{"status":"available","doknr":"OLD364967","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-05-25","aktenzeichen":"5 V 527/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 527/22 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, \nMobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nTill und die Richterin Dr. Niemann am 24. Mai 2022 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. \n\n2 \nGründe \nI. \nDer Antragsteller wendet sich gegen die Herstellung einer Wegeverbindung über das \nRennbahngelände in Bremen-Hemelingen, die die Durchführung von Galopprennen \nausschließt. \n \nEr ist ein eingetragener Verein, der in Bremen zwischen 1907 und 2018 Galopprennen auf \ndem Rennbahngelände durchführte, und war in der Vergangenheit Eigentümer des \nGeländes. Mittlerweile ist das Eigentum auf die Antragsgegnerin übergegangen. Das \nRennbahngelände wird durch die WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH (im \nFolgenden: WFB) bewirtschaftet, von welcher der Antragsteller das Gelände bis Ende des \nJahres 2016 zur Nutzung für die Durchführung von Galopprennen gepachtet hatte. \n \nAm 24.11.2016 beschloss die Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, \nEnergie und Landwirtschaft, für ein Gebiet in Bremen – Hemelingen zwischen Neue Vahr \nSüd, Hinter dem Rennplatz, Ludwig-Roselius-Allee und Vahrer Straße einen \nBebauungsplan aufzustellen (Planaufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan 2488). \nVorgesehen war die Bebauung des Rennbahngeländes mit Wohnungen. Durch einen \nVolksentscheid vom 26.05.2019 wurde das „Ortsgesetz über das städtebauliche Konzept \nzur Erhaltung des Rennbahngeländes im Bremer Osten als Grün-, Erholungs- und \ngemeinschaftlich genutzte Fläche“ beschlossen, das am 29.06.2019 in Kraft trat \n(Brem.Gbl. 2019, S. 516; im Folgenden: Ortsgesetz). Nach § 1 des Ortsgesetzes wird mit \ndessen Regelungen eine Förderung und Erhaltung des Rennbahngeländes in der \nStadtgemeinde Bremen bezweckt. § 2 des Ortsgesetzes bestimmt, dass die Fläche des \nBremer Rennbahngeländes als grüne Ausgleichsfläche für die schon vorhandene, \nverdichtete Bebauung und Industrieansiedlung im Bremer Osten zu erhalten, \nweiterzuentwickeln und für Erholung, Freizeit, Sport und Kultur zu nutzen ist. Gemäß § 3 \ndes Ortsgesetzes werden die Nutzungen Wohnbau und Industrieansiedlung mittels eines \nBebauungsplanes ausgeschlossen. \n \nIn der Folge wurde unter der Federführung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, \nMobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau ein Beteiligungsprozess in Form eines \n„Runden Tisches“ zur zukünftigen Entwicklung des Rennbahnareals in Gang gesetzt, \nwelcher in mehrere Phasen unterteilt ist. Dieser befindet sich derzeit in Phase zwei von \ndrei. Phase zwei („Das Bild entsteht“ (Werkstattverfahren)) verfolgt das Ziel, einen \nRahmenplan als Grundlage für die Bauleitplanung zu schaffen. Parallel zum \nBeteiligungsprozess \nist \ndas \nGrundstück \nderzeit \nvon \nder \nWFB \nüber \neinen \n\n3 \nZwischennutzungsvertrag an die AAA GmbH verpachtet. Die GmbH wird von der \n„ZwischenZeitZentrale“ (im Folgenden: ZZZ) betrieben, welche durch die Antragsgegnerin \nzur Koordination und Durchführung der Zwischennutzungen Dritter auf dem Gelände \nbeauftragt wurde. \n \nDa im Rahmen des Beteiligungsprozesses die Frage nach der Öffnung und Erschließung \ndes Geländes durch eine Rad- und Wegeverbindung aufkam, beauftragte die Senatorin für \nKlimaschutz, \nUmwelt, \nMobilität, \nStadtentwicklung \nund \nWohnungsbau \neine \nMachbarkeitsuntersuchung zu einer möglichen Wegeverbindung. In der weiteren \nEntwurfsplanung wurden zudem Varianten der Wegeverbindung mit und ohne \nBerücksichtigung der Möglichkeit von zukünftigen Galopprennen erarbeitet. \n \nAm 24.06.2021 stimmte die städtische Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung \nder Planung sowie der Finanzierung zur Herstellung einer Fuß- und Radwegeverbindung \nüber das Rennbahngelände in der Variante 1 zu. Der städtischen Deputation waren zwei \nVarianten einer Fuß- und Radwegeverbindung zur Entscheidung vorgelegt worden. \nVariante 1 hatte zum Inhalt, dass zwischen dem Carl-Goerdeler-Park im Norden und der \nKleingartenanlage Im Holterfeld im Süden eine Wegeverbindung von insgesamt 20 Metern \nBreite (5 Meter davon Weg, die übrige Fläche als Bewuchs) errichtet werden soll. Variante \n2 sah zusätzliche Maßnahmen vor, die Mehrkosten in Höhe von 70.000 Euro auslösen. \nNur bei einem Bau der Fuß- und Radwegeverbindung in der Variante 2 ist die Nutzung des \nGeländes für die Durchführung von Galopprennen weiter möglich. Zugleich fasste die \nDeputation folgenden Beschluss: „Die städtische Deputation für Mobilität, Bau und \nStadtentwicklung nimmt die in der Anlage 2 dargestellten Pro- und Contra-Argumente zur \nKenntnis und (…) stimmt dem Nutzungsbaustein Galoppsport nicht zu. (…).“ Zuvor hatte \nder \nRegionalausschuss \nHemelingen/Vahr \nam \n27.01.2021 \nbeschlossen: \n„Der \nRegionalausschuss begrüßt die vorgestellten Grobplanungen incl. Trassenverlauf zur \nNord-Süd-Wegeverbindung über das Rennbahngelände.“ Der Beirat Hemelingen \nbestätigte \nam \n03.06.2021 \nden \nam \n27.01.2021 \ngefassten \nBeschluss \ndes \nRegionalausschusses. Am 08.06.2021 sprach sich der Fachausschuss Bau, Klimaschutz \nund Mobilität des Beirates Hemelingen mehrheitlich für die Umsetzung der \nWegeverbindung in der Variante 1 aus. \n \nAuf einen im August 2021 vom Antragsteller gestellten Eilantrag verpflichtete das \nVerwaltungsgericht Bremen die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 20.08.2021 (Az.: 2 V \n1576/21 – juris) dazu, das Gelände der Galopprennbahn in Bremen-Hemelingen dem \nAntragsteller für die Durchführung von Galopprennen am 11./12.09.2021 zur Verfügung zu \n\n4 \nstellen. Am 13.11.2021 fand infolgedessen ein Galopprenntag auf dem Rennbahngelände \nstatt. \n \nMit Schreiben vom 23.03.2022 wies die ZZZ den Antragsteller auf mögliche Bauarbeiten \nsowie auf den Umstand hin, dass nach dem kommenden Renntag, dem 16.04.2022, \naufgrund der Querungsbaustelle nicht mehr die gesamte Fläche des Rennbahngeländes \nzur Verfügung stehen werde. \n \nDaraufhin hat der Antragsteller am 04.04.2022 den vorliegenden Eilantrag gestellt, mit \nwelchem er im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin \nbegehrt, die Errichtung der Wegeverbindung über das Rennbahngelände Bremen-\nHemelingen in der Variante 1 vorläufig zu unterlassen. Die Durchführung der \nBaumaßnahme in der Variante 1 sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig und \nverletze ihn in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten. Die streitgegenständliche Fläche sei \ngemäß § 2 des Ortsgesetzes als grüne Ausgleichsfläche für die schon vorhandene, \nverdichtete Bebauung und Industrieansiedlung im Bremer Osten zu erhalten, \nweiterzuentwickeln und für Erholung, Freizeit, Sport und Kultur zu nutzen. Bisher sei noch \nnicht über die langfristige Nutzung des Geländes entschieden worden. Nach der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen in dem Eilverfahren 2 V 1576/21 sei das \nRennbahngelände konkludent als öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin gewidmet. \nDer Beschluss der Deputation vom 24.06.2021 schaffe keine rechtmäßige Grundlage für \nden Bau der Wegeverbindung in der Variante 1. Die Deputation habe am 24.06.2021 \nabgestimmt, ohne den Beirat Hemelingen vorher anzuhören. Zudem habe der Beirat \nHemelingen den Fachausschuss nicht explizit damit beauftragt, in der Sache zu \nentscheiden, sodass die Entscheidung vom Beirat selbst hätte getroffen werden müssen. \nGemäß § 33 BremLStrG bedürfe die Errichtung einer solchen Wegeverbindung zudem \neiner Planfeststellung, welche aber nicht erfolgt sei. Aufgrund befürchteter erheblicher \nnegativer Auswirkungen auf die umliegende Flora und Fauna auf dem Gelände sei auch \nwahrscheinlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen, welche aber \nebenfalls unterblieben sei. Insgesamt sei das Zustandekommen der politischen \nEntscheidung als rechtswidrig einzuordnen. Ihm, dem Antragsteller, stehe ein Recht auf \nNutzung des Geländes zu, solange dieses nicht durch eine entgegenstehende \nNutzungsperspektive ausgeschlossen werde. Die Deputation für Mobilität, Bauen, \nStadtentwicklung und Wohnungsbau habe am 23.04.2020 den Beschluss gefasst, die \nSenatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zu \nbitten, eine Nutzungsperspektive für das Rennbahngelände unter Beachtung des \nOrtsgesetzes zu entwickeln und ihr das Ergebnis vor Beauftragung konkreter \nstädtebaulicher und freiräumlicher Planungen zur Beschlussfassung vorzulegen. Eine \n\n5 \nlangfristige Nutzungsperspektive, welche durch die Mitglieder des Runden Tisches \nerarbeitet werden solle, sei bisher nicht vorgelegt worden. Bis zum Abschluss solch \nendgültiger Planungen dürften keine Baumaßnahmen getroffen werden, welche bestimmte \nNutzungen des Geländes, wie den Galopprennsport, unmöglich machten. Es würde dem \nim \nOrtsgesetz \nmanifestierten \nWillen \nder \nBürger \nwidersprechen, \nwenn \ndas \nRennbahngelände nicht mehr als solches nutzbar sei. Ein Anordnungsgrund liege \nebenfalls vor. Es bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass die Errichtung der Variante 1 \nder Wegeverbindung unmittelbar bevorstehe. So seien bereits Baumfällarbeiten \nvorgenommen worden. Ein Baubeginn sei im Frühjahr 2022 im Anschluss an das \nGalopprennen im April zu erwarten. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Der Antrag sei bereits unzulässig, denn \nder Antragsteller habe nicht dargelegt, durch den geplanten Wegebau in seinen \nsubjektiven Rechten verletzt zu werden. Er habe keinen subjektiven Anspruch auf einen \nbestimmten baulichen Zustand des Geländes und könne daher auch nicht die \nUnterlassung einer bestimmten baulichen Maßnahme erreichen. Im Übrigen sei der Antrag \nauch unbegründet. Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Herstellung der Wegeverbindung verletze keine \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften. Für den Bau der Wegeverbindung sei kein \nPlanfeststellungsverfahren nach § 33 Abs. 1 BremLStrG erforderlich, da es sich bei der \nWegeverbindung schon nicht um eine Straße im Sinne des BremLStrG handele, sondern \num einen Weg innerhalb einer Grünfläche. Der Bau der Wegeverbindung sei auch mit den \nVorgaben aus dem Ortsgesetz vereinbar und zwar auch dann, wenn die Wegeverbindung \nim Ergebnis zu einer Umgestaltung des Geländes führe, die keine Pferderennen mehr \nzulasse. Weder dem Ortsgesetz noch dessen Begründung lasse sich eine bindende \nVerpflichtung entnehmen, dauerhaft die Möglichkeit von Pferderennen auf dem \nRennbahngelände vorzusehen. Auch aus den Feststellungen in dem Beschluss des \nVerwaltungsgerichts zum Eilverfahren 2 V 1576/21 könne der Antragsteller keine \nrechtlichen Vorteile für sich für das vorliegende Verfahren herleiten. \n \nHinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nsowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. \n \nII. \nDer Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. \n \n1. Nach § 42 Abs. 2 VwGO (analog) ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nur zulässig, \nwenn der Antragsteller geltend macht, durch die Errichtung der Fuß- und \n\n6 \nRadwegeverbindung in der Variante 1 in seinen Rechten verletzt zu sein. Zur \nGeltendmachung ist es in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass \ner Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er durch das \nstaatliche Handeln in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist \n(BVerwG, Beschl. v. 21.07.2014 – 3 B 70/13 –, juris Rn. 18). Eine solche Möglichkeit \nbesteht nicht, wenn durch die Vornahme der Handlung, deren Unterlassung begehrt wird, \noffensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers \nverletzt oder gefährdet sein können (BVerwG, Urt. v. 12.12.2018 – 10 C 10/17 –, BVerwGE \n164, 53-64, juris Rn. 17; BayVGH, Urt. v. 13.03.2008 – 13 A 07.1817 –, juris Rn. 18). Allein \naus einer objektiven Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme kann der \nAntragsteller \nkeine \nAntragsbefugnis \nherleiten \n(vgl. \nDombert, \nin: \nFinkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, \n7. Aufl. 2017, § 123 Rn. 74 m.w.N). Als Rechte, deren Verletzung geltend gemacht werden \nkönnen und die Voraussetzung für die Antragsbefugnis sind, kommen alle Normen in \nBetracht, die entweder ausschließlich oder - neben anderen Zwecken - zumindest auch \ndem Schutz der Interessen des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Nicht ausreichend \nsind dagegen lediglich ideelle, wirtschaftliche oder ähnliche Interessen (OVG SL, Beschl. \nv. 21.01.2022 – 2 D 270/21 –, juris Rn. 2). Im einstweiligen Anordnungsverfahren ist die \nMöglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO \ni.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Es müssen Tatsachen dargelegt werden, die es als möglich \nerscheinen lassen, dass gerade der Antragsteller in seiner Rechtssphäre durch ein \nHandeln der Antragsgegnerin betroffen ist und seine subjektiven Rechte verletzt sein \nkönnen. \n \n2. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, durch den Bau der Wegeverbindung in \nder Variante 1 in seinen Rechten verletzt zu werden. Es sind keine gesetzlichen \nRegelungen oder sonstigen rechtlichen Vorgaben ersichtlich, die ihm einen Anspruch auf \nUnterlassung des Baus der Wegeverbindung vermitteln könnten. \n \na) Aus der konkludenten Widmung des Rennbahngeländes als öffentliche Einrichtung kann \nder Antragsteller kein subjektives Recht auf Unterlassung des Baus der Wegeverbindung \nin der Variante 1 für sich herleiten. In dem vom Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht \nBremen geführten Verfahren zu dem Aktenzeichen 2 V 1576/21, Beschluss vom \n21.08.2021, begehrte er (nur) die Zurverfügungstellung des Rennbahngeländes für einen \nRenntag. Das Verwaltungsgericht leitete einen Anspruch des Antragstellers auf \nZwischennutzung des Rennbahngeländes aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der \nSelbstbindung der Verwaltung ab. Der Antragsteller gehöre mit seinem Sitz in Bremen zum \nanspruchsberechtigten Personenkreis und könne daher einen Anspruch zu öffentlichen \n\n7 \nEinrichtungen gegenüber der Antragsgegnerin geltend machen. Das Rennbahngelände \nsei konkludent als öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin gewidmet, denn es werde \nzumindest seit dem Erlass des Ortsgesetzes als Sachgesamtheit gegenüber Nutzern der \nAllgemeinheit zur Verfügung gestellt. Aus § 1 des Ortsgesetzes ergebe sich, dass das \nRennbahngelände zumindest bis zur endgültigen Planung zu fördern und zu erhalten und \ndie Nutzung durch die Öffentlichkeit, entsprechend der Konkretisierung des § 2 des \nOrtsgesetzes, zur Verfügung gestellt werde. Insbesondere werde das Gelände auch \nderzeit, über die Vermietung durch die ZZZ, für öffentliche Veranstaltungen genutzt, mithin \nder Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. Demgemäß stehe auch dem Antragsteller ein \nAnspruch auf Zwischennutzung des Geländes zu. \n \nIm vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller demgegenüber, dass das \nRennbahngelände, zumindest bis eine endgültige Nutzungsperspektive erarbeitet worden \nist, so erhalten bleibt, dass eine Nutzung für den Galopprennsport weiterhin möglich ist. \nSein Begehren geht damit über das hinaus, was er mit seinem Antrag in dem Verfahren \n2 V 1576/21 verfolgt hat. Er begehrt nämlich nicht allein den Zugang zu der öffentlichen \nEinrichtung, sondern deren (zumindest vorübergehenden) Erhalt in einer bestimmten \nForm. Aus der konkludenten Widmung des Rennbahngeländes als öffentliche Einrichtung \nfolgt aber nicht, dass es so bestehen bleiben muss, dass seine Nutzung für den \nGalopprennsport weiter ermöglicht wird. Denn es existiert kein Recht der Benutzer und \nBenutzerinnen auf Erhalt einer bestimmten öffentlichen Einrichtung (einen individuellen \nAnspruch auf den Weiterbetrieb einer bestimmten öffentlichen Einrichtung – hier einer \nTrauerhalle – verneinend: OVG NRW, Beschl. v. 07.02.2020 – 15 B 1533/19 –, juris Rn. 11 \nm.w.N.). Bei der Entscheidung über die Schaffung und Beibehaltung einer öffentlichen \nEinrichtung ist der Träger der öffentlichen Einrichtung grundsätzlich frei (OVG NRW, \nBeschl. v. 27.06.2017 – 15 B 664/17 –, juris Rn. 7). Demgemäß ist auch ausgeschlossen, \ndass dem Antragsteller ein Anspruch auf unveränderten Bestand des Rennbahngeländes \nzusteht. \n \nAnders als in dem Verfahren 2 V 1576/21 lässt sich eine Antragsbefugnis und der geltend \ngemachte Unterlassungsanspruch daher auch nicht aus dem Gleichbehandlungsrecht aus \nArt. 3 Abs. 1 GG und der Selbstbindung der Verwaltung herleiten. Dort beruhte die \nAnnahme eines Gleichheitsverstoßes darauf, dass auf dem Gelände bereits dem Reitsport \nzuzuordnende Veranstaltungen zugelassen worden waren und sich die Antragsgegnerin \ndamit dahingehend gebunden hatte, dass die Durchführung von Reitsportveranstaltungen \nvom Widmungszweck der Einrichtung umfasst sein sollten. Auch insoweit hat die \nAntragsgegnerin den Benutzern das Rennbahngelände aber nur so zur Verfügung gestellt, \nwie es besteht. Sie hat sich darüber hinaus jedoch nicht im Wege der Selbstbindung \n\n8 \ndahingehend gebunden, das Rennbahngelände nicht zu verändern oder nur so zu \nverändern, dass die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten auch zukünftig erhalten bleiben. \nDieses „Mehr“ begehrt der Antragsteller aber in diesem Verfahren. \n \nEtwas Anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots (vgl. \ndazu: OVG NRW, Beschl. v. 27.06.2017 – a.a.O.). Denn eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 \nGG unter Willkürgesichtspunkten kann erst dann angenommen werden, wenn die \nRechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich \nvertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden \nErwägungen beruhen. Es muss sich um eine krasse Fehlentscheidung oder um einen \nbesonders schweren Rechtsanwendungsfehler handeln, nur insoweit kann überhaupt ein \nsubjektives öffentliches Recht begründet werden (OVG Bremen, Beschl. v. 16.07.2012 – 2 \nA 92/10 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Allein aus dem Umstand, dass es offensichtlich dem \npolitischen Willen entspricht, Galopprennsport in Bremen unmöglich zu machen und die \nendgültige, durch die Mitglieder des Runden Tisches zu erarbeitende Nutzungsperspektive \nnicht abzuwarten, folgt noch kein Verstoß gegen das Willkürverbot. Es ist nicht im oben \ngenannten Sinne willkürlich, wenn die Deputation nach Unterbreitung der Pro- und Contra-\nArgumente für den Nutzungsbaustein Galoppsport sowie beider Varianten der \nWegeverbindung bereits zu diesem Zeitpunkt gegen den Nutzungsbaustein Galoppsport \nstimmt. \n \nb) Eine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten folgt auch nicht aus den \nVorgaben des Ortsgesetzes. § 1 des Ortsgesetzes formuliert als Ziel die Förderung und \nErhaltung des Rennbahngeländes. Nach dessen § 2 ist die Fläche des Bremer \nRennbahngeländes als grüne Ausgleichsfläche für die schon vorhandene, verdichtete \nBebauung und Industrieansiedlung im Bremer Osten zu erhalten, weiterzuentwickeln und \nfür Erholung, Freizeit, Sport und Kultur zu nutzen. Dem ist nicht zu entnehmen, dass eine \nNutzung des Geländes für den Galopprennsport zwingend weiter möglich sein muss. Die \nFormulierung „Erhaltung des Rennbahngeländes“ ist vor dem Hintergrund, dass von der \nStadtgemeinde Bremen ursprünglich die Bebauung der Fläche mit Wohnungen geplant \nwar, dahingehend zu verstehen, dass das Gelände an sich bzw. als Grünfläche bestehen \nbleiben soll. Die Art und Weise der Nutzung wird hingegen durch die Vorgaben in § 2 \nkonkretisiert. Dieser formuliert aber nur allgemein, dass das Gelände als Ausgleichsfläche \nzu erhalten, weiterzuentwickeln und für die Erholung, Freizeit, Sport und Kultur zu nutzen \nsei. Eine Präzisierung oder Verpflichtung dahingehend, das Gelände für den \nGalopprennsport zu erhalten, ist darin nicht enthalten. Einzig in der Begründung zum \nOrtsgesetz wird ausdrücklich auf den Galopprennsport Bezug genommen. Dort heißt es: \n„Dass sich Bremen des Galopprennsports und somit einer über 160-jährigen Tradition \n\n9 \nentledigt hat und dabei eine erst zu Beginn des Jahrtausends beschlossene und mit \nMillionen an Steuergeldern erfolgte Modernisierung einer Anlage zunichte mache, ist \nunverständlich.“ Allein aus dieser Begründung folgt jedoch nicht, dass eine Nutzung des \nRennbahngeländes für den Galopprennsport durch das Ortsgesetz zwingend vorgegeben \nwird. Zwar mag es, wie der Antragsteller vorträgt, dem Willen großer Teile der Bevölkerung \nentsprechen, das Rennbahngelände (auch) als solches zu nutzen, der Erhalt der \nRennbahn zur Nutzung als Galopprennbahn war aber nicht unmittelbar Gegenstand des \nVolksentscheids und den insofern maßgeblichen Bestimmungen des Ortsgesetzes lässt \nsich keine eindeutige Zweckbestimmung des Geländes für den Galopprennsport \nentnehmen. \n \nc) Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, der Beschluss der Deputation für Mobilität, \nBau und Stadtentwicklung vom 24.06.2021 stelle keine rechtmäßige Grundlage für den \nBau der Wegeverbindung in der bezeichneten Art und Weise dar, der Beschluss stehe dem \nBeschluss der Deputation vom 23.04.2020 entgegen und dem Fachausschuss des \nBeirates \nHemelingen \nhabe \nin \nder \nSache \nkeine \nBeschlussfassungskompetenz \nzugestanden, so ergibt sich auch daraus nicht die Möglichkeit einer eigenen \nRechtsverletzung. \nWerden \ndurch \ndie \nBeschlüsse \nder \nDeputation \nund \ndes \nFachausschusses Entscheidungs-, Mitbestimmungs- oder Anhörungsrechte anderer \nEntscheidungsträger verletzt, betrifft das die Rechtsstellung dieser Entscheidungsträger \nund nicht die des Antragstellers. Aus einer möglichen Verletzung von deren Rechten \nergeben \nsich \nkeine \neigenen \nRechte \ndes \nAntragstellers. \nZwar \nkann \neine \nverfahrensfehlerhaft zustande gekommene Entscheidung bei einer Beeinträchtigung von \nIndividualrechtsgütern bzw. deren Schutz dienenden Vorschriften zu einer Antragsbefugnis \nführen, dies setzt aber das Bestehen einer eigenen rechtlich geschützten Position voraus, \ndie Verfahrensfehlerhaftigkeit führt aber nicht selbst zum Entstehen des subjektiven \nRechts. Eine Antragsbefugnis lässt sich, wie oben dargelegt, gerade nicht allein aus einer \nobjektiven Rechtswidrigkeit einer Maßnahme herleiten. \n \nd) Auch hinsichtlich des Vortrages, vor dem Bau der Wegeverbindung hätte es gemäß § 33 \nBremLStrG \neiner \nPlanfeststellung \nund \ndamit \nverbunden \neiner \nUmweltverträglichkeitsprüfung bedurft, folgt keine Antragsbefugnis. Der Antragsteller \nmacht geltend, dass das Unterlassen einer Planfeststellung Rechtsvorschriften \nwiderspricht, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung, ob die \nWegeverbindung gebaut wird, von Bedeutung sein können. Vorliegend kann offenbleiben, \nob der Bau der Wegeverbindung tatsächlich einer Planfeststellung und einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätte und ob die Auffassung der Antragsgegnerin, \nes handele sich um keine Straße i.S.d. BremLStrG, sondern um einen Weg innerhalb einer \n\n10 \nGrünfläche, der der Unterhaltung von Grünanlagen zuzuordnen sei, angesichts der \nBedeutung des Weges für die Verbindung der Stadtteile Vahr und Hemelingen zutrifft. \nDenn das Unterlassen einer Planfeststellung vermittelt weder allgemein subjektiv-\nrechtliche Ansprüche, noch steht speziell dem Antragsteller als Verein ein Rügerecht zu. \nEs gehört erkennbar nicht zu seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, für die \nEinhaltung naturschutzrechtlicher Belange Sorge zu tragen. Es handelt sich beim \nAntragsteller gerade nicht um eine anerkannte Naturschutzvereinigung im Sinne des § 3 \ndes Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) oder des § 64 Bundesnaturschutzgesetzes \n(BNatSchG). Vielmehr verfolgt er mit seinem Verein die Förderung des Galopprennsports. \n \ne) Andere gesetzliche Regelungen oder sonstige rechtliche Vorgaben, die dem \nAntragsteller eine entsprechende subjektive Rechtsposition vermitteln könnten, sind von \nihm weder vortragen worden, noch sind solche ersichtlich. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \n\n11 \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nDr. Jörgensen \nTill \nDr. Niemann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364967","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-05-25/5-v-527-22","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364967","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364967","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-05-25/5-v-527-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364967","retrieved":"2026-07-09 04:52:37.342219+00:00"}}