{"status":"available","doknr":"OLD364982","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-02-25","aktenzeichen":"1 V 344/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 V 344/22 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Beirate\n \n \n \n– Antragsteller – \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen\n \n \n \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch den Richter \nam Verwaltungsgericht Dr. Kiesow, den Richter am Verwaltungsgericht Lange und die \nRichterin Dr. Kruse am 25. Februar 2022 beschlossen: \nDer Eilantrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Stadtgemeinde Bremen. \n\n2 \nDer Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine \nBefreiung von den Verboten der Bremer Baumschutzverordnung, die der Beigeladenen in \nVorbereitung auf ein Bauvorhaben zur Fällung von Bäumen erteilt worden ist. \n \nEr beruft sich auf seine Beteiligungsrechte als Beirat im vorangegangenen \nBaugenehmigungsverfahren und beantragt, die Aussetzung der sofortigen Vollziehung aus \nder \nder \nBeigeladenen \nerteilten \nBefreiung \nvon \nden \nVerboten \nder \nBremer \nBaumschutzverordnung auf dem Grundstüc\n i\n Bremen, \nbetreffend acht im Einzelnen bezeichnete Bäume anzuordnen. \n \nII. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. \n \nEs kann dahinstehen, ob der vom Antragsteller wörtlich gestellte Antrag auf „Aussetzung \nder sofortigen Vollziehung“ analog §§ 80 Abs. 4, 80a VwGO die statthafte \nRechtsschutzform für die Geltendmachung von Beteiligungsrechten aus § 11 des \nOrtsgesetzes über Beiräte und Ortsämter (OBG) darstellt oder nicht vielmehr ein Antrag \nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO im Rahmen eines \nKommunalverfassungsstreits statthaft wäre. \n \nJedenfalls fehlt es an der entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis. \nEine Rechtsverletzung durch die Vollziehung der Befreiung von den Verboten der Bremer \nBaumschutzverordnung vom 16.02.2022 kommt von vorneherein nicht in Betracht, weil \n§ 11 OBG den Beiräten keine Rechte in Bezug auf eine einem Dritten erteilte Erlaubnis \nvermittelt. \n \nNach § 9 Abs. 1 Satz 1 OBG berät und beschließt der Beirat über die von den zuständigen \nStellen nach § 31 erbetenen Stellungnahmen, wozu unter anderem die Erteilung von \nBaugenehmigungen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 OBG) gehört. Dieses Recht ist vorliegend \ngewahrt. Der Antragsteller hat zum Baugenehmigungsantrag der Beigeladenen im \nSommer 2021 eine ablehnende Stellungnahme unter Hinweis auf die schützenswerten \nalten Bäume auf dem Vorhabengrundstück abgegeben. \n \nFür den Fall unterschiedlicher Auffassungen zwischen der zuständigen Stelle und dem \nBeirat bestimmt § 11 Abs. 1 OBG folgendes Verfahren zur Herstellung des Einvernehmens: \n\n3 \n„Stimmt im Falle des § 9 Absatz 1 eine zuständige Stelle der Stellungnahme des Beirates \nnicht zu oder wird im Falle des § 10 Absatz 2 kein Einvernehmen erzielt, so wird auf \nVerlangen des Beirates der Beratungsgegenstand innerhalb eines Monats auf die \nTagesordnung der nächsten Beiratssitzung gesetzt, um das Einvernehmen herzustellen. \nWird das Einvernehmen nicht hergestellt, legt die zuständige Stelle vorbehaltlich der \nBestimmung des Artikels 67 Absatz 2 der Landesverfassung die Angelegenheit mit \nvollständigem Beschluss des Beirates der zuständigen Deputation oder dem zuständigen \nParlamentsausschuss vor. Diese beraten und beschließen innerhalb von zwei Monaten \nüber die Angelegenheit, wenn der Beirat dies bei seiner Beschlussfassung beantragt.“ \n \nSoweit der Antragsteller nun geltend macht, dass er nach seiner ablehnenden \nStellungnahme über das Ergebnis des Verfahrens nicht informiert worden sei und es an \neiner Herstellung des Einvernehmens fehle, lässt dies zwar angesichts des Umstands, \ndass \nder \nBeigeladenen \neine \nBefreiung \nvon \nden \nVerboten \nder \nBremer \nBaumschutzverordnung und wohl auch eine Baugenehmigung (vgl. S. 4 des \nBefreiungsbescheides vom 16.02.2022 = Bl. 10 der Gerichtsakte) erteilt worden ist, einen \n– noch nicht erfüllten – Anspruch auf Durchführung des Verfahrens nach § 11 Abs. 1 OBG \nmöglich erscheinen. Dieser Anspruch würde sich aber auf die Nachholung der dort \ngenannten Verfahrensschritte, also die Beratung und Beschlussfassung innerhalb der \nzuständigen Deputation oder des zuständigen Parlamentsausschusses (§ 11 Abs. 1. \nSatz 3 OBG) und äußerstenfalls eine Beratung in der Stadtbürgerschaft (§ 11 Abs. 4 OBG), \nbeschränken. Ein subjektives Recht des Antragstellers auf Außervollzugsetzung einer im \nAußenverhältnis ergangenen Entscheidung besteht hingegen nicht. Denn es lässt sich § \n11 OBG nicht entnehmen, dass eine im Außenverhältnis gegenüber einem Dritten bereits \nwirksam gewordene Entscheidung, die Gegenstand eines Beteiligungsverfahrens nach § \n9 OBG war, für die Zeit der Durchführung des Verfahrens zur Herstellung des \nEinvernehmens, nicht vollzogen werden dürfte. \n \nHierfür spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift, die – wie auch der Antragsteller \neinräumt – eine etwaige aufschiebende Wirkung des Verfahrens nach § 11 OBG nicht \nregelt. \n \nDass dieses Ergebnis auch dem gesetzgeberischen Willen entspricht, legen die \nGesetzesmaterialien nahe. So hat der Ortsgesetzgeber zu § 11 Abs. 4 OBG ausgeführt, \ndass die Anrufung der Stadtbürgerschaft „auch keine aufschiebende Wirkung im laufenden \nVerwaltungsverfahren“ hat (Brem. Bürgerschaft, Drs. 17 / 366 S, S. 19). Daraus ist zu \nschließen, dass nicht nur der Anrufung der Stadtbürgerschaft nach § 11 Abs. 4 OBG, \n\n4 \nsondern „auch“ den vorangehenden Verfahrensschritten nach § 11 Abs. 1 OBG keine \naufschiebende Wirkung zukommen soll. \n \nAuch Sinn und Zweck des § 11 OBG legen – jedenfalls für den vorliegenden Fall eines \nStellungnahmerechts des Beirates nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und evtl. Nr. 7 OBG – nicht \nnahe, dass eine (möglicherweise unter Verstoß gegen das bremische Innenrecht) bereits \nergangene positive Erlaubnisentscheidung gegenüber einem Dritten bis zum Abschluss \ndes Einvernehmens nicht vollzogen werden dürfte. Denn bei dem Stellungnahmerecht \nnach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 7 OBG handelt es sich um – im Vergleich zum Entscheidungs- \noder Zustimmungsrecht nach § 10 OBG und im Vergleich zum Stellungnahmerecht nach \n§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 2, 10 OBG, das den Beirat dazu berechtigt, über die Entscheidung der \nDeputation oder des Parlamentsausschusses hinaus noch eine Entscheidung der \nStadtbürgerschaft nach § 11 Abs. 3 OBG einzufordern – um ein relativ schwach \nausgeformtes Beteiligungsrecht, das sich darin erschöpft, die zuständige Deputation bzw. \nden zuständigen Ausschuss über die Streitfrage entscheiden zu lassen. \n \nFür dieses Verständnis spricht schließlich auch die – das Normverständnis der Beteiligten \nwiderspiegelnde – Dienstanweisung Nr. 443 (Richtlinie über die Zusammenarbeit des \nSenators für Umwelt, Bau und Verkehr mit den Beiräten und Ortsämtern) vom 17.11.2016, \nwo zur Einvernehmensregelung nach § 11 OBG ausgeführt wird, dass die Fachbehörde \n„in jedem Falle auch dann fristgemäß zu entscheiden [hat], wenn das Verfahren bei \nunterschiedlichen Auffassungen nicht mehr durchgeführt werden kann oder abgebrochen \nwerden muss“ (S. 10 der Dienstanweisung). Insoweit ist vorliegend zu bedenken, dass das \nEnde der Baumfällperiode am 28. Februar (vgl. § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatschG, s.a. \nden Hinweis im streitgegenständlichen Bescheid, S. 5) zumindest einen im Rahmen des \nErmessens zu berücksichtigenden Umstand darstellen dürfte, den die Fachbehörde \ngegenüber der Beigeladenen nicht übergehen durfte. \n \nDie Frage, ob das Recht des Beirates auf Durchführung des Einvernehmensverfahrens \nverletzt ist, kann demnach in einem Hauptsacheverfahren – unabhängig vom Vollzug der \nstreitgegenständlichen Baumfällungen – geklärt werden. Dem Beirat sind über seine \nMitwirkungsrechte nach den §§ 5 bis 11 OBG hinaus keine rechtlichen Befugnisse \neingeräumt, mit denen er die – hier streitgegenständliche – Außervollzugsetzung einer \nBefreiung erreichen oder auch abwehren könnte. Subjektive Abwehrrechte gegenüber der \nBefreiung von den Verboten der Bremer Baumschutzverordnung, dessen Vorschriften \nüberdies nicht drittschützend sind (VG Bremen, Beschl. v. 29.10.2021 – 1 V 1505/21, juris, \nRn. 36 m.w.N.), stehen ihm nicht zu. Selbst wenn daher – wie vorliegend – durch die \nVollziehung der Maßnahme, die Gegenstand des Einvernehmensverfahrens wäre, ein \n\n5 \nirreversibler Zustand geschaffen wird, führt dies nicht zu einer Verletzung des \nAntragstellers in seinen Rechten. Vielmehr wäre der weitere Erhalt der Bäume für den \nBeirat lediglich ein begünstigender Rechtsreflex. \n \nDie Kosten des Verfahrens hat die Stadtgemeinde Bremen zu tragen. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen, der die Kammer folgt, kommt eine \nKostenerstattung in einem „Insichprozess“ zweier Funktionsträger einer öffentlich-\nrechtlichen \nKörperschaft \ngrundsätzlich \nnicht \nin \nBetracht. \nVielmehr \nsind \ndie \nVerfahrenskosten grundsätzlich der Körperschaft aufzuerlegen, der die streitenden \nFunktionsträger angehören. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Verfahren „ohne \nvernünftigen Grund“ eingeleitet worden ist (vgl. etwa OVG Bremen, Urt. v. 20.04.2010 –\n 1 A 192/08; OVG Bremen, Beschl. v. 04.06.2003 - 1 B 222/03; s. auch VG Bremen, Urt. \nv. 09.12.2015 – 1 K 2236/15). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. \n \nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 22.7 und 1.5 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \n\n6 \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Kiesow \nLange \nDr. Kruse","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364982","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-02-25/1-v-344-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364982","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364982","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-02-25/1-v-344-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364982","retrieved":"2026-07-09 04:52:43.114318+00:00"}}