{"status":"available","doknr":"OLD364975","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-04-13","aktenzeichen":"4 V 502/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n4 V 502/22 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \n \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration und Sport, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \n \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, die Vizepräsidentin des \nVerwaltungsgerichts Dr. Benjes und den Richter Schmitz am 13. April 2022 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \n\n2 \nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt seine Rückverteilung von Mönchengladbach nach Bremen. \nDer letztmals am 27.02.2020 in das Bundesgebiet eingereiste Antragsteller, der indischer \nStaatsangehöriger ist, wurde mit Bescheid vom 23.10.2020 innerhalb des Bundesgebietes \nvon Bremen nach Nordrhein-Westfalen gemäß § 15a Abs. 1 und 4 AufenthG umverteilt. \nZugleich wurde ihm die Zwangsvollstreckung der Umverteilung angedroht. Der \nAntragsteller legte zunächst keinen Rechtsbehelf gegen den Umverteilungsbescheid ein. \nAb dem 13.10.2021 wurde der Antragsteller im Klinikum Bremen-Ost u.a. wegen seiner \nAlkoholabhängigkeit stationär behandelt und sein Prozessbevollmächtigter wurde durch \ndas Amtsgericht Bremen kurze Zeit später, am 19.11.2021, zum gesetzlichen Betreuer des \nAntragstellers bestellt. \nAm 15.12.2021 teilte das Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen dem Antragsteller mit, \ndass er seinen Antrag auf Rückverteilung von Mönchengladbach nach Bremen gemäß \n§ 15a Abs. 5 AufenthG bei der Kreisverwaltung Unna – Zentrale Ausländerbehörde – zu \nstellen habe. In Folge dessen beantragte der Antragsteller bei der Kreisverwaltung Unna – \nZentrale Ausländerbehörde – mit Schreiben vom 21.12.2021 seine Rückverteilung von \nMönchengladbach nach Bremen. Von dort wurde ihm jedoch mit E-Mail vom 28.12.2021 \nmitgeteilt, dass die Kreisverwaltung Unna – Zentrale Ausländerbehörde – für die \nRückverteilung des Antragstellers nicht zuständig sei und sie daher sein Begehren an die \nbeiden zuständigen Stellen der Länder Nordrhein-Westfalen und Bremen weitergeleitet \nhabe. \nMit Schreiben vom 19.01.2022 und vom 10.02.2022 beantragte der Antragsteller bei der \nZentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber und Flüchtlinge im Lande Bremen (im \nFolgenden nur: „ZASt“) der Antragsgegnerin seine Rückverteilung nach Bremen. Mit \nSchreiben vom 11.02.2022 wurde ihm jedoch von dort mitgeteilt, dass er den Antrag bei \nder zuständigen Stelle in Nordrhein-Westfalen einreichen müsse. Letztmals mit Schreiben \nvom 19.03.2022 unter Fristsetzung bis zum 24.03.2022 beantragte der Antragsteller bei \nder ZASt seine Rückverteilung nach Bremen. Die Frist verstrich fruchtlos. \nAm 28.03.2022 hat der Antragsteller einen Eilrechtsschutzantrag und am 29.03.2022 eine \nKlage bei Gericht eingereicht. Er begehrt seine Rückverteilung von Mönchengladbach \nnach Bremen und trägt jeweils zur Begründung vor, er sei alkoholkrank und könne am \nbesten in Bremen behandelt werden. Auch sein gesetzlicher Betreuer habe seine Kanzlei \nin Bremen, was für einen Verbleib sprechen würde. Über soziale Kontakte würde er nur in \n\n3 \nBremen, nicht jedoch in Mönchengladbach, verfügen. Er meint, die Antragsgegnerin sei für \ndie Bearbeitung seines Antrages auf Rückverteilung nach Bremen zuständig und die \nBeigeladene sei hinsichtlich seiner Rückverteilung lediglich zu beteiligen. \nDie Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie meint, die Entscheidung über \ndie Rückverteilung nach § 15a Abs. 5 AufenthG sei durch die Ausländerbehörde am Ort \nder Verteilung zu treffen; zumal eine ärztliche Behandlung der Alkoholerkrankung des \nAntragstellers auch am Ort der Verteilung erfolgen könne. \nDas Gericht hat das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung \nArnsberg, mit Beschluss vom 29.03.2022 zum Rechtsstreit beigeladen, welche die \nAuffassung vertritt, die Antragsgegnerin sei für die Rückverteilungsentscheidung \nzuständig. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. \nII. Der zulässige Antrag ist unbegründet, weil der Antragsteller bei der gebotenen \nsummarischen Prüfung keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, § 123 VwGO. \nDem Antragsteller steht gegenüber der Antragsgegnerin kein Anspruch auf Rückverteilung \nnach \n§ \n15a \nAbs. \n5 \nAufenthG \nzu, \nweil \ndie \nAntragsgegnerin \nfür \ndie \nRückverteilungsentscheidung bereits nicht zuständig ist. \nNach § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann die zuständige Behörden einem Ausländer nach \nder Verteilung erlauben, seine Wohnung in einem anderen Land zu nehmen. Aus § 71 \nAbs. 1 Satz 1 i. V. m. § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG ergibt sich, dass nach einer \nUmverteilungsentscheidung die Ausländerbehörde am Zielort der Umverteilung für die \nEntscheidung über einen Antrag auf Rückverteilung zuständig ist (vgl. hierzu jüngst OVG \nBremen, Beschl. v. 29.03.2022 – 2 B 443/21 –, juris Rn. 14; Beschl. v. 18.03.2022 – 2 B \n506/21 –, juris Rn. 14; Beschl. v. 04.02.2022 – 2 B 458/21 –, juris Rn. 25; OVG Hamburg, \nBeschl. v. 10.03.2016 – 4 Bs 3/16 –, juris Rn. 29 f.; so auch Dollinger, in: Kluth/Heusch, \nBeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.07.2020, § 15a AufenthG, Rn. 33). \nDie von dem Antragsteller und der Beigeladenen vertretene – gegenteilige – Auffassung \n(vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 07.10.2014 – 2 L 152/13 –, juris Rn. 8 ff; OVG \nBerlin-Brandenburg, Urt. v. 09.04.2014 – OVG 3 B 33.11 –, juris Rn. 24 ff.) vermag nicht \nzu überzeugen. Wäre die zuständige Stelle am Zielort für die Rückverteilungsentscheidung \nzuständig, würde der Vorgabe aus § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG, dass zwingende Gründe, \ndie einer Verteilung entgegenstehen, vor der Umverteilungsentscheidung nachzuweisen \nsind, keine praktische Bedeutung mehr zukommen. Denn dann könnten die selben \nGründe, die einer Verteilung eines Ausländers entgegenstehen, zu jedem beliebigen \nZeitpunkt vor und nach der Umverteilung vorgetragen und nachgewiesen werden. Ein \n\n4 \nsolches Normverständnis würde dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zuwiderlaufen und \nverbietet sich daher. \nMit Blick darauf, dass die Umverteilungsentscheidung der Antragsgegnerin vom \n23.10.2020, mit der der Antragsteller von Bremen nach Mönchengladbach umverteilt \nwurde, im vorliegenden Fall seit fast eineinhalb Jahren unanfechtbar ist, wurde die \nZuständigkeit der Behörde am Zielort der Umverteilung für die Entscheidung über den \nAntrag des Antragstellers auf Rückverteilung nach Bremen begründet. Damit ist die \nAntragsgegnerin nicht für die Rückverteilungsentscheidung zuständig. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nStahnke \nDr. Benjes \nSchmitz","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364975","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-04-13/4-v-502-22","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":7},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364975","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364975","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-04-13/4-v-502-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364975","retrieved":"2026-07-09 04:52:42.917516+00:00"}}