{"status":"available","doknr":"OLD364970","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-05-16","aktenzeichen":"4 K 1907/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n4 K 1907/20 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \ng e g e n \ndie Bremische Landesmedienanstalt (brema), Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten \ndurch die Direktorin Cornelia Holsten, \nRichtweg 14, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht \nBogner und den Richter Schmitz sowie die ehrenamtliche Richterin Jonetzko und den \nehrenamtlichen Richter Dr. Reiter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2022 \nfür Recht erkannt: \nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren \neingestellt. \n\n2 \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \n \nDer Kläger begehrt von der Beklagten noch den Zugang zu Informationen bezüglich eines \nvon der Direktorin der Beklagten angebotenen Podcasts. \n \nDie Direktorin der Beklagten bietet seit Januar 2020 einen Podcast an, der auf \nverschiedenen bekannten Online-Portalen abrufbar ist. In der am 17.01.2020 \nveröffentlichten ersten Folge des Podcasts interviewt die Direktorin der Beklagten einen \nInfluencer, in der zweiten Folge, veröffentlicht am 31.01.2020, den Direktor der \n. Weitere Folgen werden nicht angeboten. \n \nDer Podcast wird auf den Podcast-Portalen wie folgt beschrieben: „Fra\n ist verliebt \nin Medien. Und sie darf sie nicht nur anhören, anschauen und nutzen, sondern auch \nbeaufsichtigen – von der Lizenz bis zur Schleichwerbung, von Google bis zum Influencer. \nNormalerweise ist es Aufgabe der Direktorin der Bremischen Landesmedienanstalt, \nAntworten auf Fragen zu geben. Bei UNREGULIERT zeigt sich Frau \n von einer \nganz anderen Seite und stellt selbst die Fragen. Mit ihren Gästen spricht sie über \nGeschichten aus deren Leben in und mit den Medien.“ Zu einem den Podcast \nankündigenden Trailer heißt es: \n ist die Direktorin der Bremischen \nLandesmedienanstalt. In dieser Funktion werden ihr täglich Fragen gestellt, in diesem \nPodcast dreht sie den Spieß um. Mit ihren Gästen spricht sie über Geschichten aus deren \nLeben in und mit den Medien. Ab dem 17. Januar - jeden zweiten Freitag!“ Das Erscheinen \ndes Podcasts wurde auch auf der Webseite der Beklagten angekündigt. \n \nDie beiden Folgen des Podcasts wurden am 03.12.2019 sowie am 28.01.2020 in einem \nStudio des\n Radio in Berlin aufgenommen. In diesem Zeitraum hielt sich die Direktorin \nder Beklagten regelmäßig aus dienstlichen Gründen in Berlin auf. Bis Ende des Jahres \n2019 verfügte sie als Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten \nüber eine eigene Geschäftsstelle in Berlin. \n\n3 \nNach öffentlicher Kritik an dem Podcast befasste sich der Medienrat der Beklagten in seiner \nSitzung am 12.03.2020 mit dem Podcast. \n \nMit E-Mail vom 28.04.2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zusendung \nsämtlicher vorliegender Informationen in Bezug auf den Podcast sowie des Protokolls des \nnichtöffentlichen Teils der Medienratssitzung vom 12.03.2020. \n \nMit Bescheid vom 15.05.2020 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte \ndie Beklagte an, dass gemäß § 1 Abs. 3 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes \n(BremIFG) bereits der Anwendungsbereich des BremIFG nicht eröffnet sei, da der Zugang \nzu amtlichen Informationen der Beklagten im Bremischen Landesmediengesetz \n(BremLMG) abschließend geregelt sei. \n \nGegen den ablehnenden Bescheid legte der Kläger am 27.05.2020 Widerspruch ein. Mit \nWiderspruchsbescheid vom 10.08.2020, zugestellt am 12.08.2020, wies die Beklagte den \nWiderspruch zurück. Zur Begründung wiederholte die Beklagte ihre Ausführungen aus dem \nAusgangsbescheid. \n \nDer Kläger hat am 14.09.2020, einem Montag, Klage erhoben mit den Anträgen, die \nBeklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15.05.2020 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 10.08.2020 zu verpflichten, ihm (1.) sämtliche vorliegenden \nInformationen in Bezug auf den Podcast „Unreguliert – Frau \n fragt nach“, den die \nDirektorin angeboten habe, darunter Vermerke, elektronischen und postalischen \nSchriftverkehr, Sprechzettel, Vorlagen, Konzepte, Vereinbarungen und Verträge sowie \nInformationen in Bezug auf die Kooperation mit de\n sowie (2.) das Protokoll \ndes nichtöffentlichen Teils der Medienratssitzung vom 12.03.2020 zu übermitteln. \n \nEr ist der Auffassung, der Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen aus § 1 \nAbs. 1 Satz 1 BremIFG sei nicht gemäß § 1 Abs. 3 BremIFG subsidiär gegenüber § 53 \nAbs. 9 BremLMG. Ein Vorrangverhältnis bestehe nur, wenn die Norm einen mit dem \nAnspruch nach BremIFG abstrakt identischen Regelungsgegenstand aufweise und der \nNorm durch Auslegung zu entnehmen sei, dass sie eine umfassende und abschließende \nRegelung des Zuganges zu amtlichen Informationen enthalte. § 53 Abs. 9 BremLMG stelle \naber gerade keine Anspruchsgrundlage für einen Informationszugang dar, sondern regele \neine proaktive Veröffentlichungspflicht bezüglich bestimmter Dokumente des Medienrates. \nWeiterhin sei die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts anspruchsverpflichtet. Bei \nden verlangten Informationen handele es sich auch um amtliche Informationen im Sinne \nder Norm. Die Veröffentlichung eines Podcasts durch eine staatliche Stelle sei staatliches \n\n4 \nHandeln und die entsprechende Stelle sei dabei schon aufgrund des Rechtsstaatsprinzip \nzu geordneter Aktenführung verpflichtet. Es sei Sache der Beklagten, vorhandene \nInformationen so aufzubereiten, dass sie zu einem geordneten Vorgang würden. Dass \nkeinerlei Informationen vorhanden seien, sei nicht vorstellbar. So müsse es Schriftverkehr \nmit den Gästen des Podcasts, Technikern und Produzenten sowie Konzeptpapiere geben. \nDie verlangten Dokumente seien nicht als Entwürfe oder Notizen im Sinne von § 2 Nr. 1 \nBremIFG anzusehen. Anderenfalls liefe der Anspruch aus § 1 Abs. 1 BremIFG weitgehend \nleer. \n \nNachdem das Gericht mit Schreiben vom 15.04.2021 darauf hingewiesen hatte, dass \nhinsichtlich des Antrages zu 2. aufgrund der insoweit abschließenden Regelung in § 53 \nAbs. 9 BremLMG der Anwendungsbereich des BremIFG nicht eröffnet sein dürfte, hat der \nKläger mit Schriftsatz vom 14.05.2021 die Rücknahme des Antrages zu 2. erklärt. \n \nDer Kläger beantragt nunmehr noch, \n \ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom \n15.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2020 zu \nverpflichten, ihm sämtliche vorliegenden Informationen in Bezug auf den Podcast \n„Unreguliert – Frau Holsten fragt nach“, den die Direktorin angeboten hat, darunter \nVermerke, elektronischen und postalischen Schriftverkehr, Sprechzettel, \nVorlagen, Konzepte, Verein\nVerträge \n Informationen in Bezug \nauf die Kooperation mit der\n und/ode\n, zu übermitteln. \n \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie verweist auf die Begründung ihrer Bescheide. Ergänzend führt sie aus, der Antrag sei \nbereits unzulässig, da er so weitreichend sei, dass es ihm an Bestimmtheit fehle. Der \nAntrag sei auch unbegründet, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 \nBremIFG nicht erfüllt seien. Der Anspruch könne nur auf vorhandene amtliche \nInformationen gerichtet sein. Die vom Kläger verlangten Vermerke, Sprechzettel, Vorlagen \nund Konzepte stellten allenfalls Entwürfe und Notizen dar und seien daher keine amtlichen \nInformationen im Sinne des § 2 Nr. 1 BremIFG. Es sei auch gar keine schriftliche \nVorbereitung des Podcasts vorhanden, da die Gespräche der Direktorin mit den Gästen, \nwie bei Podcasts üblich, in freier Rede als ungezwungene Unterhaltung geführt worden \nseien und die im Podcast besprochenen Themen das Tagesgeschäft der Direktorin \nbeträfen, weshalb sie keiner Vorbereitung bedurft hätten. Informationen in Bezug auf die \nvom Kläger unterstellte Kooperation mit Audio Alliance seien ebenfalls nicht als amtlich \nanzusehen und darüber hinaus nicht vorhanden, da es keine solche Kooperation und somit \nkeinen Verwaltungsvorgang hierzu gegeben habe. Aufgrund des wöchentlichen \n\n5 \nAufenthaltes der Direktorin in Berlin existierten auch keine Reiseunterlagen konkret in \nBezug auf die Aufzeichnung des Podcasts in Berlin. Die Kommunikation mit den \nInterviewpartnern und mit \n Radio sei in der Regel telefonisch oder persönlich erfolgt. \nSo sei der erste Termin im Dezember 2019 telefonisch koordiniert worden. Zwischen\n \n und der Direktorin habe es überhaupt keine Kontaktaufnahme gegeben. Mit der \nOrganisation der Studiobelegung habe sie selbst nichts zu tun gehabt, diese sei allein \ndurc\n Radio erfolgt. \n \nMit Schriftsatz vom 26.05.2021 hat die Beklagte Ausdrucke des Terminkalenders der \nDirektorin für den 03.12.2020 sowie den 28.01.2020, worin neben weiteren Terminen in \nBerlin die Aufzeichnungen des Podcasts vermerkt sind, vorgelegt. Weiterhin legte sie einen \nE-Mail-Austausch zwischen der Direktorin und \n Radio vom 10.01.2020 und vom \n13.01.2020 vor. Die vorgelegten E-Mails, die von den E-Mail-Domains der Beklagten bzw. \n Radio versendet wurden, thematisieren den Schnitt und die Freigabe einer \nPodcastfolge, die Veröffentlichung des Podcasts und die Texte für die Beschreibung auf \nden Podcast-Portalen sowie die Koordination des Termins zur Aufzeichnung am \n28.01.2020. \n \nAuch nach Vorlage dieser Unterlagen behauptet der Kläger weiterhin, dass die Beklagte \nbislang nicht alle Informationen vorgelegt habe. Nur eine dem äußeren Anschein nach \nordnungsgemäß geführte Akte habe die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für \nsich. Andernfalls habe die Behörde schlüssig darzulegen und zu beweisen, dass die \nvorgelegten Dokumente vollständig und richtig seien. Der Beklagten gelinge es nicht, \ndiesen Beweis zu führen. Ihre Ausführungen dahingehend, dass es nicht mehr Dokumente \ngäbe, seien nicht schlüssig und überzeugten nicht. Der E-Mail-Verkehr beziehe sich \nlediglich auf eine Terminvereinbarung für einen einzigen Aufnahmetermin. Es habe jedoch \ninsgesamt zwei Folgen und einen „Trailer\" gegeben. Auch zur anderen Folge, die am \n03.12.2019 aufgenommen worden sei, müsse es E-Mail-Verkehr zur Terminabstimmung \ngegeben haben. Weiter heiße es in der E-Mail der Direktorin der Beklagten vom \n10.01.2020: „Soeben habe ich auch die Zusage vo\n bekommen, der sich \nsehr über meine Anfrage gefreut hat.\" Die Absprache mit\n als Gast sei also \nentgegen dem Vortrag der Beklagten nicht „telefonisch oder persönlich\", sondern es habe \neine Anfrage der Direktorin gegeben, sei es postalisch, per E-Mail, SMS, Messenger oder \nmit einem anderen schriftlichen Kommunikationsmittel, über die sich Herr\n gefreut \nund der er zugesagt habe. Es liege nahe, dass es auch mit dem Interviewpartner der ersten \nPodcastfolge Schriftverkehr zur Terminabsprache gegeben habe. Es sei schwer \nvorstellbar, dass die Direktorin der Beklagten, die mit Sicherheit mit Hilfe eines Sekretariats \neine Vielzahl von Terminen zu verwalten habe, „mal eben\" am Telefon einen Termin \n\n6 \nvereinbare; \nnoch \ndazu \nmit \neinem \nInfluencer, \nden \nsie \nbeaufsichtige. \nDie \nTerminvereinbarung mit Herrn \n sei aufgrund des Interessenkonflikts besonders \nrelevant. Zumindest sollte es hier einen Telefon- oder Gesprächsvermerk geben. Darüber \nhinaus habe der Podcast recht häufig, nämlich alle zwei Wochen, erscheinen sollen. Allein \ndies erfordere einiges an Vorbereitung. Er habe die Arbeit der Direktorin der Beklagten \neinem jüngeren Publikum bekannt machen sollen. Es habe zudem im Podcast ein \nbestimmter „Eindruck\" hervorgerufen werden sollen, nämlich der einer freien und \nungezwungenen Unterhaltung. Es habe also durchaus ein Konzept gegeben. Auch dies \nspreche gegen die angebliche Spontanität des Vorhabens. Der Podcast sei eben nicht \nlediglich eine „fixe Idee\" ohne Ziel, Reichweite oder Plan gewesen. \n \nDie Beklagte erwidert hierzu, dass sich die Ausführungen des Klägers wiederholend in \nMutmaßungen und erfundenen Behauptungen erschöpften, aus denen der Kläger das \nVorhandensein weiterer Informationen ableite, zu denen sie jedoch bereits mitgeteilt habe, \ndass es sie nicht gebe. Ein Vorgang oder eine Akte existiere in dieser Sache aus \nnaheliegenden Gründen (Bedeutungslosigkeit) nicht. Sie habe dazu dezidiert vorgetragen \nund sich bemüht, jegliche noch so kleine – auch schon nicht aktenwürdige – Details \nzusammen zu tragen, um dem Kläger die gewünschten Informationen zur Verfügung zu \nstellen. Mehr sei dazu nicht zu sagen. Ein Podcast wie derjenige, für den sich der Kläger \nbesonders interessiere, habe für sie auch keine große Bedeutung gehabt. Der Kläger \nwerde auf ihre Satzung hingewiesen, aus der sich ihre wesentlichen Aufgaben ergäben. \nDie Erstellung eines Podcast gehöre mit Sicherheit nicht dazu. In diesem Zusammenhang \neine Wesentlichkeit im Sinne des Bremischen Landesmediengesetzes zu erfinden, halten \nsie für abwegig. \n \nDie Kammer hat die Direktorin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung \ninformatorisch angehört. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug \ngenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nverwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \n \nI. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß \n§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. \n \nII. Die verbleibende Klage ist zulässig, aber unbegründet. \n\n7 \n1. Die Klage ist zulässig. Statthaft ist eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 \nVwGO. Der Kläger begehrt Zugang zu bestimmten bei der Beklagten vorliegenden \nInformationen. Die Gewährung des Zugangs zu Informationen durch eine Behörde stellt \nsich als schlichtes Verwaltungshandeln dar. Diesem geht jedoch ein Verwaltungsakt im \nSinne des § 35 Satz 1 BremVwVfG voraus, nämlich die Entscheidung der Behörde über \ndie Gewährung des Informationszugangs, §§ 7, 9 BremIFG (st. Rspr. der Kammer, zuletzt \nVG Bremen, Urteil vom 24.11.2021 – 4 K 477/20 –, Rn. 15, juris). Bei verständiger \nWürdigung des Klageantrages im Sinne des § 88 VwGO begehrt der Kläger die \nVerpflichtung der Behörde zur stattgebenden Entscheidung über den Informationszugang, \nd. h. den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes. \n \nDer Klageantrag ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO. \nAn \ndie \nBestimmtheit \ndes \nAntrages \ndürfen \nbei \nKlageverfahren \nnach \nden \nInformationsfreiheitsgesetzen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, da der \nKläger in der Regel keinen Einblick in die behördlichen Vorgänge und Akteninhalte hat. Die \nInformation über Art, Zahl und Inhalt der bei der Behörde zu der Sache vorhandenen \nAufzeichnungen ist gerade Ziel der Klage. Eine nähere Präzisierung seines Begehrens war \ndem Kläger vorliegend mangels Kenntnis der Verwaltungsvorgänge nicht möglich und \nkann daher nicht verlangt werden. Dem Klageantrag ist das Klageziel, die Übermittlung \nsämtlicher bei der Beklagten vorhandener Aufzeichnungen, die mit dem Podcast in \nZusammenhang stehen, eindeutig zu entnehmen. \n \n2. Die Klage ist jedoch unbegründet. \n \nDer Bescheid der Beklagten ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten. Der geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang steht dem \nKläger nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n \na. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zugang zu den begehrten Informationen \ngemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG liegen grundsätzlich vor. \n \naa. Der Anwendungsbereich des BremIFG ist eröffnet. Die Anwendung des § 1 Abs. 1 \nSatz 1 BremIFG ist vorliegend nicht gemäß § 1 Abs. 3 BremIFG durch abschließende \nRegelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen in anderen Rechtsvorschriften \ngesperrt. Insbesondere geht von § 53 Abs. 9 BremLMG und § 46 Abs. 4 Satz 2 BremLMG \nhinsichtlich des Zugangs zu Informationen über Tätigkeiten der Direktorin der Beklagten \nkeine Sperrwirkung aus. \n\n8 \nEine Rechtsvorschrift kann gemäß § 1 Abs. 3 BremIFG nur dann Vorrang gegenüber dem \nBremIFG beanspruchen, wenn sie einen mit § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG identischen \nsachlichen Regelungsgegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2011 − 7 C 4/11 –, \nRn. 9, juris), d. h. wenn die andere Vorschrift ebenfalls den Zugang zu amtlichen \nInformationen regelt. Die speziellere Regelung muss zudem gemäß § 1 Abs. 3 BremIFG \nals abschließend zu verstehen sein. Schließlich ist die Reichweite der Sperrwirkung der \nspeziellen Norm durch die sachliche Reichweite der Norm begrenzt (Schoch in Schoch, \nIFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 301). \n \nUnabhängig von der Frage, ob es sich bei der Verpflichtung der Beklagten zur aktiven \nVeröffentlichung bestimmter Informationen in § 53 Abs. 9 BremLMG und dem \nantragsgebundenen Informationsanspruch des Bürgers aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG um \nidentische sachliche Regelungsgegenstände handelt, kann § 53 Abs. 9 BremLMG \njedenfalls nur als abschließend verstanden werden, soweit der Zugang zu Informationen, \ndie in Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Medienrates stehen, begehrt wird. Nach \n§ 53 Abs. 9 BremLMG sind die Zusammensetzung und die Tagesordnung der Sitzungen \ndes Medienrates und seiner Ausschüsse, die Beschlüsse und Protokolle der öffentlichen \nSitzungen des Medienrates nebst Anwesenheitslisten, die Zusammenfassungen der \nwesentlichen Ergebnisse der Sitzungen der vorbereitenden Ausschüsse sowie \nKurzbiografien der Mitglieder des Medienrates durch die Landesmedienanstalt in \ngeeigneter Form auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen; § 46 Absatz 4 Satz 3 gilt \nentsprechend. Die Tagesordnungen sind spätestens eine Woche vor den jeweiligen \nSitzungen zu veröffentlichen, die Beschlüsse, Protokolle, Anwesenheitslisten und \nZusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse im Anschluss an die Sitzungen des \nMedienrates und nach Genehmigung der Protokolle durch den Medienrat. \n \nDer sachliche Anwendungsbereich des § 53 Abs. 9 BremLMG umfasst ausweislich seines \nWortlautes lediglich die Sitzungen des Medienrates und seiner Ausschüsse. Aufgaben und \nHandeln der Beklagten erschöpfen sich aber nicht in den Tätigkeiten des Medienrates. \nOrgane der Beklagten sind gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 der Medienrat und die Direktorin. \nDie Aufgabenbereiche des Medienrates und der Direktorin sind dabei durch § 53 Abs. 1 \nSatz 1 BremLMG i. V. m. § 54 BremLMG klar voneinander abgegrenzt: Der Medienrat ist \ndemnach das Beschlussgremium der Beklagten und entscheidet beispielsweise über die \nZulassung von Rundfunkprogrammen. Die Direktorin führt als Exekutivorgan insbesondere \ndie laufenden Geschäfte der Beklagten und vollzieht die Beschlüsse des Medienrates, § 54 \nAbs. 2 Nr. 2 BremLMG. Amtliche Informationen werden bei der Beklagten also in \nerheblichem Umfang auch außerhalb der Sitzungen des Medienrates und seiner \nAusschüsse generiert. Auf solche Informationen ist auch das Begehren des Klägers \n\n9 \ngerichtet. Nach dem Vorbringen der Beklagten wurde der Podcast, auf das sich das \nInformationsbegehren des Klägers bezieht, von der Direktorin verantwortet. \n \nDie Betrachtung des § 53 Abs. 9 BremLMG im systematischen Zusammenhang der \nübrigen Regelungen des BremLMG führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Anwendbarkeit \ndes BremIFG auf den Zugang zu im Tätigkeitsbereich der Direktorin anfallenden \nInformationen \nentspricht \nder \nausdrücklichen \nVerpflichtung \nder \nBeklagten \nzu \ngrößtmöglicher Transparenz, die allgemein in § 46 Abs. 4 Satz 1 BremLMG und speziell \nim Hinblick auf die Direktorin in § 54 Abs. 1 Satz 2 BremLMG normiert ist. Die geforderte \nTransparenz des Handelns der Direktorin kann nicht schon durch die bloße \nVeröffentlichung von Informationen im Zusammenhang mit Sitzungen des Medienrates \ngewährleistet werden. \n \nGleichermaßen ist auch § 46 Abs. 4 Satz 2 BremLMG nicht als abschließende Regelung \ndes Zugangs zu Informationen der Beklagten zu verstehen. Nach § 46 Abs. 4 Satz 1 \nBremLMG ist die Landesmedienanstalt verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz \ngegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck macht sie nach § 46 Abs. \n4 Satz 2 BremLMG insbesondere alle Satzungen sowie Informationen, die von \nwesentlicher Bedeutung für die Landesmedienanstalt sind, in weiterverarbeitbarer und für \nPersonen mit Behinderung wahrnehmbarer Form in einem maschinenlesbaren Format auf \nihren Internetseiten bekannt. Bereits aus dem Wortlaut „insbesondere“, der erkennen lässt, \ndass \ndie \nBekanntmachung \nvon \nSatzungen \nund \nInformationen \nvon \nähnlich \nherausgehobener Bedeutung nur einen Teil der umfassenden Transparenzpflichten der \nBeklagten aus § 46 Abs. 4 Satz 2 BremLMG ausmacht, ergibt sich, dass § 46 Abs. 4 Satz \n2 BremLMG nicht abschließend ist. \n \nbb. Die formellen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Antrag des Klägers ist \nhinreichend bestimmt im Sinne des § 7 Abs. 1 BremIFG (vgl. Schoch in Schoch, IFG, 2. \nAufl. 2016, § 7 Rn. 23). Insbesondere steht entgegen der Auffassung der Beklagten der \nBestimmtheit des Antrages nicht der Umfang der begehrten Informationen und der \nentstehende Verwaltungsaufwand entgegen. \n \ncc. \nAuch \ndie \nin \n§ \n1 \nAbs. \n1 \nSatz \n1 \nBremIFG \nnormierten \nmateriellen \nAnspruchsvoraussetzungen liegen grundsätzlich vor. Der Kläger ist als natürliche Person \n„jeder“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG und damit anspruchsberechtigt. Als Anstalt \ndes öffentlichen Rechts, vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 BremLMG, ist die Beklagte auch \nanspruchsverpflichtet. \n\n10 \nDas klägerische Begehren ist auch auf amtliche Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1 \nBremIFG gerichtet. \n \n(1) Die von dem Kläger u. a. begehrten Vermerke, Sprechzettel, Konzepte und Verträge \nsowie der begehrte Schriftverkehr unterfallen dem Begriff der Information im Sinne des \nBremIFG. \n \nAls Information gilt gemäß der Legaldefinition in § 2 Nr. 1 BremIFG jede Aufzeichnung, \nunabhängig von der Art ihrer Speicherung. Der Zugangsanspruch ist demnach nicht etwa \nauf Dokumente oder gar Akten beschränkt. So wurden von der Rechtsprechung \nbeispielsweise nicht nur Aktenvermerke, sondern auch Terminkalender sowie in \nZusammenhang mit einer Veranstaltung Gästelisten, Sitzordnungen, Redemanuskripte \nund Korrespondenz mit Gästen als amtliche Informationen angesehen (vgl. OVG Berlin-\nBrandenburg, Urteil vom 20.03.2012 − OVG 12 B 27/11 –, juris). Umfasst sind sowohl \npapiergebundene als auch elektronische Aufzeichnungen. Demnach können auch auf \nprivaten Geräten gespeicherte Chatnachrichten oder Kontaktaufnahmen via Social Media \nunter den Informationsbegriff des BremIFG fallen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26.08.2020 – \n2 K 163.18 –, juris). \n \nDa es nicht auf die Aktenform ankommt, kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass \nsie die mit dem Podcast in Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen – entgegen dem \naus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot ordnungsgemäßer Aktenführung – nicht in \neinem Aktenvorgang zusammengefasst hat. \n \n(2) Die begehrten Informationen, die sich auf den von der Direktorin angebotenen Podcast \nbeziehen, sind sämtlich auch als amtlich im Sinne von § 2 Nr. 1 BremIFG anzusehen, da \nsie amtlichen Zwecken dienen. Ein amtlicher Zweck im Sinne von § 2 Nr. 1 BremIFG liegt \nvor, wenn die Aufzeichnung im Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit erfolgt. \nUmfasst sind dabei nicht nur typische Handlungsformen der Verwaltung, sondern auch \ninformelle Tätigkeiten (Schoch in Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 2 Rn. 59; vgl. OVG Berlin-\nBrandenburg, Urteil vom 20.03.2012 − OVG 12 B 27/11 –, juris). Unerheblich ist auch, ob \ndie Aufzeichnung in Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang steht. Vorliegend \nbestehen bei Betrachtung der tatsächlichen Umstände keine Zweifel daran, dass die \nDirektorin der Beklagten den Podcast nicht als Privatperson, sondern in ihrer Funktion als \nHoheitsträgerin angeboten hat. So trägt die Beklagte selbst vor, dass der Podcast Teil der \nÖffentlichkeitsarbeit der Beklagten gewesen sei. Belegt wird dies auch durch die offizielle \nBeschreibung des Podcasts, die auf die Beklagte Bezug nimmt, sowie durch die \nAnkündigung des Podcasts auf der Webseite der Beklagten und insbesondere durch die \n\n11 \nTatsache, dass der vorgelegte E-Mail-Verkehr von der dienstlichen E-Mail-Adresse der \nDirektorin aus erfolgte und die Direktorin in den vorgelegten E-Mails mitunter die erste \nPerson Plural verwendete, mithin Bezug auf ihre Mitarbeiter nahm. \n \n(3) Bei den begehrten Aufzeichnungen handelt es auch nicht um gemäß der Legaldefinition \ndes § 2 Nr. 1 BremIFG von dem Begriff der amtlichen Information ausgenommene Entwürfe \nund Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Unter diese Begriffe \nfallen vorläufige Gedankenskizzen oder Aufzeichnungen, die als Gedächtnisstütze dienen; \ndie Ausnahme dient dem Schutz des innerbehördlichen Entscheidungsprozesses (Schoch \nin Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 2 Rn. 63 ff.). \n \nVermerke, Sprechzettel, Konzepte, Verträge und externer Schriftverkehr weisen keinen \nsolch vorläufigen Charakter auf. So werden etwa Aktenvermerke gezielt als Bestandteil \neines Vorgangs angefertigt. Unter einem Sprechzettel ist entgegen der Auffassung der \nBeklagten nicht ein „Schmierzettel“ zu verstehen, sondern die über eine notizartige \nGedächtnisstütze hinausgehende schriftliche Grundlage eines Redebeitrages. Konzepte \nsind jedenfalls dann nicht als Entwürfe oder Notizen anzusehen, wenn sie nicht lediglich \nzum behördeninternen Gebrauch bestimmt sind. Verträgen und Vereinbarungen ist ein \nendgültiger Charakter immanent. Auch die von der Beklagten vorgelegten E-Mails mit\n \nRadio sind als externe Korrespondenz nicht mehr dem Stadium der Vorläufigkeit und der \nBehördeninterna zuzuordnen. \n \n(4) Der Anspruch ist aber mangels Existenz der begehrten Informationen ausgeschlossen. \n§ 1 Abs. 1 BremIFG enthält das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des \nVorhandenseins der amtlichen Informationen, insbesondere besteht grundsätzlich kein \nAnspruch auf Beschaffung bzw. Wiederbeschaffung nicht (mehr) bei der verpflichteten \nStelle vorhandener Informationen (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2017 – 1 BvR 1978/13 \n–, Rn. 23, juris m. w. N.). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung, da es sich bei dem Zugangsanspruch um ein Verpflichtungsbegehren \nhandelt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2012 – OVG 12 B 27.11 –, Rn. 40, \njuris). \n \nDie anspruchsverpflichtete Stelle trifft bezüglich des Vorhandenseins der begehrten \nInformationen eine Darlegungslast. Bestreitet sie die Existenz entsprechender \nAufzeichnungen, muss sie dies angesichts ihres diesbezüglich überlegenen Wissens \nsubstantiiert vorbringen und begründen (Schoch in Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 42). \n \n\n12 \nDieser Darlegungslast hat die Beklagte Genüge getan. Insbesondere nach der \ninformatorischen Befragung der Direktorin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung \nsteht zur Überzeugung der Kammer fest, dass keine weiteren Informationen zu dem \nPodcast mehr vorliegen. Die glaubwürdige Direktorin der Beklagten hat in sich stimmig, \nnachvollziehbar, plausibel und glaubhaft geschildert, dass sie nach dem Zugang des \ngerichtlichen Hinweisschreibens vom 15.04.2021 nach Aufzeichnungen in Bezug auf den \nPodcast gesucht habe. Sie habe auch ihre Mitarbeiter angewiesen, nach etwaigen E-Mails, \ndie möglicherweise von deren Accounts geschrieben worden seien, zu suchen. Sie selbst \nsei froh gewesen, dass sie noch die E-Mails gefunden habe, die dem Gericht vorgelegt \nworden seien. Sie habe den Podcast als bloßen „Versuchsballon“ gesehen. Nach der \ninformatorischen Befragung der Direktorin der Beklagten steht zur Überzeugung der \nKammer fest, dass die Direktorin der Beklagten dem Podcast in der Phase der Produktion \nder beiden veröffentlichten Folgen nicht die Bedeutung beigemessen hat, den dieser nach \nseiner Veröffentlichung in Teilen der Öffentlichkeit erfahren hat. Dies erklärt, dass im \nHause der Beklagten keine besonderen Bemühungen bei der Dokumentation \nentsprechender Unterlagen bezüglich der Erstellung des Podcasts entfaltet wurden und es \nauch nicht zu schriftlichen Abreden mit \n bzw\n kam. Aus den von der \nBeklagten vorgelegten E-Mails und der Befragung der Direktorin der Beklagten ergibt sich \nAuffassung des Gerichts, dass der Produktion des Podcasts in den Studios des \n \nRadios ein persönlicher Kontakt der Direktorin der Beklagten mit einer Mitarbeiterin des \nRadios vorausging, der aus der Sicht sowohl der Direktorin der Beklagten als auch der \nRadiomitarbeiterin den Abschluss schriftlicher Verträge als überflüssig erschienen ließ. Es \nist es aus Sicht der Kammer ohne Weiteres nachvollziehbar und plausibel, dass die \nKontakte mit den beiden Gästen des Podcasts telefonisch erfolgt sind und diesbezüglich \naufgrund der geringen Bedeutung des Podcasts für die Beklagte keine Aktenvermerke o. \nÄ. angefertigt wurden. Schließlich ergeben sich auch aus der dem Gericht vorliegenden E-\nMail-Korrespondenz der Direktorin der Beklagten keine Anhaltspunkte für das \nVorhandensein weiterer Informationen. \n \nIII. \nDie \nKostenentscheidung \nberuht \nauf \n§§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. \nDie \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \n\n13 \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDie sich auf den durch Klagerücknahme beendeten Verfahrensteil beziehende \nKostenentscheidung ist gemäß §§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. \nStahnke \nBogner \nSchmitz","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364970","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-05-16/4-k-1907-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364970","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364970","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-05-16/4-k-1907-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364970","retrieved":"2026-07-09 04:52:42.712150+00:00"}}