{"status":"available","doknr":"OLD364984","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-02-07","aktenzeichen":"4 K 777/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n4 K 777/20 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \ng e g e n \ndie Entsorgungsbetriebe Bremerhaven (EBB), Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) \nvertreten durch den Vorstand, \nGrashoffstraße 6, 27570 Bremerhaven, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht \nDr. Kiesow und den Richter Schmitz sowie die ehrenamtliche Richterin Lukaschewsky und \nden ehrenamtlichen Richter Mendez Montilla aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n7. Februar 2022 für Recht erkannt: \n\n2 \nSoweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden \nist, wird das Verfahren eingestellt. \nDie \nBeklagte \nwird \nunter \nentsprechender \nAufhebung \nihres \nBescheides \nvom \n27.09.2019 \nin \nder \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides der Stadt Bremerhaven vom 31.03.2020 \nverpflichtet, dem Kläger Zugang zu dem zwischen der Stadt \nBremerhaven \nund \nder \nBeigeladenen \ngeschlossenen \nLeistungsvertrag \nAbfall \nvom \n21.12.2001 \nund \nder \nFortsetzungsvereinbarung vom 28.01.2019 durch Übersendung von \ndigitalen \noder \nschriftlichen \nKopien \nder \nungeschwärzten \nVertragsdokumente zu gewähren. Dies gilt nicht für folgende in den \nvorgelegten \nKopien \nder \nVertragsdokumente \nvorgenommene \nSchwärzungen, die bestehen bleiben: \n \nIm Rubrum des Leitungsvertrages Abfall einschließlich der \nNummer aus der Urkundsrolle, auf Seite 67, auf Seite 66, \ninsoweit, als dass dort Namen und Rechtsstellungen sowie \nRechtsbeziehungen von Arbeitnehmern genannt werden, \nauf Seite 69, auf Seite 71, auf Seite 72, auf Seite 75 insoweit, \nals dass § 6 Abs. 1 betroffen ist, auf Seite 77 insoweit, als \ndass § 9 Abs. 3 betroffen ist, auf Seite 78 f. (§ 10 komplett), \nauf Seite 81 insoweit, als dass dort Anlagen bezeichnet \nwerden sowie auf Seite 86 f. (§ 16 Abs. 8). \n \nIn der Fortsetzungsvereinbarung in der Präambel im zweiten \nAbsatz auf Seite 1 und im ersten Absatz auf Seite 2 sowie in \nder Ziffer 1., Ziffer 2. und auf der gesamten Seite 3. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDie Beklagte und die Beigeladene tragen die Hälfte der \nGerichtskosten sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des \nKlägers als Gesamtschuldnerinnen. Die Beklagte trägt ein weiteres \nViertel der Gerichtskosten sowie ein weiteres Viertel der \naußergerichtlichen Kosten des Klägers. Der Kläger trägt ein Viertel \nder Gerichtskosten sowie ein Viertel der außergerichtlichen Kosten \nder Beklagten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n \n\n3 \nTatbestand \n \nDer Kläger begehrt die Offenlegung von zwischen der Stadt Bremerhaven und der \nBeigeladenen geschlossenen Verträgen über Leistungen der Abfallentsorgung. \n \nMit Vertrag vom 21.12.2001 (im Folgenden als „Leistungsvertrag Abfall“ bezeichnet) \nbeauftragte die Stadt Bremerhaven gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- \nund Abfallgesetz (KrW-/AbfG; außer Kraft getreten mit Wirkung vom 01.06.2012 und \nersetzt durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz, KrWG) die Beigeladene mit der Erfüllung der \nAufgaben nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG a. F. Der Vertrag enthält neben Bestimmungen zum \nLeistungsgegenstand und den Pflichten der Vertragsparteien u. a. Regelungen zu \nPreisanpassungen, Haftung und Vertragsstrafen sowie zur Vertragslaufzeit. In § 17 des \nVertrages ist ferner eine Vertraulichkeitsklausel enthalten, in der es u. a. heißt: „Die \nVertragspartner dürfen ohne vorherige schriftliche Einwilligung des jeweils anderen \nVertragspartners Dritten keine Unterlagen aushändigen und keine Auskünfte geben, die \nsich auf die Durchführung dieses Vertrages beziehen. Die Stadt ist jedoch auch ohne \nZustimmung berechtigt, in einer auf die Interessen des Auftragnehmers angemessen \nRücksicht nehmenden Weise parlamentarische Anfragen zu beantworten und gesetzliche \nAuskunftspflichten zu erfüllen.“ \n \nSeit der Teilprivatisierung der Beigeladenen im Jahr 2003 hält die Stadt Bremerhaven noch \n25,1 % der Anteile. Die Beigeladene ist Eigentümerin des Müllheizkraftwerkes und der \nDeponie \nGrauer \nWall \nin \nBremerhaven. \nIm \nMüllheizkraftwerk \nwerden \nneben \nentsorgungspflichtigen Abfällen aus der Stadt Bremerhaven auch gewerbliche Abfälle aus \nBremerhaven sowie kommunale und gewerbliche Abfälle aus dem Um- und Ausland, vor \nallem aus Niedersachsen, verbrannt. \n \nAm 28.01.2019 schlossen die Vertragsparteien des Leistungsvertrages Abfall eine \nFortsetzungsvereinbarung, in der sich die Beigeladene u. a. zu Investitionen in bestimmter \nHöhe und zum Weiterbetrieb des Müllheizkraftwerkes über einen bestimmten Zeitraum \nverpflichtet. \n \nMit Antrag vom 02.02.2019 bat der Kläger über das Portal „fragdenstaat.de“ den Magistrat \nder Stadt Bremerhaven unter Verweis auf das Bremer Informationsfreiheitsgesetz \n(BremIFG) sowie das Umweltinformationsgesetz für das Land Bremen (BremUIG), ihm \n„den nunmehr verlängerten Vertrag mit dem Müllentsorgungsbetrieb BEG“ zuzusenden. \n \n\n4 \nMit E-Mail vom 31.07.2019 sandte die Beklagte dem Kläger die Fortsetzungsvereinbarung \nvom 28.01.2019 zu. In dem übersandten Dokument waren einige Worte und Textpassagen \nunkenntlich gemacht. So waren u. a. das Datum des Vertragsschlusses, sämtliche im \nVertragstext \ngenannten \nGeldsummen, \nAngaben \nzur \nBetriebsdauer \ndes \nMüllheizkraftwerkes sowie ein gesamter Absatz geschwärzt. \n \nMit E-Mail vom 10.08.2019 bat der Kläger die Beklagte sodann um Offenlegung des \nVertrages in Gänze. \n \nMit Bescheid vom 27.09.2019 lehnte die Beklagte eine Offenlegung des gesamten \nVertrages ab. Es seien die Belange der Beigeladenen berührt, sodass dem Antrag des \nKlägers in dem Umfang stattgegeben werde, in dem der Informationszugang ohne \nPreisgabe von geheimhaltungsbedürftigen Informationen möglich sei. Letztere seien durch \nSchwärzungen unkenntlich gemacht worden, weil es sich um Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnisse handele. Es gelte dabei der Prüfungsmaßstab des § 6a Abs. 1 \nSatz 1, § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG, da es sich bei der Fortsetzsetzungsvereinbarung um \neinen Vertrag der Daseinsvorsorge handele. Dem Kauf der Beigeladenen sei ein \nAusschreibungsverfahren vorangegangen, sodass ein Markt im Land Bremen existiere und \ndie Konkurrenten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausforschen könnten. Dabei sei \nnicht auszuschließen, dass der Beigeladenen ein wesentlicher wirtschaftlicher Schaden \ndrohe. Im Ergebnis überwiege das Informationsinteresse des Klägers nicht das \nGeheimhaltungsinteresse der Beigeladenen. Auf die Begründung der einzelnen \nSchwärzungen im Bescheid vom 27.09.2019 wird Bezug genommen (Bl. 65 f. GA). \n \nAm 01.10.2019 legte der Kläger Widerspruch ein. \n \nMit dem Ortsgesetz über die Umwandlung des Eigenbetriebes Entsorgungsbetriebe \nBremerhaven (EBB) in eine Anstalt öffentlichen Rechts nach § 1 Absatz 1 BremKuG \n(EBBOG) vom 28.11.2019 (Brem.GBl. 2019, 718) wurden die Aufgaben der \nAbfallentsorgung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zum 01.01.2020 auf die Beklagte \nübertragen. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2020 wies die Stadt Bremerhaven den Widerspruch \nals unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Beigeladene ihr \nEinverständnis mit der vollständigen Offenlegung der Fortsetzungsvereinbarung \nverweigert habe. Es bestehe ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der \ngeschwärzten Vertragsteile. Die Beigeladene sei im Geltungsbereich des BremIFG einem \nWettbewerb ausgesetzt. So sei für den Verkauf der Beigeladenen im Jahr 2001 ein \n\n5 \nAusschreibungsverfahren durchgeführt worden, wobei der Käufer der Beigeladenen das \nAusschreibungsverfahren im Wettbewerb mit anderen Bewerbern für sich entschieden \nhabe. \nDie \ngeschwärzten \nVertragsbestandteile \nenthielten \nwettbewerbsrelevante \nInformationen. So werde u. a. das konkrete Investitionsvolumen im Zusammenhang mit \ndem Betrieb des Müllheizkraftwerkes genannt und auch mitgeteilt, wofür die Investitionen \nim Einzelnen getätigt werden sollen. Zudem könnten in der Vereinbarung enthaltene \ntechnische Angaben Rückschlüsse auf den technischen Zustand der Anlagen zulassen, \nsodass Konkurrenzunternehmen und Lieferanten im Falle einer Offenlegung wüssten, \nwelche Kosten für die Erneuerung eingestellt wurden. Weitere Schwärzungen beträfen die \nVertragslaufzeit. Eine Offenlegung würde Rückschlüsse auf die Kostenkalkulation, die \nMarktstrategie und die Entgeltgestaltung der Beigeladenen ermöglichen und sei geeignet, \ndie Stellung des Unternehmens im Wettbewerb zu schmälern bzw. die Stellung möglicher \nKonkurrenten zu fördern. Aus dem in der Vereinbarung genannten Zeitraum der \nBetriebsdauer des Müllheizkraftwerkes könne ein Dritter rechnerisch ermitteln, wie \nAbschreibungen konkret berechnet würden, sodass in Zusammenschau mit den \nInformationen über die zu tätigenden Investitionen direkte Rückschlüsse auf die Kalkulation \nder Entgelte der Beigeladenen gezogen werden könnten. Die Fortsetzungsvereinbarung \nsei nicht als eigenständiger Vertrag der Daseinsvorsorge im Sinne des § 6a BremIFG zu \nbehandeln, sondern teile das rechtliche Schicksal des ursprünglichen Vertrages, sodass \ndie Vorschrift des § 6a Abs. 1 BremIFG keine unmittelbare Anwendung finde. Der \nursprüngliche Leistungsvertrag Abfall sei wiederum vor dem 12.03.2011 geschlossen \nworden, sodass § 6a Abs. 3 BremIFG einschlägig sei. Die Klausel unter § 17 Abs. 3 Satz \n2 des Vertrages, wonach die Stadt Bremerhaven berechtigt sei, „gesetzliche \nAuskunftspflichten“ zu erfüllen, sei bei interessengerechter Vertragsauslegung so zu \nverstehen, dass diese Ausnahmebestimmung keine Anwendung auf mehrere Jahre nach \nVertragsschluss begründete gesetzliche Auskunftspflichten nach dem BremIFG finde. Das \nInformationsinteresse des Klägers überwiege nicht im Sinne des § 6a Abs. 3 Satz 2 \nBremIFG erheblich das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen. Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnisse seien durch Art. 12 und Art. 14 GG geschützt. Der \nInformationszugang sei aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes von Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnissen im Regelfall abzulehnen, sofern nicht ganz besondere Umstände \n– wie etwa eine nicht anders abwendbare Gesundheitsschädigung – eine andere \nBewertung rechtfertigen würden. Solche vergleichbar gewichtigen Umstände seien \nvorliegend nicht ersichtlich. Die Schwärzung personenbezogener Daten sei gemäß § 5 \nAbs. 1 BremIFG mangels Einwilligung der Dritten erforderlich. \n \nDer Kläger hat am 04.05.2020 Klage erhoben. \n \n\n6 \nMit Hinweisschreiben vom 04.11.2020 hat das Gericht die Beklagte gebeten, dem Kläger \nunter Beteiligung der Beigeladenen binnen zwei Monaten Einsicht in den Leistungsvertrag \nAbfall zu gewähren. Am 14.12.2020 hat die Beklagte dem Kläger den Leistungsvertrag \nAbfall übersandt, wobei Teile des Vertrages unkenntlich gemacht worden sind. Das \nübersandte Dokument enthält auf 17 von 33 Seiten geschwärzte Stellen. So wurden u. a. \nBezeichnungen von Anlagen, Pflichten der Stadt, sämtliche Regelungen zur \nPreisanpassung (§ 10 des Vertrages), Teile der Haftungsregelung, die Höhe der \nvereinbarten Vertragsstrafe und Angaben zur Laufzeit des Vertrages unkenntlich gemacht. \n \nDer Kläger ist der Auffassung, die Unkenntlichmachungen seien bezüglich beider Verträge \nzu weitreichend erfolgt. Die Beklagte habe die Schwärzungen insgesamt unzureichend \nbegründet. Es sei zu vermuten, dass die unkenntlich gemachten Informationen zu \nEntsorgungsanlagen offenkundig bzw. aus öffentlichen Quellen zugänglich seien. \nZweifelhaft sei auch, ob die Verträge kalkulationsrelevante Positionen enthielten. So lasse \ndie Angabe von Gesamtsummen keine Rückschlüsse auf die Kalkulation der Beigeladenen \nzu, da die Vielzahl zu berücksichtigender Variablen und das zugrundeliegende \nKalkulationsschema nicht bekannt seien. Datumsangaben seien nicht schützenswert. Im \nHinblick auf Angaben zu früheren Vertragsverhältnissen spreche schon der Zeitlauf gegen \neine \nEinordnung \nals \nBetriebs- \noder \nGeschäftsgeheimnis. \nBei \nder \nFortsetzungsvereinbarung handele es sich, zumal diese eigenständige Regelungen zu \nAspekten der Daseinsvorsorge enthalte, ebenso wie bei dem Leistungsvertrag Abfall um \neinen Vertrag der Daseinsvorsorge, sodass § 6a BremIFG anwendbar sei. Dass die \nBeigeladene einem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sei, sei nicht ersichtlich, \njedenfalls aber von den Beteiligten nicht ausreichend dargelegt worden. Er habe ein \nerhebliches Interesse an dem Informationszugang, da die Abfall- und Abwasserentsorgung \nerhebliche Auswirkungen auf die Lebensgrundlage von Menschen und Tieren habe. \nInsbesondere bestehe bezüglich Haftungs- und Risikotragungsregelungen ein hohes \nöffentliches Interesse am Informationszugang, da sich diese auf die Bürger als \nSteuerzahler und Betroffene möglicher Gesundheitsrisiken unmittelbar auswirkten. \nSchließlich bestehe neben dem Anspruch nach dem BremIFG auch ein Auskunftsanspruch \nnach dem BremUIG. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.09.2019 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Stadt Bremerhaven vom 31.03.2020 zu verpflichten, \nihm Zugang zu dem zwischen der Stadt Bremerhaven und der Beigeladenen \ngeschlossenen \nLeistungsvertrag \nAbfall \nvom \n21.12.2001 \nund \nder \nFortsetzungsvereinbarung vom 28.01.2019 durch Übersendung von digitalen oder \nschriftlichen Kopien der Vertragsdokumente, die nur die rechtlich zulässigen \nSchwärzungen enthalten dürfen, zu gewähren. \n\n7 \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie verweist auf den Widerspruchsbescheid und ergänzend auf die Erläuterungen der \nBeigeladenen zur Wettbewerbssituation. \n \nDie Beigeladene beantragt, \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Wettbewerbssituation führt sie aus, dass sie sich bezüglich der Entsorgung von \ngewerblichen Abfällen sowie Abfällen anderer Kommunen im Müllheizkraftwerk an \nAusschreibungen beteilige. Die dabei von ihr unterbreiteten Angebote seien kalkulatorisch \nerheblich durch die Laufzeit des Vertrages mit der Beklagten und durch die Höhe der \nInvestitionskosten für die Erneuerung der Kesselanlagen und der Rauchgasreinigung \nbeeinflusst. Würden Wettbewerber zudem von der Entgeltregelung sowie der \nPreisgleitklausel im Leistungsvertrag Abfall Kenntnis erlangen, könnten sie die Höhe des \nderzeit von der Beklagten gezahlten Entgeltes herleiten. Erlangten auch die Anbieter von \nAnlagentechnik Kenntnis von den genauen Investitionsvolumen, so würde es ihr erheblich \nerschwert, für die zu tätigenden Investitionen wirtschaftlich attraktive Angebote zu \ngenerieren. \n \nDer Kläger und die Beklagte haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung \nhinsichtlich einiger in den beiden Vertragsdokumenten vorgenommener Schwärzungen \nübereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der Einzelheiten wird diesbezüglich auf die \nSitzungsniederschrift verwiesen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \n \nI. Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist es in \nentsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. \n \nII. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. \n \n1. Die Klage ist zulässig. \n\n8 \n \na. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. \n \naa. Soweit die Klage auf den Zugang zu der Fortsetzungsvereinbarung gerichtet ist, ist sie \nals Versagungsgegenklage zulässig. Die von dem Kläger begehrte Einsichtnahme in die \nbeiden Verträge ist als solche zwar als Realakt zu qualifizieren, diesem geht jedoch eine \nEntscheidung der Beklagten über die Ansprüche des Klägers voraus, welche den \nrechtlichen Schwerpunkt ihres Handelns bildet (st. Rspr. der Kammer, zuletzt VG Bremen, \nUrteil vom 24.11.2021 – 4 K 477/20 –, juris Rn. 15). Dementsprechend hat die Beklagte \nden Antrag des Klägers auch mittels schriftlichen Bescheides abgelehnt. \n \nbb. Soweit der Klageantrag den Zugang zu dem Leistungsvertrag Abfall betrifft, ist war die \nKlage ursprünglich als Untätigkeitsklage gemäß § 42 Abs. 1 i. V. m. § 75 VwGO statthaft. \nDie Voraussetzungen des § 75 VwGO waren erfüllt. Nachdem die Beklagte dem Kläger \nwährend des laufenden Verfahrens den teilgeschwärzten Leistungsvertrag Abfall \nzugänglich gemacht hatte, bedurfte es seitens des Klägers keiner weiteren \nVerfahrenshandlung, um die Untätigkeitsklage als Verpflichtungsklage fortzuführen (OVG \nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.08.2010 – 2 A 796/09 –, juris Rn. 22 ff. m. w. N.). \n \nDer Kläger hat sein Klagerecht hinsichtlich des Leistungsvertrages Abfall auch nicht \nverwirkt. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt mit dem späten Zeitpunkt der \nKlageerhebung nicht vor, da der Kläger mangels Einblick in die Vertragsverhältnisse \nzwischen der Beklagten und der Beigeladenen zunächst davon ausgehen durfte, dass \nneben dem im behördlichen Verfahren von der Beklagten übersandten Vertragstext keine \nweiteren Vertragsdokumente existierten, zumal wesentliche Inhalte und insbesondere das \nDatum des Vertragsschlusses geschwärzt waren, sodass der Kläger die Untätigkeit der \nBeklagten hinsichtlich eines Teils seines Antrages nicht ohne weiteres erkennen musste. \nDas Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist durch die teilgeschwärzte Übersendung des \nVertrages im Klageverfahren nicht entfallen, da der Kläger eine hierüber hinausgehende \nOffenlegung begehrt. \n \nb. Schließlich hat der Kläger auch weiterhin ein Rechtsschutzinteresse. Insbesondere hat \nder Kläger entgegen der Auffassung der Beigeladenen in seinem Schriftsatz vom \n22.03.2021 sein Klagebegehren nicht geändert oder gar die Klage (sinngemäß) für erledigt \nerklärt. Zwar ist die Formulierung des Klägers, er wolle primär auf die fehlende \nNachvollziehbarkeit der Auskunft durch die fehlenden Begründungen der Beklagten und \ndemnach auf einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 BremIFG hinweisen, uneindeutig, sie kann \njedoch bei verständiger Auslegung nicht so verstanden werden, dass er nunmehr eine \n\n9 \ngerichtliche Überprüfung der Schwärzungen nicht mehr begehrt. Dies ergibt sich \ninsbesondere daraus, dass er sodann weiter bezüglich der Rechtmäßigkeit der getätigten \nSchwärzungen argumentiert. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass der Kläger \nanwaltlich nicht vertreten ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zudem eine \nentsprechende Auslegung seines Schriftsatzes gebilligt. Die Beigeladene hat dem auch \nnicht mehr widersprochen. \n \n2. Die Klage ist überwiegend begründet. \n \nDer Bescheid der Beklagten vom 27.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Stadt Bremerhaven vom 31.03.2020 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger \ninsoweit in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen \nAnspruch auf Zugang zu dem ungeschwärzten Leitungsvertrag Abfall, soweit er und die \nBeklagte das Verfahren nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Hinsichtlich der \nFortsetzungsvereinbarung hat der Kläger hingegen nur einen eingeschränkten Anspruch \nauf Zugang. \n \na. Die formellen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Antrag des Klägers ist \nhinreichend bestimmt im Sinne des § 7 Abs. 1 BremIFG (vgl. Schoch in: Schoch, IFG, 2. \nAufl. 2016, § 7 Rn. 23). Eine fehlende Begründung des Antrages, die gemäß § 7 Abs. 2 \nSatz 3 BremIFG erforderlich ist, wenn der Antrag Daten Dritter im Sinne von §§ 5, 6 \nBremIFG betrifft, führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrages und kann, wie hier im \nKlageverfahren erfolgt, nachgeholt werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n16.06.2015 – 8 A 2429/14 –, juris Rn. 37 ff.; Schoch in: Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. \n29). \n \nb. \nAuch \ndie \nin \n§ \n1 \nAbs. \n1 \nSatz \n1 \nBremIFG \nnormierten \nmateriellen \nAnspruchsvoraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist als natürliche Person „jeder“ im \nSinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG und damit anspruchsberechtigt. Als Anstalt des \nöffentlichen Rechts ist die Beklagte anspruchsverpflichtet. Das klägerische Begehren ist \nauch auf amtliche Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1 BremIFG gerichtet. Danach ist eine \nInformation als amtlich anzusehen, wenn sie amtlichen Zwecken dient, d. h. in \nZusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit anfällt. Vorliegend wurden die \nstreitgegenständlichen Verträge in Erfüllung der Aufgaben der Beklagten nach dem KrWG \ngeschlossen. \n \nc. aa. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu den noch in Streit stehenden \ngeschwärzten Passagen in dem Leistungsvertrag Abfall auf den Seiten 63, 66 (mit \n\n10 \nAusnahme der dort genannten Namen und Rechtsstellungen sowie Rechtsbeziehungen \nvon Arbeitnehmern), 74, 75 (nur § 5 Abs. 3), 77 (nur § 8 Abs. 2), 81 (mit Ausnahme der \nAnlagenbezeichnungen), 82 und 84. Insbesondere stehen dem Anspruch des Klägers im \nErgebnis keine Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen entgegen, weil sein bzw. das \nInformationsinteresse der Allgemeinheit die schutzwürdigen Belange der Beigeladenen \nnach § 6a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG überwiegt. Von der in § 6a \nAbs. 1 Satz 1 BremIFG statuierten Regelvermutung ist vorliegend auch nicht aufgrund \neines atypischen Ausnahmefalls abzuweichen. \n \nIm Einzelnen: \n \n(1) Gemäß der Legaldefinition des § 6 Abs. 2 Satz 1 BremIFG sind Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und \nVorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich \nsind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. \nVorausgesetzt wird damit die Unternehmensbezogenheit der Information, ihre fehlende \nOffenkundigkeit sowie der Geheimhaltungswille des Betroffenen (vgl. BGH, Urteil vom \n27.04.2006 – I ZR 126/03 –, NJW 2006, 3424, Rn. 19) und ein objektiv berechtigtes \nGeheimhaltungsinteresse. Während Betriebsgeheimnisse technische Informationen \nbetreffen, beziehen sich Geschäftsgeheimnisse auf den kaufmännischen Bereich eines \nUnternehmens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 – 1 BvR 2087/03 u.a. –, BVerfGE \n115, 205, Rn. 87). \n \nEin berechtigtes Geheimhaltungsinteresse liegt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BremIFG vor, wenn \ndas Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines \nKonkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu \nschmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden \nzuzufügen. Maßgeblich ist demnach die Wettbewerbsrelevanz der Information (vgl. Schoch \nin: Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 92 ff.). Die geforderte Wettbewerbsrelevanz kann \nnicht gegeben sein, soweit das Unternehmen eine Monopolstellung innehat (vgl. OVG \nBerlin-Brandenburg, Urteil vom 02.10.2007 – OVG 12 B 12.07 –, juris, Rn. 40 ff.). Für die \nAnnahme eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses kann bereits ausreichend sein, \ndass eine Information Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse eines \nUnternehmens ermöglicht, d. h. beispielsweise auf Betriebsführung, Marktstrategie, \nKostenkalkulation und Entgeltgestaltung des Unternehmens schließen lässt (Schoch in: \nSchoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 93 m. w. N.). \n \n\n11 \nBeklagte und Beigeladene trifft vorliegend hinsichtlich des Vorliegens von Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnissen eine Darlegungslast. Dies folgt aus der Konzeption des BremIFG, \ndas den voraussetzungslosen Informationszugang als Regel und die Versagung aufgrund \nstaatlicher \noder \nprivater \nSchutzinteressen \nals \nAusnahme \nstatuiert \n(siehe \nGesetzesbegründung zu dem im Vergleich mit dem BremIFG strukturgleichen IFG, BT-\nDrs. 15/4493, S. 6; vgl. Schoch in: Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, Vorb §§ 3-6 Rn. 61 f.). Die \nbloße Behauptung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses ist dabei nicht \nausreichend; jedoch sind die Anforderungen an eine substantiierte Begründung \ndahingehend begrenzt, dass die Ausführungen keine Rückschlüsse auf die geschützte \nInformation selbst ermöglichen dürfen (vgl. Schoch in: Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, Vorb §§ \n3-6 Rn. 62 f.). \n \n(2) Hiernach haben Beklagte und Beigeladene hinsichtlich des weit überwiegenden Teils \nder noch in Streit stehenden Passagen des Leistungsvertrages nachvollziehbar dargelegt, \ndass diese Geschäftsgeheimnisse enthalten. Dies gilt allerdings nicht für die in der \nPräambel des Leistungsvertrages Abfall auf Seite 63 unkenntlich gemachten Passagen. \nSoweit die Beigeladene hierzu vorträgt, dass sich die geschwärzten Wörter auf vor dem \nZeitpunkt des Vertragsschlusses von ihr erbrachte Leistungen beziehen und \nGeschäftsgeheimnisse darstellten, da sie Rückschlüsse auf ihren Tätigkeitsbereich \nermöglichten und daher kalkulatorisch von Bedeutung seien, vermag dies nicht zu \nüberzeugen. Die Tatsache, dass die Beigeladene auch vor dem Vertragsschluss im Jahr \n2001 Leistungen der Abfallentsorgung für die Stadt Bremerhaven erbracht hat, ist ebenso \nwie der grundlegende Tätigkeitsbereich der Beigeladenen allgemein bekannt (vgl. hierzu \ndie umfangreichen Darstellungen auf der Internetrepräsentanz der Beigeladenen unter \nwww.beg-bhv.de; zuletzt aufgerufen am 10.02.2022). Im Übrigen erschließt sich der \nKammer die Wettbewerbsrelevanz der geschwärzten Passagen ohnehin nicht, da es um \nLeistungen geht, die die Beigeladene vor über 20 Jahren für die Beklagte erbracht hat. \n \nBei den übrigen noch in Streit stehenden unkenntlich gemachten Passagen des \nLeistungsvertrages Abfall handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse. Zunächst ist \ndiesbezüglich auszuführen, dass die Wettbewerbsrelevanz nicht aufgrund einer \nMonopolstellung der Beigeladenen entfällt. So ist eine Monopolstellung zwar in Bezug auf \ndie kommunale Abfallentsorgung in Bremerhaven, für die ein Anschluss- und \nBenutzungszwang besteht (§ 7 des Ortsgesetzes über die Entsorgung von Abfällen in der \nStadt Bremerhaven), die bereits seit Jahrzehnten durch die Beigeladene erfolgt und \nbezüglich derer auch weiterhin eine langfristige Vertragsbindung besteht, zu bejahen. Im \nHinblick auf den Betrieb des Müllheizkraftwerkes hat die Beigeladene jedoch plausibel \ndargelegt, in erheblichem Maße im Wettbewerb mit anderen Anbietern zu stehen. \n\n12 \nIm Hinblick auf die auf Seite 74 des Vertrages vorgenommenen Schwärzungen hat die \nBeigeladene in der mündlichen Verhandlung hinreichend dargelegt, dass es sich um ein \nGeschäftsgeheimnis handelt. Die Wettbewerbsrelevanz der unkenntlich gemachten \nPassagen ergibt sich daraus, dass dort Regelungen zur Risikotragung sowie zu den \nwirtschaftlichen Rahmenbedingungen getroffen werden. Es erfolgt eine Zuordnung von \nPflichten auf die Vertragspartner insbesondere in Bezug auf das Risiko nachträglicher \ngenehmigungsrechtlicher Anforderungen. Konkurrenten der Beigeladenen erführen bei \nOffenlegung der entsprechenden Passage des Vertrages, welchen konkreten Risiken, die \nsich ohne Zweifel auch kalkulatorisch auswirkten, die Beigeladene im Hinblick auf den \nBetrieb der namentlich nicht näher bezeichneten Anlage ausgesetzt ist. \n \nHinsichtlich der Unkenntlichmachung des § 5 Abs. 3 auf Seite 75 des Leistungsvertrages \nAbfall – zu welcher die Beigeladene geltend macht, dass diese ein Ankaufsrecht der \nBeklagten regele, wobei der Regelungsgegenstand und die konkreten Konditionen \nBetriebsgeheimnisse \ndarstellten \n– \nist \ndas \nVorliegen \neines \nBetriebs- \noder \nGeschäftsgeheimnisses ebenfalls hinreichend substantiiert vorgetragen. Ein solches \nAnkaufsrecht dürfte nicht offenkundig sein und ein objektives Geheimhaltungsinteresse \nkann wegen eines denkbaren Rückschlusses auf die Kalkulation der Beigeladenen nicht \nausgeschlossen werden. Zudem ist es nachvollziehbar, dass seitens der Vertragspartner \nnicht näher auf die unkenntlich gemachten Bestimmungen eingegangen werden kann, \nohne hierdurch bereits schützenswerte Informationen zu offenbaren. \n \nDie in § 8 Abs. 2 auf Seite 77 des Vertrages getroffenen Regelungen zu einer etwaigen \nPreisanpassung im Falle von verschärften Umweltanforderungen und hierdurch \nentstehenden \nMehraufwendungen \nstellen \nein \nGeschäftsgeheimnis \ndar. \nSolche \nInformationen zur Vergütung sind als wettbewerbsrelevant anzusehen. Erlangen andere \nBetreiber von Entsorgungsanlagen Kenntnis über die Vergütungsabreden zwischen der \nBeklagten und der Beigeladenen, können sie aus diesen Informationen beispielsweise \nRückschlüsse auf die von der Beigeladenen für die Verbrennung von Abfällen im \nMüllheizkraftwerk verlangten Preise ziehen und diese Informationen wiederum nutzen, um \ndie Beigeladene bei Ausschreibungen zu unterbieten. \n \nFerner handelt es sich auch bei den konkreten Haftungsregelungen unter § 14 Abs. 2 auf \nSeite 81, den in § 14 Abs. 3 auf Seite 82 geschwärzten Deckungssummen des von der \nBeigeladenen nachzuweisenden Versicherungsschutzes sowie die auf derselben Seite in \n§ 15 Abs. 1 geschwärzte Höhe der Vertragsstrafe um Geschäftsgeheimnisse, weil diese \nRegelungen kalkulationsrelevant sind. Bei einer Offenlegung wären gewisse Rückschlüsse \nauf die Preisgestaltung und die Kostenkalkulation der Beigeladenen möglich. \n\n13 \n \nDie unter § 16 Abs. 1, 2 auf Seite 84 des Leistungsvertrages Abfall genannte Laufzeit des \nVertrages ist als kalkulationsrelevant und daher als Geschäftsgeheimnis einzuordnen. Es \nist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Angaben zur Vertragslaufzeit Rückschlüsse \nauf die Kalkulation der Beigeladenen ermöglichen, weil sie auf Kalkulationsintervalle der \nBeigeladenen und die Berechnung von Abschreibungen schließen lässt. \n \n(3) Die im Hinblick auf die genannten Geschäftsgeheimnisse vorzunehmende Abwägung \nder widerstreitenden Interessen ergibt ein überwiegendes Informationsinteresse der \nAllgemeinheit bzw. des Klägers. \n \nDie Interessenabwägung ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BremIFG erforderlich, da die \nBeigeladene der Offenlegung der genannten Geschäftsgeheimnisse nicht gemäß § 6 \nAbs. 1 Satz 2 Alt. 1 BremIFG zugestimmt hat. Bei der Entscheidung über den (teilweisen) \nAusschluss des Informationszugangs nach §§ 6, 6a BremIFG besteht kein behördliches \nErmessen (vgl. Schoch in: Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 52); das Ergebnis der \nAbwägung unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. \n \n(a) Der Abwägungsmaßstab ergibt sich vorliegend aus § 6a Abs. 1 BremIFG i. V. m. § 6 \nAbs. 1 Satz 2 BremIFG, da es sich bei dem Leistungsvertrag Abfall um einen Vertrag der \nDaseinsvorsorge handelt, weil er Leistungen der Abfallentsorgung im Sinne des § 6a \nAbs. 2 BremIFG betrifft. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 BremIFG überwiegt in der Regel das \nInformationsinteresse des Klägers bzw. der Allgemeinheit, wenn die Beigeladene im \nGeltungsbereich des Gesetzes keinem Wettbewerb ausgesetzt ist oder der Beigeladenen \nbei Offenlegung der Informationen kein wesentlicher wirtschaftlicher Schaden entsteht. \n \n(b) Der strengere Abwägungsmaßstab des § 6a Abs. 3 Satz 2 BremIFG, wonach ein \nerhebliches Überwiegen des Informationsinteresses des Klägers erforderlich wäre, findet \nvorliegend auf den vor dem in § 6a Abs. 3 Satz 2 BremIFG genannten Stichtag \n(12.03.2011) geschlossenen Leistungsvertrag Abfall keine Anwendung. Der Vertrag \nenthält zwar unter § 17 Vertraulichkeitsklauseln, die einem Informationszugang \nentgegenstehen könnten. Das Vertrauen der Beigeladenen auf die Geltung solcher \nKlauseln ist dabei grundsätzlich schützenswert (vgl. Begründung zum Ersten Gesetz zur \nÄnderung des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes, Bürgerschafts-Drs. 17/1672 vom \n22.02.2011, S. 4). Die in § 17 Abs. 3 des Vertrages statuierte Ausnahme im Hinblick auf \ndie Erfüllung gesetzlicher Auskunftspflichten durch die Stadt ist aber so auszulegen, dass \nes sich hierbei nicht um eine statische Verweisung auf zum Zeitpunkt des \nVertragsschlusses in Kraft befindliche gesetzliche Auskunftspflichten, sondern um eine \n\n14 \ndynamische \nVerweisung, \ndie \nauch \nnach \nVertragsschluss \nin \nKraft \ntretende \nAuskunftspflichten umfasst, handelt. Für die Annahme einer dynamischen Verweisung \nspricht zum einen der Wortlaut der Klausel, der pauschal „gesetzliche Auskunftspflichten“ \nnennt, statt konkrete gesetzliche Regelungen in ihrer jeweiligen Fassung aufzuzählen, was \nden Vertragsparteien ohne weiteres möglich gewesen wäre. Zum anderen spricht für das \nVorliegen einer dynamischen Verweisung die lange Laufzeit des Vertrages und \ninsbesondere die im Vertrag vorgesehene automatische Vertragsverlängerung (§ 16 Abs. \n2 des Leistungsvertrages Abfall). Auch der Umstand, dass zum Zeitpunkt des \nVertragsschlusses bereits ein erster Entwurf für ein Bremer Informationsfreiheitsgesetz \nvorlag (Bürgerschafts-Drs. 15/768 vom 04.07.2001), legt nahe, dass die Vertragsparteien \nzukünftige Auskunftspflichten durch einen entsprechenden Vertragstext explizit von der \nAusnahmeregelung ausgenommen hätten, so dies von den Parteien gewollt gewesen \nwäre. Zuletzt lässt sich für die Annahme einer dynamischen Verweisung auch noch das \nVerhalten der Beklagten im Zuge des Abschlusses der Fortsetzungsvereinbarung \nanführen. Die Beklagte, die sich als Stelle öffentlicher Verwaltung rechtmäßig zu verhalten \nund insbesondere auch die Regelungen des BremIFG zu wahren hat, hätte nämlich bei \nAnnahme \neiner \nstatischen \nVerweisung \nim \nZuge \ndes \nAbschlusses \nder \nFortsetzungsvereinbarung darauf hinzuwirken gehabt, die Geheimhaltungsklausel zu \nmodifizieren, um § 6a Abs. 1, 2 BremIFG Geltung zu verschaffen. \n \n(c) Die Regelvermutung des § 6a Abs. 1 Satz 1 BremIFG ist vorliegend nicht widerlegt. Die \nKammer geht zwar zu Gunsten der Beigeladenen davon aus, dass diese im \nGeltungsbereich des BremIFG – also in der Freien Hansestadt Bremen – einem \nWettbewerb ausgesetzt ist. Allerdings hat die insoweit darlegungsbelastete Beigeladene \n(vgl. Bürgerschafts-Drs. 17/1672 S. 4) nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass ihr bei \nOffenlegung der Informationen ein wesentlicher wirtschaftlicher Schaden droht. Schließlich \nliegt auch keine atypische Situation vor, die ein Abweichen von der Regelvermutung \nrechtfertigen könnte. \n \n(aa) Die Beigeladene ist in der Freien Hansestadt Bremen einem Wettbewerb ausgesetzt. \n \nZwar ist im Hinblick auf die kommunale Abfallentsorgung in Bremerhaven eine \nMonopolstellung der Beigeladenen zu bejahen (vgl. § 17 KrWG), sodass aufgrund \nmangelnder \nkontrollierender \nMarktmechanismen \nein \nbesonders \nhohes \nInformationsinteresse \nder \nAllgemeinheit \nbesteht. \nDie \nmit \nder \nkommunalen \nAbfallentsorgung in Bremerhaven in Zusammenhang stehenden Informationen lassen sich \naber nicht von den Informationen in Zusammenhang mit den weiteren Tätigkeiten der \nBeigeladenen trennen, hinsichtlich derer eine erhebliche Wettbewerbssituation besteht. \n\n15 \nDie von dem Kläger begehrten Geschäftsgeheimnisse beziehen sich weitgehend auf die \nEntsorgung im Müllheizkraftwerk, in dem die Beigeladene auch Abfälle anderer öffentlich-\nrechtlicher Entsorgungsträger und Abfälle von Gewerbetreibenden entsorgt. So wurden \nausweislich des Abfallwirtschaftsplanes für das Land Bremen 2017 (S. 15) im Zeitraum bis \nEnde 2016 ca. 32 % der im Müllheizkraftwerk verbrannten Abfälle aus Bremerhaven und \nBremen, ca. 45 % von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern aus Niedersachsen und \nca. 21 % von Gewerbebetrieben aus Niedersachsen und anderen Bundesländern \nangeliefert. Für die Beigeladene besteht demnach trotz der Monopolstellung bei der \nkommunalen Abfallentsorgung in Bremerhaven die Gefahr, dass Geschäftsgeheimnisse, \ndie sich insbesondere auf das Müllheizkraftwerk beziehen, von Konkurrenten ausgeforscht \nwerden. \n \n(bb) Durch die Offenbarung der Geschäftsgeheimnisse droht der Beigeladenen indes kein \nwesentlicher wirtschaftlicher Schaden im Sinne von § 6a Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 Alt. 2 \nBremIFG. Offenbleiben kann dabei, ob der Schadensbegriff der vorgenannten Norm dem \ndes BGB entspricht (vgl. zu letzterem etwa Oetker in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn. \n16 ff. m. w. N.). Selbst wenn man zugunsten der Beigeladenen davon ausginge, dass \ninsoweit keine Kongruenz der Schadensbegriffe bestünde und daher keine konkrete \nVermögenseinbuße erforderlich wäre, folgt aus einem Vergleich von § 6a Abs. 1 Satz 1 \nHs. 2 Alt. 2 BremIFG mit § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 a. E. BremIFG, dass im Falle der \nBetroffenheit eines Vertrages der Daseinsvorsorge, dem Vertragspartner der öffentlichen \nHand durch die Offenbarung der betroffenen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse eine \nerhebliche Schwächung seiner Wettbewerbsposition drohen müsste. Dies vermag die \nKammer im Hinblick auf die noch betroffenen Passagen des Leistungsvertrages Abfall \nnicht zu erkennen. Die Beigeladene ist insoweit ihrer Darlegungslast nicht hinreichend \nsubstantiiert nachgekommen. Die Kammer geht mit der Gesetzesbegründung (vgl. \nBürgerschafts-Drs. 17/1672 S. 4) davon aus, dass die Beigeladene trotz der von dem \nGesetz verwendeten Negativformulierung („kein wesentlicher wirtschaftlicher Schaden \nentstehen würde“) darlegungsbelastet ist. Dies folgt schon daraus, dass es sich insoweit \num Tatsachen handelt, die aus ihrer Sphäre bzw. der Sphäre des Informationspflichtigen \nstammen und ein Bürger, der ein Informationsbegehren geäußert hat, hierzu regelmäßig \nnichts wird vortragen können. Insoweit vermochte die Beigeladene erhebliche Schwächung \nihrer Wettbewerbsposition im Hinblick auf eine etwaige Veröffentlichung der noch \nbetroffenen Passagen des Leistungsvertrages Abfall nicht darzulegen. \n \n(cc) Es liegt schließlich auch keine atypische Situation vor, die ein Abweichen von der \nRegelvermutung des § 6a Abs. 1 BremIFG zuließe. Die Kammer geht vielmehr davon aus, \ndass die Wettbewerbsposition der Beigeladenen durch eine Offenbarung der noch in Streit \n\n16 \nstehenden Passagen des Leistungsvertrages Abfall nur in einem geringen Umfang \ngeschmälert \nwird, \nden \ndie \nBeigeladene \naufgrund \nder \ngesetzgeberischen \nGrundentscheidung im Hinblick auf das öffentliche Informationsinteresse an Verträgen der \nDaseinsvorsorge hinzunehmen hat. Eine atypische Situation liegt insbesondere dann vor, \nwenn aufgrund des Einzelfalls das ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung \nbeseitigt werden müsste. Dies kann etwa im Hinblick auf höherrangiges Recht, \ninsbesondere Verfassungsrecht, geboten sein (vgl. Bürgerschafts-Drs. 17/1672, S. 4). \n \nFür ein solches Abweichen streiten zwar zunächst, dass durch die Offenlegung der \nbetroffenen Passagen des Leistungsvertrages Abfall in das Recht der Beigeladenen aus \nArt. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wird. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der \nBeigeladenen ist indes durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt \n(vgl. Scholz in: Dürig / Herzog / Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 95. EL Juli 2021, Art. 12 \nRn. 335 ff.). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Informationsinteresse des Klägers \nbzw. der Allgemeinheit in erster Linie durch das Gebot der Transparenz staatlichen \nHandelns als Ausfluss des Demokratieprinzips in Art. 20 GG begründet ist. Der \nAllgemeinheit muss ermöglicht werden, eine Kontrolle des Verwaltungshandelns, etwa im \nHinblick \nauf \ndie \nHaushaltsgrundsätze \nder \nSparsamkeit \nund \nWirtschaftlichkeit, \nvorzunehmen. Das Transparenzgebot muss in besonderem Maße für das Handeln auf dem \nGebiet der Daseinsvorsorge, das für die Bürger von hoher Bedeutung ist, gelten (vgl. \nBürgerschafts-Drs. 17/1672, S. 2). Die hier in den Blick genommene Abfallentsorgung zählt \nzum Kernbereich der Daseinsvorsorge. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass hinsichtlich \nder Abfallentsorgung ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Hinsichtlich der von \njedermann zu erbringenden Abfallgebühren ist auch eine besondere Pflicht zur \nTransparenz anzunehmen. Das öffentliche Interesse am Informationszugang besteht \ndarüber hinaus in verstärktem Maße, wenn wie vorliegend die Auftragsvergabe nicht durch \nregelmäßige öffentliche Ausschreibung erfolgt ist und die Beauftragung der Beigeladenen \ndamit nicht schon durch den Ausschreibungsprozess nachvollziehbar wird. Ein \nKontrollbedürfnis hinsichtlich der Auftragsvergabe kann sich insbesondere ergeben, wenn \ndie Stadt wie vorliegend ein Unternehmen beauftragt, an dem die Stadt selbst Anteile hält, \nsodass Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen sind. Für die Allgemeinheit von \nbesonderem Interesse sind dabei zum einen die Vertragslaufzeiten und die Betriebsdauer \nder für die Abfallentsorgung wesentlichen Anlagen, damit für die Bürger erkennbar ist, für \nwelchen Zeitraum die Abfallentsorgung gesichert ist. Auch Regelungen zu speziellen \nRechten und Pflichten der Stadt sowie zur Haftungsverteilung sind für die Allgemeinheit \nvon hoher Bedeutung, da die Bürger die entsprechenden Risiken u. a. in Form der \nAbfallgebühren mittragen. \n \n\n17 \nIm Einzelnen: \n \nTrotz der im Hinblick auf die auf Seite 74 des Vertrages vorgenommenen Schwärzungen \nbestehende Wettbewerbsrelevanz für die Beigeladene (s. o.), überwiegt das Interesse des \nKlägers bzw. der Allgemeinheit an einer vollständigen Veröffentlichung. Die Öffentlichkeit \nhat ein erhebliches Interesse daran, zu erfahren, wer insbesondere das Risiko \nnachträglicher genehmigungsrechtlicher Anforderungen trägt, weil hier gegebenenfalls \neine Abrede getroffen worden sein könnte, die die öffentliche Hand mit erheblichen \nfinanziellen Risiken belasten könnte. Auch hinsichtlich der Unkenntlichmachung des § 5 \nAbs. 3 auf Seite 75 des Leistungsvertrages Abfall überwiegt das öffentliche Interesse an \neiner vollständigen Veröffentlichung, weil das dort geregelte Ankaufsrecht der Beklagten \nfür verschiedene Betriebsteile insbesondere im Hinblick auf eine ggf. erfolgende \nRekommunalisierung der Abfallentsorgung von wesentlicher Bedeutung sein könnte. Zwar \nstellen die in § 8 Abs. 2 auf Seite 77 des Vertrages getroffenen Regelungen zu einer \netwaigen Preisanpassung im Falle von verschärften Umweltanforderungen und hierdurch \nentstehenden Mehraufwendungen ein Geschäftsgeheimnis dar (s. o.). Gleichwohl \nüberwiegt auch insoweit das öffentliche Interesse an einer Veröffentlichung die \nGeheimhaltungsinteressen der Beigeladenen, weil nur im Falle einer vollständigen \nOffenlegung der unkenntlich gemachten Passagen abgeschätzt werden kann, welche \nMehrkosten auf die Abfallgebührenzahler im Hinblick auf etwaig verschärfte \nUmweltbestimmungen zukommen. Ferner handelt es sich auch bei den konkreten \nHaftungsregelungen unter § 14 Abs. 2 auf Seite 81, den in § 14 Abs. 3 auf Seite 82 \ngeschwärzten Deckungssummen des von der Beigeladenen nachzuweisenden \nVersicherungsschutzes sowie die auf derselben Seite in § 15 Abs. 1 geschwärzte Höhe \nder Vertragsstrafe um Geschäftsgeheimnisse (s. o.). Indes überwiegen auch insoweit die \nInteressen der Allgemeinheit an einer Veröffentlichung, weil hier wiederum Abreden \nzwischen Beklagter und Beigeladener getroffen worden sein könnten, die erhebliche \nfinanzielle Auswirkungen für die öffentliche Hand haben könnten. Weiterhin überwiegen \nauch hinsichtlich der unter § 16 Abs. 1, 2 auf Seite 84 des Leistungsvertrages Abfall \ngenannten Laufzeit des Vertrages die Interessen der Öffentlichkeit an einer \nVeröffentlichung, weil sie nur im Falle der Veröffentlichung abschätzen kann, für welche \nDauer die Teilprivatisierung der öffentlichen Abfallentsorgung in der Stadt Bremerhaven \nandauert. Dies ist nicht zuletzt im Hinblick auf eine etwaige Rekommunalisierung der \nAbfallentsorgung oder einen Anbieterwechsel von erheblicher Bedeutung. \n \nSchließlich vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, dass eine Atypik vorliegend \ndadurch entsteht, dass die Beigeladene zur Offenlegung mehrerer kalkulationsrelevanter \nPassagen des Leistungsvertrages Abfall verpflichtet wird. Auch in einer Gesamtschau \n\n18 \nüberwiegen insoweit die dargelegten Interessen des Klägers und der Allgemeinheit das \nInteresse der Beigeladenen. \n \nSoweit man schließlich annimmt, dass Art. 14 Abs. 1 GG auch das Recht am eingerichteten \nund ausgeübten Gewerbetrieb schützt (vgl. zum Meinungsstand Papier / Shirvani in: Dürig \n/ Herzog / Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 5. EL Juli 2021, Art. 14 Rn. 200 ff.) handelte \nes sich jedoch bei den Regelungen des § 6a Abs. 1 BremIFG um eine zulässige Inhalts- \nund Schrankenbestimmung, die aus den oben im Rahmen der Abwägung genannten \nGründen zudem verhältnismäßig im Einzelfall angewendet worden wäre. \n \n(4) Soweit die Unkenntlichmachungen in § 1 Abs. 5 des Leistungsvertrages Abfall auf Seite \n66 der Vertragsurkunde noch zwischen den Beteiligten in Streit stehen, hat der Kläger \neinen Anspruch auf Kenntlichmachung der dort getroffenen Regelungen. Die Beigeladene \nmacht insoweit schon nicht geltend, dass Geschäftsgeheimnisse betroffen sein könnten. \nDatenschutzrechtliche Bedenken nach § 5 Abs. 1 BremIFG stehen einer Veröffentlichung \nnicht mehr entgegen, nachdem sich der Kläger mit der Schwärzung von Namen, \nRechtsstellungen sowie Rechtsbeziehungen von Arbeitnehmern einverstanden erklärt hat. \nNur durch eine Kenntlichmachung der (teil-)geschwärzten Passage kann die Öffentlichkeit \ndie ihr grundsätzlich durch das BremIFG zugeschriebene Kontrollfunktion wahrnehmen. \n \nbb. Hinsichtlich der Fortsetzungsvereinbarung, bei der es sich ebenfalls um einen Vertrag \nder Daseinsvorsorge im Sinne von § 6a BremIFG handelt, weil sie eigene \nLeistungspflichten \nder \nVertragspartner \nregelt \nund \nzudem \nin \neinem \nengen \nSachzusammenhang mit dem Leistungsvertrag Abfall steht, hat der Kläger hingegen nur \neinen teilweisen Anspruch auf Zugang. \n \n(1) Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu den noch in Streit stehenden unkenntlich \ngemachten Passagen der Fortsetzungsvereinbarung nur im Hinblick auf den ersten Absatz \nder Präambel und Ziffer 3. Insoweit stehen dem Anspruch des Klägers im Ergebnis keine \nGeschäftsgeheimnisse \nder \nBeigeladenen \nentgegen, \nweil \nsein \nbzw. \ndas \nInformationsinteresse der Allgemeinheit die schutzwürdigen Belange der Beigeladenen \nnach § 6a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG überwiegt. Von der in § 6a \nAbs. 1 Satz 1 BremIFG statuierten Regelvermutung ist vorliegend auch nicht aufgrund \neines atypischen Ausnahmefalls abzuweichen. \n \nBei den im ersten Absatz der Präambel und Ziffer 3 getroffenen Regelungen zur Laufzeit \ndes Vertrages handelt es sich nur teilweise um Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen. \nDiesbezüglich wird auf die oben gemachten Ausführungen zur Kalkulationsrelevanz der \n\n19 \nVertragslaufzeiten des Leistungsvertrages Abfall verwiesen. Soweit die Beklagte in den \ngeschwärzten Passagen zweimal auf ihr Kündigungsrecht verzichtet hat und daraus eine \nVerlängerung des Leistungsvertrages Abfall bis zum Jahr 2032 folgt, handelt es sich \nhingegen um eine offenkundige Tatsache, weil die Stadt Bremerhaven diesbezüglich eine \nPressemitteilung veröffentlicht hat (https://www.bremerhaven.de/de/aktuelles/magistrat-\nverlaengert-vertrag-mit-beg.85458.html; zuletzt abgerufen am 14.02.2022). Die im Hinblick \nauf die – nicht offenkundigen – Geschäftsgeheimnisse, bei denen es sich nach Darstellung \nder Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung um Modifikationen und Optionen \nhandeln soll, vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt ein \nüberwiegendes Informationsinteresse der Allgemeinheit bzw. des Klägers. Auch insoweit \nhat die Beigeladene nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass ihr durch die \nOffenbarung ein wesentlicher wirtschaftlicher Schaden im Sinne von § 6a Abs. 1 Satz 1 \nHs. 2 Alt. 2 BremIFG droht. Eine atypische Situation, die ein Abweichen von der \nRegelvermutung des § 6a Abs. 1 Satz 1 BremIFG zuließe, liegt nicht vor. Diesbezüglich \nwird ebenfalls auf die oben hinsichtlich der Laufzeit des Leistungsvertrages Abfall \ngemachten Ausführungen verwiesen. \n \n(2) Hinsichtlich des zweiten Absatzes der Präambel sowie der Ziffer 1. der \nFortsetzungsvereinbarung besteht ein Recht des Klägers auf Zugang hingegen nicht. \n \nDie Beigeladene hat diesbezüglich zunächst hinreichend dargelegt, dass insoweit \nGeschäftsgeheimnisse betroffen sind. In den vorgenannten Vertragspassagen wird u. a. \ndas konkret geplante Investitionsvolumen beziffert. Zudem erfolgen Angaben zu den \nAnlagen bzw. Teile der Anlagen, in die Investitionen vorgenommen werden sollen. \n \nDie gebotene Abwägung fällt hier zugunsten der Beigeladenen aus. Hinsichtlich des \nAbwägungsmaßstabes verweist die Kammer auf die oben gemachten Ausführungen. Auch \nhinsichtlich dieser Passagen ist es nach der Auffassung der Kammer der Beigeladenen \nnicht gelungen, einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden im Falle der Preisgabe der von \ndem Kläger begehrten Informationen darzulegen. Von der § 6a Abs. 1 Satz 1 BremIFG \nnormierten Regelvermutung ist vorliegend allerdings aufgrund eines atypischen \nAusnahmefalls abzuweichen, weil die Interessen der Beigeladenen an einer \nGeheimhaltung der Informationen das Interesse der Allgemeinheit und des Klägers an \neiner Veröffentlichung überwiegen. \n \nDurch die Zugänglichmachung der begehrten Informationen könnten Rückschlüsse auf die \ntechnischen Zustände der Anlagen/Anlagenteile erfolgen und dies ließe wiederum \nRückschlüsse zu, wie die Anlage im Einzelnen betrieben wird. Zum anderen stellt die \n\n20 \nBeigeladene in ihre Kalkulation für andere Angebote auch die Summe der Investition ein. \nSollten Konkurrenten von dieser Summe Kenntnis erlangen, könnten sie beurteilen, welche \nwirtschaftlichen Rahmenbedingungen die Beigeladene in ihre Kalkulationen der \nBehandlungsentgelte einstellt. Auch durch die Preisgabe der Angabe der genauen Anlagen \nkönnte der Wettbewerb zum Nachteil der Beigeladenen erheblich beeinflusst werden. \nDiese Informationen betreffen zum einen die Kalkulation, welche Summe genau in welche \nAnlage investiert werden muss und zum anderen würde dies auch den Unternehmen, die \nsich auf die Verfahrenstechnik zur Ertüchtigung des Müllkraftheizwerks spezialisiert haben, \nbekannt werden. Dadurch könnten diese das Investitionsvolumen voll ausschöpfen, \nsodass die Beigeladene im Rahmen der Ertüchtigungsmaßnahmen keine unverfälschten \nwirtschaftlichen Angebote generieren könnte. Der letzte Satz der Ziffer 1 der \nFortsetzungsvereinbarung betrifft zudem Regelungen zur Kalkulation der Entgelte. Diese \nstehen dabei im Verhältnis zu den zu tätigenden Investitionen und stellen eine äußerst \nschützenswerte Information dar. Zudem hat die Beigeladene in der mündlichen \nVerhandlung dargelegt, dass sie sich im zweiten Absatz der Präambel zur Einhaltung von \nUmweltvorgaben verpflichtet hat, die über das gesetzlich geschuldete Maß hinausgehen. \nAuch insoweit ist es der Beigeladenen nicht zumutbar, dass Konkurrenten erfahren, um \nwelche konkreten Umweltvorgaben es sich handelt. Insgesamt wird eine Veröffentlichung \nder in Rede stehenden Passagen der Fortsetzungsvereinbarung dazu führen, dass die \nBeigeladene in den kommenden Jahren im Wettbewerb deutlich schlechter gestellt wäre. \nDies braucht die Beigeladene nicht hinzunehmen. Hinter ihren überragenden Interessen \nmüssen die Interessen des Klägers und der Allgemeinheit zurückstehen. \n \ncc. Aufgrund des unmittelbaren Sachzusammenhangs, der zwischen den beiden Verträgen \nbesteht, nimmt die Kammer schließlich noch eine am Maßstab des § 6a Abs. 1 Satz 1 \nBremIFG orientierte Gesamtabwägung vor. Allerdings vermag auch die Verknüpfung der \nbeiden Verträge die Annahme einer atypischen Situation nicht zu rechtfertigen. Den \nInteressen der Beigeladenen wird im Ergebnis hinreichend dadurch Rechnung getragen, \ndass \nder \nKläger \nin \nder \nmündlichen \nVerhandlung \nhinsichtlich \nwesentlicher \nVertragsbestandteile, die insbesondere Preisanpassungen betreffen, sein Begehren nicht \nweiterverfolgt hat. Zudem hat die Kammer dem Begehren des Klägers hinsichtlich der \nFortsetzungsvereinbarung nur teilweise entsprochen und dem Kläger einen Zugang zu den \nbesonders kalkulationsrelevanten Abschnitten dieses Vertrages verwehrt. \n \nd. Ein weitergehender Anspruch des Klägers auf Informationszugang ergibt sich auch nicht \naus § 1 Abs. 2 BremUIG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Die im Rahmen des Anspruchs \nnach dem BremIFG vorzunehmenden Unkenntlichmachungen betreffen sämtlich \nInformationen, die den kaufmännischen Bereich der Beigeladenen betreffen. Es handelt \n\n21 \nsich nicht im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG um Daten über im Zusammenhang mit den \nEntsorgungstätigkeiten der Beklagten anfallende Emissionen, hinsichtlich derer ein \nInformationszugangsanspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG nicht unter Berufung auf \nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnisse abgelehnt werden darf. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils – der nach \nAuffassung der Kammer noch den halben Umfang des ursprünglichen Streitgegenstandes \numfasst – auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 3 Hs. 1, 159 VwGO. Da der Kläger mit seinem \nBegehren weitgehend durchgedrungen ist, ist sein Unterliegen als nur geringfügig zu \nbewerten. Der Beigeladenen können die Kosten (teilweise) auferlegt werden, weil sie einen \nAntrag gestellt hat. Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung ist vorliegend \nzweckmäßig, weil das Interesse der Beklagten und der Beigeladenen, die \nVertragsdokumente nicht vollständig und ungeschwärzt an den Kläger herauszugeben, \nidentisch ist (vgl. Neumann / Schaks in: Sodan / Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 159 Rn. \n21). \n \nHinsichtlich des erledigten Teils ist zunächst festzustellen, dass die Beigeladene insoweit \nnicht zu beteiligen ist, weil sie ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung erst gestellt – \nund zuvor schriftsätzlich auch keine Antragstellung angekündigt hat – nachdem der Kläger \nund die Beklagte den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt hatten (vgl. §§ 154 Abs. 3, \n162 Abs. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erledigten Teils auf \n161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die \nKosten zwischen dem Kläger und der Beklagten hälftig zu teilen, da die Erfolgsaussichten \ninsoweit als offen zu bezeichnen sind. \n \nIV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \n\n22 \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDie sich auf den erledigten Verfahrensteil beziehende Kostenentscheidung ist gemäß \n§ 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. \nStahnke \nDr. Kiesow \nSchmitz","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364984","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-02-07/4-k-777-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"KrWG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364984","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364984","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-02-07/4-k-777-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364984","retrieved":"2026-07-09 04:52:43.157841+00:00"}}