{"status":"available","doknr":"OLD364978","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-03-25","aktenzeichen":"3 K 339/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 339/20 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. der Frau\n \n \n \n2. des Herrn\n \n \n \n– Kläger – \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nVosteen, \ndie \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin Schröder sowie die ehrenamtliche \nRichterin Jeske und den ehrenamtlichen Richter Koch aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 25.03.2022 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger \ndürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % \ndes \naufgrund \ndes \nUrteils \nvollstreckbaren \nBetrages \n\n2 \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet. \nTatbestand \nDie Kläger wenden sich gegen die Festsetzung des Kostenbeitrags für die Betreuung ihrer \njüngsten Tochter in der Kindertagespflege. \n \nDie Kläger sind die Eltern der am\n.2014 geborenen H\n F\n \n(im Folgenden: HF), der am \n.2016 geborenen F\n (im \nFolgenden: F), der am \n.2018 geborenen H\n (im \nFolgenden: H) und des am\n.2020 geborenen C\n. \n \nUnter dem 10.01.2019 meldeten die Kläger ihre Tochter H bei PiB (Pflegekinder in Bremen \ngemeinnützige GmbH) zur Kindertagespflege an. Sie beantragten die Betreuung bei einer \nKindertagespflegeperson im Umfang von 30 Stunden pro Woche ab dem 01.08.2019. Mit \nÄnderungsantrag vom 21.06.2019 begehrten die Kläger für H\n eine Betreuung im \nUmfang von 40 Stunden pro Woche ab dem 01.08.2019. \n \nAb dem 01.08.2019 wurde H mit einem Betreuungsumfang von 40 Stunden pro Woche in \nder Kindertagespflegestelle H\n betreut. Die Töchter HF und F besuchten ab \ndem 01.08.2019 die Kita C\n in Bremen. \n \nMit Bescheid vom 17.01.2020, den Klägern am 21.01.2020 zugegangen, setzte die \nSenatorin für Kinder und Bildung (Elternbeitragsstelle) für die Betreuung von H gegenüber \nden Klägern einen Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 465,00 Euro fest. Der Beitrag \nenthalte einen Verpflegungsanteil in Höhe von 35,00 Euro. Für die Zeit vom 01.08.2019 \nbis 31.12.2019 sei eine Nachzahlung im Höhe von 2.325,00 Euro (5x 465,00 Euro) bis zum \n15.03.2020 zu leisten. Die Kläger wurden gebeten, die Nachzahlung sowie den laufenden \nKostenbeitrag ab Januar 2020 jeweils zum Monatsende an die Landeshauptkasse zu \nüberweisen. Der Bescheid gelte vom 01.08.2019 bis zum 31.07.2020. \n \nDie Kläger haben gegen den Bescheid am 20.02.2020 Klage erhoben. Der Kostenbeitrag \nsei gemäß § 4 des Ortsgesetzes über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der \nStadtgemeinde Bremen vom 30.12.2016 zu ermäßigen. Nach dieser Norm seien die \njeweiligen Betreuungsbeiträge zu ermäßigen, wenn mehrere Kinder von Eltern gleichzeitig \nTageseinrichtungen besuchen würden. Ihre drei Töchter hätten ab dem 01.08.2019 \ngleichzeitig Tageseinrichtungen besucht. Dementsprechend sei der Kostenbeitrag für H \num 90 % des für das in Anspruch genommene Betreuungsangebot zu zahlenden \n\n3 \nBetreuungsbeitrags zu ermäßigen. Nach ihrer Berechnung belaufe sich der reduzierte \nKostenbeitrag für H daher auf 43,00 Euro (zuzüglich Verpflegungsbeitrag i.H.v. 35,00 Euro) \npro Monat. Der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten, Herr F\n, habe \nihnen am 06.02.2020 telefonisch mitgeteilt, dass er ihre Argumente aufgrund des \neindeutigen Gesetzeswortlauts sehr gut nachvollziehen könne, er aber aufgrund einer \ninternen Anweisung dem Widerspruch nicht abhelfen könne. \n \nDie Kläger beantragen, \nden Bescheid vom 17.01.2020 insoweit aufzuheben, als darin ein monatlicher \nKostenbeitrag von mehr als 78,00 Euro festgesetzt worden ist. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie begehrte Anrechnung eines Geschwisterrabattes in Höhe von 90 % auf den \nBetreuungsbeitrag für H könne nicht gewährt werden. § 4 Abs. 1 des Ortsgesetzes sei nicht \nwie von den Klägern begehrt auszulegen, da die zwei Geschwister HF und F das dritte \nLebensjahr bereits beendet haben und daher für sie aufgrund der seit dem 01.08.2019 \ngeltenden Beitragsfreiheit für Kinder über drei Jahren lediglich der Verpflegungsbeitrag in \nHöhe von 35,00 Euro zu zahlen sei. Sinn und Zweck der Ermäßigungsregelung in § 4 \nAbs. 1 des Ortsgesetzes sei die finanzielle Entlastung der Eltern, wenn für mehrere Kinder \nein Betreuungsbeitrag gezahlt werden müsse. Da die zeitgleiche Betreuung mehrerer \nKinder in einer Einrichtung für die Eltern eine besondere Härte darstelle, solle dies durch \nden \nGeschwisterrabatt \nabgemildert \nwerden. \nDementsprechend \nsei \nin \nder \nHandlungsanweisung der Senatorin für Kinder und Bildung vom 17.06.2019 auch geregelt, \ndass Geschwisterrabatte im Rahmen der bisherigen Regelung gewährt würden. Dabei \nwürden alle Kinder berücksichtigt, die beitragspflichtig eine Einrichtung besuchen würden. \nGleiches sei so auch in der dienstlichen Anweisung zur Bearbeitung der Anträge zu \nZuschüssen der Beiträge von Elternvereinen sowie bei der Berechnung von Beiträgen zu \nTagespflegepersonen, gültig ab Juli 2019, formuliert worden. Folglich greife die Regelung \nerst bei Betreuung von mehreren beitragspflichtigen Kindern und mithin erst dann, wenn \nfür mindestens zwei Kinder ein Betreuungsbeitrag gezahlt werden müsse. Dies sei \nvorliegend jedoch nicht der Fall, da lediglich für H ein Betreuungsbeitrag zu zahlen sei. \nEine über die gesetzliche Beitragsfreiheit hinausgehende finanzielle Entlastung könne \ndaher vorliegend nicht gewährt werden. \n \nHierauf haben die Kläger mit Schriftsatz vom 19.05.2020 erwidert, dass der \nGesetzeswortlaut eindeutig sei. Es müssten lediglich mehrere Kinder gleichzeitig \n\n4 \nTageseinrichtungen besuchen. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen für die zwingend zu \nerfolgende Ermäßigung des Betreuungsbeitrags würden in § 4 des Ortsgesetzes nicht \ngenannt. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm sei kein Raum für eine \nwortlautreduzierende Auslegung zu ihren Lasten. Eine wortlauteinschränkende Auslegung \nkäme allenfalls in Betracht, wenn der Wortlaut zu unbestimmt oder mehrdeutig sei, was \nhier aber nicht der Fall sei. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Vorschrift des § 19a \nBremKTG über die Beitragsfreiheit später eingeführt worden sei, als die Vorschrift des § 4 \ndes Ortsgesetzes. Der Gesetzgeber habe bewusst den Wortlaut des § 4 Ortsgesetz nicht \nan die Regelung des § 19a BremKTG dahingehend angepasst, dass nur noch solche \nKinder berücksichtigungsfähig seien, die „beitragspflichtig“ eine Tageseinrichtung \nbesuchen würden. Indem der Gesetzgeber die Vorschrift des § 4 Ortsgesetz unangetastet \ngelassen habe, habe er einen Vertrauenstatbestand gesetzt. Im Übrigen sei darauf \nhingewiesen, dass ihre Töchter HF und F seit der Vollendung ihres dritten Lebensjahres \neben nicht vollkommen beitragsfrei den Kindergarten besuchen würden, sondern dass für \nsie weiterhin ein Verpflegungsbeitrag zu zahlen sei, so dass sie insoweit auch \n„beitragspflichtig“ seien. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n \nDer Bescheid vom 17.01.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n \nRechtsgrundlage für die Festsetzung der Betreuungskosten sind §§ 90 Abs. 1 Nr. 3, 24 \nSGB VIII i.V.m. §§ 19, 19b Abs. 1 des Bremischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in \nTageseinrichtungen \nund \nin \nTagespflege \n(Bremisches \nTageseinrichtungs-und \nKindertagespflegegesetz – BremKTG) vom 19.12.2000 (Brem.GBl. 2000, S. 491), zuletzt \ngeändert durch Gesetz vom 05.03.2019 (Brem.GBl. S. 76) i.V.m. dem Ortsgesetz über die \nBeiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen (Ortsgesetz) vom \n20.12.2016 (Brem.GBl. 2016, S. 914). \n \nNach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der \nFörderung von Kindern in Tageseinrichtungen Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge \nfestgesetzt \nwerden. \nVoraussetzung \nist, \ndass \neine \nInanspruchnahme \nvon \nTageseinrichtungen oder Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII vorliegt. § 24 Abs. 6 \n\n5 \nSGB VIII lässt weitergehendes Landesrecht zu. Gemäß § 19 Abs. 1 BremKTG sind Eltern \nverpflichtet, sich an den Kosten für die Betreuung, Förderung und Verpflegung ihres Kindes \nin einer Tageseinrichtung zu beteiligen. Die Beteiligung erfolgt über die Erhebung von \nBeiträgen, die unter Berücksichtigung der Kriterien des § 90 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII \n(nunmehr: § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII) gestaffelt werden sollen. Nach § 19 Abs. 2 \nBremKTG soll sich die Kostenbeteiligung der Eltern für die Inanspruchnahme von \nKindertagespflege \nnach \nden \nKostenbeiträgen \nfür \ndie \nTageseinrichtungen \nder \nStadtgemeinden richten. Gemäß § 19b Abs. 1 BremKTG werden die Kostenbeiträge von \nden Stadtgemeinden festgesetzt und erhoben. Die Stadtgemeinde Bremen erhebt Beiträge \nzu den Kosten für die Inanspruchnahme eines Angebots der Förderung eines Kindes in \neiner Tageseinrichtung nach den §§ 22 und 24 SGB VIII nach § 1 Ortsgesetz. Die Höhe \nder monatlich zu entrichtenden Beiträge richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 Ortsgesetz nach \ndem in der Tageseinrichtung regelmäßig in Anspruch genommenen Betreuungsangebot \nund wird nach dem Einkommen der Eltern und unter Berücksichtigung der Haushaltsgröße \ngestaffelt. Der monatlich zu entrichtende Beitrag ergibt sich für das jeweilige \nBetreuungsangebot aus Nr. 1 der Anlage zum Ortsgesetz (§ 3 Abs. 2 Ortsgesetz). Die \nBetreuungsangebote mit mindestens sechs Stunden täglich beinhalten gemäß § 3 Abs. 4 \nSatz 1 Hs. 1 Ortsgesetz die Teilnahme am Mittagessen. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Ortsgesetz \ni.V.m. Nr. 2 der Anlage des Ortsgesetzes wird hierfür ein zusätzlicher Verpflegungsbeitrag \nin Höhe von 35,00 Euro erhoben. \n \nDer nach § 3 Ortsgesetz berechnete Beitrag in Höhe von 465,00 Euro (Betreuungsbeitrag: \n430,00 Euro; Verpflegungsbeitrag: 35,00 Euro) für die Betreuung von H ist zwischen den \nBeteiligten nicht streitig. Die Beteiligten sind jedoch unterschiedlicher Auffassung darüber, \nob dieser Beitrag durch den sog. Geschwisterrabatt nach § 4 Abs. 1 Ortsgesetz zu \nermäßigen war. \n \nDie Voraussetzungen für die Gewährung eines Geschwisterrabatts auf den für H zu \nleistenden Kostenbeitrag liegen nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Ortsgesetz werden die \njeweiligen Betreuungsbeiträge ermäßigt, wenn mehrere Kinder von Eltern gleichzeitig eine \nTageseinrichtung besuchen. Die Ermäßigung beträgt für das erste Kind 30 Prozent, für das \nzweite Kind 40 Prozent und für das dritte und jedes weitere Kind 90 Prozent des für das in \nAnspruch genommene Betreuungsangebot zu zahlenden Betreuungsbeitrags nach Nr. 1 \nder Anlage zum Ortsgesetz (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Ortsgesetz). \n \nDie Regelung des § 4 Abs. 1 Ortsgesetz ist dahingehend auszulegen, dass eine \nErmäßigung nach dieser Vorschrift neben der gleichzeitigen Betreuung mehrerer Kinder \n\n6 \nauch voraussetzt, dass Eltern gleichzeitig für mehrere Kinder jeweils einen \nBetreuungsbeitrag leisten müssen. \n \nMaßgeblich für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende \nobjektive Wille des Gesetzgebers. Der Erfassung dieses Willens dienen die anerkannten \nMethoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn \nund Zweck sowie den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander \nnicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2013 – \n2 BvR 2628/10 –, juris Rn. 66). Dabei darf im Wege der Auslegung einem nach Wortlaut \nund Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative \nGehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt und das \ngesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfG, \nNichtannahmebeschluss v. 15.09.2011 – 1 BvR 2232/10 –, juris Rn. 45). \n \nNach diesen Maßstäben spricht bereits der Wortlaut der Regelung dafür, dass die Eltern \nmehrere Betreuungsbeiträge zahlen müssen, um in den Anwendungsbereich der \nErmäßigungsnorm zu fallen. Zwar spricht der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 Ortsgesetz \nzunächst lediglich vom gleichzeitigen Besuch einer Tageseinrichtung durch mehrere \nKinder, ohne hierbei explizit zwischen einem beitragspflichtigen oder beitragsfreien Besuch \nzu differenzieren. Allerdings ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 Ortsgesetz zugleich normiert, dass „die \njeweiligen Betreuungsbeiträge ermäßigt“ werden. Die Verwendung des Plurals deutet \ndarauf hin, dass bei mehreren Kindern dann auch jeweils eine Beitragspflicht entstanden \nsein muss. § 4 Abs. 1 Satz 2 Ortsgesetz sieht zudem eine gestaffelte Ermäßigung für das \nerste, das zweite, das dritte und jedes weitere Kind vor. Wenn aber beispielsweise von \nzwei Kindern eines beitragsfrei ist, ergibt die Regelung keinen Sinn, da es bei einem \nbeitragsfreien Kind keinen Beitrag gibt, der ermäßigt werden kann. \n \nDer Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1 Ortsgesetz ist zu entnehmen, dass durch den \nGeschwisterrabatt eine besondere Härte ausgeglichen werden soll, die durch die \nzeitgleiche \nBetreuung \nmehrerer \nKinder \neintritt \n(vgl. \nBremische \nBürgerschaft, \nStadtbürgerschaft, 19. Wahlperiode – Drucksache 19/413 S v. 29.11.2016, S. 11). Dass \ndamit allein finanzielle Härten gemeint sind, ergibt sich aus Satz 3 der Begründung, wonach \ndie Beitragsstaffelung u.a. nach Haushaltsgröße in Nr. 1 der Anlage zu § 3 Abs. 2 \nOrtsgesetz (Beitragstabellen) nicht als ausreichend angesehen wird, die Mehrbelastung \nbei Betreuung mehrerer Kinder auszugleichen. Die prozentuale Rabattierung des \nentsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit festgesetzten Beitrags in der \ngestaffelten Tabelle soll letztlich zu einer Erhöhung der Beitragsgerechtigkeit führen (vgl. \nBremische Bürgerschaft, Stadtbürgerschaft, 19. Wahlperiode – Drucksache 19/413 S v. \n\n7 \n29.11.2016, S. 11). Wenn einzelne Kinder eines Haushalts indes beitragsfrei in \nTageseinrichtungen betreut werden, liegt eine Härte, die durch § 4 Abs. 1 Satz 1 \nOrtsgesetz kompensiert werden soll, nicht vor. Es ist – im konkreten beitragsrechtlichen \nRegelungskontext – auch kein Grund ersichtlich, warum ein Haushalt mit einem \nbeitragspflichtigen Kind und mehreren nicht beitragspflichtig betreuten Kindern gegenüber \neinem Haushalt mit nur einem beitragspflichtig betreuten Kind privilegiert werden sollte. \nZwar ist die allgemeine Belastung eines Fünf- oder Sechspersonenhaushaltes nicht mit \nder eines Dreipersonenhaushaltes vergleichbar. Die allgemeine Mehrbelastung eines \ngrößeren Haushaltes wird jedoch bereits im Rahmen der Beitragsberechnung nach § 3 \nOrtsgesetz i.V.m. der Anlage Nr. 1 zum Ortsgesetz durch das Element der Haushaltsgröße \nberücksichtigt. Eine weitere Berücksichtigung der allgemeinen Mehrbelastung eines \ngrößeren Haushaltes im Rahmen des Geschwisterrabatts ist daher nicht geboten. Der \nGeschwisterrabatt soll letztlich lediglich die besondere Härte ausgleichen, die durch die \nzeitgleiche kostenpflichtige Betreuung mehrerer Kinder eintritt. \n \nEine solche Auslegung steht nicht im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, da die \nvorstehende Regelungsintention auch im Wortlaut der Regelung des § 4 Abs. 1 Ortsgesetz \neine hinreichende Stütze gefunden hat (s.o.). Angesichts der vorstehenden, sich aus dem \nWortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm ergebenden Auslegung war der Gesetzgeber \nauch nicht gehalten, nach Einführung des § 19a BremKTG – der die Beitragsfreiheit von \nKindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, regelt – den Wortlaut des § 4 Abs. 1 \nOrtsgesetz zu ändern. \n \nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen können die Kläger eine \nErmäßigung des Betreuungsbeitrags für H nicht nach § 4 Abs. 1 Ortsgesetz beanspruchen, \nda sie im streitgegenständlichen Zeitraum nicht für mehrere ihrer Kinder gleichzeitig \nBetreuungsbeiträge leisten mussten. Für ihre Töchter HF und F mussten sie ab dem \n01.08.2019 keine Betreuungsbeiträge nach Nr. 1 der Anlage des Ortsgesetzes mehr \nzahlen. Gemäß der zum 01.08.2019 in Kraft getretenen Regelung des § 19a BremKTG \nentfällt abweichend von § 19 BremKTG für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der \nFreien Hansestadt Bremen ab dem ersten des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr \nvollendet haben, bis zu ihrer Einschulung die Verpflichtung zur Beteiligung an den für die \nBetreuung und Förderung entstehenden Kosten in allen Tageseinrichtungen der \nStadtgemeinden. Sowohl HF als auch F hatten im streitgegenständlichen Betreuungsjahr \n2019/2020 bereits das dritte Lebensjahr vollendet, sodass die Kläger für sie keine \nBetreuungsbeiträge mehr leisten mussten. \n \n\n8 \nEtwas Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Kläger auch weiterhin für ihre \nKinder HF und F einen Verpflegungsanteil in Höhe von 35,00 Euro zu zahlen hatten. Bei \ndem Verpflegungsanteil bzw. Verpflegungsbeitrag handelt es sich nicht um einen \nBetreuungsbeitrag im Sinne von § 4 Abs. 1 Ortsgesetz, der ermäßigt werden könnte. \nSowohl das Ortsgesetz als auch das BremKTG differenzieren eindeutig zwischen dem \nBetreuungsbeitrag und dem Verpflegungsbeitrag. So wird gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 \nOrtsgesetz ab einem bestimmten Betreuungsumfang – neben dem in § 3 Abs. 1 und 2 \nOrtsgesetz genannten Beitrag für das jeweilige Betreuungsangebot – ein zusätzlicher \nVerpflegungsbeitrag \nerhoben. \nDer \nVerpflegungsbeitrag \nwird \nmithin \nnicht \nvom \nBetreuungsbeitrag umfasst. Aus der Anlage zum Ortsgesetz wird ebenfalls deutlich, dass \nes sich um zwei unterschiedliche Beiträge handelt. Unter Nr. 1 der Anlage sind Tabellen \nfür die „Beiträge Betreuungsangebot“ aufgelistet und unter Nr. 2 wird der monatliche \n„Verpflegungsbeitrag“ mit einer Höhe von 35,00 Euro beziffert. Auch in § 19a BremKTG \nwird zwischen dem Betreuungsbeitrag und dem Verpflegungsbeitrag klar differenziert. \nWährend nach § 19a Satz 1 BremKTG u.a. die Verpflichtung zur Beteiligung an den für die \nBetreuung entstehenden Kosten von Kindern ab drei Jahren entfällt, bleibt gemäß § 19a \nSatz 2 BremKTG die Verpflichtung zur Beteiligung an den Verpflegungskosten unberührt. \nLetztlich ist auch der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass der Verpflegungsbeitrag \nkein nach § 4 Abs. 1 Ortsgesetz zu ermäßigender Betreuungsbeitrag ist. So wird \nausgeführt, dass die prozentuale Rabattierung des entsprechend der wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit \nfestgesetzten \nBeitrags \nin \nder \ngestaffelten \nTabelle \ndie \nBeitragsgerechtigkeit erhöhen soll (vgl. Bremische Bürgerschaft, Stadtbürgerschaft, 19. \nWahlperiode – Drucksache 19/413 S v. 29.11.2016, S. 11). Der Verpflegungsbeitrag wird \njedoch gerade nicht entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit festgesetzt. Er \nbeträgt unabhängig vom Einkommen der Eltern stets 35,00 Euro. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \n\n9 \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nVosteen \nDr. Weidemann \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364978","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-03-25/3-k-339-20","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364978","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364978","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-03-25/3-k-339-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364978","retrieved":"2026-07-09 04:52:42.995606+00:00"}}