{"status":"available","doknr":"OLD364969","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-05-16","aktenzeichen":"6 V 2322/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 2322/21 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Deutsche Telekom AG, vertreten \ndurch den Vorstand, Leitung des Betriebes Civil Servant Services/Social Matters/Health \n& Safety (CSH), \nLanger Grabenweg 33 - 43, 53175 Bonn, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richter am Verwaltungsgericht Dr. \nKiesow und Richter Müller am 16. Mai 2022 beschlossen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird \nabgelehnt. \n\n2 \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \nDer Streitwert wird auf 11.397,96 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Der\n geborene Antragsteller - Beamter auf Lebenszeit bei der Antragsgegnerin - \nbegehrt die Freihaltung einer Beförderungsplanstelle der Beförderungsrunde 2021/2022. \n \nEr steht als Posthauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Beklagten. Er wird \nstatusamtsentsprechend als Kundenberater bei der Deutschen Teleko\n, \nStandort Bremen, eingesetzt. \n \nSeit Jahren begehrt er seine Beförderung nach A 9_vz und hat bereits zwei Eilanträge \ngestellt, die sich auf das Auswahlverfahren 2019/2020 bezogen haben. Nach Abbruch des \nAuswahlverfahrens 2019/2020 und der Versicherung der Antragsgegnerin, dass von den \nbeigeladenen Konkurrenten des Antragstellers niemand mehr befördert wurde, führte die \nAntragsgegnerin das Auswahlverfahren 2021/2022 durch. \n \nIn dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren standen 121 Planstellen zur Beförderung \nnach A 9_vz zur Verfügung. Der Antragsteller war auf Platz \n der Beförderungsliste \n„DTS_nT“ nach A 9_vz gereiht, di\n geborene Beigeladene stand auf Listenplatz\n \nDie Beigeladene ist die Letztgereihte der Beförderungsliste. Die drei Plätze 46, 86 und 99 \nwurden nicht vergeben. \n \nDie Leistungen des Antragstellers und der Beigeladenen wurden jeweils mit aktueller \ndienstlicher Beurteilung vom 01.06.2021 für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis 31.08.2020 \nmit der Gesamtnote „sehr gut“ mit dem mittleren Ausprägungsgrad „+“ beurteilt. Sowohl \nder Antragsteller als auch die Beigeladene erhielten in sämtlichen Einzelkriterien die Note \n„sehr gut“. In ihren Vorbeurteilungen hatten beide ebenfalls die Gesamtnote „sehr gut +“ \nerhalten. Auch die Beigeladene ist statusamtsgerecht eingesetzt. Beide sind zuletzt mit \nWirkung vom 01.10.2014 in ihr derzeitiges Statusamt befördert worden. Maßgeblich für die \nAuswahl der Beigeladenen vor dem Antragsteller war das höhere Lebensalter der \nBeigeladenen. \n \n\n3 \nGegen seine dienstliche Beurteilung erhob der Kläger Widerspruch und nach dessen \nZurückweisung durch Widerspruchsbescheid vom 21.10.2021 am 12.11.2021 Klage (6 K \n2323/21), über die noch nicht entschieden ist. \n \nZugleich hat der Antragsteller am 12.11.2021 den vorliegenden Eilantrag auf Freihaltung \neiner Planstelle gestellt, nachdem ihm mit Ablehnungsschreiben vom 02.11.2021 mitgeteilt \nworden war, dass er nicht ausgewählt worden sei. Er wendet sich gegen seine dienstliche \nBeurteilung als Grundlage der Auswahlentscheidung. Die dienstliche Beurteilung sei \nfehlerhaft. Er hätte aufgrund der Stellungnahme seiner Führungskraft mindestens mit der \nNote „hervorragend basis“ beurteilt werden müssen. Ferner hätte als Auswahlkriterium \nnicht das leistungsfremde Kriterium des höheren Lebensalters herangezogen werden \ndürfen. Die Beigeladene habe für die Zeit vom 01.11.2013 bis 31.05.2013 eine dienstliche \nBeurteilung mit dem Gesamturteil „rundum zufriedenstellend“ erhalten, während der \nAntragsteller für diesen Zeitraum mit der Gesamtnote „hervorragend basis“ beurteilt \nworden sei. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Da die Zahl der zur Verfügung \nstehenden Planstellen nicht für alle 1099 Beförderungsbewerber ausgereicht habe, seien \ndie Bewerber auf der Beförderungsliste entsprechend den in den Beförderungsrichtlinien \nvom 01.09.2014, zuletzt aktualisiert am 23.09.2021, vorgesehenen Grundsätzen gereiht \nworden. In der Einheit „DTS_nT“ hätten danach nur diejenigen Beamten befördert werden \nkönnen, die mit mindestens dem Ergebnis „sehr gut +“ in der aktuellen und in der \nvorherigen dienstlichen Beurteilung beurteilt worden seien, sowie als erstes Hilfskriterium \nspätestens zum 01.10.2014 befördert worden seien und als zweites Hilfskriterium \nspätestens unter dem \n (Geburtsdatum der letztgereihten Beigeladenen, Anm. \ndes Gerichts) geboren worden seien. Die Beurteilung des Antragstellers sei nicht \nrechtswidrig. Insbesondere sei die Vergabe des Gesamturteils „sehr gut +“ nachvollziehbar \nbegründet. Der Antragsteller könne nicht die Gesamtnote „hervorragend basis“ erreichen. \nDie Spitzenbewertung werde dann vergeben, wenn eine höherwertige Tätigkeit \nwahrgenommen werde und sich dies aus der Stellungnahme der Führungskraft ergebe. \nUnabhängig davon sei der Antragsteller auch gegenüber der Beigeladenen chancenlos, \nseine Auswahl sei vielmehr ausgeschlossen, da ein Überwinden der Beigeladenen wegen \nderen höheren Lebensalter ausgeschlossen sei. \n \n Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und keine Stellungnahme abgegeben. \n \nDem Gericht lagen die Personalakten der Beigeladenen sowie der Auswahlvorgang vor. \n \n\n4 \nII. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass \ndurch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers \nvereitelt \noder \nwesentlich \nerschwert \nwerden \nkönnte \n(sog. \nSicherungsanordnung). Dabei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO \nein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Die \nGlaubhaftmachung setzt voraus, dass die begehrte einstweilige Anordnung geeignet und \nnotwendig \nist, \nden \nauf \nArt. \n33 \nAbs. \n2 \nGG \nberuhenden \nmateriellen \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern und dadurch einen \nendgültigen Rechtsverlust zu seinem Nachteil abzuwenden. \n \nDer \nAntragsteller \nhat \nkeinen \nAnordnungsanspruch \nglaubhaft \ngemacht. \nIn \nbeamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren hat der im Stellenbesetzungsverfahren \nunterlegene Bewerber einen Anordnungsanspruch, wenn die Auswahlentscheidung zu \nseinen Lasten fehlerhaft erscheint und die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl \noffen sind. \n \n1. Da vorliegend unmittelbar die Vergabe eines höheren Statusamtes, mithin eine \nBeförderung nach A 9 streitentscheidend inmitten steht, liegt ein Anordnungsgrund im \nSinne des § 123 Abs. 1 VwGO unzweifelhaft vor (BayVGH, Beschl. v. 23.1.2017 – 6 CE \n16.2406 – juris). \n \n2. Der Antragsteller hat jedoch gegenüber der Beigeladenen keinen Anordnungsanspruch \nglaubhaft machen können. Denn gemessen an den für eine Auswahlentscheidung gemäß \nArt. 33 Abs. 2 GG geltenden Maßgaben (BayVGH, Beschl. v. 20.4.2016 – Az. 6 CE 16.331 \n– und 30.3.2017 – 6 CE 17.426, beide bei juris) lässt die streitige Auswahlentscheidung \nder Antragsgegnerin hinsichtlich der Beigeladenen keine Rechtsfehler zum Nachteil des \nAntragstellers erkennen. Sie wurde auf der Grundlage von aussagekräftigen, d.h. aktuellen \nund hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden, \ndienstlichen \nBeurteilungen \nvorgenommen, \ndie \neiner \ngerichtlichen \nÜberprüfung \nstandhalten. \n \n2.1. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich zunächst die Pflicht des \nDienstherrn, die wesentlichen Abwägungserwägungen schriftlich niederzulegen und so \neine Auswahlentscheidung transparent zu machen (BayVGH, Beschl. v. 9.5.2014 – 3 CE \n14.286 – juris Rn. 21). Nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen stellt \nsicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis \n\n5 \ngelangt sind; sie ist damit die verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der \nMaßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 – ZBR \n2008, 169 – juris Rn. 20 bis 22). Durch die Möglichkeit des Nachschiebens der \nAuswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren wäre dagegen der gerichtliche \nRechtsschutz des Betroffenen unzumutbar erschwert (BVerfG, Beschl. v. 9.7.2007 – 2 BvR \n206/07 – ZBR 2008, 169 – juris, BayVGH, Beschl. v. 19.2.2015 – 3 CE 15.130 – juris Rn. \n22). \n \nDieser formalen Anforderung ist die Antragsgegnerin durch das Ablehnungsschreiben vom \n02.11.2021 und die darin in Bezug genommene Beförderungsliste in ausreichendem Maße \nnachgekommen. Denn die Beförderungsliste enthält zunächst die zusammengefassten \nGesamtbewertungen \nder \nletzten, \naktuellen \nBeurteilungsrunde \n2021/2022, \nder \nVorbeurteilungen aus 2018, des Dienstrangalters und des Lebensalters und weist \nhinsichtlich der Beigeladenen im Hinblick auf das Lebensalter einen Vorsprung aus, sodass \nder Antragsteller insoweit in die Lage versetzt war, sachgerecht darüber befinden zu \nkönnen, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen oder aber gerichtlichen \nRechtsschutz in Anspruch nehmen soll. Zudem wird dem Gericht dadurch die Möglichkeit \neröffnet, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. \n \n2.2. \nDie zugrundeliegende aktuelle Beurteilung des Antragstellers vom 01.06.2021 weist \nkeine rechtlichen Mängel auf; die vom Antragsteller erhobenen Einwände greifen nicht \ndurch. \n \nDie dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn \nvorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde \njeweilige Beurteiler sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und \ninwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – \nzahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner \nLaufbahn entspricht. Aus diesem Grund unterliegen die dienstlichen Beurteilungen ebenso \nwie die darauf fußenden Auswahlentscheidungen lediglich einer eingeschränkten \ngerichtlichen Kontrolle. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich hier \njeweils darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen \nRahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem \nunrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, \nsachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit \nhöherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat \n(ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 – 2 A 7.08 – ZBR 2009, \n\n6 \n196/197; Urt. v. 27.2.2003 – 2 C 16.02 – juris; BayVGH, Beschl. v. 5.3.2012 – 6 ZB 11.2419 \n– juris Rn. 4; Beschl. v. 3.6.2015 – 6 ZB 14.312 – juris Rn. 5). Erweist sich anhand dieses \nMaßstabs die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass \nder jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt werden \nwird, hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg. \n \nGemessen daran genügt die Begründung des Gesamtergebnisses den diesbezüglichen \nober- und höchstrichterlichen Anforderungen. \n \nDie Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten \nBeamtinnen und Beamten vom 19. Dezember 2013, zuletzt aktualisiert am 9. Juni 2021, \nweisen die Zuständigkeit für die Beurteilungen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb \nder DTAG“ zu (Nr. 4.2). Diese müssen nach Nr. 5 für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst \nin der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen \nsowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu \nmachen, auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der \nunmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei \nihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3, 4 der \nAnlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben \nvorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an \nden \nAnforderungen \nauf \ndem \ninnegehabten \nArbeitsposten \nabzustellen. \nDie \nBeurteiler(innen) haben dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen nach Nr. 6 der \nBeurteilungsrichtlinien (vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV, § 50 Abs. 1 Satz 1 \nBLV) die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der \nAnforderungen \ndes \nstatusrechtlichen \nAmtes \nsowie \nder \nkonkreten \nTätigkeiten \n(Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und – anders als die \nunmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme – das abschließende Gesamturteil \nabzugeben. Nach diesem Beurteilungssystem, das rechtlich nicht zu beanstanden ist (etwa \nBayVGH, Beschl. v. 23.1.2017 – 6 CE 16.2406 – juris Rn. 13 f. m.w.N.), steht für das \nGesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) \nzur Verfügung, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen \nerfolgt (zur Zulässigkeit dieser Stufung BayVGH, Beschl. v. 8.12.2015 – 6 CE 15.2331 – \njuris Rn. 16; Beschl. v. 26.2.2016 – 6 CE 16.240 – juris Rn. 20; OVG Saarl, Beschl. v. \n29.3.2016 – 1 B 2/16 – juris Rn. 14 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 04.08.2017 – 2 B 70/17 – \nnicht veröffentlicht). \n \n\n7 \nNach höchstrichterlicher Rechtsprechung bedarf das Gesamturteil der dienstlichen \nBeurteilung im Unterschied zu den Einzelbewertungen in der Regel einer gesonderten \nBegründung, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen \nkann. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und \nAbwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, \nBeschl. v. 25.10.2011 – 2 VR 4.11 – juris Rn. 15 m.w.N.). Gesamturteil und \nEinzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts \nin \ndem \nSinne \nmiteinander \nübereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den \nEinzelbewertungen herleiten lässt. Daher ist bei dienstlichen Beurteilungen, die sich – wie \ndie streitgegenständliche – in einem individuell erstellten Text (Fließtext) zu Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden verhalten, in der Regel keine \nbesondere Begründung des Gesamturteils erforderlich, da sich hier schon aus diesen \ntextlichen Ausführungen hinreichend deutlich ergibt, wie das Gesamturteil aus ihnen \nhergeleitet wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.3.2017 – 2 C 21.16 – juris Rn. 65). Geklärt ist \nauch, dass es in einem solchen Fall dann einer – gegebenenfalls kurzen – Begründung \nbedarf, wenn die Beurteilungsrichtlinien – wie vorliegend – für die Einzelbewertungen \neinerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen \nvorsehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 36). Wenn keine \ngravierenden Besonderheiten vorliegen, reicht jedoch grundsätzlich eine kurze \nBegründung aus. Die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils dürfen mit \nBlick auf die im Beurteilungssystem der Telekom zu erstellenden individuellen Texte zu \nEignung, Befähigung und fachlicher Leistung der zu Beurteilenden bezüglich der \nEinzelkriterien sowie im Hinblick auf die große Zahl der zu erstellenden Beurteilungen nicht \nüberspannt werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.8.2019 – 6 CE 19.1409 – juris). Im Übrigen \nsind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je \neinheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Wie individuell und \nausführlich das Gesamturteil zu begründen ist, hängt danach auch von den jeweiligen \nUmständen des Einzelfalls ab und ist insoweit einer grundsätzlichen Klärung nicht \nzugänglich. \nBedeutsam \nist \ninsoweit \nnamentlich, \nob \nund \ninwieweit \nvon \nden \nBeurteilungsbeiträgen der unmittelbaren Vorgesetzten abgewichen wird bzw. in welchem \nUmfang der Betroffene etwa höherwertig eingesetzt ist bzw. war, wobei im Quervergleich \nebenfalls zu berücksichtigen ist, wie sich der in Rede stehende höherwertige Einsatz zum \nGrad der höherwertigen Tätigkeit anderer im selben Statusamt zu Beurteilender verhält \n(vgl. OVG NW, Beschl. v. 14.7.2017 – 1 B 126/17 – juris Rn. 14). Eine ausreichende \nPlausibilisierung der abschließenden Gesamtnote kann auch durch eine bei einer Vielzahl \ndienstlicher Beurteilungen verwendete Formulierung mit gleichem Wortlaut (Textbaustein) \ngegeben sein (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23.4.2019 – 6 ZB 19.151 – juris Rn. 11), solange \n\n8 \nunter Berücksichtigung der konkreten Beurteilung noch ausreichend zum Ausdruck \ngebracht \nwird, \ndass \ndas \nGesamturteil \nin \nAnwendung \neines \neinheitlichen \nBeurteilungsmaßstabs innerhalb der Vergleichsgruppe der Beamtinnen und Beamten im \nselben Statusamt wie der zu Beurteilende gebildet wurde (vgl. zum Ganzen: BayVGH, \nBeschl. v. 11.2.2020 – 6 ZB 19.2351 – juris). \n \nSowohl beim Antragsteller – und so auch im Falle der Beigeladenen – lag ein einheitliches \nLeistungsbild vor. Das ergibt sich aus der durchgängigen Notenvergabe in den \nEinzelkriterien, die auch den dienstpostenbezogenen Bewertungen in der Stellungnahme \nder unmittelbaren Führungskraft entsprechen. Es ist deshalb nicht fehlerbehaftet, wenn die \nLeistungen des Antragstellers im Gesamturteil nicht zur Höchstbewertung „hervorragend“ \noder \nzumindest \nzum \nAusprägungsgrad \n„++“ \ngeführt \nhaben. \nAuch \nin \nder \nGesamtbegründung wird auf dieses einheitliche Leistungsbild abgestellt und damit \nzugleich deutlich gemacht, dass keine sich davon abhebenden besonderen Leistungen \nvorlagen, wie etwa die Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens. Etwas Anderes \nergibt sich auch nicht aus den Formulierungen seiner unmittelbaren Führungskraft, die \nganz überwiegend die Adjektive „sehr gut“ enthalten. \n \n2.3. \nAuch die konkrete Auswahlentscheidung, die Beigeladene nach A 9_vz zu \nbefördern, verletzt den Bewerberverfahrensanspruch des Antragstellers nicht, da diese \nentsprechend der nicht zu beanstandenden Vorgaben der Beförderungsrichtlinien der \nDeutschen Telekom AG vom 1. September 2014, aktualisiert am 23. September 2021, \ngetroffen wurde. \n \nNach Ziffer 4. der vorgenannten Beförderungsrichtlinien der Deutschen Telekom AG sind \nfür Auswahlentscheidungen (in der genannten Reihenfolge) zunächst leistungsbezogene \nKriterien heranzuziehen. Dabei ist zunächst maßgeblich auf das Gesamturteil der aktuellen \ndienstlichen Beurteilungen abzustellen und sodann eine Binnendifferenzierung der \nBeurteilungen durch einen Vergleich der vergebenen drei Ausprägungsgrade „basis“, „+“ \nsowie \n„++“ \nvorzunehmen. \nVerbleibt \nauch \nnach \ndieser \nBetrachtung \nein \nQualifikationsgleichstand, so sind die Bewertungen der einzelnen Beurteilungsmerkmale \nheranzuziehen. Im Anschluss ist die vorherige dienstliche Beurteilung zu betrachten, \nsoweit für alle zu vergleichenden Beamtinnen und Beamten eine vergleichbare Beurteilung \nvorhanden ist. Sofern all diese leistungsbezogenen Kriterien keine Auswahl ermöglichen, \nsind schließlich nacheinander die Hilfskriterien „Zeitpunkt der letzten Beförderung“ und das \n„Lebensalter“ heranzuziehen. \n \n\n9 \nGemessen daran wurde der Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und der \nBeigeladenen vorliegend korrekt durchgeführt. Bezüglich der Beigeladenen ergab sich \nsowohl mit Blick auf das Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung („sehr gut “), \ndie Binnendifferenzierung entsprechend dem Ausprägungsgrad („+“) sowie die \nBewertungen der einzelnen Beurteilungsmerkmale (6 x „Sehr gut“) ein – fortgesetzter – \nLeistungsgleichstand gegenüber dem Antragsteller. \n \nIm weiteren Fortgang des Vergleichs ist sodann nach Ziffer 4.a) 4. Spiegelstrich der \nBeförderungsrichtlinien der Deutschen Telekom AG – in Übereinstimmung mit § 33 Abs. 1 \nSatz 2 BLV („Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor \nHilfskriterien heranzuziehen.“) sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu: \nBVerwG, Urt. v. 22.11.2012 – 2 VR 5/12 – juris; Urt. v. 19.12.2002 – 2 C 31/01; Urt. v. \n27.2.2003 – 2 C 16/02 – juris) – anhand eines weiteren Leistungsgesichtspunkts zunächst \nauf die vorherige dienstliche Beurteilung abzustellen. Dies ist ausweislich der \nBeförderungsliste geschehen. Auch hier ergab sich angesichts der gleichlautenden \nVorbeurteilungen ein Leistungsgleichstand hinsichtlich Note und Ausprägungsgrad („sehr \ngut +“). \n \nEines weiteren Vergleichs noch älterer dienstlicher Beurteilungen - der Antragsteller \nrekurriert insofern auf die Beurteilung für den Zeitraum 2013 bis 2015, bei der er ein \nhöheres Ergebnis als die Beigeladene erzielt hatte - bedurfte angesichts des weit \nzurückliegenden Zeitraumes nicht. Dienstliche Beurteilungen verlieren durch Zeitablauf \nihre Aussagekraft für die Beurteilung der aktuellen Leistungsfähigkeit. Eine einen im \nZeitpunkt der Auswahlentscheidung über sechs Jahre alte Leistungsbewertung stellt keine \naktuelle Leistungsaussage mehr dar. Insofern durften die Beförderungsrichtlinien nach \neiner Betrachtung der Vorbeurteilung auf das leistungsfernere Kriterium des \nDienstrangalters und anschließend auf das leistungsfremde Kriterium des Lebensalters \nabstellen. \n \nDanach durfte die Antragsgegnerin angesichts des Leistungsgleichstandes zwischen \nAntragstellers und Beigeladenen auch hinsichtlich der letzten Beförderung (01.10.2014) \ndie Beigeladene allein wegen ihres höheren Lebensalters auswählen. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen sind keine \nKosten aufzuerlegen, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Etwaige \naußergerichtliche Kosten werden ihr nicht erstattet (§ 162 Abs. 3 VwGO). \n \n\n10 \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nKorrell \nDr. Kiesow \nMüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364969","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-05-16/6-v-2322-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"PostLV 2012","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364969","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364969","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-05-16/6-v-2322-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364969","retrieved":"2026-07-09 04:52:37.401736+00:00"}}