{"status":"available","doknr":"OLD364979","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-03-16","aktenzeichen":"5 V 2299/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 2299/21 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und \nEuropa, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nLange und den Richter Kaysers am 16. März 2022 beschlossen: \nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der \nKlage gegen die Ziffern 1. und 2. des Bescheides vom 26.10.2021 \n(Az.: 2021W\n) wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n \nDer Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \nGründe \nI. Die Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen den \nWiderruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte sowie gegen die Aufforderung, \ndie Prostitutionsstätte umgehend zu schließen. \n \nAm 17.07.2019 erteilte der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen ihr eine Erlaubnis zum \nBetrieb einer Prostitutionsstätte in der\n in Bremen. Gesellschafterinnen \nund Geschäftsführerinnen der Antragstellerin waren zu diesem Zeitpunkt Frau \n \n (im Folgenden: Frau M.P.) und Frau \n (im Folgenden: Frau S.P.). \nErstere hatte die Geschäftsanteile an der Antragstellerin (25.000,00 Euro) im Juli 2018 für \n1,00 Euro erworben und einen Anteil von 12.500,00 Euro kurz vor der Erlaubniserteilung \nan Frau S.P. abgetreten. Das im Rahmen der Antragstellung vorgelegte Betriebskonzept \nder Antragstellerin sah vor, dass maximal 25 Prostituierte für eine Tagespauschale Zimmer \nin der Prostitutionsstätte anmieten und dort selbstständig tätig sind. Im August 2019 nahm \ndie Antragstellerin den Betrieb der \n“ genannten Prostitutionsstätte auf und \nbegründete mit Wirkung vom 01.01.2020 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis für \nden „technischen Bereich“ der Prostitutionsstätte mit Herrn \n (im Folgenden: \nHerr A.P.), dem getrenntlebenden Ehemann von Frau M.P. und Bruder von Frau S.P. Von \nkaufmännischen Tätigkeiten und Vertretungs- sowie Weisungsberechtigungen wurde er \nausgeschlossen. Herr A.P. ist ehemaliger Präsident des inzwischen verbotenen Vereins \n„Hells Angels MC \n“ und aktuell Präsident des Vereins „Hells Angels MC\n \n“. Das Beschäftigungsverhältnis endete mit Ablauf des 15.03.2020. \n \nAufgrund der durch die Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, \nZusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des \nCoronavirus des Ordnungsamtes Bremen vom 20.03.2020 sowie durch die Verordnung \nzum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronaverordnung) \ngeltenden Schließungsgebote für Prostitutionsstätten stellte die Antragstellerin den Betrieb \ndes \n im März 2020 ein. Am 14.09.2020 eröffnete sie ihren Betrieb wieder und \nbegründete mit Vertrag vom 15.09.2020 erneut ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis \nmit Herrn A.P. Das aufgrund der 19. Coronaverordnung geltende Schließungsgebot für \nProstitutionsstätten ab dem 01.11.2020 hatte zur Folge, dass die Antragstellerin den \nBetrieb des\n am 31.10.2020 erneut einstellte und das Beschäftigungsverhältnis mit \nHerrn A.P. beendete. \n \nIm April 2021 hörte die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa die Antragstellerin zum \nbeabsichtigten Widerruf der Betriebserlaubnis an. Es gebe Anhaltspunkte für einen \n\n3 \nbestimmenden Einfluss des gewerberechtlich unzuverlässigen Herrn A.P. auf die Führung \nder Prostitutionsstätte und der geplanten Eröffnung einer weiteren Prostitutionsstätte in der \n in Bremen. Von der Unzuverlässigkeit des Herrn A.P. sei \naufgrund seiner exponierten Stellung als Präsident des verbotenen Vereins „Hells Angels \nMC \n“ sowie diverser strafrechtlicher Verurteilungen auszugehen. Vorliegende \npolizeiliche Stellungnahmen sowie weitere Erkenntnisse würden zudem belegen, dass \ndieser einen maßgeblichen und eine Vielzahl betrieblicher Teilbereiche umfassenden \nEinfluss auf die Geschäftsführerinnen der Antragstellerin ausübe. Die Antragstellerin rügte \nin ihren Erwiderungen, dass Stellungnahmen Dritter nicht zugänglich gemacht worden \nseien. Die benannten Umstände für den beabsichtigten Widerruf seien bereits vor der \nErlaubniserteilung bekannt oder fahrlässig unbekannt gewesen. Herr A.P. sei \ngewerberechtlich nicht unzuverlässig, da die Verbotsverfügung des Vereins „Hells Angels \nMC \n“ nichtig und die Gruppenzugehörigkeit kein Indiz für eine gewerberechtliche \nUnzuverlässigkeit sei. Die Verurteilungen von Herrn A.P. lägen lange Zeit zurück und \nhätten keinen Bezug zur Tätigkeit bei der Antragstellerin. Die Antragstellerin wies darauf \nhin, dass ihre Gesellschafterinnen und Geschäftsführerinnen „zur Vermeidung weiterer \nwirtschaftlicher Schädigungen“ sämtliche Geschäftsanteile abtreten und auch die \nGeschäftsführung abgeben werden; Herr A.P. sei bereits von jeglichen Tätigkeiten \nentbunden worden. \n \nAm 31.05.2021 veräußerten Frau M.P. und Frau S.P. ihre Geschäftsanteile an der \nAntragstellerin für jeweils 75.000,00 Euro an die \n (im Folgenden: K-\nGmbH), deren Gesellschafter zum damaligen Zeitpunkt Herr \n (im \nFolgenden: Herr H.P.S.) und Herr \n (im Folgenden: Herr A.K.) waren. Von der \ndurch das Außerkrafttreten der 26. Coronaverordnung eingeräumten Möglichkeit, die \nProstitutionsstätte ab dem 21.06.2021 wieder zu öffnen, machte die Antragstellerin keinen \nGebrauch. Unter dem 01.07.2021 informierte sie die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und \nEuropa \nüber \nden \nerfolgten \nGesellschafterwechsel. \nNeue \nGeschäftsführer \nder \nAntragstellerin seien Herr\n (im Folgenden: Herr B.K.) und Herr H.P.S. Herr \nH.P.S. und Herr A.K. veräußerten ihre Geschäftsanteile an der K-GmbH unter dem \n08.07.2021 an Herrn \n (im Folgenden: Herr M.A.), einem der aktuellen \nGeschäftsführer der Antragstellerin, für jeweils 1,00 Euro. Die Senatorin für Wirtschaft, \nArbeit und Europa teilte der Antragstellerin daraufhin am 19.07.2021 mit, dass das \neingeleitete Widerrufsverfahren eingestellt werde und das übliche Überprüfungsverfahren \nzu den beiden neuen Geschäftsführern der Antragstellerin noch nicht abgeschlossen sei. \nEnde August 2021 wurde Herr M.A. als weiterer Geschäftsführer der Antragstellerin \nbestellt, während Herr H.P.S. abberufen wurde. \n \n\n4 \nMit Schreiben vom 01.09.2021 erkundigte sich die Antragstellerin bei der Senatorin für \nWirtschaft, Arbeit und Europa nach deren Rechtsauffassung zur Jahresfrist aus § 22 \nProstSchG. Sie – die Antragstellerin – habe mit Rücksicht auf das Infektionsgeschehen \nbisher auf eine Wiedereröffnung der Prostitutionsstätte verzichtet und wolle zunächst \nhinsichtlich der anzuwendenden Corona-Schutzvorschriften eine verlässliche Basis \nschaffen. Die Zeiten geltender Schließungsanordnungen seien bei der Fristberechnung \nnicht zu berücksichtigen. Falls dies anders gesehen werde, müsse und werde sie den \nBetrieb der Prostitutionsstätte zur Vermeidung des Ablaufes der Jahresfrist unverzüglich \nwieder öffnen. Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa teilte daraufhin mit, dass im \nRahmen der Fristberechnung auch solche Zeiten zu berücksichtigen seien, in denen der \nBetrieb von Prostitutionsstätten nach der jeweils geltenden Coronaverordnung untersagt \ngewesen sei. Ausübung, Unterbrechung und Beendigung des Betriebes seien rein \ntatsächliche Vorgänge. Die Gründe, weshalb das Gewerbe nicht aufgenommen bzw. nicht \nmehr betrieben worden sei, seien unerheblich. Sofern beabsichtigt sei, einen Antrag auf \nVerlängerung der Jahresfrist nach § 22 Satz 2 ProstSchG zu stellen, sei nach derzeitigem \nStand beabsichtigt, diesen Antrag abzulehnen. Der Antragstellerin sei es seit dem \n21.06.2021 wieder erlaubt gewesen, die Prostitutionsstätte zu öffnen. \n \nMit am 28.09.2021 bei der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa eingegangenem \nSchreiben beantragte die Antragstellerin, „die Jahresfrist gem. § 22 S. 1 ProstSchG zum \nAblauf bis zum 30.11.2021 (sic!) zu verlängern“. Die Auffassung zur Berücksichtigung der \nZeiten geltender Schließungsgebote werde nicht geteilt. Die Nichtausübung eines \nBetriebes im Sinne von § 22 ProstSchG setze voraus, dass kein Nutzungswille bestehe \nund die Nutzung der Prostitutionsstätte objektiv rechtlich möglich sei. Beide \nVoraussetzungen seien hier nicht gegeben, da der Betrieb der Prostitutionsstätte \ncoronabedingt rechtlich nicht möglich gewesen sei. Unabhängig davon liege ein wichtiger \nGrund im Sinne des § 22 Satz 2 ProstSchG vor. Es sei zu berücksichtigen, dass bis zum \n21.06.2021 ein Betriebsverbot gegolten habe und auch danach erhebliche tatsächliche und \nrechtliche Unsicherheiten bestanden hätten. Bis in den August/September 2021 hinein sei \nder Betrieb einer Prostitutionsstätte nicht rechtssicher und wirtschaftlich planbar möglich \ngewesen. Derzeit werde veranlasst, die Voraussetzungen für einen coronakonformen \nBetrieb auf ruhigem und gehobenem Niveau zu schaffen. Auch aufgrund des \nzwischenzeitlich erfolgten Wechsels der Gesellschafter und Geschäftsführer sei nicht \nabsehbar, ob der Betrieb der Prostitutionsstätte rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist zum \n01.11.2021 wiederaufgenommen werden könne. Die Wiedereröffnung sei für den \n28.10.2021 geplant. Der Verlängerungsantrag werde rein vorsorglich gestellt. \n \n\n5 \nMit Schreiben vom 08.10.2021 teilte die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa mit, \ndass beabsichtigt sei, den Antrag auf Fristverlängerung gemäß § 22 Satz 2 ProstSchG \nabzulehnen. Der Betrieb werde seit dem 01.11.2020 nicht mehr ausgeübt. Die \nvorgebrachten Gründe rechtfertigten keinen wichtigen Grund. Es handele sich dabei fast \nausschließlich um betriebswirtschaftliche Risiken der Antragstellerin, die sie als \nUnternehmerin in Eigenverantwortung zu tragen habe. Lediglich vom 01.11.2020 bis zum \n21.06.2021 sei es aufgrund des Verbotes durch die jeweils geltenden Coronaverordnungen \nnicht möglich gewesen, die Prostitutionsstätte zu betreiben. Die Antragstellerin habe seit \nmehr als drei Monaten Zeit, sich um die genannten Angelegenheiten zu kümmern. Der \nAntragstellerin wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 18.10.2021 zu äußern. Den \nAntrag vom 12.10.2021, die Stellungnahmefrist bis zum 25.10.2021 zu verlängern, lehnte \ndie Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa am 14.10.2021 ab. \n \nMit Bescheid vom 19.10.2021 (Az.: 700\n) lehnte die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit \nund Europa den Antrag auf Verlängerung der Jahresfrist ab und wiederholte ihr Vorbringen \naus dem Anhörungsschreiben. Am 27.10.2021 übersandte der Prozessbevollmächtigte der \nAntragstellerin das dem Bescheid vom 19.10.2021 beigefügte Empfangsbekenntnis. Dort \nist neben der Zeile „empfangen am:“ das Datum „25.11.21“ eingetragen (Bl. 1296 des \nVerwaltungsvorgangs, Band IV). \n \nMit Bescheid vom 26.10.2021 (Az.: 2021WR\n) widerrief die Senatorin für \nWirtschaft, Arbeit und Europa die Erlaubnis für das Betreiben der Prostitutionsstätte \n(Ziffer 1.), ordnete die Schließung der Prostitutionsstätte an (Ziffer 2.), drohte für den Fall \nder Fortsetzung des Betriebes die sofortige Schließung durch Anwendung unmittelbaren \nZwangs an (Ziffer 3.) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. und 2. an \n(Ziffer 4.). Die Erlaubnis zum Betrieb der Prostitutionsstätte sei nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 \nProstSchG zu widerrufen, da nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die die Versagung \nder Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG rechtfertigten. Es fehle an der für den \nBetrieb einer Prostitutionsstätte erforderlichen Zuverlässigkeit, da sich aus den \nvorliegenden Erkenntnissen ergebe, dass der gewerberechtlich unzuverlässige Herr A.P. \neinen maßgeblichen Einfluss auf die ehemaligen Geschäftsführerinnen der Antragstellerin \nausgeübt habe und die aktuellen Geschäftsführer ihm weiterhin einen Einfluss auf die \nFührung \nder \nProstitutionsstätte \neinräumten. \nEr \nsei \ngegenüber \nBehörden, \nEnergieversorgern und anderen Geschäftspartnern wiederholt anstelle der eigentlichen \nGeschäftsführerinnen \nals \nAnsprechpartner \naufgetreten \nund \nzudem \nmit \nden \nGeschäftsabläufen im \n sehr vertraut gewesen; in sensiblen Bereichen wie der \nSicherheitstechnik sei er der einzige Ansprechpartner gewesen. Diese Tätigkeiten gingen \ndeutlich über die arbeitsvertraglich eingeräumten Befugnisse hinaus. Es bestehe auch eine \n\n6 \noffenkundige familiäre Abhängigkeit und Bindung zwischen ihm und den ehemaligen \nGeschäftsführerinnen. Der nur sechs Wochen als Geschäftsführer tätige Herr H.P.S. habe \nsich dem bestimmenden Einfluss von Herrn A.P. schon deshalb nicht entziehen können, \nweil er seinen Lebensmittelpunkt in Aurich habe und mit seinen erst 25 Jahren \nGeschäftsführer bei drei weiteren Kapitalgesellschaften und Gesellschafter weiterer \nFirmen sei. Aber auch die aktuelle Geschäftsführung der Antragstellerin sei unzuverlässig. \nHerr B.K., über dessen Berufsausbildung nichts bekannt sei, wohne in einem sozial \nschwachen Umfeld in\n, habe ersichtlich keine Beziehungen zu Bremen, weder eine \nFahrerlaubnis noch ein Auto und mangelnde Kenntnisse im Geschäftsleben. Aufgrund der \nUnerfahrenheit in wirtschaftlichen und geschäftlichen Angelegenheiten sei er nicht in der \nLage, ein Großbordell zu führen und sich zeitnah in die Besonderheiten eines solchen \nBetriebes einzuarbeiten. Nicht erklärlich sei auch, wie es ihm möglich gewesen sei, die \nHälfte des Geschäftsanteils an der Antragstellerin für 75.000,00 Euro zu erwerben. Die \nKontroll- und Besitzverhältnisse würden gezielt verschleiert werden. Ähnliche Zweifel \nbestünden hinsichtlich Herrn M.A., dem zweiten Geschäftsführer der Antragstellerin. \nDieser wohne in \n (Kreis Rendsburg/Eckernförde) und führe in \n ein \nRestaurant. Er sei zudem Geschäftsführer eines Immobilienunternehmens und eines \nAutohandels in \n. Es sei nicht ersichtlich, wie ihm eine verantwortungsvolle \nWahrnehmung der Aufgaben als Geschäftsführer der Antragstellerin möglich sei. Zudem \nsei er in den Niederlanden viermal polizeilich in Erscheinung getreten und 2014 Mitglied in \neinem niederländischen Motorradclub gewesen. Die aktuellen Geschäftsführer seien nicht \nin der Lage, regelmäßig während der Öffnungszeiten in der Prostitutionsstätte anwesend \nzu sein, wie es im vorgelegten Betriebskonzept bindend festgelegt sei. Ein Ende des \nbereits zuvor bestehenden Einflusses durch Herrn A.P. sei nicht ersichtlich. Es gebe auch \nkeine Anhaltspunkte dafür, dass dieser sein Interesse am \n verloren habe. Die \nSchließungsverfügung beruhe auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO und sei verhältnismäßig, da \nsich aus der Unzuverlässigkeit Gefahren für Prostituierte und deren Kunden ergäben. Die \nZwangsmittelandrohung sei auf §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 3, 16, 17 Abs. 1 BremVwVG \ngestützt; ein Zwangsgeld sei untunlich, um die Schließung des Betriebes durchzusetzen. \nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung sei gerechtfertigt, um Gefahren der sensiblen \nRechtsgüter der sexuellen Selbstbestimmung, der persönlichen Freiheit und der \nkörperlichen Integrität der Prostituierten zu verhindern. Es drohe eine unumkehrbare \nVerletzung dieser Rechtsgüter. Der Bescheid ist dem Prozessbevollmächtigten der \nAntragstellerin ausweislich des Eingangsstempels am 26.10.2021 zugegangen. \n \nEigenen Angaben zufolge eröffnete die Antragstellerin den Betrieb der Prostitutionsstätte \nzwischen dem 28.10.2021 und 30.10.2021. \n \n\n7 \nAm 08.11.2021 hat die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 26.10.2021 erhoben \nund zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie vertieft ihr bisheriges \nVorbringen, dass Herr A.P. zu keinem Zeitpunkt einen beherrschenden Einfluss auf die \nAntragstellerin und deren ehemalige sowie aktuelle Geschäftsführung ausgeübt habe. Herr \nA.P. sei weder aktuell noch in der Vergangenheit gewerberechtlich unzuverlässig \ngewesen. Beim Vorbringen der Antragsgegnerin handele es sich um unerhebliche, \nbestrittene und nicht bewiesene Behauptungen, Vermutungen und vermeintliche Indizien \nohne konkreten sachlichen Gehalt, die zudem nicht verwertet werden dürften. Der Widerruf \nund die unterbliebene Anhörung dienten allein dem Zweck, ihr vorzuhalten, das \n \nnicht binnen Jahresfrist betrieben zu haben. \n \nSie beantragt, \ndie aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich Ziffer 1. und 2. des \nangefochtenen Bescheides vom 26.10.2021 zum Az.: 2021WR\n \nwiederherzustellen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie vertieft ihr bisheriges Vorbringen zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der \nAntragstellerin. Der Eilantrag sei inzwischen unzulässig geworden, da der Antrag auf \nVerlängerung der Jahresfrist gemäß § 22 Satz 2 ProstSchG bestandskräftig abgelehnt \nworden und die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte bereits kraft Gesetzes \nerloschen sei. \n \nDie \nAntragstellerin \nrepliziert, \ndass \nder \nEilantrag \ntrotz \nAblehnung \ndes \nVerlängerungsantrages zulässig sei. Da der Verlängerungsantrag mit unzutreffenden \nErwägungen abgelehnt worden sei, sei die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte \nnicht erloschen. Die Frist aus § 22 Satz 1 ProstSchG sei aufgrund der Schließungsgebote \nder Coronaverordnungen sowie aufgrund der Verhinderung des Betriebes durch die \nstreitgegenständliche Widerrufsverfügung gehemmt worden. Allein aufgrund des Streits \num die Widerrufsverfügung habe dem Verlängerungsantrag stattgegeben werden müssen. \nDurch den Erlass des Widerrufsbescheides habe die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und \nEuropa die Einhaltung der Jahresfrist und den Betrieb ab dem 01.11.2021 treuwidrig \nkonterkariert. Die Wiedereröffnung am 28.10.2021 sei auch nicht ungesetzlich erfolgt, da \ndie Widerrufsverfügung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung unbegründet und \nunwirksam seien. Die Antragsgegnerin habe es – obwohl es ihr möglich gewesen sei – \nunterlassen, die Schließung des Betriebes durch Anwendung unmittelbaren Zwangs zu \n\n8 \nerreichen. Jedenfalls sei die Ablehnung des Verlängerungsantrages nicht bestandskräftig \ngeworden, da die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 19.10.2021 fehlerhaft sei. \nDort werde auf den Rechtsbehelf der Klage verwiesen, obwohl ein Widerspruch statthaft \nsei. Die Voraussetzungen aus § 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO lägen nicht vor. Zudem \nsei nicht angegeben, gegen wen die Klage zu erheben sei. Es sei beabsichtigt, rein \nvorsorglich eine Klage gegen die Ablehnung des Verlängerungsantrages zu erheben und \ndie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Zum Nachweis der \nWiedereröffnung zwischen dem 28.10.2021 und 30.10.2021 reichte die Antragstellerin eine \nschriftliche Erklärung des Herrn M.A. sowie ein Foto von Herrn B.K. – vor der \nProstitutionsstätte stehend – zur Gerichtsakte. \n \nDie Antragsgegnerin bestreitet die Wiedereröffnung der Prostitutionsstätte am 28.10.2021. \nJedenfalls sei eine lediglich kurzfristige Öffnung allein zum Zwecke der Verhinderung des \nAblaufs der Jahresfrist irrelevant, da dies nicht der gesetzgeberischen Intention \nentspreche; die Wiedereröffnung müsse einen nicht unwesentlichen Umfang und das Ziel \nhaben, den Betrieb dauerhaft auszuüben. Zudem sei die Wiedereröffnung aufgrund des \nangeordneten Sofortvollzuges des Widerrufs der Erlaubnis und der Schließungsverfügung \nungesetzlich erfolgt, was den Ablauf der Jahresfrist ebenfalls nicht verhindere. Der \nWiderrufsbescheid sei wirksam und daher von der Antragstellerin zu befolgen gewesen. \nDie Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht zu beanstanden, da nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 \nBremAGVwGO kein Vorverfahren durchzuführen sei. Nach § 37 Abs. 6 VwVfG sei die \nAngabe des Klagegegners zudem kein zwingender Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Behördenakten der Antragsgegnerin und der Polizei Bremen Bezug \ngenommen. \n \nII. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat keinen \nErfolg. Er ist unzulässig, soweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der \nKlage gegen Ziffer 1. des Bescheides vom 26.10.2021 begehrt wird (1.). Der Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 2. des Bescheides \nvom 26.10.2021 ist zulässig, aber unbegründet (2.). \n \n1. Dem nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaften Antrag fehlt \ndas allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, soweit er sich gegen Ziffer 1. des Bescheides vom \n26.10.2021 richtet. \n \n\n9 \nEin einstweiliger Rechtsschutzantrag ist unzulässig, wenn die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung dem Antragsteller keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil \nbringt und die gerichtliche Eilentscheidung für ihn von vornherein nutzlos erscheint, weil \ndas prozessuale Vorgehen seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Ob dies der Fall \nist, ist anhand des einschlägigen materiellen Rechts zu beurteilen. An einem tatsächlichen \noder rechtlichen Vorteil der begehrten Entscheidung des Gerichts fehlt es beispielsweise \ndann, wenn die Belastung des Antragstellers (auch) unabhängig von der Belastung des \nangegriffenen Verwaltungsaktes besteht (zum Ganzen siehe HmbOVG, Beschl. v. \n19.05.2015 – 4 Bs 56/15 –, juris Rn. 3; NdsOVG, Beschl. v. 09.08.2019 – 12 MS 34/19 –, \njuris Rn. 14; Bostedt, in: HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, VwGO § 80 Rn. 133, 134; Schoch, in: \nSchochKoVwGO, 41. EL Juli 2021, VwGO § 80 Rn. 492, 495). \n \nSo liegt es hier. Die mit dem Eilantrag begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung der Klage gegen Ziffer 1. des Bescheides vom 26.10.2021 kann der \nAntragstellerin keinen rechtlichen Vorteil verschaffen. Denn die Erlaubnis zum Betrieb \neiner Prostitutionsstätte vom 17.07.2019 ist aufgrund der bestandskräftigen Ablehnung des \nVerlängerungsantrages durch Bescheid vom 19.10.2021 erloschen. Die in der Hauptsache \nbegehrte Aufhebung der Widerrufsverfügung hätte nicht zur Folge, dass die Antragstellerin \nInhaberin einer nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG erforderlichen Erlaubnis zum Betrieb \neiner Prostitutionsstätte wäre; ihre Belastung bestünde aufgrund des Erlöschens der \nErlaubnis mithin fort. \n \na) Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG bedarf derjenige, der ein Prostitutionsgewerbe \nbetreiben will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In der Stadtgemeinde Bremen ist \ngrundsätzlich der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen (nunmehr: Senatorin für \nWirtschaft, Arbeit und Europa) die für den Vollzug des ProstSchG zuständige Behörde (§ 1 \nAbs. 1 der Bekanntmachung über die nach dem Prostituiertenschutzgesetz zuständigen \nBehörden vom 27.06.2017, Brem.ABl. 2017, S. 439). § 23 Abs. 2 Nr. 1 ProstSchG regelt, \ndass die (zuvor erteilte) Erlaubnis zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, \ndie die Versagung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG rechtfertigen würden. Nach § 14 \nAbs. 1 Nr. 2 ProstSchG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme \nrechtfertigen, dass die antragstellende Person oder eine als Stellvertretung, Leitung oder \nBeaufsichtigung des Betriebes vorgesehene Person nicht die für den Betrieb eines \nProstitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. § 15 Abs. 1 ProstSchG enthält \nRegelbeispiele für eine fehlende Zuverlässigkeit in diesem Sinne. Ziel (auch) dieser \nVorschriften ist die Schaffung verbindlicher Mindestvorgaben zum Schutz der Sicherheit \nund Gesundheit der in Prostitutionsstätten tätigen Personen, um unzuträgliche Auswüchse \n\n10 \ndes Gewerbes zu unterbinden (vgl. Lutz, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, \nProstSchG, Vorbemerkung Rn. 2). \n \nNach § 22 Satz 1 ProstSchG erlischt die Erlaubnis, wenn die Erlaubnisinhaberin oder der \nErlaubnisinhaber den Betrieb des Prostitutionsgewerbes nicht innerhalb eines Jahres nach \nErteilung der Erlaubnis aufgenommen hat oder den Betrieb seit einem Jahr nicht mehr \nausgeübt hat. Die Fristen können auf Antrag verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund \nvorliegt (§ 22 Satz 2 ProstSchG). § 22 ProstSchG ist erkennbar vergleichbaren \nRegelungen zum Erlöschen von Erlaubnissen erlaubnispflichtiger Gewerbe und \nTätigkeiten (z.B. § 49 Abs. 2 und 3 GewO, § 21 Abs. 5 WaffG; § 8 GastG; § 2 Abs. 5 \nBremGastG, § 3 Nr. 4 ApoG; § 18 Abs. 1 und 3 BImSchG; § 11 SprengG) nachgebildet \n(vgl. Rixen, WiVerw 2018/2, S. 127 [147]; siehe auch die Gesetzesbegründung zu § 22 \nProstSchG in BT-Drs. 18/8556, S. 87, die lediglich ausführt, dass nach Ablauf der \nJahresfrist nicht mehr ohne weiteres vom Fortbestand der Erlaubnisvoraussetzungen \nausgegangen werden könne). Auch hinter dieser Regelung steht daher der Gedanke, dass \nsich zwischen dem Zeitpunkt der Erlaubniserteilung und dem Zeitpunkt der (Wieder-) \nAufnahme des Betriebs die tatsächlichen Voraussetzungen, die der Erlaubnis zugrunde \ngelegen haben, zu stark verändern, weswegen eine erneute behördliche Überprüfung \nangezeigt ist. Die Vorschrift bezweckt, einem „Horten“ bzw. einer „Einmottung“ ungenutzter \nErlaubnisse „auf Vorrat“ entgegenzusteuern (vgl. Wormit, in: BeckOK GewO, 55. Ed. \n01.06.2021, GewO § 49 Vorbemerkung; Ennuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, 9. Aufl. \n2020, GewO § 49 Rn. 2, jeweils zum Erlöschenstatbestand in § 49 GewO; Schönleiter, in: \nLandmann/Rohmer GewO, 86. EL Februar 2021, GewO § 49 Rn. 3 zur \nVerfassungskonformität des § 49 GewO). \n \nb) Die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte vom 17.07.2019 ist erloschen, weil \nder Antrag der Antragstellerin vom 28.09.2021, die Jahresfrist nach § 22 Satz 2 ProstSchG \nzu verlängern, bestandskräftig abgelehnt worden ist. \n \naa) Der Ablehnungsbescheid vom 19.10.2021 ist entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin in Bestandskraft erwachsen. \n \nEr ist dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 25.10.2021 zugegangen. Bei \nder Eintragung auf dem Empfangsbekenntnis („25.11.21“) handelt es sich unter \nBerücksichtigung der Übersendung des Empfangsbekenntnisses per Fax am 27.10.2021 \nersichtlich um einen Schreibfehler. Mit Ablauf des 25.11.2021 ist die nach § 74 Abs. 1 \nSatz 2, Abs. 2 VwGO maßgebliche Frist zur Klageerhebung binnen eines Monats nach \nBekanntgabe der Ablehnung verstrichen (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, \n\n11 \n§ 188 Abs. 2 BGB), ohne dass die Antragstellerin gerichtlichen Rechtsschutz gegen den \nAblehnungsbescheid in Anspruch genommen hätte. Die Klage- und Antragsschrift vom \n08.11.2021 richtet sich allein gegen den Widerrufsbescheid vom 26.10.2021. Dies ergibt \nsich aus dem Klage- und Eilrechtsschutzantrag, der lediglich das Aktenzeichen dieses \nBescheides \n(2021WR\n) \nnennt, \naber \nauch \naus \nder \nKlage- \nund \nAntragsbegründung, aus der sich nicht ergibt, dass der Ablehnungsbescheid vom \n19.10.2021 ebenfalls Gegenstand der gerichtlichen Verfahren sein soll. Da die Senatorin \nfür Wirtschaft, Arbeit und Europa die Antragstellerin auch nicht unrichtig oder irreführend \nüber die Rechtsbehelfsmöglichkeiten belehrt hat, gilt nicht die Jahresfrist aus § 58 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO. Statthafter Rechtsbehelf gegen den Ablehnungsbescheid vom 19.10.2021 \nwar hinsichtlich der Ablehnung der Fristverlängerung die Verpflichtungsklage und \nhinsichtlich der ebenfalls getroffenen Feststellung, dass die Erlaubnis mit Ablauf des \n31.10.2021 erlischt (siehe dazu sogleich), die Anfechtungsklage. Aus § 68 Abs. 1 Satz 2, \nAbs. 2 VwGO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BremAGVwGO folgt, dass es keiner \nNachprüfung in einem Vorverfahren bedurfte und ein Widerspruch unstatthaft war. Bei \neiner Streitigkeit um die Verlängerung einer Erlöschensfrist nach dem ProstSchG handelt \nes sich um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des Gewerberechts im Sinne des Art. 8 Abs. 1 \nNr. 1 Alt. 1 BremAGVwGO. Die Unstatthaftigkeit eines Vorverfahrens ergibt sich zudem \naus § 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BremAGVwGO, da die \nAblehnung durch die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa erging. Die Angabe, \ngegen wen die Klage zu richten ist, ist kein zwingender Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung, \n§ 58 Abs. 1 VwGO. Unschädlich ist ferner, dass die Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die \nMöglichkeit hinweist, den Rechtsbehelf mittels elektronischen Dokuments einzulegen \n(OVG Bremen, Urt. v. 08.08.2012 – 2 A 53/12.A –, juris Rn. 20). \n \nbb) Die bestandskräftige Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Jahresfrist hat zur \nFolge, dass die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte erloschen ist. \n \n(1) Die nach Angaben der Antragstellerin am 28.10.2021 – und damit vor Ablauf des \n31.10.2021 – erfolgte Wiederaufnahme des Betriebes der Prostitutionsstätte führte nicht \ndazu, dass die Frist aus § 22 Satz 1 ProstSchG unterbrochen wurde (siehe Ennuschat, in: \nEnnuschat/Wank/Winkler, 9. Aufl. 2020, GewO § 49 Rn. 10 sowie Schönleiter, in: \nLandmann/Rohmer GewO, 86. EL Februar 2021, GewO § 49 Rn. 12a zur Unterbrechung \nder Jahresfrist in § 49 GewO). Die rechtzeitige Wiederaufnahme des Betriebes vor Ablauf \nder Jahresfrist hat grundsätzlich zur Folge, dass die Frist erneut zu laufen beginnt. Dies \nsetzt aber voraus, dass die Wiederaufnahme des Betriebes einen nicht unwesentlichen \nUmfang hat und das erkennbare Ziel der Wiederaufnahme eine dauerhafte \nBetriebsausübung (und nicht die bloße Fristwahrung bzw. -verlängerung) ist (vgl. \n\n12 \nSchönleiter, in: Landmann/Rohmer GewO, 86. EL Februar 2021, GewO § 49 Rn. 9; \nEnnuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, 9. Aufl. 2020, GewO § 49 Rn. 12a). Ob die \nvorgelegte schriftliche Erklärung des Herrn M.A. sowie das Foto des Herrn B.K. zum \nNachweis der Wiedereröffnung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausreichen und \ndie genannten Kriterien der Wiederaufnahme erfüllt sind, kann dahinstehen. Denn die \nWiedereröffnung erfolgte aufgrund des für sofort vollziehbar erklärten und am 26.10.2021 \nzugegangenen Bescheides vom 26.10.2021 ungesetzlich. Dadurch begann die Jahresfrist \nnicht erneut zu laufen (vgl. Ennuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, 9. Aufl. 2020, GewO \n§ 49 Rn. 12a). Auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 26.10.2021 kommt es \nentgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht an, da auch rechtswidrige \nVerwaltungsakte zu befolgen sind, soweit sie nicht unwirksam sind, und Anhaltspunkte für \ndie Unwirksamkeit des ordnungsgemäß bekanntgegebenen Bescheides vom 26.10.2021 \nnicht vorliegen. Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass im Falle des \nErfolges des Wiederherstellungsantrages die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den \nWiderrufsbescheid zurückwirkt, d.h. mit ex tunc-Wirkung eintritt (BVerwG, Urt. v. \n20.01.2016 – 9 C 1/15 –, juris Rn. 14 m.w.N.), die Gehorsamspflicht gegenüber der im \nVerwaltungsakt getroffenen Regelung nach Einlegung des Rechtsbehelfs vorläufig \naufgeschoben ist mit der Folge, dass eine Zuwiderhandlung ohne Sanktionen bleibt, und \nrechtlich – aufgrund des rückwirkenden Eintritts der aufschiebenden Wirkung – dasselbe \nbei einer Zuwiderhandlung vor Rechtsbehelfseinlegung gilt (Schoch, in: SchochKoVwGO, \n41. EL Juli 2021, VwGO § 80 Rn. 122; Finkelnburg, in: Finkelnburg/Domberg/Külpmann, \nVorläufiger \nRechtsschutz \nim \nVerwaltungsstreitverfahren, \nRn. \n633). \nDenn \ndie \naufschiebende Wirkung schützt nur vor dem angegriffenen Verwaltungsakt und steht \nanderen Maßnahmen, die sich nicht als „Vollzug“ jenes Verwaltungsakts darstellen, nicht \nentgegen (vgl. Schoch, in: SchochKoVwGO, 41. EL Juli 2021, VwGO § 80 Rn. 122). So \nliegt es auch hier. Das Erlöschen der Erlaubnis bzw. das Berufen der zuständigen Behörde \nauf eine ungesetzliche Wiederaufnahme des Betriebes stellt sich nicht als Vollzug des \nangefochtenen Widerrufsbescheides dar. \n \nDie Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa hat die Einhaltung der Jahresfrist und den \nBetrieb der Prostitutionsstätte durch den Erlass der Widerrufs- und Schließungsverfügung \nvom 26.10.2021 und der Anordnung der sofortigen Vollziehung auch nicht treuwidrig \nkonterkariert, sondern sah sich veranlasst, den auf die fehlende gewerberechtliche \nZuverlässigkeit gestützten und für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 26.10.2021 zu \nerlassen, um die aus ihrer Sicht gebotene sofortige Einstellung des Betriebes \nherbeizuführen. Denn sie musste damit rechnen, dass die Antragstellerin gegen den \nAblehnungsbescheid vom 19.10.2021 einen Rechtsbehelf einlegt, dem aufschiebende \nWirkung zukommt. Da es der Antragstellerin aus Rechtsgründen nicht erlaubt war, den \n\n13 \nBetrieb der Prostitutionsstätte wiederaufzunehmen, oblag es ihr, gegen die Ablehnung des \nVerlängerungsantrages gerichtlich vorzugehen, um diese nicht gegen sich gelten lassen \nzu \nmüssen. \nRetrospektiv \nbestand \nzudem \ndie \nMöglichkeit, \nden \nBetrieb \nder \nProstitutionsstätte mit Außerkrafttreten der 26. Coronaverordnung zum 21.06.2021 \nwiederaufzunehmen, was ein Verstreichen der Jahresfrist aus § 22 Satz 1 ProstSchG \nverhindert hätte. \n \n(2) Ziffer 1. des Bescheides vom 26.10.2021, mit der die Erlaubnis widerrufen wurde, hat \nsich mit Eintritt der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 19.10.2021 erledigt, da \nder Widerruf einer bereits erloschenen Erlaubnis ausscheidet. \n \n§ 22 Satz 1 ProstSchG regelt – wie bereits dargelegt –, dass die Erlaubnis zum Betrieb \neiner Prostitutionsstätte unter bestimmten Umständen kraft Gesetzes, d.h. ohne dass ein \nVerwaltungsakt zu ergehen hat, erlischt. Die Wirksamkeit der Erlaubnis entfällt kraft \nGesetzes mit der Folge, dass die durch die Erlaubnis begründeten Rechte und Pflichten \nuntergehen (vgl. Reiff, in: W/B/A, 3. Aufl. 2021, KAGB § 39 Rn. 2; Schack, in: BeckOK \nUmweltR, 60. Ed. 01.10.2021, BImSchG § 18 Rn. 21; Ohms, in: Landmann/Rohmer \nUmweltR, 96. EL September 2021, BImSchG § 18 Rn. 42 zu den ähnlich lautenden \nErlöschenstatbeständen in § 39 Abs. 1 KAGB und § 18 Abs. 1 BImSchG). Es kann \ndahinstehen, ob der Zeitraum, in dem der Betrieb der Prostitutionsstätte aufgrund geltender \nSchließungsgebote der Allgemeinverfügung und der Coronaverordnungen untersagt war, \nbei der Berechnung der Jahresfrist aus § 22 Satz 1 ProstSchG zu berücksichtigen war. \nDenn die Antragstellerin hat es versäumt, gegen den wirksamen Ablehnungsbescheid vom \n19.10.2021 vorzugehen; ob dieser rechtmäßig ergangen ist, ist unerheblich. Sie muss \ngegen sich gelten lassen, dass damit im Interesse der Rechtssicherheit zugleich das \nErlöschen der Erlaubnis dem Grunde nach bindend festgestellt wurde. \n \nZwischen den Beteiligten herrschte ab Anfang September 2021 ein Dissens, ob mit Ablauf \ndes 31.10.2021 die Voraussetzungen des Erlöschenstatbestandes aus § 22 Satz 1 \nProstSchG gegeben sein werden. Die Antragstellerin hat daher vor Ablauf des 31.10.2021 \n(vorsorglich) einen Antrag auf Verlängerung der Jahresfrist nach § 22 Satz 2 ProstSchG \ngestellt. Ziel dieses Antrages war der Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes in \nGestalt der Fristverlängerung. Wäre diese gewährt worden, wäre die erteilte Erlaubnis –\n wenn die Antragstellerin zuvor den Betrieb der Prostitutionsstätte nicht fortgesetzt hätte – \nerst nach Ablauf der verlängerten Fristen kraft Gesetzes erloschen (vgl. Schack, in: \nBeckOK UmweltR, 60. Ed. 01.10.2021, BImSchG § 18 Rn. 29; Wormit, in: BeckOK GewO/ \n55. Ed. 01.06.2021, GewO § 49 Rn. 16). Da eine Fristverlängerung jedoch mit Bescheid \nvom 19.10.2021 abgelehnt wurde und eine Wiederaufnahme des Betriebes aufgrund des \n\n14 \nfür sofort vollziehbar erklärten Widerrufsbescheides vom 26.10.2021 nicht in Betracht kam, \nwar die Antragstellerin gehalten, dagegen gerichtlich vorzugehen, um das Erlöschen der \nErlaubnis zu verhindern. \n \nIn der ablehnenden Entscheidung über den Verlängerungsantrag ist zugleich die \nverbindliche Feststellung zu sehen, dass die Jahresfrist mit Ablauf des 31.10.2021 \nablaufen wird und dies das Erlöschen der Erlaubnis kraft Gesetzes zur Folge hat. Der \nUmfang der materiellen Bestandskraft einer Verfügung – hier der Ablehnungsentscheidung \nvom 19.10.2021 – wird durch den Entscheidungsgegenstand bestimmt, der durch den \nbekanntgegebenen Inhalt des Verwaltungsaktes bezeichnet und ggf. durch Auslegung \nnäher festzulegen ist (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 43 Rn. 56). \nEine Auslegung des Ablehnungsbescheides vom 19.10.2021 ergibt, dass bestandskräftig \nfestgestellt wurde, dass die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte kraft Gesetzes \nmit Ablauf des 31.10.2021 erlischt. Für die Bestimmung des konkreten Regelungs- und \nBindungsumfangs im Einzelfall kommt es darauf an, wie der Bescheidinhalt im Ganzen zu \nverstehen ist. Wesentliches Moment für die Bestimmung des Regelungsumfangs ist mithin \ndie rechtliche Ordnung, auf die der Verwaltungsakt abzielt (VG Köln, Urt. v. 30.03.1989 –\n 15 K 3633/87 –, juris Rn. 34, 36 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 19.12.1985 – 7 C 65/82 –, \njuris zur Feststellung der fehlenden Berufsunfähigkeit bei der Ablehnung eines \nRentenantrages). Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass die Senatorin für Wirtschaft, \nArbeit und Europa über die Sachkompetenz, d.h. die Befugnis zur verbindlichen Regelung \nverfügt (siehe dazu Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 43 Rn. 57), \nunabhängig von der Ablehnung eines Verlängerungsantrages einen feststellenden \nVerwaltungsakt zu erlassen. Feststellende Verwaltungsakte bedürfen einer gesetzlichen \nErmächtigung, wobei eine solche Feststellungsbefugnis nicht notwendigerweise \nausdrücklich geregelt sein muss. Vielmehr reicht es aus, dass sie sich dem Gesetz durch \nAuslegung entnehmen lässt. Eine stillschweigende Ermächtigung wird üblicherweise \nangenommen in Zusammenhang mit genehmigungsbedürftigen Sachverhalten und aus \nden Vorschriften über die Genehmigungsbedürftigkeit abgeleitet (VG Bremen, Beschl. v. \n09.03.2021 – 5 V 400/21 –, juris Rn. 21 m.w.N.). § 22 ProstSchG enthält nach Auffassung \nder Kammer konkludent die Befugnis der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes, mit \ndem das Erlöschen einer Erlaubnis festgestellt wird. Denn es besteht für die zuständige \nBehörde regelmäßig das Bedürfnis, die Rechtslage verbindlich festzustellen (so auch \nBVerwG, Urt. v. 24.10.2002 – 7 C 9.02 –, juris Rn. 10 zum Erlöschenstatbestand in § 18 \nAbs. 2 BImSchG; OVG NRW, Beschl. v. 21.02.2017 – 8 A 2071/13 –, juris Rn. 5, 10 zum \nErlöschenstatbestand in § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Dies ergibt sich daraus, dass das \nzum 01.07.2017 in Kraft getretene ProstSchG u.a. den Zweck verfolgt, den Schutz und die \nGesundheit von Prostituierten zu verbessern und ihre Selbstbestimmungsrechte zu stärken \n\n15 \n(Mindach, NordÖR 2019, 1 [2]; BT-Drs. 18/8556, S. 33). Die Gewerbeausübung des \nErlaubnisinhabers findet in einem besonders sensiblen Bereich statt, in dem die sexuelle \nSelbstbestimmung der Prostituierten aufgrund der strukturell (potentiell) gewalttätigen \nHandlungszusammenhänge, in denen sich Prostitution vollzieht, immer gefährdet und \nkonstitutiv fragil ist (vgl. Rixen, WiVerw 2018/2, 127 [128]). \n \nDer Bescheid vom 19.10.2021 war auch erkennbar darauf gerichtet, die Frage des Ablaufs \nder Jahresfrist verbindlich zu klären und diese außer Streit zu stellen. Der Ausspruch der \nSenatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa, der Antragstellerin keine Fristverlängerung zu \ngewähren, beinhaltet zwangsläufig auch die verbindliche Feststellung, dass die Erlaubnis \nerloschen ist bzw. mit Ablauf des 31.10.2021 erlischt. Denn die behördliche Entscheidung \nüber \neine \nFristverlängerung \nsetzt \ndenklogisch \nvoraus, \ndass \ndie \nFrist \nohne \nFristverlängerung verstreicht; andernfalls bedürfte es keiner Verlängerung der Frist. Die \nBestandskraft der ablehnenden Entscheidung über den Verlängerungsantrag erstreckt \nsich mithin in sachlicher Hinsicht auch auf die Feststellung zum Ablauf der Jahresfrist, die \nwiederum kraft Gesetzes zum Erlöschen der Erlaubnis führt. In dieser Konstellation ist es \nunschädlich, dass weder der Bescheidtenor noch die Bescheidbegründung einen \nAusspruch oder eine Aussage zur Feststellung trifft (zum Erfordernis, dass der \nfeststellende Regelungswille der Behörde klar und unmissverständlich zum Ausdruck \nkommt: BVerwG, Urt. v. 05.11.2009 – 4 C 3/09 –, juris Rn. 20 ff.). \n \nInsoweit besteht kein Unterschied zu der Konstellation, in der die zuständige Behörde –\n ohne auf Antrag über eine Fristverlängerung zu entscheiden – einen feststellenden \nVerwaltungsakt erlässt mit dem Inhalt, dass das Erlöschen mit Ablauf des 31.10.2021 kraft \nGesetzes eingetreten ist. Nach Auffassung der Kammer wäre die zuständige Behörde auch \nbefugt gewesen, schon vor Ablauf des 31.10.2021 einen feststellenden Verwaltungsakt zu \nerlassen, dass die Erlaubnis mit Ablauf des 31.10.2021 kraft Gesetzes nach § 22 Satz 1 \nProstSchG erlischt. Die zuständige Behörde kann sich zu einer solch „vorbeugenden“ \nFeststellung veranlasst sehen, wenn sie befürchtet, dass der Erlaubnisinhaber den Betrieb \neiner Prostitutionsstätte nach Ablauf des aus Sicht der Behörde für den Fristablauf \nmaßgeblichen Datums fortsetzt, ohne zuvor (vorsorglich) einen Verlängerungsantrag zu \nstellen. Dieser feststellende Verwaltungsakt hätte unter der Bedingung gestanden, dass \nder Betrieb vor Ablauf der aus Sicht der zuständigen Behörde maßgeblichen Jahresfrist \nnicht dergestalt wiederaufgenommen wird, dass die Jahresfrist von neuem zu laufen \nbeginnt. Auch in diesem Fall hätte es der Antragstellerin oblegen, vor Eintritt der \nBestandskraft entweder gerichtlich gegen den feststellenden Verwaltungsakt vorzugehen \noder \naber \n– \nunter \nHinwegdenken \nder \nspäter \nerlassenen \nWiderrufs- \nund \nSchließungsverfügung – den Betrieb vor Ablauf des 31.10.2021 wiederaufzunehmen. \n\n16 \nIst anerkannt, dass die zuständige Behörde bei einem Dissens über das Erlöschen der \nErlaubnis kraft Gesetzes zur verbindlichen Regelung der Rechtslage einen feststellenden \nVerwaltungsakt erlassen kann und die Bestandskraft eines solchen Verwaltungsaktes zur \nFolge hat, dass sich der Erlaubnisinhaber im Anschluss daran nicht darauf berufen kann, \ndie Voraussetzungen des Erlöschenstatbestandes seien tatsächlich gar nicht eingetreten, \nmuss entsprechendes auch für den Fall gelten, dass ein Verlängerungsantrag \nbestandskräftig abgelehnt wird. Eine Veranlassung der zuständigen Behörde, einen \ngesonderten feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen oder eine feststellende Regelung \nausdrücklich in den Bescheid über die Ablehnung des Verlängerungsantrages \naufzunehmen, besteht nicht, wenn die Erlaubnisinhaberin – wie hier – einen Antrag auf \nVerlängerung der Frist nach § 22 Satz 2 ProstSchG stellt. Die Antragstellerin hätte im \nWege der Verpflichtungsklage gegen den Ablehnungsbescheid vom 19.10.2021 vorgehen \nkönnen mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Fristverlängerung zu \ngewähren. Aufgrund ihrer Rechtsauffassung, dass der Zeitraum, in dem der Betrieb einer \nProstitutionsstätte aufgrund geltender Schließungsgebote der Coronaverordnungen \nuntersagt war, bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen ist, hätte sie mit dem \nHauptantrag auch die Aufhebung der Feststellung des Erlöschens der Erlaubnis \nbeantragen und den Verpflichtungsantrag lediglich hilfsweise stellen können. Indem der \nErlaubnisinhaber einen Verlängerungsantrag stellt, begibt er sich in das Risiko, dass eine \nbehördliche Entscheidung zum Erlöschen der Erlaubnis kraft Gesetzes ergeht, auf die er \nzwecks Vermeidung von Rechtsnachteilen zu reagieren hat. \n \nEs bedarf keiner Entscheidung, ob das Erlöschen der Erlaubnis durch den \nVerlängerungsantrag bzw. eine bestandskräftige ablehnende Entscheidung über den \nVerlängerungsantrag als aufschiebend bedingt anzusehen ist mit der Folge, dass die \nFortdauer der Erlaubnis bis zu einer behördlichen Entscheidung über diesen Antrag fingiert \nwird (vgl. dazu Ohms, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 96. EL September 2021, BImSchG \n§ 18 Rn. 34; ThürOVG, Urt. v. 17.06.2015 – 1 KO 369/14 –, juris Rn. 62; BayVGH, Urt. v. \n11.05.2016 – 22 A 15.40004 –, juris Rn. 34, jeweils zu § 18 Abs. 3 BImSchG) oder ob dem \nVerlängerungsantrag keine aufschiebende Wirkung in diesem Sinne beizumessen ist (vgl. \ndazu OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 03.05.2016 – OVG 11 S 54.15 –, juris Rn. 24 ff., ebenfalls \nzu § 18 Abs. 3 BImSchG). Denn auf den Zeitpunkt des Erlöschens kommt es vorliegend \nnicht an, da allein das „Ob“ des Erlöschens in Streit steht. \n \nDa durch einen feststellenden Verwaltungsakt das Ergebnis eines behördlichen \nSubsumtionsvorgangs und damit die materielle Rechtslage für einen Einzelfall verbindlich \nfestgestellt wird, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, die in Bestandskraft erwachsene \nrechtsverbindlich getroffene Regelung seiner Entscheidung zugrunde zu legen, ohne die \n\n17 \nRechtmäßigkeit in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2017 – 6 C 3.16 –, juris \nRn. 13). Daher kann dahinstehen, ob bereits im Rahmen der Berechnung der Jahresfrist \nnach § 22 Satz 1 ProstSchG zu berücksichtigen ist, dass die Ausübung des Betriebes in \nden Zeiten geltender Schließungsanordnungen rechtlich unmöglich war oder ob diesem \nUmstand allein im Rahmen der – hier bestandskräftigen – Entscheidung über die \nGewährung einer Fristverlängerung nach § 22 Satz 2 ProstSchG Rechnung zu tragen ist. \n \nDas Erlöschen der Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte kraft Gesetzes hat zur \nFolge, dass sich der Widerrufsbescheid erledigt hat. Die Erledigung eines \nVerwaltungsaktes tritt erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen \nzu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, \nnachträglich entfallen ist (BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 – 7 C 5.08 –, juris Rn. 13). Ob dies \nhinsichtlich einer ergangenen Widerrufsentscheidung der Fall ist, wenn die Erlaubnis \nmangels Ausübung des Betriebes kraft Gesetzes erloschen ist, wird uneinheitlich \nbeantwortet (dafür u.a. VG München, Urt. v. 09.07.2002 – M 16 K 01.1520 –, juris Rn. 11 \nund Urt. v. 15.09.1998 – M 16 K 97.2290 –, juris Rn. 15; wohl auch VG Regensburg, \nBeschl. v. 19.02.2018 – RO 5 S 17.2089 –, juris Rn. 49; jeweils zu § 8 GastG; SaarlOVG, \nUrt. v. 27.07.1995 – 9 R 5/95 –, juris Rn. 71 ff. zu § 11 Abs. 3 WaffG; dagegen u.a. \nHessVGH, Beschl. v. 28.04.1993 – 14 TH 663/93 –, juris Rn. 6; VG Berlin, Urt. v. \n16.08.2007 – 4 A 242.06 –, juris Rn. 17 jeweils zu § 8 GastG; offenlassend VGH BW, Urt. \nv. 03.12.1996 – 14 S 2158/96 –, juris Rn. 23). Die Kammer ist der Auffassung, dass sich \ndie Erledigung des Widerrufsbescheides daraus ergibt, dass das primäre Ziel dieses \nBescheids, nämlich der „Entzug“ der Erlaubnis der bisherigen Erlaubnisinhaberin, bereits \ndurch das Erlöschen der Erlaubnis kraft Gesetzes eingetreten ist. Dass die \nWiderrufsverfügung \nnoch \nmittelbare \nFolgen, \nwie \neine \nEintragung \nin \ndas \nGewerbezentralregister nach §§ 149 ff. GewO, haben kann, steht dem nicht entgegen (so \naber VG Berlin, Urt. v. 16.08.2007 – 4 A 242.06 –, juris Rn. 17). Denn beim Wegfall der \nprimären Regelungswirkung dürfte es nie gänzlich ausgeschlossen sein, dass dieser \nVerwaltungsakt entfernte, mittelbare Folgen im Rechtsverkehr hat, die mitunter noch nicht \nvorhersehbar sind. \n \n2. Soweit der einstweilige Rechtsschutzantrag auf die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Schließungsverfügung (Ziffer 2.) gerichtet \nist, ist er zulässig, aber unbegründet. \n \nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung der Schließungsverfügung ist formell \nordnungsgemäß erfolgt, da eingehend auf den konkreten Einzelfall begründet wurde, \nweshalb vorliegend die Anordnung der sofortigen Vollziehung angezeigt sei (§ 80 Abs. 3 \n\n18 \nVwGO). Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt zudem das \nVollziehungsinteresse der Antragsgegnerin, da die Schließungsverfügung nach der \ngebotenen \nsummarischen \nPrüfung \nrechtmäßig \nist \nund \nein \nbesonderes \nVollziehungsinteresse besteht. \n \nRechtsgrundlage der Schließungsverfügung ist § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Danach kann \ndie Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein \nGewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder \nBewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Der Betrieb \neiner Prostitutionsstätte ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (§ 12 Abs. 1 Satz 1 \nProstSchG). Der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO ist auch dann eröffnet, \nwenn die Erlaubnis zur Gewerbeausübung kraft Gesetzes erloschen ist (vgl. Marcks, in: \nLandmann/Rohmer GewO, 86. EL Februar 2021, GewO § 15 Rn. 14 zu § 49 GewO). \n \nDie nach dem Wechsel in der Geschäftsführung unterbliebene Anhörung vor Erlass der \nSchließungsverfügung hat nicht das Überwiegen des Suspensivinteresses der \nAntragstellerin zur Folge. Zwar war eine Anhörung nicht nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 \nBremVwVfG aufgrund von Gefahr im Verzug entbehrlich. Denn vor Erlass des Bescheides \nvom 26.10.2021 bestand die Möglichkeit, der Antragstellerin – wenn auch innerhalb einer \nkurzen Frist – Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ohne dass die Erreichung des mit \nder Schließungsverfügung verfolgten Zwecks gefährdet wäre. Es ist jedoch zu \nberücksichtigen, dass dem Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör im Rahmen \ndes gerichtlichen Eilverfahrens genüge getan wird, es sich bei der unterbliebenen \nAnhörung um einen nach § 45 Abs. 1 und 2 BremVwVfG bis zum Abschluss der letzten \nTatsachenentscheidung heilbaren Verfahrensfehler handelt und mit hinreichender \nSicherheit angenommen werden kann, dass die absehbare Heilung nicht zu einer \nÄnderung \ndes \nVerwaltungsaktes \nführen \nwird \n(vgl. \nSchleswig-Holsteinisches \nVerwaltungsgericht, Beschl. v. 07.07.2020 – 12 B 28/20 –, juris Rn. 23; Külpmann, in: \nFinkelnburg/Domberg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, \nRn. 956). Die Schließungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig ergangen. Die \nTatbestandsvoraussetzungen aus § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO liegen zum maßgeblichen \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund des Erlöschens der Erlaubnis zum \nBetrieb \neiner \nProstitutionsstätte \nvor. \nDie \nSchließungsverfügung \nist \nauch \nermessensfehlerfrei ergangen. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO räumt der Behörde ein Ermessen \nein, \nob \nsie \nbei \nVorliegen \nder \ntatbestandlichen \nVoraussetzungen \neingreift \n(Entschließungsermessen) und – wenn sie sich für ein Einschreiten entscheidet – wie sie \neinschreitet (Auswahlermessen, siehe dazu VG Bremen, Urt. v. 07.05.2020 – 5 K 204/19 –, \njuris Rn. 55). Beide Ebenen der Ermessensausübung sind vorliegend dahingehend \n\n19 \nintendiert, dass der Betrieb der Prostitutionsstätte nicht fortgeführt werden darf \n(Entschließungsermessen) und dass der Antragstellerin keine (Übergangs-)Frist zur \nEinstellung des Betriebes einzuräumen ist (Auswahlermessen). Der Betrieb der \nProstitutionsstätte war zum Zeitpunkt des Erlasses der Schließungsverfügung eingestellt \nund wird aber auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ausgeübt. Da \naufgrund dessen nicht ersichtlich ist, weshalb der Antragstellerin eine Frist zur Einstellung \ndes Betriebes einzuräumen sein sollte, bedurfte es keiner Erwägungen der Senatorin für \nWirtschaft, Arbeit und Europa zu dieser Frage. \n \nMit Blick auf die durch den Betrieb einer Prostitutionsstätte tangierten sensiblen \nRechtsgüter der sexuellen Selbstbestimmung, der persönlichen Freiheit und der \nkörperlichen Integrität der Prostituierten besteht auch das besondere öffentliche Interesse \nan der sofortigen Vollziehung der Schließungsverfügung. Während irreversible \nVerletzungen dieser Rechtsgüter eintreten können, können etwaige finanzielle Schäden \nder Antragstellerin im Nachhinein kompensiert werden. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 54.2.1 und 1.5 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der für den Widerruf der \ngewerberechtlichen Erlaubnis zugrunde zulegende Betrag von 15.000,00 Euro ist für das \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n\n20 \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Jörgensen \nLange \nKaysers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364979","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-03-16/5-v-2299-21","cited_norms":[{"jurabk":"ProstSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":24},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":5},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"ProstSchG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"ProstSchG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"ProstSchG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ProstSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"KAGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ApoG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"SprengG 1976","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364979","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364979","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-03-16/5-v-2299-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364979","retrieved":"2026-07-09 04:52:43.026062+00:00"}}