{"status":"available","doknr":"OLD364976","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-04-08","aktenzeichen":"7 K 1846/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n7 K 1846/19 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kommer, den Vorsitzenden Richter am \nVerwaltungsgericht Vosteen und den Richter Grieff sowie die ehrenamtlichen Richter \nThormählen-Tafeche und Zirpel aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2022 \nfür Recht erkannt: \nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren \neingestellt. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\n2 \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \nDer Kläger begehrt Heilfürsorgeleistungen in Form einer Vorsorgekur. \n \nDer am \n geborene Kläger ist Beamter des Einsatzleit- und des \nDirektionsdienstes \nder \nFeuerwehr \nBremerhaven. \nDer \nKläger \nist \nin \nder \nFührungsorganisation dem sogenannten Amtsleiter-Dienst (A-Dienst) zugeordnet. \n \nDer Kläger beantragte mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 bei dem Personalamt der \nBeklagten die Genehmigung einer Vorsorgekur für das Jahr 2019. Einen entsprechenden \nAntrag für die Teilnahme an Vorsorgekuren in den beiden Vorjahren hatte die Beklagte \nabschlägig beschieden. \n \nUnter dem 21. Januar 2019 wurde der Antrag des Klägers auf Teilnahme an einer \nVorsorgekur im Jahre 2019 abgelehnt. Er erfülle nicht die Voraussetzung des § 13 Abs. 2 \nder Grundsätze über die Durchführung der Freien Heilfürsorge beim Magistrat der Stadt \nBremerhaven (GFHF), da er nicht mindestens in den letzten fünf Jahren im Schichtdienst \neingesetzt gewesen sei. \n \nMit anwaltlichem Schreiben vom 31. Januar 2019 legte der Kläger Widerspruch ein. Er \nerfülle \ndie \nTeilnahmevoraussetzungen \nund \ngehöre \nzum \nanspruchsberechtigten \nPersonenkreis, davon gehe auch der Senator für Finanzen aus. Ihm werde abverlangt, \natemschutztauglich zu sein, daher sei er auch für die entsprechende Kur zu \nberücksichtigen. Hinsichtlich seiner Tätigkeit im Rahmen der Rufbereitschaft des \nA-Dienstes müsse er jederzeit erreichbar sein und innerhalb einer zeitlichen Höchstgrenze \nvon 30 Minuten zum Einsatzort kommen. Neben der ständigen Erreichbarkeit sei damit \nauch sein Aufenthaltsort eingegrenzt. Er könne sich nicht aufhalten, wo er wolle, und er \nkönne nicht an beliebigen kulturellen, sportlichen oder freizeitlichen Veranstaltungen \nteilnehmen. Grundlegend sei er deshalb im Schichtdienst als Feuerwehrmann tätig. \nTagtäglich sei es möglich, dass er neben seiner Einsatzleittätigkeit auch aktiv in den \n\n3 \nFeuerwehrdienst „im Brand“ eingreifen müsse, wenn eine besondere Gefahrenlage \nbestehe. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2019 wies die Beklagte den Widerspruch des \nKlägers zurück. Die Konstellation aus Tagesdienst und Rufbereitschaft stelle keinen \nSchichtdienst im Sinne des § 13 GFHF dar. Schichtdienst sei der Dienst nach einem \nSchichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten \nvon längstens einem Monat vorsehe. Bei Schichtdienst müsse es sich demnach \ndurchgängig um Arbeitszeit handeln. Zeiten der Rufbereitschaft seien generell nicht als \nArbeits- sondern als Ruhezeit einzustufen. Beim sogenannten A-Dienst des Klägers sei \nnicht von Bereitschaftsdienst und somit nicht von Arbeitszeit auszugehen. Die \nAlarmierungszeit von dreißig Minuten sei ein Kriterium dafür, dass es sich nicht um \nBereitschaftsdienst handele. Die Dienstregelung enthalte keine Vorgaben bezüglich des \nAufenthaltsortes des Klägers während der Rufbereitschaft. Wegen der dadurch möglichen \nflexiblen Gestaltung seines Aufenthalts sei von Rufbereitschaft auszugehen. \n \nDer Kläger hat am 3. September 2019 Klage ursprünglich auf Verpflichtung der Beklagten \nzur Gewährung der beantragten Vorsorgekur erhoben. Zur Begründung verweist er \nzunächst auf seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren. Die Rufbereitschaftszeiten – in der \nWoche im Rahmen eines 24-Stunden-Rhythmus und alle fünf bis sechs Wochen am \nWochenende von Freitagmorgen um 8:00 Uhr bis Montagmorgen um 8:00 Uhr – \nbeinhalteten eine mit dem Schichtdienst vergleichbare Zeitbelastung mit höheren \npsychischen und physischen Belastungen. Vergleichbar in der Stadt Bremen eingesetzte \nA-Dienste – die dort Direktionsdienst hießen – würden mit der begehrten Kur versorgt, \ninsofern liege eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Feuerwehrbeamter vor. \n \nAuf gerichtlichen Hinweis, dass eine Durchverpflichtung zur Gewährung der Vorsorgekur \nnicht in Betracht komme, hat der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung \nbeschränkt. Der Kläger beantragt nunmehr unter Rücknahme der Klage im Übrigen, \n \nden Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2019 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 22. August 2019 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, \nden \nKläger \nauf \nseinen \nAntrag \nhin \nbei \nder \nnächsten \nAuswahlentscheidung für eine Vorsorgekur zu berücksichtigen und zu \nbescheiden. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nDie Beklagte verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. Die \nAtemschutztauglichkeit bedeute lediglich, dass der Kläger bei derartigen Einsätzen bei \n\n4 \nBedarf eingesetzt werden könne. Eine Begründung der Annahme von Schichtdienst könne \ndaraus jedoch nicht abgeleitet werden. Allein die Möglichkeit eines Einsatzes bei \nAusnahmesituationen oder als Reserveperson vermöge eine Gleichstellung mit dem \nregelmäßigen Schichtdienst hinsichtlich psychischer und physischer Auswirkungen auf \nden Beamten nicht zu begründen. Eine Ungleichbehandlung könne bereits daher nicht \ngerügt werden, da es sich bei der Stadtgemeinde Bremen der der Stadt Bremerhaven um \nzwei unterschiedliche Dienstherren handele. Darüber hinaus ergebe sich aus dem \nvorgelegten Dokument des Bremischen Senators für Finanzen ebenfalls die \nEinschränkung dahingehend, dass der Dienstplan auch dort die regelmäßige \nHeranziehung zum Schichtdienst enthalten müsse. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nI. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß \n§ 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. \n \nII. Im Übrigen ist die zulässige Klage nicht begründet. \n \nDer Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 22. August 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 \nAbs. 5 VwGO. Der Kläger hat im Rahmen der – derzeit nicht verfassungsgemäß \ngeregelten – Freien Heilfürsorge der Beklagten keinen Anspruch auf Berücksichtigung bei \nder nächsten Auswahlentscheidung für eine Vorsorgekur. \n \nDie Grundsätze über die Durchführung der Freien Heilfürsorge beim Magistrat der Stadt \nBremerhaven (GFHF) vom 19. Dezember 2001 (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen \n2002 S. 103) genügen nicht dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt (1.), \ngleichwohl können sie für eine Übergangszeit angewendet werden (2.). Danach hat der \nKläger zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Heilfürsorgeleistungen, er erfüllt jedoch nicht \ndie Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer stationären Vorsorgekur (3.). Weder die \nverfassungsrechtliche Fürsorgepflicht (4.) noch der Gleichbehandlungsgrundsatz (5.) \ngebieten eine Korrektur dieses Ergebnisses. \n \n1. Das Regelungssystem der Freien Heilfürsorge genügt nicht dem Grundsatz des \nVorbehalts des Gesetzes, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen \nVerfassungssystem des Art. 20 Abs. 1 und 3 des Grundgesetztes (GG) ergibt. \n\n5 \n \nDieser Grundsatz verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden \nnormativen Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der parlamentarische \nGesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf \nsie nicht anderen Normgebern oder schlicht dem Verwaltungsvollzug überlassen. Wann \ndanach eine Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber erforderlich ist, lässt \nsich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen \nRegelungsgegenstandes \nbeurteilen. \nNach \nder \nständigen \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts gilt der Vorbehalt des Gesetzes auch für das Beihilfe- und für \ndas Heilfürsorgerecht. Die Ausgestaltung der Heilfürsorge ist für die Polizei- und \nFeuerwehrbeamten von herausragender Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom \n12. September 2013 – 5 C 33/12, juris Rn. 12 ff. m. w. N.). Daher erfordert es der \nGrundsatz des Gesetzesvorbehalts, dass auch im Bereich der Heilfürsorge der \nparlamentarische Gesetzgeber zumindest die tragenden Strukturprinzipien und \nwesentliche Einschränkungen des Heilfürsorgerechts selbst regelt. \n \nDiesen Anforderungen genügen die geltenden Vorschriften nicht. Aus der derzeitigen \ngesetzlichen Regelung der §§ 113, 111 des Bremischen Beamtengesetzes (BremBG) in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 (Brem.GBl. S. 17), das zuletzt \ndurch Art. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 604) geändert worden ist, lässt \nsich lediglich der Kreis der möglicherweise Anspruchsberechtigten, nicht aber Art und \nUmfang der Heilfürsorgeleistungen bestimmen. Die Verwendung des sogenannten \nKompetenz-„Kann“, mit dem der Gesetzgeber die grundlegende Frage der Gewährung von \nHeilfürsorge an den Verordnungsgeber weiterreicht, ist verfassungsrechtlich unzulässig. \nInhaltliche Maßstäbe für das „Ob“ und „Wie“ der zu gewährenden medizinischen oder \nfinanziellen Leistungen gibt das Gesetz nicht vor. Der Bremische Gesetzgeber muss zur \nWahrung des Vorbehalts des Gesetzes den Kreis der Berechtigten sowie Art und Umfang \nder Heilfürsorge wenigstens in groben Zügen selbst vorgeben. Lediglich Detailregelungen \ndürfen an den bzw. die Verordnungsgeber delegiert werden. \n \nIm vorliegenden Fall der Freien Heilfürsorge der Stadt Bremerhaven ist nicht nur die \nVerordnungsermächtigung unzureichend, sondern es fehlt auch an einer die Einzelheiten \nder Freien Heilfürsorge regelnden Rechtsverordnung. Es liegt nur die – auf außer Kraft \ngetretener und vormals erst recht nicht dem Vorbehalt des Gesetzes genügender \nGrundlage der §§ 179, 181 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der \nBekanntmachung vom 15. September 1995 (Brem.GBl. S. 387) erlassene – allgemeine \nVerwaltungsvorschrift in Form der Grundsätze über die Durchführung der Freien \nHeilfürsorge beim Magistrat der Stadt Bremerhaven (GFHF) vor. Sie gestaltet originär das \n\n6 \nHeilfürsorgerecht der Beklagten, indem sie die Heilfürsorgeberechtigten bestimmt, ein \nSystem \nvon \nSachleistungen \nund \nKostenerstattungsansprüchen \nkonstituiert, \ndie \nleistungsbegründenden Anlässe definiert, den Leistungsumfang begrenzt und die \nKonkurrenzsituation mit anderen Leistungen löst. Sie genügt jedoch nach dem \nVorstehenden als rein administrative Bestimmung nicht dem Grundsatz des \nGesetzesvorbehalts. \n \n2. Für eine Übergangszeit bis zur Herstellung einer verfassungsgemäßen Regelung – zu \nwelcher die Freie Hansestadt Bremen im Rahmen der Landesgesetzgebung und \nnachfolgend die Beklagte als Verordnungsermächtigte dringend aufgerufen sind – sind die \nGrundsätze über die Durchführung der Freien Heilfürsorge weiter anzuwenden, soweit sie \nnicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstoßen. Eine andere \nBeurteilung dürfte erst dann angezeigt sein, wenn der Verordnungsgeber in einem \nüberschaubaren Zeitraum seiner Normierungspflicht nicht nachkommt (BVerwG, Urteil \nvom 12. September 2013 a.a.O. Rn. 17 m. w. N.). \n \nDie Beklagte ist in der Übergangszeit nicht berechtigt, durch Änderungen der \nVerwaltungsvorschrift \ndas \nbestehende \nHeilfürsorgerecht \nzum \nNachteil \nder \nPolizeivollzugsbeamten und der Beamten der Berufsfeuerwehr zu reformieren. Ferner \nsetzt \ndie \nweitere \nAnwendbarkeit \nvon \nLeistungsausschlüssen \nund \nLeistungseinschränkungen voraus, dass die jeweilige Regelung nicht aus anderen \nGründen gegen höherrangiges Recht verstößt. Als Maßstab kommt insbesondere die \nFürsorgepflicht des Dienstherrn in Betracht, soweit sie als hergebrachter Grundsatz des \nBerufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlichen Schutz \ngenießt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 a.a.O. Rn. 19). \n \n3. Der Kläger gehört zum nach § 1 Abs. 1 Buchstabe b GFHF fürsorgeberechtigten \nPersonenkreis, erfüllt jedoch nicht alle Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer \nstationären Vorsorgekur. Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer stationären \nVorsorgekur \nzur \nErhaltung \nder \nDienstfähigkeit \nist \nnach \n§ 13 \nAbs. 2 \nSatz 2 \n2. Halbsatz GFHF, dass der Heilfürsorgeberechtigte mindestens in den letzten fünf Jahren \nim Schichtdienst eingesetzt war. Dies ist im Fall des Klägers nicht gegeben. \n \na. Nach der einschlägigen Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 6 der Bremischen \nArbeitszeitverordnung (BremAZVO) vom 25. Januar 2022 (Brem.GBl. S. 78) ist \nSchichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der \ntäglichen Arbeitszeit vorsieht. Zeiten der Rufbereitschaft sind nach § 10 BremAZVO keine \nArbeitszeit. Gemäß § 2 Nr. 4 BremAZVO ist Rufbereitschaft die Zeit, während der sich die \n\n7 \nBeamtinnen und Beamten auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten während ihrer \ndienstfreien Zeit bereithalten müssen, um auf Abruf innerhalb einer von der oder dem \nDienstvorgesetzten vorgegebenen Zeit den Dienst aufnehmen zu können. \n \nAbzugrenzen ist die Rufbereitschaft vom Bereitschaftsdienst, der grundsätzlich Arbeitszeit \ndarstellt und nach § 2 Nr. 5 BremAZVO die Pflicht bezeichnet, sich an einer von der oder \ndem Dienstvorgesetzten bestimmten Stelle aufzuhalten, um, ohne ständig zur \nDienstleistung verpflichtet zu sein, im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei \nZeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. \n \nAuch in Fällen, in denen der oder die Dienstvorgesetze den Aufenthaltsort nicht \nausdrücklich bestimmt hat, kann nach der konkreten Ausgestaltung der Bereitschaft im \nEinzelfall von einem Bereitschaftsdienst auszugehen sein, wenn der Verpflichtete faktisch \nräumlich und zeitlich stark festgelegt ist. \n \nDie dienstrechtlichen Begriffe Arbeitszeit, Dienst, Dienstbereitschaft sind mit den \narbeitsrechtlichen Begriffen Arbeitszeit, Arbeit, Arbeitsbereitschaft inhaltlich identisch. Die \nEntscheidung \ndes \nRechtsstreits \nhängt \nvon \nder \nAbgrenzung \nzwischen \nder \nInanspruchnahme \nin \nder \nQualität \nder \nDienstbereitschaft \nund \neiner \ndahinter \nzurückbleibenden anderweitigen Inanspruchnahme ab, die nicht in die Arbeitszeit \neinzurechnen ist. Als eine derartige – mindere – Inanspruchnahme ist im Arbeitsrecht wie \nim Dienstrecht die sogenannte Rufbereitschaft eingeordnet worden. Zeiten der \nRufbereitschaft sind im Gegensatz zu den Zeiten der Arbeits- / Dienstbereitschaft keine \nArbeitszeiten. Entscheidend kommt es auf Umfang, Inhalt und Intensität der dienstlichen \nInanspruchnahme an, den besonderen Umständen des Einzelfalles ist dabei Rechnung zu \ntragen. Dieser Ansatz kann unter den besonderen Umständen des jeweiligen konkreten \nFalles auch zur Folge haben, dass Bereitschaftsdienst trotz Nichtanwesenheit an einem \nvom Dienstherrn bestimmten Ort vorliegen kann. Allerdings kann man zu einer derartigen \nAnnahme nur mit größter Vorsicht gelangen. Grundsätzlich ist an der klaren und –\n abgesehen allenfalls von extremen Ausnahmefällen – einleuchtenden Abgrenzung nach \ndem Präsenzkriterium festzuhalten (OVG Bremen Urteil vom 25. September 1979 –\n I BA 1/78, BeckRS 1979, 31337752, beck-online). \n \nIn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Begriff der Arbeitszeit in Art. 2 \nNr. 1 der Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom \n18. November 2003 S. 9) fallen unter den Begriff „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie \nsämtliche Bereitschaftszeiten einschließlich Rufbereitschaften, während deren dem \n\n8 \nArbeitnehmer Einschränkungen von solcher Art auferlegt werden, dass sie seine \nMöglichkeit, während der Bereitschaftszeiten die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen \nnicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen \nzu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen. Umgekehrt stellt, wenn die \ndem \nArbeitnehmer \nwährend \neiner \nbestimmten \nBereitschaftszeit \nauferlegten \nEinschränkungen keinen solchen Intensitätsgrad erreichen und es ihm erlauben, über \nseine Zeit zu verfügen und sich ohne größere Einschränkungen seinen eigenen Interessen \nzu widmen, nur die Zeit, die auf die gegebenenfalls während eines solchen Zeitraums \ntatsächlich erbrachte Arbeitsleistung entfällt, „Arbeitszeit“ für die Zwecke der Anwendung \nder Richtlinie 2003/88 dar. Kann wegen des Fehlens einer Verpflichtung, am Arbeitsplatz \nzu bleiben, eine Bereitschaftszeit nicht automatisch als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie \n2003/88 eingestuft werden, haben die nationalen Gerichte noch zu prüfen, ob sich eine \nsolche Einstufung nicht doch aus den Konsequenzen ergibt, die die gesamten dem \nArbeitnehmer auferlegten Einschränkungen für seine Möglichkeit haben, während der \nBereitschaftszeit die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen \nwerden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen. Hierbei ist \ninsbesondere zu berücksichtigen, über wieviel Zeit der Arbeitnehmer während seines \nBereitschaftsdienstes verfügt, um seine beruflichen Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der \nAufforderung durch seinen Arbeitgeber aufzunehmen, gegebenenfalls in Verbindung mit \nder durchschnittlichen Häufigkeit der Einsätze, zu denen der Arbeitnehmer während dieses \nZeitraums tatsächlich herangezogen wird. Erstens müssen somit die nationalen Gerichte \ndie Konsequenzen berücksichtigen, die sich aus der Kürze der Frist, innerhalb deren der \nArbeitnehmer im Einsatzfall die Arbeit aufzunehmen hat, wozu er sich in der Regel an \nseinen Arbeitsplatz begeben muss, für seine Möglichkeit ergeben, seine Zeit frei zu \ngestalten. Insoweit ist hervorzuheben, dass eine Bereitschaftszeit, in der ein Arbeitnehmer \nin Anbetracht der ihm eingeräumten sachgerechten Frist für die Wiederaufnahme seiner \nberuflichen Tätigkeiten seine persönlichen und sozialen Aktivitäten planen kann, a priori \nkeine „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 ist. Umgekehrt ist eine Bereitschaftszeit, \nin der die dem Arbeitnehmer auferlegte Frist für die Aufnahme seiner Arbeit nur wenige \nMinuten beträgt, grundsätzlich in vollem Umfang als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie \nanzusehen, da der Arbeitnehmer in diesem Fall in der Praxis weitgehend davon abgehalten \nwird, irgendeine auch nur kurzzeitige Freizeitaktivität zu planen. Gleichwohl ist die \nAuswirkung einer solchen Reaktionsfrist im Anschluss an eine konkrete Würdigung zu \nbeurteilen, bei der gegebenenfalls die übrigen dem Arbeitnehmer auferlegten \nEinschränkungen \nsowie \ndie \nihm \nwährend \nseiner \nBereitschaftszeit \ngewährten \nErleichterungen zu berücksichtigen sind. Bei den Einschränkungen im Zusammenhang mit \ndieser Reaktionsfrist ist unter anderem von Bedeutung, dass der Arbeitnehmer in seiner \nBewegungsfreiheit eingeschränkt ist, weil er wegen der möglichen Inanspruchnahme durch \n\n9 \nseinen Arbeitgeber zu Hause bleiben muss, oder dass er eine spezielle Ausrüstung \nmitführen muss, wenn er sich nach einem Anruf an seinem Arbeitsplatz einzufinden hat. \nDesgleichen ist im Rahmen der dem Arbeitnehmer gewährten Erleichterungen von \nBedeutung, ob ihm ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, mit dem Sonderrechte \ngegenüber der Straßenverkehrsordnung und Wegerechte in Anspruch genommen werden \nkönnen, oder ob er die Möglichkeit hat, der Inanspruchnahme durch seinen Arbeitgeber \nohne Ortsveränderung nachzukommen. Zweitens muss neben der Frist, über die der \nArbeitnehmer verfügt, um seine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, von den nationalen \nGerichten berücksichtigt werden, wie oft er im Durchschnitt während seiner \nBereitschaftszeiten normalerweise tatsächlich Leistungen zu erbringen hat, wenn insoweit \neine objektive Schätzung möglich ist. Ein Arbeitnehmer, der während einer \nBereitschaftszeit im Durchschnitt zahlreiche Einsätze zu leisten hat, verfügt nämlich über \neinen geringeren Spielraum, um seine Zeit während der Perioden der Inaktivität frei zu \ngestalten, weil diese häufig unterbrochen werden. Dies gilt umso mehr, wenn die Einsätze, \ndie dem Arbeitnehmer während seiner Bereitschaftszeit normalerweise abverlangt werden, \nvon nicht unerheblicher Dauer sind. Folglich handelt es sich, wenn der Arbeitnehmer \nwährend seiner Bereitschaftszeiten im Durchschnitt häufig zur Erbringung von Leistungen \nherangezogen wird und diese Leistungen in der Regel nicht von kurzer Dauer sind, bei den \nBereitschaftszeiten grundsätzlich insgesamt um „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie \n2003/88. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer während seiner Bereitschaftszeiten im \nDurchschnitt nur selten in Anspruch genommen wird, kann jedoch nicht dazu führen, dass \nsie als „Ruhezeiten“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2003/88 anzusehen sind, wenn \ndie dem Arbeitnehmer für die Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit auferlegte Frist \nhinreichende Auswirkungen hat, um seine Möglichkeit zur freien Gestaltung der Zeit, in der \nwährend der Bereitschaftszeiten seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch \ngenommen werden, objektiv gesehen ganz erheblich einzuschränken (EuGH, Große \nKammer, Urteil vom 9. März 2021 – C-580/19 [ECLI:EU:C:2021:183], Stadt Offenbach am \nMain, Rn. 38 ff.). \n \nDies \nentspricht \nim \nWesentlichen \nder \nvorgenannten \nRechtsprechung \ndes \nOberverwaltungsgerichts Bremen zur Rufbereitschaft. Das Maß der Inanspruchnahme, \ninsbesondere die Häufigkeit und zeitliche Abfolge der Fälle, in denen der Kläger um \nEntscheidungen, Ratschläge oder Anweisungen gebeten wird, Berichte über den Verlauf \nvon Einsätzen entgegennehmen und in Entscheidungen umsetzen oder persönlich zu \nEinsatzorten ausrücken muss, könnte im Ausnahmefall geeignet sein, das Erfordernis der \nPräsenzpflicht entbehrlich erscheinen zu lassen. Wenn in der Zeit der Rufbereitschaft dem \nKläger eine mehr oder weniger kontinuierliche Leitungstätigkeit abverlangt würde, würde \nseine Inanspruchnahme möglicherweise in die Arbeitszeit zu rechnen und als \n\n10 \nBereitschaftsdienst zu werten sein (vgl. OVG Bremen Urteil vom 25. September 1979 –\n I BA 1/78, BeckRS 1979, 31337752, beck-online). \n \nb. Nach diesen Maßstäben liegt vorliegend nach Auffassung der Kammer nach den \nmaßgeblichen Umständen des Einzelfalls außerhalb des Tagesdienstes lediglich eine \nRufbereitschaft im engeren Sinne vor. Demnach war der Kläger im Ergebnis nicht in den \nletzten fünf Jahren im Schichtdienst nach § 13 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz GFHF eingesetzt. \nEine regelmäßige Arbeitszeit im Tagesdienst verbunden mit einer wechselnden \nRufbereitschaft kann mangels regelmäßigen Wechsels von Arbeitszeiten kein \nSchichtdienst sein. \n \nIm Einzelnen: \n \nDer Kläger unterliegt hinsichtlich seiner „Rufdienstzeiten“ keiner Präsenzpflicht, so dass es \nan dem für die Annahme eines Bereitschaftsdienstes nach § 2 Nr. 5 BremAZVO \nerforderlichen Merkmal eines von dem Dienstvorgesetzten festgelegten bestimmten \nAufenthaltsortes fehlt. \n \nWeder die Verpflichtung nach der Einsatzweisung 18/2015 vom 29. Juni 2015, während \nder „Rufdienstzeiten“ erreichbar zu sein und innerhalb von dreißig Minuten den Dienst \naufzunehmen, noch das Maß der tatsächlichen regelmäßigen Inanspruchnahme \nschränken den Kläger objektiv so erheblich ein, dass die Gleichstellung mit einer \nPräsenzpflicht geboten erschiene. Dem Kläger wird keine mehr oder weniger \nkontinuierliche Leitungstätigkeit abverlangt; er wird nicht mehr oder weniger ständig in \nAnspruch genommen. \n \nHinsichtlich des Erfordernisses, innerhalb von dreißig Minuten nach Alarmierung den \nDienst aufzunehmen, ist zu berücksichtigen, dass dem Rufdienstverpflichteten ausweislich \nder Einsatzweisung 18/2015 ein Einsatzfahrzeug zur Verfügung steht. Demnach erfolgt die \nDienstaufnahme gegebenenfalls (bereits) mit Fahrantritt und es können Sonderrechte in \nAnspruch genommen werden. \n \nDie Angaben der Beteiligten zur tatsächlichen regelmäßigen Inanspruchnahme innerhalb \nder \nfestgelegten \n„Rufdienstzeiten“ \ndes \nKlägers \nliegen \nnah \nbeieinander \nund \nentsprechenden dem klassischen Bild einer Rufbereitschaft. Nach den vorliegenden \nAmtsleiterdienstplänen für 2020 vom 18. November 2019 und für 2021 vom \n15. Dezember 2020 \nwar \nfür \nden \nKläger \netwa \njede \nzweite \nWoche \neine \nvierundzwanzigstündige Erreichbarkeit vorgesehen. Hinzu kam im Schnitt etwa jedes \n\n11 \nsiebte Wochenende eine vorgeschriebene Erreichbarkeit von Freitagmorgen bis \nMontagmorgen. \nTatsächlich \nmag \ndie \nVerpflichtung \nzur \nErreichbarkeit \nwegen \nKrankheitsvertretungen noch etwas häufiger bestanden haben. Nach Angabe des Klägers \nwurde er geschätzt in jedem zweiten Rufbereitschaftsdienst zumindest kontaktiert; dann \nhabe es regelmäßig etwa drei bis vier telefonische Kontakte gegeben. Gegebenenfalls sei \ner dann auch zur Wache gefahren; bei seltenen Großlagen wie dem Brand größerer Schiffe \nsei er dann auch am Einsatzort aktiv gewesen. Die Beklagte schätzt, dass der A-Dienst \nneben Telefonaten binnen eines Jahres circa fünfzigmal Tätigkeiten ohne Einsatzbericht \nin Präsenz ausübe, zudem komme es schätzungsweise zu zehn bis zwanzig Einsätzen mit \nder Aufgabenstellung Gesamteinsatzleitung – die genannten Zahlen verteilten sich dabei \nauf sieben zum A-Dienst verpflichtete Feuerwehrbeamte. \n \n4. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet weder generell noch im vorliegenden \nEinzelfall ein Absehen von der Voraussetzung des § 13 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz GFHF, \ndass der Heilfürsorgeberechtigte mindestens in den letzten fünf Jahren im Schichtdienst \neingesetzt war. \n \nEs wird nicht verkannt, dass der Kläger im Ernstfall große Verantwortung zu tragen hat und \ndurch den Rufbereitschaftsdienst physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt \nsein kann. Es liegt auch nahe, dass eine Vorsorgekur wie die beantragte für die Gesundheit \nund die Arbeitsmotivation von zur Rufbereitschaft verpflichteten Beamten des A-Dienstes \nförderlich sein kann. Gerade im Bereich der Gesundheitsvorsorge durch Kuren ist jedoch \nein großer Gestaltungsspielraum des Fürsorgegebers hinsichtlich der Gewährung und der \nAusgestaltung anzuerkennen. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine bestimmte \nVorsorgekur erscheint fernliegend. Es ist auch nichts dafür dargetan, dass der Kläger seine \nDienstfähigkeit ausschließlich durch Inanspruchnahme dieser Vorsorgekur wird erhalten \nkönnen. \n \n5. Es kann dahinstehen, ob bei der Berufsfeuerwehr in Bremen Beamten in vergleichbarer \nPosition im Rahmen der Freien Heilfürsorge entsprechende Vorsorgekuren gewährt \nwerden, da bereits mangels Identität der Rechtsträger der Dienstherren und mangels \nIdentität der heilfürsorgerechtlichen Rechtsgrundlagen ein Gleichheitsverstoß ausscheidet. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. \n11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. \n\n12 \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDie sich auf den durch Klagerücknahme beendeten Verfahrensteil beziehende \nKostenentscheidung ist gemäß §§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. \nDr. Kommer \nVosteen \nGrieff","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364976","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-04-08/7-k-1846-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364976","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364976","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-04-08/7-k-1846-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364976","retrieved":"2026-07-09 04:52:42.939742+00:00"}}