{"status":"available","doknr":"OLD364981","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-02-28","aktenzeichen":"4 K 227/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n4 K 227/22 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke als Einzelrichter aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2022 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \n\n2 \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \n \nDer Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, begehrt die Verpflichtung der Beklagten, \nfestzustellen, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt sowie ihm einen \nStaatsangehörigkeitsausweis auszustellen. \n \nDer \nin \ngeborene Kläger beantragte mit Schreiben vom \n16.09.2021 bei der Beklagten die Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit sowie \ndie Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Zur Begründung verwies er \ninsbesondere darauf, dass ihm hierzu geraten worden sei, weil er zeitnah eine \nunternehmerische Betätigung in Russland beabsichtige. Wegen der weiteren Einzelheiten \nwird auf das Schreiben des Klägers nebst Anlagen verwiesen. \n \nNach vorheriger Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte den Antrag auf Feststellung \nder deutschen Staatsangehörigkeit mit Bescheid vom 29.12.2021, zugestellt am \n05.01.2022, ab (Ziff. 1) und setzte eine Gebühr in Höhe von 51,- Euro fest (Ziff. 2). Zur \nBegründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse \nan der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises im Sinne von § 30 Abs. 1 StAG \nnicht glaubhaft gemacht habe. Es liege keine Notwendigkeit für die Ausstellung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises vor. Der Kläger besitze einen deutschen Reisepass und \nwerde melderechtlich als deutscher Staatsangehöriger geführt. Von Seiten der \nStaatsangehörigkeitsbehörde bestünden keine Zweifel am Besitz der deutschen \nStaatsangehörigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug \ngenommen. \n \nDer Kläger hat am 03.02.2022 Klage erhoben. Ergänzend führt er insbesondere aus, dass \ndie Ablehnung eines Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit mit dem \nEntzug der Staatsangehörigkeit gleichzusetzen sei. Zudem sei die Feststellung seiner \ndeutschen Staatsangehörigkeit für seine Ehefrau von Bedeutung. Diese sei in der Ukraine \ngeboren. Das Bundesverwaltungsamt habe ihm mitgeteilt, dass allein wegen eines im \nAusland geborenen Ehepartners ein berechtigtes Feststellungsinteresse vorliegen könne. \nAuch seien zukünftig vielfältige Konstellationen denkbar, in dem ein Nachweis seiner \nStaatsangehörigkeit wichtig werden könnte (z. B. bei einem Staatszusammenbruch durch \ninnere Unruhen oder nach kriegerischen Auseinandersetzungen). Mit dem Ausweis könne \ner dann gegenüber Nachfolgeregierungen oder Dritten unmittelbar und schnell den Besitz \n\n3 \nder deutschen Staatsangehörigkeit nachweisen. Daran angeknüpft könnten z. B. \nEigentumsrechte an Grund und Boden nachgewiesen und gesichert werden. Würden \nNachfolgeregierungen ggf. Ausweisungen oder Abschiebungen aus Deutschland \nvornehmen, wäre man davor als deutscher Staatsangehöriger geschützt. Dieses Problem \nsei deshalb denkbar, weil seit der Grenzöffnung von 2015 viele Ausländer in das \nBundesgebiet immigriert seien und es denkbar sei, dass diese Ausländer (oder Teile \ndavon) in ihr Heimatland ausgewiesen würden. Bei einem (sei es auch nur temporären) \nZusammenbruch \nder \nbürokratischen \nInfrastruktur \nerhielte \nman \ndann \nkeinen \nStaatsangehörigkeitsausweis. Man wäre dann gerade nicht mehr in der Lage, seine \ndeutsche Staatsangehörigkeit unproblematisch beweisen zu können. Wegen der weiteren \nEinzelheiten wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom \n03.02.2022 und 24.02.2022 nebst Anlagen verwiesen. \n \nDer Kläger beantragt, \n \nden Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29.12.2021 aufzuheben und die \nBeklagte zu verpflichten, festzustellen, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit \nbesitzt \nsowie \ndie \nBeklagte \nweiter \nzu \nverpflichten, \nihm \neinen \nStaatsangehörigkeitsausweis auszustellen. \n \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Vermeidung von Wiederholungen verweist sie auf die Begründung des Bescheides \nvom 29.12.2021. Das gesetzlich erforderliche Sachbescheidungsinteresse ergebe sich \nauch nicht aus den zusätzlichen Ausführungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren. \n \nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10.02.2022 auf den Einzelrichter \nübertragen. \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. \n \nDie Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es ihr nicht an dem für jede Inanspruchnahme \ngerichtlichen Rechtsschutzes erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzinteresse. Das \nInteresse an einer gerichtlichen Entscheidung ergibt sich gerade aus dem Streit darüber, \nob ein berechtigtes Interesse Voraussetzung der begehrten Amtshandlungen ist bzw. ob \nein solches vorliegt (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 12.06.2019 – 1 K 1442/18 –, Rn. 16; VG \n\n4 \nStuttgart, Beschluss vom 07.01.2020 – 4 K 1469/19 –, Rn. 9; VG Berlin, Urteil vom \n28.04.2017 – 2 K 381.16 –, Rn. 14; jeweils juris). \n \nDie Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29.12.2021 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der \nKläger hat keinen Anspruch nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG auf die beantragte Feststellung \nseiner deutschen Staatsangehörigkeit und damit auch keinen Anspruch nach § 30 Abs. 3 \nSatz 1 StAG auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. \n \nNach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG wird das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen \nStaatsangehörigkeit bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von \nder Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse \nindes nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt offensichtlich an einem berechtigten Interesse des \nKlägers an der Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit und an der Ausstellung \neines Staatsangehörigkeitsausweises. Seine deutsche Staatsangehörigkeit steht nicht in \nZweifel. Er ist als Sohn deutscher Eltern auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland \ngeboren. Dafür, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit irgendwann verloren \nhaben könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird \ninsbesondere nicht von dem Beklagten oder anderen Behörden in Frage gestellt; auch \nnicht vom erkennenden Gericht, was sich bereits aus dem Tatbestand ergibt. Insbesondere \nhat \nder \nKläger \nnicht \nhinreichend \nglaubhaft \ngemacht, \ndass \ner \nden \nStaatsangehörigkeitsausweis für die Aufnahme einer – derzeit nach seinen Angaben in der \nmündlichen Verhandlung ohnehin „auf Eis gelegten“ – unternehmerischen Betätigung in \nRussland benötigt. Zutreffend hat die Beklagte diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die \nrussischen Behörden keinen Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers \nhaben dürften, weil sie ihm ein Visum ausgestellt haben. Ferner erschließt sich nicht, aus \nwelchem Grund ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung seiner \nStaatsangehörigkeit bestehen sollte, weil seine Ehefrau in Kiew geboren ist. \nAufenthaltsrechtliche Schwierigkeiten seiner Ehefrau vermochte der Kläger nicht glaubhaft \nzu machen. Vielmehr kann das Gericht die Schilderungen des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung, seine Ehefrau sei im Besitz eines deutschen Reisepasses, nur so verstehen, \ndass auch seine Ehefrau deutsche Staatsangehörige ist. Ob sie daneben weiterhin \nukrainische Staatsangehörige ist, ist für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. Die \nweiteren von dem Kläger geschilderten „zukünftig[en] vielfältige[n] Konstellationen“, in \ndenen ein Staatsangehörigkeitsausweis für ihn von Bedeutung werden könnte, liegen \njedenfalls im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung nicht vor. Ein bloß zukünftiges, rein hypothetisches Vorliegen \neines berechtigten Interesses im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG reicht nicht aus. \n\n5 \n \nEntgegen der Auffassung des Klägers folgt aus der Ablehnung des Antrags auf \nFeststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht, dass der Kläger kein deutscher \nStaatsangehöriger ist. In diesem Fall hätte die Staatsangehörigkeitsbehörde vielmehr \ntenoriert, dass festgestellt werde, dass der Betroffene nicht deutscher Staatsangehöriger \nist. Im Übrigen ergibt sich aus der Begründung des Bescheides vom 29.12.2021 \nunzweifelhaft, dass der Kläger nach der Auffassung der Beklagten die deutsche \nStaatsangehörigkeit besitzt. Aus den vorgenannten Erwägungen ergibt sich ferner, dass \nder Kläger aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit auch Unionsbürger im Sinne \nvon Art. 20 AEUV ist. \n \nSchließlich bestehen keine Anhaltspunkte, dass die von der Beklagten festgesetzte \nVerwaltungsgebühr in Höhe von 51,- Euro rechtswidrig sein könnte. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nStahnke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364981","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-02-28/4-k-227-22","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364981","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364981","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-02-28/4-k-227-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364981","retrieved":"2026-07-09 04:52:43.093942+00:00"}}