{"status":"available","doknr":"OLD364985","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-01-27","aktenzeichen":"6 V 2013/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 2013/21 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Feuerwehr Bremen, diese vertreten \ndurch den Amtsleiter Herrn Heßemer, \nAm Wandrahm 24, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richterin am Verwaltungsgericht \nLammert und Richter Müller am 27. Januar 2022 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 18.665,94 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \nGründe \nI. \nDer Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen seine \nEntlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. \n \nDer Antragsteller stand seit dem \n2016 als Beamter auf Probe im Dienst bei der \nAntragsgegnerin im Statusamt eines Brandmeisters (Bes-Gr. A 7) bei der Feuerwehr \n.\n \n \nMit Verfügung vom \n2019 wurde gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren \neingeleitet. Zur Begründung hierfür wurde seitens der Feuerwehr \n vorgebracht, \ndass der Antragsteller im Verdacht stehe, ein Dienstvergehen in Form einer Straftat im Amt \nbegangen zu haben. Ihm werde in dem Strafverfahren\n vorgeworfen, eine \nVerletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß \n§ 353b des Strafgesetzbuches (StGB) begangen zu haben, indem er besonders zu \nschützende Informationen und Geheimnisse in Form von Patientendaten von Notfallopfern \nfotografiert und an eine dritte Person per WhatsApp versendet habe. Außerdem habe er \ngegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verstoßen. Das Disziplinarverfahren wurde im \nHinblick auf das anhängige Strafverfahren in der Sache ausgesetzt. Parallel hierzu wurde \nein weiteres Strafverfahren \n gegen den Antragsteller wegen \ntateinheitlicher Nötigung und Körperverletzung in Tatmehrheit mit Bedrohung (§§ 223 \nAbs. 1, 230, 240 Abs. 1 und Abs. 2, 241 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB) durch die \nStaatsanwaltschaft\n betrieben. \n \nHintergrund beider Strafverfahren war eine Auseinandersetzung des Antragstellers mit \nFrau F, mit welcher er eine außereheliche Beziehung unterhielt. Am\n2019 wurde die \nPolizei zu einem Einsatz an der Wohnadresse von Frau F gerufen. Dort berichtete diese \nden Polizeibeamten, dass sie nach der Trennung vom Antragsteller dessen Ehefrau von \ndem Verhältnis informiert habe. Außerdem habe der Antragsteller ihr während der Affäre \nBilder von Patientendaten auf ihr Handy geschickt, die er während seines Einsatzes bei \nder Feuerwehr aufgenommen habe. Diesbezüglich sei es zunächst zu einer \nAuseinandersetzung und Rangelei zwischen den beiden in ihrer Wohnung gekommen, \nwobei der Antragsteller versucht habe, ihr das Handy zu entwenden und die Bilder zu \nlöschen. Aus Angst habe sie sich in ihrem Schlafzimmer eingeschlossen. Nachdem sie \nspäter die Wohnung verlassen habe, sei der Antragsteller mit seinem Auto erneut vor ihre \nWohnung gefahren. Er habe sie angeschrien, ihren Arm ergriffen und sie ein Stück in sein \nAuto gezogen, um ihr das Handy abzunehmen. Erst als die Nachbarinnen hinzugekommen \nseien und mit der Polizei gedroht hätten, habe er von ihr abgelassen. Er habe ihr noch zu \n\n3 \ngebrüllt, dass er sie umbringe, wenn er nochmal was von ihr hören werde. Sie habe \nRötungen an ihrem Arm und ihr rechter Daumenballen schmerze bei Bewegungen. Sie \nhabe Angst, dass der Antragsteller ihr oder ihrer Familie etwas antue. Die besagten Bilder \nseien nicht mehr auf ihrem Handy, da sie diese gelöscht habe. Die anwesenden Zeuginnen \nW, BR und H bestätigten die Angaben von Frau F zum Geschehen außerhalb der \nWohnung. Der POK S bestätigte die Rötungen an den Armen von Frau F. Diese stellte im \nAnschluss einen Strafantrag wegen aller in Frage kommenden Straftaten. \n \nBei einer Anhörung des Senators für Inneres vom \n2019 erklärte Frau F, dass der \nAntragsteller ihr ein Foto von einem von ihm ausgefüllten Einsatzprotokoll sowie einer \nVersichertenkarte einer Patientin per WhatsApp geschickt habe. Frau F weigerte sich ihr \nHandy \nzur \nVerfügung \nzu \nstellen \nsowie \nzur \nUnterzeichnung \nder \närztlichen \nSchweigepflichtentbindung für die strafrechtlichen Ermittlungen. Die Daten auf dem Handy \nhabe sie vor den Augen des Antragstellers gelöscht. Sie erklärte, dass sie nicht wolle, dass \nder Antragsteller bestraft werde, und erklärte, ihre Anzeigen zurückziehen zu wollen. Den \närztlichen Bericht über ihre Verletzungen habe sie lediglich zu ihrer Sicherheit anfertigen \nlassen, falls ihr etwas passiere. \n \nIm Anschluss kam es am\n2019 auf Grundlage eines Beschlusses des Amtsgerichts \n in dem Strafverfahren\n zu einer Durchsuchung der Wohnung und \nder Diensträume des Antragstellers zur Auffindung und Sichtung seines Mobiltelefons. Laut \nSichtungsvermerk vom \n2021 konnte hierbei keine Bilddatei über Patientendaten \ngefunden werden. Es wurden jedoch u.a. Chatverläufe des Antragstellers mit den \nChatteilnehmern „B“ und „S“ gefunden. Bei Ersterem handele es sich um einen Freund des \nAntragstellers. Letzterer habe ein zeitgleiches sexuelles Verhältnis zu Frau F wie der \nAntragsteller gehabt. Hiervon habe dieser Kenntnis erlangt und daraufhin Kontakt \naufgenommen. \n \nIm Rahmen der Chatverläufe mit dem Chatteilnehmer B äußerte der Antragsteller laut der \ngesicherten Chatverläufe unter anderem: \n„… \n2019, 21:03 – Antragsteller: B. Die dreht durch \n2019, 21:03 – Antragsteller: Bilddatei gesendet \n2019, 21:03 – Antragsteller: Hat die an L geschickt \n2019, 21:03 – B: Oha \n2019, 21:05 – Antragsteller: Was soll ich machen \n2019, 21:05 – B: Sie bedrohen \n2019, 21:05 – B: Geh zu den Bullen \n\n4 \n2019, 21:07 – Antragsteller: Hat hab vor ihrer Haustür sie bedroht \n… \n2019, 23:25 – Antragsteller: Ich hasse die? Ich will die umbringen \n2019, 23:25 – Antragsteller: ! \n… \n2019, 10:18 - Antragsteller: Will sie töten \n…“ \n \n \nLaut des Sichtungsvermerks wies der Chatteilnehmer B den Antragsteller laut der \nChatprotokolle vom \n2019 darauf hin, dass Frau F ihm neben der bereits erfolgten \nOffenlegung der Affäre noch weiter schaden könne und noch etwas in der Hinterhand habe. \nDaraufhin habe der Antragsteller auf seinem Handy bei Google die Suchanfrage „verstoß \ngegen datenschutz“ eingegeben. Laut der gesicherten Chatverläufe schrieb der \nAntragsteller außerdem an seinen Freund B: \n„… \n2019, 08:52 – Antragsteller: Diese Frau muss ich töten \n2019, 08:53 – Antragsteller: Ich muss um 11h zum Arzt. Ich rede gleich mit pakiza \nob das ok ist zu gehen \n2019, 08:53 – Antragsteller: Ich mein das Ernst \n… \n2019, 08:55 – B: Trotzdem, man muss überlegen was sie noch in der Hinterhand \nhätte und darüber will ich mit dir reden \n… \n2019, 08:57 – B: das schlimmste hat sie natürlich schion gemacht, aber sie kann \nnoch eine andere Sache machen, die dich fast genauso bumsen kann \n2019, 08:58 – Antragsteller: Wegen Arbeit \n2019, 08:58 – B: ja \n2019, 08:58 – Antragsteller: Mein Chef weiß Bescheid \n2019, 08:58 – B: Habe aber schon eine Idee, glaub mir \n2019, 08:58 – B: Das reicht nicht \n2019, 08:58 – B: Unter Umständen \n…“ \n \nAm \n2019 gründete der Chatteilnehmer S die WhatsApp Gruppe mit dem Namen \n„hurentochter“ und fügte den Antragsteller und B hinzu. Laut des Sichtungsvermerks hätten \nsich die drei Männer im Laufe der Unterhaltung in dem Gruppenchat verabredetet, Frau F \nam Abend des \n2021 aufzusuchen. Hierbei kam es laut der Chatprotokolle unter \nanderem zu folgendem Austausch: \n\n5 \n \n2019, 16:23 – Antragsteller: „Hurentochter passt gut zu ihr wallah. \n2019, 16:23 – Antragsteller: Mach mich admin \n2019, 16:23 – S: Erledigt \n2019, 16:23 – S: Shuu \n2019, 16:24 – S: Seid ihr bereit Männer. \n2019, 16:24 – S: Wallah ich bin mehr als das \n2019, 16:24 – Antragsteller: Ich auch \n2019, 16:24 – S: ist das B privat nr \n2019, 16:24 – Antragsteller: Ich muss unbedingt ihre daten löschen \n2019, 16:25 – Antragsteller: Danach kann sie von mir aus sterben \n… \n019, 17:51 – S: Hier nochmal eine Zusammenfassung! \n1. Ankunft (S) bei der Hure ca. 20:15, \n2. Fake-Anruf (Bestellung) ca. 20:45, \n3. Ca. 20 min später kommt ihr und wir ziehen die Aktion durch. \nSie wird eine gebrochene Frau sein. \n… \n2019, 20:59 – S: Kann los gehen \n2019, 21:05 – Antragsteller: Ich tut doch nicht so als ob ich zufällig da bin. Die \ncheckt das \n2019, 21:05 – S: Die ist doch nicht behindert \n2019, 21:26 – Antragsteller: Mach tür auf. Klingelt geht nicht \n…“ \n \nLaut des Sichtungsvermerks habe Frau F hiernach per SMS an den Antragsteller \ngeschrieben: „Das habt ihr gut geplant schade nur dass man komplette chats exportieren \nkann ?? dein Arbeitgeber wird sich freuen über die Sachen die du mir geschickt hast.“ \n \nIm Nachgang zu dem Geschehen vom \n2019 schrieb der Chatnutzer B an den \nAntragsteller bezüglich des polizeilichen Einsatzes vom 09.08.2019 und dem eingeleiteten \nStrafverfahren: \n„… \n2019, 17:46: – B: Das hat nichts mit dieser Krankenakte zu tun \n…“ \n \n\n6 \nIm Übrigen wird auf den Sichtungsvermerk des Senators für Inneres vom\n2021 sowie \nauf die diesem zu Grunde liegenden Extraktionsberichte bezüglich der Chatverläufe des \nAntragstellers verwiesen. \n \nMit Bescheid vom\n2019 verlängerte der Dienstherr die Probezeit des Antragstellers \nbis zum Ablauf des Disziplinarverfahrens. \n \nDas Amtsgericht\n stellte mit Beschluss vom\n2021 das Strafverfahren\n \n gegen den Antragsteller wegen Körperverletzung gemäß § 153a Abs. 2 StGB \ngegen die Auflage ein, einen Geldbetrag von 1.000 Euro an die Staatskasse zu zahlen. \nDer Geldbetrag wurde durch den Antragsteller entrichtet. Am \n2021 beantragte die \nStaatsanwaltschaft \n im Strafverfahren \n den Erlass eines \nStrafbefehls (Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen mit einem Tagessatz von 30,00 Euro) \naufgrund des beschriebenen Sachverhalts, da sich der Antragsteller gemäß §§ 353b \nAbs. 1 Nr. 1, 203 Abs. 2 Nr. 1, 52 StGB strafbar gemacht habe. \n \nMit Schreiben vom \n2021 informierte die Feuerwehr \n den Antragsteller über \ndie beabsichtigte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und gab ihm die \nGelegenheit zur Äußerung bis zum\n2021. Die Frauenbeauftragte und der Personalrat \nwurden am Entlassungsverfahren beteiligt und widersprachen nicht. \n \nMit Bescheid vom \n2021, dem Antragsteller am \n2021 zugestellt, verfügte die \nFeuerweh\n die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf \nProbe mit Ablauf des\n2021 auf Grundlage von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des \nBeamtenstatusgesetzes (BeamtStG) i.V.m. § 31 Abs. 3 des Bremischen Beamtengesetzes \n(BremBG) und ordnete die sofortige Vollziehung an. In Hinblick auf den Verdacht der \nVerletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht sowie \ndes Vergehens der Nötigung mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit \nBedrohung bestünden laut der Antragsgegnerin aufgrund der bisher vorliegenden \nErmittlungsergebnisse keine Zweifel daran, dass sich die geschilderten Sachverhalte wie \nbeschrieben zugetragen hätten. Es lägen begründete Zweifel an der charakterlichen \nEignung \ndes \nAntragstellers \nvor. \nDurch \nsein \ninstabiles, \nreizbares \nund \nnicht \ndeeskalationsbereites und unehrliches Verhalten sei das Vertrauen in ihn nachhaltig \ngestört. Die den Strafverfahren zugrundeliegenden Geschehnisse zeigten gravierende \nMängel \nan \nder \nZuverlässigkeit, \nVertrauenswürdigkeit \nund \ndem \nPflicht- \nund \nUnrechtsbewusstsein sowie am Rechtsverständnis. Eine Nötigung mit vorsätzlicher \nKörperverletzung in Tatmehrheit mit einer Bedrohung sei nicht mit dem Bild eines integren \nFeuerwehrbeamten vereinbar. Durch den bislang nicht ausgeräumten Verdacht der \n\n7 \nVerletzung des Dienstgeheimnisses sei zudem die Pflicht des Beamten nach § 35 Satz 2 \nBeamtStG verletzt worden, dienstliche Anordnung von Vorgesetzten auszuführen und die \nallgemeinen Richtlinien zu befolgen. In der Gesamtschau und Bewertung der \nDienstpflichtverletzungen ergebe sich die Prognose, dass diese bei einem Beamten auf \nLebenszeit mindestens zu einer Kürzung der Dienstbezüge geführt hätten und somit die \nVoraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz Nr. 1 BeamtStG erfüllt seien. Im Rahmen der \nErmessensentscheidung sei zudem berücksichtigt worden, dass der Antragsteller seine \ndienstlichen Aufgaben erfüllt sowie ein persönliches und finanzielles Interesse am Verbleib \nbei der Feuerwehr \n habe und eine besondere Verantwortung gegenüber seiner \nFamilie trage. Hiergegen wiege allerdings das Interesse der Allgemeinheit höher, einen \nBeamten, der charakterlich nicht geeignet sei, nicht in das Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit zu übernehmen. Mangels der Möglichkeit, die Probezeit weiter zu verlängern, \nstünde kein milderes Mittel zur Verfügung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei \nerforderlich, da das Vertrauensverhältnis so nachhaltig gestört sei, dass das öffentliche \nInteresse an einer sofortigen Entlassung das Interesse des Antragstellers an einer \nFortsetzung seiner Tätigkeit bei der Feuerwehr \n überwiege und zudem die \nlaufbahnrechtliche Probezeit bereits auf den maximalen Zeitraum verlängert worden sei. \n \nAm \n2021 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid der \nAntragsgegnerin vom\n2021. Über diesen ist noch nicht entschieden worden. \n \nMit Schriftsatz vom \n2021 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag beim \nVerwaltungsgericht Bremen gestellt. Zur Begründung trägt er vor, dass es bezüglich des \nVorwurfs der Körperverletzung mit Nötigung in Tatmehrheit mit Bedrohung zu keiner \nVerurteilung gekommen sei. Zudem habe das vermeintliche Opfer im Strafverfahren \nausgesagt, dass es sich nicht mehr sicher sei, ob seine Verletzungen von dem \nAntragsteller oder von einem ehemaligen Freund stammten. Dies lasse bereits an ihrer \nGlaubwürdigkeit zweifeln. In Bezug auf den Vorwurf der Bedrohung und Nötigung sei zu \nbeachten, dass er Frau F aufgefordert habe, private Fotos und intime Sprach- und \nTextmitteilungen zu löschen, da diese nicht für Dritte bestimmt seien. Das Bild- und \nAudiomaterial sei geeignet gewesen, der Familie des Antragstellers zu schaden. Weshalb \nprivate Diskrepanzen mit Frau F geeignet sein sollten, das Vertrauen in ihn als Beamten \nzu erschüttern, sei nicht nachvollziehbar. Zudem habe Frau F bei ihrer Vernehmung \nausdrücklich geäußert, dass sie ihre Anzeige zurückziehen wolle. Gegen einen \nVertrauensverlust spreche auch die Tatsache, dass er weiterhin im Dienst eingesetzt \nworden sei und sogar Mehrarbeit und Zusatzschichten geleistet habe. Der Vorwurf der \nVerletzung von Dienstgeheimnissen sei bereits unbegründet, da er keine Bilder einer \nKrankenakte an Dritte übermittelt habe. Es hätten sich zwar Fotos einer Krankenakte auf \n\n8 \nseinem Mobiltelefon befunden. Hierbei habe es sich aber um Fotos der Krankenakte seines \nVaters gehandelt. Zudem habe Frau F unbefugt Zugang zu seinem Mobiltelefon erlangt, \nwobei keine sichere Aussage darüber getroffen werden könne, ob sie überhaupt Fotos \neiner Krankenakte übermittelt habe. Zudem sei Hintergrund der Fotos der Krankenakte, \ndass es im Rettungsdienst üblich sei, bei dringlichen Fällen und beim Einsatz von \nRettungsfahrzeugen solche Fotos häufig im dienstlichen Interesse und zum Zeitgewinn für \nnotwendige Rettungsmaßnahmen zu machen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nsei zudem unverhältnismäßig und nicht notwendig. Hierdurch könne er seinen Beruf nicht \nweiter ausüben und seinen sowie den Lebensunterhalt seiner Kinder nicht mehr verdienen. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \nunter Aufhebung der Vollziehungsanordnung der Antragsgegnerin im Bescheid \nvom \n2021 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs vom\n2021 wiederherzustellen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. \n \nZur Begründung bezieht sich die Antragsgegnerin im Wesentlichen auf den Inhalt der \nEntlassungsverfügung. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie der \nbeigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bremen verwiesen. \n \nII. \nDer Antrag des Antragstellers hat keine Aussicht auf Erfolg. \n \n1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom \n2021 gegen den \nBescheid der Feuerwehr Bremen vom \n2021 wiederherzustellen, ist zulässig, aber \nunbegründet. \n \nDer Antrag ist wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO \nstatthaft. \n \n\n9 \nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht gemäß § 80 Abs. 3 \nVwGO nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat eine auf den konkreten Einzelfall \nabstellende Begründung bezüglich des besonderen öffentlichen Interesses an einer \nausnahmsweise sofortigen Vollziehbarkeit dargelegt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 26. \nAuflage, § 80 Rn. 85). Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt \nden Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Mit dem Verweis auf die nachhaltige \nStörung des Vertrauens in den Antragsteller hat sie bezogen auf den konkreten Fall \ndargelegt, dass eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers bis zur Entscheidung in der \nHauptsache aus ihrer Sicht nicht zumutbar ist. \n \nEin Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat Erfolg, wenn das private \nAussetzungsinteresse das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt. \nMaßgeblich hierfür sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, die das Gericht \nsummarisch zu prüfen hat. Ist nach dieser Prüfung davon auszugehen, dass der \nRechtsbehelf in der Hauptsache Erfolg hat, überwiegt regelmäßig das private \nAussetzungsinteresse. Ist demgegenüber der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, \nüberwiegt das Vollzugsinteresse, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung besteht. \n \nNach diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung das \nAussetzungsinteresse des Antragstellers. \n \nDer angegriffene Bescheid vom \n2021 erweist sich bei summarischer Prüfung als \nrechtmäßig. \nFür \ndie \nBeurteilung \nder \nRechtmäßigkeit \nder \nbehördlichen \nErmessensentscheidung ist grundsätzlich im Falle einer gerichtlichen Eilentscheidung \nbezüglich einer Entlassungsverfügung eines Beamten auf Probe bei noch ausstehendem \nWiderspruchsbescheid der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung \nmaßgebend (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.1980 – 2 C 24/78 –, juris Rn. 37; Schoch, in: \nSchoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 41. EL Juli 2021, VwGO § 80 Rn. 421). \n \n1.1 Die Entlassungsverfügung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe \nmit Ablauf des 30.09.2021 stellt sich als rechtmäßig dar, da nach summarischer Prüfung \njedenfalls die Voraussetzung der Rechtsgrundlage aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG \nvorliegen. \n \na) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom \n2021 bestehen keine \nrechtlichen Bedenken. Mit Schreiben vom\n2021 wurde dem Antragsteller gem. § 28 \nAbs. 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) die Gelegenheit \n\n10 \ngegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die \nAntragsgegnerin hat ferner den Personalrat sowie die Frauenbeauftragte an dem \nVerfahren beteiligt gemäß §§ 58 Abs. 1, 65 Abs. 1 lit. b.) des Bremischen \nPersonalvertretungsgesetzes und § 13 Abs. 1 Satz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes. \n \nb) Der angegriffene Bescheid erweist sich aus derzeitiger Sicht auch als voraussichtlich \nmateriell rechtmäßig. \n \nNach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamtinnen und Beamte auf Probe \nentlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Das \nRechtsverhältnis des Beamtenverhältnisses auf Probe ist geschaffen, um dem Dienstherrn \ndie Möglichkeit zu geben, Eignung, Fähigkeiten, Leistung des Beschäftigten zu erproben \nund sich von ihm ohne Schwierigkeiten zu trennen, wenn er den Ansprüchen und \nErwartungen des Dienstherrn nicht genügt (BVerfG, Beschl. v. 15.12.1989 – 2 BvR \n1574/89 –, NVwZ 1990, 853). Bezugspunkt der Bewährungseinschätzung ist die jeweilige \nLaufbahn, das heißt ob der Beamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der \nÄmter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Die Entscheidung des \nDienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung \nzuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der \nBeamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für \ndie Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu \nverneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der \nBewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden \nsind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine \nWertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. \nu.a. BVerwG, Urt. v. 19.03.1998 – 2 C 5.97 –, juris Rn. 20 und vom 31.05.1990 – 2 C 35.88 \n–, juris Rn. 18, jeweils m.w.N.). Maßgebend für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf \nProbe bewährt hat bzw. ob er wegen mangelnder Bewährung entlassen werden kann, ist \nallein sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit. Dabei ist einem Beamten auf \nProbe nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit grundsätzlich während \nder gesamten - regelmäßigen oder auch verlängerten - Probezeit die Möglichkeit zu geben, \nseine Eignung nachzuweisen. Bei einer Verlängerung der Probezeit dürfen die bisherigen \nLeistungen nicht außer Acht gelassen werden, auch wenn den während des \nVerlängerungszeitraums \ngezeigten \nLeistungen \nausschlaggebende \nBedeutung \nbeizumessen ist. Nur wenn der Dienstherr nach der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller \nUmstände zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Beamte hinsichtlich seiner Eignung, \nBefähigung und fachlichen Leistung nicht bewährt hat, ist dieser zu entlassen (OVG NRW, \n\n11 \nBeschl. v. 24.06.2015 – 6 B 413/15 –, juris Rn. 14; BVerwG, Urt. v. 19.03.1998 – 2 C 5.97 \n–, juris Rn. 35 und vom 31.05.1990 – 2 C 35.88 –, juris Rn. 20, jeweils m.w.N.). \n \nHiervon ausgehend erweist sich die Entlassungsverfügung vom \n2021 als \nrechtmäßig. \n \nDie Antragsgegnerin hat den gesetzlichen Begriff der Bewährung in § 23 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 2 BeamtStG und die Grenzen der Beurteilungsermächtigung nicht verkannt, als sie die \nEntlassungsverfügung darauf gestützt hat, dass sich der Antragsteller aus charakterlichen \nGründen (endgültig) nicht bewährt und damit für die Übernahme in das Beamtenverhältnis \nauf Lebenszeit nicht als geeignet erwiesen hat. \n \naa) Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Bewertung nicht von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen. Sie durfte die Entscheidung insbesondere auf die Ergebnisse in den \nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller stützen. Zweifel an der \nVerwertbarkeit der Ermittlungsergebnisse bestehen aus Sicht der Kammer nicht. \n \nEs begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin bezüglich des \nVorwurfs des Verschickens von Bildern von Patientendaten von dem Verdacht der \nVerletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht ausging. \nZwar konnten im Rahmen der Durchsuchung des Smartphones des Antragstellers keine \nentsprechenden Bilder gefunden werden. Die Chatverläufe des Antragstellers im \nGruppenchat mit den Chatteilnehmern B und S begründen jedoch den Verdacht, dass der \nAntragsteller Frau F Bilder mit Patientendaten von Notfallopfern geschickt hat. Die drei \nMänner betrieben einen hohen Aufwand in der Planung, um am \n2019 auf Frau F \neinzuwirken. Da die Ehefrau des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt schon von der \naußerehelichen Affäre wusste, ist davon auszugehen, dass die Aufrechterhaltung des \nDienstverhältnisses bei der Feuerwehr \n als Motivation im Vordergrund der \nHandlungen stand. Diese Annahme bestätigt sich ebenfalls durch die Chatprotkolle mit \ndem Chatteilnehmer B vom\n2019, wobei dieser ihn darüber informierte, dass Frau F \nihn bezüglich seiner Arbeit weiter unter Druck setzen könne. Dass der Antragsteller \ndaraufhin nach Datenschutzverstößen gegoogelt hat, ist als weiteres Indiz anzusehen. \nZudem erwähnte der Chatteilnehmer B in seiner Nachricht vom \n2019 gegenüber \ndem Antragsteller die abfotografierten Patientendaten von Notfallopfern ausdrücklich und \nerklärte hierzu, dass das eingeleitete Strafverfahren „nichts mit dieser Krankenakte zu tun“ \nhabe. Aufgrund der Aussage von Frau F vom \n2019 geht die Kammer nicht davon \naus, dass es sich bei den abfotografierten Patientendaten von Notfallopfern um die \nKrankenakte des Vaters des Antragstellers gehandelt hat. Frau F führte hierbei aus, dass \n\n12 \nes sich um ein Foto eines Fragebogens sowie einer Krankenkassenkarte einer Patientin \ngehandelt habe, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits ihre Strafanzeige zurückgezogen \nhat und keine weitere Strafverfolgung des Antragstellers befürwortete. Vor dem \nHintergrund dieser fehlenden Belastungstendenz erscheint ihre Aussage diesbezüglich \nglaubhaft. \n \nZum anderen ergibt sich aufgrund der Chatverläufe vom\n2019 sowie der Aussagen \nvon Frau F, der Zeuginnen W, BR und H sowie des Einsatzberichts von POK S vom \ngleichen Tag, dass es durch den Antragsteller gegenüber Frau F zu einer tateinheitlichen \nNötigung und vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit einer Bedrohung \ngekommen ist. Dass der Antragsteller am\n2019 zunächst die Wohnung von Frau F \naufgesucht hat und sich dort aufhielt, ergibt sich bereits aus den Chatverläufen des \nGruppenchats vom gleichen Tag. Der Chatteilnehmer S schrieb den Ablaufplan ausführlich \nin den Gruppenchat und wurde später vom Antragsteller ausdrücklich aufgefordert, die Tür \nder Wohnung von Frau F zu öffnen. Auch Frau F Aussage bestätigt dies, auch wenn sie \ndie Anwesenheit des Chatteilnehmers S hierbei nicht erwähnte. Ob es, wie von Frau F \nbeschrieben, bereits in der Wohnung zu Nötigungshandlungen gekommen ist, kann \nvorliegend offenbleiben. Jedenfalls im darauffolgenden Geschehen auf der Straße ist von \neiner Nötigung des Antragstellers auszugehen, da Frau F auf Druck des Antragstellers die \nDaten von ihrem Handy gelöscht hat. Die Aussagen der am Geschehen unbeteiligten \nZeuginnen W, BR und H bestätigen die von Frau F getätigte Aussage. Die drei Zeuginnen \nbestätigten ebenfalls die Drohung des Antragstellers, dass er Frau F umbringe, wenn er \nnochmal was von ihr hören werde. Die angenommene Körperverletzung nach § 223 Abs. \n1 StGB ergibt sich aus den vom POK S bestätigten Rötungen an den Unterarmen von Frau \nF. Es ist aus Sicht der Kammer naheliegend, dass die Rötungen durch das Festhalten der \nUnterarme von Frau F entstanden sind. Dieses Geschehen wurde ebenfalls von den \nZeuginnen W, BR und H beschrieben. Inwieweit die Verletzungen am Arm von Frau F \ndurch den ehemaligen Freund von Frau F entstanden seien sollen, ist vorliegend nicht \nersichtlich. \n \nEs ist darüber hinaus unerheblich, dass das Strafverfahren bezüglich des Vorwurfs der \nVerletzung eines Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht durch \nden am\n2021 beantragten Strafbefehl noch nicht abgeschlossen war im Moment des \nErlasses des streitgegenständlichen Bescheides und für den Antragsteller diesbezüglich \ndie Unschuldsvermutung gilt (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 19.04.2016 – AN 1 K 15.02332 –, \njuris Rn. 135). Gleiches gilt für die Tatsache, dass das Strafverfahren bezüglich des \nVorwurfs der Körperverletzung gegenüber Frau F gemäß § 153a Abs. 2 der \nStrafprozessordnung (StPO) gegen Zahlung von 1.000 Euro eingestellt wurde. Die \n\n13 \nAntragsgegnerin hat ihre Entscheidung auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützt, \nder eine Verurteilung bei Entlassung eines Probebeamten nicht voraussetzt. Vielmehr kann \nsich auch eine Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO im Beamtenrecht negativ \nauswirken (vgl. BeckOK StPO/Beukelmann, 41. Ed. 1.10.2021, StPO § 153a Rn. 68). Der \ndem Dienstherrn bei Anwendung des Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die \nBundesrepublik Deutschland (GG) zustehende Beurteilungsspielraum kann es zulassen, \ndass aus einem gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen geringer Schuld eingestellten \nErmittlungsverfahren auf Zweifel an der charakterlichen Eignung des Beamten \ngeschlossen wird. Dies gilt erst recht, wenn das Ermittlungsverfahren - wie hier - lediglich \ngemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Auflagen eingestellt worden ist (Hessischer VGH, \nBeschl. v. 30.07.2020 – 1 B 1895/19 –, juris Rn. 66). \n \nbb) Die Antragsgegnerin ist zudem im Rahmen des ihr eröffneten Beurteilungsspielraums \nohne Rechtsfehler zu der Einschätzung gelangt, dass der Antragsteller sich in der \nProbezeit hinsichtlich seiner charakterlichen Eignung nicht bewährt und sich damit für eine \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht als geeignet erwiesen hat. \n \nDie Antragsgegnerin hat die Gründe, aus denen sie die fehlende charakterliche Eignung \ndes Antragstellers herleitet, ausführlich in der Entlassungsverfügung dargelegt und ist in \nrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass - im Hinblick \nauf die charakterlichen Mängel, die aus dem in den strafrechtlichen Verfahren \nfestgestellten Verhalten des Antragstellers resultieren - eine weitere Tätigkeit des \nAntragstellers bei der Feuerwehr\n nicht möglich ist. \n \nDie charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung. Hierfür ist die \nEinschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, \nAufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung \ngerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens \ndes Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten \npersönlichen Merkmale zulassen. Die Zweifel können sich sowohl aus dem dienstlichen \nals auch aus dem außerdienstlichen Verhalten ergeben. Die Einschätzung der \ncharakterlichen Eignung ist dem Dienstherrn vorbehalten (OVG Bremen, Beschl. v. \n13.07.2018 – 2 B 174/18 –, juris Rn. 10). \n \nDie genannten Vorkommnisse tragen in der Gesamtschau die Einschätzung, der \nAntragsteller werde den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner \nLaufbahn verbunden sind, aufgrund mangelnder charakterlicher Eignung nicht gerecht. \nDass die Antragsgegnerin bei einer Gesamtschau zum persönlichen Eindruck kommt, der \n\n14 \nAntragsteller zeige gravierende Mängel bezüglich Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit, \ndem Pflicht- und Unrechtsbewusstsein sowie am Rechtsverständnis, begegnet keinen \nrechtlichen Bedenken. \n \nDas Verhalten eines Beamten muss innerhalb und außerhalb des Dienstes gemäß § 34 \nAbs. 1 Satz 1 BeamtStG der Achtung und dem Vertrauen, die sein Beruf erfordert, gerecht \nwerden. Dieser Anforderung ist der Antragsteller nicht gerecht geworden. Er hat, wie von \nder Antragsgegnerin angenommen, im Rahmen der Auseinandersetzung mit Frau F ein \ninstabiles, reizbares und nicht deeskalationsbreites und unehrliches Verhalten gezeigt. \nDas konkrete Planen von Einschüchterungsversuchen und deren jedenfalls teilweise \nUmsetzung unter Begehung einer Körperverletzung sowie das Bedrohen eines anderen \nMenschen lassen auf ein unzureichendes Rechtsverständnis schließen. Unabhängig \ndavon, welche persönlichen Konsequenzen das von Frau F (angedrohte) Verhalten für den \nAntragsteller bedeutet hätte bzw. hat, sind die Handlungen des Antragstellers taugliche \nGrundlage, um von einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses auszugehen. \nGleiches gilt bezüglich der mehrfach ausgedrückten Verachtung des Antragstellers \ngegenüber Frau F sowie die zunächst bei WhatsApp gegenüber Dritten und später \ngegenüber Frau F selbst geäußerten Tötungsabsichten. In diesen zum Teil \nmenschenverachtenden Äußerungen kommt eine Haltung des Antragstellers zum \nAusdruck, die es der Antragsgegnerin im Rahmen ihres Beurteilungsspielraum jedenfalls \nerlaubt, eine negative Prognose bezüglich der charakterlichen Eignung des Antragstellers \nzu treffen. Die zahlreichen Beleidigungen des Antragstellers in den Chatverläufen sowie \ndie verbalisierten Wutausbrüche und insbesondere das Verhalten am \n2019 \nbestätigen zudem die Annahme der Antragsgegnerin hinsichtlich des instabilen, reizbaren \nund nicht deeskalationsbreiten Charakters des Antragstellers. \n \nZwar handelt es sich bei den Chatverläufen um private Nachrichten mit befreundeten \nPersonen, sodass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers nach Art. 2 \nAbs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG im Bereich der Privatsphäre betroffen ist. Im Rahmen \neiner Interessenabwägung überwiegt jedoch das erhebliche Interesse des Dienstherrn, im \nFalle eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ein für die Beurteilung der \ncharakterlichen Eignung wesentliches Verhalten eines Beamten auf Probe zu erfahren (vgl. \nVG Stade, Urt. v. 25.05.2020 – 3 A 3275/17 –, juris Rn. 47 zur Interessenabwägung im \nFalle von Zweifeln an der Verfassungstreue eines Beamten). Es besteht auch in einem \nprivaten Umfeld eine Verpflichtung des Beamten, grundsätzliche Rechtspflichten \nanzuerkennen und ein allgemeines Unrechtsbewusstsein aufzuweisen. \n \n\n15 \nDas Vertrauen seines Dienstherrn in die persönliche Integrität und Zuverlässigkeit des \nAntragstellers ist durch dessen Verhalten im Rahmen der Auseinandersetzung mit Frau F \noffenkundig und nachhaltig erschüttert worden. Es ist - wie bereits dargelegt - Sache des \nDienstherrn, die Maßstäbe für die Anforderungen an die persönliche Eignung eines \nPolizeivollzugsbeamten festzulegen und dementsprechend zu entscheiden, ob das \nVerhalten des Beamten die Anforderungen im Einzelfall erfüllt. Es liegt dabei auf der Hand, \ndass Eigenschaften wie ein Unrechtsbewusstsein sowie ein stabiles, kontrolliertes und \ndeeskalierendes Verhalten im Falle von zwischenmenschlichen Konflikten für \nFeuerwehrbeamte aus der Sicht des Dienstherrn besonders bedeutsam sind. Die \nmehrfache Äußerung einer Tötungsabsicht, ein menschenverachtender Sprachgebrauch \nin einer privaten Chatgruppe, das Planen und teilweise Umsetzen einer Nötigung unter \nBegehung \neiner \nKörperverletzung \nund \nBedrohung \nim \nRahmen \neines \nzwischenmenschlichen Konfliktes führen in ihrer Gesamtschau zu einem Vertrauensverlust \nund zu berechtigten Zweifeln an der charakterlichen Eignung. \n \nEs ist darüber hinaus unschädlich, dass die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin \nbezüglich des genannten Verhaltens des Antragstellers außerdem auf § 23 Abs. 3 Satz 1 \nNr.1 BeamtStG gestützt wurde. Bei der Prüfung, ob sich ein Beamter in der Probezeit \ninsbesondere in charakterlicher Hinsicht bewährt hat, kann auch auf disziplinarischem \nGebiet liegendes Fehlverhalten berücksichtigt werden. Dienstvergehen können \nunabhängig davon, ob auch die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG \nerfüllt wären, im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG zulasten des \nAntragstellers berücksichtigt werden (OVG NRW, Urt. v. 29.02.1972 – VI A 327/71 –, juris). \n \nDanach bleibt festzustellen, dass der Antragsteller durch sein zielgerichtetes, \neigennütziges und menschenverachtendes Verhalten selbst die Ursache dafür gesetzt hat, \ndass - trotz ordentlicher dienstlicher Leistungen - ein Restvertrauen des Dienstherrn und \nder Öffentlichkeit in die Integrität seiner künftigen dienstlichen und außerdienstlichen \nLebensführung nicht mehr besteht, weshalb es dem Dienstherrn nicht zumutbar ist, den \nBeamten weiter im Dienst zu belassen. \n \nc) Ob darüber hinaus noch die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage aus § 23 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 1 BeamtStG, auf welche die Antragsgegnerin den Bescheid parallel gestützt hat, \nvorliegen, kann dahinstehen. Hiernach können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn \nsie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens zu einer \nKürzung der Dienstbezüge geführt hätte. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der \nBeamte ein Dienstvergehen i.S.d. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat, wenn er \nalso schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Die Frage, ob die \n\n16 \nstreitgegenständlichen Dienstvergehen bei einem Beamten auf Lebenszeit mit Sicherheit \nzu einer Kürzung der Dienstbezüge oder einer noch schwereren Sanktion geführt hätten \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.1967 – II C 29.65 –, juris), ist somit vorliegend nicht \nentscheidungserheblich. Die Antragsgegnerin hat ihre Entlassungsentscheidung nämlich \nselbsttragend auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützt, indem sie in ihren \nErmessenserwägungen gerade auf eine charakterliche Ungeeignetheit abgestellt hat. \n \n1.2 Es besteht darüber hinaus auch ein besonderes Vollzugsinteresse gemäß § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 4 VwGO. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung \nstellt sich als Ergebnis einer Abwägung aller im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und \nprivaten Interessen dar unter Berücksichtigung der Natur, Schwere und Dringlichkeit des \nInteresses an der Vollziehung (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage, § 80 Rn. 90). \n \nDas private Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung verschont zu \nbleiben, muss vorliegend hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung \nder Entlassungsverfügung zurückstehen. Die Allgemeinheit und der Haushaltsgesetzgeber \nhaben ein gewichtiges Interesse daran, dass die für Aufgabenwahrnehmung der \nöffentlichen Verwaltung zur Verfügung stehenden Planstellen mit uneingeschränkt \ngeeigneten und leistungsstarken Beamtinnen und Beamten besetzt werden. Daher besteht \nim Falle der fehlenden charakterlichen Eignung eines Beamten ein besonderes öffentliches \nInteresse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung. Hinzu kommt, dass mit der \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die Fortzahlung der Besoldung an den \nAntragsteller verbunden wäre. Hierfür müssten finanzielle Mittel aufgewendet werden, \nderen Rückforderung möglicherweise nicht durchsetzbar wäre. Hinter diesem öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Durchsetzbarkeit der Entlassungsverfügung muss das \nInteresse des Antragstellers daran, vorläufig seinen Dienstgeschäften weiter nachgehen \nzu können, zurückstehen. \n \n2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 40 GKG und beträgt die Hälfte der für ein \nKalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen \n(Besoldungsgruppe A 7: 6 x 3110,99 Euro (3088,38 Euro + 22,61 Euro)). \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \n\n17 \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nKorrell \nLammert \nMüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364985","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-01-27/6-v-2013-21","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353b","ref_norm":"353b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364985","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364985","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-01-27/6-v-2013-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364985","retrieved":"2026-07-09 04:52:43.211221+00:00"}}