{"status":"available","doknr":"OLD364974","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-04-26","aktenzeichen":"8 K 57/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n8 K 57/19 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Disziplinarsache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, den Richter am Verwaltungsgericht \nDr. Kiesow und den Richter Müller sowie die ehrenamtliche Richterin Hofer und den \nehrenamtlichen Richter Müller aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2022 für \nRecht erkannt: \nUnter Abänderung der Disziplinarverfügung vom 21.12.2017 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2018 wird auf die \nDisziplinarmaßnahme der Geldbuße in Höhe von 2.000,00 Euro \nerkannt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \n\n2 \nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte \nzu 2/3. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \ngez. Korrell \ngez. Dr. Kiesow \ngez. Müller \n \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung mit der eine Kürzung seiner \nDienstbezüge um 1/5 auf drei Jahre wegen nicht bzw. unzureichend angezeigter \nNebentätigkeiten festgesetzt wurde. \n \nDer im Jahr 1961 geborene Kläger ist seit dem \n1995 im bremischen öffentlichen \nDienst tätig. Seit dem \n1996 war der Kläger beim Landesamt für Schule (LIS) tätig \nund wurde in der Folgezeit regelmäßig befördert, zuletzt am \n2008 zum \nVerwaltungsoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10). Ab dem Jahr 2009 stellten sich bei \ndem Kläger gesundheitliche Beschwerden ein, die nach Auffassung eines ihn \nbehandelnden Facharztes den Verdacht einer umweltbezogenen/arbeitsplatzbezogenen \nStörung nahelegten. Im Zusammenhang mit der Suche nach einem leidensgerechten \nDienstort wurde dem Kläger mit E-Mail vom 12.03.2010 eine Tätigkeit im Zentrum für \n in der \n \nzugewiesen, was auf dessen Widerspruch im Mai 2010 wieder aufgehoben und der Kläger \nfreigestellt wurde. Nachdem ein wegen Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Klägers ab dem \nJahr \n2010 \nbetriebenes \nZurruhesetzungsverfahren \nnach \nder \nInanspruchnahme \ngerichtlichen Rechtsschutzes scheiterte (Az.: 6 V 357/11, 2 B 265/11, Urt. v. 27.01.2015 - \n6 K 783/11), wurde der Kläger vom 01.09.2015 bis zum 31.01.2017 an das Schulzentrum \n abgeordnet. Seit dem 01.02.2017 ist der Kläger wieder am LIS eingesetzt. Die \nBeklagte hat ihn derzeit weiterhin vom Dienst freigestellt. Der Kläger ist verheiratet, Vater \neines im Jahr 2010 geborenen Sohnes und seit dem 03.11.2015 einem schwerbehinderten \n\n3 \nMenschen gleichgestellt. Disziplinarrechtlich ist der Kläger bisher nicht in Erscheinung \ngetreten. \n \nBereits mit Schreiben vom 15.08.1995 beantragte der Kläger bei der damaligen \nSenatskommission für das Personalwesen (SKP) die Genehmigung einer Nebentätigkeit \nals Fahrlehrer für Land- und Wasserfahrzeuge und erklärte hierzu, dass der \nArbeitsaufwand höchstens 1/5 seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit betrage und \ndienstliche Belange durch die Ausübung der Tätigkeit nicht betroffen seien. Handschriftlich \nist auf dem Antrag durch ein „*“ neben dem Wort „Fahrlehrer“ vermerkt: „Fahrschule \n \n“. \n \nMit Bescheid vom 13.10.1995 erteilte die SKP dem Kläger die Genehmigung, befristet bis \nzum 31.10.1998 außerhalb der Arbeitszeit als Fahrlehrer bei der Fahrschule \n \n, bis zu 7,5 Stunden wöchentlich tätig \nzu werden. \n \nMit Schreiben vom 09.09.1998 beantragte der Kläger erneut die Genehmigung einer \nNebentätigkeit, wobei er auf dem hierfür verwendeten Formular die Fahrschule „A. \nr“ in dem Feld „Auftraggeber“ eintrug und den Zeitraum vom „01.11.98“ bis „auf \nweiteres“ angab. \n \nMit Bescheid vom 30.09.1998 genehmigte die SKP dem Kläger befristet für die Zeit vom \n01.11.98 bis 31.10.2001 außerhalb der Arbeitszeit im Auftrag der Fahrschule A. \n, \nals Fahrlehrer für Land- und Wasserfahrzeuge bis zu 5 Stunden wöchentlich tätig zu \nwerden. \n \nAm 29.03.2006 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Genehmigung einer \nNebentätigkeit beim LIS, wobei er auf dem Formular unter „Art“ „Fahrlehrer für \nWasserfahrzeuge“, unter „Auftraggeber“ die „Fahrschule \n“ und unter \n„Zeitraum“ „vom 01.04.2006“ bis „auf weiteres“ angab. \n \nMit Bescheid vom 07.04.2006 erteilte das LIS dem Kläger befristet bis zum 31.03.2009 die \nGenehmigung im Auftrag der Fahrschule \n als Fahrlehrer für \nWasserfahrzeuge bis zu acht Stunden wöchentlich tätig zu werden. \n \nMit Schreiben vom 23.12.2015 forderte die Senatorin für Kinder und Bildung den Kläger \nauf, schriftliche Auskünfte zu seinen Nebentätigkeiten zu erteilen. Nach weiteren \nVorermittlungen, insbesondere der Einholung eines Auszuges aus der Betriebekartei und \n\n4 \neiner Domainabfrage für die Internetseite „sportbootschul\n.de“ wurde mit \nVerfügung vom 02.11.2016 ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Es \nbestehe der Verdacht, dass er über mehrere Jahre einer ungenehmigten bzw. nicht \nangezeigten Nebentätigkeit nachgegangen sei und darüber hinaus über die Art und den \nUmfang der ausgeübten Nebentätigkeit getäuscht habe, indem er seit 1993 eine \nSportbootschule \nbetrieben \nhabe, \nohne \ndurchgehend \ndie \ndafür \nnötige \nNebentätigkeitsgenehmigung nach § 64 Abs. 1 Bremisches Beamtengesetz (BremBG) \na.F. gehabt bzw. die später notwendige Anzeige nach § 40 Beamtenstatusgesetz \n(BeamtStG) i.V.m. § 72 BremBG vorgenommen zu haben. Im weiteren Fortgang des \nDisziplinarverfahrens wurden die Betreiber der Fahrschulen\n und A.\n als \nZeugen vernommen. Beide gaben an, der Kläger habe deren Räumlichkeiten für \nSportbootunterricht genutzt, jedoch nicht als angestellter Fahrlehrer für sie gearbeitet. \n \nMit E-Mail vom 25.01.2016 teilte der Kläger dem Direktor des Schulzentrums \n \n, an das der Kläger zu diesem Zeitpunkt abgeordnet war, mit, dass er mit Blick \nauf seine nunmehr bald abgeschlossene Wiedereingliederung seine Nebentätigkeit \nwiederaufnehmen wolle. Das Schreiben wurde ausgedruckt und zur Nebentätigkeitsakte \ndes Klägers genommen. \n \nAm 01.06.2017 erhob der Kläger Klage wegen Nichtabschlusses des Disziplinarverfahrens \n(Az.: 8 K 1471/17). Mit Beschluss vom 08.11.2017 setzte die Kammer der Beklagten eine \nFrist zur Entscheidung über den Abschluss des Disziplinarverfahrens von sechs Wochen. \n \nBereits mit Schreiben vom 22.08.2017 hatte die Senatorin für Kinder und Bildung dem \nKläger das Ergebnis der Ermittlungen in dem Disziplinarverfahren übersandt und ihm \nGelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben. \n \nDer Kläger äußerte sich dahingehend, dass er nach seiner Erinnerung im Jahr 2010 \nwährend seiner rechtswidrigen Abordnung \n über seine dienstliche E-Mail-\nAdresse eine Nebentätigkeit angezeigt habe. Nach seiner Erinnerung sei er seitens des \nLIS ebenfalls per E-Mail darum gebeten worden. Es sei zudem denkbar, dass er zugleich \ndie Anzeige auch Frau \n, seiner damaligen Vorgesetzten, in Papierform habe \nzukommen lassen. Ein weiterer Nachweis sei ihm heute nicht möglich, da ihm trotz Antrag \nkeine Einsicht in seine E-Mails aus diesem Zeitraum gewährt werde und er zum anderen \nauch erst nach Jahren erfahren habe, dass sich dieser Antrag nicht in der \nNebentätigkeitsakte befinde. Selbst wenn eine Anzeige nicht erfolgt wäre, sei davon \nauszugehen, dass eine solche während einer Freistellung nach ihrem Sinn und Zweck, \nsicherzustellen, dass die Arbeitskraft nicht übermäßig belastet werde, schon nicht \n\n5 \nerforderlich sei. Zudem sei die Nebentätigkeit im LIS stets bekannt gewesen. Es hätten \nWerbeflyer ausgelegen und Mitarbeiter des LIS hätten den Sportbootführerschein bei der \nSchule gemacht. Bereits seinem im Zuge der Einstellung vorgelegten Dienstzeugnis der \nBundeswehr aus dem Jahr 1991 und dem bei Einstellung ausgefüllten Personalbogen \nhabe sich entnehmen lassen, dass er als Fahrlehrer tätig sei. Die Selbständigkeit seiner \nTätigkeit habe er zu keiner Zeit verschwiegen. Auf seinen Antrag vom 15.08.1995 habe er \nnach seiner Erinnerung einen Anruf der zuständigen Stelle erhalten, der gegenüber er \nerklärt habe, dass er die Tätigkeit innerhalb der Räume einer Fahrschule ausübe. \nDaraufhin sei seitens der insoweit tätigen Person der „*“-Zusatz im Antrag aufgenommen \nworden. Dies habe sich auch beim Antrag vom 24.10.1996 wiederholt. Dass die Behörde \ndanach von einer unselbstständigen Tätigkeit habe ausgehen können, sei daraus nicht \nersichtlich gewesen. Das Formular habe keine Rubrik für eine selbstständige Tätigkeit \nvorgesehen. Warum für den 01.11.2001 bis 30.03.2006 kein Antrag und/oder \nGenehmigung vorliege, könne er heute nicht sagen. Es könne sein, dass ein Antrag \nversehentlich nicht gestellt worden oder dass die Aktenführung der Behörde unzureichend \ngewesen sei. \n \nMit Verfügung vom 21.12.2017 setzte die Senatorin für Kinder und Bildung gegen den \nKläger die Kürzung seiner Dienstbezüge um 1/5 auf drei Jahre fest. Er habe ein \nDienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, indem er in \nmehrfacher Hinsicht gegen die bis zum 31.01.2010 bestehende Genehmigungspflicht von \nNebentätigkeiten (vgl. § 64 Abs. 1 BremBG a.F.) bzw. die ab dem 01.02.2010 bestehende \nPflicht zu deren Anzeige (§ 40 BeamtStG i.V.m. § 72 BremBG) verstoßen habe. Insgesamt \nhabe der Kläger über 13 Jahre eine Nebentätigkeit ohne Genehmigung bzw. Anzeige \nausgeübt, zum anderen habe er für die genehmigten bzw. angezeigten Zeiträume über die \nArt und den Umfang seiner Nebentätigkeit vorsätzlich getäuscht. Insgesamt habe der \nKläger über 22 Jahre eine Einstellung offenbart, die dem dienstrechtlichen Pflichtenkreis \ndiametral entgegenstehe. Es liege ein Dienstvergehen im gerade noch mittleren Bereich \nvor. Nach Berücksichtigung der entlastenden Umstände erscheine eine Kürzung der \nDienstbezüge gerade noch ausreichend. \n \nHiergegen erhob der Kläger am 29.12.2017 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid \nder Senatorin für Kinder und Bildung vom 05.12.2018, dem Kläger zugestellt am \n10.12.2018, zurückgewiesen wurde. Darin wurde der vor dem Datum der Ernennung des \nKlägers zum 01.08.1995 liegende Zeitraum nicht mehr berücksichtigt. Der Kläger habe \njedoch weiterhin Dienstvergehen begangen, indem er 11 Jahre und 3,5 Monate ohne \nGenehmigung bzw. Anzeige einer Nebentätigkeit nachging und in den 9 Jahren und 2,5 \n\n6 \nMonaten, in denen eine Genehmigung vorgelegen habe, den Dienstherrn über die Art der \nNebentätigkeit getäuscht habe. \n \nDer Kläger hat am 10.01.2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen \nvor, dass die Beklagte den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt habe. Seinen im \nDisziplinarverfahren gestellten Beweisanträgen sei nicht nachgegangen worden. Die \nBeweiserhebung hätte bestätigt, dass die vorgeschriebene Anzeige der Nebentätigkeit im \nJahr 2010 während seiner Tätigkeit im Zentrum für \n erfolgt sei. \nWeder sei eine Einsichtnahme in seine dienstlichen E-Mails erfolgt, noch seien die \nseinerzeit beteiligten Personen, insbesondere die insoweit informierte Vorgesetzte des \nKlägers am Einsatzort \n, vernommen worden. Das Vorenthalten der \ndienstlichen E-Mails gehe nicht zu seinen Lasten. Zudem sei die Kürzung der \nDienstbezüge um 1/5 unangemessen. Ferner habe es bei der Aktenführung der Beklagten \ndiverse Umsortierungen gegeben. Die Unterlagen seien nachweisbar nicht vollständig, \nsodass es ohne weiteres möglich sei, dass gestellte Anträge nicht in die Akte gelangt seien. \nSelbst bei Annahme eines Dienstvergehens hätte dieses wegen Zeitablaufs gemäß § 15 \nAbs. 2 BremDG nicht mehr mit einer Kürzung der Dienstbezüge geahndet werden dürfen. \nEin Verstoß gegen die einmalige Anzeigepflicht wäre im Jahr 2010 vollendet gewesen. Das \nDisziplinarverfahren sei jedoch erst im Jahr 2016 eingeleitet worden. Die Änderung der \ngesetzlichen Regelung führe zu einer Zäsur, so dass von einem Dauerdelikt beginnend in \nden 90er Jahren bis heute nicht ausgegangen werden könne. \n \nDer Kläger beantragt, \nden \nBescheid \nder \nBeklagten \nvom \n21.12.2017 \nin \nder \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides vom 05.12.2018 aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nIhr sei zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass der Kläger die Nebentätigkeit \nselbständig als Einzelunternehmer ausführe. Schließlich sei in der Genehmigung aus 1998 \nausdrücklich formuliert worden, dass die Genehmigung erteilt werde „im Auftrag“ der \nFahrschule tätig zu werden. Die festgesetzte Kürzung der Dienstbezüge um 1/5 sei \nErgebnis der Bemessung anhand der Schwere des Dienstvergehens. Sie halte sich \ndeutlich innerhalb des Rahmens der Rechtsprechung und sei gemessen daran mild und \nnicht \nunangemessen. \nAuch \n§ 15 Abs. 2 BremDG \nstehe \ndem \nAusspruch \nder \nDisziplinarmaßnahme nicht entgegen. Der Kläger habe sein Gewerbe ausweislich der \n\n7 \nBetriebekartei von 1993 durchgängig bis heute betrieben. Das Dienstvergehen habe daher \nnicht bereits 2010 geendet. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nI. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Zwar hat der Kläger durch einen Teil der ihm \nvorgeworfenen Handlungen ein Dienstvergehen begangen (1). Unter Berücksichtigung der \nUmstände des Einzelfalls ist jedoch statt der verfügten Kürzung der Dienstbezüge lediglich \neine Geldbuße im tenorierten Umfang als Disziplinarmaßnahme angemessen (2). Die \ndarüberhinausgehende Klage war deshalb abzuweisen. \n \n1. In tatsächlicher Hinsicht stellt die Kammer aufgrund der sich aus den beigezogenen \nAkten und der mündlichen Verhandlung ergebenden Erkenntnissen folgenden Sachverhalt \nfest: \n \nDer seit dem\n1995 verbeamtete Kläger betreibt seit dem Jahr 1993 bis heute eine \nSportbootschule. Er gibt Kurse zur Vermittlung des erforderlichen Wissens zum Erwerb \nvon Sportbootführerscheinen und Funkzeugnissen und übt damit eine Nebentätigkeit als \nselbständiger Gewerbetreibender aus. \n \nDie Genehmigung einer Nebentätigkeit als Fahrlehrer für Land- und Wasserfahrzeuge \nbeantragte \nder \nKläger \nerstmals \nmit \nSchreiben \nvom \n15.08.1995. \nNebentätigkeitsgenehmigungen lagen für die Zeiträume vom 13.10.1995 bis zum \n31.10.1998, vom 01.11.1998 bis zum 31.10.2001, sowie vom 01.04.2006 bis zum \n31.03.2009 vor. Daraus ergeben sich Zeiträume der Ausübung einer nicht genehmigten \nNebentätigkeit vom 01.08.1995 bis zum 12.10.1995 sowie vom 01.11.2001 bis zum \n31.03.2006. \n \nIm März 2010 forderte das LIS den Kläger jedenfalls nach seinem am 15.03.2010 erfolgten \nDienstantritt an der \n per E-Mail dazu auf, etwaige Nebentätigkeiten \nanzuzeigen und fügte der E-Mail das damalige Formular für eine entsprechende Anzeige \nbei. Der Kläger sandte das ausgefüllte Formular per E-Mail zurück. Ein eigenhändig \nunterzeichnetes Original des ausgefüllten Formulars reichte er nicht nach. \n \n\n8 \nWährend der Durchführung seiner Wiedereingliederung vom 01.09.2015 bis zum \n31.01.2017 am Schulzentrum\n übte der Kläger seine Nebentätigkeit nicht aus. \nAm 25.01.2016 zeigte er dem Direktor des Schulzentrums\n per E-Mail an, dass \ner beabsichtige, mit dem Abschluss der Wiedereingliederung auch seine Nebentätigkeit \nwiederaufzunehmen. Der E-Mail war ein entsprechendes Schreiben angehangen, eine \nAnzeige in Schriftform erfolgte wiederum nicht. \n \nDaraus ergibt sich ein streitgegenständlicher Zeitraum der Ausübung einer nicht \ngenehmigten bzw. nicht angezeigten Nebentätigkeit durch den Kläger vom 01.04.2009 bis \nzum 15.03.2010 sowie einer nicht formgemäß angezeigten Nebentätigkeit vom 16.03.2010 \nbis zum 31.08.2015. \n \nDiese Feststellungen ergeben sich aus der beigezogenen Nebentätigkeitsakte, den \nFeststellungen der Beklagten, insbesondere dem von ihr eingeholten Auszug aus der \nBetriebekartei und den Angaben des in der mündlichen Verhandlung angehörten Klägers. \n \n2. Die disziplinarische Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich der \nKläger eines noch dem leichten Bereich zuzurechnenden Dienstvergehens schuldig \ngemacht hat. \n \nGemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, indem er \ndie ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Die Ausübung einer Nebentätigkeit \nohne die erforderliche Genehmigung bzw. Anzeige stellt einen innerdienstlichen \nPflichtenverstoß dar (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 25.10.2016 – 16b D 14.2351, juris \nRn. 70; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 19.12.2017 – 14 LA 1/17, juris Rn. 6). \n \na) Durch die Ausübung seiner Nebentätigkeit in den Zeiträumen vom 01.11.2001 bis zum \n31.03.2006 und vom 01.04.2009 bis zum 31.08.2015 hat der Kläger hier schuldhaft gegen \ndie aus § 64 Abs. 1 BremBG a.F. bzw. § 40 BeamtStG i.V.m. § 72 BremBG folgende Pflicht \nverstoßen, vor Übernahme der Nebentätigkeit eine Genehmigung des Dienstherrn \neinzuholen bzw. diese formgemäß anzuzeigen. \n \nb) Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt eine solche Dienstpflichtverletzung jedoch \nnicht für den im Widerspruchsbescheid vom 05.12.2018 noch aufrechterhaltenen Zeitraum \nvon der Ernennung des Klägers am 01.08.1995 bis zur erstmaligen Beantragung einer \nGenehmigung seiner Nebentätigkeit am 14.08.1995 vor. Zwar war auch in diesem \nZeitraum gem. § 64 Abs. 1 Satz 1 BremBG a.F. zur Übernahme einer Nebentätigkeit eine \nvorherige Genehmigung erforderlich. Die Übernahme einer Nebentätigkeit im Sinne dieser \n\n9 \nRegelung ist jedoch nicht schon dann gegeben, wenn der Beamte – wie hier – ein bereits \nvor seiner Ernennung ausgeübtes Gewerbe, dessen Fortführung er als Nebentätigkeit \nbeabsichtigt, lediglich fortbestehen lässt, ohne die Gewerbeausübung aktiv zu betreiben. \nDie Genehmigungspflicht verlangt in Fällen eines bereits vor der Ernennung bestehenden \nGewerbes nicht, das Gewerbe zunächst formal abzumelden und nach erteilter \nGenehmigung wiederaufzunehmen. Vielmehr genügt es zur Ablehnung des aktiv \nformulierten Tatbestandsmerkmals der Übernahme einer Nebentätigkeit, wenn der Beamte \ndie tatsächliche Ausübung des bereits angemeldeten Gewerbes ruhen lässt, bis die \nGenehmigung vorliegt. Dies gilt jedenfalls für den hier betroffenen Zeitraum der ersten \nWochen eines neu begründeten Beamtenverhältnisses, in denen dem Beamten eine erste \nOrientierungszeit von einigen Wochen einzuräumen ist, um sich auf die neu entstandenen \nrechtlichen Anforderungen einzustellen und die zu deren Erfüllung notwendigen Schritte in \ndie Wege zu Leiten. Dies war hier der Fall. Der Kläger beantragte bereits 14 Tage nach \nseiner Ernennung die Genehmigung seiner Nebentätigkeit, womit zumindest ein \nschuldhaftes Zögern ausscheidet. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Kläger \nzwischen dem 01.08.1995 und dem 14.08.1995 seine Nebentätigkeit als Fahrlehrer aktiv \nausgeübt hat. Vor diesem Hintergrund wäre jedenfalls selbst bei der Annahme einer \nDienstpflichtverletzung von der Regelung des § 55 BremDG Gebrauch zu machen. Den \nZeitraum von der erstmaligen Beantragung am 14.08.1995 bis zur Genehmigungserteilung \nam 13.10.1995 hält auch die Beklagte dem Kläger nicht entgegen. \n \nc) Eine Dienstpflichtverletzung ist entgegen der in den streitgegenständlichen Verfügungen \nvertretenen \nAuffassung \nauch \nnicht \nin \nden \nZeiträumen \ngegeben, \nfür \ndie \nNebentätigkeitsgenehmigungen vorlagen. Die von der Beklagten hierfür angeführte \nTäuschung des Klägers über die selbständige Ausübung seiner Nebentätigkeit lässt sich \nzur Überzeugung der Kammer nicht feststellen. \n \nSelbst wenn der Beklagten darin gefolgt wird, dass in einer Täuschung über die Art und \nWeise der Ausübung einer Nebentätigkeit im Angestelltenverhältnis oder als selbständige \nTätigkeit, eine Dienstpflichtverletzung begründen kann, fehlt es hier jedenfalls an der \nhierfür erforderlichen Täuschungshandlung des Klägers. Eine Täuschungshandlung setzt \ndas unwahre Behaupten des Vorliegens von tatsächlich nicht gegebenen Umständen oder \ndas Unterlassen rechtlich gebotener Aufklärung voraus (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 269 \nRn. 18, 20). Der Kläger hat hier nicht in diesem Sinne darüber getäuscht, dass er seine \nNebentätigkeit selbständig ausübt. Er hat zunächst keine tatsächlich nicht gegebenen \nUmstände behauptet. Denn die in seinen Anträgen auf Genehmigung der Nebentätigkeit \nverwendeten Beschreibungen, als „Fahrlehrer für Land- und Wasserfahrzeuge“ bzw. als \n„Fahrlehrer für Wasserfahrzeuge“ tätig sein zu wollen, lässt sich aus der Sicht eines \n\n10 \nobjektiven Empfängers schon kein dahingehender Erklärungsgehalt entnehmen, dass \ndiese \nTätigkeit \nentgegen \nden \ntatsächlichen \nGegebenheiten \nallein \nin \neinem \nAngestelltenverhältnis erfolgt. Auch eine rechtlich gebotene Aufklärung hat der Kläger hier \nnicht unterlassen. Insbesondere musste sich der Kläger durch die auf seine Anträge \nerteilten Genehmigungen nicht dazu veranlasst sehen, eine ausdrückliche Klarstellung \nbezüglich der selbständigen Ausübung seiner Nebentätigkeit vorzunehmen. Dagegen \nspricht bereits, dass es vor Erteilung der jeweiligen Genehmigung keine konkrete \nNachfrage der Genehmigungsbehörde nach der Art der Ausübung der Nebentätigkeit \ngegeben hat. Insoweit weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass die damaligen \nFormulare, im Unterschied zu den heute verwendeten, noch kein Feld zur Einordnung der \nTätigkeit als selbständig oder unselbständig enthielten. Soweit die Beklagte in diesem \nZusammenhang darauf hinweist, dass die Genehmigungen ausdrücklich nur für \nTätigkeiten „im Auftrag“ der jeweiligen Fahrschule erteilt worden seien, vermag auch dies \nkeine Aufklärungspflicht des Klägers zu begründen. Denn der Begriff des Auftrags umfasst \nim rechtstechnischen Sinne jede – selbstständige oder unselbstständige – Tätigkeit in \nfremdem Interesse (vgl. Jauernig/Mansel, BGB, 18. Aufl. 2021, § 662, Rn. 9). Damit \nerstreckten sich die erteilten Genehmigungen aus der Sicht eines objektiven \nErklärungsempfängers \nauch \nauf \ndie \nhier \ntatsächlich \nvorliegende \nselbständige \nGeschäftsbesorgung, ohne dem Kläger einen Anlass zu diesbezüglichen Klarstellungen zu \ngeben. Hieran vermag auch die von der Beklagten angeführte Beifügung des \nArbeitszeitgesetzes an die im Jahr 1998 erteilte Genehmigung und dem zugehörigen \nHinweis auf dessen Beachtung durch „Sie sowie Ihr o.g. Arbeitgeber“ nichts zu ändern. \nDurch den Hinweis durfte sich auch der Kläger als selbständig tätiger Fahrlehrer \nangesprochen fühlen. Denn die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes oblag ihm zumindest \nauch in Bezug auf etwaige Kollisionen seiner selbständigen Nebentätigkeit mit seiner \nhauptamtlichen Tätigkeit. \n \nd) Damit verbleiben zunächst Dienstpflichtverletzungen des Klägers durch die Ausübung \neiner ungenehmigten Nebentätigkeit während der Zeitraumes vom 01.11.2001 bis zum \n31.03.2006 und vom 01.04.2009 bis zum 15.03.2010. \n \naa) Indem der Kläger seine Nebentätigkeit auch nach Ablauf der Genehmigungen vom \n30.09.1998 bzw. vom 07.04.2006 jeweils für einen Zeitraum von mehreren Jahren weiter \nausgeübt und eine erneute Genehmigung erst mit Schreiben vom 29.03.2006 beantragt \nbzw. die Ausübung der Nebentätigkeit erst mit Schreiben aus März 2010 angezeigt hat, \nverletzte er schuldhaft seine aus § 64 Abs. 1 BremBG a.F. bzw. bzw. § 40 BeamtStG i.V.m. \n§ 72 BremBG folgende Pflicht, vor Übernahme der Nebentätigkeit eine Genehmigung des \nDienstherrn einzuholen bzw. deren Ausübung ordnungsgemäß anzuzeigen. Insoweit hat \n\n11 \nder Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, nachlässig mit den Ablaufdaten der \nihm erteilten Genehmigungen seiner Nebentätigkeit und deren Neubeantragung gewesen \nzu sein. Dies bestätigt sich auch in den von ihn gestellten Anträgen, die im Gegensatz zu \nden jeweils nur befristet erteilten Genehmigungen von dem Zeitraum bis „auf weiteres“ \nausgehen. Der noch schriftsätzlich erfolgte Verweis des Klägers auf eine unzureichende \nAktenführung der Beklagten vermag hingegen nicht zu verfangen. Die Kammer ist von der \nVollständigkeit der Nebentätigkeitsakte hinsichtlich der schriftlichen Anträge und \nGenehmigungen für diesen Zeitraum überzeugt und hat keinen durchgreifenden Anhalt, \ndaran zu zweifeln. \n \nbb) Einer Berücksichtigung des damit zunächst vorwerfbaren Zeitraumes der Ausübung \neiner ungenehmigten Nebentätigkeit vom 01.11.2001 bis zum 31.03.2006 steht jedoch das \nMaßnahmeverbot gem. § 15 Abs. 2 BremDG entgegen. Hiernach darf eine Geldbuße, eine \nKürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen \nwerden, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen \nsind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. \n \nGrundsätzlich beginnt die Frist mit der Vollendung der letzten Pflichtverletzung. Diese fällt \nhier auf den letzten Tag, an dem der Kläger seine Nebentätigkeit ausgeübt hat, bevor ihm \neine entsprechende Genehmigung hierzu zum 01.04.2006 wieder erteilt wurde, also den \n31.03.2006. Damit endete die Frist mit Ablauf des 31.03.2009. Im Zeitpunkt der Einleitung \ndes Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 02.11.2016 waren damit bereits mehr als drei \nJahre vergangen. Eine Berücksichtigung dieses Zeitraumes ist damit gem. § 15 Abs. 2 \nBremDG ausgeschlossen. \n \ncc) Eine Anwendung des § 15 Abs. 2 BremDG ist hier auch nicht unter Berücksichtigung \ndes Grundsatzes der Einheitlichkeit des Dienstvergehens ausgeschlossen. Der Grundsatz \nder Einheit des Dienstvergehens führt dazu, dass auch lange zurückliegende \nPflichtverletzungen erneut in die disziplinare Betrachtung einbezogen werden können und \nmüssen, wenn weitere Pflichtverletzungen hinzutreten, die für sich allein oder zusammen \nmit den älteren eine nicht der „Verjährung“ unterliegende Disziplinarmaßnahme notwendig \nmachen. Aus der einheitlichen Betrachtungsweise sind nur solche Pflichtverletzungen \nauszuscheiden, die mit den Übrigen, später hinzugetretenen in keinem inneren oder \näußeren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1978 – I D 46.77, juris) und \ndamit eine gewisse Selbständigkeit haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.02.2000 – 1 DB \n20/99, juris Rn. 8). Dies ist hier nicht der Fall. Zwar hat der Kläger durch die Ausübung \neiner ungenehmigten bzw. nicht ordnungsgemäß angezeigten Nebentätigkeit im Zeitraum \nvom 01.04.2009 bis zum 31.08.2015 erneut eine Dienstpflichtverletzung begangen, die \n\n12 \ndemselben Spektrum zuzurechnen ist wie diejenige von November 2001 bis März 2006. \nZwischen diesen beiden Zeiträumen der Dienstpflichtverletzungen fehlt es jedoch an einem \n„verklammernden“ Zusammenhang in dem genannten Sinne. Besteht zwischen einzelnen \nPflichtverletzungen kein sachlicher (innerer) Zusammenhang, führt der Ablauf der \nMaßnahmeverbotsfrist zur isolierten Betrachtung und zur Abspaltung nachfolgender \nHandlungen, da nach dem Zweck des Maßnahmeverbots der zeitliche (äußere) \nZusammenhang zwischen den Vergehen durchbrochen wurde (vgl. Urban/Wittkowski, \nBDG, 2. Aufl. 2017, § 15, Rn. 8). Dabei gebietet es der Schutzzweck der Norm, die für die \nAnnahme eines inneren Zusammenhangs erforderliche „gemeinsame innere Wurzel“ für \ndas Fehlverhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.02.2000 – 1 DB 20/99, juris Rn. 8; BVerwG, \nUrt. v. 14.11.2007 – 1 D 6/06, juris Rn. 58) auf eindeutige Fälle einer \nPersönlichkeitsstörung (etwa Alkoholismus, sexuelle Neigungen, Spielsucht) zu \nbeschränken \nund \nnicht \nbereits \neine \nbloße \n„Anfälligkeit \ndes \nBeamten \nfür \nPflichtverletzungen“ ausreichen zu lassen (vgl. Urban/Wittkowski, a.a.O.). Demgemäß \nwurde der äußere (zeitliche) Zusammenhang hier schon durch den erheblichen Zeitablauf \nund die mit der zwischenzeitlichen erneuten Genehmigung der Nebentätigkeitsausübung \naus April 2009 verbundene Zäsurwirkung unterbrochen. Auch die für einen inneren \nZusammenhang erforderliche „gemeinsame innere Wurzel“ der Dienstpflichtverletzungen \ndes Klägers liegt hier nicht vor. Nach den obigen Ausführungen lässt sich bei dem Kläger \nweder ein grundsätzlicher Mangel der Bereitschaft zur Anzeige seiner Nebentätigkeit noch \neine Täuschung in Bezug auf die Art und Weise ihrer Ausübung feststellen. Vielmehr ging \nder Kläger von deren Bekanntheit aus und verhielt sich nachlässig bei der Verlängerung \nbzw. erneuten Beantragung der Nebentätigkeit. Dies mag eine generelle Anfälligkeit für die \nfestgestellten Verstöße begründen, es offenbart jedoch keine innere Ursache, die eine \neinheitliche \nAhndung \nder \nDienstpflichtverletzungen \nunter \nZurückstellung \ndes \nVerjährungsgedankens erfordern würde. \n \ne) Damit verbleibt es bei einer Dienstpflichtverletzung durch die Ausübung einer nicht \ngenehmigten bzw. nicht angezeigten Nebentätigkeit im Zeitraum vom 01.04.2009 bis zum \n15.03.2010. \n \nf) Während des Zeitraumes ab dem 16.03.2010 bis zum 31.08.2015 lag die \nDienstpflichtverletzung des Klägers hingegen lediglich in der nicht formgemäß erfolgten \nAnzeige der Ausübung seiner Nebentätigkeit. \n \naa) Aufgrund der obigen Feststellungen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger \nseine Nebentätigkeit im März 2010 nicht dem Schriftformerfordernis des § 75 Abs. 1 \nBremBG genügend angezeigt hat. \n\n13 \n \nbb) Auf diesen Zeitraum ist § 15 Abs. 2 BremDG nicht anwendbar. Entgegen der \nAuffassung des Klägers ist die für den Fristbeginn maßgebliche Vollendung des \nDienstvergehens hier nicht schon in dem Ablauf der Genehmigung vom 07.04.2006 mit \ndem 31.03.2009 oder in dem erstmaligen Entstehen der Anzeigepflicht im Februar 2010 \nzu sehen, sondern im letztmöglichen Zeitpunkt, in dem der Kläger die erforderliche Anzeige \nnoch hätte erstatten können. Diese Möglichkeit war hier erst mit der Einstellung der \nNebentätigkeit durch den Kläger für die Zeit seiner Wiedereingliederung ab dem \n01.09.2015 verstrichen. Im Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens am \n02.11.2016 war die Dreijahresfrist des § 15 BremDG daher noch nicht abgelaufen. \nEntgegen der Auffassung des Klägers ist auch eine weitergehende Aufteilung dieses \nZeitraumes nicht angezeigt. In der zum 01.02.2010 in Kraft getretenen Gesetzesänderung \nvon der Genehmigungs- zur Anzeigepflicht lag gerade keine für den vorliegenden Fall \nerhebliche Zäsur. Dagegen spricht bereits die Übergangsregelung des § 129 BremBG, \nnach der am 31.01.2010 nach altem Recht genehmigte Nebentätigkeiten als im Sinne des \nneuen Rechts angezeigt gelten. \n \ng) Der Kläger handelte zumindest fahrlässig und damit schuldhaft. \n \nDer Kläger war mit den Regelungen zum Nebentätigkeitsrecht bereits seit 1995 und damit \nseit Beginn seiner Laufbahn bei der Beklagten vertraut. Bis in das Jahr 2001 gelang es ihm \nauch, sich in Bezug auf die streitgegenständlichen Vorwürfe regelgerecht zu verhalten. In \nBezug auf das Schriftformerfordernis brachte auch die Gesetzesänderung von der \nGenehmigungs- zur Anzeigepflicht im Jahr 2010 keine Veränderungen mit sich. Soweit der \nKläger vorgebracht hat, vom LIS im März 2010 zu einer Anzeige seiner Nebentätigkeit per \nE-Mail aufgefordert worden zu sein, befreit ihn dies nicht von dem gesetzlichen Erfordernis \neiner formgemäßen Nebentätigkeitsanzeige. Der Kläger konnte unter Berücksichtigung \nseiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht davon ausgehen, dass er seiner \nVerpflichtung auch durch eine Anzeige seiner Nebentätigkeit per E-Mail in Textform \ngenügen würde. Insbesondere konnte er nicht darauf vertrauen, dass seine allein per E-\nMail übersandte Nebentätigkeitsanzeige - wie später im Jahr 2016 - von der Beklagten \nausgedruckt und unbeanstandet zu seiner Nebentätigkeitsakte genommen wird. \n \nInsgesamt liegt damit eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung des Klägers in Gestalt der \nAusübung einer nicht genehmigten bzw. nicht ordnungsgemäß angezeigten Nebentätigkeit \nfür einen Zeitraum von sechs Jahren und fünf Monaten vor. \n \n\n14 \nDass der Kläger zudem auch während der Zeiten seiner krankheitsbedingten \nArbeitsunfähigkeit im Jahr 2019 seiner Nebentätigkeit aktiv nachgegangen wäre, worin ein \nhinzutretender Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht gesehen werden könnte, lässt \nsich nicht feststellen und wird auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. \n \n3. Im Rahmen der Maßnahmebemessung nach § 13 BremDG ist vorliegend die \nDisziplinarmaßnahme der Geldbuße in der tenorierten Höhe statt einer Kürzung der \nDienstbezüge angemessen. \n \nWelche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 \nBremDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung \nder Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen \nherbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Für die Ahndung nicht angezeigter \nNebentätigkeiten steht wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der \ngesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n17.07.2013 – 2 B 27.12, juris). Es kommt auf die Dauer, Häufigkeit und Umfang der \nNebentätigkeit an Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der \nNebentätigkeit gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d.h. die Betätigung auch \nmateriell rechtswidrig sind und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die \nErfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat (BVerwG, a.a.O.). \n \nIn Anwendung dieser Maßstäbe ist hier zu berücksichtigen, dass es durch die Ausübung \nder Nebentätigkeit während des relevanten Zeitraumes schon wegen der seit dem Jahr \n2010 andauernden Freistellung des Klägers zu keiner Beeinträchtigung der Dienstpflichten \ngekommen ist. Auch gesetzliche Versagungsgründe standen der Nebentätigkeit des \nKlägers nicht entgegen. Allerdings ist die Dauer der berücksichtigungsfähigen \nDienstpflichtverletzung mit 6 Jahren und 5 Monaten nicht unerheblich. Hiervon entfällt \nallerdings der kürzere Zeitraum von 11,5 Monaten auf die Ausübung einer Nebentätigkeit \nohne die erforderliche Genehmigung bzw. Anzeige und der weitaus längere Zeitraum von \n5 Jahren und 5,5 Monaten auf den Vorwurf einer nicht formgemäß erfolgten Anzeige, \nwelcher gegenüber dem erstgenannten geringer zu gewichten ist. Ferner ist in die \nMaßnahmebemessung einzustellen, dass der Kläger hier nicht vorsätzlich handelte, um \ndie Beklagte über die Ausübung seiner Nebentätigkeit oder deren Art und Umfang zu \ntäuschen, sondern schlicht nachlässig mit den „Verlängerungsanträgen“ umging. Hieraus \nwird keine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens des Klägers oder eine strikte \nWeigerung zur Pflichterfüllung erkennbar. Hinzu tritt, dass der Kläger bisher noch nicht \ndisziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. Schließlich ist auch die lange \nVerfahrensdauer des vorliegenden Disziplinarverfahrens mildernd zu berücksichtigen (vgl. \n\n15 \nhierzu BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 – 2 C 50.13, juris Rn. 44; BVerwG, Urt. v. 25.07.2013 – \n2 C 63/11, juris Rn. 43 m.w.N.), welches hier von der Einleitung des Disziplinarverfahrens \nam 02.11.2016 bis zum Abschluss des behördlichen Widerspruchsverfahrens am \n05.12.2018 und der mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Verfahren am 26.04.2022 \nandauerte und den Kläger zur zwischenzeitlichen Klageerhebung auf Abschluss des \nDisziplinarverfahrens veranlasste. \n \nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen erscheint hier eine Geldbuße gem. \n§ 7 BremDG in Höhe von 2.000,00 Euro als angemessen, wobei sich die Kammer auch an \nden monatlichen Dienstbezügen des Klägers orientiert hat. \n \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 76 Abs. 1 Satz 1 BremDG i.V.m. § 155 Abs. 1 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 BremDG i.V.m. \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. \n \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils \nschriftlich beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf \ngestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen \nbestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung \nenthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der \nBerufung. \nKorrell \nDr. Kiesow \nRichter Müller, der an der \nEntscheidung mitgewirkt hat, \n ist wegen Urlaubs an der \n Unterschrift gehindert. \nKorrell","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364974","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-04-26/8-k-57-19","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364974","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364974","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-04-26/8-k-57-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364974","retrieved":"2026-07-09 04:52:42.887234+00:00"}}