{"status":"available","doknr":"OLD364983","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-02-17","aktenzeichen":"5 V 2285/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 2285/21 \nHinweisbeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1\n2. \n– Antragsteller –\nProzessbevollmächtigte: \nzu 1-2\ng e g e n\ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte: \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nLange und die Richterin Dr. Niemann am 17.02.2022 beschlossen: \nI. Es wird darauf hingewiesen, dass sich der im Beschluss der Kammer vom 03.02.2022\nauf Seite 18/19 enthaltene Passus „[…] dass dem ursprünglichen Genehmigungsantrag\ndes Antragstellers eine Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung beigefügt\nwar […]“ als unzutreffend erweist. Nach Prüfung der Angaben der Antragsgegnerin im\nSchriftsatz vom 16.02.2022 handelt es sich bei der von der Kammer in Bezug\n\n2 \ngenommenen Stellungnahme um die durch den Antragsteller zu 2. selbst verfasste \nnichttechnische \nProjektzusammenfassung \ndes \nVersuchsvorhabens \nauf \neinem \nFormularvordruck des Bundesinstituts für Risikobewertung. Da der Formularvordruck im \nKopfbogen die Bezeichnung „Bundesinstitut für Risikobewertung“ einschließlich dessen \nLogo enthält, ist die Kammer irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass es sich um eine \nStellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung handelt. \nII. Eine von der Antragsgegnerin angeregte Beschlussberichtigung nach §§ 118, 122\nAbs. 1 VwGO scheidet gleichwohl aus. Gemäß § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler,\nRechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu\nberichtigen. Eine Unrichtigkeit ist gegeben, wenn das Erklärte vom Gewollten abweicht\n(vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 118 Rn. 3). Dies ist vorliegend nicht\nder Fall, denn der Kammer ist kein Fehler bei der Verlautbarung, sondern bei der\ninhaltlichen Zuordnung des Schriftstücks unterlaufen. Auch für eine Berichtigung nach\n§§ 119, 122 Abs. 1 VwGO liegen die Voraussetzungen nicht vor. Bei nach dieser Vorschrift\nberichtigungsfähigen Unrichtigkeiten und Unklarheiten handelt es sich um nicht den\nTatsachen entsprechende Feststellungen, ebenso wie unklare, einer eindeutigen\nInterpretation nicht zugängliche und deshalb mehrdeutige Feststellungen (vgl. Lambiris, in:\nBeckOK VwGO, Posser/Wolff, 60. Ed., 01.07.2020, § 119 Rn. 3). Dabei ist unerheblich, ob\ndiese Feststellungen formal im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen\nfestgehalten worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.09.2010 – 9 B 80.09 –, juris). Die\nTatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO erfasst jedoch nicht die für die Entscheidung\nmaßgeblichen Tatsachenwertungen, die Beweiswürdigung und die Willensbildung des\nGerichts (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2017 – 6 C 9.17 –, juris Rn. 2). Berichtigungsfähig sind\ndanach nur die im Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen selbst, nicht die darauf\nbezogenen Wertungen des Gerichts (BVerwG, Beschl. v. 13.02.2012 – 9 B 77/11 –, juris\nRn. 15). So verhält es sich aber hier. Die Kammer hat im Zusammenhang mit der\nunzutreffenden Einordnung der vom Antragsteller zu 2. verfassten nichttechnischen\nProjektzusammenfassung des Versuchsvorhabens als eine Stellungnahme des\nBundesinstituts für Risikobewertung auch eine rechtliche Wertung vorgenommen.\nIII. Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass es sich bei den von der Antragsgegnerin\ngerügten Ausführungen auf Seite 18/19 des Beschlusses vom 03.02.2022 nicht um\nentscheidungstragende Ausführungen handelt.\nDr. Jörgensen \nLange \nDr. Niemann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364983","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-02-17/5-v-2285-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364983","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364983","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-02-17/5-v-2285-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364983","retrieved":"2026-07-09 04:52:43.136578+00:00"}}