{"status":"available","doknr":"OLD364966","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-05-30","aktenzeichen":"4 K 2202/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n4 K 2202/19 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke als Einzelrichter aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 30.05.2022 für Recht erkannt: \nSoweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden \nist bzw. die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das \nVerfahren eingestellt. \nDie Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Bescheinigung \ndarüber auszustellen, dass die Klägerin vom 25.09.2018 bis zum \n23.06.2021 im Besitz eines Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV \ngewesen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\n2 \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu drei Vierteln und \ndie Klägerin zu einem Viertel. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige \nVollstreckungsschuldnerin \ndarf \ndie \nVollstreckung \ngegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige \nVollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Berufung wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \n \nDie Klägerin begehrt noch die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bzw. die rückwirkende Bescheinigung eines \nAufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV. \n \nDie \n geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie ist die Mutter einer am \n2018 in Bremen geborenen deutschen Staatsangehörigen. Die Klägerin reiste nach \neigenen Angaben am 02.07.2018 ohne im Besitz eines Visums zu sein auf dem Landweg \nin das Bundesgebiet ein. Einen bis zum 27.09.2020 gültigen türkischen Reisepass hatte \nsie zuvor ihren Schleppern überlassen. Am 11.07.2018 stellte die Klägerin bei dem \nMigrationsamt der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Am \n03.12.2018 stellte sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zudem einen \nAsylantrag, der mit Bescheid vom 03.05.2019 als offensichtlich unbegründet abgelehnt \nwurde. Hiergegen suchte die Klägerin sodann um vorläufigen Rechtsschutz (2 V 999/19) \nvor dem erkennenden Gericht nach und erhob zugleich Klage (2 K 998/19). Der Antrag auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss vom 12.07.2019 \nabgelehnt. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.01.2021 nahm die \nKlägerin die Klage zurück. Mit Schreiben vom selben Tage beantragte die Klägerin bei der \nBeklagten die schriftliche Zusicherung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Fall \nder Vorlage eines gültigen Passes. Unter dem 19.05.2021 stellte die Beklagte der Klägerin \neine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage bei dem Generalkonsulat der Republik \nTürkei aus. Daraufhin wurde der Klägerin am 24.06.2021 ein türkischer Reisepass \nausgestellt. Sodann wurde der Klägerin am 05.08.2021 von der Beklagten eine \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt. Zuvor war die Klägerin ab dem \n03.12.2018 zunächst im Besitz einer Aufenthaltsgestattung gewesen und ab dem \n10.08.2020 geduldet worden. \n \n\n3 \nDie Klägerin hat bereits am 01.10.2019 (Untätigkeits-) Klage erhoben. Das Klageverfahren \nist nach § 94 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 18.02.2021 ausgesetzt worden, weil \nzunächst zu klären war, ob die Tochter der Klägerin durch Geburt nach § 4 Abs. 3 StAG \ndie deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatte. Dies steht nunmehr aufgrund des \nrechtskräftigen Urteils des OVG Bremen vom 06.10.2021 (2 LC 23/21, juris) fest. \n \nAm 02.02.2022 hat die Beklagte der Klägerin daraufhin eine Aufenthaltserlaubnis nach \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt. Mit Prozesserklärung vom 15.02.2022 hat die \nBeklagte zudem erklärt, dass die Aufenthaltserlaubnis rückwirkend ab dem 24.06.2021 \n(Erfüllung der Passpflicht) als erteilt gelte. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit \nübereinstimmend für erledigt erklärt. Für den Zeitraum vom 11.07.2018 (Antragstellung) \nbis zum \n2018 (Tag vor der Geburt der Tochter) hat die Klägerin die Klage \nzurückgenommen. \n \nDie Klägerin begehrt nunmehr noch die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nfür den Zeitraum vom \n2018 (Geburt der Tochter) bis zum 23.06.2021 (Tag vor der \nAusstellung des Reisepasses). Sie ist der Auffassung, dass sie einen entsprechenden \nAnspruch habe. Die Titelerteilungssperre aus § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AufenthG finde im \nFalle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 10 Abs. 3 Satz 3 \nAufenthG keine Anwendung. Wenn ein atypischer Regelfall des Absehens von den \nallgemeinen Erteilungsvoraussetzungen aus § 5 Abs. 1 AufenthG vorliege, liege ein \nAnspruch im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vor. Die von dem \nBundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13.06.2013 (10 C 16/12, Rn. 29, juris) zum \nAbsehen von der Lebensunterhaltssicherung getätigten Erwägungen gölten für ein \nAbsehen von der Passpflicht erst recht. Denn die Passpflicht diene der Sicherung der \nRückkehrmöglichkeit und notfalls der Abschiebung ins Heimatland – eine Option, die bei \nder Mutter eines deutschen Kindes einerseits rechtlich kaum in Betracht komme, die aber \nbei türkischen Staatsbürgern andererseits auch ohne Pass unproblematisch möglich sei. \nDie Titelerteilungssperre werde aber jedenfalls durch Art. 20 AEUV überwunden. Die \nBeklagte habe zwar im Ergebnis das Recht ihrer Tochter als Unionsbürgerin auf Fürsorge \nder Mutter während eines gleichzeitigen Verbleibs im Unionsgebiet gemäß Art. 20 AEUV \nrespektiert. Dies habe die Beklagte aber nur durch die Gewährung von Duldungen getan. \nDies sei unzureichend. Art. 20 AEUV verpflichte die Mitgliedstaaten, ein Aufenthaltsrecht \nzu „gewähren“ bzw. „zuzuerkennen“. Eine Duldung genüge dem Gebot aus Art. 20 AEUV \nnicht. Gerade der automatische Ausschluss der Titelerteilung nach § 10 Abs. 3 AufenthG \nsei \nunionsrechtswidrig. \nGleiches \nmüsse \nfür \ndie \npauschale \nAblehnung \neines \nAufenthaltstitels unter Hinweis auf eine nicht erfüllte Passpflicht gelten. Dies gelte erst recht \nvor dem Hintergrund, dass sie hier einen konstruktiven Weg zur Beseitigung der \n\n4 \nPasslosigkeit aufgezeigt habe – nämlich die Ausstellung einer Zusicherung zur Vorlage \nbeim türkischen Generalkonsulat – und vor dem Hintergrund, dass der Beklagten seit \nJahren bekannt sei, dass ohne eine solche Zusicherung das türkische Generalkonsulat \nregelmäßig keine Pässe ausstelle. Dennoch habe die Beklagte erst im Mai 2021 eine \nsolche Zusicherung erteilt, so dass erst im Juni 2021 ein Pass habe ausgestellt werden \nkönnen. Gerade pauschale Verweise auf angebliche Erteilungshindernisse seien mit \nKindeswohlerwägungen und Familienschutzerwägungen, die letztlich der Rechtsprechung \nzu Art. 20 AEUV zugrunde lägen, unvereinbar. \n \nDie Klägerin beantragt, \ndie Beklagte zu verpflichten, ihr rückwirkend für den Zeitraum vom 25.09.2018 bis \nzum 23.06.2021 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG \nzu erteilen; hilfsweise, ihr analog § 4 Abs. 2 AufenthG eine Bescheinigung darüber \nauszustellen, dass sie im genannten Zeitraum im Besitz eines Aufenthaltsrechts \nnach Art. 20 AEUV gewesen ist. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie meint, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis neben der Erfüllung der \nbesonderen auch die der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen voraussetze. Im Falle \nder Erfüllung der Passpflicht könne hiervon abgesehen werden, wenn ein Pass nicht oder \nnicht in zumutbarer Weise erlangt werden könne. Gerade dies sei hier nicht der Fall. Die \nKlägerin habe einen türkischen Pass beantragt, welchen sie am 24.06.2021 erhalten habe. \nErst mit diesem Datum habe die Klägerin die Passpflicht erfüllt. Dass dies zuvor nicht \nmöglich gewesen sei, sei nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund komme eine \nweitergehende rückwirkende Erteilung nicht in Betracht. Der von der Klägerin gezogenen \nParallele zum Absehen von der Erfüllung der Passpflicht mit dem Absehen von der \ngrundsätzlichen Pflicht zur Sicherung des Lebensunterhalts vermöge sie sich nicht \nanzuschließen. Das Gesetz regele in § 28 Abs.1 Satz 2 AufenthG, dass in den Fällen der \nNr. 2 und 3 eine Erteilung abweichend von § 5 Abs.1 Nr.1 AufenthG erfolgen solle. § 5 \nAbs.1 Nr. 4 AufenthG werde in § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG explizit nicht benannt. Eine \nauslegungsbedürftige Regelungslücke liege daher nicht vor. Es sei im Übrigen anerkannt \nund nicht streitig, dass die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 AufenthG nur dann \ndurchbrochen \nwerde, \nwenn \nein \ngebundener \nAnspruch \nauf \nErteilung \neiner \nAufenthaltserlaubnis vorliege. Ein gebundener Anspruch setze die Erfüllung der \nbesonderen, aber auch der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen voraus. Diese seien \nerst am 24.06.2021 vollständig erfüllt worden. Art. 20 AEUV stelle keine \nAnspruchsgrundlage für eine Titelerteilung dar, sondern verpflichte die Mitgliedstaaten \n\n5 \nbeim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren. Die \nentsprechenden Anspruchsgrundlagen (mit den entsprechenden Voraussetzungen) seien \nin den nationalen Gesetzen geregelt. \n \nMit Beschluss der Kammer vom 25.02.2022 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter \nübertragen worden. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \n \nI. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt bzw. die Klage \nzurückgenommen worden ist, ist das Verfahren in (entsprechender) Anwendung des § 92 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. \n \nII. Die Klage hat nur hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Klagebegehrens Erfolg. \n \n1. Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr \nrückwirkend eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen, \nist die Klage zulässig, aber unbegründet. \n \na. Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 zulässig. Zudem besteht \ninsbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Die Klägerin hat ein schutzwürdiges \nInteresse an einer rückwirkenden Erteilung der von ihr begehrten Aufenthaltserlaubnis. \n \nEin Ausländer kann für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nach der \nAntragstellung liegt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels beanspruchen, wenn er ein \nschutzwürdiges Interesse hieran hat (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 02.09.2010 – 1 B \n18/10 –, Rn. 9, juris). Dies gilt unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel für einen späteren \nZeitraum bereits erteilt worden ist oder nicht (BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 – 1 C 7/08 \n–, Rn. 13, juris). Das Bundesverwaltungsgericht nimmt in ständiger Rechtsprechung ein \nschutzwürdiges Interesse an, wenn es für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung \nerheblich sein kann, von welchem Zeitpunkt an der Ausländer den begehrten \nAufenthaltstitel besessen hat. Im Fall der Klägerin ergibt sich ein schutzwürdiges Interesse \nan der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG für \neinen vor dem 24.06.2021 liegenden Zeitraum bereits daraus, dass die Dauer des Besitzes \nihrer Aufenthaltserlaubnis für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 \n\n6 \nSatz 1 AufenthG von Bedeutung sein wird (vgl. VG Bremen, Gerichtsbescheid vom \n15.12.2020 – 4 K 2251/19 –, Rn. 12 ff., juris). \n \nb. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages unbegründet. Die Klägerin hat keinen \nAnspruch auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 3 AufenthG (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n \nDie rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt für die Zeit vom\n2018 \nbis zum 02.12.2018 nicht in Betracht, weil die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 \nAbs. 1 Nr. 4 von der Klägerin in diesem Zeitraum nicht erfüllt wurde. Vom 03.12.2018 bis \nzum \n19.01.2021 \nstand \nder \nErteilung \neiner \nAufenthaltserlaubnis \nzudem \ndie \nTitelerteilungssperre des § 10 Abs. 1 AufenthG entgegen. Schließlich scheitert die \nrückwirkende Erteilung für den Zeitraum vom 20.01.2021 bis zum 23.06.2021 an § 10 \nAbs. 3 Satz 2 AufenthG. \n \nIm Einzelnen: \n \naa. Zwischen dem\n2018 und dem 02.12.218 erfüllte die Klägerin nicht die allgemeine \nErteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels \nin der Regel voraussetzt, dass die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird. \n \nAus dem Umstand, dass die Klägerin bis zur Überlassung desselben an ihre Schlepper im \nBesitz eines bis zum 27.09.2020 gültigen türkischen Reisepasses gewesen ist, vermag \neine Erfüllung der Passpflicht nicht hergeleitet zu werden. Die Passpflicht wird nach § 3 \nAbs. 1 AufenthG durch den Besitz eines anerkannten und gültigen Passes oder \nPassersatzes erfüllt. Die Verpflichtung beinhaltet zwar nicht die Pflicht zur Mitführung des \nPasses. Es genügt die tatsächliche Sachherrschaft des Ausländers über den Pass oder \nPassersatz, \ndie \nauch \ndurch \nden \nmittelbaren \nBesitz \nim \nRahmen \neines \nVerwahrungsverhältnisses erfüllt werden kann, wenn der passpflichtige Ausländer die \nMöglichkeit \nhat, \ndas \nDokument \ninnerhalb \neines \nangemessenen \nZeitraums \nzurückzufordern, sodass es wieder in seinen unmittelbaren Besitz gelangt und zum \nBeispiel vorgelegt werden kann ( Maor in BeckOK AuslR, 32. Ed. 1.1.2022, § 3 AufenthG \nRn. 1). Die Klägerin hatte indes nach Übergabe ihres Passes an die Schlepper keine \nSachherrschaft mehr an ihrem Pass. \n \nVon der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG war vorliegend im \ngenannten Zeitraum auch nicht ausnahmsweise abzusehen. Es liegt insoweit keine Atypik \nvor, weil die Passbeschaffung der Klägerin nicht unzumutbar war (vgl. zu einem möglichen \n\n7 \nAbweichen von § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG VG Bremen, Urteil vom 09.11.2021 – 4 K 68/20 –\n, Rn. 64, juris). Insoweit gilt Folgendes: Es ist die ureigene Angelegenheit eines \nAusländers, seine Identität aufzuklären und sich bei der für ihn zuständigen \nAuslandsvertretung um die Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Der Besitz \neines gültigen Passes zählt zu den Obliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 \nAufenthG). Jener ist ferner Regelvoraussetzung für die Erteilung eines jeden \nAufenthaltstitels (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG). Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 Satz 1 \nAufenthG, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren alle \nerforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen hat (VG Bremen, Urteil vom \n09.11.2021 – 4 K 68/20 –, Rn. 65, juris). Entgegen der Auffassung der Klägerin dient die \nPasspflicht nicht nur der Sicherung der Rückkehrmöglichkeit und notfalls der Abschiebung \nins Heimatland. Vielmehr bescheinigt ein Pass auch die Identität einschließlich der \nStaatsangehörigkeit der betroffenen Person (vgl. Westphal/Huber in Huber/Mantel, \nAufenthG, 3. Aufl. 2021, § 3 Rn. 3). Die Passpflicht ist vor der Verpflichtung über einen \nAufenthaltstitel zu verfügen wohl die grundlegendste Pflicht im Ausländerrecht. Die \nBedeutung wird zudem durch Art. 6 Abs. 1a VO (EU) 2016/399 des Europäischen \nParlaments und des Rates vom 09.03.2016 über einen Gemeinschaftskodex für das \nÜberschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ehemals VO (EU) \nNr. 562/2006 als erstrangige Einreisevoraussetzung unterstrichen. Die Passpflicht ist \nvölkergewohnheitsrechtlich \nverankert \n(Winkelmann/Kolber \nin \nBergmann/Dienelt, \nAufenthG, 13. Aufl. 2020, § 3 Rn. 2). \n \nEs spricht zudem nichts für die Annahme, dass im in Rede stehenden Zeitraum, der die \nZeitspanne vor der Stellung des Asylantrags durch die Klägerin betrifft, eine konsularische \nEinrichtung der Republik Türkei der Klägerin auf einen entsprechenden Antrag und ggf. \nunter Vorlage einer Zusicherung der Ausländerbehörde, ihr einen Aufenthaltstitel zu \nerteilen, im Bundesgebiet keinen neuen Reisepass ausgestellt hätte; zumal die Klägerin \nim Bundesgebiet auch im Besitz einer türkischen Identity Card (sog. Kimlik kartı) war, die \nvon der Zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber und Flüchtlinge im Lande Bremen \n(ZASt) in Verwahrung genommen worden war. Einen Antrag auf Zusicherung der Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis hat die Klägerin bei der Ausländerbehörde der Beklagten jedoch \nerstmals am 20.02.2019 gestellt. Der erkennende Einzelrichter vermag insbesondere vor \ndem Hintergrund des § 82 AufenthG und dem Umstand, dass die Klägerin schon im \nVerwaltungsverfahren anwaltlich vertreten war, keine Verpflichtung der Ausländerbehörde \nzu erkennen, der Klägerin ohne einen Antrag eine entsprechende Zusicherung zu erteilen. \n \n\n8 \nSchließlich könnte auch ein etwaiges Aufenthaltsrecht der Klägerin aus Art. 20 AEUV eine \nAtypik nicht begründen, da die Passbeschaffung im Bundesgebiet hätte erfolgen können \nund ein Verlassen des Unionsgebiets nicht erforderlich gewesen wäre. \n \nbb. Vom 03.12.2018 bis zum bis zum 23.06.2021 standen der Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG die Titelerteilungssperren des \n§ 10 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen. Diese werden insbesondere nicht \ndurch ein etwaiges Aufenthaltsrecht der Klägerin aus Art. 20 AEUV durchbrochen. \n \nEinem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nach § 10 Abs. 1 AufenthG vor \ndem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den \nFällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde \nund nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es \nerfordern. Sofern der Asylantrag – wie im Fall der Klägerin – nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 \nbis 6 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, darf nach § 10 Abs. 3 Satz 2 \nAufenthG vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Letzteres gilt wiederum \nnicht, wenn ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht (vgl. § 10 Abs. 3 Satz \n3 Hs. 1 AufenthG). \n \nDurch die vorgenannten Titelerteilungssperren soll im Interesse einer effektiven Steuerung \nund Begrenzung der Einwanderung die missbräuchliche Stellung von Asylanträgen \nsanktioniert und der Anreiz für die Schaffung von Bleiberechten nach negativem Abschluss \neines Asylverfahrens reduziert werden. Die Sperrwirkung gilt nur im Falle eines Anspruchs \nauf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht. Dabei muss es sich nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um einen strikten Rechtsanspruch \nhandeln, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Das bedeutet, dass alle zwingenden \nund regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen und die Behörde kein \nErmessen mehr auszuüben hat. Hierfür genügt weder eine Soll- noch eine \nErmessensvorschrift, selbst wenn im Einzelfall ein atypischer Fall vorliegt oder das \nErmessen „auf Null“ reduziert ist (stRspr, vgl. bloß BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 – 1 C \n16/17 –, Rn. 27 f. zu § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 1 \nC 31/14 –, Rn. 18 ff. zu § 10 Abs. 1 AufenthG; jeweils juris). \n \nEin solcher strikter Rechtsanspruch liegt hier nicht vor, da die Klägerin im streitbefangenen \nZeitraum nicht die Tatbestandsvoraussetzungen der Regelerteilungsvoraussetzung des \n§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG erfüllte. Ein mögliches unionsrechtliches Aufenthaltsrecht der \nKlägerin \naus \nArt. 20 \nAEUV \nzur \nSicherung \ndes \nAufenthaltsrechts \ndes \nvom \nDrittstaatsangehörigen abhängigen Kindes in der Europäischen Union ist kein nationaler \n\n9 \nRechtsanspruch im Sinne von § 10 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 AufenthG und wird \nauch sonst von dieser Regelung nicht berührt. Aus einem solchen Rechtsanspruch ergibt \nsich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht eigener Art, aber nicht ein nationaler \nAufenthaltstitel nach § 28 AufenthG mit den sich aus nationalem Recht ergebenden \nBeschränkungen und Verfestigungsmöglichkeiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 – \n1 C 16/17 –, Rn. 28; OVG Koblenz, Beschluss vom 23.09.2021 – 7 A 10337/21 –, Rn. 8; \nOVG Koblenz, Beschluss vom 13.01.2021 – 7 D 11208/20 –, Rn. 9; a. A. VG Düsseldorf, \nUrteil vom 19.11.2020 – 8 K 5232/19 –, Rn. 71 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2020 – \n8 K 5234/19 –, Rn. 24; jeweils juris; Traine, Asylmagazin 2022, 64 (67 ff.). Die von der \nKlägerin angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.06.2013 \n–10 C 16/12 –, Rn. 29, juris) betraf einen anderen Fall, da der dortige Kläger nicht in den \nAnwendungsbereich von § 10 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Satz 2 AufenthG fiel. \n \ncc. Aus den vorgenannten Gründen kann der Klägerin losgelöst von der Frage, ob dies \ngrundsätzlich überhaupt möglich ist (vgl. hierzu etwa VG Stuttgart, Beschluss vom \n17.11.2021 – 4 K 4243/21 –, Rn. 30, juris m. w. N.), auch nicht rückwirkend eine \nAufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck als demjenigen des Familiennachzugs – \netwa nach § 25 Abs. 5 AufenthG – erteilt werden. \n \ndd. Offenbleiben kann nach alldem die Frage, ob die Einreise der Klägerin in das \nBundesgebiet ohne das erforderliche Visum ohnehin der rückwirkenden Erteilung der von \nihr begehrten Aufenthaltserlaubnis entgegensteht (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom \n12.07.2018 – 1 C 16/17 –, Rn. 30 f., juris). \n \n2. Die Klage ist hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf rückwirkende \nBescheinigung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV zulässig und begründet. \n \n1. Der Hilfsantrag ist zulässig. \n \na. Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung zum \nNachweis eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV handelt es sich \num einen eigenen Streitgegenstand, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung in \ndas Verfahren einbeziehen durfte. Es handelt sich insoweit um eine nach § 173 VwGO \ni. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageerweiterung. Danach ist eine Erweiterung des \nKlageantrags in der Hauptsache ohne Änderung des Klagegrundes nicht als Änderung der \nKlage anzusehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn mit der Berufung auf ein \nvon ihrer Tochter abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht stützt sich die Klägerin \nder Sache nach auf keinen anderen Lebenssachverhalt als mit ihrem bisherigen Begehren \n\n10 \nauf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht. In beiden \nFällen geht es darum, ob die Klägerin wegen ihrer im Bundesgebiet lebenden Tochter in \nder Vergangenheit einen Anspruch auf Aufenthaltslegalisierung hatte (vgl. BVerwG, Urteil \nvom 12.07.2018 – 1 C 16/17 –, Rn. 33, juris). \n \nb. Statthafte Klageart ist insoweit die allgemeine Leistungsklage. Insoweit ist der als \nVerpflichtungsantrag formulierte Hilfsantrag nach §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO der Auslegung \nzugänglich. Der erkennende Einzelrichter hält nicht mehr an seiner in der mündlichen \nVerhandlung geäußerten Auffassung fest, dass die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 \nAlt. 2 VwGO statthafte Klageart sei (so aber VG Berlin, Urteil vom 22.04.2021 – 29 K \n206/20 –, Rn. 15, juris). Die von der Klägerin begehrte Bescheinigung stellt lediglich \ndeklaratorisch das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fest (vgl. BT-Drs. \n17/10746, S. 11). Es handelt sich dabei – wie bei der Bescheinigung über das Bestehen \neines Daueraufenthaltsrechts nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU (vgl. hierzu BVerwG, Urteil \nvom 31.05.2012 – 10 C 8/12 –, Rn. 12, juris) – nicht um einen feststellenden \nVerwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG, sondern um schlicht hoheitliches Handeln, das \nmit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist (BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 – 1 C \n27/19 –, Rn. 14, juris). \n \nc. Schließlich steht der Klägerin für das das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren auch \nein Rechtsschutzbedürfnis zu. Zwar erscheint es fraglich, ob die rückwirkende \nBescheinigung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV dazu führen kann, dass der in \nRede stehende Zeitraum bei der späteren Erteilung eines Daueraufenthaltsrechts – etwa \neiner Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG – von Bedeutung sein \nkann (dafür: Traine, Asylmagazin 2022, 64 (72 f.); dagegen: Generalanwalt de la Tour in \nseinem Schlussantrag in der Rechtssache C-624/20, E. K. gegen Staatssecretaris van \nJustitie \nen \nVeiligheid, \nabrufbar \nunter \nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-\ncontent/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62020CC0624&from=de; vgl. auch BVerwG, Urteil \nvom 12.07.2018 – 1 C 16/17 –, Rn. 28 a. E., juris). Ein schutzwürdiges Interesse folgt indes \nbereits daraus, dass der bisherige Aufenthalt der Klägerin im Falle eines Erfolgs ihrer Klage \ndurchgehend rechtmäßig gewesen wäre. \n \n2. Die Klage ist mit dem Hilfsantrag begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf \nBescheinigung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV für den streitbefangenen \nZeitraum. \n \n\n11 \nDie Klägerin hatte zwischen dem \n2018 und dem 23.06.2018 ein Aufenthaltsrecht \nunmittelbar aus Art. 20 AEUV inne, weil ihre am\n.2018 geborene Tochter während \ndieses Zeitraums von ihr affektiv abhängig gewesen ist. \n \nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann einer \nDrittstaatsangehörigen wie der Klägerin ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis \nzustehen, das aus Art. 20 AEUV abgeleitet wird. Dieses setzt voraus, dass ein vom \nDrittstaatsangehörigen abhängiger Unionsbürger ohne den gesicherten Aufenthalt des \nDrittstaatsangehörigen faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen und ihm \ndadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger \nverwehrt \nwird \n(grundlegend: \nEuGH, \nUrteile \nvom \n19.10.2004 \n– \nC-200/02 \n[ECLI:EU:C:2004:639], Zhu und Chen –, Rn. 25 ff.; vom 08.03.2011 – C-34/09 \n[ECLI:EU:C:2011:124], Zambrano –, Rn. 41 ff.; in jüngerer Zeit: Urteile vom 13.11.2016 – \nC-165/14 [ECLI:EU:C:2016:675], Rendón Martin –, NVwZ 2017, 218 Rn. 51 ff.; vom \n10.05.2017 - C-133/15 [ECLI:EU:C:2017:354], Chavez-Vilchez –, NVwZ 2017, 1445 Rn. \n70 ff.; vom 08.05.2018 – C-82/16 [ECLI:EU:C:2018:308], K.A –, Rn. 64 ff; vgl. auch \nBVerwG, Urteile vom 30.07.2013 – 1 C 9/12 –, Rn. 33 ff.; vom 12.07.2018 – 1 C 16/17 –, \nRn. 34 f.; jeweils juris). \n \nDie Gewährung eines solchen Aufenthaltsrechts kann nach der Rechtsprechung des \nEuGH jedoch nur „ausnahmsweise“ oder bei „Vorliegen ganz besondere(r) Sachverhalte“ \nerfolgen (EuGH, Urteile vom 15. 11.2011 – C-256/11 [ECLI:EU:C:2011:734], Dereci –, \nNVwZ 2012, 97 Rn. 67; vom 08.11.2012 – C-40/11 [ECLI:EU:C:2012:691], Iida –, NVwZ \n2013, 357 Rn. 71 und vom 08.05.2018 – C-82/16 –, Rn. 51). Verhindert werden soll nämlich \nnur eine Situation, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht als einem \nDrittstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv abhängig ist, bei \nder Ausreise zu folgen oder sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das \nUnionsgebiet zu verlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 – 1 C 9/12 –, Rn. 34, juris). \nGegen eine rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit spricht etwa die Tatsache, dass ein \nminderjähriger Unionsbürger – wie hier – mit einem sorgeberechtigten Elternteil \nzusammenlebt, der über ein Daueraufenthaltsrecht verfügt und berechtigt ist, einer \nErwerbstätigkeit nachzugehen. Allerdings ist es möglich, dass dessen ungeachtet eine so \ngroße affektive Abhängigkeit des Kindes von dem nicht aufenthaltsberechtigten Elternteil \nbesteht, dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn \ndem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert würde. Insoweit sind sämtliche \nUmstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls zugrunde zu legen, \ninsbesondere das Alter des Kindes, seine körperliche und emotionale Entwicklung, der \nGrad seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu \n\n12 \ndem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und das Risiko, das mit der Trennung von \nLetzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre (vgl. EuGH, Urteil vom \n10.05.2017 – C-133/15 –; Rn. 71; BVerwG, Urteile vom 30.07.2013 – 1 C 15.12 –, Rn. 32 \nff.; vom 12.07.2018 – 1 C 16/17 –, Rn. 34 f.; jeweils juris). \n \nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe liegt es evident auf der Hand, dass ein \nneugeborenes Kind aufgrund der äußerst hohen, nicht nur emotionalen und affektiven \nAbhängigkeit von seiner Mutter nicht von dieser getrennt werden kann und daher \ngezwungen wäre, mit dieser das Unionsgebiet zu verlassen. Dies gilt selbst dann, wenn es \nin gleichem Maße eine affektive Bindung zu seinem Vater hätte, weil der Vater das Kind \netwa nicht stillen könnte. \n \nDer Ausstellung der von der Klägerin begehrten Bescheinigung steht nicht entgegen, dass \ndie Beklagte in dem genannten Zeitraum das Recht der Klägerin aus Art. 20 AEUV faktisch \ngewahrt hat, in dem sie der Klägerin für Teile des streitbefangenen Zeitraums \nAufenthaltsgestattungen bzw. Duldungsbescheinigungen ausgestellt bzw. die Klägerin \nfaktisch geduldet hat. Art. 20 AEUV verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein Aufenthaltsrecht zu \n„gewähren“ \nbzw. \n„zuzuerkennen“ \n(s. \no.). \nWeder \neine \nDuldung \nnoch \neine \nAufenthaltsgestattung genügen dem Gebot aus Art. 20 AEUV (so auch VG Düsseldorf, \nUrteil vom 19.11.2020 – 8 K 5232/19 –, Rn. 54 in Bezug auf eine Duldung; a. A. VG \nMünchen, Urteil vom 12.10.2021 – M 4 K 20.2385 –, Rn. 99; jeweils juris). \n \nDer erkennende Einzelrichter vermag schließlich nicht zu erkennen, dass der Gerichtshof \nder Europäischen Union das Entstehen eines Aufenthaltsrechts unmittelbar aus Art. 20 \nAEUV bislang von der Erfüllung einer Passpflicht abhängig gemacht hätte. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils des \nRechtsstreits auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und hinsichtlich des zurückgenommenen \nTeils auf § 155 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den \nRechtsstreit für den Zeitraum vom 24.06.2021 bis zum 01.02.2022 übereinstimmenden für \nerledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. \nBilligem Ermessen entspricht es insoweit, der Beklagten die Kosten des Verfahrens \naufzuerlegen, weil sie dem Begehren der Klägerin entsprochen und sich damit in die Rolle \nder Unterlegenen begeben hat. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung der \nKostenübernahmeerklärung der Beklagten vom 15.02.2022. \n \nIV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n\n13 \n \nV. Eine Berufung durch die Klägerin wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen von \n§ 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vorliegen. In der \n(höchstrichterlichen) Rechtsprechung ist sowohl geklärt, wann eine Atypik im Hinblick auf \ndie Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG vorliegt, als auch, welche \nAnforderungen an die Erteilung eines Aufenthaltstitels abweichend von § 10 Abs. 1 bzw. \nAbs. 3 Satz 2 AufenthG zu stellen sind. \n \nSchließlich wird auch eine Berufung durch die Beklagte nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zugelassen, da in der Rechtsprechung des Gerichtshofes \nder \nEuropäischen \nUnion \nin \nder \nVergangenheit \nbereits \nhinreichend \ndeutlich \nherausgearbeitet wurde, in welchen Konstellationen ein Aufenthaltsrecht direkt aus Art. 20 \nAEUV entsteht. Zudem ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, \ndass es sich bei dem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht um ein Recht sui generis handelt, \nüber dessen Bestehen von der zuständigen Ausländerbehörde eine Bescheinigung \nauszustellen ist. \n \nDer Zulassungsgrund nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt in \nBezug auf beide Beteiligte ebenfalls nicht vor. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDie sich auf den erledigten Verfahrensteil beziehende Kostenentscheidung ist gemäß \n§ 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. \n \n\n14 \nDie sich auf den durch Klagerücknahme beendeten Verfahrensteil beziehende \nKostenentscheidung ist gemäß §§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. \n \n \nStahnke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364966","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-05-30/4-k-2202-19","cited_norms":[{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":23},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":11},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":10},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364966","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364966","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-05-30/4-k-2202-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364966","retrieved":"2026-07-09 04:52:37.301503+00:00"}}