{"status":"available","doknr":"OLD364988","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2021-12-17","aktenzeichen":"5 V 2439/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 2439/21 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nLange und die Richterin Dr. Niemann am 17. Dezember 2021 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \nGründe \nI. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Veröffentlichung \nlebensmittelrechtlicher Verstöße. \n \nSie betreibt insgesam\nEinzelhandelsmärkte in Deutschland. Einen Markt betreibt sie in \nder \n in Bremen, welcher sich auf eine angemietete Fläche von ca. \n2.000 m² erstreckt und sich in einem Gebäudekomplex u.a. mit einem Supermarkt befindet. \nDer Mietvertrag für die Betriebsstätte endet im \n 2022, da der gesamte \nGebäudekomplex abgerissen wird. \n \nSeit Januar 2021 kam es im gesamten Gebäudekomplex zu einem erheblichen Befall von \nRatten. Die von der Antragstellerin in den folgenden Monaten ergriffenen Maßnahmen, \ndem Rattenbefall durch den Einsatz von Kammerjägern und Reinigungsunternehmen \nentgegenzuwirken, blieben erfolglos. \n \nNachdem beim Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst der \nAntragsgegnerin eine Verbraucherbeschwerde einging, wurde am 09.08.2021 eine \nKontrolle in den Räumlichkeiten der Antragstellerin in de\n durchgeführt. \nDabei wurde neben einem erheblichen Rattenbefall im Lagerraum (Rattenkot auf dem \nFußboden, an den Notausgängen, auf Paletten und auf Folien) auch ein solcher im \nVerkaufsraum (Rattenkotspuren in den Regalen für Süßwaren, Gewürze und kleine \nGetränkeflaschen; teilweise angefressene Produkte im hinteren Bereich der Auslage; \ngelbe Urinspuren auf den Regalböden) festgestellt. Auf Nachfrage habe eine Mitarbeiterin \nangegeben, dass das Personal jeden Morgen Reinigungsarbeiten durchführe, aufgrund \nder Größe des Betriebs und der Intensität der Verunreinigung kämen sie mit den \nReinigungsarbeiten aber nicht hinterher. Bei Sichtung diverser Unterlagen sei aufgefallen, \ndass der Betriebsleiter in einer E-Mail vom 18.05.2021 bereits auf die Missstände \nhingewiesen und beschrieben habe, dass der Rattenbefall immer schlimmer würde. Die \nRatten würden nunmehr auch tagsüber über den Kabelschächten im Kassenbereich \nlaufen. Weiteren Berichten sei zudem zu entnehmen gewesen, dass bauliche Maßnahmen \nergriffen werden müssten, um den Rattenbefall wirksam bekämpfen zu können. In der \nFolge schloss die Antragstellerin die Betriebsstätte auf freiwilliger Basis für einige Tage. \n \nBei den am 10.08.2021 und 19.08.2021 durchgeführten Nachkontrollen wurde ebenfalls \nein erheblicher Rattenbefall sowohl im Lager- als auch im Verkaufsraum festgestellt. \n \n\n3 \nUnter dem 22.09.2021 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zum Erlass eines \nBußgeldbescheides an. Aufgrund der bei den Kontrollen festgestellten erheblichen \nhygienischen Mängel sei in ihrer Betriebsstätte in der \n gegen geltendes \nLebensmittelrecht verstoßen worden. Die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten seien außer \nAcht gelassen worden, da ansonsten die teils massiven und offensichtlich längerfristigen \nVerunreinigungen durch Schädlinge – Ratten – nicht entstanden wären. \n \nEinen Tag später kündigte die Antragsgegnerin an, eine Zusammenfassung der Verstöße \nauf ihrer Internetseite wie folgt zu veröffentlichen: \n \nDatum der Veröffentlichung: \n \n \n \n(7 Werktage ab Zustellung) \nBetriebsbezeichnung: \n \n \n \nAnschrift: \n \n \n \nFiliale:\n Bremen \nFeststellungstag: \n \n \n \n09.08.2021 \nSachverhalt/Grund der Beanstandung: \nHygienemängel: Erheblicher Rattenbefall in der \ngesamten \nBetriebsstätte \nmit \nAnfraß \nvon \nLebensmitteln, Kot und Urin in den Regalen im \nVerkaufsraum sowie dem Lagerraum \nRechtsgrundlage: \nArt. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 der VO \n(EG) \nNr. \n852/04 \ni.V.m. \n§ \n3 \nLebensmittelhygieneverordnung (LMHV) \nHinweis zur Mängelbeseitigung: \nk. A. \nLöschdatum: \n(6 Monate nach Veröffentlichung) \n \nNachdem der Antragstellerin zunächst eine Fristverlängerung gewährt worden war, räumte \ndiese mit Schreiben vom 27.10.2021 den Rattenbefall ein, teilte aber zugleich mit, dass \ndas Problem mittlerweile behoben worden sei. Sie habe, nachdem der Vermieter untätig \ngeblieben sei, selbst bauliche Maßnahme durchgeführt. Zudem habe sie die Intensität der \nReinigungsarbeiten massiv erhöht. Ihr seien dadurch zusätzliche Kosten für den Einsatz \nvon Fremdfirmen zur Schädlingsbekämpfung und Reinigung in Höhe von 19.272,40 Euro \nentstanden. Zudem habe sie Waren im Wert von 27.166,41 Euro entsorgt. Vor diesem \nHintergrund werde angeregt, das Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 47 OWiG gegen \nsie einzustellen. \n \nDas der Antragstellerin mit E-Mail vom 12.11.2021 unterbreitete Angebot, das \nOrdnungswidrigkeitenverfahren gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 17.000 Euro \n\n4 \nnach § 29a Abs. 5 OWiG (Verfallsbescheid) einzustellen, lehnte die Antragstellerin \nschließlich am 30.11.2021 ab. \n \nMit Schreiben vom selben Tag teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin sodann mit, \ndass nunmehr die geplante Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB erfolgen werde. Die \nvon ihr verursachten Mängel in der Einhaltung der erforderlichen Hygienevorschriften und \ndie damit einhergehende Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung der in den Verkehr \ngebrachten Lebensmittel erfüllten in ihrer Erheblichkeit die Voraussetzungen des § 40 Abs. \n1a LFGB, da diese Feststellungen auch zu einem Bußgeldverfahren führten, bei dem ein \nBußgeld von über 350 Euro zu erwarten sei. \n \nAm 02.12.2021 verhängte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin ein Bußgeld \nin Höhe von 7.500 Euro. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Einspruch, über \nden noch nicht entschieden worden ist. \n \nAm 08.12.2021 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht beantragt, der \nAntragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, auf ihrer \nInternetseite das Ergebnis der amtlichen Kontrolle vom 09.08.2021 zu veröffentlichen. Die \nbeabsichtigte Information sei nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 40 Abs. 1a LFGB, da \nzwischen der Feststellung des Verstoßes am 09.08.2021 und der beabsichtigten \nVeröffentlichung ab dem 10.12.2021 vier Monate lägen. Zudem fehle es dem geplanten \nVeröffentlichungstext \nan \neinem \nhinreichenden \nProduktbezug. \nDer \ngeplante \nVeröffentlichungstext \nsuggeriere, \ndass \nsämtliche \nLebens- \nund \nFuttermittel \nim \nVerkaufsraum vom Rattenbefall betroffen gewesen seien, was ausweislich der Feststellung \nder Antragsgegnerin bei der Kontrolle so nicht zutreffend sei. Zudem müssten \nLebensmittel, die nur im Lagerraum gelagert gewesen seien, außer Betracht bleiben, da \ndiese nicht in den Verkaufsraum gelangt wären. Eine Gesundheitsgefährdung läge daher \ndiesbezüglich nicht vor. Eine Veröffentlichung über einen Zeitraum von sechs Monaten sei \nunverhältnismäßig, da die betroffene Filiale unstreitig bereits im \n 2022 schließen \nwerde. Die Veröffentlichung sei von vornherein bis zum 30.03.2022 zu begrenzen \ngewesen. Schließlich sei die Veröffentlichung auch deswegen unverhältnismäßig, da die \nbaulichen Mängel mittlerweile behoben und nach Einschätzung sachverständiger \nKammerjäger der Befall im gesamten Gebäudekomplex mittlerweile beseitigt worden sei. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Zwar seien die Mängel bereits am \n09.08.2021 festgestellt worden, sie dauerten aber bis heute an, sodass der beabsichtigten \nVeröffentlichung gegenwärtig kein geringerer Informationswert als noch vor vier Monaten \nzukomme. Der angeblich fehlende Produktbezug stehe der Veröffentlichung ebenfalls nicht \n\n5 \nentgegen, da sich der Rattenbefall auf den gesamten Betrieb beziehe. Sofern die \ngesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine frühere Löschung einträten, würde \ndiese auch entsprechend früher, d.h. vor Ablauf der sechs Monate, vorgenommen. Die \nAntragstellerin habe die hygienischen Mängel in der von ihr betriebenen Filiale zu \nvertreten, da sie als verantwortliche Betreiberin eines Lebensmittelunternehmens die \nPflicht zur Einhaltung der lebensmittelhygienischen Anforderungen nicht auf Dritte \nverlagern könne. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. \n \nII. Der statthafte und zulässige Antrag ist unbegründet. \n \nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor \nKlageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, \nwenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die \nVerwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden \nkönnte. Zum Erlass einer solchen Sicherungsanordnung ist nach § 123 Abs. 3 \nVwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund und ein \nAnordnungsanspruch besteht. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn die vorläufige \ngerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren \naus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der \nRechtsbehelf in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben \nwird. Maßgeblich sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung. \n \nHinsichtlich des Umfangs der Prüfung des Gerichts und dem Grad der Wahrscheinlichkeit, \nmit dem Anordnungsgrund und -anspruch vorliegen müssen, sind die Gerichte gehalten, \nder besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines \neffektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Daher hat das Gericht neben der \nEilbedürftigkeit \ndes \nBegehrens \nder \nAntragstellerin \nauch \nden \nZweck \ndes \nAnordnungsverfahrens in den Blick zu nehmen, nämlich die Schaffung vollendeter \nTatsachen vor einer Hauptsacheentscheidung zu verhindern. Um die verfassungsrechtlich \nverankerten Rechte, insbesondere Grundrechte, zu schützen, muss der Grad der \nWahrscheinlichkeit, dass kein Anordnungsgrund oder -anspruch besteht, umso höher sein, \nje schwerwiegender die drohenden Nachteile und je weniger wahrscheinlich ihre \nRückgängigmachung im Falle eines späteren Obsiegens sind (vgl. OVG BW, Beschl. v. \n28.01.2013 – 9 S 2423/12 –, juris Rn. 9). \n\n6 \n \n1. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragstellerin zwar die besondere \nEilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung und damit einen Anordnungsgrund \nglaubhaft gemacht. Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass die beabsichtigte \nVeröffentlichung faktisch irreversibel ist. Sind die veröffentlichten Informationen fehlerhaft, \nvermögen spätere Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen die \nfaktischen Wirkungen einer erfolgten Veröffentlichung regelmäßig nicht umfassend zu \nbeseitigen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 21.05.2019 – 9 S 584/19 –, juris Rn. 6). \n \n2. Einen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin hingegen nicht glaubhaft gemacht. \nDenn die beabsichtigten Veröffentlichungen sind nach summarischer Prüfung rechtmäßig \nund greifen daher voraussichtlich nicht ungerechtfertigt in ihre Grundrechte – vor allem in \ndas Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (ausführlich BVerfG, Beschl. v. \n21.03.2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 25 ff.; VGH BW, Beschl. v. 28.01.2013 – 9 S 2423/12 –\n, juris Rn. 10; HessVGH, Beschl. v. 08.02.2019 – 8 B 2575/18 –, juris) – ein, sodass im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vom Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen \nUnterlassungsanspruchs auszugehen ist. \n \nRechtsgrundlage für die geplante Veröffentlichung ist § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB. \n \nNach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit \nunverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebens- oder Futtermittels sowie unter \nNennung des Lebens- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma \ndas Lebensmittel- oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt \nist, u.a. wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen \nsonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der \nEndverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschungen oder der Einhaltung \nhygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt \nverstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens \ndreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist. Da es sich auf der Rechtsfolgenseite um eine \nVeröffentlichungspflicht der zuständigen Behörde mit einer erheblichen Eingriffsschwere \nhandelt und demzufolge kein Raum für eine einzelfallbezogene Ermessensprüfung eröffnet \nist, kommt den Tatbestandsvoraussetzungen im Rahmen der Rechtmäßigkeitsüberprüfung \neine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. \n50). \n \nDie geplante Veröffentlichung erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 \nAbs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB. \n\n7 \n \nBei der Antragstellerin handelt es sich um ein Lebensmittelunternehmen, unter dessen \nNamen Lebensmittel in den Verkehr gelangen i.S.d. Art. 3 Nr. 2 und 3 Verordnung (EG) \nNr. 178/2002. \n \nEs besteht vorliegend ein durch Tatsachen hinreichend begründeter Verdacht, dass die \nAntragstellerin gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich des Lebensmittel-, \nBedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs, die dem Schutz der Endverbraucher \nvor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer \nAnforderungen dienen, in nicht unerheblichem Ausmaß wiederholt verstoßen hat. Gemäß \n§ 3 Satz 1 LMHV dürfen Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr \ngebracht werden, dass sie bei der Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der \nGefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV \nwird der Begriff der nachteiligen Beeinflussung legaldefiniert. Danach ist eine Ekel \nerregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit \nvon Lebensmitteln, wie u.a. durch tierische Schädlinge, eine nachteilige Beeinflussung. \nAusweislich Anh. II Kap. IX Nr. 3 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sind Lebensmittel auf allen \nStufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebes vor Kontamination zu \nschützen, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich \nmachen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten \nwäre. Es erscheint nicht ansatzweise zweifelhaft, dass die Antragstellerin bei den am \n09.08.2021, 10.08.2021 und 19.08.2021 durchgeführten Betriebskontrollen gegen die \nbenannten Vorschriften verstoßen hat. Die Antragsgegnerin hat die zahlreichen \nVerschmutzungen umfassend und für die Kammer nachvollziehbar dokumentiert. Den in \nder Behördenakte befindlichen Fotos lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, \ndass ein starker Rattenbefall sowohl im Lager- als auch im Verkaufsraum vorhanden war. \nIn den Regalen, in welchen Lebensmittel zum Verkauf angeboten werden, fand sich \nvermehrt Rattenkot. Auf den Fotos sind zudem Verpackungen mit Lebensmitteln zu \nerkennen, die im Verkaufsraum lagen und damit zum Verkauf angeboten wurden, welche \n– darauf deutet der ebenfalls festgestellte Rattenkot hin – von Ratten angefressen waren. \nAuch für den Lagerraum ist für die Kammer nachvollziehbar dokumentiert, dass eine große \nMenge an Rattenkot an unterschiedlichsten Stellen vorgefunden wurde. Die \nVerschmutzungen sind in Teilen als massiv zu bewerten. Es bestehen damit insgesamt \nkeine ernstlichen Zweifel daran, dass vorliegend eine Kontamination von Lebensmitteln \ntatsächlich stattgefunden hat. Die Antragstellerin hat auch wiederholt gegen die oben \nbenannten Vorschriften verstoßen. Nicht nur im Rahmen der Betriebskontrolle wurden der \nbeschriebene Rattenbefall und die dadurch hervorgerufenen erheblichen hygienischen \nMängel festgestellt, sondern die Antragstellerin hat auch eingeräumt, dass bereits seit \n\n8 \nAnfang des Jahres ein Rattenbefall in ihrer Filiale in de\nherrschte. Die \nBerichte der von der Antragstellerin beauftragten Schädlingsbekämpfungsfirma bestätigen \ndies. Ihnen ist zu entnehmen, dass bereits seit Anfang des Jahres immer wieder massive \nneue und alte Verschmutzungen in Form von Warenanfraß und Befallsmerkmalen sowohl \nim Lager- als auch im Verkaufsraum festgestellt wurden. \n \nAufgrund der beschriebenen hygienischen Mängel ist auch eine Verhängung eines \nBußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten. Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom \n02.12.2021 wurde gegen die Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführung wegen \nVerstoßes gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 \ni.V.m. § 3 Satz 1, § 2 Nr. 1 Nr. 1 LMHV ein Bußgeld in Höhe von 7.500 Euro festgesetzt. \nEs unterliegt im Übrigen auch keinen ernstlichen Zweifeln, dass im Hinblick auf den \nUmfang der Verstöße und des bis zu einem Betrag vom 25.000 Euro reichenden \nBußgeldrahmens eine Bußgeldhöhe von deutlich über 350 Euro gerechtfertigt erscheint. \nSoweit sich die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren darauf beruft, ihr sei kein \nschuldhaftes Verhalten vorzuwerfen, da es ihr als Mieterin der Räumlichkeiten untersagt \nsei, die notwendigen baulichen Veränderungen selbst durchzuführen und die Vermieterin \nbisher untätig geblieben sei, so dringt sie mit diesem Einwand nicht durch. Ihr ist, indem \nsie die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten – wie regelmäßigere und umfangreichere \nKontrollen der Waren und umfassendere Reinigungsarbeiten – nicht vorgenommen hat, \nzumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. \n \nNach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB muss als allgemeine Voraussetzung zudem die \nInformation der Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde unverzüglich erfolgen. Auch \ndiese Voraussetzung ist hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin gegeben. \n \nDer Begriff „unverzüglich“ erfordert im Rahmen von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB in \nAnlehnung an die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB ein Handeln „ohne schuldhaftes \nZögern“ und bezieht sich auf den gesamten Zeitraum zwischen dem Verstoß und der \nVeröffentlichung (vgl. Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 179. EL März 2021, \n§ 40 LFGB Rn. 126). Mit dem tatbestandlichen Merkmal der Unverzüglichkeit soll ein \nmöglichst geringer zeitlicher Abstand der zu veröffentlichenden Information zu dem die \nInformationspflicht auslösenden Rechtsverstoß und dadurch eine hohe Aktualität \ngewährleistet werden. Mit sinkender Aktualität der Information reduziert sich auch der Wert \ndieser Information für die Verbraucherinnen und Verbraucher und umso weniger ist den \nhiervon Betroffenen die Veröffentlichung im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG zuzumuten (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 58; VG Oldenburg, Beschl. v. \n28.08.2019 – 7 B 2221/19 –, juris 18 ff.; VG München, Beschl. v. 19.05.2020 – M 26 E \n\n9 \n20.1579 –, juris Rn. 38, 45). Die Unverzüglichkeit der Veröffentlichung dient zum einen der \neffektiven Verbraucherinformation und bezweckt zum anderen den Schutz der \nUnternehmen vor Reputationsschädigungen und wirtschaftlichen Beeinträchtigungen \ndurch die Veröffentlichung von veralteten Informationen, die keinerlei Marktrelevanz mehr \nhaben (vgl. VG München, Beschl. v. 19.05.2020 – M 26 E 20.1579 –, juris Rn. 44). \nAnknüpfungspunkt für die Beurteilung der unverzüglichen Veröffentlichung von Verstößen \nbildet nicht der rechtskräftige Abschluss eines durchgeführten Bußgeldverfahrens, sondern \nder Zeitpunkt, in welchem die Verstöße zuvor in hinreichend belastbarer Weise festgestellt \nwurden (vgl. VG Oldenburg, Beschl. v. 28.08.2019 – 7 B 2221/19 –, juris Rn. 28). \nVerzögerungen von zum Teil mehreren Monaten zwischen der Feststellung von Verstößen \nund einer Veröffentlichung sind im Sinne der Verbraucherinformation regelmäßig nicht \nzweckdienlich (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 20.01.2020 – W 8 E 19.1661 –, juris Rn. 26 \nm.w.N.). Eine starre Grenze, ab welcher nicht mehr von einer unverzüglichen \nVeröffentlichung auszugehen ist, existiert aber nicht (eine Frist von sechs Monaten als \nnicht mehr unverzüglich erachtend: VG München, Beschl. v. 19.05.2020 – M 26 E 20.1579 \n–, juris Rn. 49; VG Würzburg, Beschl. v. 20.01.2020 – W 8 E 19.1661 –, juris Rn. 27; für \neine fehlende Unverzüglichkeit nach einem Zeitraum von etwa fünf Monaten: VG Frankfurt, \nBeschl. v. 12.12.2019 – 5 L 3285/19.F –, juris Rn. 35). \n \nNach diesen Maßgaben und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erfolgt \ndie von der Antragsgegnerin beabsichtigte Information der Öffentlichkeit ca. vier Monate \nnach der ersten Betriebskontrolle (noch) unverzüglich im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 \nNr. 3 LFGB. Der Antragsgegnerin war der erhebliche Rattenbefall in der Betriebsstätte der \nAntragstellerin seit der ersten Betriebskontrolle am 09.08.2021 bekannt. Im Rahmen dieser \nKontrolle erhielt sie auch Kenntnis davon, dass der Rattenbefall bereits seit Anfang des \nJahres 2021 bestand. Die von ihr zehn Tage später durchgeführte Betriebskontrolle \nbestätigte die im Rahmen der ersten Kontrolle festgestellten Befunde. Etwas mehr als \neinen Monat später hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu der beabsichtigten \nVeröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB sowie zum Erlass des \nBußgeldbescheides an. Ein Zeitraum von etwas mehr als einem Monat, innerhalb dessen \ndie Antragsgegnerin den Sachverhalt umfassend prüfte, lässt nicht den Schluss zu, die \nAntragsgegnerin habe nicht mehr unverzüglich gehandelt. In den von der Rechtsprechung \nentschiedenen Fällen, in welchen die Unverzüglichkeit der Veröffentlichung abgelehnt \nwurde, erfolgte die Anhörung erst ca. vier bis sechs Monate nach der Betriebskontrolle \n(siehe dazu VG Frankfurt, Beschl. v. 12.12.2019 – 5 L 3285/19.F; VG München, Beschl. v. \n19.05.2020 – M 26 E 20.1579 –, beide juris). Im weiteren Verlauf beantragte die \nAntragstellerin auf die Anhörungsschreiben hin eine Fristverlängerung bis zum 27.10.2021. \nDie \ndadurch \neingetretene \nVerfahrensverzögerung \nist \nnicht \nder \nSphäre \nder \n\n10 \nAntragsgegnerin, sondern der der Antragstellerin zuzuschreiben. In der Folgezeit \n(November 2021) versuchten die Beteiligten Möglichkeiten zur Einstellung des \nOrdnungswidrigkeitenverfahrens auszuloten. Dass die Antragsgegnerin während dieser \nPhase von einer Veröffentlichung zunächst absah, da bei einer Einstellung des \nOrdnungswidrigkeitenverfahrens auch ein Absehen von der Veröffentlichung im Raum \nstand, vermag nicht den Schluss zu rechtfertigen, die Veröffentlichung sei nicht mehr \nunverzüglich. Zwar dürfte nach Auffassung der Kammer der von der Antragsgegnerin \nvorgeschlagene Verfallsbescheid die Veröffentlichung der Informationen nicht rechtswidrig \nmachen. Gleichwohl ist aber zu berücksichtigen, dass es unzweifelhaft im Interesse der \nAntragstellerin stand, dass zunächst versucht wurde, das Ordnungswidrigkeitenverfahren \neinvernehmlich zu beenden. Denn die Antragsgegnerin hatte der Antragstellerin in \nAussicht gestellt, dass bei Erlass eines Verfallsbescheides keine Veröffentlichung nach \n§ 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB erfolgen werde. Die Antragstellerin räumt im gerichtlichen \nVerfahren auch ein, sich gegen das Angebot der Antragsgegnerin grundsätzlich nicht \ngesperrt zu haben. Nachdem sich Ende November 2021 abzeichnete, dass sich \nAntragstellerin \nund \nAntragsgegnerin \nim \nOrdnungswidrigkeitenverfahren \nnicht \neinvernehmlich einigen werden, hat die Antragsgegnerin unmittelbar mit Schreiben vom \n30.11.2021 der Antragstellerin eine Mitteilung über die geplante Veröffentlichung aufgrund \n§ 40 Abs. 1a LFGB gemacht. In der Gesamtheit ist daher im vorliegenden Einzelfall der \ngebotene möglichst enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Verstoß und der \nVeröffentlichung noch gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass ein effektiver \nVerbraucherschutz durch das Zuwarten der Antragsgegnerin nicht mehr gewährleistet \nwäre, zumal ein Rattenbefall in der Betriebsstätte der Antragstellerin nach wie vor, wenn \nauch nicht mehr so erheblich, gegeben ist (siehe dazu unten). \n \nDie Antragstellerin kann sich bezüglich der Darstellung der geplanten Veröffentlichung \nauch nicht darauf berufen, dass es dieser an einem konkreten Lebensmittelbezug fehle. \n§ 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB schreibt ausdrücklich vor, dass die betroffenen Lebensmittel zu \nbenennen sind. Die Genauigkeit der Bezeichnung des Lebensmittels richtet sich aber nach \ndem jeweiligen Verstoß und ist ausgehend von diesem zu bestimmen. Daher muss die \nVeröffentlichung – gerade bei umfassenden Verstößen – keine vollständige Aufzählung \naller betroffenen Lebensmittel beinhalten, sondern vor allem aus der Sicht des \nNormzwecks – Gesundheits- und Verbraucherschutz – hinsichtlich der genannten \nLebensmittel zutreffend sein. Die Bezeichnung hat aufgrund der erheblichen Wirkungen \neiner Veröffentlichung schonend für den Betroffenen und damit so genau wie möglich zu \nerfolgen, um dem Eindruck vorzubeugen, es seien Lebensmittel betroffen, bei denen dies \nnicht der Fall ist. Eine Spezifizierung hat gegebenenfalls inhaltlich (Produktart), räumlich \noder auch zeitlich (Produktchargen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt hergestellt wurden) \n\n11 \nzu erfolgen (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 30.04.2019 – 4 K 168/19 –, juris Rn. \n17). \n \nAusgehend von diesen Maßstäben ist es im vorliegenden Fall als ausreichend zu erachten, \ndass es in dem geplanten Text zur Veröffentlichung heißt: „Hygienemängel: Erheblicher \nRattenbefall in der gesamten Betriebsstätte mit Anfraß von Lebensmitteln, Kot und Urin in \nden Regalen im Verkaufsraum sowie im Lagerraum“. Die Verbraucherinnen und \nVerbraucher werden aufgrund dieser Umschreibung annehmen, dass der gesamte Betrieb \nvon hygienischen Mängeln wegen des Rattenbefalls betroffen war. Vor dem Hintergrund, \ndass der bei der Betriebskontrolle vom 09.08.2021 festgestellte und nach Art. 4 Abs. 2 \ni.V.m. Ang. II Kap. IX Nr. 3 der VO (EG) Nr. 852/04 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV und § 2 Abs. 1 \nNr. 1 LMHV bußgeldbewehrte, einheitlich zu sehende Hygienemangel sich auf \nunterschiedlichste Bereiche der Betriebsstätte der Antragstellerin erstreckte, erscheint \ndiese Annahme nicht ungerechtfertigt. Dem steht auch nicht entgegen, dass in dem \nVermerk über die am 09.08.2021 durchgeführte Betriebskontrolle insbesondere ein \nRattenbefall im Bereich der Gewürz- und Süßwarenregale, bei den kleinen \nGetränkeflaschen sowie unter den Getränkepaletten festgestellt wurde. Dem Vermerk lässt \nsich gleichwohl nicht entnehmen, dass sich der Rattenbefall ausschließlich auf diesen \nBereich der Betriebsstätte beschränkte. Auch die am 10.08.2021 und 19.08.2021 \ndurchgeführten \nBetriebskontrollen \nbestätigten \nden \nBefund \neines \numfassenden \nRattenbefalls sowohl im Lager- als auch im Verkaufsraum. Ausweislich des festgestellten \nmassiven Ausmaßes des Rattenbefalls erscheint es vorliegend vertretbar, dass die \nAntragsgegnerin keine konkreteren Angaben dazu machte, welche Waren von dem \nRattenbefall betroffen waren. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, die Benennung \ndes Rattenbefalls im Lagerraum sei nicht notwendig, da Waren, die im Lagerraum vom \nRattenbefall betroffen gewesen seien, nicht in den Verkaufsraum gelangt wären und somit \nauch keine Gesundheitsgefahr für die Verbraucherinnen und Verbraucher von diesen \nWaren ausgegangen sei, so dringt sie mit diesem Einwand nicht durch. Ausweislich der \noben benannten Vorschriften sind Lebensmittel in jedem Stadium von der Erzeugung bis \nzum Vertrieb vor Kontamination bzw. einer nachteiligen Beeinflussung zu schützen. Dies \ngilt selbstverständlich auch für die Lagerung von Lebensmitteln in einem Lagerraum. Eine \nGesundheitsgefährdung für Verbraucherinnen und Verbraucher kann nicht gänzlich \nausgeschlossen werden, selbst wenn Mitarbeitende der Antragstellerin die Waren vor der \nVerräumung in den Verkaufsraum umfassend kontrollieren sollten. \n \nDie geplante Veröffentlichung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil darin kein Hinweis \nauf die Beseitigung der Verstöße enthalten ist. Nach § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB ist, sobald \nder der Veröffentlichung zugrundeliegende Mangel beseitigt worden ist, in der Information \n\n12 \nunverzüglich hierauf hinzuweisen. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend glaubhaft \ngemacht, dass die beschriebenen Mängel mittlerweile vollständig beseitigt worden sind. \nSie beruft sich in diesem Zusammenhang lediglich darauf, dass sie erhebliche \nAnstrengungen unternommen habe, um das Problem in den Griff zu bekommen. Im \nAnschluss an die behördlichen Kontrollen habe sie umfangreiche Reinigungsarbeiten \nvornehmen lassen und zudem begonnen, die notwendigen baulichen Maßnahmen zu \nergreifen. Dass sich die Problematik des Rattenbefalls gänzlich aufgelöst hat, geht daraus \nnicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor. Die am 04.11.2021 vorgenommene \nNachkontrolle zeigt vielmehr, dass nach wie vor ein Rattenbefall – wenn auch in einem \ngeringeren Ausmaß – in der Betriebsstätte der Antragstellerin in de\n \ngegeben ist. Dem in der Behördenakte befindlichen Aktenvermerk über die am 04.11.2021 \nvorgenommene Nachkontrolle ist zu entnehmen, dass im Lagerraum sowie an Regalen \nhinten im Verkaufsraum noch vereinzelt Rattenkot vorgefunden worden sei. Eine \nVerbesserung der Situation habe festgestellt werden können. Daraus wird deutlich, dass \ndie hygienischen Mängel in der Betriebsstätte der Antragstellerin in der \n \nbisher nicht gänzlich beseitigt worden sind. Der Antragstellerin bleibt es unbenommen, bei \neiner vollständigen Beseitigung der ihr vorgeworfenen hygienischen Mängel auf die \nAntragsgegnerin hinzuwirken, damit diese den Veröffentlichungstext entsprechend \nanpasst. \n \nSchließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin als Datum für die \nLöschung sechs Monate nach der Veröffentlichung angegeben hat. Nach § 40 Abs. 4a \nLFGB ist die Information nach Absatz 1a einschließlich zusätzlicher Informationen sechs \nMonate nach der Veröffentlichung zu entfernen. Die Regelung des § 40 Abs. 4a LFGB ist, \nnachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.03.2018 (– 1 BvF 1/13 –, \njuris) die im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Regelung des § 40 Abs. 1a LFGB \nmangels Befristung einer Veröffentlichung für unverhältnismäßig erachtet hat, mit Gesetz \nvom 24.04.2019 in § 40 LFGB eingefügt worden (vgl. BGBl. I S. 498). In Anbetracht des \neindeutigen Wortlautes des § 40 Abs. 4a LFGB steht der Behörde bei der Bestimmung des \nZeitraums für die Löschungsfrist kein Ermessen zu (so auch Holle, in: Streinz/Meisterernst, \nBasisVO/LFGB, 1. Aufl. 2021, § 40 Rn. 178 f.). Auch die Gesetzesbegründung zur \nÄnderung des § 40 Abs. 4a LFGB spricht für diese Interpretation. So wird in der \nBegründung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und \nFuttermittelgesetzbuches ausgeführt, dass § 40 LFGB mit dem neuen Absatz 4a um eine \ngesetzliche Löschungsfrist für Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB ergänzt werde. \nEine Veröffentlichung von Verstößen über einen Zeitraum von sechs Monaten erscheine \nunter Abwägung der damit für das betroffene Unternehmen einhergehenden \nGrundrechtsbeeinträchtigungen mit dem Wert der Informationen für Verbraucherinnen und \n\n13 \nVerbraucher ausreichend und angemessen (vgl. BR-Drs. 389/18, S. 4). Obgleich die \npauschale Frist von sechs Monaten im Gesetzgebungsprozess kritisiert wurde, wurde das \nGesetz mit einer Pauschalierung der Löschungsfrist von sechs Monaten verabschiedet \n(vgl. etwa Plenarprotokoll des Deutschen Bundestages 19/86 über die 86. Sitzung vom \n14.03.2019). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin \ndie gesetzlich vorgeschriebene Frist zur Löschung von sechs Monaten angesetzt hat. Es \nist auch nicht ersichtlich, dass aus Verhältnismäßigkeitserwägungen eine Verkürzung der \nVeröffentlichungsdauer im vorliegenden Einzelfall geboten wäre (für eine solche \nVorgehensweise plädierend: Holle, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 1. Aufl. 2021, \n§ 40 Rn. 178 f.; die Problematik offenlassend: NdsOVG, Beschl. v. 16.01.2020 – 13 ME \n394/19 – juris Rn. 12). Die Kammer hat bereits Zweifel, dass eine Verkürzung der \ngesetzlich festgeschriebenen Veröffentlichungsdauer entgegen dem eindeutigen Wortlaut \nüberhaupt zulässig wäre. Im Übrigen dürfte im vorliegenden Einzelfall eine solche \nVerkürzung aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch nicht angezeigt sein. Unstreitig \nist zwar, dass die Betriebsstätte der Antragstellerin in der \n Ende\n 2022 \ngeschlossen wird, da der gesamte Gebäudekomplex abgerissen wird. Dennoch kommt der \nVeröffentlichung für die Verbraucherinnen und Verbraucher über \n 2022 hinaus ein \nvom Regelungszweck des § 40 Abs. 1a LFGB gedeckter Informationswert zu. Die \nfestgestellte \nnachteilige \nBeeinflussung \nvon \nLebensmitteln, \nvor \nder \nes \ngilt, \nVerbraucherinnen und Verbraucher zu schützen, entfällt nicht automatisch mit der \nSchließung der Filiale, denn die bei der Antragstellerin zu erwerbenden Lebensmittel \nweisen regelmäßig eine längerfristige Haltbarkeit auf. Dementsprechend ist auch noch mit \neinem Konsum bzw. Verzehr von bei der Antragstellerin erworbenen Lebensmittel weit \nüber Ende\n 2022 zu rechnen. Die Gefahr einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von \nVerbraucherinnen und Verbrauchern besteht damit auch noch über Ende \n 2022 \nhinaus fort. \n \nSchließlich hat die die Antragsgegnerin die Antragstellerin auch gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 \nLFGB vor der Veröffentlichung der Information angehört. \n \nLiegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a LFGB vor, so ist die \nzuständige Behörde zur Veröffentlichung verpflichtet. Ihr steht nach dem eindeutigen \nWortlaut der bundesgesetzlichen Norm insoweit kein Ermessen zu. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 GKG i.V.m. Ziffer 25.2 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und berücksichtigt, dass die gerichtliche Entscheidung \n\n14 \ndie Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt; eine Halbierung des Regelwertes war \ndaher nicht angezeigt. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Jörgensen \nLange \nDr. Niemann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364988","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-12-17/5-v-2439-21","cited_norms":[{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":26},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"LMHV 2007","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"LMHV 2007","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364988","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364988","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2021-12-17/5-v-2439-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364988","retrieved":"2026-07-09 04:52:43.300276+00:00"}}