{"status":"available","doknr":"OLD364986","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-01-25","aktenzeichen":"1 K 27/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 K 27/20 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes\n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, -\n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bauer als Einzelrichter ohne mündliche \nVerhandlung am 25. Januar 2022 für Recht erkannt: \nDer Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom \n27.12.2019 wird aufgehoben. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner \ndarf \ndie \nVollstreckung \ngegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren \nBetrages \nabwenden, \nwenn \nnicht \nder \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\n2 \n \nTatbestand \n \nDer Kläger wehrt sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig. Er kommt \naus dem Iran und wurde 2011 wegen Konversion zum Christentum als politischer \nFlüchtling anerkannt, kehrte dann jedoch in den Iran zurück. Daraufhin wurde seine \nAnerkennung 2014 widerrufen. 2018 beantragte der Kläger erneut politisches Asyl in \nDeutschland. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(Bundesamt) mit Bescheid vom 27.12.2019 als unzulässig ab. Es handele sich um einen \nFolgeantrag und der Kläger habe weder eine Änderung der Sach- oder Rechtslage \ndargetan noch neue Beweismittel vorgelegt. \n \nDas Gericht hat den vom Kläger parallel zur Klage anhängig gemachten Eilantrag zunächst \nzurückgewiesen (Verfahren 1 V 28/20, 1 V 942/20), ihm dann jedoch stattgegeben \n(Verfahren 1 V 251/21). Im Klageverfahren hat das Gericht am 10.9.2020 einen \nGerichtsbescheid erlassen, gegen den der Kläger am 16.9.2020 die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung beantragt hat. \n \nDer Kläger beantragt, \nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.12.2019 \naufzuheben, hilfsweise das Bundesamt zu verpflichten, unter entsprechender \nAufhebung \ndes \nBescheides \nvom \n27.12.2019 \nfestzustellen, \ndass \nein \nAbschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegt. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nDazu beruft sie sich auf den angefochtenen Bescheid. \n \nMit Beschluss vom 27.4.2020 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter \nübertragen. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 20. und 21.1.2022 mit einer \nEntscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zitierten bereits \nergangenen Gerichtsentscheidungen die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte \nverwiesen. \n \n \n \n \n\n3 \nEntscheidungsgründe \n \nDie Entscheidung ergeht durch den nach § 76 Abs. 1 AsylG von der Kammer beauftragten \nEinzelrichter nach § 101 Abs, 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. \n \nDie zulässige Anfechtungsklage (vgl. BVerwG Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4/16, juris Rn. 16) \nist begründet. Der Kläger wird in seinen Rechten verletzt, weil das Bundesamt seinen \nAntrag zu Unrecht nach § 71 AsylG als unzulässig abgelehnt hat. Ein neuer Asylantrag \nnach Aufhebung eines in einem früheren Verfahren zugesprochenen Flüchtlingsstatus´ \nerfüllt nicht die Voraussetzungen des § 71 AsylG, weil dessen Wortlaut das \nFolgeantragsverfahren nur für Fälle der unanfechtbaren Ablehnung und der Rücknahme \neines Asylantrags vorsieht. Eine durch Widerruf aufgehobene Statusentscheidung ist \nbegrifflich keine Ablehnung eines Asylantrages. Dagegen spricht, dass das ursprüngliche \nAsylverfahren mit der Stattgabe beendet und der Antrag damit erledigt ist. Wird der damit \nzugesprochene Status später durch Widerruf beseitigt, wird damit nicht der ursprüngliche \nAntrag abgelehnt. Das Widerrufsverfahren kann weder von seiner Struktur noch von \nseinem Gegenstand her als Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens beschrieben \nwerden. Vielmehr ist es allein darauf gerichtet zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die \nBeseitigung des an sich unanfechtbaren Status´ vorliegen (vgl. Marx (AsylG, 9. Aufl., § 71 \nRn. 17 ff.). \n \nDie Gegenposition, die von Funke-Kaiser (GK AsylG, 113, Oktober 2017, § 71 Rn. 96 ff.) \nargumentativ begründet wird, kann nicht überzeugen. Sie stellt maßgeblich darauf ab, dass \nder Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung voraussetzt, dass keine Asylberechtigung aus \nanderen Gründen besteht, was im Rahmen des Rücknahme-bzw. Widerspruchsverfahrens \neiner eingehenden Prüfung bedürfe. Sei diese unterblieben, könne und müsse die darauf \nberuhende Widerrufsentscheidung mit Rechtsbehelfen angegriffen werden. Das Verfahren \ndes Klägers macht deutlich, dass diese Prämisse an der Realität vorbeigeht. Er war zum \nZeitpunkt des Widerrufsverfahrens nicht in Deutschland und daran praktisch nicht beteiligt \n(Bescheid vom 7.10.2014, Bl. 314 ff. der Akte des Migrationsamts). In solchen \nKonstellationen kann die dargestellte Gegenposition zu unbilligen Ergebnissen führen, weil \nes im Folgeverfahren auf Fehler im Widerrufsverfahren nicht mehr ankommt. \n \nSie ist aus den von Marx angeführten Gründen mit dem Wortlaut von § 71 AsylG nur mit \nMühe vereinbar, was auch Funke-Kaiser konzediert. Auch die von ihm teleologisch \nbegründete Analogie zu den darin geregelten Konstellationen trägt nicht. In den in § 71 \nAsylG genannten Fällen der unanfechtbaren Ablehnung und der Rücknahme eines Antrags \nbesteht aus Gründen der Effektivität des Asylverfahrens Anlass, den Betroffenen in einem \n\n4 \nweiteren Verfahren auf neue Argumente und Beweismittel zu beschränken, weil \nanderenfalls Behörden und Gerichte sich erneut mit einem bereits geprüften und als nicht \nüberzeugend beurteilten Vortrag auseinandersetzen müssten, bzw. ein Antragsteller die \nMöglichkeit hätte, eine Prüfung seiner Argumente durch Rücknahme des Antrags zu \nverhindern, um sie zu einem späteren Zeitpunkt dann doch zu fordern. Damit ist die \nSituation eines Antragstellers, dessen Asylanerkennung aufgehoben wurde, nicht \nvergleichbar. Sein Vortrag im ursprünglichen Verfahren wurde als überzeugend und \nsubstantiiert beurteilt. Diese Einschätzung wurde im Falle eines Widerrufs, wie beim \nKläger, auch nicht nachträglich revidiert; vielmehr wurde der ursprüngliche anerkennende \nBescheid als rechtmäßig behandelt. Deshalb erscheint es schwer vertretbar, diesen \nVortrag in einem späteren Asylverfahren außer Acht zu lassen, indem der Antragsteller auf \nneue Argumente und Beweismittel beschränkt wird. Das führte dazu, dass ein \nanerkanntermaßen einen Schutzanspruch begründender Vortrag aus formellen Gründen \nvernachlässigt wird. So könnte der Kläger sich auf die Konversion zum Christentum, \nderentwegen er im Erstverfahren anerkannt wurde, nicht mehr berufen. Diese Konstellation \nist mit den in § 71 AsylG geregelten Fällen nicht vergleichbar, indem diese lediglich einen \nabgelehnten bzw. aufgegebenen Vortrag ausklammern. \n \nDie Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht \nauf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDr. Bauer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364986","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-01-25/1-k-27-20","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364986","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364986","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-01-25/1-k-27-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364986","retrieved":"2026-07-09 04:52:43.242244+00:00"}}