{"status":"available","doknr":"OLD364980","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-02-28","aktenzeichen":"4 K 2710/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n4 K 2710/18 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg,\n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke als Einzelrichter aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2022 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\n2 \nTatbestand \n \nDie Klägerin begehrt u. a. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. \n \nDie \ngeborene Klägerin ist nach eigenen Angaben irakische Staatsangehörige \nkurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit und stammt aus der Provinz \nDohuk in der Autonomen Region Kurdistan. Sie reiste am 13.08.2018 auf dem Landweg in \ndie Bundesrepublik ein und stellte am 06.09.2018 einen Asylantrag. \n \nIm Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(nachfolgend: Bundesamt) am selben Tage gab die Klägerin im Wesentlichen an, den Irak \nverlassen zu haben, weil die wirtschaftliche Situation sehr schlimm gewesen sei. Sie habe \nihren Ehemann und zwei Söhne samt deren Familien im Irak zurückgelassen und sei mit \ndrei Enkeln nach Deutschland zu dem Rest ihrer Familie gereist. Zuletzt habe sie in Sharya \nin der Nähe von Dohuk gelebt. Dort hielten sich ihr Ehemann und ihre beiden Söhne auch \nweiterhin auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Anhörung \nBezug genommen. \n \nMit Bescheid vom 04.10.2018, zugestellt am 24.10.2018, lehnte das Bundesamt den \nAsylantrag der Klägerin ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus nicht vorlägen und verneinte \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz. Wegen der \nweiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. \n \nDie Klägerin hat am 30.10.2018 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie insbesondere \ngeltend, dass im Irak eine gegen Yeziden gerichtete Gruppenverfolgung stattfinde. Ferner \nsei die wirtschaftliche Lage für Yeziden im Irak weiterhin prekär. Zudem befinde sie sich \naufgrund mehrere gesundheitlicher Probleme in Behandlung. Sie habe Diabetes, sei an \nbeiden Ohren operiert worden und habe zudem orthopädische Beschwerden sowie \nNierensteine. \n \nDie Klägerin beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration \nund Flüchtlinge vom 04.10.2018 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft \nzuzuerkennen; hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen; weiter hilfsweise, \nfestzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 \nSatz 1 AufenthG in Bezug auf den Irak vorliegen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n\n3 \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nMit Beschluss vom 05.03.2019 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen \nworden. \n \nDie Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. \nDiesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 04.10.2018 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die \nKlägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 \nAsylG und subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. \n5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Die vom Bundesamt getroffene \nEntscheidung ist auch im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung nicht zu beanstanden. Die aufenthaltsbeendenden \nRegelungen sind deshalb zu Recht ergangen. \n \n1. Nach § 3 Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling \nnach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Ein Ausländer ist - vorbehaltlich des \nVorliegens einer der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG genannten Ausnahmefälle - nach § 3 Abs. \n1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung \nder Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK; BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er \nsich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, \npolitischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe \naußerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und \ndessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in \nAnspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen \nAufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht \nzurückkehren will. Für eine solche Person besteht ein Abschiebungsverbot nach § 60 \nAbs. 1 AufenthG. \n\n4 \n \na. Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen \n(vgl. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG) oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss \ndabei eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). \n \nb. Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien \noder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets \nbeherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 \nund 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen \nnicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung \nzu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht \nvorhanden ist oder nicht (Nr. 3). \n \nDer Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden \nAkteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG \ngeschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 – 10 C 52/07 –, \nRn. 22, juris). \n \nc. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten \nGefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht \nseiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. \nDieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des \nArt. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der \nPrüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser \nPrognosemaßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23/12 –, Rn. 32, juris). Er setzt voraus, dass bei \neiner zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und \nrelevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein \ngrößeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen \nüberwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne \neiner Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung \nanzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht \nübertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden \nnach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als \nunzumutbar einzuschätzen ist. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, \ndesto unmittelbarer steht sie bevor. \n \n\n5 \nJe schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem \nGefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar \nvor der Tür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von \nreiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, \nohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt \nzeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z. B. eine \nWillkürpraxis, \ndie \nRepressionsmethoden \ngegen \nbestimmte \noppositionelle \noder \nverwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen (vgl. zum kausalen und \nzeitlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht: BVerwG, Urteil vom \n20.11.1990 – 9 C 72.90 –, Rn. 13, juris). \n \nDer der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig \ndavon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 \nAsylG (vgl. Art. 15 RL 2011/95/EU) vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 02.03.2010 – C-175/08 \n–, Rn. 84 ff.; BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, Rn. 22, beide juris). Die \nTatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften \nSchaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft \nbedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des \nAntragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, \nernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU); es besteht die \ntatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer \nRückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden \nUmständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt (vgl. EuGH, \nUrteil vom 02.03.2010 – C-175/08 –, Rn. 94, juris). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. \nGeschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass \nsich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein \nHerkunftsland wiederholen werden. \n \nDie Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EG kann aber widerlegt werden. Hierfür ist \nerforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung \nbeziehungsweise des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (BVerwG, Urteil vom \n27.04.2010 – 10 C 5.09 –, Rn. 23, juris). Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL \n2011/95/EU bezieht sich insoweit nur auf eine zukünftig drohende Verfolgung. Maßgeblich \nist danach, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem \ninneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden \nVerfolgung stünde (BVerwG, Beschluss vom 23.11.2011 – 10 B 32.11 –, Rn. 7, juris). \n \n\n6 \nd. Die Verpflichtung zur Zuerkennung von Abschiebungsschutz setzt voraus, dass das \nGericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der \nWahrscheinlichkeit – des von ihm behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat \n(BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, Rn. 16, juris). Den Aussagen des \nSchutzsuchenden kommt bei fehlenden Unterlagen oder sonstigen Beweisen \nmaßgebendes Gewicht zu (Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU). Die Aussagen bedürfen danach \nkeines Nachweises, wenn \n \nder Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen; \n \nalle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende \nErklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde; \n \nfestgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel \nsind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und \nallgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen; \n \nder Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt \nbeantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht \nmöglich war; und \n \n die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist. \n \nErforderlich ist regelmäßig ein substantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier und \nanschaulicher \nTatsachenvortrag \ndes \nSchutzsuchenden. \nEin \nim \nWesentlichen \nunzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen eines \nAsylbewerbers bleibt dagegen unbeachtlich. Bei erheblichen Widersprüchen oder \nSteigerungen im Sachvortrag bedarf es einer überzeugenden Auflösung der \nUnstimmigkeiten, um einem solchen Asylbewerber glauben zu können (BVerwG, Urteil \nvom 12.11.1985 – 9 C 27.85 –, Rn. 17, juris). \n \n2. In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft \nnicht zuzuerkennen. Die Klägerin ist kein Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG. \n \nEine begründete Furcht der Klägerin vor Verfolgung wegen ihrer Religion kann das \nerkennende Gericht nicht feststellen. Die Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel \nbestätigt die der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegende \nEinschätzung der gegenwärtigen Lage im Irak. Auf Grundlage dieses Lagebilds besteht \ngegenwärtig keine Gruppenverfolgung von Yeziden (a.). Auch eine individuelle Verfolgung \nder Klägerin liegt nicht vor (b). \n \na. Der erkennende Einzelrichter geht in Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung \ndavon aus, dass eine Verfolgung der Gruppe der Yeziden im Irak nicht erfolgt (vgl. zu den \n\n7 \nAnforderungen der Annahme einer Gruppenverfolgung etwa VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 05.03.2020 – A 10 S 1272/17 –, Rn 23 ff., juris). \n \naa. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinen Urteilen vom \n10.05.2021 (9 A 570.20.A und 9 A 1489/20.A, beide juris) im Einzelnen dargelegt, warum \neine Gruppenverfolgung von Yeziden durch den irakischen Staat nicht anzunehmen ist \n(vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.03.2021 – 9 LB 129/19 – sowie \nUrteile vom 22.10.2019 – 9 LB 130/19 –, vom 24.09.2019 – 9 LB 136/19 –, vom 07.08.2019 \n– 9 LB 154/19 – und vom 30.07.2019 – 9 LB 133/17 –; OVG Saarland, Beschluss vom \n08.11.2021 – 2 A 255/21 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2021 – A 10 S \n2189/21 –; jeweils juris). Es hat dabei insbesondere auf die verfassungsrechtliche \nGleichberechtigung der Yeziden sowie Bestrebungen des irakischen Staates verwiesen, \ndie (insbesondere als Nachwirkung der Verfolgung durch den sog. IS) in vielfacher Hinsicht \nsehr schwierige Lage der großen Mehrheit der Yeziden im Irak, vor allem in der \nHerkunftsregion der Klägerin, zu verbessern (vgl. OVG NRW, Urteile vom 10.05.2021 a. a. \nO. Rn. 50 ff.). Die von dem erkennenden Einzelrichter im vorliegenden Verfahren \nausgewerteten Erkenntnismittel bestätigen diese Einschätzung. Insbesondere hat der \nirakische Staat am 01.03.2021 ein Gesetz verabschiedet, das die Gräueltaten des sog. IS \nan der Minderheit der Yeziden als Völkermord anerkennt und ihnen Schutz zuspricht. \nÜberlebende von „IS“-Angriffen werden außerdem bei der Einstellung von 2% aller Stellen \nim öffentlichen Sektor bevorzugt. Im Mai 2021 hat der Ministerrat zudem eine \nGeneraldirektion für die Angelegenheiten der yezidischen Überlebenden eingerichtet, die \ndem Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersteht, und der Ministerrat ernannte \neine yezidische Juristin zur Generaldirektorin (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und \nAsyl, Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, 15.10.2021, S. 103 \nff.). Zuletzt hat das irakische Parlament im September 2021 weitere Regelungen zugunsten \nyezidischer \nÜberlebender \nder \nGewalttaten \ndes \nsog. \nIS \nerlassen, \ndie \nvon \nMenschenrechtsorganisationen als wesentlichen Schritt hin zur Leistung von Reparationen \nangesehen werden (vgl. Amnesty International, Bericht vom 02.11.2021, abrufbar unter \nhttps://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/11/iraq-yezidi-reparations-law-progress-\nwelcome-but-more-must-be-done-to-assist-survivors/). Auch in der Kurdischen Region im \nIrak (RKI) ist das Yezidentum als Religionsgemeinschaft anerkannt. Das Ministerium für \nStiftungen und religiöse Angelegenheiten (MERA) der Kurdischen Regionalregierung \n(KRG) bezahlt zudem die Gehälter der Geistlichen der yezidischen Gemeinschaft und \nkommt für die Instandhaltung ihrer religiösen Stätten auf (vgl. Bundesamt für \nFremdenwesen und Asyl a. a. O.). \n \n\n8 \nbb. Auch eine Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak durch den sog. IS ist gegenwärtig \nund in absehbarer Zukunft nicht zu verzeichnen. \n \nDer sog. IS hat in der Jahren 2014 bis 2017 in Teilen des irakischen Staatsgebiets die \nGebietshoheit ausgeübt und in den von ihm beherrschten Gebieten Yeziden aufgrund ihrer \nReligionszugehörigkeit systematisch in einer Art und Weise verfolgt, die u. a. vom UN-\nMenschenrechtsrat (und im März 2021 auch durch den irakischen Staat) als Völkermord, \nVerbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen qualifiziert wurden. Seitdem \nes im Dezember 2017 landesweit gelungen ist, dem sog. IS die Gebietshoheit wieder zu \nentziehen, fehlen diesem die militärischen Fähigkeiten zu einer Fortsetzung der genannten \nGruppenverfolgung. Seitdem agiert der sog. IS aus dem Untergrund und versucht, vor \nallem durch gezielte Terroranschläge regional oder lokal Einflusssphären zu erhalten oder \nwiederzugewinnen („asymmetrische Kriegsführung“, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 25.10.2021, S. 16), wobei \nder Erfolg dieser Bemühungen abhängig von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen sehr \nunterschiedlich und hochvolatil ist. Insbesondere in Landesteilen, in denen das \nGewaltmonopol des irakischen Staats in Konkurrenz mit anderen Akteuren, sei es mit \nörtlichen Milizen oder auch der RKI, tritt, besteht teilweise ein örtliches oder in sehr dünn \nbesiedelten Bereichen auch regionales Sicherheitsvakuum, das Aktivitäten des sog. IS \nRaum gibt (vgl. hierzu auch die Karte in Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, \nÖsterreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, 15.10.2021, S. 20). \n \ncc. Auch eine Gruppenverfolgung von Yeziden durch andere nicht-staatliche Akteure wie \ninsbesondere durch die zahlreichen im Irak aktiven Milizen besteht nicht (vgl. im Einzelnen \nOVG Nordrhein-Westfalen Urteile vom 10.05.2021 a. a. O. Rn. 202-220). Insbesondere in \nden Diensten der kurdischen Perschmerga finden sich außerdem in größerer Zahl auch \nYeziden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2021 – A 10 S 2189/21 –, Rn. \n27, juris). \n \nb. Auch eine individuelle Verfolgung der Klägerin lässt sich nicht feststellen. Hierzu ist \nweder gegenüber dem Bundesamt noch im vorliegenden Verfahren substantiierter Vortrag \nerfolgt. \n \n2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung eines subsidiären \nSchutzstatus im Sinne von § 4 AsylG. \n \nEin solcher kommt aus den bereits zu § 3 AsylG ausgeführten Gründen insbesondere nicht \nim Hinblick auf die schlechte humanitäre Lage der Klägerin bei einer Rückkehr in ihre \n\n9 \nHerkunftsregion in Betracht. Auch insoweit fehlt es an einer Zurechnung der der Klägerin \ndrohenden Gefahren zu einem Verfolgungsakteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. \n§ 3c AsylG. \n \nIm Übrigen (insbesondere was die Verneinung eines Anspruchs aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \nAsylG anbelangt) schließt sich der erkennende Einzelrichter der Lagebewertung des \nOberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 10.05.2021 (a. a. O. \nRn. 221 ff., juris) an, die durch die von dem erkennenden Einzelrichter herangezogenen \naktuellen Erkenntnismittel bestätigt wurde. \n \n3. \nDie \nKlägerin \nhat \nkeinen \nAnspruch \nauf \nFeststellung \neines \nnationalen \nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG. \n \nGemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich \n– zielstaatsbezogene (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 35, juris) – \nAbschiebungshindernisse aus der EMRK ergeben. In diesem Zusammenhang kommt vor \nallem eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Frage. Danach darf niemand der Folter oder \nunmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. \nHierunter fallen grundsätzlich auch Gefahrenlagen aufgrund einer allgemeinen Situation \nder extremen Gewalt oder aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse. Schlechte \nhumanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können jedoch nur in begründeten \nAusnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 23, juris). Ein solcher Ausnahmefall \nist \ngrundsätzlich \nnicht \ngegeben, \nwenn \nsich \nder \nRückkehrer \netwa \ndurch \nGelegenheitsarbeiten oder durch Unterstützungsleistungen ein Leben am Rande des \nExistenzminimums finanzieren kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2012 – 10 B \n16.12 –, Rn. 10, juris). \n \nFür die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die – wie hier – nicht in die \nunmittelbare \nVerantwortung \ndes \nAbschiebungszielstaates \nfallen \nund \ndie \ndem \nabschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist \ngrundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu \nprüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet \n(BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 26; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 \n– 9 LB 93/18 –, Rn. 53; jeweils juris). \n \nEnden dürfte die Abschiebung im Fall der Klägerin in der Autonomen Region Kursidtan. In \ndieses Gebiet sind in der Vergangenheit über den internationalen Flughafen in Erbil \n\n10 \nRückführungen in kleinerem Umfang regelmäßig erfolgt (Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes v. 12.01.2019, S. 26). Dabei handelt es sich zudem um den zu ihrer Heimatregion \nDohuk nächstgelegenen internationalen Flughafen im Irak, über den Rückführungen \nerfolgen. Direktflüge von Deutschland nach Erbil bietet derzeit nur FlyErbil an. Indirekte \nVerbindungen nach Erbil bieten u. a. Austrian Airways, Turkish Airways und Qatar Airways \nan (Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 25.10.2021, S. 26). Die Einreise von Kurden in \ndie Region Kurdistan-Irak und deren dortiger Aufenthalt sind zudem grundsätzlich \nproblemlos möglich (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24.09.2019 – 9 LB 136/19 –, Rn. 122 ff., \njuris). \n \nObwohl die Sicherheitslage im Irak prekär ist, liegt in der Autonomen Region Kurdistan \nkeine allgemeine Situation einer solchen extremen allgemeinen Gewalt vor, die es \nrechtfertigt, Rückkehrern generell Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. \nm. Art. 3 EMRK zu gewähren (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24.09.2019 – 9 LB 136/19 –, Rn. \n128 ff. sowie Beschluss vom 11.03.2021 – 9 LB 129/19 –, Rn. 146 ff.). Die Klägerin hat \neine solche Situation ebenfalls nicht geltend gemacht. \n \nAuch die humanitären Verhältnisse in der Autonomen Region Kurdistan begründen nicht \nfür jeden aus dem Ausland zurückkehrenden Yeziden einen Anspruch auf Feststellung \neines Abschiebungsverbots gemäß 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. \nEntscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls (vgl. Nds. OVG, Urteil vom \n24.09.2019 – 9 LB 136/19 –, Rn. 146 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22.10.2021 – 9 A \n2152/20.A –, Rn. 200 ff.; jeweils juris) \n \nGemessen daran liegt ein außergewöhnlicher Fall, in dem die humanitären Gründe gegen \ndie Abschiebung „zwingend“ sind, hier vor. Bei einer realitätsnahen Rückkehrprognose ist \ndavon auszugehen, dass die Klägerin nach einer etwaigen Abschiebung von dem \nFlughafen Erbil unproblematisch nach Sharya wird reisen können. Dort wird sie Unterkunft \nbei einem ihrer beiden Söhne nehmen können. Der erkennende Einzelrichter verkennt \ndabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage der beiden Söhne der Klägerin selbst angespannt \nist. Es kann aber nach der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht \ndavon ausgegangen werden, dass die beiden Söhne der Klägerin nicht in der Lage wären, \ndie Grundbedürfnisse der Klägerin nach Nahrung und Unterkunft zu befriedigen. \n \n4. Ein Verbot der Abschiebung folgt für die Klägerin auch nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind Gefahren, denen die \n\n11 \nBevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein \nausgesetzt ist, grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen nach \n§ 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Eine solche allgemeine Gefahrenlage, \nder die Klägerin bei einer Rückkehr in den Irak ebenso wie die Bevölkerung ihres \nHeimatlandes insgesamt oder zumindest einzelne Bevölkerungsteile ausgesetzt wäre, \nkann nur dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nbegründen, wenn es der Klägerin mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbaren \nSchutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten \nwäre, in den Irak abgeschoben zu werden. Dies wäre der Fall, wenn die Klägerin im Irak \naufgrund der dortigen Existenzbedingungen einer Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt \nwäre, dass sie bei einer Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren \nTot oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (vgl. BVerwG, Urteile vom \n31.01.2013 – 10 C 15/12 – und vom 08.09.2012 – 10 C 14/10 –, jeweils juris). Dass der \nKlägerin für den Fall ihrer Abschiebung in den Irak aufgrund der dortigen Sicherheits- oder \nVersorgungslage keine derart extreme Gefährdungslage droht, ergibt sich indes bereits \naus den obigen Darlegungen. Zudem ist der Gesundheitszustand der Klägerin nicht \nderartig schlecht, dass die Klägerin im Irak ohne medizinische Versorgung schwersten \nGesundheitsgefahren ausgesetzt wäre. \n \n5. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung finden ihre Rechtsgrundlage in \n§§ 34, 38 Abs. 1 AsylG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach \nMaßgabe des §§ 11, 75 Nr. 12 AufenthG erfolgt. Der Bescheid des Bundesamtes weist \nauch insoweit keine rechtlichen Mängel auf. \n \n6. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \n\n12 \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nStahnke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364980","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-02-28/4-k-2710-18","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364980","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364980","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-02-28/4-k-2710-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364980","retrieved":"2026-07-09 04:52:43.065132+00:00"}}