{"status":"available","doknr":"OLD364973","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-04-28","aktenzeichen":"4 K 2347/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n4 K 2347/21 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke als Einzelrichter ohne mündliche \nVerhandlung am 28. April 2022 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \n\n2 \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \n \nDer Kläger wendet sich gegen die nachträgliche Befristung seiner Ausweisung aus dem \nBundesgebiet und begehrt zudem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. \n \nDer Kläger reiste am 31.03.1986 als\n geb. circa 1984 in Beirut mit \nseinen Eltern und Geschwistern ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. \nAnschließend meldete der Landkreis Helmstedt seinen Fortzug nach unbekannt. Am \n04.04.1986 stellten er als \n geb. 1985 in Beirut einen Asylantrag in \nWesterstede. Das zuständige Bundesamt fasste beide Asylanträge zusammen und lehnte \ndiese mit Bescheid vom 17.08.1987 ab. Der Bescheid ist seit Ende 1989 rechtskräftig. \n \nIn der Zwischenzeit wurde der Kläger mit Bescheid vom 06.10.1987 dem Landkreis Aurich \nzugewiesen. Aufgrund der damals geltenden Altfallregelung des Niedersächsischen \nInnenministeriums erteilte ihm die Ausländerbehörde des Landkreises Aurich von \nNovember 1990 bis November 1997 Aufenthaltsbefugnisse. Am 19.06.1997 verzog der \nKläger nach Bremerhaven. \n \nAm 07.11.1997 beantragte er die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis. Aufgrund eines \nim Dezember 1997 eingegangen anonymen Hinweises, dass es sich bei der Mutter des \nKlägers als Schwester eines türkischen Staatsangehörigen in Wahrheit um eine türkische \nStaatsangehörige \nhandele, \nfanden \nErmittlungen \nstatt, \ndie \nschließlich \ndie \nVollgeschwisterschaft der beiden Personen feststellten. Das türkische Generalkonsulat \nübersandte mit Schreiben vom 20.04.2000 einen Personenstandsregisterauszug für die \nMutter des Klägers, in der auch sein Vater als in der Türkei Geborener aufgeführt wurde. \n \nDie vormals zuständige Ausländerbehörde Bremerhaven lehnte den Antrag auf \nVerlängerung der Aufenthaltsbefugnis mit Bescheid vom 12.06.2002 ab, wies den Kläger \naus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung an. Hiergegen legte der \nKläger Widerspruch ein. Der Senator für Inneres wies den Widerspruch als unbegründet \nzurück. Daraufhin erhob der Kläger am 06.09.2004 Klage beim Verwaltungsgericht \nBremen. Mit Urteil vom 25.07.2005 wurde die Klage abgewiesen. Am 30.09.2005 \nbeantragten der Kläger die Zulassung der Berufung. Mit Beschluss vom 09.03.2006 wies \ndas Oberverwaltungsgericht Bremen den Berufungszulassungsantrag zurück. \n\n3 \n \nBereits am 20.03.2003 war eine Änderung des Namens des Klägers von Amts wegen \nerfolgt, da anhand von türkischen Registerauszügen ermittelt werden konnte, dass der \nFamilienname\n lautet. \n \nAm 14.11.2012 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. \n \nDie Landesausländerbehörde der Beklagten erklärte am 06.11.2020 die Übernahme der \nausländerbehördlichen Zuständigkeit in der Sache des Klägers. Mit Schreiben vom \n19.05.2021 wies sie den Kläger auf seine Pflichtennach § 60b Abs. 3 AufenthG hin. Am \n09.06.2021 wurde dem Klägers erstmals eine Duldung mit dem Zusatz ‚„für Personen mit \nungeklärter Identität\" erteilt. Hieraufhin beantragte er am 17.06.2021, dass ihm die \nAufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erlauben sei, da nicht erkennbar sei, was \ndagegensprechen könnt. Er habe ein Interesse daran, ein eigenes Erwerbseinkommen zu \nerzielen. \n \nUnter \ndem \n22.07.2021 \nbeantragte \nder \nKläger \nerneut \ndie \nErteilung \neiner \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Er gab an, das Schreiben vom 19.05.2021 \nbereits deshalb nicht nachvollziehen zu können, weil nicht erkennbar sei, von welcher \nbelegten Auffassung behördlicherseits die Staatsangehörigkeit betreffend ausgegangen \nwerde. Er gehe jedenfalls zutreffend davon aus, staatenlos zu sein. \n \nMit Anhörungsschreiben vom 26.08.2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie unter \nanderem beabsichtige, seine Anträge vom 14.11.2012 und 22.07.2021 auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis abzulehnen sowie bezüglich der Ausweisungsverfügung der \nAusländerbehörde Bremerhaven vom 12.06.2002 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot \nanzuordnen. \n \nDaraufhin teilte der Kläger mit, dass es schlechterdings nicht der Fall sei, dass er türkischer \nStaatsangehöriger sei. Er sei integriert, seine Lebensgefährtin habe die deutsche \nStaatsangehörigkeit und ein wie auch immer gearteter Bezug zum Herkunftsland seiner \nEltern bestünde nicht. Da er staatenlos sei, gäbe es für ihn auch keine Möglichkeit der \nunterstellten Passbeschaffung. Die Aufforderung zur Passbeschaffung entbehre somit \neiner Rechtsgrundlage. Es müsse endlich Rechtssicherheit eintreten. Er habe die \nMöglichkeit, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Es sei nicht erkennbar, dass \nder seit Jahrzehnten anhaltende Zustand sich in absehbarer Zeit ändern könne. Vor \ndiesem Hintergrund seien humanitäre Gesichtspunkte zu berücksichtigen. \n \n\n4 \nEin von der Beklagten hinsichtlich des Klägers eingeholter Auszug aus dem \nBundeszentralregister vom 16.09.2021 weist insgesamt zwölf Eintragungen auf: U. a. \nverurteilte ihn am 14.02.2007 das Landgericht Bremen zu einer Freiheitsstrafe von zwei \nJahren und neun Monaten wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes. Am \n06.06.2014 verurteilte ihn das Landgericht Bremen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren \nund drei Monaten wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln \nin nicht geringer Menge in zwei Fällen und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. \nZuletzt verurteilte ihn das Landgericht Bremen am 21.06.2019 zu einer Freiheitstrafe von \nzwei Jahren und drei Monaten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht \ngeringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht \ngeringer Menge und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. \n \nDer Kläger ist ledig, erwerbs- und kinderlos. Er hat weder einen Schul- noch einen \nAusbildungsabschluss erlangt und ist betäubungsmittelabhängig. \n \nMit Bescheid vom 15.10.2021, zugestellt am 18.10.2021, ordnete die Beklagte \nbezugnehmend auf die Verfügung der Ausländerbehörde Bremerhaven vom 12.06.2002 \nein Einreise- und Aufenthaltsverbot von sieben Jahren an und setzte zudem die \nEntscheidung über die Anträge vom 14.11.2012 und 22.07.2021 auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis aus. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass das Ziel des \nmit der Ausweisung einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes im Schutz der \nAllgemeinheit liege. Die danach vorzunehmende Befristung solle dem individuellen \nInteresse des ausgewiesenen Ausländers an einer Rückkehr und deren zeitlich möglichen \nPerspektive Rechnung tragen. Grundsätzlich sei für die Bestimmung der Dauer der Frist \nmaßgebend, ob und wann der mit der Ausweisung beziehungsweise Abschiebung \nverfolgte Zweck durch die vorübergehende Fernhaltung des Ausländers aus dem \nBundesgebiet erreicht sei. Im Rahmen dieser Prognoseentscheidung komme es auf den \nmutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung an. In die Ermessensentscheidung zur \nErmittlung der Frist seien unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit alle \nwesentlichen Umstände des Einzelfalls, soweit sie geltend gemacht oder sonst ersichtlich \nseien, aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK (Schutz von \nEhe und Familie), Änderungen im Vergleich zur ursprünglichen Gefahrenprognose des \nStrafgerichts und Verwertungsverbote nach § 51 BZRG einzubeziehen. Im Rahmen der \nErmessensausübung spreche für ein möglichst kurzes Einreise- und Aufenthaltsverbot, \ndass sich der Kläger seit 35 Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Positiv zu bewerten sei \ndessen soziale Bindung zu seiner Familie sowie seiner Lebensgefährtin. Demgegenüber \nspreche für ein eher langes Einreise- und Aufenthaltsverbot die von dem Kläger (weiterhin) \nausgehende Gefahr der Begehung von Straftaten, insbesondere (gravierenden) Gewalt-, \n\n5 \nEigentums- und Betäubungsmitteldelikten. Die Gefahren, die hiervon ausgingen, seien \nschwerwiegend und berührten ein Grundinteresse der Gesellschaft. Auch nähmen die \nbetroffenen Schutzgüter (Recht auf körperliche Unversehrtheit, Eigentum, Besitz) in der \nHierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein. Im \nFall des Klägers sei bei einem Verbleib im Bundesgebiet von einer nicht zu \nunterschätzenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen. Dies \nleite sich insbesondere aus der wiederholten Begehung von teils erheblichen Straftaten \nsowie dem gleichgültigen Verhalten des Klägers gegenüber hiesigen Rechtsvorschriften \nab. Die Gefahren, die sich daher von seiner Anwesenheit im Bundesgebiet für die \nAllgemeinheit ergäben, seien gravierend und im Rahmen der Bestimmung der Länge des \nEinreise- und Aufenthaltsverbotes ebenfalls zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen. \nAuch eine fehlende wirtschaftliche Integration bzw. eine nachhaltig tragfähige \nwirtschaftliche Perspektive machten die Begehung weiterer Delikte höchst wahrscheinlich. \nDer Kläger habe angegeben, Pläne für seine wirtschaftliche Zukunft zu haben, an \nAnsatzpunkten und Nachweisen zu einer konkreten Umsetzung mangele es allerdings. \nStabilisierende Faktoren, wie etwa die Lebensgefährtin oder die Familie, hätten sich in der \nVergangenheit als nicht tragfähig in Bezug auf die Verhinderung von Straftaten erwiesen. \nAuch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK sei ein eher langes Einreise- und \nAufenthaltsverbot gerechtfertigt und verhältnismäßig. Der Eingriff in die Rechte des \nKlägers und die seiner Lebensgefährtin aus Art. 8 EMRK durch ein Einreise- und \nAufenthaltsverbot sei erheblich. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, da er aus \ngefahrenabwehrrechtlichen Gründen dringend geboten sei. Es sei dem Kläger daher \nzuzumuten, die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin vorübergehend aus dem Ausland zu \npflegen. Es bestünden zudem Möglichkeiten, durch (Video-)Telefonate, Briefverkehr oder \nBesuche im Heimatland den Kontakt aufrechtzuerhalten. Nach Abwägung und Gewichtung \naller für und gegen den Kläger sprechenden Gesichtspunkte sei eine Frist für eine Einreise- \nund Aufenthaltsverbot von sieben Jahren gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die \nEntscheidung über die Anträge vom 14.11.2012 und 22.07.2021 auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis werde ausgesetzt. Beantrage ein Ausländer, gegen den wegen des \nVerdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt werde, die Erteilung oder \nVerlängerung eines Aufenthaltstitels, sei die Entscheidung über den Aufenthaltstitel gemäß \n§ 79 Abs. 2 AufenthG bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen \nEntscheidung bis zu deren Rechtskraft auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel \nkönne ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. Derzeit sei \nbei der Staatsanwaltschaft Bremen ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung \nanhängig (dortiges Az. 962 Js 41354/17). Ein Fall, in dem über den Aufenthaltstitel auch \nohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden könne, liege nicht \n\n6 \nvor. Daher sei die Entscheidung über die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nauszusetzen. \n \nDer Kläger hat am 18.11.2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, staatenlos zu \nsein. Er halte sich seit Jahrzehnten im Bundesgebiet auf und könne auch aktuell vor dem \nHintergrund des Beschäftigungsverbotes keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen. Seine \nLebensgefährtin habe die deutsche Staatsangehörigkeit. Er absolviere aktuell eine \nstationäre Drogentherapie. Die Beklagte sehe sich außer Stande, eine abschließende \nSachentscheidung zu treffen und zwar zuletzt vor dem Hintergrund eines Verfahrens, \nwelches seit dem Jahre 2017 bei der Staatsanwaltschaft Bremen anhängig sei. Er habe \nsicherlich keinen Einfluss auf die Art und Weise der Sachbearbeitung nicht nur der \nStaatsanwaltschaft sondern auch der Ausländerbehörde. Indessen sollte es eigentlich \nauch im Interesse der Beklagten liegen, grundsätzliche Fragestellungen zu klären und \nhierzu gehöre bereits die Frage der Staatsangehörigkeit. Da jedenfalls nicht erkennbar sei, \ndass sich sein Status in den nächsten Jahren ändern könnte, sei wie beantragt zu \nerkennen, damit er beispielsweise endlich die Möglichkeit habe, sich im Bundesgebiet \ndurch Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit eine eigene – und damit für die gesamte \nFamilie gegebene – wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Eine wirtschaftliche Integration \nbedinge die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, diese sei ihm aber untersagt. \nAndererseits mache ihm aber die Beklagte den Vorwurf, er sei wirtschaftlich nicht integriert. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Verfügung vom 15.10.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm \neine befristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. \n \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie verweist zur Begründung auf den Bescheid vom 15.10.2021. \n \nMit Beschluss vom 10.02.2022 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter \nübertragen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne \nmündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 14.02.2022 und vom 22.02.2022 \nzugestimmt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n\n7 \n \nEntscheidungsgründe \n \nA. Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet. \n \nI. Die gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sieben Jahren erhobene \nKlage ist zulässig, aber unbegründet. \n \n1. Die Klage ist nach der neusten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als \nAnfechtungsklage zulässig, da es sich bei der Anordnung des Einreise- und \nAufenthaltsverbots und der Befristung seiner Wirkungen es um einen einheitlichen \nbelastenden Verwaltungsakt handelt, der in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage \nanzugreifen ist (BVerwG, Urteil vom 07.092021 – 1 C 47/20 –, Rn. 10, juris; BVerwG, Urteil \nvom 16.02.2022 – 1 C 6/21 –, Rn. 19; zur Veröffentlichung vorgesehen). An seiner \nbisherigen Rechtsprechung, wonach insoweit statthafte Klageart die auf eine \nNeubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage sei, hält der Einzelrichter nicht fest. \n \n2. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2021 ist insoweit \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \n \na. Die getroffene Regelung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. \nHiernach ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder \nabgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Da die \nAusweisungsverfügung der Stadt Bremerhaven bereits im Jahr 2006 und damit vor \nInkrafttreten des die Anforderungen der RL 2008/115/EG umsetzenden § 11 Abs. 1 \nAufenthG n.F. bestandskräftig wurde, handelt es sich um einen sogenannten \nÜbergangsfall, bei dem die Festsetzung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots \nentgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung \nerlassen werden konnte, sondern nachträglich von Amts wegen festzusetzen war (vgl. \ndazu Hailbronner, 119. EL, März 2021, § 11 AufenthG, Rn. 9, 13). Diese Praxis begegnet \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen unionsrechtlichen \nBedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 – 1 C 19/11 –, Rn. 45, juris). \n \nb. Die hier festgesetzte Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots von sieben Jahren ist \nrechtlich nicht zu beanstanden. \n \n\n8 \na. Die Beklagte hatte die Frist nach Ermessen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) aus einem \nRahmen festzusetzen, der bis zu zehn Jahren reicht (§ 11 Abs. 5 AufenthG). Sie hatte bei \nder allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des \nAusweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck zu berücksichtigen. \nHierzu bedurfte es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, \nwie lange das Verhalten des Klägers, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das \nöffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr trägt. Die auf diese Weise an der Erreichung \ndes Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist musste von der Behörde in einem zweiten \nSchritt an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 \nAbs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 8 EMRK gemessen und bestimmt werden \n(vgl. OVG Bremen, Urteil vom 21.04.2021 – 2 LC 215/20 –, Rn. 51, juris). \n \nbb. Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte ihr Ermessen hier fehlerfrei ausgeübt (vgl. \n§ 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere erweist sich die Entscheidung der Beklagten nicht \naufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als \nermessensfehlerhaft. Die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots von sieben Jahren \nist verhältnismäßig. Von dem Kläger geht aus den von der Beklagten im Bescheid \ngenannten Gründen eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus, die insbesondere aus der \nBetäubungsmittelabhängigkeit des Klägers resultiert. Die bislang von dem Kläger \nbegangenen \nStraftaten \nstanden \nweitgehend \nmit \ndessen \nSuchterkrankung \nim \nZusammenhang. Eine Therapie hat der Kläger bislang nicht erfolgreich abgeschlossen. \nZudem ist der Kläger auch nicht wirtschaftliche in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet \nintegriert. \n \nAuch vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK erweist sich die Dauer des Einreise- und \nAufenthaltsverbots als nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte hat alle Belange des \nvorliegenden Falls berücksichtigt und in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Es \nbesteht ein erhebliches Fernhaltungsinteresse hinsichtlich des Klägers, hinter dem seine \nund die Interessen seiner Lebensgefährtin zurückzutreten haben. \n \nII. Die in Bezug auf die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen \nerhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. \n \n1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO \nzulässig. Die Beklagte hat die Anträge des Klägers vom 14.11.2012 und 22.07.2021 ohne \nzureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden (vgl. § 75 Satz 1 VwGO). \nZwar handelt es sich bei der Entscheidung der Beklagten, die Entscheidung über die \nAnträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 79 Abs. 2 AufenthG bis zum \n\n9 \nAbschluss des noch gegen den Kläger geführten Strafverfahrens auszusetzen, um eine \nVerfahrenshandlung \nim \nSinne \nvon \n§ \n44a \nVwGO, \ngleichwohl \nkann \ndie \nAussetzungsentscheidung inzident gerichtlich überprüft werden. Liegen nach Auffassung \ndes Gerichts die Voraussetzungen von § 79 Abs. 2 AufenthG nicht vor, wird die Klage als \nUntätigkeitsklage regelmäßig zulässig sein, weil die Behörde dann ohne zureichenden \nGrund in angemessener Frist nicht entschieden hat. \n \nSo liegt der Fall hier. Es ist nicht ersichtlich, dass zur Entscheidung über die Anträge des \nKlägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der Ausgang des gegen den Kläger \ngeführten Strafverfahrens hätte abgewartet werden müssen. Der Kläger hat so evident \nkeinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (dazu sogleich), dass der \nAusgang des Strafverfahrens völlig irrelevant ist. \n \n2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der \nBeklagten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). \n \nDer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht bereits die Sperrwirkung der Ausweisung \ndes Klägers aus dem Jahr 2002 entgegen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Unabhängig \nhiervon und selbstständig tragend erfüllt der Kläger ohnehin nicht die allgemeinen \nErteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4. Anhaltspunkte dafür, dass \ninsoweit eine Atypik vorliegen könnte, sind nicht ersichtlich. \n \nDer Kläger sichert unstreitig nicht seinen Lebensunterhalt. Dies kann ihm auch vorgehalten \nwerden, weil er zumutbare Anstrengungen zur Passbeschaffung nicht unternimmt und ihm \ndaher von der Beklagten folgerichtig nur eine Duldung ohne Beschäftigungserlaubnis nach \n§ 60b Abs. 1 AufenthG erteilt wurde. Diesbezüglich wird auf das Urteil vom heutigen Tage \nin der Sache 4 K 2348/21 verwiesen. \n \nSchließlich besteht hinsichtlich des Klägers aufgrund seiner strafgerichtlichen \nVerurteilungen ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 \nNr. 1 AufenthG. Diesbezüglich besteht auch eine Wiederholungsgefahr, so dass nicht \naufgrund eines atypischen Ausnahmefalls von der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 \nabzusehen ist. \n \n \nB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \n\n10 \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nStahnke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364973","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-04-28/4-k-2347-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60b","ref_norm":"60b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364973","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364973","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-04-28/4-k-2347-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364973","retrieved":"2026-07-09 04:52:42.856879+00:00"}}