{"status":"available","doknr":"OLD364971","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-04-29","aktenzeichen":"3 K 258/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 258/20 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte\n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen\n \n \n \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch die \nRichterin am Verwaltungsgericht Dr. Weidemann, den Vorsitzenden Richter am \nVerwaltungsgericht Dr. Kommer, die Richterin Schröder sowie die ehrenamtlichen Richter \nGrafe und Hoya aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2022 für Recht erkannt: \nSoweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden \nist, wird das Verfahren eingestellt. \n\n2 \nEs wird festgestellt, dass Ziffer 3 des Bescheides vom 03.09.2019 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2020 ab dem \n01.01.2022 bis einschließlich zum 18.04.2022 rechtswidrig gewesen \nist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 5/6 und die \nBeklagte zu 1/6. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \ngez. Dr. Weidemann \ngez. Dr. Kommer \ngez. Schröder \n \nTatbestand \nDie Klägerin, die Betreiberin eines Altenpflegeheimes, begehrt die Feststellung der \nRechtswidrigkeit heimaufsichtsrechtlicher Maßnahmen. \n \nDie Klägerin ist Trägerin der vollstationären Pflegeeinrichtung \n \n in \n Bremen. Mit Änderungsvereinbarung zum \nVersorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom \n26.07.2005 über vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI) vom 20.03.2019 verpflichtete sich die \nKlägerin, ganzjährig 136 vollstationäre Pflegeplätze zur Verfügung zu stellen. \n \nAm 27.06.2019 fand in der Pflegeeinrichtung aufgrund einer Beschwerde seitens der \nBewohnerschaft eine anlassbezogene Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst \nder Krankenversicherung (MDK) statt. In dem darauf erstellten Prüfbericht vom 15.07.2019 \nempfahl der MDK der Klägerin insgesamt 15 Maßnahmen zum festgestellten \nHandlungsbedarf. Auf den MDK-Prüfbericht vom 15.07.2019 wird Bezug genommen. Aus \ndemselben Anlass führte die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport \nals Bremische Wohn- und Betreuungsaufsicht (WBA) zum Stichtag 01.07.2019 in der \nPflegeeinrichtung eine Personalprüfung durch. \n \nMit Anhörungsschreiben vom 11.07.2019 übermittelte die senatorische Behörde der \nKlägerin das Ergebnis ihrer Personalprüfung. Bei der Personalprüfung sei eine den \nverhandelten Personalschlüssel um 10 Prozent unterschreitende Personalausstattung, \n\n3 \neine Fachkraftquote von lediglich 42,75 Prozent sowie die Nichteinhaltung der \nPräsenzregelung im Tag- und Nachtdienst und eine unzureichende Personalausstattung \nfür die Pflegedienstleitung festgestellt worden. Es sei beabsichtigt, zur Beseitigung dieser \nMängel sowie der Mängel aus dem MDK-Prüfbericht eine Anordnung nach § 33 des \nBremischen Wohn- und Betreuungsgesetztes (BremWoBeG) zu erlassen. Die Klägerin \nerhalte Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. \n \nIn ihrer Stellungnahme vom 26.07.2019 trug die Klägerin u.a. vor, dass das IST-Personal \n(ohne Pflegedienstleitung) nach ihrer Berechnung 44,4 Vollzeitkräfte (VK) betragen habe, \nwovon 20,18 VK Pflegefachkräfte und 24,62 VK Pflegehilfskräfte seien, sodass sich eine \nFachkraftquote von über 46 Prozent ergebe. Zudem sei sie immer bemüht, die \nPräsenzregelung im Tag- und Nachtdienst einzuhalten. Jedoch könne dies aufgrund von \nnicht planbaren kurzfristigen Krankheitsausfällen von Mitarbeitern nicht immer umgesetzt \nwerden. Aus eigener Trägerverantwortung schöpfe man im Übrigen bereits seit Wochen \ndie zulässige Aufnahmekapazität der Pflegeeinrichtung nicht voll aus. \n \nMit Bescheid vom 03.09.2019 erließ die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und \nSport eine Anordnung folgenden Inhalts: \n \n„1. Das leistungsrechtlich verhandelte Personal ist ab sofort vorzuhalten. Pflege- \nund Betreuungskräfte müssen in der Anzahl und Qualität vorhanden sein, wie sie \nin den Verträgen mit den Kostenträgern vereinbart sind. Eine Fachkraftquote von \nmindestens 50 % muss vorgehalten werden. \n \n2. Die Anforderungen gemäß § 7 Abs. 2 und 3 der Personalverordnung zum \nBremWoBeG (BremWoBeGPersV) an die Präsenz von Beschäftigten für \nUnterstützungsleistungen sind unverzüglich umzusetzen. Im Tagdienst müssen bei \n121 bis 130 Bewohner*innen 13 Beschäftigte für Unterstützungsleistungen \nzeitgleich anwesend sein, davon müssen 5 Fachkräfte für pflegerische Betreuung \nim Sinne der Richtlinie nach § 6 Absatz 1 Satz 3 sein. Im Nachtdienst müssen bei \n121 bis 130 Bewohner*innen 4 Beschäftigte für Unterstützungsleistungen zeitgleich \nanwesend sein, davon muss 1 Fachkräfte für pflegerische Betreuung im Sinne der \nRichtlinie nach § 6 Absatz 1 Satz 3 sein. \n \n3. Im \n dürfen keine neuen Bewohner*innen \noder Kurzzeitpflegegäste aufgenommen werden.“ \n \n\n4 \nZur Begründung führte die senatorische Behörde aus, dass gemäß § 33 Abs. 1 \nBremWoBeG zur Beseitigung festgestellter Mängel gegenüber dem verantwortlichen \nLeistungsanbieter Anordnungen erlassen werden dürften. Wo dies zur Beseitigung \nerheblicher Mängel nicht ausreiche, erlaube § 34 Abs. 1 BremWoBeG den Erlass eines \nBelegungsstopps. Die Anordnungen zu 1. und 2. stütze die Behörde darauf, dass bei der \nanlassbezogenen Personalprüfung zum Stichtag 01.07.2019 sowie einer weiteren \nPersonalprüfung zum Stichtag 01.08.2019 erhebliche Mängel im Bereich der \nPersonalausstattung und Personalpräsenz festgestellt worden seien. Die mit den \nKostenträgern vertraglich verhandelte Personalausstattung werde nicht vorgehalten und \ndie gesetzlich vorgeschriebene Fachkraftquote von mindestens 50 Prozent sei nicht erfüllt. \nAußerdem sei die nach § 7 Abs. 2 und 3 BremWoBeGPersV vorausgesetzte Präsenz von \nBeschäftigten im Tag- und Nachtdienst in den Monaten Juli und August 2019 mehrfach \nnicht erfüllt gewesen. Der Belegungsstopp werde darauf gestützt, dass die im MDK-\nPrüfbericht vom 15.07.2019 und in den beiden Personalprüfungen festgestellten Mängel \nzeigten, dass in der Einrichtung eine große Kraftanstrengung nötig sei, um die Pflege- und \nVersorgungsqualität zu verbessern und langfristig zu sichern. Das festgestellte Fehlen von \nnachvollziehbaren Durchführungen behandlungspflegerischer Maßnahmen entsprechend \nder ärztlichen Verordnung, von nachvollziehbaren Planungen und Durchführungen von \nMaßnahmen im Bereich der Prophylaxen und von korrekten pflegefachlichen \nEinschätzungen pflegerelevanter Risiken und Phänomene sei eine hochgradige \nGefährdung für die Bewohner und Bewohnerinnen und auf das hohe vakante \nFachkraftquantum zurückzuführen. Die Ergebnisse der Prüfungen zeigten, dass es der \nEinrichtung an Fachlichkeit und Personal fehle, um den fachlichen, organisatorischen und \npersonellen Anforderungen bei der Neuaufnahme von Bewohnern bzw. Bewohnerinnen \nund Kurzzeitpflegegästen gerecht zu werden. Der Belegungsstopp werde erst aufgehoben, \nwenn die vom Gesetz vorgesehene Mindestausstattung sowie ausreichend Personal für \ndie weitere Aufnahme von Bewohnern und Bewohnerinnen vorgehalten werde, die \nPräsenzregelung eingehalten werde, die vom MDK empfohlenen Maßnahmen vollständig \numgesetzt seien und die Erfüllung der genannten Anforderungen bei einer erneuten \nPrüfung der Wohn- und Betreuungsaufsicht festgestellt werde. \n \nDie Klägerin erhob gegen den Bescheid am 26.09.2019 Widerspruch. Zur Begründung trug \nsie im Wesentlichen vor, dass die Anordnungen zum Personalvorhalt weder zur \nBeseitigung einer eingetretenen, noch zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung \noder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich seien. Ein \nVerstoß gegen § 15 Abs. 1 Nr. 4 BremWoBeG in Verbindung mit der \nPflegesatzvereinbarung gemäß § 85 SGB XI für Leistungen der vollstationären Pflege nach \n§ 43 SGB XI liege nicht vor. Die vorgehaltene VK-Anzahl sei von der Beklagten fehlerhaft \n\n5 \nberechnet worden. Dem in Anlage 1 Ziffer 7 der Pflegesatzvereinbarung vereinbarten \nPersonalschlüssel liege eine Berechnung mit 38,5 Wochenstunden pro VK zugrunde. \nHieraus ergebe sich für 40-Stunden-Kräfte, wie sie bei der Klägerin beschäftigt würden, ein \nVK-Anteil von 1,04. Dies sei von der WBA nicht beachtet worden. Des Weiteren sei in der \nBerechnung der Beklagten nicht berücksichtigt worden, dass bei Leiharbeitnehmern wegen \nder nicht vorhandenen Ausfallzeiten an Wochenenden, Feiertagen und Urlauben eine um \n20 Prozent höhere Arbeitszeit zu berücksichtigen sei. Bei richtiger Berechnung ergebe sich \ndaher im August 2019 ein Ist-Personal von 45,55 VK bei einem für 125 Bewohner \nvorgesehenen Soll-Personal von 44,25 VK und damit ein Personalüberhang sowie eine \nandere als die von der Beklagten berechnete Fachkraftquote. Wegen der fehlerhaft zu \nGrunde gelegten Zahlen ergebe sich ein Ermessensfehlgebrauch. Auch seien die \nAnordnungen der Ziff. 1 und Ziff. 2 unverhältnismäßig. Die Verpflichtung, das \nleistungsrechtlich verhandelte Personal ab sofort vorzuhalten, sei der Klägerin nicht \nzumutbar, da sie tatsächlich nicht ausführbar sei. Denn der Personalvorhalt sei von der \nEinstellung zusätzlichen, wegen Fachkräftemangels aber nicht verfügbaren Personals \nbzw. der Genesung von erkrankten Mitarbeitern abhängig. Ebenfalls sei unberücksichtigt \ngeblieben, dass in Kürze zwei ausgelernte Auszubildende als Vollzeitkräfte eingestellt \nwürden und die Klägerin u.a. durch Weiterbildung eigenen Personals bemüht sei, die \nFachkraftquote zu erfüllen. Auch habe die Beklagte ihre Ermessensausübung nicht \nentsprechend § 39 BremVwVfG begründet und auch eine nach § 32 Abs. 1 BremWoBeG \nvor Erlass der Anordnung erforderliche Beratung der Klägerin habe nicht stattgefunden. \nDer in Ziff. 3 angeordnete Belegungsstopp sei wegen einer fehlenden Anhörung nach § 28 \nBremVwVfG formell und wegen des Fehlens der Tatbestandvoraussetzungen des § 34 \nAbs. 1 BremWoBeG materiell rechtswidrig. Es lägen schon keine erheblichen Mängel vor, \nda der Personalschlüssel falsch berechnet worden sei. Es liege zudem ein Verstoß gegen \ndas gebotene Stufenverhältnis vor, da eine Anordnung nach § 33 BremWoBeG \nausreichend gewesen wäre. Der Belegungsstopp sei auch deshalb nicht erforderlich, da \nein „freiwilliger Belegungsstopp“ ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel darstelle. Er \nsei auch nicht angemessen, da er nicht auf Bewohner mit hohem Risikopotential oder \nhohen Pflegebedarfen oder auf Kurzzeitpflegegäste beschränkt oder als eine \nBelegungshöchstgrenze ausgestaltet worden sei. \n \nEin an die Beklagte gerichteter Antrag der Klägerin vom 13.11.2019 auf Aufhebung des \nBelegungsstopps wurde durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport \nmit Schreiben vom 13.12.2019 abgelehnt. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2020 wies die Senatorin für Soziales, Jugend, \nIntegration und Sport den Widerspruch in der Sache zurück. Bei der Qualitätsprüfung des \n\n6 \nMDK am 27.06.2019 und zwei Personalprüfungen durch die WBA sei festgestellt worden, \ndass in der Einrichtung Betreuungspersonal nicht in ausreichender Qualität und Zahl \nvorgehalten worden sei. Zum Stichtag 01.07.2019 sei angesichts der Belegungszahl von \n131 \nBewohnern \nund \nBewohnerinnen \nund \nden \nvertretenen \nPflegegraden \nein \nPersonalunterhang von 4,35 Vollzeitstellen und eine Fachkraftquote von lediglich 42,75 \nProzent festgestellt worden. Außerdem seien in den Monaten Juli und August 2019 \nentgegen § 7 Abs. 2 und 3 BremWoBeGPersV nicht ausreichend Unterstützungskräfte im \nTag- und Nachtdienst eingesetzt worden. Eine Abweichung von den personellen \nMindestanforderungen des BremWoBeG stelle einen erheblichen Mangel dar, der vom \nLeistungsanbieter zu beseitigen sei und den Erlass von Anordnungen nach § 33 \nBremWoBeG erlaube. Zum Stichtag 01.08.2019 sei von der Klägerin eine um drei \nPersonen zu geringe Bewohnerzahl gemeldet worden. Eine Korrektur für vorübergehend \nabwesende Bewohner und Bewohnerinnen sei nicht zulässig. Zudem sei die eingereichte \nPersonalliste nicht mit dem Dienstplan in Einklang zu bringen. In ihr seien mehrere \nPersonen verzeichnet, die laut Dienstplan im August nicht in der Einrichtung eingesetzt \nworden seien. Weitere Unstimmigkeiten hätten sich hinsichtlich der Stellenanteile und \nWochenarbeitszeit ergeben. In der Dienstplangestaltung entspreche eine Vollzeitstelle \neiner Regelarbeitszeit von 40 Stunden die Woche. Auch die Pflegedienstleitung habe am \n20.08.2019 angegeben, dass eine Vollzeitkraft eine Regelarbeitszeit von 40 Stunden die \nWoche habe. Demgegenüber habe der Träger in der übersandten Personalliste eine \nVollzeitstelle auf eine Regelarbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche festgesetzt. Der \nUmfang der Unterschreitungen der Anforderungen an die Personalmindestpräsenz lasse \nsich nicht mit kurzfristigen Krankheitsausfällen erklären. Die Klägerin habe im \nAnhörungsverfahren auch keine tragfähigen Lösungswege aufgezeigt. Eine Steuerung des \nAufnahmemanagements als einzige Maßnahme sei unzureichend. Ihr Vortrag zu \ngeplanten Einstellungen zeige zwar Bemühungen auf. Der Effekt dieser Maßnahmen sei \njedoch nicht ausreichend. Die im Prüfbericht des MDK vom 15.07.2019 festgehaltenen \nErgebnisse der Anlassprüfung vom 27.06.2019 zeigten auf, dass eine humane und \naktivierende Pflege und eine an den Bedarfen und Bedürfnissen orientierte Versorgung der \nBewohner und Bewohnerinnen nicht sichergestellt sei. Dies zu Grunde gelegt könne der \nvon der Klägerin erhobenen Rüge einer fehlerhaften Gefahrenprognose nicht zugestimmt \nwerden. Eine fehlerhafte Berechnung des vorzuhaltenden Personals durch die Beklagte \nhabe auch nach nochmaliger Prüfung nicht festgestellt werden können. Auch liege kein \nErmessensfehler vor. Es seien alle Umstände des Einzelfalls in die Abwägung einbezogen \nworden. Richtschnur heimaufsichtsrechtlicher Regelungen sei der effektive Schutz von \nBewohnerinnen und Bewohnern in Einrichtungen, insbesondere der Schutz der \nGrundrechte der Bewohnerinnen und Bewohner auf ein menschenwürdiges Dasein, auf \nkörperliche Unversehrtheit und der Unverletzlichkeit der Freiheit der Person. Den \n\n7 \nBewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung sei nicht zuzumuten, die bisherige \nMängelsituation weiter hinzunehmen und abzuwarten, zumal ihr Wohl in existenzieller \nWeise beeinträchtigt sei. Die Vielzahl der durch den MDK und die Bremische Wohn- und \nBetreuungsaufsicht festgestellten pflegefachlichen Mängel und Personaldefizite lasse \nkeine andere Entscheidung zu. Die Anordnung sei als mildestes ordnungsrechtliches \nInstrument zum Schutz des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner anzuwenden. Das \nwirtschaftliche Individualinteresse des Trägers an weiteren Aufnahmen von Nutzerinnen \nund Nutzern müsse hinter dem besonders schutzwürdigen Interesse der auf Fremdhilfe \nangewiesenen Einrichtungsbewohner zurückstehen. Mit den vom Gesetzgeber definierten \nvorzuhaltenden Mindestanforderungen für Personal würden Bewohnerinnen und \nBewohner vor Gefahren und Benachteiligungen geschützt. Eine Unterschreitung der \ngesetzlichen Anforderungen – insbesondere bei der hier vorliegenden erheblichen \nAbweichung – sei als nicht vereinbar mit den Interessen und dem Wohl der Nutzerinnen \nund Nutzer anzusehen und auch nicht mit einem – unbestritten vorliegenden – \nbundesweiten Fachkräftemangel zu rechtfertigen. Die Auflistung der Mängel aus dem \nMDK-Prüfbericht widerlege die Behauptung der Klägerin, trotz des Personalunterhangs \neine gute Pflegequalität zu leisten. Die Aufhebung des Belegungsstopps könne nach \nalledem nicht erfolgen. \n \nDie Klägerin hat am 10.02.2020 beim Verwaltungsgericht die vorliegende Klage erhoben, \nmit der sie zunächst beantragt hat, den Bescheid vom 03.09.2019 zu den Ziffern 1 und 3 \nin Form des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2020 aufzuheben. Zur Begründung \nerläutert die Klägerin erneut ihre Schritte zur Berechnung des vorzuhaltenden Personals \nund wiederholt insoweit ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt \nsie aus, dass auf Grund der auf Seite 2 der Unterlagen zur Vorbereitung der \nPflegesatzverhandlungen gemäß § 85 SGB Xl für stationäre Pflegeeinrichtungen \nenthaltenen Fußnote „Vollkräfte gesamt = Basis 38,5 Std./Woche“ eine 38,5 Stunden-\nWoche bei der Berechnung anzusetzen sei. Nach ihrer Berechnung ergebe sich daher für \nAugust 2019, dass das vorzuhaltende Personal vorgehalten und die Fachkraftquote \neingehalten worden sei. Ergänzend trägt sie vor, die Beklagte gehe in rechtswidriger Weise \nvon einer absolut starren Handhabung hinsichtlich der Personalberechnung aus. Am \n30.06.2020 habe der Gesetzgeber das Projekt zur Entwicklung und Erprobung eines \nPersonalbemessungsverfahrens für Pflegeeinrichtungen nach § 113c SGB XI (PeBem) \nabgeschlossen. Hierbei sei ein Verfahren empfohlen worden, welches zur Ermittlung eines \neinrichtungsindividuellen Personalmixes für vollstationäre Einrichtungen eine Grundlage \ndarstellen müsse. Die gegenwärtige Rechtslage beruhe auf einer äußerst unzureichenden \nund nicht abgeschlossenen fachlichen Bewertung und könne keinesfalls die jeweils \neinrichtungsindividuellen Faktoren und den tatsächlichen Zustand der Pflege- und \n\n8 \nBetreuungsqualität in der jeweiligen Einrichtung abbilden und hinreichend berücksichtigen. \nDurch eine starre Anwendung der Vorschriften blende die Beklagte die fachlichen \nGesichtspunkte, die Einrichtungsindividualität und den klaren Willen des Gesetzgebers \naus. Auch die Anordnung des Belegungsstopps sei rechtswidrig. Die vom MDK gerügten \nMängel seien bereits vollständig beseitigt worden und das vorzuhaltende Personal werde \nvorgehalten. Die Klägerin könne aufgrund des Belegungsstopps ihren Versorgungsauftrag \nnicht wahrnehmen. Zudem habe die Beklagte das im Bremischen Wohn- und \nBetreuungsgesetz \nvorgesehene \nStufenverhältnis \nfür \nAufsichtsmaßnahmen \nnicht \neingehalten. Obwohl die Einrichtung in der Vergangenheit ohne Beanstandungen \nbetrieben worden sei, habe die Beklagte von den milderen Mitteln einer Beratung und \nAnordnung abgesehen. Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen. \n \nWährend des Klageverfahrens stellte die Klägerin außergerichtlich am 29.04.2020 und \n10.07.2020 bei der Beklagten weitere Anträge auf Aufhebung des Belegungsstopps. Alle \nAnforderungen seien erfüllt und die vorgesehene personelle Mindestausstattung werde \nvorgehalten. Die vom MDK empfohlenen Maßnahmen seien ebenfalls umgesetzt worden. \nZur Begründung ihres Antrags vom 10.07.2020 bezog sich die Klägerin insbesondere auf \neinen Audit-Bericht der Pflegesachverständigen \n, \n GbR, \nvom 29.06.2020. Diesem Bericht ist eine Besichtigung der Einrichtung am 18. und \n19.06.2020 vorausgegangen. \n \nAm 16.07.2020 führte die WBA eine anlassbezogene Prüfung in der streitgegenständlichen \nEinrichtung der Klägerin durch. Auf den Ergebnisbericht dieser Prüfung wird Bezug \ngenommen. In der Folge erließ die Beklagte am 23.07.2020 einen weiteren Bescheid mit \ndem Tenor: „Ihr Antrag auf Aufhebung des Belegungsstopps wird abgelehnt. Stattdessen \nwird der Belegungsstopp ausgesetzt und eine Belegungsobergrenze von 105 \nBewohner*innen eingesetzt.“ Zur Begründung führte die Beklagte unter anderem aus, dass \nsich aus dem Auditbericht der Beratungsfirma \n und dem Ergebnisbericht der \nAnlassprüfung der WBA vom 16.07.2020 ergebe, dass die empfohlenen Maßnahmen des \nMDK aus Juli 2019 nicht vollständig erfüllt seien. Es bestünden weiterhin Mängel, von \ndenen zwei als erheblich zu werten seien. Bei der Prüfung vom 16.07.2020 seien darüber \nhinaus weitere Mängel festgestellt worden, von denen mehrere ebenfalls als erheblich \neinzustufen seien. Eine Personalprüfung habe ergeben, dass bei der aktuellen Belegung \nmit 103 Bewohnern und Bewohnerinnen zwar ausreichend Personal vorgehalten und die \nFachkräftequote erfüllt werde. Die Präsenzquote sei an zwei von sechs überprüften Tagen \nim Juni 2020 dagegen nicht erfüllt gewesen. Die Bedingungen für die Aufhebung des \nBelegungsstopps seien daher erst zum Teil erfüllt. In Abwägung aller Sachverhalte werde \n\n9 \nder Belegungsstopp ausgesetzt und eine Belegungsobergrenze von 105 Bewohnern und \nBewohnerinnen festgelegt. \n \nGegen den Bescheid vom 23.07.2020 erhob die Klägerin am 05.08.2020 Widerspruch. Am \n22.09.2020 stellte sie zudem einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (Az.: 3 V 1968/20). \nDer gegen den Bescheid vom 23.07.2020 erhobene Widerspruch der Klägerin wurde mit \nWiderspruchsbescheid der Senatoren für Soziales, Jugend, Integration und Sport vom \n24.09.2020 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 09.10.2020 Klage (Az.: 3 K \n2162/20) erhoben. \n \nMit Beschlüssen vom 26.02.2021 hat die Kammer den bereits am 13.05.2020 gestellten \nAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 258/20 abgelehnt (Az.: \n3 V 839/20) und die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2162/20 angeordnet (Az.: 3 V \n1986/20). Die gegen den ablehnenden Beschluss 3 V 839/20 erhobene Beschwerde der \nKlägerin wurde durch das Oberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 14.06.2021 \n(Az.: 2 B 106/21) zurückgewiesen. \n \nDer MDK führte sowohl am 08.09.2020 als auch am 14./15.01.2021 jeweils eine weitere \nQualitätsprüfung in der streitgegenständlichen Einrichtung der Klägerin durch. Am \n30.06.2021 und am 15.09.2021 erfolgte zudem durch die WBA jeweils eine Prüfung in der \nEinrichtung. Auf die Ergebnisberichte dieser Prüfungen wird Bezug genommen. Am \n17.09.2021 erließ die Beklagte eine weitere Anordnung nach § 33 BremWoBeG zur \nMängelbeseitigung. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin keinen Widerspruch. \n \nMit Schriftsatz vom 21.04.2022 hat die Beklagte im vorliegenden Klageverfahren mitgeteilt, \ndass die WBA am 19.04.2022 eine unangemeldete Prüfung in der streitgegenständlichen \nEinrichtung durchgeführt habe. Die Anordnung vom 17.09.2021 zur Mängelbeseitigung sei \nerledigt. Die Anordnung einer Belegungsobergrenze von 105 Bewohnern und \nBewohnerinnen vom 23.07.2020 werde aufgehoben, da mit Stand 19.04.2022 kein \nPersonalmangel mehr festgestellt worden sei. Eine stichprobenweise Prüfung der \nDienstpläne März und April 2022 habe an jeweils sechs Tagen ergeben, dass die \nAnforderungen an die Präsenz von Beschäftigten für Unterstützungsleistungen gemäß § 7 \nAbs. 2 der Personalverordnung zum Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz \neingehalten worden seien. Weiter seien auch die Anforderungen an die personelle \nAusstattung gemäß § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 der Personalverordnung zum Bremischen \nWohn- und Betreuungsgesetz zum Stichtag 19.04.2022 erfüllt gewesen, indem in der \nEinrichtung eine ausreichende Anzahl Beschäftigter für Unterstützungsleistungen sowie \nFachkräfte für Unterstützungsleistungen beschäftigt worden seien. \n\n10 \n \nDie Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2022 die Aufhebung des \nBescheides vom 23.07.2020 und des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2020 erklärt. \nNach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen hat die Kammer das Verfahren \n3 K 2162/20 in der mündlichen Verhandlung eingestellt. Nachdem die Beklagte in der \nmündlichen Verhandlung zudem erklärt hat, dass der Bescheid vom 03.09.2019 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 03.01.2020 hinsichtlich Ziffer 1 rückwirkend ab dem \n01.06.2020 sowie im Übrigen mit Wirkung zum 19.04.2022 für die Zukunft aufgehoben \nwird, haben die Beteiligten auch das Verfahren 3 K 258/20 insoweit übereinstimmend für \nerledigt erklärt. Die Klägerin hat sodann ihren Klageantrag umgestellt. \n \nDie Klägerin beantragt nunmehr, \nfestzustellen, dass Ziffer 1 des Bescheides vom 03.09.2019 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 03.01.2020 bis zum 31.05.2020 und Ziffer 3 \ndesselben Bescheides bis zum 19.04.2022 rechtswidrig gewesen ist. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie streitgegenständlichen Anordnungen seien bis zu der entsprechenden Aufhebung \ndurch sie – die Beklagte – rechtmäßig gewesen. \n \nDas Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung \nder Zeugen Wa\n, B\n, S\n, F\n, Wi\n und L\n. Auf das \nSitzungsprotokoll wird Bezug genommen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nSoweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, war es in \nentsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. \n \nIm Übrigen hat die Klage nur teilweise Erfolg. Die Klägerin hat ihre Klage in zulässiger \nWeise auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt (hierzu I.), diese ist jedoch nur \nteilweise begründet (hierzu II.). \n \n \n\n11 \nI. \nSoweit die Klägerin sinngemäß für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum seit \nBescheiderlass bis zum 31.05.2020 (hinsichtlich der Ziffer 1) bzw. bis einschließlich zum \n18.04.2022 (hinsichtlich der Ziffer 3) die Feststellung begehrt, dass die angefochtenen \nVerfügungen rechtswidrig gewesen sind, ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage \ngemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. \n \n1. \nStatthaft ist diese Klageart, weil die angegriffenen Verfügungen sich bezüglich des \nverfahrensgegenständlichen \nZeitraums \nerledigt \nhaben. \nDie \nin \nZiffer \n1 \ndes \nstreitgegenständlichen \nBescheides \nvom \n03.09.2019 \nenthaltene \nAnordnung \nzur \nPersonalausstattung und zur Fachkraftquote und der in Ziffer 3 enthaltene Belegungsstopp \nhaben sich als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung fortlaufend für den jeweils abgelaufenen \nZeitraum erledigt. \n \nEin Ge- bzw. Verbot wird durch Zeitablauf gegenstandslos, weil es nicht rückwirkend \nbefolgt oder durchgesetzt werden kann. Eine Erledigung tritt allerdings nicht ein, wenn die \nUntersagung \nfür \nden \nabgelaufenen \nZeitraum \ngegenwärtig \nnoch \nnachteilige \nRechtswirkungen für den Betroffenen entfaltet. Dazu genügt, dass sie die Grundlage für \nVollstreckungsmaßnahmen bildet, die bei ihrer Aufhebung noch rückgängig zu machen \nsind (vgl. BVerwG, B. v. 05.01.2012 – 8 B 62/11 –, juris Rn.12ff u. Urt. v. 16.05.2013 – 8 C \n14/12 –, juris Rn. 18). Solche Maßnahmen liegen hier – soweit ersichtlich – jedoch nicht \nvor. \n \nSoweit sich ein Dauerverwaltungsakt bei fortschreitender Zeit für die jeweils vergangenen \nZeiträume (sozusagen fortlaufend) erledigt und von ihm für die Vergangenheit keine \nnachteiligen Rechtswirkungen mehr ausgehen, ist ein Antrag auf Aufhebung des \nVerwaltungsaktes für vergangene Zeiträume regelmäßig mangels Beschwer unzulässig. In \ndiesen Fällen kann ein Kläger zu dem Feststellungsantrag übergehen, dass der \nDauerverwaltungsakt in Ansehung der Vergangenheit rechtswidrig gewesen sei. Ein \nsolcher Feststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann sich bei \nDauerverwaltungsakten – wie der zunächst gestellte Anfechtungsantrag – auf die gesamte \nzurückliegende Geltungszeit des Dauerverwaltungsaktes oder lediglich auf bestimmte \nzurückliegende Zeiträume beschränken (vgl. BVerwG, B. v. 05.01.2012 – 8 B 62/11 –, juris \nRn.12ff; VG München, B. v. 19.03.2015 – M 16 K 15.12 –, juris Rn. 5). \n \nDa sich die streitbefangene Anordnung zu Ziffer 1 und der Belegungsstopp zu Ziffer 3 als \nGe- bzw. Verbot durch Zeitablauf für die jeweils zurückliegenden – und nicht von der \n\n12 \nAufhebungserklärung der Beklagten betroffenen – Zeiträume erledigt haben, wäre der \nzunächst gestellte Anfechtungsantrag der Klägerin, soweit er den in der Vergangenheit \nliegenden Zeitraum betrifft, mangels Beschwer unzulässig. Dass für die vergangenen \nZeiträume die Beschwer entfallen ist, hindert die Klägerin jedoch nicht daran zur \nFortsetzungsfeststellungsklage überzugehen. \n \n2. \nDie Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit \ndes erledigten Verwaltungsakts. \n \nEin solches Interesse lässt sich hier zumindest mit einer Wiederholungsgefahr begründen. \nEine Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im \nWesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger \nVerwaltungsakt ergehen bzw. eine gleichartige behördliche Entscheidung getroffen wird \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 14/12 – juris Rn. 21). Das erfordert zum einen die \n(konkrete) Möglichkeit, dass sich ein vergleichbarer Sachverhalt wieder ereignen, und zum \nanderen, dass die Behörde voraussichtlich an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird. \n \nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Da die konkrete Berechnungsgrundlage des \nvorzuhaltenden Personals, insbesondere die Frage, wie die bei der Klägerin beschäftigten \nLeiharbeitnehmer angerechnet werden, zwischen den Beteiligten weiterhin streitig ist, ist \nhinreichend wahrscheinlich, dass die Beklagte einen gleichartigen Verwaltungsakt \nerlassen wird, sollte die Klägerin erneut nach ihrer Ansicht zwar ausreichend, aber nach \nAuffassung der Beklagten zu wenig Personal in der streitgegenständlichen Einrichtung \nvorhalten. Die Beklagte hat zwar den streitgegenständlichen Bescheid zum 19.04.2022 \nu.a. deshalb mit Wirkung ex nunc aufgehoben, da auch nach ihrer (strengeren) \nBerechnungsweise nunmehr ausreichend Personal vorgehalten wurde. Da die Klägerin \njedoch weiterhin der Auffassung ist, ihre Berechnungsweise sei rechtmäßig, besteht somit \ndie hinreichend bestimmte Gefahr, dass die Beklagte in naher Zukunft erneut eine \nAnordnung gemäß § 33 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes vom 12.12.2017 \n(Brem.GBl. S. 730; BremWoBeG) zum vorzuhaltenden Personal und zur erforderlichen \nFachkraftquote erlässt, soweit nach ihrer Berechnung wieder ein Personalunterhang und \ndie Nichteinhaltung der Fachkraftquote festgestellt wird. Da auch für den Belegungsstopp \ngemäß § 34 BremWoBeG der Personalmangel – neben den festgestellten pflegefachlichen \nMängeln – Hauptanknüpfungspunkt gewesen ist, ist es auch hinreichend wahrscheinlich, \ndass die Beklagte bei der erneuten Feststellung eines Personalmangels wiederum einen \nBelegungsstopp gemäß § 34 BremWoBeG erlassen wird. \n \n\n13 \nVor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Klägerin im vorliegenden Fall auch ein \nRehabilitationsinteresse geltend machen kann. Hieran bestehen für die Kammer jedenfalls \nZweifel. Denn ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, \nwenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, \ndie geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. \nDiese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart \nandauern (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 14/12 –, juris Rn. 25). Hiervon ausgehend \nist jedenfalls fraglich, ob die streitgegenständlichen Verfügungen ein ethisches Unwerturteil \nenthalten, das geeignet wäre, das soziale Ansehen der Klägerin herabzusetzen. So ist \ninsbesondere nicht ersichtlich, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren sowie die \nAnordnungen im Bescheid vom 03.09.2019 in der Öffentlichkeit (etwa in der Presse) \nerörtert worden sind. Auch ist fraglich, ob in der Feststellung von Mängeln i. S. v. § 31 \nAbs. 1 BremWoBeG und daraus abgeleiteten Maßnahmen, wie u.a. der Anordnung der \nEinhaltung der gesetzlich geforderten Mindestanforderungen, eine Diskriminierung bzw. \nStigmatisierung der Klägerin liegt (vgl. VG Augsburg, Urt. v.16.06.2015 – Au 3 K 14.1138 \n– juris Rn. 52ff; VGH Bayern, B. v. 18.04.2017 – 12 ZB 13.2095 – juris Rn. 21ff). Ob \naufgrund der Dauer der Maßnahme und einer möglicherweise gegebenen Rufschädigung, \ndie eine Gewinnung von Fachkräften erschwert haben könnte, ein Rehabilitationsinteresse \nanzunehmen wäre, muss jedoch angesichts der Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht \nabschließend geklärt werden. \n \nII. \nDie Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. \n \nZiffer 1 des Bescheides vom 03.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n03.01.2020 ist im streitgegenständlichen Zeitraum durchgehend rechtmäßig gewesen \n(hierzu 1.). Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides ist während des Zeitraums seit \nErlass des Ausgangsbescheides bis zum 31.12.2021 ebenfalls rechtmäßig gewesen \n(hierzu 2.); ab dem Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 18.04.2022 ist die genannte \nVerfügung jedoch rechtswidrig gewesen (hierzu 2. b. cc.). Die Klägerin hat mithin nur einen \nAnspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ziffer 3 des streitgegenständlichen \nBescheides im Zeitraum vom 01.01.2022 bis einschließlich zum 18.04.2022 (vgl. § 113 \nAbs. 1 Satz 4 VwGO). \n \n1. \nDie Anordnung betreffend die Personalausstattung und die Fachkraftquote in Ziffer 1 des \nstreitgegenständlichen Bescheides ist im Zeitraum seit Erlass des Ausgangsbescheides \nam 03.09.2019 bis zum 31.05.2020 rechtmäßig gewesen. \n\n14 \n \nGemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BremWoBeG kann die zuständige Behörde zur Beseitigung \nfestgestellter Mängel gegenüber dem verantwortlichen Leistungsanbieter Anordnungen \nerlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden \nBeeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Nutzerinnen und Nutzer, zur Sicherung \nder Einhaltung der dem Leistungsanbieter gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern \nobliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem \nEntgelt und der Leistung der Einrichtung erforderlich sind. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 \nBremWoBeG sind Mängel Abweichungen von den für das jeweilige Wohn- und \nUnterstützungsangebot geltenden Anforderungen. \n \na. \nDie Voraussetzungen für den Erlass einer Anordnung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 \nBremWoBeG lagen hier vor. Im noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 03.09.2019 bis \nzum 31.05.2020 hat die Klägerin die betroffene Einrichtung mit einer unzureichenden \nPersonalausstattung betrieben, was einen Mangel im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 \nBremWoBeG darstellt, der zu einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des \nWohls der Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung führt. \n \nDie \nAnforderungen \nan \nPflege- \nund \nBetreuungseinrichtungen \nbezüglich \nder \nPersonalausstattung werden u.a. in § 15 BremWoBeG sowie in der Personalverordnung \nzum Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz vom 08.03.2018 (Brem.GBl. S. 75; \nBremWoBeGPersV) näher umschrieben. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 BremWoBeG dürfen \nPflege- und Betreuungseinrichtungen nur betrieben werden, wenn Pflege- und \nBetreuungskräfte in ausreichender Zahl und Qualität vorhanden sind, wovon in der Regel \nauszugehen ist, wenn Verträge mit den Kostenträgern nach dem Neunten, Elften oder \nZwölften Buch Sozialgesetzbuch vorliegen und die darin vereinbarte Personalausstattung \ngegeben ist. Gemäß § 6 Abs. 1 BremWoBeGPersV dürfen Unterstützungsleistungen nur \ndurch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften geleistet werden. \nGemäß § 6 Abs. 2 BremWoBeGPersV wird eine angemessene Beteiligung angenommen, \nwenn mindestens 50 Prozent der mit unterstützenden Tätigkeiten Beschäftigte Fachkräfte \nsind. Daneben ist auch in § 14 Abs. 2 Satz 4 BremWoBeG geregelt, dass der Anteil der \nFachkräfte an dem zu beschäftigenden Personal in Pflege- und Betreuungseinrichtungen \nmindestens 50 Prozent betragen muss. \n \nVorliegend hat die Beklagte zu Recht gerügt, dass die personelle Mindestausstattung nach \n§ 15 Abs. 1 Nr. 4 BremWoBeG sowie die nach § 6 Abs. 2 BremWoBeGPersV bzw. § 14 \n\n15 \nAbs. 2 Satz 4 BremWoBeG geforderte Fachkraftquote von mindestens 50 Prozent im oben \ngenannten Zeitraum nicht erfüllt gewesen sind. \n \naa. \nDie Beklagte stellte vor Erlass des Bescheides vom 03.09.2019 u.a. zum Stichtag \n01.08.2019 fest, dass die Klägerin das leistungsrechtlich vereinbarte Personal von zu \ndiesem Stichtag erforderlichen 43,25 Vollzeitkräften (ohne Pflegedienstleitung) nicht \nvorgehalten hat. Den Wert des vorzuhaltenden Personals berechnete die Beklagte unter \nZugrundlegung des in der Pflegesatzvereinbarung vereinbarten Personalschlüssels und \nden sich zu dem Zeitpunkt in der Einrichtung gelisteten 125 Bewohnern und \nBewohnerinnen mit ihren jeweiligen Pflegegraden. Die Pflegegrade der Bewohner und \nBewohnerinnen verteilten sich dabei wie folgt: PG 1 =0; PG 2 = 34; PG 3 = 41; PG 4 = 39; \nPG 5 = 11. Im nächsten Schritt erstellte die Beklagte eine Personalliste des in der \nPflegeeinrichtung beschäftigten Personals mit ihrem jeweiligen Vollzeitkraftanteil, wobei \nsie einem Mitarbeiter mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden einen Vollzeitkraftanteil \nvon 1,0 zuordnete und die Teilzeitkräfte auf Basis dieser Wochenarbeitszeit von 40 \nStunden in Vollzeitkraftanteile umrechnete. Die von der Klägerin in ihrer am 13.08.2019 \nübersandten Personalliste mit einem Vollzeitkraftanteil von 1,32 (M.) und von 1,15 (P.) \nangegebenen Leiharbeitnehmer hat die Beklagte mit ihren tatsächlich geleisteten Stunden \nin Höhe von 127,5 (M.: 0,72 VK-Anteil) und 110,5 (P.: 0,63 VK-Anteil) berücksichtigt. Die \nBerechnung ergab insgesamt einen Vorhalt von 40,73 Vollzeitkräften (ohne \nPflegedienstleitung) und damit einen Personalunterhang von 2,52 VK. \n \nDurch die Beklagte wurden nach Erlass des Bescheides bis Juni 2020 engmaschig weitere \nPersonalprüfungen unter Heranziehung der oben dargestellten Berechnungsweise \ndurchgeführt. Diese Prüfungen haben ergeben, dass die streitgegenständliche Einrichtung \nüber einen längeren Zeitraum fast durchgehend mit einem Personalunterhang betrieben \nwurde (07.10.2019: 4,68 VK; 23.10.2019: 6,11 VK; 13.12.2019: 3,16 VK; März 2020: 0,41 \nVK; April 2020: 1,05 VK; 04.04.2020: 3,23 VK; Mai 2020: 0,62 VK). Lediglich bei einer \nÜberprüfung des Personals zu den Stichtagen 03.03.2020 und 31.03.2020 sowie am \n23.06.2020 für den Monat Februar 2020 wurde kein Personalunterhang festgestellt. \n \nbb. \nDie oben beschriebene Berechnungsweise der Beklagten ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden. \n \nDie für die streitgegenständliche Pflegeeinrichtung vereinbarte Personalausstattung ergibt \nsich aus dem Personalschlüssel, der jeweils in der Anlage 1 (Leistungs- und \n\n16 \nQualitätsmerkmale, Seite 8) der – im hier streitgegenständlichen Zeitraum gültigen – \nPflegesatzvereinbarungen vom 16.10.2018 und 17.09.2019 festgelegt wurde. Dieser \ngemäß § 85 SGB XI zwischen der Klägerin und den in § 85 Abs. 2 SGB XI bezeichneten \nSozialleistungsträgern im Pflegesatzverfahren vereinbarte Personalschlüssel ordnet einer \nVollzeitkraft einen bestimmten Anteil der zu versorgenden Pflegebedürftigen unter \nBerücksichtigung der Schwere der Pflegebedürftigkeit dieser Personen (Pflegegrad 1 bis \nPflegegrad 5) zu. Unter Zugrundelegung der sich in der Pflegeeinrichtung befindenden \nBewohner und Bewohnerinnen mit den ihnen jeweils zugeordneten Pflegegraden lässt sich \nder Stellenanteil insgesamt für die erforderlichen Pflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte \nberechnen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. \n \nDie Klägerin rügt jedoch, dass die Beklagte bei der Berechnung des Personalvorhalts nicht \nberücksichtigt habe, dass der Personalschlüssel in der Pflegesatzvereinbarung auf einer \nWochenarbeitszeit von 38,5 Stunden pro Vollzeitkraft berechnet und festgesetzt sei, was \nzu einem Korrekturfaktor führen müsse, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte \nWochenarbeitszeit in der Pflegeeinrichtung darüber liege. \n \nDiese Rüge greift nicht durch. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der \nUmfang der in den Pflegesatzvereinbarungen geforderten Vollzeitstellen der bei der \nKlägerin üblichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden entspricht. Die Klägerin konnte nicht \nnachweisen, dass der in den Pflegesatzvereinbarungen mit der Klägerin jeweils \nvereinbarte Personalschlüssel auf der Annahme einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit \nvon 38,5 Stunden beruht. \n \nSind sich die Vertragsparteien – wie vorliegend – uneins darüber, ob bzw. welche \nVereinbarungen konkret Grundlage eines abgeschlossenen Vertrages geworden sind \nbedarf es der Vertragsauslegung. Die abgeschlossenen Pflegesatzvereinbarungen vom \n16.10.2018 und 17.09.2019 sind als öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 53 Abs. 1 \nSatz 1 SGB X (vgl. VGH Bayern, B. v. 24.11.2004 – 12 CE 04.2057 –, juris Rn. 18) auch \nder Auslegung zugänglich, die nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB erfolgt, die \ngemäß § 61 Satz 2 SGB X entsprechend heranzuziehen sind (vgl. LSG Hessen, Urt. v. \n27.01.2011 – L 8 P 29/08 KL –, juris Rn. 40). § 157 BGB gibt vor, dass Verträge so \nauszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. \nFür die Auslegung von Willenserklärungen besagt § 133 BGB, dass der wirkliche Wille zu \nerforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften sei. Die \nrechtlich maßgebliche Erklärungsbedeutung ist dabei die Bedeutung, die ein redlich \ndenkender, verständiger Verkehrsteilnehmer in der Lage eines objektiven Empfängers \n\n17 \nerkennen konnte und musste (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 27.01.2011 – L 8 P 29/08 KL –, \njuris Rn. 41 m.w.N.). \n \nAus Sicht eines objektiven Empfängers finden sich in den abgeschlossenen \nVereinbarungen keine Anhaltspunkte dafür, dass der vereinbarte Personalschlüssel auf \nder \nGrundlage \neiner \n38,5-Stundenwoche \nberechnet \nwurde. \nIn \nden \nPflegesatzvereinbarungen wurde nicht explizit geregelt, welcher Wochenarbeitszeit eine \nVollzeitkraft entspricht. Die Fußnote „Vollkräfte gesamt = Basis 38,5 Std/Woche“ auf Seite \n2 der Unterlagen zur Vorbereitung der Pflegesatzverhandlungen, deren Ursprung im \nRahmen der mündlichen Verhandlung nicht aufgeklärt werden konnte, hat in der jeweiligen \nVereinbarung jedenfalls keinen Niederschlag gefunden. \n \nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es auch nicht zu einer stillschweigenden \nÜbereinkunft dahingehend gekommen, dass die Soll-Personalmenge – entgegen der in \nder Einrichtung üblichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden – auf einer Grundlage von \n38,5 Wochenstunden berechnet wird. Die Zeugen B\n und S\n, die im \nstreitgegenständlichen Zeitraum für die Klägerin tätig gewesen sind, haben in der \nmündlichen Verhandlung zwar ausgesagt, dass sie aufgrund der in den Antragsunterlagen \nenthaltenen Fußnote „Vollkräfte gesamt = Basis 38,5 Std/Woche“ angenommen hätten, \ndass die Basis der Kalkulation des Pflegeschlüssels eine 38,5 Stunden-Woche gewesen \nsei. Die weiteren Vertragsparteien teilten diese Annahme jedoch nicht. Die jeweils für einen \nSozialleistungsträger tätig gewesenen Zeugen Wa\n, F\n, L\n und Wi\n haben \nübereinstimmend erklärt, dass den Pflegesatzverhandlungen in Bremen grundsätzlich \nkeine bestimmte Wochenarbeitszeit zugrunde gelegen habe. Für die Vertreter der \nSozialleistungsträger habe das Prinzip „eine VK ist eine VK“ gegolten, was bedeute, dass \neine VK letztlich der in der jeweiligen Einrichtung vereinbarten üblichen Wochenarbeitszeit \nentspreche. Aus diesem Grund sei auch der von der Klägerin im Jahr 2020 mit der \nAufforderung \nzur \nPflegesatzverhandlung \nbeantragte \nZusatz \n„Die \nresultierende \nPersonalmenge in Höhe von 48,84 VK wurde auf der Grundlage von der Belegungsstruktur \nunter Ziffer 1.1 und einer wöchentlichen Arbeitszeit in Höhe von 38,50 Wochenstunden \nkalkuliert“ nicht unter Punkt 7.2 in der Anlage 1 in der Pflegesatzvereinbarung vom \n12.10.2020 aufgenommen worden. Hätte es sich bereits um eine stillschweigende \nÜbereinkunft gehandelt, hätte nichts dagegengesprochen, diesen Zusatz in die \nVereinbarungen aufzunehmen. \n \nDie Angabe des Zeugen B\n, dass die in den Antragsunterlagen manuell eingegebene \nZahl „1,00“ einer Stelle mit einer 38,5 Stunden-Woche entspreche, kann zudem unter \nHeranziehung der Dienstpläne der Klägerin aus September und Oktober 2019 nicht \n\n18 \nnachvollzogen werden. In der für den Zeitraum 01.09.2019 bis 31.08.2020 gültigen \nPflegesatzvereinbarung vom 17.09.2019 wird in Anlage 1 unter 7.2. (Personelle \nAusstattung – Pflegerischer Bereich) die leitende Pflegefachkraft mit „1“, folglich einer VK \nangegeben. Die leitende Pflegefachkraft bzw. Pflegedienstleitung (Herr L\n) wurde im \nSeptember und Oktober 2019 jedoch mit einer wöchentlichen Stundenarbeitszeit von 40 \nStunden und nicht 38,5 Stunden beschäftigt (s. Ist-Dienstplan von September 2019 \n„Dienstplan für BRE_Verwaltung“). \n \nDarüber hinaus legt es auch das im Gesetz verankerte Individualprinzip nahe, dass der \nPersonalschlüssel jeweils einrichtungsindividuell berechnet wird. Gemäß § 85 Abs. 2 \nSatz 2 SGB XI ist die Pflegesatzvereinbarung für jedes zugelassene Pflegeheim gesondert \nabzuschließen (sog. Individualprinzip). Nach § 85 Abs. 3 Satz 2 SGB XI hat das Pflegeheim \nrechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen Art, Inhalt, Umfang und Kosten der \nLeistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedokumentationen und \nandere geeignete Nachweise darzulegen. Soweit dies zur Beurteilung seiner \nWirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist, hat das Pflegeheim \nauf Verlangen einer Vertragspartei u.a. pflegesatzerhebliche Angaben zur personellen und \nsachlichen Ausstattung des Pflegeheims einschließlich der in der Pflegesatzverhandlung \ngeltend \ngemachten \nvoraussichtlichen \nPersonalkosten \nsowie \nzur \ntatsächlichen \nStellenbesetzung und Eingruppierung zu machen (vgl. § 85 Abs. 3 Satz 3 bis 5 SGB XI). \nNach § 84 Abs. 5 SGB XI sind in der Pflegesatzvereinbarung die wesentlichen Leistungs- \nund Qualitätsmerkmale der jeweiligen Einrichtung festzulegen. Dazu gehören nach § 84 \nAbs. 5 Satz 2 Nr. 2 SGB XI insbesondere auch die von der Einrichtung für den \nvoraussichtlich zu versorgenden Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle \nAusstattung. Bereits in der Zusammenschau der vorgenannten Vorschriften legt es das \nIndividualprinzip nahe, dass die Soll-Personalausstattung der jeweiligen Einrichtung \naufgrund der dort konkret-individuell üblichen Wochenarbeitszeit berechnet wird, und nicht \naufgrund der abstrakt-pauschalen Annahme einer 38,5 Stunden-Woche (vgl. OVG \nBremen, B. v. 14.06.2021 – 2 B 106/21 –, juris Rn. 21). \n \nDa weder ausdrücklich noch stillschweigend geregelt wurde, aufgrund welcher konkreten \nWochenarbeitszeit die Soll-Personalausstattung der Einrichtung berechnet wird, sind unter \nBerücksichtigung des Individualprinzips die Pflegesatzvereinbarungen dahingehend \nauszulegen, dass die Soll-Personalausstattung aufgrund der in der Einrichtung konkret-\nindividuell üblichen Wochenarbeitszeit berechnet wird. \n \nDie Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung des Weiteren sinngemäß gerügt, dass die \nin Bremen den Pflegesatzvereinbarungen zugrundeliegende Berechnungsmethode („eine \n\n19 \nVK ist eine VK“) zu pauschal sei und nicht hinreichend berücksichtige, wie viel Zeit das \nPersonal in der jeweiligen Einrichtung tatsächlich „am Bett“ beschäftigt sei. Das Gericht \nprüft jedoch nicht die Zweckmäßigkeit der abgeschlossenen Vereinbarungen bzw. der \ndiesen zugrundeliegenden Berechnungsgrundlagen. Es kann deshalb dahinstehen, ob \neine allgemeine Festlegung der für eine Vollzeitkraft anzusetzenden Wochenstunden für \nalle betroffenen Einrichtungen eine zweckmäßigere Herangehensweise darstellen würde \noder die tatsächliche Arbeitszeit einer Vollzeitkraft in der betroffenen Einrichtung besser \nbei der Berechnung der Betreuungsschlüssel hätte berücksichtigt werden sollen. Im \nvorliegenden Verfahren prüft das Gericht lediglich die Einhaltung der Personalausstattung, \nwie sie mit den Kostenträgern in den Pflegesatzvereinbarungen vereinbart worden ist. Ihre \nEinwände gegen die konkrete Berechnungsgrundlage bzw. ihre Argumente für eine andere \nBerechnungsmethodik muss die Klägerin im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen mit \nden Kostenträgern vorbringen. \n \nDie weitere Rüge der Klägerin, die Personalberechnung der Beklagten sei zu „starr“ und \nwiderspreche dem Willen des Gesetzgebers, greift ebenfalls nicht durch. Der insoweit \nerfolgte Hinweis der Klägerin auf das am 30.06.2020 abgeschlossene Projekt zur \nEntwicklung und Erprobung eines Personalbemessungsverfahrens für Pflegeeinrichtungen \nnach § 113c SGB XI (PeBem) führt nicht zu einer für die Klägerin günstigeren \nBerechnungsweise. Die in diesem Projekt ausgesprochenen Empfehlungen entfalten keine \nrechtlich bindende Wirkung für die Beklagte oder das Gericht. Die vertraglich vereinbarte \nPersonalausstattung ist unabhängig von den Ergebnissen des genannten Projekts \neinzuhalten. \n \ncc. \nFür die Kammer ist es des Weiteren nachvollziehbar, dass die Beklagte die \nPflegedienstleitung nicht als Vollzeitkraft und die Leiharbeitnehmer nur mit ihren tatsächlich \ngeleisteten Stunden berücksichtigt hat. \n \nDie Verantwortungsbereiche und die Entscheidungsbefugnisse der Pflegedienstleitung, \ndie nach § 2 BremWoBeGPersV für die streitgegenständliche Einrichtung erforderlich ist, \nliegen gemäß § 2 Abs. 2 BremWoBeGPersV schließlich insbesondere in der \ngesamtverantwortlichen Koordinierung und Kontrolle der Betriebsabläufe sowie der \nSteuerung und Kontrolle der Pflege- und Betreuungsprozesse und gerade nicht in der \nÜbernahme pflegerischer Aufgaben. \n \nIn \nden \nPflegesatzvereinbarungen \nwurde \nebenfalls \nweder \nausdrücklich \nnoch \nstillschweigend geregelt, in welchem Umfang Leiharbeitnehmer in der Einrichtung der \n\n20 \nKlägerin zu berücksichtigen sind. Die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern im Umfang \nder tatsächlich erbrachten Stunden ist daher rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. VG \nLüneburg, Urt. v. 12.12.2017 – 4 A 639/16, juris Rn. 66). \n \nIm Übrigen hat die Klägerin ihre Behauptung, für Leiharbeitskräfte sei eine höhere \nStundenanzahl anzusetzen als für „Stammpersonal“, weil bei ihnen keine Ausfallzeiten für \nUrlaub, Krankheit etc. anfielen, auch in tatsächlicher Hinsicht nicht belegt. Die Ziffern 1.5 \nund 1.11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verleihers, auf die die Klägerin \nverweist, haben nicht den Inhalt, den die Klägerin ihnen beimisst. Ziffer 1.5 betrifft den Fall, \ndass die Leiharbeitskraft ihre Arbeit nicht aufnimmt oder nicht fortsetzt. Ziffer 1.11 betrifft \nKrankheit und ähnliche Ausfallzeiten. In beiden Fällen ist der Verleiher laut seinen AGB \nlediglich „bemüht“, eine Ersatzkraft zu stellen. Gelingt ihm dies nicht, kann in den Fällen \nder Ziffer 1.5 jede Partei den Vertrag kündigen und wird in den Fällen der Ziffer 1.11 der \nVerleiher vorübergehend von seiner Leistungspflicht frei. Der erste Satz der Ziffer 1.11 \nbetont sogar ausdrücklich den Grundsatz, dass die Leistungspflicht des Verleihers auf den \nnamentlich konkretisierten Leiharbeitnehmer beschränkt ist. Auf Urlausabwesenheit gehen \ndie AGB von vornherein nicht ein. Es ist somit gerade nicht garantiert, dass bei Urlaub, \nKrankheit und ähnlichen Ausfallzeiten einer Leiharbeitskraft ohne weiteres ein Ersatz zur \nVerfügung steht (vgl. OVG Bremen, B. v. 14.06.2021 – 2 B 106/21 –, juris Rn. 31). Weitere \nUnterlagen hat die Klägerin im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt. \n \ndd. \nDie Beklagte hat zudem zu Recht gerügt, dass die Klägerin die geforderte Fachkraftquote \nnicht eingehalten hat. \n \nNach der oben näher beschriebenen Berechnung der Beklagten hat die Klägerin vor Erlass \ndes Ausgangsbescheides zum Stichtag 01.08.2019 16,47 Pflegefachkräfte und 24,26 \nPflegehilfskräfte vorgehalten. Dies ergibt lediglich eine auf das Soll bezogene \nFachkraftquote von 40,16 Prozent. Eine Fachkraftquote von 50 Prozent wurde auch in den \nweiteren bis Juni 2020 vorgenommenen Prüfungen nicht eingehalten (07.10.2019: 47,38 \nProzent; 23.10.2019: 46,98 Prozent; 13.12.2019: 49,49 Prozent; Februar 2020: 45,74 \nProzent; März 2020: 45,83 Prozent; 03.03.2020: 47,28 Prozent; 31.03.2020: 47,37 \nProzent; April 2020: 44,74 Prozent; 04.04.2020: 41,15 Prozent; Mai 2020: 48,88 Prozent). \nDass die Abweichungen teils „nur“ 0,51 bzw. 1,12 Prozent betragen, ändert nichts an dem \nBefund, dass die geforderte Quote nicht erfüllt ist und damit einen Mangel im Sinne \nvon § 31 Abs. 1 Satz 1 BremWoBeG darstellt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei der \nam 13.12.2019 festgestellten Unterschreitung der Fachkraftquote von 0,51 Prozent der \nFachkräftemangel in der Einrichtung zu diesem Stichtag bezogen auf ein Gesamt-\n\n21 \nPersonal-Soll von 44,32 VK fast eine ganze Vollzeitkraft ausmachte ([44,32 / 2] – 21,17 \n(Ist-Fachkräftezahl) = 0,99 VK). Bereits diese Unterschreitung kann zu einer \nBeeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner führen. \n \nDie Klägerin hat die einzelnen Berechnungsschritte nicht bemängelt. Die von der Klägerin \ndurchgeführte \nGegenrechnung \nkommt \nallein \nauf \nGrund \neiner \nunzulässigen \nBerechnungsmethode (s.o.) zu einer höheren Fachkraftquote. \n \nb. \nDie auf Grundlage der oben dargelegten Mängel in der Personalausstattung ergangene \nAnordnung der Beklagten in Ziffer 1 des Bescheides vom 03.09.2019 war nicht \nermessensfehlerhaft bzw. unverhältnismäßig. \n \nDie Anordnung, das leistungsrechtlich verhandelte Personal ab sofort vorzuhalten und die \nFachkraftquote von mindestens 50 Prozent einzuhalten, war zur Abwendung einer \neingetretenen bzw. weiter drohenden Beeinträchtigung des Wohls der Bewohner und \nBewohnerinnen geeignet und erforderlich. Eine drohende Beeinträchtigung lag in dem \nUmstand, dass über mehrere Monate eine hinter den rechtlichen Anforderungen des § 15 \nAbs. 1 Nr. 4 BremWoBeG sowie des § 6 Abs. 2 und § 2 Abs. 6 BremWoBeGPersV \nzurückbleibende \npersonelle \nMindestausstattung \nund \ndamit \neine \ngeschmälerte \nUnterstützung der Bewohner und Bewohnerinnen der Pflegeeinrichtung gegeben war. Die \nFestlegung eines Mindestpersonals im Verordnungswege soll die Einhaltung der \npflegerischen Mindeststandards sicherstellen und erfolgt zum Schutz der Bewohner und \nBewohnerinnen, die aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit besonders auf Hilfe angewiesen \nsind. Die Unterschreitung der personellen Vorgaben des BremWoBeG ist nach dem \nausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht mit dem Wohl der Bewohner und \nBewohnerinnen vereinbar (vgl. Brem. Bürgerschaft (Landtag), Drs. 19/1273, S. 41). Allein \ndurch die fehlende personelle Mindestausstattung waren die Bewohner und \nBewohnerinnen dem akuten Risiko einer defizitären pflegerischen Versorgungssituation \nausgesetzt. \n \nAuch liegt kein Verstoß gegen das im Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz \nverankerte Stufenverhältnis der heimaussichtsrechtlichen Maßnahmen vor. Eine Beratung \nnach § 32 Abs. 1 BremWoBeG war vorliegend nicht erforderlich. Nach dieser Vorschrift soll \ndie zuständige Behörde zunächst den Leistungsanbieter über die Möglichkeiten zur \nAbstellung des Mangels beraten, wenn festgestellt worden ist, dass in einem Wohn- und \nUnterstützungsangebot nach §§ 5, 8 Absatz 3 oder § 9 BremWoBeG ein Mangel droht oder \nvorliegt. Es ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich, dass eine Beratung der Klägerin zur \n\n22 \nAbstellung der Personalmängel geführt hätte. Eine Beratung ist inhaltlich darauf \nausgerichtet, Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Mängel aufzuzeigen (vgl. \nOVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 11.03.2011 – 12 B 1808/10 –, juris Rn. 12). Der \nBeseitigung der Personalmängel stand vorliegend jedoch nicht eine Unkenntnis der \nKlägerin von den Tatsachen, die die Mängel begründen, oder von den Möglichkeiten sie \nzu beseitigen, entgegen, sondern die Rechtsauffassung der Klägerin, es liege bezüglich \nder Personalausstattung und der Fachkraftquote kein beseitigungsbedürftiger Mangel vor. \nDaher war es zur Abwehr einer Gefährdung des Wohls der Nutzerinnen und Nutzer \nerforderlich, eine rechtsverbindliche Anordnung ohne vorherige Beratung zu erlassen (vgl. \nOVG Bremen, B. v. 14.06.2021 – 2 B 106/21 –, juris Rn. 40). \n \nDie Anordnung war auch nicht unangemessen. Dass die Personalausstattung in dem \nstreitgegenständlichen Zeitraum an wenigen Stichtagen ausreichend bzw. die \nFachkraftquote vereinzelt „nur“ um 0,51 Prozent bzw. 1,12 Prozent unterschritten wurde, \nführt nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung. Aus einer \nZusammenschau der einzelnen Personalüberprüfungen ergibt sich, dass es der Klägerin \ntrotz der sich laufend reduzierenden Belegungszahl nicht möglich gewesen ist, über einen \nlängeren \nZeitraum \ndas \nnotwendige \nPersonal \nvorzuhalten. \nDie \nfestgestellten \nUnterschreitungen waren zudem nicht nur geringfügig. Zwischenzeitliche vereinzelte \nÜberschreitungen der erforderlichen Personalausstattung sind im vorliegenden Fall daher \nnicht ausreichend, um von einer Rechtswidrigkeit der Anordnung auszugehen. Bei der \nAnordnung handelt es sich zudem lediglich um die Wiedergabe der gesetzlich \nfestgeschriebenen Mindestanforderungen. Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen \nRegelungen führt auch der – unstreitig – bestehende Fachkräftemangel nicht zur \nUnverhältnismäßigkeit der Anordnung. Zwar ist der Klägerin insoweit zuzugestehen, dass \nsich die Gewinnung von weiterem Pflegepersonal schwierig gestaltet. Die Einstellung \nweiterer Pflegekräfte ist jedoch nicht als schlechthin unmöglich anzusehen, wie sich im \nLaufe des Verfahrens auch gezeigt hat. \n \nIn dem Bescheid vom 03.09.2019 und in dem Widerspruchsbescheid vom 03.01.2020 \nfinden sich keine Ermessenserwägungen, die sich explizit auf die Ziffer 1 des Bescheides \nvom 03.09.2019 beziehen. Das Fehlen ausdrücklicher Ermessenserwägungen hinsichtlich \nder Anordnung zu Ziffer 1 ist jedoch im Hinblick auf den Regelungsgehalt der Anordnung \nunschädlich. Einer ausdrücklichen Darlegung der Ermessenserwägung bedurfte es hier im \nHinblick auf die Anordnung, die Vorgaben des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz \nund der Personalverordnung zum Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz hinsichtlich \ndes Mindestpersonals und der gebotenen Fachkraftquote sicherzustellen, nicht, da die \n\n23 \nNotwendigkeit der Einhaltung der ohnehin für die Einrichtung geltenden rechtlichen \nVorgaben auf der Hand liegt (vgl. VG Bremen, B. v. 14.10.2018 - 3 V 2205/18). \n \n2. \nDie Anordnung des Belegungsstopps in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides ist \nim Zeitraum seit Erlass des Ausgangsbescheides am 03.09.2019 bis zum 31.12.2021 \nrechtmäßig gewesen. Ab dem 01.01.2022 bis zum 18.04.2022 ist die Anordnung dagegen \nrechtswidrig gewesen, da die Beklagte ihrer Pflicht zur fortlaufenden Überprüfung der \nNotwendigkeit des Belegungsstopps nicht hinreichend nachgekommen ist (hierzu b. cc.). \n \na. \nDie Anordnung ist nicht formell rechtswidrig gewesen. Ein etwaiger Anhörungsmangel ist \ngemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BremVwVfG als geheilt anzusehen, weil der Klägerin die \nMöglichkeit eingeräumt worden ist, zu den einzelnen im angegriffenen Bescheid \ndargestellten Mängeln im Widerspruchsverfahren und gerichtlichen Verfahren umfassend \nStellung zu nehmen. Die Beklagte hat sich zudem mit den im Widerspruchs- und \nGerichtsverfahren \nvorgebrachten \nEinwänden \nder \nKlägerin \nhinreichend \nauseinandergesetzt. \n \nb. \nDie Anordnung war bis zum 31.12.2021 auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu \nbeanstanden. Im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 18.04.2022 ist der Belegungsstopp \ndagegen rechtswidrig gewesen. \n \naa. \nNach § 34 BremWoBeG kann die zuständige Behörde bis zur Mängelbeseitigung \nzusätzlich die Aufnahme weiterer Nutzerinnen und Nutzer ganz oder teilweise untersagen \n(Belegungsstopp), wenn wegen erheblicher Mängel eine den Anforderungen dieses \nGesetzes entsprechende Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer nicht allein durch \nAnordnungen nach § 33 BremWoBeG sichergestellt werden kann. Der Kreis der zum \nbehördlichen Einschreiten nach § 33 und § 34 Abs. 1 BremWoBeG berechtigenden Mängel \nist gesetzlich nicht beschränkt. Diese können nicht nur aus dem Bereich der konkreten \nPflege, sondern aus den gesamten, den Betrieb eines Heims kennzeichnenden \nUmständen resultieren und sich auch auf die Bereiche Organisation und Personal \nbeziehen (so auch: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.06.2013 – 6 S 239/13 –, juris \nRn. 30 - zu § 12 Abs. 1 Satz 1 HeimG BW). \n \n\n24 \nDer Belegungsstopp ist allerdings als belastender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung von \nder Behörde auch nach seinem Erlass in gewissen Zeitabständen auf seine Notwendigkeit \nzu überprüfen. Hierbei hat die Behörde insbesondere zu prüfen, ob die tatbestandlichen \nVoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage weiterhin gegeben sind. Unter Umständen \nmuss die Behörde auch erneut ihr Ermessen ausüben. Sie muss sich hierbei an der jeweils \naktuellen Sach- und Rechtslage orientieren und darf sich nicht mit dem Hinweis auf frühere \nVerhältnisse begnügen (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 10.12.1993 – 3 S 507/93 –, \njuris Rn. 5ff). \n \nbb. \nDaran gemessen lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen zum Erlass eines \nBelegungsstopps im hier streitgegenständlichen Zeitraum nur bis zum Ende des Jahres \n2021 vor. In der Einrichtung lagen bis Ende Mai 2020 Mängel in der Personalausstattung \nund bis Ende des Jahres 2021 Mängel in der Personalpräsenz und in der Pflegequalität \nvor, die allesamt als erheblich zu werten sind. \n \n(1.) \nDie Beklagte hat bis Ende Mai 2020 bei regelmäßigen Überprüfungen der \nPersonalausstattung in der Einrichtung größtenteils einen nicht unerheblichen \nPersonalunterhang sowie die durchgehende Unterschreitung der Fachkraftquote \nfestgestellt (s.o.). Erst ab Juni 2020 wurden bei den von der Beklagten durchgeführten \nPersonalprüfungen keine weiteren Unterschreitungen der gebotenen Personalausstattung \nsowie überwiegend die Einhaltung der Fachkraftquote festgestellt. \n \nUnabhängig hiervon hat die Beklagte festgestellt, dass in der Einrichtung wiederholt und \nnicht bloß vereinzelt gegen die gesetzlichen Vorgaben der Personalpräsenz verstoßen \nworden ist. \n \nNach § 14 Abs. 2 BremWoBeG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 BremWoBeGPersV hat der \nLeistungsanbieter \nvon \nWohn- \nund \nUnterstützungsangeboten \neine \nden \nUnterstützungsbedarfen der Nutzerinnen und Nutzer entsprechende Präsenz von \nBeschäftigten für Unterstützungsleistungen sicherzustellen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 \nBremWoBeGPersV hat er dazu unter Berücksichtigung des Unterstützungskonzeptes eine \npersonelle Mindestbesetzung zu definieren und überprüfbar zu dokumentieren. Gemäß § 7 \nAbs. 2 Satz 1 BremWoBeGPersV muss in Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 9 \nBremWoBeG, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind, \nmit mehr als 10 Nutzerinnen und Nutzern für jeweils bis zu 10 Nutzerinnen und Nutzer im \nTagdienst eine Beschäftigte für Unterstützungsleistungen anwesend sein. Gemäß § 7 \n\n25 \nAbs. 2 Satz 2 BremWoBeGPersV muss für jeweils bis zu 30 Nutzerinnen und Nutzer eine \nFachkraft für pflegerische Betreuung im Sinne der Richtlinie nach § 6 Absatz 1 Satz 3 \nBremWoBeGPersV anwesend sein, die auf die nach Satz 1 anwesenden Beschäftigten \nanzurechnen ist. Ausweislich Satz 4 des § 7 Abs. 2 BremWoBeGPersV müssen, sofern \nnach \nden \nSätzen \n1 \nbis \n3 \ndie \nAnwesenheit \nmehrerer \nBeschäftigter \nfür \nUnterstützungsleistungen erforderlich ist, diese zeitgleich anwesend sein. Die im \nVerordnungswege erfolgte Festlegung einer Mindestpersonalpräsenz dient dem Schutz \nder Bewohner und Bewohnerinnen, die in besonderem Maße auf Hilfe angewiesen sind \n(vgl. VG Bremen, B. v. 14.12.2018 – Az.: 3 V 2205/18). \n \nDie Anforderungen an die Personalpräsenz nach § 7 Abs. 2 BremWoBeGPersV wurden \nim Überprüfungszeitraum mehrfach nicht eingehalten. \n \nDie WBA hat festgestellt, dass die Personalpräsenzen im Juli, August und September 2019 \nsogar überwiegend nicht eingehalten worden sind (s. Anlage 2 zum Widerspruchsbescheid \nvom 03.01.2020). Stichproben der Präsenz der Unterstützungskräfte im Tag- und \nNachtdienst haben für den Monat Juli 2019 ergeben, dass die Anforderungen nach § 7 \nAbs. 2 BremWoBeGPersV größtenteils nicht erfüllt gewesen sind. Im Tagdienst waren \nnicht \nausreichend \nFachkräfte \nund \nim \nNachtdienst \nwaren \nnicht \nausreichend \nUnterstützungskräfte eingesetzt. So wurden im Juli 2019 im Tagdienst lediglich an fünf von \n31 Tagen genügend Fachkräfte und im Nachtdienst nur an drei von 31 Nächten genügend \nUnterstützungskräfte eingesetzt. In zwei Früh- (06.07.2019, 07.07.2019) und zwei \nSpätdiensten (24.07.2019, 25.07.2019) wurden sogar jeweils nur zwei von fünf \nerforderlichen Fachkräften eingesetzt. Im August 2019 wurden im Tagdienst sogar nur an \neinem von 31 Tagen und im September 2019 an vier von 30 Tagen ausreichend Fachkräfte \neingesetzt. Im Oktober 2019 fehlten im Tagdienst an insgesamt 16 von 31 Tagen \nausreichend Fachkräfte. \n \nAuch bei anschließenden Prüfungen der WBA von Juni 2020 bis September 2021 wurden \nwiederholt Verstöße gegen die Anforderungen gemäß § 7 Abs. 2 BremWoBeGePersV \nfestgestellt. Die stichprobenartige Überprüfung des Dienstplans für den Monat Juni 2020 \nergab, dass an zwei von sechs überprüften Tagen gegen die Präsenzanforderungen \nverstoßen wurde. Es fehlte am 06.06.2020 im Spätdienst und am 28.06.2020 im Frühdienst \njeweils eine Fachkraft. Im September 2020 wurden vier Stichtage überprüft. Dabei wurde \nfestgestellt, dass am 13.09.2020 in der Frühschicht eine Unterstützungskraft sowie am \n26.09.2020 in der Frühschicht eine Pflegefachkraft und in der Spätschicht zwei \nUnterstützungskräfte \ngefehlt \nhaben. \nIm \nNovember \n2020 \nwurden \ndie \nPräsenzanforderungen an einem von vier Stichtagen nicht erfüllt, da am 11.11.2020 in der \n\n26 \nFrühschicht bis 8 Uhr früh eine Unterstützungskraft fehlte. Bei der Prüfung im Januar 2021 \nfehlte an einem (24.01.2021) von vier Stichtagen in der Frühschicht eine Pflegefachkraft. \nIm Juni 2021 wurde der Dienstplan an vier Tagen stichprobenweise auf die Einhaltung der \nPräsenzanforderungen überprüft. An einem dieser Stichtage (27.06.2021) wurden im \nFrühdienst nur drei statt vier Pflegefachkräfte eingesetzt. Bei der Prüfung der Dienstpläne \nan jeweils drei Stichtagen im August und September 2021 waren in den Spätdiensten an \ndrei Tagen (01.08., 15.09., 19.09.) jeweils nur drei statt vier Fachkräfte sowie an zwei \nTagen (01.08., 30.08.) nur acht statt zehn Unterstützungskräfte eingeplant. Am 27.09.2021 \nwaren im Spätdienst zudem nur neun statt zehn Unterstützungskräfte eingeplant. \n \nDie Klägerin ist den Feststellungen der WBA weder im behördlichen noch im gerichtlichen \nVerfahren entgegengetreten. Zudem hat sie Ziffer 2 des streitgegenständlichen \nBescheides, die die Einhaltung der Anforderungen an die Personalpräsenz forderte, nicht \nmit ihrer Klage angegriffen. Die schon bei den Stichproben festgestellte große Anzahl an \nVerstößen lässt den Schluss zu, dass die landesrechtlich geforderte Personalpräsenz im \nRegelbetrieb durchweg - und nicht nur vereinzelt - nicht eingehalten wurde. Auch wenn in \nden vorgenommenen Stichproben teilweise nur an einem von vier Stichtagen gegen die \nPräsenzanforderungen verstoßen wurde, ergibt sich aus der Gesamtschau der Verstöße, \ndass diese nicht nur als vereinzelt oder unerheblich gewertet werden können. Erst im März \nund April 2022 hat die Beklagte festgestellt, dass an sämtlichen überprüften Stichtagen die \nPräsenzanforderungen eingehalten worden sind. \n \nDie festgestellten Verstöße gegen die Personalausstattung und Personalpräsenz stellen \nerhebliche Mängel im Sinne des § 34 Abs. 1 BremWoBeG dar. Bei der Festlegung der \nAnforderungen an Quantität und Qualität des Pflegepersonals ging der Gesetzgeber von \nder Annahme aus, dass die vorgeschriebene Personalausstattung für eine ausreichend \nqualifizierte und zuverlässige Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer erforderlich und \nihre Unterschreitung daher nicht mit den Interessen und dem Wohl der Nutzerinnen und \nNutzer vereinbar ist (vgl. Brem. Bürgerschaft (Landtag), Drs. 19/1273, S. 41). Als „Mangel“ \nim Sinne des § 31 BremWoBeG, bei dessen Vorliegen oder Drohen der Aufsichtsbehörde \ndas Instrumentarium der §§ 32 bis 35 BremWoBeG zur Verfügung steht, wollte der \nGesetzgeber ausdrücklich „jede Abweichung von einer Anforderung dieses Gesetzes, zu \nder keine wirksame Befreiung erteilt wurde“ verstanden wissen (vgl. die Begründung zu § \n31 Abs. 1 BremWoBeG, Brem. Bürgerschaft (Landtag), Drs. 19/1273, S. 57). Das bei \n„erheblichen Mängeln“ zulässige Instrument des Belegungsstopps (§ 34 Abs. 1 \nBremWoBeG) hat er gerade auch für den Fall konzipiert, dass in einer Einrichtung die \nerforderlichen Personalressourcen nicht vorhanden sind (vgl. Brem. Bürgerschaft \n(Landtag), Drs. 19/1273, S. 59). Die Verstöße gegen die gebotene Personalausstattung \n\n27 \nund Fachkraftquote sowie die Nichteinhaltung der Anforderungen an die Personalpräsenz \nstellten daher bereits als solche „erhebliche Mängel“ im Sinne des § 34 Abs. 1 i.V.m. § 31 \nAbs. 1 BremWoBeG dar (vgl. auch VG Lüneburg, Urt. v. 12.12.2017 – 4 A 639/16 –, juris \nRn. 43, 45, 75). Wenn nicht Personal in der gebotenen Menge und mit der gebotenen \nQualifikation vorhanden und präsent ist, kann eine ausreichende Pflege und Betreuung \nnicht \nverlässlich \nsichergestellt \nwerden, \nselbst \nwenn \nes \nbisher \n(z.B. \ndurch \nüberobligatorisches Engagement des Personals, Mithilfe der Angehörigen oder glückliche \nUmstände) noch nicht zu einer konkreten Vernachlässigung von Bewohnerinnen und \nBewohnern gekommen sein sollte (vgl. OVG Bremen, B. v. 14.06.2021 – 2 B 106/21 –, \njuris Rn. 52). \n \n(2.) \nDie Beklagte hat den Belegungsstopp zudem auch in nachvollziehbarer Weise auf \npflegerische Mängel gestützt. \n \nNach § 14 Abs. 2 BremWoBeG müssen Wohn- und Unterstützungsangebote nach §§ 5, 6, \n8 Abs. 3 und § 9 BremWoBeG dem jeweiligen Stand der fachlichen und wissenschaftlichen \nErkenntnisse entsprechen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass grundlegende \nPflegestandards in der von der Klägerin betriebenen Einrichtung über einen längeren \nZeitraum wiederholt in wesentlichen Punkten nicht eingehalten wurden und deshalb von \neiner unmittelbaren und gravierenden Gefährdung des Wohls der Bewohner und \nBewohnerinnen auszugehen war. \n \nBei der Prüfung am 27. und 28.06.2019 hat der MDK unter anderem festgestellt, dass die \nEinrichtung bei der Durchführung der behandlungspflegerischen Maßnahmen und der \nMedikamentenversorgung die ärztlichen Anordnungen nicht beachtet habe. Daneben habe \ndie Einrichtung nicht nachweisen können, dass bei Pflegebedürftigen mit Einschränkungen \nin der selbständigen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme die erforderlichen Maßnahmen \ndurchgeführt worden seien. Am Tag der Prüfung habe die Einrichtung zudem keine \nNachweise darüber vorgelegt, dass sie, soweit es im Rahmen der Einwirkungsmöglichkeit \nliege, Maßnahmen zur Verbesserung des Ernährungszustandes einer Pflegebedürftigen, \ndie in sechs Monaten einen Gewichtsverlust von 8,56 Prozent erlitten habe, durchgeführt \nhabe. Ferner sei festgestellt worden, dass bei dokumentierten, beobachteten Äußerungen \ndes Unwohlseins von Pflegebedürftigen mit Demenz, keine im Rahmen der \nEinwirkungsmöglichkeiten erforderlichen Maßnahmen eingeleitet worden seien. Aufgrund \ndieser Prüfung hat der MDK der Einrichtung zur Behebung der festgestellten – von der \nKlägerin nicht substantiiert angegriffenen – Mängel insgesamt 15 Maßnahmen empfohlen. \n \n\n28 \nDie nachfolgenden Überprüfungen des MDK und der WBA in den Jahren 2020 und 2021 \nhaben gezeigt, dass es der Klägerin jedenfalls bis Ende des Jahres 2021 – trotz eines seit \nSeptember \n2019 \nbestehenden \nAufnahmestopps \nund \neines \ndadurch \nzeitweilig \nentstandenen Personalüberhanges – nicht gelungen ist, die aufgezeigten Defizite in der \nPflegequalität abzustellen. \n \nZwar hat die Beklagte bei der anlassbezogenen Qualitätsprüfung der WBA am 16.07.2020 \nfestgestellt, dass der von dem MDK im Prüfbericht vom 15.07.2019 aufgelistete \nHandlungsbedarf von der Klägerin weitgehend befolgt worden sei. So seien von den \nmangelbehafteten Punkten sechs bereits vollständig beseitigt gewesen und bei vier \nPunkten lediglich noch kleine Verbesserungen nötig. Gleichwohl sind die bei der Prüfung \nam 16.07.2020 festgestellten sowohl fortbestehenden als auch neu hinzugetretenen \nMängel als schwerwiegend anzusehen. Ausweislich des Ergebnisberichts der \nHeimaufsicht vom 16.07.2020 wies die stichprobenartig überprüfte Pflegedokumentation \nerhebliche Schwächen bei der Darstellung der individuellen Bedarfe der Bewohner und \nBewohnerinnen sowie bei der Beschreibung entsprechender individueller Maßnahmen auf. \nWeitere Unzulänglichkeiten seien bei der Begehung der Einrichtung bemerkt worden. \nHinsichtlich von Hilfsmitteln sei festgestellt worden, dass Brillen den Bewohnern und \nBewohnerinnen im Bedarfsfall nicht geholt worden seien oder bei Hörgeräten auf \nFunktionseinschränkungshinweise nicht reagiert worden sei. Die Betreuungsangebote \nseien von sehr unterschiedlicher Qualität gewesen. Eine Betreuungskraft habe hier in \nfachlich nicht akzeptabler Weise agiert und die Bewohner und Bewohnerinnen seien durch \nfür die Zielgruppe ungeeignete Aushänge über Betreuungsangebote unterrichtet worden. \nTrotz Sommers sei keine Betreuung auf dem Balkon oder Außengelände angeboten \nworden. Defizite wurden auch im hauswirtschaftlichen Bereich festgestellt. Lebensmittel \nseien nicht fach- und sachgerecht im Kühlschrank gelagert worden. Beim Mittagessen \nhabe keine Temperaturkontrolle stattgefunden, mit der Folge, dass dieses wegen teilweise \nlanger offener Standzeiten auf dem Servierwagen vermutlich teilweise nur lauwarm oder \nkalt serviert worden sei. In einem Wohnbereich der Einrichtung habe nicht beobachtet \nwerden können, dass Zwischenmahlzeiten serviert worden seien. Ferner wurde \nfestgestellt, dass die hygienischen Anforderungen zur Vermeidung von COVID-19- \nInfektionen vom Personal in allen Bereichen der Einrichtung nicht eingehalten worden \nseien. Masken seien nicht korrekt getragen worden und es habe keine fachgerechte \nHanddesinfektion stattgefunden. \n \nAuch wenn ein Teil der im Prüfbericht der WBA vom 16.07.2020 festgestellten und von der \nBeklagten als erheblich eingestuften Mängel laut dem MDK-Prüfbericht vom 22.10.2020 \nnicht mehr vorlagen, wie etwa eine unzureichende Hygieneeinhaltung oder eine \n\n29 \nunzureichende Unterstützung bei der Beeinträchtigung der Sinneswahrnehmungen, hat \nder MDK bei der Qualitätsprüfung im September 2020 weitere Mängel im Bereich der \nUnterstützung bei der Mobilität festgestellt. Die bereits im MDK-Prüfbericht vom \n15.07.2019 ausgesprochene Handlungsempfehlung („Der Ernährungszustand muss im \nRahmen der Einwirkungsmöglichkeiten der Pflegeeinrichtung angemessen sein“) war nach \nden Feststellungen des MDK bei der Prüfung im September 2020 noch nicht vollständig \nerfüllt. Der MDK wies im Prüfbericht vom 22.10.2020 erneut darauf hin, dass im Bereich \nder Ernährung die erforderlichen Maßnahmen nicht an den Bedürfnissen der Bewohner \nund Bewohnerinnen ausgerichtet seien. Eine Stichprobenüberprüfung von insgesamt \nsieben versorgten Personen habe ergeben, dass bei zwei pflegebedürftigen Bewohnern \nund Bewohnerinnen eine Gewichtsabnahme im Risikobereich nicht weiter angepasst oder \nandere Maßnahmen eingeleitet worden seien. Die geführten Änderungsprotokolle seien \nzum Teil nicht aussagekräftig. Auch die zuletzt aufgeführte Handlungsempfehlung im MDK-\nPrüfbericht vom 15.07.2019 („Das Wohlbefinden von Bewohnern mit Demenz ist im \nPflegealltag zu beobachten und zu dokumentieren, ggf. sind daraus entsprechende \nVerbesserungsmaßnahmen abzuleiten“) war im September 2020 nicht vollständig erfüllt. \nDer MDK-Prüfbericht vom 22.10.2020 führt hierzu aus, dass immer noch Mängel bei der \nUnterstützung der Tagesstrukturierung, Beschäftigung und Kommunikation vorlägen. Es \nfehle an geeigneten, den Wünschen der Bewohner und Bewohnerinnen entsprechenden \nBeschäftigungsangeboten. Zuvor hatte schon der von der Klägerin eingeholte Audit-Bericht \nder \n GbR vom 29.06.2020 darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen \nAnforderungen im Bereich der Betreuungsangebote nicht erfüllt seien. Der MDK schlug \ninsoweit vor, den Bewohnern und Bewohnerinnen Unterstützung für den Aufenthalt im \nFreien anzubieten, sowie zielgerichtete Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der \nMobilität durchzuführen. Weiter empfahl der MDK in seinem Prüfbericht zur \nmedikamentösen Therapie, dass die gereichten Medikamente mit den Angaben der \nPflegedokumentation übereinstimmen müssten und die Einrichtung sicherzustellen habe, \ndass die Medikamente der ärztlichen Anordnung entsprechend verabreicht würden. \nEbenfalls sei bei Medikamenten mit verkürzter Haltbarkeit nach Anbruch das Anbruchs- \noder Verfallsdatum auszuweisen. Insgesamt listet der MDK in seinem Prüfbericht vom \n22.10.2020 zu den einzelnen stichprobenartig überprüften Qualitätsbereichen vier Defizite \nmit dem Risiko negativer Folgen für jeweils eine Person und sechs Defizite, in denen sich \nein Risiko bei jeweils zwei Personen verwirklicht habe, auf. \n \nIn einem weiteren Prüfbericht des MDK vom 03.02.2021 über eine am 14. und 15.01.2021 \ndurchgeführte Qualitätsprüfung nach § 114 SGB XI wird zunächst ausgeführt, dass sich \ndie Prüfanlässe (im Bereich Mobilitätsunterstützung und Wundversorgung) nicht bestätigt \nhätten. Bei zwei von neun überprüften Bewohnern und Bewohnerinnen seien jedoch im \n\n30 \nBereich „Unterstützung bei der Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten \nAnforderungen und Belastungen“ Defizite mit eingetretenen negativen Folgen festgestellt \nworden. So wich bei zwei Personen die Medikamentengabe von der ärztlichen An- bzw. \nVerordnung ab. Zur Beseitigung dieser Qualitätsdefizite empfahl der MDK der Einrichtung \nunverzüglich sicherzustellen, dass die Medikamente der ärztlichen Anordnung \nentsprechend verabreicht werden und dass entsprechend der individuellen Risikosituation \nMaßnahmen zur Reduzierung von Risiken und zur Vermeidung von Gefährdungen \nnachvollziehbar umgesetzt werden. \n \nAuch die WBA hat bei ihrer unangemeldeten Überprüfung am 30.06.2021 eine Reihe von \nMängeln benannt und unter anderem festgestellt, dass die Schmerzeinschätzung einer \nNutzerin nicht auf dem aktuellen Stand und die Konturenprophylaxe bei einer Nutzerin trotz \nkrankheitsbedingter Einschränkungen der Gelenkbeweglichkeit in Händen, Fingern, Knien, \nFüßen und Hüfte nicht nachvollziehbar geplant gewesen sei. Die sachgerechte Lagerung \nvon Medikamenten und der fachgerechte Umgang mit diesen sei nicht gewährleistet \ngewesen. So habe die Überprüfung der Betäubungsmittel-Gaben im Juni insbesondere \nergeben, dass bei einer Nutzerin an insgesamt sechs Tagen die geänderte ärztliche \nVerordnung \nnicht \nberücksichtigt \nworden \nsei. \nDaneben \nwiesen \neinzelne \nMedikamentenmörser Medikamentenrückstände auf. \n \nBei einer weiteren unangemeldeten Prüfung am 15.09.2021 hat die WBA u.a. erneut \nfestgestellt, dass der Umgang mit den Medikamenten nicht sachgerecht erfolgt sei. So sei \ninsbesondere eine ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel nicht gegeben \ngewesen. Teilweise seien Medikamentenschränke nicht verschlossen gewesen und die \nTemperatur eines Medikamentenkühlschranks sei trotz sommerlicher Außentemperaturen \nnicht durchgehend täglich überwacht worden. Auf angebrochenen Salben und Tropfen \nhätten die Anbruch- und Verfalldaten gefehlt und es sei nicht sichergestellt gewesen, dass \nMedikamente nach Überschreiten des Verfalldatums verworfen würden. Durch die erneut \nfestgestellte nicht sachgerechte Aufbereitung der Medikamentenmörser bestünde zudem \ndie \nGefahr \nvon \nWechselwirkungen. \nDaneben \nsei \neine \nangemessene \nbehandlungspflegerische Versorgung der Bewohner und Bewohnerinnen aufgrund eines \nmangelhaften Schmerz- und Ernährungsmanagements nicht gegeben gewesen. So seien \ndie Schmerzprotokolle lückenhaft und teilweise ohne Auswertung geführt worden. Für \neinen im Sterbeprozess befindlichen Bewohner sei keine fachgerechte Erfassung der \nSchmerzsituation mit Ableitung erforderlicher Maßnahmen erfolgt. Daneben lägen nicht für \nalle Bewohner und Bewohnerinnen aktuelle Gewichtserfassungen vor und es sei nicht für \nalle Bewohner und Bewohnerinnen eine regelmäßige, mindestens einmal monatliche \nGewichtserfassung erfolgt. Angesichts weiterer festgestellter Mängel sei zu konstatieren, \n\n31 \ndass \nein \nausreichender \nSchutz \nvor \nInfektionen \nsowie \ndie \nEinhaltung \nder \nHygieneanforderungen nach dem anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse nicht \neingehalten worden sei. \n \nDie Klägerin hat die aufgelisteten Mängel nicht substantiiert in Abrede gestellt. Sie hat \nzudem gegen den im Anschluss an die Prüfung durch die WBA am 15.09.2021 erlassenen \nBescheid vom 17.09.2021 keinen Widerspruch eingelegt. Im Hinblick auf die bei der \nPrüfung am 15.09.2021 festgestellten Mängel hat die Klägerin am 17.12.2021 vielmehr \neinen zur Behebung der Mängel aufgestellten Maßnahmenplan an die Beklagte übersandt. \n \nIn der Einrichtung wurden somit grundlegende Pflegestandards wiederholt in wesentlichen \nPunkten \nnicht \neingehalten. \nInsbesondere \ndie \nbenannten \nMängel \nbei \nder \nMedikamentenlagerung, dem Schmerzmanagement, dem Ernährungsmanagement und \nder Sicherstellung der Hygiene sind als erheblich im Sinne des § 34 Abs. 1 BremWoBeG \nzu bewerten. Denn als erheblich sind alle Mängel einzustufen, die zu einer unmittelbaren \nund gravierenden Gefährdung des Wohls der Bewohner und Bewohnerinnen führen. Dies \nliegt bei den oben genannten Mängeln auf der Hand. \n \nSoweit sich die Klägerin auf den Standpunkt beruft, dass sich eine Aufrechterhaltung des \nbereits im September 2019 verfügten Belegungsstopps nicht mit später angeblich \naufgetretenen \nMängeln \nrechtfertigen \nlasse, \nverkennt \ndie \nKlägerin \nin \ndiesem \nZusammenhang, dass eine Anordnung nach § 34 BremWoBeG nicht an das \nVorhandensein \nbestimmter \nerheblicher \nMängel \ngeknüpft \nist, \nsondern \nals \nDauerverwaltungsakt solange aufrechterhalten werden kann, wie erhebliche Mängel in der \nPflegeeinrichtung festgestellt werden. \n \ncc. \nIm Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 18.04.2022 ist der Belegungsstopp jedoch \nrechtswidrig gewesen, da das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zum Erlass \ndes Verwaltungsakts (hierzu oben aa.) ab Januar 2022 von der Beklagten nicht hinreichend \nnachgewiesen wurde. \n \nIm Hinblick auf das Vorliegen von Mängeln, die einen Belegungsstopp rechtfertigen \nkönnen, trägt grundsätzlich die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Um dieser \nDarlegungs- und Beweislast auch für den Zeitraum nach Erlass des Belegungsstopps zu \ngenügen, muss die Beklagte die Einrichtung in regelmäßigen Zeitabständen überprüfen \nund diese Prüfungen nachvollziehbar dokumentieren. In welchen Abständen diese \nÜberprüfung erfolgen muss und ab welchem Zeitpunkt eine Aufhebung in Frage kommt \n\n32 \nbzw. geboten ist, kann jedoch nicht abstrakt festgelegt werden. Denn insbesondere die \nDauer der Beseitigung zuvor festgestellter Mängel variiert je nach Anzahl und Umfang der \nMängel sowie der zu berücksichtigenden individuellen Umstände in der jeweiligen \nEinrichtung. Bestehen jedoch konkrete Anhaltspunkte für die Beseitigung festgestellter \nMängel und damit für das mögliche Entfallen der Voraussetzungen für den \nBelegungsstopp, obliegt es der Beklagten, dies zeitnah zu überprüfen. \n \nDie Beklagte hat die streitgegenständliche Einrichtung seit Juni 2019 mehrfach vor Ort \nüberprüft. So erfolgten im Juni 2019, September 2020 und Januar 2021 Prüfungen in der \nEinrichtung durch den MDK. Daneben überprüfte die WBA die Einrichtung im Juli 2020, \nJuni 2021 und September 2021. Zusätzlich hat die Beklagte zwischen Juli 2019 und \nFebruar \n2021 \nwiederholt \ndie \nPersonalausstattung \nund \ndie \nEinhaltung \nder \nPräsenzanforderung in der Einrichtung geprüft (s.o.). \n \nIm Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 18.04.2022 ist die Beklagte ihrer Pflicht zur \nfortlaufenden Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen sowie der Notwendigkeit \ndes Belegungsstopps jedoch nicht mehr ausreichend nachgekommen. Auf die gerichtliche \nAnfrage vom 06.04.2022, ob die Beklagte seit dem 15.09.2021 weitere Überprüfungen der \nstreitgegenständlichen Einrichtung vorgenommen hat, teilte die Beklagte mit Schriftsatz \nvom 14.04.2022 mit, dass es zu keinen weiteren Prüfungen gekommen sei. Erst am \n19.04.2022 und somit sieben Monate nach der Prüfung im September 2021 hat die WBA \neine weitere unangemeldete Prüfung bei der Klägerin durchgeführt. Aufgrund der \nErgebnisse dieser Prüfung hob die Beklagte in der mündlichen Verhandlung den \nstreitgegenständlichen Bescheid vollständig mit Wirkung ex nunc ab dem 19.04.2022 auf. \n \nDer zwischen diesen zwei Prüfungen liegende Zeitraum von sieben Monaten erweist sich \nim zu beurteilenden Einzelfall nach Auffassung der Kammer als zu lang. Aufgrund der \nvorliegenden Verwaltungsvorgänge erscheint es möglich, dass die Klägerin nicht erst am \n19.04.2022, sondern schon zu einem früheren Zeitpunkt die zuletzt festgestellten Mängel \nbehoben hatte, mit der Folge, dass die Beklagte den Belegungsstopp schon früher hätte \n(ex nunc) aufheben müssen. Mit E-Mail vom 17.12.2021 hatte die Klägerin der Beklagten \nim Hinblick auf die Anordnung vom 17.09.2021 einen fünfseitigen Maßnahmenplan zur \nBeseitigung der zuletzt festgestellten Mängel übersandt. Angesichts der darin enthaltenen \nAngaben der Klägerin, dass eine Vielzahl von Maßnahmen bereits umgesetzt worden sei, \nhätte sich die Beklagte dazu veranlasst sehen müssen, in nahem zeitlichen \nZusammenhang und somit spätestens Anfang Januar 2022 eine weitere Überprüfung der \nEinrichtung durchzuführen und angesichts der durch die Klägerin umgesetzten \nMaßnahmen die weitere Notwendigkeit eines Belegungsstopps zu prüfen. Da dies nicht \n\n33 \nerfolgt ist und daher ab Januar 2022 das weitere Vorliegen von erheblichen Mängeln im \nSinne von § 34 BremWoBeG nicht nachgewiesen wurde, erweist sich die Anordnung des \nBelegungsstopps im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 18.04.2022 als rechtswidrig. \n \ndd. \nSoweit im Zeitraum vom 03.09.2019 bis zum 31.12.2021 die tatbestandlichen \nVoraussetzungen vorlagen, erweist sich die Anordnung des Belegungsstopps nicht als \nermessensfehlerhaft bzw. unverhältnismäßig. \n \nNach der Regelung des § 34 Abs. 1 BremWoBeG steht es im Ermessen der Beklagten, ob \nund ggf. in welchem Umfang sie bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einen \nBelegungsstopp erlässt. Die Entscheidung über den Belegungsstopp erweist sich im oben \ngenannten Zeitraum als ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. \n \nDie \nErmessensentscheidungen \nunterliegen \nnur \neiner \neingeschränkten \nverwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemäß § 114 Satz 1 VwGO. Danach prüft das Gericht \nnur, ob überhaupt Ermessen ausgeübt wurde und ob ggf. die gesetzlichen Grenzen des \nErmessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der \nErmächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, insbesondere ob die \nBehörde in ihre Ermessenserwägungen alle wesentlichen, den Streit zwischen den \nBeteiligten kennzeichnenden Gesichtspunkte eingestellt hat und ob sie dabei von einem \nrichtigen und vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.1987 \n– 1 C 29.85, juris Rn. 33). Die Widerspruchsbehörde überprüft grundsätzlich die \nRechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides (vgl. § 68 \nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO). Für die gerichtliche Überprüfung von \nErmessensentscheidungen \nkommt \nes \ngrundsätzlich \nauf \ndie \nErwägungen \nder \nWiderspruchsbehörde an (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). \n \nDiesen \nAnforderungen \nwerden \nder \nBescheid \nvom \n03.09.2019 \nund \nder \nWiderspruchsbescheid vom 03.01.2020 noch gerecht. Zwar ist festzustellen, dass der \nWiderspruchsbescheid vom 03.01.2020 über weite Strecken eine eher wenig strukturierte \nReihung von Sachverhaltsdarstellungen und Argumenten ist, die nicht immer einen \nkonkreten Bezug zu den drei streitgegenständlichen Regelungen des Bescheids \n03.09.2019 erkennen lässt. Gleichwohl lässt der Widerspruchsbescheid noch hinreichend \ndeutlich erkennen, auf welche Sachverhalte der Belegungsstopp gestützt wird und von \nwelchen Erwägungen die Beklagte sich hat leiten lassen. Dies lässt Rechtsfehler nicht \nerkennen. Mit der Anordnung eines zeitlich nicht befristeten Belegungsstopps bewegt sich \ndie Beklagte innerhalb der Grenzen der Ermächtigungsnorm des § 34 Abs. 1 BremWoBeG, \n\n34 \nwonach die Untersagung der Aufnahme weiterer Nutzer bis zu einer Mängelbeseitigung \nzulässig ist. \n \nDer verfügte Belegungsstopp erweist sich auch als verhältnismäßig. Er war insbesondere \ngeeignet, den drohenden Beeinträchtigungen für die Bewohner und Bewohnerinnen \nentgegenzuwirken. Es liegt auf der Hand, dass eine unzureichende Personalausstattung \nund eine hinter den rechtlichen Anforderungen des § 7 Abs. 2 und 3 BremWoBeGPersV \nzurückbleibende Personalpräsenz unmittelbar zu einer geschmälerten Unterstützung der \nBewohner und Bewohnerinnen der Pflegeeinrichtung führt, der mit einer Reduzierung der \nZahl der zu betreuenden Personen wirksam entgegengewirkt werden kann. \n \nEin Belegungsstopp erschien zur Mängelbeseitigung auch erforderlich. Obwohl der MDK \nbereits in seinem Prüfbericht vom 15.07.2019 einen umfassenden Katalog von \nMaßnahmen zur Behebung von in der Einrichtung festgestellten Pflegemissständen \nempfohlen hatte, war es der Klägerin auch mehr als zwei Jahre später und trotz einer \ndeutlich reduzierten Bewohnerzahl nicht gelungen, einen beanstandungsfreien Betrieb in \nder Einrichtung zu gewährleisten. Ein gleich geeignetes Mittel, das bei voller Belegung der \nEinrichtung die Einhaltung der gebotenen Pflegestandards garantieren konnte, war \nangesichts der Entwicklungen seit Juli 2019, die zwar Verbesserungen erkennen ließen, \naber noch nicht zur Mangelfreiheit geführt hatten, nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht \nerkennbar, dass allein die Einsetzung einer Belegungsobergrenze gleich geeignet \ngewesen wäre. Denn auch die im Juli 2020 erfolgte und mit der Auflage einer \nBelegungsobergrenze von 105 Personen verbundene Außervollzugsetzung des \nBelegungsstopps führte nicht zur Mängelbeseitigung. Eine den Anforderungen des \nBremWoBeG \nentsprechende \nUnterstützung \nder \nNutzerinnen \nund \nNutzer \ndes \nPflegezentrums konnte nach Auffassung der Kammer auch nicht allein durch Anordnungen \nnach § 33 BremWoBeG sichergestellt werden. Der bisherige Verlauf hat deutlich gemacht, \ndass die Anforderungen des § 7 Abs. 2 und 3 BremWoBeGPersV über einen langen \nZeitraum wiederholt nicht eingehalten worden sind, obwohl diese Problematik bereits im \nRahmen der MDK-Prüfung im Jahr 2019 bei stichprobenartigen Überprüfungen festgestellt \nund gerügt worden war. \n \nDie Aufrechterhaltung eines Belegungsstopps war auch nicht unangemessen. Richtschnur \nheimaufsichtsrechtlicher Regelungen ist der effektive Schutz der Bewohner und \nBewohnerinnen von Einrichtungen, insbesondere der Schutz der Grundrechte dieser \nPersonen auf ein menschenwürdiges Dasein (Art. 1 Abs. 1 GG), auf körperliche \nUnversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und der Unverletzlichkeit der Freiheit der Person \n(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; vgl. VG Bremen, Beschluss v. 04.12.2015 - 3 V 2389/15 -; dazu \n\n35 \nauch: Bay. VGH, Beschluss v. 29.09.2011 – 12 CS 11.2022 –, Rn. 74, juris). Deshalb ist \nes rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte hier dem Schutz der vulnerablen \nBewohner und Bewohnerinnen, der hier durch ein nicht regelungskonformes \nPersonalmanagement und die festgestellten Pflegemängel unmittelbar tangiert ist, Vorrang \ngegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an einer Vollbelegung der \nPflegeeinrichtung eingeräumt hat. Die Würde, das Leben und die Gesundheit der \nBewohnerinnen und Bewohner haben gegenüber den Geschäftsinteressen des \nHeimbetreibers \nein \nüberragendes \nGewicht. \nFür \ndie \nVerhältnismäßigkeit \ndes \nBelegungsstopps spricht zudem, dass die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag hin am \n18.12.2020 eine Ausnahmegenehmigung zur Aufnahme von zwei weiteren Bewohnern \nerteilt hat. Die Beklagte hat somit angemessen auf die individuellen Umstände in der \nEinrichtung reagiert. Es fällt insoweit auch nicht weiter ins Gewicht, dass die Beklagte auf \nden außergerichtlichen Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Belegungsstopps vom \n29.04.2020 zunächst nicht reagiert hat. Denn die Beklagte hat jedenfalls im hier noch \nmaßgeblichen Zeitraum ausreichend Prüfungen vorgenommen und ist insoweit ihrer Pflicht \nzur Überprüfung des Dauerverwaltungsaktes hinreichend nachgekommen. Soweit die \nKlägerin auf das öffentliche Interesse daran, dass sie ihren Versorgungsauftrag mit 136 \nPflegeplätzen vollumfänglich erfüllt, verweist, verkennt sie, dass nur eine den gesetzlichen \nAnforderungen genügende Erfüllung des Versorgungsauftrags im öffentlichen Interesse \nliegt. An der Aufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohner in eine Einrichtung, in der die \nerforderlichen Personalressourcen fehlen, besteht hingegen kein öffentliches Interesse. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. \n \nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem \nErmessen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass die Beklagte die Kosten trägt, \nda die Klage insoweit voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre. Ziffer 1 des \nstreitgegenständlichen Bescheides dürfte bereits ab Juni 2020 rechtswidrig gewesen sein, \nda die Beklagte ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Unterschreitungen der gebotenen \nPersonalausstattung sowie überwiegend die Einhaltung der Fachkraftquote festgestellt \nhat. Daneben dürfte der gesamte streitgegenständliche Bescheid zum Zeitpunkt der \nErledigung rechtswidrig gewesen sein, da die Beklagte bei ihrer letzten Prüfung am \n19.04.2021 keine Mängel mehr festgestellt hat, weder in der Personalausstattung bzw. bei \nder Personalpräsenz noch im pflegefachlichen Bereich. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§ 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. \n\n36 \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDie sich auf den erledigten Verfahrensteil beziehende Kostenentscheidung ist gemäß \n§ 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. \nDr. Weidemann \nDr. Kommer \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364971","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-04-29/3-k-258-20","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 113c","ref_norm":"113c","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364971","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364971","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-04-29/3-k-258-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364971","retrieved":"2026-07-09 04:52:42.756794+00:00"}}