{"status":"available","doknr":"OLD364972","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-04-28","aktenzeichen":"2 V 594/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 V 594/22 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragsteller – \n \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \nFrau Regierungsdirektorin Richarz, Senator für Inneres, Referat 24, \nFeuerkuhle 32, 28207 Bremen, -\n- \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer – durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht \nDr. Pawlik und den Richter Oetting am 28. April 2022 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. \n \n \n \n\n2 \nGründe \nA. \nDer Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage \ngegen eine mit Abschiebungsandrohung verbundene Ausweisungsverfügung. \n \nDer am \n geborene Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste \nnach eigenen Angaben im Juli 2007 in das Bundesgebiet ein und betrieb unter Angabe \nfalscher Personalien ein Asylverfahren; die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes \nfür Migration und Flüchtlinge ist seit dem 2.10.2009 bestandskräftig. \n \nDer Antragsteller ist Vater der deutschen Staatsangehörigen \n, geb. \n.2012, \n, geb. \n.2013, und \n, \ngeb. \n.2015. Für die Kinder besteht ein gemeinsames Sorgerecht mit der Kindsmutter, \nder deutschen Staatsangehörigen\n \n. In deren Haushalt lebt ein weiteres \nKind, \n, geb. \n.2010, für welches Frau \n die alleinige \nPersonensorge ausübt. Im Hinblick auf die Vaterschaften wurden dem Antragsteller ab \ndem 11.3.2013 Aufenthaltserlaubnisse erteilt; seit dem 21.3.2018 ist er im Besitz einer \nErlaubnis zum Daueraufenthalt – EU gemäß § 9a AufenthG. Der Antragsteller wies unter \ndem 18.7.2017 Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nach und absolvierte am 5.9.2018 \nerfolgreich einen Einbürgerungstest. \n \nDer Antragsteller ist im Bundesgebiet mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. \nAusweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 21.12.2020 verurteilte ihn das \nAmtsgericht Bremen am \n.2014 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 \nTagessätzen. Jeweils am \n.2017 und \n.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht \nBremen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Geldstrafen von 30 bzw. 70 \nTagessätzen. Am\n.2018 wurde der Antragsteller festgenommen und ist seitdem in Haft. \nAm \n.2019 verurteilte ihn das Landgericht Lübeck wegen unerlaubten Besitzes von \nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten \nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von \nsechs Jahren. Nach den Feststellungen des Landgerichts sollte der – nicht geständige – \nAntragsteller am 8.9.2018 einen Koffer, der Kokain mit einem Nettogewicht von 5.518,51g \nund Heroin mit einem Nettogewicht von 5.009,3g enthielt, von Bremen nach Kopenhagen \ntransportieren. Bei einer Zollkontrolle wurden die Betäubungsmittel entdeckt. Ausweislich \ndes Vollzugs- und Eingliederungsplans der JVA Bremen vom 18.12.2019, auf dessen \nInhalt sowie auf den Inhalt der Fortschreibungen vom 8.6.2020, Februar 2021 und \n21.7.2021 Bezug genommen wird, ist das Strafende am 7.9.2024 und der 2/3-Termin am \n7.9.2022 erreicht. Nach telefonischer Auskunft der JVA Bremen liegt kein aktueller \n\n3 \nVollzugsplan vor, wegen der langjährigen Haftstrafe sei die nächste Fortschreibung für den \nJuli 2022 geplant. \n \nUnter dem 21.1.2020 übernahm der Senator für Inneres der Antragsgegnerin, Referat 24, \ndie ausländerrechtliche Zuständigkeit und hörte den Antragsteller zu der beabsichtigten \nAusweisung an. Mit Verfügung vom 20.4.2021 wies der Senator für Inneres, Referat 24, \nden Antragstelle aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus; es wurde ein \nEinreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 3 Jahren angeordnet. Der Antragsteller \nwurde zur Ausreise aufgefordert, seine Abschiebung nach Nigeria aus der Strafhaft, \nhilfsweise aus einer anzuordnenden Sicherungshaft wurde angedroht. Für den Fall, dass \neine solche Abschiebung nicht möglich sein sollte, wurde die Abschiebung nach Ablauf \neiner Ausreisefrist von 14 Tagen angedroht. Dem Antragsteller komme nach § 53 Abs. 3 \nAufenthG ein erhöhter Ausweisungsschutz zu. Es sei jedoch zu erwarten, dass der \nAntragsteller auch zukünftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Begehung \nweiterer Rechtsverstöße, insbesondere im Deliktsbereich der Betäubungsmittelkriminalität \nstören und in geschützte Rechtsgüter eingreifen werde. Wegen des begangenen schweren \nRauschgiftdeliktes \ngenüge \nfür \ndiese \nAnnahme \nbereits \neine \nmoderate \nRückfallwahrscheinlichkeit. \nDie \nUmstände \nder \nbegangenen \nTat \nwiesen \nkeine \nBesonderheiten auf, die die Verfehlung in einem günstigeren Licht erscheinen ließen. Auch \nlägen keine Anhaltspunkte für eine einmalige Ausnahme- bzw. Konfliktsituation vor. Auch \nim reglementierten Bereich des Strafvollzuges sei es dem Antragsteller nicht gelungen, \nsich beanstandungsfrei zu verhalten. Die familiären Bindungen und die Ausübung einer \nBeschäftigung hätten ihn in der Vergangenheit nicht von der Begehung von Straftaten \nabgehalten. Es sei daher zu besorgen, dass er zukünftig wiederum nach Möglichkeiten \nsuchen werde, Straftaten aus persönlichem Gewinnstreben zu begehen, um sein \nEinkommen aufzubessern. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der § 54 Abs. 1 Nr. 1, \nAbs. 1b Alt. 2 und Abs. 2 Nr. 9 AufenthG seien erfüllt. Dem stehe ein besonders \nschwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenüber, welches \nsich wegen der engen Beziehung auch auf die Stieftochter \n erstrecke. Zwar \nwerde die beabsichtigte Aufenthaltsbeendigung für den Antragsteller, die Kinder und die \nKindsmutter mit persönlichen Härten und Einschnitten verbunden sein, letztlich habe \njedoch allein der Antragsteller dies durch sein Verhalten verursacht. Es sei davon \nauszugehen, dass die Kindsmutter die Erziehung und Betreuung der Kinder auch allein \nsicherstellen könne. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass diese unabweisbar auf die \nUnterstützung des Antragstellers angewiesen wären. Der Kontakt könne durch Telefonate, \nBriefe und sonstige moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Im Rahmen \nder Abwägung nach § 53 AufenthG sei zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller seit \nMärz 2013 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und durchgehend Beschäftigungen, \n\n4 \nteilweise auch geringfügiger Art, nachgegangen sei. Wegen der Erwerbsbiografie als \nungelernte Arbeitskraft sei jedoch nur bedingt von einer wirtschaftlichen Integration \nauszugehen. Eine Re-Integration in das Heimatland dürfte dem Antragsteller ohne \nSchwierigkeiten möglich sein. Angesichts der Schwere der begangenen Straftat sei die \nAusweisung auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Für die Entscheidung \nüber die Dauer des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbotes sei eine Fristlänge bis \nzu 10 Jahren zugrunde zu legen. Für eine möglichst lange Befristung sprächen die \nGefahren des Betäubungsmittelhandels; demgegenüber seien die Beziehungen zu den \nKindern und der Kindsmutter, die Dauer des Aufenthaltes und die sonstigen sozialen \nKontakte im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Aufgrund der Ausweisung sei die Erlaubnis \nzum Daueraufenthalt-EU gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erloschen; der Antragsteller \nsei daher ausreisepflichtig. \n \nDer Antragsteller erhob am 20.5.2021 unter dem Aktenzeichen 2 K 1041/21 Klage. \n \nUnter dem 31.8.2021 ordnete der Senator für Inneres, Referat 24, die sofortige Vollziehung \nder mit Bescheid vom 20.4.2021 verfügten Ausweisung und Abschiebungsandrohung an. \nAuch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers bestehe ein öffentliches \nInteresse daran, seine Ausreisepflicht bereits vor einer verwaltungsgerichtlichen \nHauptsacheentscheidung durchzusetzen. Das begangene Betäubungsmitteldelikt stelle \neinen gewichtigen Anlass für die Beendigung des Aufenthaltes dar. Der Antragsteller habe \nsich am organisierten Betäubungsmittelhandel beteiligt, ohne sich in existenzieller Not \nbefunden zu haben. Die von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr rechtfertige in \nAnbetracht des hohen Gewichts der bedrohten Schutzgüter und der zu erwartenden Dauer \neines möglicherweise längerfristigen Hauptsacheverfahrens die Anordnung des \nSofortvollzuges. Der Antragsteller könne bereits ab September 2021 aus der Haft heraus \nabgeschoben werden. Mit Schreiben vom 25.3.2022 teilte der Senator für Inneres der \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers mit, dass eine Abschiebung für den 10.5.2022 \nvorgesehen sei. Im Falle eines Eilantrages stehe die Abschiebung unter dem Vorbehalt \neiner zu Lasten des Antragstellers getroffenen gerichtlichen Entscheidung im Eil- bzw. \nBeschwerdeverfahren. \n \nDer Antragsteller hat am 14.4.2022 einen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ausweisungsverfügung und \nAbschiebungsandrohung der Antragsgegnerin vom 20.4.2021 gestellt. Zudem hat er den \nErlass eines Hängebeschlusses beantragt, um seinen Verbleib bis zur Entscheidung in der \nHauptsache sicherzustellen. Er trägt vor, die Anordnung des Sofortvollzuges sei nicht \nentsprechend § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden, zudem überwiege sein \n\n5 \nAussetzungsinteresse. Die Antragsgegnerin habe sich mit seinem dokumentierten \nVollzugsverhalten nicht auseinandergesetzt. Das eingeleitete Strafverfahren aufgrund \neines Zwischenfalls mit einem Mitinhaftierten sei vollumfänglich eingestellt worden. Die \nJVA gehe trotz zweier Disziplinarmaßnahmen von einer günstigen Sozialprognose aus und \nbefürworte \neine \nvorzeitige \nEntlassung \nbei \n„weiterhin \nbeanstandungslosem \nVollzugsverhalten“. Die JVA widerspreche auch der Behauptung, er sei Tatleugner. Er \nhabe sich mit seiner Tat auseinandersetzt und leugne diese nicht mehr. Er habe die \nerheblichen Konsequenzen der Tat erfahren, dies spreche gegen eine erneute \nTatbegehung. So habe er seine Mutter vor ihrem Tod nicht noch einmal sehen können. Er \nkönne seine Familie nicht mehr finanziell und bei der Kinderbetreuung unterstützen und \nseine Tätigkeit als Prediger in der \n nicht mehr ausüben. Insgesamt habe \nsein Ansehen in der Kirchengemeinde schwer gelitten. Er habe auch erst nach der \nVerurteilung die Gefahren des Konsums von harten Drogen bedacht; er habe selbst vier \nKinder und wolle diese unter allen Umständen schützen. Die am\n.2021 erfolgte Taufe \nsei für ihn ein Symbol eines neuen – straffreien – Lebens. Die Antragsgegnerin habe den \nSchutz der Eltern-Kind-Beziehung nicht ausreichend gewürdigt. Sie habe nicht geprüft, ob \nzwischen dem Antragsteller und seinen Töchtern ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, das \ndas dazu führen würde, dass die Töchter gezwungen wären, ihn zu begleiten und das \nGebiet der Union zu verlassen; eine Prüfung nach Art. 20 AEUV dränge sich geradezu auf. \nEr sei vor der Inhaftierung dauerhaft im Haushalt der Kinder gewesen und es bestehe \nweiterhin ein ständiger Kontakt. Die Tochter \nsei durch die Abwesenheit \ndes Vaters sehr belastet, die betreuende Psychotherapeutin habe eine PTBS \ndiagnostiziert. Zusätzlich sei die Erkrankung der Lebensgefährtin des Antragstellers zu \nberücksichtigen; diese leide unter einer seltenen Nierenerkrankung, die immer wieder \nintensive \nmedizinische \nBegleitung \nund \nTherapie \nerfordere. \nDer \nVerweis \nder \nAntragsgegnerin auf die Betreuungsleistungen der Kindesmutter sei daher unter keinen \nUmständen ausreichend. Vielmehr sei diese auf eine Unterstützung durch den \nAntragsteller dringend angewiesen, im Falle einer Abschiebung müsse daher die Familie \ndem Antragsteller nach Nigeria folgen. Es sei zudem die eigenständige Bedeutung der \nBetreuungsleistungen durch den Vater zu gewichten. Auch hinsichtlich der Stieftochter \nbestehe ein enges, affektives Abhängigkeitsverhältnis. Nach Ansicht der Sozialpädagogin \nam Gymnasium Links der Weser seien die Besuche beim Vater wichtig für die emotionale \nStabilität des Kindes. Dem Antrag ist eine Taufurkunde, zwei fachliche Stellungnahmen \nder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin \n vom 24.1.2022 und 20.5.2012 \n(gemeint wohl 20.5.2022), ein ärztliches Attest des Arztes für Innere Medizin – Nephrologie \nDr.\n vom 6.5.2021 und ein Bericht der Schulsozialpädagogin am Gymnasium\nr \n vom 27.1.2022 beigefügt worden. \n \n\n6 \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie verweist zur Begründung auf die \nstreitgegenständlichen Verfügungen und führt ergänzend aus, es sei ein Grundinteresse \nder Gesellschaft, den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln zu unterbinden. Der \nAntragsteller habe die Tat begangen, ohne sich in existenzieller Not zu befinden. In der \nAbwägungsentscheidung habe sich die Antragsgegnerin intensiv mit den familiären \nBindungen auseinandergesetzt und auch die Krankheiten der Mutter und der Stieftochter \nin ihre Entscheidung einbezogen. Daneben seien das kirchliche und soziale Engagement \nund die durchgängige Erwerbstätigkeit des Antragstellers gewürdigt worden. Es sei jedoch \nnicht erkennbar, aus welchem Grund Frau \n nicht in der Lage sein sollte, für ihre \nKinder auch weiterhin allein zu sorgen. Ein Abhängigkeitsverhältnis, das im Falle der \nAbschiebung des Antragstellers zu einer Ausreise der Familie führen müsste, sei nicht \nsubstantiiert vorgetragen worden. \n \n \nB. \nI. \nSoweit der Antragsteller den Erlass eines sog. Hängebeschlusses beantragt, fehlt für den \nAntrag ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Antragsgegnerin hat bereits in ihrem \nSchreiben vom 25.3.2022 an die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ausgeführt, \ndass die Abschiebung unter dem Vorbehalt des Ergebnisses eines ggf. vom Antragsteller \neingeleiteten Eilverfahrens stehe. \n \nIm Übrigen ist der Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 \nVwGO gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 1041/21 \ngegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.4.2021 verfügte Ausweisung und \nAbschiebungsandrohung zulässig. Der Antragsteller ist im Besitz einer Erlaubnis zum \nDaueraufenthalt-EU gemäß § 9a AufenthG. Eine Ausreisepflicht als Grundlage der \nAbschiebungsandrohung entsteht daher gemäß §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 \nAufenthG erst durch die Ausweisung. \n \nII. \nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 1041/21 bleibt ohne \nErfolg. \n \n1. \nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß erfolgt. In dem \nAnhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 21.1.2020 ist der Antragsteller auch zur \nbeabsichtigten \nAnordnung \nder \nsofortigen \nVollziehung \nangehört \nworden. \nDie \n\n7 \nAntragsgegnerin hat zudem dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO \nRechnung getragen. In ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat die \nAntragsgegnerin auf den konkreten Einzelfall abstellend dargelegt, warum ihrer Auffassung \nnach ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. \n \n2. \nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt \nzu Lasten des Antragstellers aus. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet \nweder bezüglich der Ausweisung noch bezüglich der Abschiebungsandrohung in \nmaterieller Hinsicht Bedenken. Die gebotene Abwägung aller betroffenen öffentlichen und \nprivaten Interessen führt zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Antragstellers daran, \nvorläufig nicht ausgewiesen bzw. abgeschoben zu werden, das aus der Gefährdung der \nöffentlichen Sicherheit und Ordnung resultierende öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung nicht überwiegt. Maßgeblich sind insoweit die Erfolgsaussichten der in der \nHauptsache gegen die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung erhobenen \nAnfechtungsklage. \nIn \nAnwendung \ndes \nim \nvorliegenden \nVerfahren \ngebotenen \nsummarischen Prüfungsmaßstabes erweisen sich sowohl die Ausweisung als auch die \nAbschiebungsandrohung \nals \nrechtmäßig. \nZudem \nbesteht \nein \nbesonderes \nVollziehungsinteresse. \n \na) \nDie Ausweisung des Antragstellers erweist sich als rechtmäßig. \n \nErmächtigungsgrundlage hierfür ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, \ndessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische \nGrundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland \ngefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls \nvorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem \nweiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse \nan der Ausreise überwiegt. Die Ausweisung setzt nach § 53 Abs. 1 AufenthG auf der \nTatbestandsseite eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des \nEinzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird (vgl. BVerwG, \nUrteil vom 22.02.2017 – 1 C 3/16 –, juris Rn. 22). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- \nund Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom \n09.05.2019 – 1 C 21/18 –, juris Rn. 11). \n \nDie Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG liegen vor. \n\n8 \n \naa) Der Aufenthalt des Antragstellers stellt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für \ndie öffentliche Sicherheit dar. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass er nach seiner \nHaftentlassung weitere Straftaten im Deliktsfeld der Betäubungsmittelkriminalität begehen \nwird. Angesichts der verheerenden Auswirkungen, die illegale Betäubungsmittel für Leben \nund Gesundheit der Bevölkerung haben, ist eine konsequente Vorgehensweise der \nBehörden gegen Personen, die diese Substanzen verbreiten, gerechtfertigt; daher wiegt \ndas durch solche Straftaten begründete Interesse an der Aufenthaltsbeendigung schwer \nund berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 17.2. 2021 – 2 \nLC 311/20 –, juris). \n \nBei der tatrichterlichen Prognose, ob die erneute Begehung von Straftaten droht, sind alle \nUmstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft über die \ngegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung zu geben. An die \nWahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere \nAnforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende \nSchaden ist (vgl. BVerwG. Urt. v. 4.10.2012 – 1 C 13.11, juris Rn. 18; OVG Bremen, B. v. \n15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 11). Bei schweren Betäubungsmitteldelikten sind keine \nhohen Anforderungen an eine Wiederholungsgefahr zu stellen. Erforderlich, aber auch \nausreichend ist eine konkrete Wiederholungsgefahr (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.9.2009 – 1 C \n2/09 -, juris). Das bedeutet, dass vergleichbare zukünftige Straftaten des Ausländers nicht \neine lediglich entfernte Möglichkeit sind, sondern ernsthaft drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. \n16.11.2000 – 9 C 6/00 –, juris Rn. 14; Urt. v. 10.7.2012 – 1 C 19/11, juris Rn. 16; OVG \nBremen, Urt. v. 17.2.2021, – 2 LC 311/20 –, juris). \n \nGemessen an diesen Maßstäben besteht die ernsthafte, nicht nur entfernte Möglichkeit, \ndass der Antragsteller nach der Haftentlassung erneut Straftaten im Zusammenhang mit \nBetäubungskriminalität begehen wird. Zwar ist er nicht drogenabhängig und es ist auch zu \nunterstellen, dass die Haft bei ihm als Erstverbüßer einen deutlichen Eindruck hinterlassen \nhat. Bereits im Vollzugsbericht der JVA Bremen vom 18.12.2019 wird ausgeführt, der \nAntragsteller sei durch die Haft beeindruckt und emotional stark berührt durch den \nangekündigten Ausschluss aus der Tätigkeit als Prediger in seiner Kirchengemeinde. \nSoweit der Antragsteller daneben auf das nach der Haftentlassung vorhandene stabile \nsoziale Umfeld und seine Taufe in der Haft verweist, ist jedoch festzustellen, dass seine \npersönliche Situation auch im Zeitpunkt der Begehung der Anlasstat als gefestigt zu \nbezeichnen war. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller zwar eine eigene Wohnung, \ner war jedoch weiterhin in einer Beziehung mit Frau \n und die drei gemeinsamen \nKinder waren geboren. Er hatte seit November 2017 eine Festanstellung bei einem \n\n9 \nGetränkegroßhandel und war auch bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem christlichen \nGlauben eng verbunden, indem er als Prediger bei der \n tätig war. Ein \nstabiles Umfeld und die Einbindung in den christlichen Glauben allein vermag somit die \nAnnahme einer Wiederholungsgefahr nicht zu widerlegen. Vielmehr erscheint die Gefahr \nerneuter Straftaten gerade deshalb konkret, weil es unklar ist, welche Gründe den \nAntragsteller dennoch zur Anlasstat bewogen haben. Eine ernsthafte und vollständige von \neinem Problembewusstsein geleitete Auseinandersetzung sowohl mit diesen Umständen \nals auch mit der Tat und ihren Folgen nicht nur für den Antragsteller selbst (wegen einer \nlangjährigen Haft), sondern auch für die Gesellschaft sieht die Kammer bislang nicht, so \ndass auch nicht von einem grundlegenden Einstellungswandel beim Antragsteller \nausgegangen werden kann. Dies auch, weil Hinweise dafür vorliegen, dass der \nAntragsteller bislang nicht bereit ist, unabhängig vom eigenen Vorteil die geltende \nRechtsordnung vollständig zu akzeptieren. \n \nDer Antragsteller hat weder offengelegt, welche Gründe ihn zu der Anlasstat bewogen \nhaben, noch hat er aus der Haft heraus zur weiteren Tataufklärung beigetragen – etwa \ndurch Offenlegung der Hintermänner gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (vgl. OVG \nBremen, Beschluss vom 02. Dezember 2020 – 2 B 257/20 –, juris Rn. 19). Gegenüber dem \nLandgericht Lübeck hat er die Tat bestritten. Im Vollzugsbericht vom 18.12.2019 wird \nausgeführt, der Antragsteller habe angegeben, nichts davon gewusst zu haben, dass sich \nin dem Koffer Betäubungsmittel befunden hätten. Er bestätige, die Schuld auf sich zu \nnehmen und einen Fehler gemacht zu haben, bekenne sich aber nicht als „Drogenkurier“. \nIn der Fortschreibung vom 8.6.2020 wird ausgeführt, der Antragsteller leugne seine \nTatbeteiligung nicht; er wisse, was er getan habe und dafür verbüße er seine \nFreiheitsstrafe. Auf Nachfrage der Antragsgegnerin erläuterte der Mitarbeiter der JVA \nBremen Herr\nin einer E-Mail vom 25.1.2021, er habe den Antragsteller seinerzeit \nauf die Tat angesprochen. Dieser habe geäußert: „Das war halt ziemliches Pech. Was \nsollte ich da noch machen…“. In einer Gesamtschau ergibt sich aus diesen Angaben zwar, \ndass der Antragsteller die Tat zwar nicht mehr leugnet, sein Bedauern scheint sich jedoch \nin erster Linie auf den Umstand zu beziehen, dass er bei der Tat entdeckt und zu einer \nlangjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine eigenhändige Erklärung des \nAntragstellers wurde im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt. Ein Problembewusstsein \nhinsichtlich des delinquenten Verhaltens ohne Bagatellisierungstendenzen kann dem \nAntragssteller auf dieser Tatsachengrundlage nicht attestiert werden. In der anwaltlichen \nAntragsschrift wird ausgeführt, der Antragsteller habe seinen Fehler erkannt und dieser \nbelaste ihn schwer. Er könne durch die Verurteilung nicht mehr finanziell für seine Familie \nsorgen, sie nicht täglich sehen und seine Lebensgefährtin bei der Kinderbetreuung \nunterstützen. Auch habe er seine Mutter vor deren Tod nicht mehr besuchen können und \n\n10 \ner könne seine Tätigkeit als Prediger nicht mehr ausüben. Auch diese Äußerungen \nbeziehen sich allein auf die Folgen der Verurteilung. Soweit im Antragsschriftsatz weiter \nausgeführt wird, der Antragsteller habe gegenüber seiner Prozessbevollmächtigten \nmitgeteilt, ihm sei erst nach der Verurteilung richtig klargeworden, welche erheblichen \nKonsequenzen seine Tat im Hinblick auf Konsumierende von harten Drogen hätte haben \nkönnen und er wünsche, seine eigenen Kinder zu schützen, reicht allein dies als Beleg für \neine echte Auseinandersetzung mit den Folgen der Tat und ihrer ernsthaften Aufarbeitung \nnicht aus. Zudem bleiben die Beweggründe für die Anlasstat weiter unbenannt. \n \nIm Vollzugsbericht vom 18.12.2019 wird zur Legalprognose ausgeführt, die Basisprognose \nsei nicht per se ungünstig; die individuelle Prognose sei jedoch offen. Einerseits habe sich \nseit den Jahren seit ca. 2011 ein Lebenszuschnitt gezeigt, der orientiert sei durch \nLeistungsbereitschaft, strukturiertes Freizeitverhalten und familiäre (traditionelle) Werte. \nAndererseits falle auf, dass der Antragsteller Möglichkeiten suche, aus Gegebenheiten \nmehr zu machen, als es bei reellem Agieren möglich wäre. In bestimmten Lebensbereichen \nhabe ein Sich-Bewegen im (Grenz-)Bereich strafbarer Handlungen dazugehört. In den \nFortschreibungen \nwird \nauf \nzwei \nDisziplinarverfahren \nund \neine \nkörperliche \nAuseinandersetzung mit einem Mitgefangenen verwiesen. \n \nAus der Sicht der Kammer erscheint die Einschätzung, der Antragsteller schließe für sich \nein Handeln außerhalb der geltenden Rechtsordnung zur Erlangung eigener Vorteile nicht \naus, in einer Gesamtschau überzeugend. Allein der Umstand, dass in der Fortschreibung \ndes Vollzugsberichts vom 21.7.2021 ausgeführt wird, der Antragsteller habe sich im \nVollzugsalltag seit dem 3.11.202 beanstandungsfrei verhalten, vermag diese Annahme \nnicht zu erschüttern. Diesbezüglich ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der \nAntragsteller in den ersten Jahren seines Aufenthaltes im Bundesgebiet unter falscher \nIdentität lebte und seine echten Personalien erst nach der Geburt des ersten Kindes \npreisgab. Und auch die Vorstrafen – wenngleich mit der Anlasstat in der Gewichtung nicht \nzu vergleichen – deuten auf eine nicht grundsätzlich rechtstreue Einstellung des \nAntragstellers hin. Hinzu kommt, dass er über Kontakte zum Drogenmilieu verfügen dürfte, \nda ihm eine erhebliche Menge an harten Drogen zum Transport anvertraut wurde. Diese \nKontakte hat er gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht offengelegt. Schließlich ist \nzu berücksichtigen, dass er ausweislich der Vollzugspläne Schulden hat. In einer \nGesamtschau ist eine konkrete Wiederholungsgefahr zu bejahen: Es erscheint ernsthaft \nmöglich, dass der Antragsteller auch bei äußerlich gefestigtem Umfeld zur Erlangung eines \nwirtschaftlichen Vorteils erneut im Zusammenhang mit dem unerlaubten Drogenhandel – \nauch mit sog. harten Drogen – tätig werden könnte. \n \n\n11 \nbb) \nDie Ausweisung des Antragstellers ist für die Wahrung des Grundinteresses der \nGesellschaft unerlässlich. „Unerlässlich“ in diesem Sinne ist eine Ausweisung, wenn sie \nverhältnismäßig ist (BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 – 1 C 19/11, juris Rn. 21; OVG Bremen, \nUrteil vom 17. Februar 2021 – 2 LC 311/20 –, juris Rn. 57), d.h. wenn das \nAusweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Ausländers überwiegt. \n \n§ 53 Abs. 1 AufenthG verlangt für eine Ausweisung ein Überwiegen des Interesses an der \nAusreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer \numfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist. In die erforderliche Abwägung \nsind nach § 53 Abs. 2 AufenthG sämtliche Umstände des Einzelfalls einzustellen, \ninsbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, \nwirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in \neinem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für \nFamilienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer \nrechtsstreu verhalten hat. Auch die Gefahrenprognose kann im Rahmen der \nGesamtabwägung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein. Ferner \nsind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie \n(Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 8 EMRK) in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 –, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschluss vom 12.03.2020 – 2 \nB 19/20 –, juris Rn. 23; VGH Mannheim, Beschluss vom 21.01.2020 – 11 S 3477/19 –, juris \nRn. 51). Im Rahmen der Abwägung ist mithin nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber \ndas Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene \nVerhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu \ngewichten (BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 – 1 C 28.16 –, juris Rn. 39). Ein Ausländer, der \neine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das \npersönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft \nberührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist, § 53 Abs. \n3 AufenthG. Hierdurch sind jegliche generalpräventiven Erwägungen ausgeschlossen \n(BeckOK MigR/Katzer, AufenthG § 53 Rn. 69). \n \nDie Verurteilung durch das Landgericht Lübeck vom \n2019 begründet ein besonders \nschwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1b AufenthG. \nDem stehen wegen der aufenthaltsrechtlichen Situation des Antragstellers und seiner \nfamiliären Beziehungen besonders schwerwiegende Bleibeinteressen gemäß § 55 Abs. 1 \nNr. 1 i.V.m. § 9a Abs. 1 Satz 3 AufenthG und gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenüber. \n \n\n12 \nDie gebotene Abwägung fällt auch unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen \nVerpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 8 EMRK zu Lasten des \nAntragstellers aus: Das öffentliche Interesse an der Ausreise des Antragstellers überwiegt \ndessen privates Bleibeinteresse. \n \nDie Ausweisung des Klägers greift zwar in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK ein, der \nEingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist jedoch von der \nSchranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. Die Ausweisung ist in § 53 AufenthG gesetzlich \nvorgesehen und dient einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zweck, nämlich der \nVerhütung von Straftaten. Sie ist zudem in einer demokratischen Gesellschaft notwendig \nim Sinne dieser Vorschrift, weil sie verhältnismäßig ist (vgl. OVG Bremen, B. v. 12.3.2020 \n– 2 B 19/20 –, juris). Aus denselben Gründen erweist sich auch der Eingriff in Art. 6 Abs. 1 \nund 2 Abs. 1 GG als verhältnismäßig. Bei der Prüfung, ob eine Ausweisung in einer \ndemokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist, sind nach der ständigen \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschrecht folgende Kriterien zu \nberücksichtigen: Die Art und Schwere der begangenen Straftat; die seither vergangene \nZeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat; die familiäre Situation; der Umfang der \nSchwierigkeiten, auf die der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden; die \nStaatsangehörigkeit aller Beteiligten; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im \nAufenthaltsstaat; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des \nAusländers zum Gastland und zum Bestimmungsland (vgl. EGMR, Urt. v. 18.10.2006 – \n46410/99 Üner ./. NL, juris). \n \nEs ist unzulässig, aus dem Umstand, dass der Antragsteller straffällig wurde, Rückschlüsse \nauf eine mangelhafte Integration zu ziehen. Die Straffälligkeit begründet die Gefahr, zu \nderen Abwehr die Ausweisung erfolgt. Sie hat daher in der Abwägung ihren Platz bei der \nBestimmung des Gewichts des Ausweisungsinteresses. Es wäre zirkelschlüssig, sie \nzugleich auf der anderen Seite der Abwägung einzustellen, also bei der Gewichtung des \nBleibeinteresses, welches sich maßgeblich nach dem Grad der Integration bestimmt. Mit \nanderen Worten: Die Straftaten des Ausländers und die Gefahr ihrer Wiederholung sind \ndie Elemente, die gegen dessen Integration abzuwiegen sind, und nicht die Elemente, die \nden Grad der Integration bestimmen (vgl. OVG Bremen, B. v. 12.3.2020 – 2 B 19/20 –, \njuris). \n \nDer Antragsteller ist im Alter von 31 Jahren in das Bundesgebiet eingereist. Er hält sich \nhier seit 15 Jahren auf, seit neun Jahren ist sein Aufenthalt erlaubt. Der Antragsteller hat \nsich in das Leben in der Bundesrepublik Deutschland integriert. Er hat erfolgreich einen \nEinbürgerungstest absolviert und Sprachkenntnisse mit dem Niveau B 1 nachgewiesen. \n\n13 \nAuch eine wirtschaftliche Integration durch Erwerbstätigkeit ist erfolgt, wenngleich er und \nseine Familie zusätzlich auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen waren. \nSchließlich hat der Antragsteller gewichtige soziale Bindungen im Inland aufgebaut, \ninsbesondere lebt er in Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen, \nderen Tochter und den gemeinsamen drei Kindern. \n \nDer aufenthaltsrechtlichen und wirtschaftlichen Integration steht eine zumutbare Re-\nIntegrationsmöglichkeit im Heimatland gegenüber. Der Antragsteller hat Nigeria erst im \nErwachsenenalter verlassen, er ist dort aufgewachsen und war dort auch erwerbstätig. \nZudem leben dort weitere Angehörige aus der Großfamilie. Insoweit ist eine besondere \nSchutzwürdigkeit der Interessen des Antragstellers nicht ersichtlich. \n \nBesonders zu gewichten sind jedoch die Beziehung des Antragstellers zu seiner \nLebensgefährtin und den Kindern, wobei die Beziehung zur ältesten Tochter der Frau \n von der Antragsgegnerin zu Recht ebenfalls als besonders schutzwürdig \nberücksichtigt wurde, da Art. 8 Abs. 1 EMRK ein sozialer Begriff der Familie zugrunde liegt \n(vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 04. Februar 2022 – 2 B 458/21 –, juris Rn. 20 m.w.N.). \nDas Bestehen einer schutzwürdigen Vater-Kind-Beziehung wird insbesondere nicht \ndadurch in Frage gestellt, dass sich der Antragsteller seit September 2018 in Haft befindet \nund ein persönlicher Kontakt mit seinen Kindern sich infolgedessen zwangsläufig auf \ngelegentliche kurze Besuche in der Haftanstalt beschränkt hat. Für die Bemessung der \nAuswirkungen der Ausweisung auf die familiären Bindungen ist maßgeblich auf die Zukunft \nabzustellen: Entscheidend ist, welche Bedeutung eine Aufenthaltsbeendigung für die \nkünftige Entwicklung dieser Beziehung hat. Ohne entsprechende Hinweise kann nicht \ndavon ausgegangen werden, dass sich Beschränkungen, denen die Beziehung durch die \nStrafhaft unterliegt, nach der Entlassung fortsetzen werden (VGH B-W, B. v. 21.1.2020 – \n11 S 3477/19; OVG Bremen, B. v. 15.7.2020, 2 B 88/20, jeweils juris). Hier deutet nichts \ndarauf hin, dass der Antragsteller sein Umgangs- bzw. Sorgerecht nach Haftentlassung, \nwäre er noch im Inland, nur eingeschränkt ausüben würde. Vielmehr hat die \nLebensgefährtin des Antragstellers ihn regelmäßig mit den Kindern in der Haft besucht und \nauch aus den Vollzugsplänen ergibt sich, dass die Aufrechterhaltung der Beziehung zu den \nKindern für den Antragsteller von besonderer Bedeutung ist. Schließlich ist auch den \nvorgelegten Berichten der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin \n und der \nSchulsozialpädagogin\neine enge Vater-Kind-Beziehung zu entnehmen. \n \nGleichwohl kommt dem Kindeswohl weder nach der EMRK noch nach Verfassungsrecht \nein unbedingter Vorrang vor entgegenstehenden öffentlichen Interessen (hier: der \nVerhütung von Straftaten) zu (vgl. BVerwG, B. v. 21.7.2015 – 1 B 26/15, juris Rn. 5; OVG \n\n14 \nBremen, B. v. 15.7.2020 – 2 B 88/20, juris). Von dem Antragsteller geht andauernd die \nGefahr der Begehung schwerster Betäubungsmittelstraftaten aus. Angesichts der \nverheerenden Auswirkungen, die illegale Betäubungsmittel für Leben und Gesundheit der \nBevölkerung haben, ist eine konsequente Vorgehensweise der Behörden gegen Personen, \ndie diese Substanzen verbreiten, gerechtfertigt und kann daher das öffentliche Interesse \nan der Aufenthaltsbeendigung trotz einer schützenswerten Beziehung zu minderjährigen \ndeutschen Kindern und einer deutschen Lebensgefährtin überwiegen (vgl. OVG Bremen, \nB. v. 15.7.2020 – 2 B 88/20, juris). Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, \nden Aufenthalt des Antragstellers zu beenden, um die erneute Begehung solcher oder \nähnlicher Straftaten zu verhindern. Er hat sich in der Vergangenheit durch die Beziehung \nzu seinen Kindern nicht davon abhalten lassen, sich an dem Besitz und Handel von je 5 kg \nHeroin und Kokain zu beteiligen. \n \nDie Kammer vermag nicht zu erkennen, dass Frau \n nicht in der Lage sein könnte, \nihre Kinder – wie auch in den vergangenen 3 ½ Jahren – allein zu versorgen und zu \nerziehen. Soweit der Antragsteller auf ein Attest des Arztes für Innere Medizin Dr.\n vom \n.2021 verweist, ist dort die Aussage, Frau \n sei aufgrund ihrer \nNierenerkrankung nur eingeschränkt in der Lage, allein für ihre vier Kinder zu sorgen, nicht \nweiter belegt. Insbesondere wird nicht ausgeführt, unter welchen Beschwerden Frau \nkonkret und in welchem zeitlichen Umfang leidet. Das Attest ist daher letztlich \nhinsichtlich der vorliegend zu bewertenden Fragen ohne Aussagekraft. Festzustellen ist \nvielmehr, dass es Frau \n in den vergangenen Jahren offensichtlich gelungen ist, \nihre Kinder zu versorgen. Die Kinder sind inzwischen mit ihren 12, 10, 8 und 6 Jahren alle \nschulpflichtig und einfacher zu betreuen als noch als Kleinkinder. Ausweislich des \nBerichtes der Schulpsychologin ist die älteste Tochter eine sehr gute, leistungsorientierte \nSchülerin. Dem Bericht der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin \n ist zu \nentnehmen, dass Frau \n erkennt, wenn eines ihrer Kinder Unterstützung braucht \nund sich auch um fachliche Hilfe bemüht. Denn sie hat sich wegen der psychischen \nProbleme der beiden älteren Töchter über Monate hinweg um psychologische Hilfe \nbemüht. Anzeichen dafür, dass Frau \n ihre Aufgaben als Mutter nicht umfassend \nwahrnimmt oder wahrnehmen könnte, sind nicht ersichtlich und sind auch nicht aus den \nvorliegenden Berichten zu entnehmen. \n \nDie Kammer verkennt daneben nicht die selbständige Bedeutung einer Vater-Kind-\nBeziehung. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind \nberühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu \nuntersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren \nAufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (vgl. BVerfG, Stattgebender \n\n15 \nKammerbeschluss vom 09. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 48). Die Kammer \ngeht von einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung aus und erkennt die besondere \nBelastung der Kinder, die in den letzten Jahren Kontakt zu ihrem Vater nur in Form von \nseltenen Besuchen und durch Telefonate halten konnten. Es erscheint offensichtlich, dass \ndie streitgegenständliche Abschiebung diese Problemlage noch verschärfen wird. \nGeradezu exemplarisch erscheint die Schilderung der Schulsozialpädagogin Hägelen zur \nSituation der ältesten Tochter \n. Diese zeige sich sehr leistungsorientiert und \nfühle sich für ihre Mutter und die Geschwister mit verantwortlich, wodurch es zu einer \nÜberforderung des Kindes komme. Ein regelmäßiger Kontakt zum Vater und eine stabile \nund vertrauensvolle Beziehung zu Erwachsenen, an die sie sich mit ihren Sorgen wenden \nkönne, sei für ihre Entwicklung enorm wichtig. In der fachlichen Stellungnahme der Kinder- \nund Jugendlichenpsychotherapeutin \nbezogen auf das Kind \n \nvom\n.2022 wird die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung gestellt. Das \nKind leide unter Ein- und Durchschlafstörungen, wiederkehrenden Alpträumen, \naggressiven Impulsdurchbrüchen, Konzentrationsschwäche, Stimmungsveränderungen \nund sozialem Rückzug. Als der primär ausschlaggebende Kausalfaktor für die Störungen \ndes Kindes wird die Inhaftierung des Antragstellers benannt, wobei darauf hinzuweisen ist, \ndass dieser Umstand durch den Antragsteller allein verschuldet wurde. \n \nEs ist jedoch andererseits zu berücksichtigen, dass die Kinder in den letzten 3 ½ Jahren \nan eine Abwesenheit des Vaters im Alltag gewöhnt waren und dass alle Kinder sich in \neinem Alter befinden, in dem ihnen der Grund für die Inhaftierung und die Abschiebung \nerklärt werden kann, insbesondere, dass die Abwesenheit des Vaters nicht mit einem \nmangelnden Interesse an den Kindern gleichzusetzen ist. Anders als bei sehr kleinen \nKindern ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Kinder des Antragstellers den nur \nvorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen \nkönnen und diese rasch als endgültigen Verlust erfahren (vgl. BVerfG, Stattgebender \nKammerbeschluss vom 09. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 48). Soweit Frau \n ausgeführt hat, die drohende Abschiebung werde zu einem absoluten Einbruch \nder Vater-Kind-Beziehung führen und dies wäre für die Kinder \n und \n \nherzzerreißend und unzumutbar, ist darauf hinzuweisen, dass es an dem Antragsteller und \nder Kindsmutter liegt, den Kinder eine Abwesenheit des Vaters für weitere Jahre gerade \nnicht als kompletten Abbruch der Beziehung zu vermitteln, sondern den Kontakt so \nkindgerecht wie möglich aufrechtzuerhalten. Für die Zumutbarkeit der Trennung spricht \nweiter der von Verfassungs wegen zur begründende Umstand, dass die Trennung \nvorliegend lediglich vorübergehender Natur sein wird (vgl. BVerfG, Stattgebender \nKammerbeschluss vom 09. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 51). Die \nAntragsgegnerin hat das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer relativ kurzen Frist von \n\n16 \ndrei Jahren verbunden. Das Erlangen eines Visums nach Ablauf dieser drei Jahre zu \nZwecken der Familienzusammenführung mit seinen deutschen Kindern gemäß § 28 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG dürfte auf keine nennenswerten Hürden stoßen, zumal es \nsich um einen strikten Rechtsanspruch handelt, der Lebensunterhalt gemäß § 28 Abs. 1 \nSatz 2 AufenthG nicht gesichert sein muss und gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von \ndem Erfordernis des Nichtvorliegens eines Ausweisungsinteresses (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 \nAufenthG) abgesehen werden kann. Der Antrag auf Erteilung eines Visums kann zudem \nauch schon vor Ablauf dieser drei Jahre gestellt werden. Die wichtige Phase der Pubertät \nwird der Antragsteller damit nach einer Wiedereinreise bei allen vier Kindern begleiten \nkönnen. Angesichts des Alters der Kinder dürfte ein Kontakthalten über drei Jahre auch \ndurch Briefe, Telefonate und Videotelefonie möglich sein. \n \nLetztlich überwiegt gegenüber den Interessen der Familie des Antragstellers und der \nschützenswerten Vater-Kind-Beziehung das erhebliche öffentliche Interesse an einer \nVerhinderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, insbesondere mit \nsog. harten Drogen. Ausschlaggebend ist aus der Sicht der Kammer, dass der \nAntragsteller sich nicht wirklich mit seiner Tat auseinandergesetzt hat, ein \nProblembewusstsein \ninsoweit \nnur \nim \nAnsatz \nersichtlich \nist, \nein \nnachhaltiger \nEinstellungswandel daher nicht erkennbar ist, die konkreten Beweggründe für die Tat \nweiterhin unklar sind sowie deren Aufklärung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden \nnicht erfolgt ist und im Ergebnis eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht. \n \ncc) \nEin abweichendes Ergebnis rechtfertigt sich auch nicht vor dem Hintergrund des \nVorbringens, dem Antragsteller stehe ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht wegen einer \naffektiven Abhängigkeit seiner minderjährigen Kinder von ihm nach Art. 20 AEUV zu. \n \nNach der Rechtsprechung des EuGH steht Art. 20 AEUV einer Regelung eines \nMitgliedstaats \nentgegen, \nnach \nder \nein \nwegen \neiner \nStraftat \nverurteilter \nDrittstaatsangehöriger auch dann in den Drittstaat auszuweisen ist, wenn er tatsächlich für \nein Kleinkind sorgt, das die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt, in dem es \nsich seit seiner Geburt aufgehalten hat, ohne von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch \ngemacht zu haben, und das wegen der Ausweisung des Drittstaatsangehörigen das \nUnionsgebiet verlassen müsste, so dass ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands \nseiner Rechte verwehrt würde. Unter außergewöhnlichen Umständen darf ein Mitgliedstaat \njedoch eine Ausweisungsverfügung erlassen, sofern sie auf dem persönlichen Verhalten \ndes Drittstaatsangehörigen beruht, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche \nGefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des Mitgliedstaats \n\n17 \nberührt, und die verschiedenen einander gegenüberstehenden Interessen berücksichtigt \nwerden (vgl. EuGH, Urt. v. 13.9.2016 - C-304/14 - Rn. 50, BVerwG, B. v. 21.1.2020 – 1 B \n65/19 –, Rn. 10, juris). Ob zwischen dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und dem \nKind ein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise besteht, dass sich das Kind zum Verlassen \ndes \nUnionsgebiets \ngezwungen \nsähe, \nwenn \ndem \nDrittstaatsangehörigen \nein \nAufenthaltsrecht verweigert würde, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des \nEinzelfalls im Interesse des Kindeswohls zu beantworten. Zu berücksichtigen sind - neben \nder Frage, ob der Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die \ntägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen - insbesondere auch \ndas Alter des Kindes, seine körperliche und emotionale Entwicklung, der Grad seiner \naffektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem \nElternteil mit Drittstaatsangehörigkeit, und das Risiko, das mit der Trennung von Letzterem \nfür das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre (BVerwG, B. v. 21.1.2020 – 1 B \n65/19 –, Rn. 10, juris). \n \nNach dem oben gesagten ist ein solches Abhängigkeitsverhältnis der Lebensgefährtin und \nder Kinder des Antragstellers zum Antragsteller nicht ersichtlich, wobei zunächst auf die \nobigen Ausführungen unter bb) verwiesen wird. Frau \n hat die vier Kinder in den \nletzten 3 ½ Jahren ohne die Unterstützung durch den Antragsteller betreut und erzogen. \nDie Kinder gehen zur Schule, das Kind \n wird durch die Schulsozialarbeiterin und das \nKind \n durch eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin unterstützt. \nDer Lebensmittelpunkt aller Kinder ist seit deren Geburt Bremen. Aufgrund der Regelung \nin § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nach \nAblauf des verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots in das Bundesgebiet zurückkehren \nkann. Es ist daher nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Familie gezwungen sein \nkönnte, den Antragsteller nach Nigeria zu begleiten. \n \nb) \nDie \nunter \nZiffern \n3. \nund \n4. \ndes \nBescheides \nvom \n20.4.2021 \nverfügte \nAbschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Durch die verfügte \nAusweisung ist nach § 51 Abs. 9 Satz1 Nr. 2 AufenthG die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-\nEU des Antragstellers von Gesetzes wegen erloschen; infolgedessen ist der Antragsteller \nnach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Da die Ausweisung für sofort vollziehbar \nerklärt worden ist, ist die Ausreisepflicht zudem nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG \nvollziehbar. Einer Fristsetzung hat die Androhung nicht bedurft, § 59 Abs. 5 AufenthG. \n \nDer \nRechtmäßigkeit \nder \nAbschiebungsandrohung \nsteht \nauch \nnicht \nArt. 5 \nRückführungsrichtlinie entgegen (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments \n\n18 \nund des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den \nMitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger). Den danach vor \nErlass einer Rückkehrentscheidung – hier in Gestalt der Abschiebungsandrohung – \nzwingend zu berücksichtigenden Kindeswohl sowie familiären Bindungen (vgl. EuGH, \nUrteil vom 08. Mai 2018 – C-82/16 –, juris Rn. 104) ist nach den obigen Ausführungen \numfassend Rechnung getragen worden. \n \n3. \nMit Blick auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Klage des Antragstellers gegen die \nVerfügung vom 20.4.2021 und der anhaltenden Gefahr der Begehung weiterer schwerer \nStraftaten nach dem BtMG nach einer möglichen Haftentlassung zum 2/3-Termin am \n7.9.2022 besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung \nder Ausweisung und der Abschiebungsandrohung. \n \nC. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt \naus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Benjes \nDr. Pawlik \nOetting","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364972","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-04-28/2-v-594-22","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":9},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":3},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364972","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364972","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-04-28/2-v-594-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364972","retrieved":"2026-07-09 04:52:42.813335+00:00"}}