{"status":"available","doknr":"OLD364987","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-01-24","aktenzeichen":"4 K 294/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n4 K 294/20 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht \nDr. Kiesow und den Richter Schmitz sowie die ehrenamtliche Richterin Lukaschewsky und \nden ehrenamtlichen Richter Mendez Montilla aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n24. Januar 2022 für Recht erkannt: \nDie Ziffern 1., 2. und 4. der Verfügung des Senators für Inneres vom \n15.01.2020 werden aufgehoben. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\n2 \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu ¼ und die Beklagte \nzu ¾. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \ngez. Stahnke \ngez. Dr. Kiesow \ngez. Schmitz \n \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung, ein ihm auferlegtes Einreise- und \nAufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren und die Androhung seiner Abschiebung in \nden Kosovo. \n \nDer am\n1996 in\n/Kosovo geborene Kläger reiste im Jahr 2004 gemeinsam \nmit seinen Eltern in das Bundesgebiet ein. Der Kläger hat keinen Schulabschluss erreicht \nund keine Ausbildung abgeschlossen. Er wurde wegen Passlosigkeit geduldet, wobei ihm \neine Erwerbstätigkeit bis zum Erlass der streitgegenständlichen Ausweisungsverfügung \nzunächst gestattet war. Ein Antragsverfahren des Klägers auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis wurde mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid des Senators für \nInneres vom 27.11.2012 erfolglos abgeschlossen. \n \nDer Kläger ist ausweislich eines Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 23.09.2021 \nwie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: \n \n- \nAm \n2015 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Kläger wegen Fahrens ohne \nFahrerlaubnis zu einer Geldstrafte von 30 Tagessätzen zu je 8,00 Euro. \n \n- \nAm \n2016 verurteilte das Amtsgericht Bremen – Jugendgericht – den Kläger \nwegen Betrug und Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 8,00 \nEuro, weil er in einem Bekleidungsgeschäft ein Preisschild in der Absicht „umgeklebt“ \nhatte, über den tatsächlich ausgezeichneten Kaufpreis zu täuschen. \n\n3 \n \n- \nMit \nUrteil \nvom \n2018 \nverurteilte \ndas \nAmtsgericht \nMünchen \n– \nJugendschöffengericht – den Kläger wegen versuchten Betruges zu einer Jugendstrafe \nvon zwei Jahren. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts München fungierte der Kläger \nals Abholer bei einer nach der Betrugsmasche „falscher Polizist“ agierenden Tätergruppe. \nDer Kläger sei am \n2017 gemeinsam mit einem weiteren Mittäter nach München \ngefahren, um dort auf Anweisung eines weiteren, dem Kläger aus einer Shisha-Bar \nbekannten, Mittäters Tatbeute bei einer Geschädigten abzuholen. Als der Kläger als \nangekündigter Ermittler in Zivil an der Wohnungstür der Geschädigten geklingelt habe, sei \ner durch von der Geschädigten bereits einen Tag zuvor alarmierte echte Polizeibeamte \nfestgenommen worden. Im Rahmen der Strafzumessung wurde ausgeführt, dass ganz \nerheblich zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen sei, dass er unmittelbar nach der \nFestnahme ein umfassendes Geständnis abgelegt habe und hierbei zwei weitere Mittäter \nbenannt habe, die nur aufgrund dieser Aussage hätten ermittelt und festgenommen werden \nkönnen. Im Hinblick auf die bereits neunmonatige Untersuchungshaft, das umfassende \nGeständnis und die Benennung der Hintermänner sei dem Kläger die Bewährung nicht von \nvornherein zu versagen, wie es bei solchen Straftaten in der Regel die Spruchpraxis im \nGerichtsbezirk sei. Daher werde die Entscheidung über die Strafaussetzung zur \nBewährung für ein halbes Jahr vorbehalten. \n \nNachdem das Amtsgericht München mit Beschluss vom \n2019 die in seinem Urteil \nvom\n2018 gem. § 61a Abs. 1 Satz 2 JGG noch vorbehaltene Entscheidung über eine \nStrafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hatte, weil der Kläger den ihm erteilten \nAuflagen nicht nachkam, befand sich der Kläger aufgrund der letztgenannten Verurteilung \nvom 12.08.2019 bis zu seiner Haftentlassung zum Zwei-Drittel-Termin am 06.03.2020 in \nStrafhaft. \n \nMit Verfügung vom 15.01.2020, dem Kläger zugestellt am 21.01.2020, wies der Senator \nfür Inneres den Kläger nach vorheriger Anhörung und Zuständigkeitsübernahme aus dem \nBundesgebiet aus (Ziffer 1) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer \nvon drei Jahren an (Ziffer 2). Zudem wurde dem Kläger die Abschiebung in den Kosovo, \nhilfsweise einen anderen zur Übernahme bereiten Staat aus der Haft, hilfsweise \nunmittelbar im Anschluss an die Entlassung, weiter hilfsweise aus einer zu einem späteren \nZeitpunkt anzuordnenden Sicherungshaft angedroht, ohne eine Ausreisefrist zu \nbestimmen (Ziffern 3 und 4). Rechtsgrundlage der Ausweisung sei § 53 Abs. 1 und 2 \nAufenthG. Es liege eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne \ndieser Regelung vor. Der Kläger habe in der Vergangenheit im Bundesgebiet wiederholt \nund in erheblichem Umfang Straftaten begangen. Es sei eine Steigerung des \n\n4 \nSchweregrads der Straffälligkeit festzustellen und der Kläger habe durch die Verletzung \nder Bewährungsauflagen seiner letzten Verurteilung seine Gleichgültigkeit gegenüber \nsämtlichen Weisungen und Auflagen des Strafgerichts zum Ausdruck gebracht. Nichts in \nder Vita des Klägers spreche bislang dafür, dass er künftig ein straffreies Leben führen \nwerde. Die Abwägung der öffentlichen Interessen an einer Ausweisung des Klägers mit \nden persönlichen Interessen des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet \ngehe zu Lasten des Klägers aus. Die Anlasstat sei als besonders verwerflich anzusehen, \nda sie auf die Ausnutzung der Wehrlosigkeit alter Menschen ausgerichtet gewesen sei. \nAuch generalpräventive Erwägungen legten eine Ausweisung nahe. Die Zahl der Taten \nnach dem hier betroffenen Muster „falscher Polizeibeamter“ habe in den letzten Jahren \nstark zugenommen. Solche Taten seien geeignet das Grundvertrauen der Bevölkerung in \ndie Polizei zu untergraben. Nach Abwägung und Gewichtung aller für und gegen den \nKläger sprechenden Gesichtspunkte sei eine Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot \nvon drei Jahren gerechtfertigt. Der Kläger sei gem. § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise aus \ndem Bundesgebiet verpflichtet. Die Androhung der Abschiebung beruhe auf § 59 Abs. 1 \nAufenthG. Einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise bedürfe es wegen der Haft gem. § 59 \nAbs. 5 AufenthG nicht. Für die hilfsweise im Anschluss an die Haft angedrohte \nAbschiebung könne gem. § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG von einer Ausreisefrist \nabgesehen werden, da von dem Kläger nach den obigen Ausführungen eine erhebliche \nGefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehe. \n \nDer Kläger hat am 17.02.2020 Klage erhoben. Seinen Verurteilungen lägen jugendtypische \nStraftaten zugrunde. Die letzte Verurteilung durch das Amtsgericht München zu einer \nJugendstrafe von zwei Jahren sei ihrer Höhe nach auf eine in Bayern abweichende \nBestrafungspraxis zurückzuführen. Erst jetzt in der Haft erfahre er Unterstützung \nhinsichtlich einer schulischen und beruflichen Weiterbildung. Er habe seine gesamte \nJugend in Deutschland verbracht und halte sich hier seit etwa 15 Jahren auf. Der während \ndieser Zeit durchgängig unsichere Aufenthaltsstatus habe ihn von einer sinnvollen \nZukunftsplanung ausgeschlossen. \n \nDer Kläger beantragt, \n die Verfügung der Beklagten vom 15.01.2020 aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \n die Klage abzuweisen. \n \nDas Urteil des Amtsgerichts München sei rechtskräftig und dagegen erhobene Einwände \ndamit ausgeschlossen. § 54 AufenthG beziehe sich auf Verurteilungen durch alle \n\n5 \ndeutschen \nStrafgerichte \nund \nlasse \nkeine \nDifferenzierungen \nbzgl. \netwaiger \nunterschiedlicher Strafpraxen zu. Bei den von dem Kläger begangenen Taten in Gestalt \nvon Betrugsdelikten nach dem Modus „falscher Polizeibeamter“ handele es sich nicht um \njugendtypische Verfehlungen, sondern um ein Delikt der organisierten Kriminalität. \nHinsichtlich der Persönlichkeit des Klägers sei herauszustellen, dass die Aussetzung der \nFreiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt worden sei, wie der Kläger keiner einzigen der \ngegen ihn verhängen Auflagen und Weisungen nachgekommen sei. Daraus spreche eine \nbemerkenswert rechtsfeindliche Einstellung noch nach Abschluss des Hauptverfahrens. \n \nMit Beschluss vom 19.02.2020 hat das Amtsgericht Bremen die Vollstreckung der \nReststrafe zur Bewährung für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Entlassung \nausgesetzt. Dem Kläger wurde unter anderem aufgegeben, eine zumindest monatliche \nKontaktfrequenz mit seinem Bewährungshelfer einzuhalten und sich während der \ngesamten Bewährungszeit um eine berufliche und schulische Beschäftigung ernsthaft zu \nbemühen. Der Kläger habe sich nach einem problematischen Verlauf der Vorbewährung \nausweislich des jüngsten Vollzugsplans einwandfrei in der Jugendstrafhaft geführt. \nDisziplinarmaßnahmen seien nicht erteilt worden. Er habe durchweg drogenfrei gelebt, sei \nseiner Tätigkeit als Hausarbeiter fleißig und zuverlässig nachgekommen und habe eine \nTatauseinandersetzung durchlaufen. Zudem habe er sich für den Fall einer vorzeitigen \nHaftentlassung um einen Arbeitsplatz bemüht, den er umgehend antreten könne. Auch \nseine Wohnsituation sei geklärt. Der Kläger wirke deutlich gereift und habe sich in seinem \nAnhörungstermin ausdrücklich von früherem strafrechtlich relevantem Fehlverhalten \ndistanziert. Am 06.03.2020 ist der Kläger daraufhin aus der Strafhaft entlassen worden. \n \nMit Verfügung vom 09.09.2020 hat der Senator für Inneres die sofortige Vollziehung der \nAbschiebungsandrohung aus der Verfügung vom 15.01.2020 angeordnet. Ein gerichtliches \nEilverfahren ist hiergegen nicht geführt worden. Ein Abschiebungsversuch am 08.03.2021 \nist erfolglos geblieben, weil der Kläger an seiner Wohnanschrift nicht angetroffen wurde. \n \nMit Beschluss vom 01.12.2021 hat das Amtsgericht Bremen die Reststrafenaussetzung \nwiderrufen, weil der Kläger seit dem 01.03.2021 keinen Kontakt zu seinem \nBewährungshelfer gehalten habe. Den Anhörungstermin vor der Widerrufsentscheidung \nhabe er unentschuldigt nicht wahrgenommen. Hiergegen hat der Kläger sofortige \nBeschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden ist. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \n\n6 \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. \n \nI. Die Ziffern 1., 2. und 4. der Verfügung des Senators für Inneres vom 15.01.2020 sind \nrechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nZiffer 3 der streitgegenständlichen Verfügung ist hingegen rechtmäßig. \n \n1. Die unter Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung verfügte Ausweisung des \nKlägers aus dem Bundesgebiet, die ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG findet, \nist rechtswidrig. \n \nNach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit \nund Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche \nInteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter \nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der \nInteressen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers \nim Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Der \nAufenthalt eines Ausländers stellt zum einen eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 \nAufenthG dar, wenn eine (erneute) Verletzung der dort genannten Schutzgüter durch den \nAusländer selbst droht (spezialpräventives Ausweisungsinteresse), zum anderen aber \nauch dann, wenn zwar vom Ausländer selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, \nim Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten \nandere Ausländer aber nicht wirksam von vergleichbaren Verhaltensweisen abgehalten \nwürden (generalpräventives Ausweisungsinteresse) (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 \nC 21.18, juris Rn. 17; Urt. v. 12.07.2018 – 1 C 16/17, juris Rn. 16). \n \nDiese Voraussetzungen sind bei dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung nicht erfüllt. Zur Überzeugung der Kammer geht von dem Kläger keine die \nprognostische Mindestschwelle übersteigende Gefahr der Begehung erneuter Straftaten \naus (a). Auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse besteht hier unter den \nbesonderen Umständen des Einzelfalls nicht (b). \n \na) Von dem Kläger – der aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung zu einer \nFreiheitsstrafe von zwei Jahren den Tatbestand des besonders schwerwiegenden \nAusweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt – geht derzeit bei \nAnwendung praktischer Vernunft keine Wiederholungsgefahr in Bezug auf die erneute \nBegehung von Straftaten aus. \n\n7 \n \nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Urt. \nv. 15.01.2013 – 1 C 10.12, juris Rn. 18) haben Ausländerbehörden und \nVerwaltungsgerichte \nbei \nspezialpräventiven \nAusweisungsentscheidungen \neine \neigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Neben einer etwaigen \nstrafvollstreckungsrechtlichen Entscheidung sind für die Beurteilung, ob nach dem \nVerhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherheit \nund Ordnung gefährdet, im Rahmen der Erstellung der Gefahrenprognose insbesondere \nder Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher \nSchäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen. Für die im Rahmen der Prognose \nfestzustellende Wiederholungsgefahr gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen \nSchadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; an die \nWahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, \nje größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urt. \nv. 15.01.2013 – 1 C 10.12, Rn. 15 und v. 04.10.2012 – 1 C 13.11, Rn. 18; jeweils juris). Bei \nder Gefahrenprognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, \ninsbesondere die Höhe der verhängten Strafen, die Schwere der konkreten Straftaten, die \nUmstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts \nsowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände zum \nmaßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (siehe etwa BVerwG, Urt. v. 04.10.2012 – 1 C \n13.11, juris Rn. 12). Sind bei Anwendung „praktischer Vernunft\" neue Verfehlungen nicht \n(mehr) in Rechnung zu stellen, d. h. ist das von dem Ausländer ausgehende Risiko bei \nWürdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls letztlich kein anderes, als es bei \njedem Menschen mehr oder weniger besteht, ist eine Wiederholungsgefahr zu verneinen \n(BVerwG, Beschl. v. 17.10.1984 – 1 B 61.84, juris Rn. 7). Der Maßstab des „ernsthaften \nDrohens“, der bei schweren Delikten ausreicht, um die tatbestandliche Mindestschwelle für \neine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG zu überschreiten, die bei der Ausweisung \neines jeden Ausländers (auch eines schlecht integrierten) erreicht sein muss, ist ein \nvergleichsweise \nniedriger; \neine \ngrenzenlose \nRelativierung \ndes \nWahrscheinlichkeitsmaßstabs ist jedoch auch bei schwersten Delikten nicht zulässig (OVG \nBremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 16, 30). \n \nEine diesen Vorgaben Rechnung tragende Würdigung aller für und gegen den Kläger \nsprechenden Umstände im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose fällt zu dessen \nGunsten aus. \n \n\n8 \nDie Kammer verkennt dabei nicht, dass der Kläger bereits mehrfach strafrechtlich in \nErscheinung getreten ist und im Anschluss an die strafrechtlichen Sanktionierungen \nmehrfach gegen Bewährungsauflagen verstoßen hat. \n \nAndererseits sieht die Kammer ernstzunehmende Hinweise auf tiefgreifende und gefestigte \nVeränderungen in der Person des heute 25-jährgen Klägers infolge seiner Inhaftierung. \n \nDie Anlassstraftat des im Zeitpunkt der Tatbegehung 20 Jahre alten Klägers führte zu einer \nVerurteilung nach dem Jugendstrafrecht, weil das Amtsgericht München behebbare \nReifeverzögerungen in dessen bisheriger Entwicklung feststellte (S. 24 des Urteils). Dem \nUmstand, dass der Kläger infolgedessen erstmals eine Haftstrafe verbüßt hat, kommt bei \nder Prognose der Wiederholungsgefahr ein besonderes Gewicht zu. Denn die Verhängung \neiner Jugendstrafe auch gegenüber einem Heranwachsenden verfolgt zumindest auch \nerzieherische Zwecke. § 18 Abs. 2 JGG bestimmt, dass die Jugendstrafe so zu bemessen \nist, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Aufgabe des \nJugendstrafvollzugs \nist \nes, \nden \nin \nder \nStraffälligkeit \ndeutlich \ngewordenen \nFehlentwicklungen der Persönlichkeit des Jugendlichen oder Heranwachsenden durch \nwirksame, notfalls auch therapeutische Maßnahmen entgegen zu wirken (vgl. BGH, \nBeschl. v. 23.03.2010 – 5 StR 556/09, juris Rn. 10, 15, 18). Der Grundsatz der Einheit der \nRechtsordnung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 22) gebietet \nes, diese Wertung auch in Bezug auf die ausweisungsrechtliche Gefahrenprognose zu \nberücksichtigen. Die Verwaltungsgerichte haben daher in Rechnung zu stellen, dass die \nerstmalige Verbüßung einer (längeren) Haftstrafe, insbesondere als erste Einwirkung auf \neinen jungen Menschen, unter Umständen seine Reifung fördern und die Gefahr eines \nneuen Straffälligwerdens mindern kann (vgl. VGH München, Beschl. v. 03.03.2016 – 10 \nZB 14.844, juris Rn. 15 und v. 24.02.2016 – 10 ZB 15.2080, Rn. 12, juris). Dass der Kläger \nbereits vor der Verurteilung eine neunmonatige Untersuchungshaft antreten musste, die \nihn nicht davon abgehalten hat, anschließend gegen die Bewährungsauflagen des \nAmtsgerichts München zu verstoßen, steht der Anwendung dieses Erfahrungssatzes unter \nBerücksichtigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falls nicht entgegen. Denn die \nUntersuchungshaft war nicht darauf ausgelegt, bei dem Kläger jugendliche Reifedefizite \ndurch erzieherische Maßnahmen auszugleichen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n23.11.2020 – 2 B 314/20, juris Rn. 25). \n \nGegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen auch die in dem \nAussetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bremen vom 19.02.2020 herangezogenen \nErwägungen, insbesondere die Feststellung einer deutlichen Nachreifung, belegt durch \neine einwandfreie Führung des Klägers während der Jugendstrafhaft. Diese Einschätzung \n\n9 \nbestätigte sich auch in dem Eindruck, den die Kammer von dem Kläger im Rahmen seiner \nAnhörung in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat. Dem Kläger fehlt es zwar \nweiterhin an einer tragfähigen Zukunftsplanung, er hat sich von der begangenen Straftat \njedoch glaubhaft distanziert. Der Kläger ist seit seiner Haftentlassung am 06.03.2020 auch \nnicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. \n \nAn dieser Einschätzung ändert es nichts, dass die Aussetzungsentscheidung mit \nBeschluss des Amtsgerichts Bremen vom 01.12.2022 widerrufen worden ist. Dieser \nBeschluss ist wegen der hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde bisher nicht \nrechtskräftig. Zudem ist der Beschluss auf den gröblichen und beharrlichen Verstoß des \nKlägers \ngegen \ndie \nBewährungsauflage \ngestützt, \neine \nzumindest \nmonatliche \nKontaktfrequenz zu seinem Bewährungshelfer einzuhalten. Der Umstand, dass der \nKontakt des Klägers zu seinem Bewährungshelfer seit März 2021 abgebrochen war, mag \neine für die zunächst positive strafvollstreckungsrechtliche Prognose maßgebliche \nBedingung entfallen lassen. Für die ausländerrechtliche Gefahrenprognose kann dem \njedoch in dem konkreten Fall nicht gefolgt werden. Aus dem Verstoß des Klägers gegen \ndie \nhier \nverletzte \nBewährungsauflage \nlässt \nsich \neine \nausländerrechtliche \nWiederholungsgefahr nicht ableiten. Die Unzuverlässigkeit des Klägers in Bezug auf die \nWahrnehmung von Verpflichtungen und Terminen zieht sich durch seinen bisherigen \nLebensweg. Eine hinreichende Wiederholungsgefahr oder gar eine bemerkenswert \nrechtsfeindliche Einstellung des Klägers lassen sich darin jedoch nicht erkennen. Das \nVerhalten des Klägers war insoweit für die öffentliche Sicherheit ungefährlich und in seinen \nAuswirkungen ausschließlich selbstschädigend. Abgesehen von den finanziellen \nAufwendungen der öffentlichen Hand, die jede Vollstreckung einer Freiheitsstrafe \nverursacht, ist eine Gefährlichkeit des Klägers für die öffentliche Sicherheit aus seinem \nVerhalten bereits seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft in München nicht mehr \nzu erkennen. Dass der Kläger aufgrund von Missverständnissen oder anderen nicht \nnachvollziehbaren Gründen nicht in der Lage ist, verlässlich Termine wahrzunehmen, wird \nihm auch zukünftig Probleme bereiten. Die Begehung weiterer Straftaten lässt dieser \nUmstand derzeit jedoch nicht befürchten. Diese Bewertung bestätigt sich bereits in den \nFeststellungen des Vollzugsplans der Justizvollzugsanstalt Bremen vom 20.11.2019, in \ndem ausgeführt wird: „Wenngleich der Lebensstil [des Klägers] wenig tüchtig im Hinblick \nauf die Gestaltung einer Lebensperspektive schien, so wird diesbezüglich kein \ngrundsätzlicher Relevanzbezug zur Kriminalität erkannt.“ In Bezug auf die nicht \nwahrgenommenen \nTermine \nnach \nder \nvom \nAmtsgericht \nMünchen \ngewährten \nVorbewährung hat die Justizvollzugsanstalt in dem genannten Vollzugsplan festgehalten, \ndass insgesamt der Eindruck entstanden sei, dass der Kläger den Umstand einer \n„Vorbewährung\" nicht ernsthaft einzuordnen vermochte. Dieser Eindruck hat sich auch in \n\n10 \nder mündlichen Verhandlung bestätigt, in der der Kläger hinsichtlich des nunmehr \nabgebrochenen Kontakts zu seinem Bewährungshelfer seit März 2021 angegeben hat, er \nsei seit dem Abschiebungsversuch am 08.03.2021 davon ausgegangen, dass seine \nBewährung bereits widerrufen gewesen sei und habe nachteilige Konsequenzen in Gestalt \neiner erneuten Inhaftierung oder Abschiebung befürchtet. Aus dieser Unzuverlässigkeit \nlässt sich zwar auf einen weiterhin nicht geregelten Tagesablauf des Klägers schließen, \ndieser trägt jedoch auch in Zusammenschau mit den weiterhin prekären finanziellen \nVerhältnissen des Klägers und unter Berücksichtigung seiner bisherigen Straffälligkeiten \nnicht die Annahme einer ernsthaften Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten \ndurch den Kläger. Insoweit hat sich der Kläger glaubhaft von seinem alten Freundeskreis \ndistanziert und eine entsprechende Distanz auch durch sein umfassendes Geständnis vor \ndem Amtsgericht München und die damit verbundenen Belastungen seiner Mittäter belegt. \nLetztlich war der Kontakt des Klägers zu seinem Bewährungshelfer nach den glaubhaften \nAngaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung mittlerweile auch zumindest \ndergestalt wiederhergestellt, als der Kläger im Anschluss an die Kammerverhandlung \neinen Termin zur Vorsprache bei seinem Bewährungshelfer vereinbart hatte. \n \nb) Auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten geht vom Aufenthalt des Klägers in \nDeutschland keine Gefahr aus. \n \nAn allein generalpräventiv begründete Ausweisungen sind im Hinblick auf den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz besonders hohe Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen \nist erforderlich, dass die den Ausweisungsanlass bildende Straftat besonders schwer wiegt \nund deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über die strafrechtliche Sanktion \nhinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere \nabzuhalten. Dabei kommt es stets auf die besondere Schwere der Straftat im Einzelfall an. \nDies setzt voraus, dass die konkreten Umstände der begangenen Straftat oder Straftaten, \nwie sie sich aus dem Strafurteil und dem vorangegangenen Strafverfahren ergeben, \nermittelt und individuell gewürdigt werden. Die besondere Schwere der Straftat im Hinblick \nauf die verhaltenssteuernde Wirkung der Ausweisung auf andere Ausländer erfordert, dass \nvon einer derartigen Straftat eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die \nGesellschaft ausgeht, wie dies insbesondere bei Drogendelikten oder Straftaten aus dem \nBereich der organisierten Kriminalität der Fall sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 \n– 1 C 7/11, juris Rn. 24; BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/07, juris Rn. 23 f.). \n \nDie Beteiligung an Betrugsstraftaten nach dem Begehungsmuster „falscher Polizist“ ist an \nsich geeignet, ein generalpräventives Ausweisungsinteresse zu begründen. Das Vorgehen \nder Täter ist regelmäßig als besonders verwerflich anzusehen, da es sich bei den \n\n11 \nausgewählten Opfern durchgängig um ältere Personen handelt, die in ihrer \nWahrnehmungs- und Kritikfähigkeit eingeschränkt sind. Zu den Opfern wird unter dem \nDeckmantel angeblicher polizeilicher Ermittlungen zunächst ein Vertrauensverhältnis \naufgebaut, um anschließend eine erhebliche Gefahrenlage vorzuspiegeln. Die \nverängstigten und unter erheblichem emotionalen Druck stehenden Geschädigten werden \nso zur Übergabe von größeren Geldbeträgen veranlasst. Oftmals handelt es sich hierbei \num das gesamte Ersparte der Opfer, was den Bandenmitgliedern auch bewusst ist. Aus \nder Art und Weise einer solchen Tatbegehung begründet sich grundsätzlich ein dringendes \nBedürfnis, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere \nAusländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dies gilt im Besonderen, \nweil die beschriebene Betrugsmasche vielfach und von unterschiedlichen Tätergruppen im \ngesamten Bundesgebiet praktiziert wird. \n \nIn dem vorliegenden Fall liegt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles \njedoch eine solche besonders schwerwiegende Straftat, die eine weitergehende \naufenthaltsrechtliche Konsequenz im Sinne einer verhaltenssteuernden Wirkung erfordern \nwürde, nicht vor. Der Kläger war nicht Mitglied einer Bande, die sich zur wiederholten \nBegehung von Straftaten nach dem geschilderten Modus zusammengeschlossen hätte. \nEine über die Anlasstat hinausgehende Verstrickung des Klägers in die organisierte \nKriminalität ist nicht ersichtlich. Er wurde wegen einer einmaligen Tat verurteilt, die zudem \nim Versuchsstadium stecken geblieben ist. Zu einem Vermögensschaden ist es durch die \nAnlasstat nicht gekommen. Mediale Aufmerksamkeit hat die konkrete Anlasstat – soweit \nersichtlich – nicht nach sich gezogen. Vielmehr ist der Kläger zur Vollstreckung der im \nTatbezirk abgeurteilten Freiheitsstrafe in ein anderes Bundesland verschubt worden. Diese \nBewertung bestätigt sich auch in den Feststellungen des Amtsgerichts München, das sich \nebenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalls ausdrücklich entgegen \nseiner sonstigen Spruchpraxis bei solchen Straftaten dazu entschlossen hat, dem Kläger \ndie Bewährung nicht von vornherein zu versagen. Ein nach den vorstehenden \nAusführungen allenfalls noch geringes generalpräventives Ausweisungsinteresse entfällt \nhier letztlich vollständig durch den Umstand, dass der Kläger nach den Feststellungen des \nAmtsgerichts München unmittelbar nach der Festnahme ein umfassendes Geständnis \nabgelegt und bei diesem Geständnis zwei Mittäter benannt hat, die nur aufgrund der \nAussage \nüberhaupt \nermittelt \nund \nfestgenommen \nwerden \nkonnten \n(vgl. \nzur \nBerücksichtigungsfähigkeit des Nachtatverhaltens: OVG Bremen, Beschl. v. 02.12.2020 – \n2 B 257/20, juris Rn. 25 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 06.04.1989 – 1 C 70/86, juris \nRn. 24). Unter diesen besonderen Umständen geht von dem Unterlassen einer \nAusweisung des Antragstellers keine negative Signalwirkung für andere Ausländer \n\n12 \nhinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Folgen einer Beteiligung an organisierten \nBetrugstaten aus. \n \n2. Das unter Ziffer 2. der streitgegenständlichen Verfügung angeordnete Einreise- und \nAufenthaltsverbot ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil die \nVoraussetzungen von § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund der erfolgten \nAufhebung der rechtswidrigen Ausweisung nicht mehr vorliegen. \n \n3. Die unter Ziffer 3. der streitgegenständlichen Verfügung angedrohte Abschiebung des \nKlägers in den Kosovo ist rechtmäßig. \n \nDie Regelung hat sich durch die Entlassung des Klägers aus der Strafhaft nicht erledigt. \nUnabhängig vom Ausgang des noch schwebenden Verfahrens über den Widerruf der \nReststrafenaussetzung kommt der Abschiebungsandrohung jedenfalls in Bezug auf die \nhilfsweise aus einer zu einem späteren Zeitpunkt anzuordnenden Sicherungshaft \nangedrohte Vollstreckung weiterhin eine Regelungswirkung zu. \n \nDie materiellen Voraussetzungen für eine Abschiebungsandrohung liegen vor. Gemäß \n§ 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, der vollziehbar ausreisepflichtig ist. \nDer Kläger ist hier unabhängig von der aufgehobenen Ausweisung bereits nach § 50 \nAbs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, weil sein Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis bereits im Jahr 2012 bestandskräftig abgelehnt wurde und er damit \nnicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel verfügt. Die Ausreisepflicht ist gem. § 58 \nAbs. 2 Satz 2 AufenthG auch vollziehbar. Schließlich liegen auch die weiteren \nVoraussetzungen von § 59 AufenthG vor. Auf eine Ausreisefrist konnte gem. § 59 Abs. 5 \ni.V.m. § 59 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG verzichtet werden, da sich die Abschiebungsandrohung \nausschließlich auf eine Vollstreckung aus der Haft bezieht. \n \n4. Die unter Ziffer 4. der streitgegenständlichen Verfügung angedrohte Abschiebung des \nKlägers in den Kosovo ist hingegen rechtswidrig. \n \nZwar liegen nach den obigen Ausführungen auch insoweit die Voraussetzungen des § 58 \nAufenthG vor. Dem Kläger war jedoch gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Ausreisefrist \nzu gewähren. Die Beklagte stützt den Verzicht auf eine Ausreisefrist ausweislich der \nBegründung der streitgegenständlichen Verfügung auf § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG. \nNach dieser Regelung kann ausnahmsweise eine kürzere Frist als 30 Tage gesetzt oder \nvon einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn von dem Ausländer eine erhebliche \nGefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Dies ist nach den obigen \n\n13 \nAusführungen zur fehlenden Wiederholungsgefahr i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG bei dem \nKläger jedoch gerade nicht der Fall. \n \nIn der Rechtsfolge ist jedenfalls in dem vorliegenden Fall, in dem von der Bestimmung \neiner Ausreisefrist vollständig abgesehen wurde, die Abschiebungsandrohung vollständig \naufzuheben (vgl. für eine grundsätzliche Teilbarkeit von Abschiebungsandrohung und \nFristsetzung jedenfalls im Falle rechtswidrig zu kurz bestimmter Ausreisefristen: VG Trier, \nUrt. v. 07.11.2011 – 5 K 654/11.TR, juris unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 03.04.2001 – \n9 C 22/00, juris; im Anschluss daran und ausdrücklich für das Ausländerrecht: OVG \nNordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.02.2009 – 18 A 2620/08, juris Rn. 43 und Beschl. v. \n22.09.2020 – 7 B 11003/20). \n \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 \nSatz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nStahnke \nDr. Kiesow \nSchmitz","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364987","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-01-24/4-k-294-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 61a","ref_norm":"61a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364987","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364987","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-01-24/4-k-294-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364987","retrieved":"2026-07-09 04:52:43.267708+00:00"}}