, \ndass \nnicht \nvon \neiner \nerheblichen \nVerbesserung \ndes \nGesundheitszustandes der Klägerin auszugehen sei und deshalb auch zukünftig davon \nausgegangen werden müsse, dass die mit einer Anhörung verbundenen Aufregungen das \nLeben und die Gesundheit der Patientin gefährden würden. \n \nMit Schreiben des Bundesamtes an den Prozessbevollmächtigten vom 26.09.2017 wurde \num Mitteilung gebeten, wie im Falle der Klägerin fortgefahren werden solle. Daraufhin \nerfolgte die Vorlage eines gleichlautenden ärztlichen Attestes der Hausarztpraxis \n \n vom 16.10.2017, in dem noch ausgeführt wird, dass die Klägerin aufgrund ihrer \nErkrankungen nicht in der Lage sei, Anhörungstermine im Rahmen des Asylverfahrens \nwahrzunehmen sowie einer Bescheinigung des Pastors der Adventsgemeinde Bremen-\nMitte vom 05.06.2017 über ihre Mitgliedschaft in der Freikirche der Siebenten-Tags-\nAdventisten. \n \nDie Klägerin wurde mit Schreiben vom 10.05.2019 erneut zur Anhörung auf den \n06.06.2019 unter Belehrung über die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens geladen. \nSie erschien nicht. Es wurde am 06.06.2019 ein Attest ihrer behandelnden Ärzte vom \n05.06.2019 vorgelegt, welches inhaltlich mit den zuvor eingereichten Attesten \nübereinstimmt. \n \nMit Schreiben vom 29.06.2020 bat das Bundesamt den Prozessbevollmächtigten nach \n„nunmehr über vier Jahren“ um Mitteilung ob das Asylverfahren weiter betrieben werden \nsolle. Im Vordergrund ständen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Im Rahmen der \nEinstellung des Verfahrens nach Rücknahme würde über das Vorliegen von \nAbschiebungsverboten entschieden. \n \nDie Klägerin ließ unter Vorlage eines aktualisierten Attestes vom 09.07.2020 vortragen, \ndass aufgrund der Erkrankung ein Abschiebungsverbot vorliege, da sie in Aserbaidschan \nkeine Angehörigen mehr habe, die ihr helfen würden und auch die gesundheitliche \nVersorgung durch Ärzte/ Krankenhäuser nicht sichergestellt sei. Sie sei im Jahr 2015 \nvermutlich zusammen mit ihrer Schwester eingereist. Für den Fall, dass ein \nAbschiebungsverbot zugesichert werde, würde der Mandanten geraten werden, den \nAsylantrag zurückzunehmen. \n \n\n4 \nMit weiterem Schreiben des Bundesamtes vom 25.09.2020 wurde die Klägerin \naufgefordert, den Widerspruch zu erklären, dass die Schwester doch bereits seit 25 Jahren \nin der Bundesrepublik Deutschland lebe, und zu erklären, wer ihr vor und bei der Ausreise \ngeholfen habe, und den Widerspruch zu erklären, weshalb sie den Asylantrag am \n05.04.2016 persönlich gestellt habe sowie Termine zur Ausstellung/ Verlängerung der \nAufenthaltsgestattung beim Migrationsamt wahrnehmen könne, aber zur Anhörung vor \ndem Bundesamt nicht erscheinen könne. \n \nDie Klägerin teilte mit Schreiben vom 26.10.2020 mit, sie sei mit Visum in einem Bus nach \nDeutschland gekommen. Dabei hätten ihr zwei Mitreisende geholfen. Vor ihrer Reise nach \nDeutschland sei sie von ihrer Mutter versorgt worden, die zwischenzeitlich verstorben sei. \nBei ihrer Asylantragstellung sei sie in Begleitung ihrer Schwester gewesen. Die Vorsprache \nbeim Migrationsamt sei nicht persönlich erfolgt. \n \nMit Bescheid vom 04.04.2021 wurde das Asylverfahren als zurückgenommen eingestellt \nund festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Die Klägerin wurde \naufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe \nder Entscheidung zu verlassen. Andernfalls würde sie in die Russische Föderation \nabgeschoben. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG \nangeordnet und auf 6 Monate ab Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde \nausgeführt, dass die Klägerin das Verfahren nicht betrieben habe. Der Asylantrag gelte \ndaher als zurückgenommen. Sie sei nicht zur Anhörung erschienen. Das Nichterscheinen \nsei nicht nachvollziehbar entschuldigt. Sie habe andere Termine beim Arzt und beim \nMigrationsamt wahrnehmen können. Das Nichtbetreiben des Asylgesuchs ergebe sich \nauch aus dem allein auf die gesundheitlichen Belange gestützten Vorbringen und der \nerklärten Bereitschaft zur Rücknahme des Asylantrags bei Zusicherung von \nAbschiebungsschutz. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären \nBedingungen in der Russischen Föderation führten nicht zu der Annahme, dass bei der \nAbschiebung der Antragstellerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Eine \nentsprechend erforderliche Gefährdungslage wegen der allgemeinen wirtschaftlichen \nVerhältnisse wie auch wegen der individuellen Umstände liege nicht vor. Es sei nicht \nnachvollziehbar, dass die Antragstellerin im Herkunftsland über kein persönliches oder \nfamiliäres Hilfenetzwerk verfüge. Auch ohne dieses ständen in der Russischen Föderation \nfür ältere und pflegebedürftige Menschen Einrichtungen zur Verfügung, deren Kosten von \nSozialleistungen getragen würden. Die medizinische Grundversorgung sei im Übrigen auf \neinfachem Niveau gewährleistet. \n \n\n5 \nGegen den am 10.04.2021 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 13.04.2021 Klage \nerhoben und einen Eilantrag gestellt. Sie sei schwer krank und hilflos. Der Abbruch des \nsozialen Kontakts durch Abschiebung sei ihr nicht zuzumuten. Aufgrund ihres \nGesundheitszustandes sei sie nicht in der Lage, entsprechende soziale Kontakte neu zu \nknüpfen. Dadurch wären die angegriffene Gesundheit und das Leben der Antragstellerin \ngefährdet. \n \nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration \nund Flüchtlinge vom 04.04.2021 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise, ihr \nsubsidiären Schutz zuzuerkennen; weiter hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer \nPerson Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nMit Beschluss vom 16.12.2021 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen \nworden. \n \n Mit Beschluss vom 19.05.2021 hat das Gericht den Eilantrag (6 V 740/21) abgelehnt. \n \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die \nKlägerin ist auf die zu verwertenden Erkenntnisquellen hingewiesen worden. \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie Einzelrichterin konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die \nBeteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben; die Klägerin mit Schriftsatz vom \n05.06.2021 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.05.2021 (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n \n1. Die als Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) \nerhobene Klage auf Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten (Art. 16a Grundgesetz \n– GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG bzw. auf \nGewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG ist in diesem Umfang bereits unzulässig, \nda unstatthaft. Der erhobene und bis zuletzt aufrecht erhaltene Klageantrag geht ins Leere. \nInhalt des mit der Klage angegriffenen Bescheids des Bundesamts für Migration und \n\n6 \nFlüchtlinge ist in Nr. 1, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren \neingestellt ist. Eine Sachprüfung, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen des Art. 16a \nGG bzw. der §§ 3, 4 AsylG vorliegen, hat gerade nicht stattgefunden. Eine inhaltliche \nPrüfung des Asylbegehrens der Klägerin wurde ebenfalls nicht vorgenommen. In Bezug \nauf die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Rechtsfolge, dass \nder Asylantrag der Klägerin als zurückgenommen gilt und deren Asylverfahren eingestellt \nwird, wäre damit ausschließlich eine Anfechtungsklage i.S.d. 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zu \nerheben gewesen. Der gestellte Antrag auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft und Gewährung subsidiären Schutzes ist insoweit bereits \nunzulässig. \n \n2. Ohne das es hierauf entscheidungserheblich ankäme, bliebe auch eine statthafte \nAnfechtungsklage gegen Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamts \nvom 04.04.2021 in der Sache ohne Erfolg. \n \nDie auf § 32 AsylG gestützte Feststellung des Bundesamts über die Einstellung des \nVerfahrens ist rechtmäßig ergangen, da ein Fall der fiktiven Antragsrücknahme nach § 33 \nAbs. 1 AsylG gegeben ist. Nach der gesetzlichen Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nAsylG greift die Vermutung des Nichtbetreibens des Verfahrens, weil die Klägerin den \nAufforderungen zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht hinreichend entschuldigt nicht \nnachgekommen ist. \n \nGem. § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem \nAnhörungstermin unverzüglich zu informieren. Dabei genügt es nach der Rechtsprechung \nnur den Bevollmächtigten – wie hier bezüglich des zweiten und dritten Anhörungstermins \n– über den Anhörungstermin zu informieren. Gemäß §§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 \nVerwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) kann sich die Behörde auch nur an den \nBevollmächtigten wenden. Im streitgegenständlichen Verfahren hat der Bevollmächtigte \nder Klägerin das Bundesamt überdies mit Schriftsatz vom 21.04.2017 ausdrücklich \ngebeten, die künftige Korrespondenz im Asylverfahren der Klägerin über seine Kanzlei zu \nführen. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG gilt auch im \nAnwendungsbereich des § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG (Bergmann/Dienelt, 13. Auflage 2020, \nAsylG, § 25 Rn. 20). Auch scheint die Ladung nur über den Bevollmächtigten rechtlich nicht \nin Frage gestellte gängige Praxis zu sein (vgl. OVG MV, Beschl. v. 18.5.2020 – 4 LB 7/17 \n– juris Rn. 23). \n \n\n7 \nSchließlich hat die Klägerin auch die Vermutungsregelung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nHS. 2 AsylG nicht hinreichend widerlegt. Die Vermutung gilt gem. § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG \nnur dann nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass ein Versäumnis auf \nUmstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Die Klägerin hat einen \nsolchen Nachweis nicht erbracht. Hierfür reichten nicht die pauschalen ärztlichen \nSchreiben, dass eine Anhörung ihrer Gesundheit nicht zuträglich sei bzw. ihre Gesundheit \ngefährdeten. Denn aus den aufgezählten Diagnosen ergibt sich eine solche Annahme nicht \nautomatisch. Die Klägerin leidet an einer Vielzahl von Alterskrankheiten. Die Atteste legen \nindes nicht qualifiziert dar, inwiefern sich eine Anhörung auf die Gesundheit der Klägerin \nunabhängig von der jeweiligen Ausgestaltung (Begleitung, Pausen) auswirken würde. Dies \ngilt umso mehr als die Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin über ihre \nZweifel auch hinsichtlich der Einreise und des Erscheinens vor dem Migrationsamt \ninformierte. \n \nAuch ist vorliegend der Vorschrift des § 33 Abs. 4 AsylG Genüge getan worden. Nach § 33 \nAbs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach den Abs. 1 und 4 eintretenden Rechtsfolgen \nschriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Zur Frage in welcher Sprache \ndieser Hinweis zu erfolgen hat, enthält § 33 Abs. 4 AsylG keine Aussage. Dass die \nBelehrung vorliegend in deutscher Sprache erfolgt ist, ist unschädlich, da der Kläger \nvorliegend auch im asylrechtlichen Verfahren beim Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge rechtsanwaltlich vertreten war. In einem solchen Fall reicht es aus, wenn die \nHinweise auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen dem \nBevollmächtigten in deutscher Sprache gegen Empfangsbestätigung erteilt werden. Es \nbedarf insoweit weder einer Zustellung der Hinweise an den Ausländer persönlich noch \neiner Übersetzung in eine für diesen verständlichen Sprache (vgl. BayVGH, Beschl. v. \n24.4.2018 – Z6 ZB 17.31593; OVG MV, Beschl. v. 27.3.2017 – 1 LZ 92/17 – juris Rn. 14; \nVG Freiburg, Beschl. v. 11.1.2018 – A 4 K 8989/17 – juris Rn. 11). Ob die Beklagte auch \ndie Erklärung eine Rücknahme in Betracht zu ziehen, wenn ein Abschiebungsverbot \nzugesichert werde, einbeziehen durfte, bedarf keiner Entscheidung. Es ist jedoch höchst \nzweifelhaft, hierin ein Nichtbetreiben zu sehen. \n \n3. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage weiter hilfsweise die Feststellung von nationalen \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt, ist ihre Klage \nzwar zulässig, bleibt aber ebenfalls ohne Erfolg. \n \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht. Sie \nergeben sich nicht aus den vorgetragenen Erkrankungen. \n\n8 \n \n3.1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich \naus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte \nund Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 \nEMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder \nBehandlung unterworfen werden. Die Vorschrift setzt grundsätzlich voraus, dass die \ndrohende Gefahr in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fällt (vgl. \nOVG Bremen, Urteil vom 12.02.2020 – 1 LB 276/19 –, juris Rn. 44 ff. m.w.N.). \n \nFehlt hingegen wie vorliegend ein verantwortlicher Akteur, stellen schlechte humanitäre \nVerhältnisse nur unter hohen Voraussetzungen ausnahmsweise eine unmenschliche oder \nerniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Notwendig ist ein ganz \naußergewöhnlicher Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend \nsind (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – 8319/07 –, HUDOC Rn. 280: „very exceptional cases \nwhere the grounds against removal were compelling“). Davon ausgehend liegt bei \nschwerkranken Personen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für \nMenschenrechte ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK erst dann vor, wenn diese Personen \nwegen des Fehlens angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat oder des \nfehlenden Zugangs zu solcher Behandlung der realen Gefahr einer schweren, raschen und \nirreversiblen Gesundheitsverschlechterung, die mit intensivem Leiden oder mit einer \nsignifikanten Verkürzung der Lebens-erwartung verbunden ist, ausgesetzt sind („exposed \nto a serious, rapid and irreversible decline in his or her state of health resulting in intense \nsuffering or to a significant reduction in life expectancy“; EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – \n41738/10 –, HUDOC Rn. 183). \n \nEs obliegt dem Betroffenen, zu beweisen, dass es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, \ndass er im Fall der Abschiebung einer solchen Gefahr ausgesetzt wird (EGMR, a.a.O., Rn. \n186). Gelingt der Beweis, ist der Konventionsstaat verpflichtet, im Einzelfall zu überprüfen, \nob die vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat tatsächlich \nausreichend sind, um die Krankheit des Ausländers zu behandeln. Es sind Ermittlungen \nanzustellen, inwieweit der Ausländer tatsächlich Zugang zur Behandlung und zu den in \nFrage kommenden medizinischen Einrichtungen im Zielstaat haben würde. In diesem \nZusammenhang sind die Behandlungs- und Medikamentenkosten, das Vorliegen eines \nsozialen \nbzw. \nfamiliären \nNetzwerks \nsowie \ndie \nräumliche \nEntfernung \nzu \nBehandlungseinrichtungen zu berücksichtigen (vgl. EGMR, a.a.O., Rn. 189 f.). \n \n\n9 \nFür die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen \nkeine geringeren Voraussetzungen. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen \nStaat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr \nfür Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine Gefahr in diesem Sinne kann auch bestehen, \nwenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im \nAbschiebeziel-staat voraussichtlich verschlimmern wird. Allerdings liegt eine erhebliche \nkonkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei \neiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung vor, die sich wesentlich \nverschlechtern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18/05 –, juris Rn. 15). Es \nmuss sich also um gravierende Erkrankungen handeln. Die Verschlechterung muss \naufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Ausländers \ndrohen. Das ist der Fall, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche \nBehandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar \nvorhanden, aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar \nsind (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.08.2018 – 15 ZB 17.31137 –, juris Rn. 11 \nm.w.N.). \n \nHinsichtlich der Substantiierung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § \n60 Abs. 7 AufenthG sind die Vorgaben zu den qualitativen Anforderungen an ärztliche \nAtteste nach § 60a Abs. 2c AufenthG zu berücksichtigen (OVG Bremen, Beschluss vom \n12.11.2018 – 2 LA 60/18 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird \ngesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. \nDer Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch \neine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (Satz 2). Diese ärztliche \nBescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine \nfachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-\nmedizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der \nErkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der \nkrankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (Satz 3). \n \n3.2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. \n \nDabei kann offenbleiben, ob die vorgelegten Atteste ausreichend sind, um die behauptete \nErkrankung glaubhaft zu machen. Denn für die diagnostizierte Krankheit bestehen in der \nRussischen Föderation ausreichende Behandlungsmöglichkeiten (a), zu denen vorliegend \nauch aller Voraussicht nach Zugang bestehen wird (b). \n \n\n10 \na) Betreffend die aufgeführte Angststörung ist auszuführen, dass psychische \nErkrankungen im Allgemeinen und Posttraumatische Belastungsstörungen im Speziellen \nin der gesamten Russischen Föderation behandelbar sind. Die Behandlung erfolgt ganz \nüberwiegend medikamentös (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 21.07.2020, S. 111 \nf.). Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar; dazu \ngehören Sertralin, Escitalopran, Trazodon, Citalopram, Fluoxetin (BFA, a.a.O. S. 112), \nQuetiapin (BFA, Auskunft vom 12.05.2017 an BAF RB Kärnten) und Pregabalin (AA, \nAuskunft an das VG Bremen vom 15.10.2019). \n \nAuch wenn es in der Russischen Föderation an psychotherapeutischen Behandlungs-\nmöglichkeiten mangeln sollte, ist nicht anzunehmen, dass eine medikamentöse \nBehandlung der Klägerin nicht ausreichend ist, um eine schwerwiegende gesundheitliche \nBeeinträchtigung zu verhindern. \n \nBei den weiteren Erkrankungen (Sehstörung, Hypertonie, hyperkinetisches Herzsyndrom, \nHarninkontinenz) ist in den vorgelegten Attesten keine Medikation aufgeführt. Es ist aber \nvon einer Medikamenteneinnahme auszugehen. Jedoch handelt es sich von vornherein \nnicht um besonders seltene Erkrankungen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die \nKlägerin die von ihr benötigten Medikamente nicht in der Russischen Föderation erhalten \nkann. \n \nb) Wählen Sie ein Element aus. voraussichtlich Zugang zu den erforderlichen \nMedikamenten haben. \n \nRussische Bürger haben ein Anrecht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung. \nDiese wird durch die obligatorische Krankenversicherung (OMS) bereitgestellt. \nVoraussetzung für die Aufnahme in die OMS sind ein kostenfreier Antrag sowie ein gültiger \nPass \noder \nfür \nKinder \nunter \n14 \nJahren \neine \nGeburtsurkunde \n(vgl. \nBFA, \nLänderinformationsblatt vom 21.07.2020, S. 105; Accord, Anfragebeantwortung zur \nRussischen Föderation vom 13.05.2016; SFH, Tschetschenien, Gesundheitswesen und \nBehandlung psychischer Erkrankungen und Störungen, 08.09.2015, S. 3 f.). Eine \nWohnsitzregistrierung ist für die Inanspruchnahme der staatlichen Krankenversicherung \nnicht erforderlich (AA, Auskunft an das VG Bremen vom 15.10.2019). \n \nAllerdings ist die Medikamentenversorgung nur teilweise kostenfrei (vgl. AA, Lagebericht \nvom 21.05.2021, S. 22; BFA, a.a.O., S. 105; Accord, a.a.O.). Kostenfrei sind zum einen \nMedikamente für bestimmte Erkrankungen. Teilweise wird ausgeführt, bei psychischen \n\n11 \nErkrankungen bestehe Anspruch auf eine kostenfreie Medikamentenversorgung (SFH, \na.a.O., S. 5); allerdings wird gleichzeitig darauf hingewiesen, dass das Antragsverfahren \nfür die Kostenübernahme langwierig sei und kostenfreie Medikamente nicht immer im \nausreichendem Maß zur Verfügung ständen (SFH, a.a.O., S. 15 f.). Die in anderen \nErkenntnismitteln aufgeführten Erkrankungen umfassen hingegen weder psychische \nErkrankungen im Allgemeinen noch PTBS im Speziellen (vgl. BFA, a.a.O., S. 108.). Des \nWeiteren haben bestimmte Personengruppen Anspruch auf eine umfassende kostenfreie \nMedikamentenversorgung. Genannt werden Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, \nschwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten (vgl. BFA, a.a.O., S. 108). \nEbenfalls Anspruch auf umfassende kostenfreie Medikamentenversorgung haben \nPersonen, bei denen eine medizinische Kommission eine Invalidität festgestellt hat (AA, \nAuskunft an das VG Bremen vom 15.10.2019). \n \nDanach kann nicht davon ausgegangen werden, dass Medikamente für die Behandlung \nvon psychischen Erkrankungen generell kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. \nTrotzdem ist davon auszugehen, dass die Klägerin die erforderlichen Medikamente \ntatsächlich bekommen kann. Eine Vielzahl von Medikamenten zur Behandlung psychischer \nErkrankungen ist zu geringen Preisen erwerbbar: Eine Packung Citalopram mit 30 \nTabletten kostet 300 bis 500 Rubel, was ca. 4,00 bis 6,00 Euro entspricht (IOM, Auskunft \nvom 02.01.2018, Az. ZC001/SHS/02.01.2018/RT.1408). Eine Packung Quetiapin 25mg mit \n60 Tabletten kostet ca. 700 Rubel, eine Packung des Medikaments Escitalopram mit 28 \nTabletten ca. 250 Rubel (gerichtliche Internetrecherche). Der Preis des Medikamentes \nPregabalin liegt je nach Anzahl der Tabletten zwischen 400 und 3000 Rubel (AA, Auskunft \nan das VG Bremen vom 15.10.2019). \n \nEs bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin mögliche Gesundheitskosten \nnicht wird finanzieren können. Das hat sie selbst auch nicht vorgetragen. Aufgrund ihres \nAlters ist auch davon auszugehen, dass sie eine Altersrente bezieht. \n \nDer Erlangung ausreichender medizinischer Hilfe steht auch nicht entgegen, dass die \nKlägerin vorgetragen hat, sie sei hilfebedürftig auch innerhalb der Wohnung und werde \ndurch ihre Schwester betreut und gepflegt. Die Klägerin hat keinerlei konkreten Vortrag \nüber ihre Pflegebedürftigkeit abgegeben oder belegt. Sie hat nicht dargestellt, wie sie lebt \nund ob sie bei ihrer Schwester wohnt oder unter der im Rubrum aufgeführten Adresse \nalleine lebt. Der gesamte Klagvortrag ist blass und wenig konkret geworden. \n \n\n12 \nIn der Russische Föderation bestehen zudem Pflegeinrichtungen für Alte und Kranke. Die \nKlägerin ist auf die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit zu verweisen und kann sich \nzwecks Aufnahme der Hilfe ihrer Schwester bedienen. \n \nFür den Fall, dass die Klägerin ausländerrechtlich eine Betreuungsbedürftigkeit durch die \nin Bremen lebende Schwester darlegen kann, ist von der zuständigen Ausländerbehörde \nzu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein inländisches Vollstreckungshindernis vorliegen. \n \n4. Auch die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids des \nBundesamts vom 04.04.2021 begegnet keinen rechtlichen Bedenken, so dass die Klage \nauch insoweit unbegründet ist. Die Klägerin besitzt keinen Aufenthaltstitel (vgl. § 34 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 4 AsylG). Die Ausreisefrist beträgt gemäß § 38 Abs. 2 AsylG eine Woche, da \nder Asylantrag der Klägerin aufgrund der Fiktion des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG als \nzurückgenommen gilt. \n \n5. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung finden ihre Rechtsgrundlage in \n§§ 34, 38 Abs. 1 AsylG. \n \nDie Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach Maßgabe von § 11, § 75 Nr. \n12 AufenthG erfolgt. Rechtliche Mängel bestehen insoweit nicht. Die Entscheidung des \nBundesamts über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist auch nach der \nzum 21.08.2019 in Kraft getretenen Neuregelung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht \ndeshalb rechtswidrig, weil das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr kraft Gesetzes \ndurch \ndie \nAbschiebung \neintritt, \nsondern \nnunmehr \ngesondert \nmit \nder \nAbschiebungsandrohung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) zu erlassen ist. Denn in einer vor \nder Abschiebung erfolgten behördlichen Befristungsentscheidung ist regelmäßig der \nkonstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots zu sehen (vgl. dazu ausführlich OVG \nSachsen-Anhalt, Urteil vom 28.05.2020 – 2 L 25/18 –, juris Rn. 87). \n \n6. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \n\n13 \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nKorrell","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364989","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-12-16/6-k-739-21","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364989","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364989","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-12-16/6-k-739-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364989","retrieved":"2026-07-09 04:52:43.333846+00:00"}}