{"status":"available","doknr":"OLD364977","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-03-25","aktenzeichen":"3 K 1959/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 1959/20 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. der Frau\n \n \n \n2. des Herrn\n \n \n \n– Kläger – \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nVosteen, \ndie \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin Schröder sowie die ehrenamtliche \nRichterin Jeske und den ehrenamtlichen Richter Koch aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 25.03.2022 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger \ndürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % \ndes \naufgrund \ndes \nUrteils \nvollstreckbaren \nBetrages \n\n2 \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet. \nTatbestand \nDie Kläger begehren einen Zuschuss zu den Elternbeiträgen für die Betreuung ihrer \njüngsten Tochter in einer von einem Elternverein getragenen Kindertagesstätte. \n \nDie Kläger sind die Eltern der am\n.2014 geborenen H\n F\n \n(im Folgenden: HF), der am \n.2016 geborenen F\n (im \nFolgenden: F), der am \n.2018 geborenen H\n (im \nFolgenden: H) und des am\n.2020 geborenen C\n. \n \nIm Jahr 2020 schlossen die Kläger für H einen Betreuungsvertrag mit dem Elternverein \nK\n in Bremen mit Wirkung ab dem 01.08.2020. Unter dem 28.06.2020, \neingegangen bei der Beklagten am 15.07.2020, beantragten die Kläger auf Formblatt bei \nder Senatorin für Kinder und Bildung (Elternbeitragsstelle) einen „Zuschuss zu einem nicht \nnach dem Beiträge-Ortsgesetz erhobenen Elternbeitrag“. Hierbei legten sie u.a. das \nFormblatt „Jährliche Bescheinigung des Elternvereins/Trägers zur Vorlage bei der \nElternbeitragsstelle für das Kindergartenjahr 2020/2021 – zur Beantragung der Erstattung \nvon Elternbeiträgen gemäß Verwaltungsanweisung vom 01.08.2017“ vor. Den \nEintragungen in diesem Formblatt zufolge betrug der Elternbeitrag für die Betreuung von \nH in der Kindergruppe K\n ab dem 01.08.2020 inklusive Mittagessen 465,00 Euro \nmonatlich. \n \nAb dem 01.08.2020 wurde H mit einem Betreuungsumfang von 40 Stunden pro Woche in \nder Krippe des Kindergartens K\n \n betreut. Die Töchter HF und F \nbesuchten ab dem 01.08.2020 die Kita C\n \n in Bremen. \n \nMit Bescheid vom 07.09.2020 lehnte die Senatorin für Kinder und Bildung den Antrag vom \n15.07.2020 auf Gewährung eines Zuschusses zum Kindergarten K\n ab. Der \ndurch den Elternverein festgesetzte Elternbeitrag (465,00 Euro) liege unter dem von den \nKlägern nach der Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde \nBremen zu zahlenden Beitrag von 465,00 Euro. Damit ergebe sich kein zu gewährender \nZuschuss. Die Entscheidung beruhe auf §§ 22 ff. und § 90 SGB VIII i.V.m. dem Ortsgesetz \nüber die Beiträge für Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen. \n \n\n3 \nDie Kläger haben am 21.09.2020 Klage erhoben. Ihnen stehe ein Anspruch auf die \nGewährung eines Zuschusses in Höhe von 387,00 Euro zu. Nach § 4 des Ortsgesetzes \nüber die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen seien die \njeweiligen Betreuungsbeiträge zu ermäßigen, wenn mehrere Kinder von Eltern gleichzeitig \nTageseinrichtungen besuchen würden. Ihre drei Töchter hätten ab dem 01.08.2020 \ngleichzeitig Tageseinrichtungen besucht. Dementsprechend sei der Kostenbeitrag für H \num 90 % des für das in Anspruch genommene Betreuungsangebot zu zahlenden \nBetreuungsbeitrags zu ermäßigen. Der Elternverein habe den von ihnen zu zahlenden \nElternbeitrag aufgrund des in Anspruch genommenen Betreuungsangebots und ihren \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf 430,00 Euro zuzüglich des \nVerpflegungsanteils von 35,00 Euro, also insgesamt auf 465,00 Euro festgesetzt. Nach \nihrer Berechnung belaufe sich der reduzierte Kostenbeitrag für H auf 43,00 Euro pro Monat. \nZuzüglich des monatlichen Verpflegungsanteils von 35,00 Euro belaufe sich der reduzierte \nKostenbeitrag damit auf insgesamt 78,00 Euro pro Monat. Vor diesem Hintergrund sei \nihnen von der Beklagten ein monatlicher Zuschuss in Höhe von 387,00 Euro zu gewähren. \n \nDie Kläger beantragen, \nden Bescheid vom 07.09.2020 aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung \neines monatlichen Zuschusses in Höhe von 387,00 Euro zu dem von der \nKinderkrippe K\n erhobenen Elternbeitrag zu verpflichten. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Berechnung habe ergeben, dass die Kläger im Jahr 2018 ein Einkommen von \n131.203,00 Euro gehabt hätten. Daher sei der Höchstbeitrag zu zahlen. Ein \nGeschwisterrabatt sei nicht für beitragsbefreite Geschwister zu gewähren. Dies ergebe \nsich aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 Ortsgesetz („... des für das in Anspruch \ngenommene Betreuungsangebot zu zahlenden Betreuungsbeitrags“). Die beiden ältesten \nKinder seien beitragsbefreit. Somit sei H das einzige Kind, bei dem ein Betreuungsbeitrag \nanfalle. Ein Geschwisterrabatt sei daher nicht zu gewähren. Die Beitragsfreiheit beziehe \nsich nur auf die Kosten der Betreuung. Die Verpflegung sei weiterhin von den Eltern zu \nzahlen. \n \nHierauf haben die Kläger mit Schriftsatz vom 09.03.2022 erwidert, dass der \nGesetzeswortlaut eindeutig sei. Es müssten lediglich mehrere Kinder gleichzeitig \nTageseinrichtungen besuchen. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen für die zwingend zu \nerfolgende Ermäßigung des Betreuungsbeitrags würden in § 4 Ortsgesetz nicht genannt. \n\n4 \nAngesichts \ndes \neindeutigen \nWortlauts \nder \nNorm \nsei \nkein \nRaum \nfür \neine \nwortlautreduzierende Auslegung zu ihren Lasten. Eine wortlauteinschränkende Auslegung \nkäme allenfalls in Betracht, wenn der Wortlaut zu unbestimmt oder mehrdeutig sei, was \nhier aber nicht der Fall sei. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Vorschrift des § 19a \nBremKTG über die Beitragsfreiheit später eingeführt worden sei, als die Vorschrift des § 4 \nOrtsgesetz. Der Gesetzgeber habe bewusst den Wortlaut des § 4 Ortsgesetz nicht an die \nRegelung des § 19a BremKTG dahingehend angepasst, dass nur noch solche Kinder \nberücksichtigungsfähig seien, die „beitragspflichtig“ eine Tageseinrichtung besuchen \nwürden. Indem der Gesetzgeber die Vorschrift des § 4 Ortsgesetz unangetastet gelassen \nhabe, habe er einen Vertrauenstatbestand gesetzt. Es werde kein „Geschwisterrabatt für \nbeitragsbefreite Geschwister“ verlangt. Vielmehr solle entsprechend dem klaren Wortlaut \ndes § 4 Ortsgesetz der Beitrag für ihr beitragspflichtiges drittes Kind H reduziert werden. \nEs sei darauf hingewiesen, dass ihre Töchter HF und F seit der Vollendung ihres dritten \nLebensjahres eben nicht vollkommen beitragsfrei den Kindergarten besuchen würden, da \nfür sie weiterhin ein Verpflegungsbeitrag zu zahlen sei. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n \nI. \nDer Bescheid vom 07.09.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu \nden von der Kindertagesstätte K\n im Betreuungsjahr 2020/2021 erhobenen \nElternbeiträgen. \n \nAnspruchsgrundlage für die Erstattung von Betreuungskosten sind §§ 90 Abs. 1 Nr. 3, 24 \nSGB VIII in Verbindung mit der Verwaltungsanweisung des Senators für Arbeit, Frauen, \nGesundheit, Jugend und Soziales vom 29.05.2002 (Verwaltungsanweisung) und dem \nBremischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege \n(Bremisches \nTageseinrichtungs-und \nKindertagespflegegesetz \n– \nBremKTG) \nvom \n19.12.2000 (Brem.GBl. 2000, S. 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2019 \n(Brem.GBl. S. 76), das der Ausführung der §§ 22 bis 25 SGB VIII dient (vgl. § 1 BremKTG). \nNach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der \nFörderung von Kindern in Tageseinrichtungen Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge \nfestgesetzt \nwerden. \nVoraussetzung \nist, \ndass \neine \nInanspruchnahme \nvon \n\n5 \nTageseinrichtungen oder Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII vorliegt. § 24 Abs. 6 \nSGB VIII lässt weitergehendes Landesrecht zu. Dementsprechend regelt die auf dem \nBremKTG beruhende Verwaltungsanweisung vom 29.05.2002 die Erstattung der von \nEltern direkt entrichteten Elternbeiträge für den Besuch von Kleinkindgruppen, \nKindergärten und Horten, die von gemeinnützigen Elternvereinen betrieben werden. Nach \nPunkt 3 der Verwaltungsanweisung soll vom Amt für Soziale Dienste der Betrag erstattet \nwerden, der sich als Differenz aus dem anerkannten Höchstbetrag und dem Betrag ergibt, \nden die Eltern bei einer vergleichbaren Förderung und Betreuung ihres Kindes in einer \nKrippe, einem Kindergarten oder Hort einer städtischen Tageseinrichtung nach § 19 \nBremKTG zu zahlen hätten (Differenzelternbeitrag). \n \nIm vorliegenden Fall scheidet eine Erstattung des Differenzelternbeitrags nach Punkt 3 der \nVerwaltungsanweisung aus, da zwischen dem im Betreuungsjahr 2020/2021 von den \nKlägern an den Elternverein monatlich gezahlten Beitrag und dem Betrag, den die Kläger \nbei einer vergleichbaren Förderung und Betreuung ihres Kindes in einem Kindergarten \neiner städtischen Tageseinrichtung zu zahlen gehabt hätten, keine Differenz besteht. Dies \ngilt sowohl für Zeitraum von August 2020 bis einschließlich Januar 2021 (1.) als auch für \nden Zeitraum ab Februar 2021 (2.). \n \n1. \nDie Kläger haben ab August 2020 bis einschließlich Januar 2021 an den Elternverein für \ndie Verpflegung ihres Kindes und einen Betreuungsumfang von 40 Stunden pro Woche \n465,00 Euro monatlich gezahlt. In einer städtischen Tageseinrichtung hätten die Kläger in \ndiesem Zeitraum für einen Betreuungsumfang von 40 Stunden pro Woche gemäß § 3 \nOrtsgesetz über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen \n(Ortsgesetz) vom 20.12.2016 (Brem.GBl. 2016, S. 914) i.V.m. Nr. 1 lit. e und Nr. 2 der \nAnlage zum Ortsgesetz insgesamt ebenfalls 465,00 Euro (430,00 Euro Betreuungsbeitrag \nzuzüglich eines Verpflegungsbeitrags in Höhe von 35,00 Euro) zahlen müssen. Dies ist \nzwischen den Beteiligten unstreitig. Die Beteiligten sind jedoch unterschiedlicher \nAuffassung darüber, ob im Rahmen der Berechnung des Zuschusses der sog. \nGeschwisterrabatt nach § 4 Abs. 1 Ortsgesetz zu berücksichtigen war. \n \nDer hypothetisch in einer städtischen Tageseinrichtung zu zahlende Beitrag war vorliegend \nnicht durch einen Geschwisterrabatt gemäß § 4 Abs. 1 Ortsgesetz zu ermäßigen. Nach § 4 \nAbs. 1 Satz 1 Ortsgesetz werden die jeweiligen Betreuungsbeiträge ermäßigt, wenn \nmehrere Kinder von Eltern gleichzeitig eine Tageseinrichtung besuchen. Die Ermäßigung \nbeträgt für das erste Kind 30 Prozent, für das zweite Kind 40 Prozent und für das dritte und \njedes weitere Kind 90 Prozent des für das in Anspruch genommene Betreuungsangebot \n\n6 \nzu zahlenden Betreuungsbeitrags nach Nr. 1 der Anlage zum Ortsgesetz (§ 4 Abs. 1 Satz 2 \nOrtsgesetz). \n \nDie Regelung des § 4 Abs. 1 Ortsgesetz ist dahingehend auszulegen, dass eine \nErmäßigung nach dieser Vorschrift neben der gleichzeitigen Betreuung mehrerer Kinder \nauch voraussetzt, dass Eltern gleichzeitig für mehrere Kinder jeweils einen \nBetreuungsbeitrag leisten müssen. \n \nMaßgeblich für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende \nobjektive Wille des Gesetzgebers. Der Erfassung dieses Willens dienen die anerkannten \nMethoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn \nund Zweck sowie den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander \nnicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2013 – \n2 BvR 2628/10 –, juris Rn. 66). Dabei darf im Wege der Auslegung einem nach Wortlaut \nund Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative \nGehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt und das \ngesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfG, \nNichtannahmebeschluss v. 15.09.2011 – 1 BvR 2232/10 –, juris Rn. 45). \n \nNach diesen Maßstäben spricht bereits der Wortlaut der Regelung dafür, dass die Eltern \nmehrere Betreuungsbeiträge zahlen müssen, um in den Anwendungsbereich der \nErmäßigungsnorm zu fallen. Zwar spricht der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 Ortsgesetz \nzunächst lediglich vom gleichzeitigen Besuch einer Tageseinrichtung durch mehrere \nKinder, ohne hierbei explizit zwischen einem beitragspflichtigen oder beitragsfreien Besuch \nzu differenzieren. Allerdings ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 Ortsgesetz zugleich normiert, dass „die \njeweiligen Betreuungsbeiträge ermäßigt“ werden. Die Verwendung des Plurals deutet \ndarauf hin, dass bei mehreren Kindern dann auch jeweils eine Beitragspflicht entstanden \nsein muss. § 4 Abs. 1 Satz 2 Ortsgesetz sieht zudem eine gestaffelte Ermäßigung für das \nerste, das zweite, das dritte und jedes weitere Kind vor. Wenn aber beispielsweise von \nzwei Kindern eines beitragsfrei ist, ergibt die Regelung keinen Sinn, da es bei einem \nbeitragsfreien Kind keinen Beitrag gibt, der ermäßigt werden kann. \n \nDer Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1 Ortsgesetz ist zu entnehmen, dass durch den \nGeschwisterrabatt eine besondere Härte ausgeglichen werden soll, die durch die \nzeitgleiche \nBetreuung \nmehrerer \nKinder \neintritt \n(vgl. \nBremische \nBürgerschaft, \nStadtbürgerschaft, 19. Wahlperiode – Drucksache 19/413 S v. 29.11.2016, S. 11). Dass \ndamit allein finanzielle Härten gemeint sind, ergibt sich aus Satz 3 der Begründung, wonach \ndie Beitragsstaffelung u.a. nach Haushaltsgröße in Nr. 1 der Anlage zu § 3 Abs. 2 \n\n7 \nOrtsgesetz (Beitragstabellen) nicht als ausreichend angesehen wird, die Mehrbelastung \nbei Betreuung mehrerer Kinder auszugleichen. Die prozentuale Rabattierung des \nentsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit festgesetzten Beitrags in der \ngestaffelten Tabelle soll letztlich zu einer Erhöhung der Beitragsgerechtigkeit führen (vgl. \nBremische Bürgerschaft, Stadtbürgerschaft, 19. Wahlperiode – Drucksache 19/413 S v. \n29.11.2016, S. 11). Wenn einzelne Kinder eines Haushalts indes beitragsfrei in \nTageseinrichtungen betreut werden, liegt eine Härte, die durch § 4 Abs. 1 Satz 1 \nOrtsgesetz kompensiert werden soll, nicht vor. Es ist – im konkreten beitragsrechtlichen \nRegelungskontext – auch kein Grund ersichtlich, warum ein Haushalt mit einem \nbeitragspflichtigen Kind und mehreren nicht beitragspflichtig betreuten Kindern gegenüber \neinem Haushalt mit nur einem beitragspflichtig betreuten Kind privilegiert werden sollte. \nZwar ist die allgemeine Belastung eines Fünf- oder Sechspersonenhaushaltes nicht mit \nder eines Dreipersonenhaushaltes vergleichbar. Die allgemeine Mehrbelastung eines \ngrößeren Haushaltes wird jedoch bereits im Rahmen der Beitragsberechnung nach § 3 \nOrtsgesetz i.V.m. der Anlage Nr. 1 zum Ortsgesetz durch das Element der Haushaltsgröße \nberücksichtigt. Eine weitere Berücksichtigung der allgemeinen Mehrbelastung eines \ngrößeren Haushaltes im Rahmen des Geschwisterrabatts ist daher nicht geboten. Der \nGeschwisterrabatt soll letztlich lediglich die besondere Härte ausgleichen, die durch die \nzeitgleiche kostenpflichtige Betreuung mehrerer Kinder eintritt. \n \nEine solche Auslegung steht nicht im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, da die \nvorstehende Regelungsintention auch im Wortlaut der Regelung des § 4 Abs. 1 Ortsgesetz \neine hinreichende Stütze gefunden hat (s.o.). Angesichts der vorstehenden, sich aus dem \nWortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm ergebenden Auslegung war der Gesetzgeber \nauch nicht gehalten, nach Einführung des § 19a BremKTG – der die Beitragsfreiheit von \nKindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, regelt – den Wortlaut des § 4 Abs. 1 \nOrtsgesetz zu ändern. \n \nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen können die Kläger keine \nErmäßigung des hypothetisch in einer städtischen Tageseinrichtung zu zahlende Beitrags \nfür H gemäß § 4 Abs. 1 Ortsgesetz beanspruchen, da sie im streitgegenständlichen \nZeitraum nicht für mehrere ihrer Kinder gleichzeitig Betreuungsbeiträge leisten mussten. \nFür ihre Töchter HF und F mussten sie bereits ab dem 01.08.2019 keine \nBetreuungsbeiträge nach Nr. 1 der Anlage des Ortsgesetzes mehr zahlen. Gemäß der zum \n01.08.2019 in Kraft getretenen Regelung des § 19a BremKTG entfällt abweichend von § 19 \nBremKTG für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Freien Hansestadt Bremen ab \ndem ersten des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollendet haben, bis zu ihrer \nEinschulung die Verpflichtung zur Beteiligung an den für die Betreuung und Förderung \n\n8 \nentstehenden Kosten in allen Tageseinrichtungen der Stadtgemeinden. Sowohl HF als \nauch F hatten im streitgegenständlichen Betreuungsjahr 2020/2021 bereits das dritte \nLebensjahr vollendet, sodass die Kläger für sie keine Betreuungsbeiträge mehr leisten \nmussten. Nach Angabe der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung besuchte der im \nOktober 2020 geborene Sohn der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum noch keine \nBetreuungseinrichtung, sodass für diesen ebenfalls kein Betreuungsbeitrag gezahlt \nwerden musste. \n \nEtwas Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Kläger auch weiterhin für ihre \nKinder HF und F einen Verpflegungsanteil in Höhe von 35,00 Euro zu zahlen hatten. Bei \ndem Verpflegungsanteil bzw. Verpflegungsbeitrag handelt es sich nicht um einen \nBetreuungsbeitrag im Sinne von § 4 Abs. 1 Ortsgesetz, der ermäßigt werden könnte. \nSowohl das Ortsgesetz als auch das BremKTG differenzieren eindeutig zwischen dem \nBetreuungsbeitrag und dem Verpflegungsbeitrag. So wird gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 \nOrtsgesetz ab einem bestimmten Betreuungsumfang – neben dem in § 3 Abs. 1 und 2 \nOrtsgesetz genannten Beitrag für das jeweilige Betreuungsangebot – ein zusätzlicher \nVerpflegungsbeitrag \nerhoben. \nDer \nVerpflegungsbeitrag \nwird \nmithin \nnicht \nvom \nBetreuungsbeitrag umfasst. Aus der Anlage zum Ortsgesetz wird ebenfalls deutlich, dass \nes sich um zwei unterschiedliche Beiträge handelt. Unter Nr. 1 der Anlage sind Tabellen \nfür die „Beiträge Betreuungsangebot“ aufgelistet und unter Nr. 2 wird der monatliche \n„Verpflegungsbeitrag“ mit einer Höhe von 35,00 Euro beziffert. Auch in § 19a BremKTG \nwird zwischen dem Betreuungsbeitrag und dem Verpflegungsbeitrag klar differenziert. \nWährend nach § 19a Satz 1 BremKTG u.a. die Verpflichtung zur Beteiligung an den für die \nBetreuung entstehenden Kosten von Kindern ab drei Jahren entfällt, bleibt gemäß § 19a \nSatz 2 BremKTG die Verpflichtung zur Beteiligung an den Verpflegungskosten unberührt. \nLetztlich ist auch der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass der Verpflegungsbeitrag \nkein nach § 4 Abs. 1 Ortsgesetz zu ermäßigender Betreuungsbeitrag ist. So wird \nausgeführt, dass die prozentuale Rabattierung des entsprechend der wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit \nfestgesetzten \nBeitrags \nin \nder \ngestaffelten \nTabelle \ndie \nBeitragsgerechtigkeit erhöhen soll (vgl. Bremische Bürgerschaft, Stadtbürgerschaft, 19. \nWahlperiode – Drucksache 19/413 S v. 29.11.2016, S. 11). Der Verpflegungsbeitrag wird \njedoch gerade nicht entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit festgesetzt. Er \nbeträgt unabhängig vom Einkommen der Eltern stets 35,00 Euro. \n \n2. \nDie \nKläger \nhaben \nauch \nkeinen \nErstattungsanspruch \nnach \nPunkt \n3 \nder \nVerwaltungsanweisung für den Zeitraum ab Februar 2021. Es besteht ab diesem Zeitpunkt \nbereits deshalb keine Differenz zwischen dem an den Elternverein monatlich gezahlten \n\n9 \nBeitrag und dem Betrag, den die Kläger bei einer vergleichbaren Förderung und Betreuung \nihres Kindes in einem Kindergarten einer städtischen Tageseinrichtung zu zahlen gehabt \nhätten, weil die Kläger nach Auskunft der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung für \nH nach der Vollendung ihres dritten Lebensjahres im Februar 2021 an den Elternverein \nK\n keine Betreuungsbeiträge mehr gezahlt haben. \n \nII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nVosteen \nDr. Weidemann \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364977","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-03-25/3-k-1959-20","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364977","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364977","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-03-25/3-k-1959-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364977","retrieved":"2026-07-09 04:52:42.968607+00:00"}}