{"status":"available","doknr":"OLD364965","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-05-31","aktenzeichen":"7 K 2920/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n7 K 2920/20 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKommer, \nden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht Dr. Pawlik und den Richter Grieff sowie die ehrenamtliche Richterin \nvan Limbeek und den ehrenamtlichen Richter Thormählen-Tafeche aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2022 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n\n2 \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen das Ruhen von Versorgungsbezügen, insbesondere gegen \ndie Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Rente auf den nicht erdienten Teil der \nMindestversorgung bei Personen, die erst spät in das Beamtenverhältnis eingetreten sind. \n \nDer Kläger war nach langjähriger Tätigkeit in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen von \n 2011 bi\n 2017 hauptamtliches Mitglied des Magistrats der Stadt \n \nals Beamter auf Zeit. Seit dem 1. April 2017 befindet sich der Kläger im Ruhestand. Mit \nBescheid vom 1. April 2017 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers fest. \nAls Ruhegehaltssatz wurde die Mindestversorgung von 35 vom Hundert der \nruhegehaltsfähigen Dienstbezüge angenommen. \n \nDer Kläger bezieht eine Unfallrente der Berufsgenossenschaf\n sowie eine \nAltersrente \nder \nDeutschen \nRentenversicherung. \nInsgesamt \nbetrugen \ndiese \nRentenleistungen 2019 abzüglich eines Freibetrags hinsichtlich der Unfallrente \n2.898,84 Euro im Monat. \n \nMit Bescheid vom 28. August 2019 verfügte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass ab \ndem 1. September 2019 die Ruhensregelung des § 16 Abs. 4 des Bremischen \nBeamtenversorgungsgesetzes (BremBeamtVG) bei ihm Anwendung finde, sodass sich \nseine Versorgungsbezüge auf das erdiente Ruhegehalt von 16,14 vom Hundert \nreduzierten. Der Differenzbetrag in Höhe von 1.790,51 Euro wurde ruhend gestellt. Die \nRuhendstellung sei vorzunehmen, da das erdiente Ruhegehalt in Höhe von 1.532,28 Euro \nzuzüglich der Renten die Mindestversorgung von 3.322,79 Euro übersteige (Bl. 162 BA). \nHinsichtlich der weiteren Begründung und der beigefügten Berechnung wird auf den \nBescheid vom 28. August 2019 Bezug genommen. \n \nHiergegen erhob der Kläger am 18. September 2019 Widerspruch und führte aus, § 16 \nAbs. 4 BremBeamtVG verstoße aufgrund einer Altersdiskriminierung gegen Art. 3 des \nGrundgesetzes (GG). Er werde im Vergleich zu einer Person, die ebenfalls sechs Jahre \nals hauptamtlicher Stadtrat tätig, aber bereits zuvor Beamter gewesen sei, sachgrundlos \nschlechter gestellt, da die Arbeitszeit vor seiner Tätigkeit als Magistratsmitglied nicht als \nruhegehaltfähige Dienstzeit gewertet werde. Diese Ungleichbehandlung führe im Ergebnis \n\n3 \ndazu, dass er, der 45 Jahre versicherungspflichtig gearbeitet habe, im Vergleich zu einem \nBeamten mit ebenso 45-jähriger (Vor-)Beschäftigung eine deutlich geringere Versorgung \nerhalte. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2020 wies die Beklagte den Widerspruch \nals unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger erhalte die gesetzliche \nMindestversorgung, worauf seine Rente der Deutschen Rentenversicherung sowie seine \nUnfallrente \nanzurechnen \nseien. \nEs \ngebe \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverfassungsgerichts keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, \nwonach Renten auf Versorgungsbezüge nicht angerechnet werden dürften. Die kurze \nBeamtentätigkeit des Klägers sei auf seinen späten Eintritt in das Beamtenverhältnis (im \nAlter von 61 Jahren) zurückzuführen; deshalb sei ein Vergleich mit Lebenszeitbeamten \nnicht statthaft. Dem Bescheid lag eine umfassende Berechnung bei, auf welche Bezug \ngenommen wird. \n \nDer Kläger hat am 21. Dezember 2020 Klage erhoben. Er wende sich nicht gegen die \nBerechnung der Versorgungsbezüge auf Grundlage des geltenden Landesrechts durch die \nBeklagte, sondern gegen die seines Erachtens sachgrundlose Ungleichbehandlung von \nBeamten und Arbeitnehmern im Landesrecht, die gegen Art. 3 GG verstoße. Er werde \nohne sachlichen Grund bei der Versorgung schlechter gestellt als ein Beamter, der 45 \nJahre gedient habe. Diese Ungleichbehandlung bestünde erst Recht bei dem Vergleich \nzweier Personen, die jahrelang exakt die gleiche Tätigkeit durchgeführt hätten – einer \njedoch als Beamter, der andere als Angestellter im öffentlichen Dienst – und nach langer \nArbeitszeit Stadträte (mit einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe B 6) würden. \nErsterer erhalte dann eine Versorgung mit dem Versorgungshöchstsatz aus der \nBesoldungsgruppe B 6; letzterer erhalte womöglich nur die Mindestversorgung und eine \nRente, die überdies auf die Mindestversorgung angerechnet würde. \n \nDer Kläger beantragt, \nden Bescheid vom 28. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n23. November 2020 aufzuheben. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nSie ist der Ansicht, ruhegehaltfähig sei bei einem Beamten grundsätzlich nur die im \nBeamtenverhältnis zurückgelegte Dienstzeit. Soweit sie für den Kläger weitere Zeiten im \nSinne des § 78 Absatz 9 BremBeamtVG habe berücksichtigen können, habe sie hiervon \nbereits \nGebrauch \ngemacht. \nIm \nÜbrigen \nsei \nnicht \nersichtlich, \ndass \nder \nVersorgungsgesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum vor dem \n\n4 \nHintergrund der genannten verfassungsrechtlichen Wertungen überschritten hätte. Sinn \nund Zweck der streitgegenständlichen Regelung sei danach lediglich die Sicherstellung \neiner beamtenrechtlichen Mindestversorgung, insbesondere zur Sicherung eines \nExistenzminimums, bei spät in das Beamtenverhältnis berufenen Personen. Zu weiteren \nRegelungen sei der Versorgungsgesetzgeber nicht verpflichtet. Beamten- und \nAngestelltenverhältnis seien grundsätzlich voneinander verschieden; anders als der \nAngestellte zu seinem Arbeitgeber stehe der Beamte in einem besonderen Pflichten- und \nTreueverhältnis zu seinem Dienstherrn. Deshalb sei keine versorgungsrechtliche \nGleichbehandlung geboten. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nI. Die Klage bleibt ohne Erfolg. \n \nDie nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch \nim Übrigen zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid \nvom 28. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2020 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n \n1. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig. \n \nZwar ist der Kläger vor Erlass des Ausgangsbescheids nicht gemäß § 28 Abs. 1 des \nBremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) angehört worden. Die \nVerletzung der Anhörungspflicht ist hier jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 BremVwVfG \nunbeachtlich, da der Kläger nachträglich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine \nvollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und die Beklagte die vorgebrachten \nArgumente des Klägers zum Anlass genommen hat, die ohne vorherige Anhörung \ngetroffene Entscheidung kritisch zu überdenken, und dies im Widerspruchsbescheid vom \n23. November \n2020 \nhinreichend \ndokumentiert \nhat \n(vgl. \nHessischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. November 2012 – 6 B 1267/12, juris Rn. 21; \nSchemmer in: BeckOK VwVfG, 54. Auflage, 1. Januar 2022, § 45 Rn. 42, beck-online). \n \n2. Gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen keine Bedenken. \n \nDie Beklagte hat die Ruhensregelungen der §§ 66 und 16 des Bremischen \nBeamtenversorgungsgesetzes \n(BremBeamtVG) \nvom \n14. November 2014 \n\n5 \n(Brem.GBl. S. 458) in der zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Mai 2017 gültigen \nFassung auf das Ruhegehalt des Klägers zutreffend angewandt (a.). Diese Regelung \nverstößt nicht gegen höherrangiges Recht (b.). \n \na. Die Beklagte hat auf das Ruhegehalt des Klägers (a.) die zwingende Ruhensregelung \ndes § 16 BremBeamtVG korrekt angewandt (b.). \n \naa. Die Beklagte hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. April 2017 das Ruhegehalt \ndes Klägers als früheren Beamten auf Zeit gemäß § 78 Abs. 1, §§ 4 ff. BremBeamtVG \nfestgesetzt und ist dabei von der amtsabhängigen Mindestversorgung (35 vom der \nruhegehaltfähigen Dienstbezüge) ausgegangen, § 16 Abs. 3 Satz 1 BremBeamtVG. Das \nerdiente Ruhegehalt lag deutlich unterhalb dieser Mindestversorgung, da der Kläger bei \nneun ruhegehaltfähigen Dienstjahren lediglich einen Versorgungssatz von 16,14 vom \nHundert erreicht hatte. \n \nbb. Auf das Mindestruhgehalt hat die Beklagte die Ruhensregelung des § 16 \nAbs. 4 BremBeamtVG im angegriffenen Bescheid mit Wirkung ab dem 1. September 2019 \nzutreffend angewandt. Die Norm bestimmt, dass – wenn beim Zusammentreffen der \nMindestversorgung mit einer Rente nach Anwendung des 66 BremBeamtVG die \nVersorgung das erdiente Ruhegehalt übersteigt – die Versorgung bis zur Höhe des \nUnterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung ruht (§ 16 \nAbs. 4 Satz 1 BremBeamtVG). Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter \ndem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 \nAbs. 1 BremBeamtVG zurückbleiben (§ 16 Abs. 4 Satz 3 BremBeamtVG). Zahlbar bleibt \nmindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des sogenannten Unterschiedsbetrages \nnach § 57 Absatz 1 (Satz 4) BremBeamtVG. \n \nDie Beklagte hat daran gemessen zunächst korrekt ermittelt, dass die Mindestversorgung \ndes Klägers zusammen mit den Rentenleistungen der Deutschen Renten- und der \nUnfallversicherung, abzüglich eines Freibetrags nach § 66 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 \nBremBeamtVG bezüglich letzterer, das erdiente Ruhegehalt übersteigen. Deshalb hat sie \ndie Versorgung in Höhe der Differenz zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der \nMindestversorgung zum Ruhen gebracht, § 16 Abs. 4 Satz 1 BremBeamtVG. Auf die \nrechnerisch korrekte Herleitung in der Anlage zum Widerspruchsbescheid (Bl. 6 ff eGA) \nwird Bezug genommen. \n \nDie Beklagte hat auch zutreffend § 16 Abs. 4 Satz 3 BremBeamtVG angewandt, wonach \ndie Summe aus Versorgung und Rente nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung \n\n6 \nzuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1 BremBeamtVG zurückbleiben darf. \nAuch ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass mindestens das erdiente \nRuhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1 BremBeamtVG zahlbar \nbleibt (§ 16 Abs. 4 Satz 4 BremBeamtVG). Die Regelung hinsichtlich des sogenannten \nUnterschiedsbetrags ist hier nicht einschlägig, da keine über den Familienzuschlag der \nStufe 1 hinausgehenden Ansprüche bestehen. \n \nb. Die streitgegenständliche Regelung des § 16 Abs. 4 BremBeamtVG verstößt nach \nAuffassung der Kammer nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen \nArt. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) (aa.) oder Art. 3 Abs. 1 GG (bb.). \n \naa. Die Regelung des § 16 Abs. 4 BremBeamtVG verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. \n \nGemäß Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung \nder hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. \nZu den vom Bundesverfassungsgericht anerkannten hergebrachten Grundsätzen zählt \nunter anderem das Alimentationsprinzip (vgl. Battis, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 33 \nRn. 73 m. w. N.). Danach muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Besoldung dem \nBeamten einen amtsangemessenen Lebensunterhalt (Alimentation) gewährleistet, der \ndem Dienstrang, der Verantwortung des Amtes, der Bedeutung des Berufsbeamtentums, \nden allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen sowie dem allgemeinen \nLebensstandard entspricht. Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das \nseine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm \nüber die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort \nermöglicht. Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts – zu der auch die \nVersorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zählt – ist \ndeshalb ein besonders wesentlicher Grundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber \nverpflichtet ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02, juris \nRn. 112 f. m. w. N. sowie jüngst Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18, juris Rn. 22 ff. \nm. w. N.). Art. 33 Abs. 5 GG lässt dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung der \nVerpflichtung zur angemessenen Alimentierung der Beamten jedoch einen weiten \nGestaltungsspielraum. \n \nVor diesem Hintergrund bestehen gegen die Anrechnung einer Alters- oder Unfallrente auf \ndie Mindestversorgung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist in der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass grundsätzlich eine \nAnrechnung von Renten auf das Ruhegehalt zulässig ist. Insoweit darf der Gesetzgeber \nVersorgungsbezüge kürzen, wenn dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden \n\n7 \nAlimentationsgrundsatzes aus im Bereich des Systems der Altersversorgung liegenden \nGründen sachlich gerechtfertigt erscheint. Das Bundesverfassungsgericht hat es hierbei \ninsbesondere als sachgerecht angesehen, wenn der Gesetzgeber bei Rente beziehenden \nVersorgungsempfängern eine Kürzung der Versorgungsbezüge anordnet, um eine \nÜberhöhung der Gesamtversorgung zu beseitigen, die nicht durch eine Eigenleistung des \nVersorgungsempfängers, sondern dadurch entstanden ist, dass Rentenrecht und \nBeamtenversorgungsrecht nicht hinreichend aufeinander abgestimmt, weil unterschiedlich \nstrukturiert sind und dass die für den Fall einer verkürzten Lebensarbeitszeit im einen wie \nim anderen Bereich vorgesehene und insoweit sozial gerechtfertigte überproportionale \nVersorgung auch dem Mischlaufbahn-Beamten – allerdings grundlos – zu Gute kommt \n(ständige Rechtsprechung; vgl. etwa aus jüngerer Zeit BVerfG, Nichtannahmebeschluss \nvom 16. März 2009 – 2 BvR 1003/08, juris Rn. 7 ff. m. w. N.). \n \nDie in § 16 Abs. 4 BremBeamtVG vorgesehene Rentenanrechnung, welche auf \nBundesebene der Regelung in § 14 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) \nentspricht, setzt den vom Bundesverfassungsgericht als rechtmäßig erachteten \nRegelungsgehalt des § 55 BeamtVG (in Bremen: § 66 BremBeamtVG) auf die von dieser \nVorschrift nicht oder nur unvollständig erfassten Fälle um, in denen nicht das „erdiente“ \nRuhegehalt zahlbar ist, sondern das Mindestruhegehalt. \n \nDie Regelung des § 16 Abs. 4 BremBeamtVG führt – vereinfacht gesagt – dazu, dass nicht \ndie Mindestversorgung ausgezahlt wird, sondern nur das (geringere) erdiente Ruhegehalt, \nwenn bei der betroffenen Person durch eine zusätzliche Rentenzahlung von dritter Seite \nsichergestellt ist, dass insgesamt (durch erdientes Ruhegehalt und Rente) das \nMindestruhegehalt erreicht ist. Hierdurch bleibt der Grundsatz gewahrt, dass jedenfalls das \nMindestruhegehalt \ntatsächlich \nzur \nVerfügung \nstehen \nmuss \n(vgl. \n§ 16 \nAbs. 4 \nSatz 3 BremBeamtVG), zugleich wird das tatsächlich erdiente Ruhegehalt ebenfalls stets \nvoll ausgezahlt (§ 16 Abs. 4 Satz 4 BremBeamtVG). \n \nDie Anrechnung beruht auf der Überlegung, dass in jede dieser Versorgungsleistungen \nsozialpolitische Komponenten zur Sicherung des Existenzminimums bei Alter und \nInvalidität eingebaut sind, die sich überschneiden, weil sie unberücksichtigt lassen, dass \ndie erfassten Tatbestände bereits zur Begründung oder Erhöhung des jeweils anderen \nVersorgungsanspruchs führen (vgl. hierzu unter ausdrücklicher Einbeziehung der \nMindestversorgung und des Falles von Personen, die erst in einem höheren Lebensalter \nzu Beamten ernannt worden sind: BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 –\n 2 BvR 933/82, juris Rn. 111). \n \n\n8 \nEine derartige – nicht auf Eigenleistung, sondern auf fehlender Abstimmung der beiden \nAlterssicherungssysteme beruhende Überhöhung der Gesamtversorgung – wird zwar \ngrundsätzlich durch die Rentenanrechnung in § 55 BeamtVG (in Bremen: § 66 \nBremBeamtVG) abgeschöpft. Der Regelungsgehalt dieser Vorschriften läuft jedoch \nweitgehend leer bei Beamten, die ihrem Dienstherrn nur noch einen verhältnismäßig \ngeringen Teil ihrer Lebensarbeitszeit zur Verfügung stellen konnten und deshalb die \nMindestversorgung erhalten. Denn bei dieser Fallgruppe führte die alleinige Anwendung \ndes § 55 BeamtVG bzw. § 66 BremBeamtVG dazu, dass die dort normierte Höchstgrenze \nvielfach unterschritten wird, jedenfalls aber ein nahezu ungekürztes Mindestruhegehalt \nneben der vollen Rente zahlbar wäre (vgl. zur bundesrechtlichen Regelung OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2011 – OVG 4a N 29.11, juris Rn. 6 m. w. N.). Nach \nder amtlichen Begründung zu der entsprechenden bundesrechtlichen Vorschrift des § 14 \nAbs. 5 BeamtVG (BT-Drs. 12/5919, S. 17) soll deshalb das Ziel, eine überproportionale \nSicherung des Existenzminimums zu vermeiden, dadurch erreicht werden, dass, \nunbeschadet des § 55 BeamtVG, die Rente auf denjenigen Teil der Mindestversorgung \nangerechnet wird, der das erdiente Ruhegehalt übersteigt. \n \nNach alldem ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die – nicht primär eine \nLebensleistung honorierende, sondern zur Sicherstellung des Existenzminimums \ngewährte – Mindestversorgung gekürzt wird, solange das Existenzminimum aufgrund einer \nzusätzlichen Rentenzahlung gesichert ist (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss \nvom 19. Mai 2011 – OVG 4a N 29.11, juris Rn. 6 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom \n14. Oktober 2014 – 1 L 99/13, juris Rn. 48 ff.; Beschluss vom 11. Oktober 2011 – 1 L \n134/11, juris Rn. 12 ff.). \n \nbb. Die Regelung in § 16 Abs. 4 BremBeamtVG verstößt auch nicht gegen den allgemeinen \nGleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. \n \n(1) Dieser allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches \ngleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen \nwie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben \nsich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche \nGrenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren \nBindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Für die Anforderungen an \nRechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, \nin welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die \nAusübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genauere Maßstäbe und \nKriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz \n\n9 \nverletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils \nbetroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Aufgrund der \nverhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei \nRegelungen \ndes \nBesoldungs- \nund \nVersorgungsrechts \nbelässt, \nkann \ndas \nBundesverfassungsgericht nicht überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, \nzweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Der Gesetzgeber ist \ninsbesondere frei, darüber zu befinden, was in der konkreten Konstellation als im \nWesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit \neine \nUngleichbehandlung \nrechtfertigt. \nEr \nist \nbefugt, \naus \nder \nVielzahl \nder \nLebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder \nUngleichbehandlung \nmaßgebend \nsein \nsollen \n(vgl. \nzu \nalldem \nBVerfG, \nNichtannahmebeschluss vom 16. März 2009 – 2 BvR 1003/08, juris Rn. 13 f. m. w. N.). \n \nZunächst ist festzustellen, dass es bei der Inzidentprüfung der Verfassungsmäßigkeit einer \nNorm nur auf eine (etwaige) Ungleichbehandlung einer Personengruppe ankommt, zu der \ndie betroffene Person tatsächlich gehört. Insbesondere ist eine Vorlage an das \nBundesverfassungsgericht mangels Entscheidungserheblichkeit unzulässig, wenn das \nGericht in einem Rechtsstreit beanstandet, der Gesetzgeber habe eine am Verfahren nicht \nbeteiligte Personengruppe zu Unrecht bei der Gewährung von Leistungen außer Acht \ngelassen (vgl. Geißler, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, 12. Auflage Stand: \n1. Dezember 2021, § 80 Rn. 76 m. w. N.). Insoweit kommt es auf das vom Kläger gebildete \nBeispiel (Personen mit exakt gleicher, langjähriger Laufbahn, wobei die eine Person vor \nihrer Berufung in das Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst nur angestellt war, die \nandere Person hingegen stets verbeamtet war) nicht an, da der Kläger selbst vor seiner \nBerufung nicht im öffentlichen Dienst tätig war. Vielmehr ist die gerügte Verletzung des \nGleichheitssatzes nur am konkreten Fall des Klägers zu untersuchen. \n \n(2) Nach diesen Maßstäben kommt vorliegend kein Verfassungsverstoß in Betracht. \n \nInsoweit könnte eine Ungleichbehandlung vorliegen, betrachtet man auf der einen Seite \nPersonen wie den Kläger, die jahrzehntelang sozialversicherungspflichtig außerhalb des \nöffentlichen Dienstes beschäftigt waren und erst spät im Erwerbsleben für kurze Zeit \nBeamte werden („Spät-Beamte“); auf der anderen Seite Personen, die ebenso \njahrzehntelang als Beamte tätig waren und spät im Erwerbsleben in dasselbe letzte Amt \nbefördert \nwerden \n(„Nur-Beamte“). \nDie \nSpät-Beamten \nerhalten \nlediglich \ndie \nMindestversorgung aus dem letzten Amt, die aufgrund des Rentenbezugs nach der \nstreitgegenständlichen Norm ggf. auf das tatsächlich erdiente Ruhegehalt gekürzt wird; die \n\n10 \n„Nur-Beamten“ \nerhalten \nbei \nentsprechender \nruhegehaltfähiger \nDienstzeit \ndie \nHöchstversorgung aus dem letzten Amt. \n \nNach Überzeugung der Kammer werden in dieser Konstellation jedoch nicht „wesentlich \ngleiche“ Personengruppen ungleich behandelt. Denn es bestehen zwischen den \nPersonengruppen erhebliche Unterschiede. \n \nAusgehend von dem bereits erörterten Gesetzeszweck, eine Kumulierung von \nzweckidentischen Leistungen zu vermeiden, ist eine Differenzierung von Personen, die \neine solche doppelte Versorgung aus Ruhegehalt und Rente erhalten, und solchen, bei \ndenen dies nicht der Fall ist, nach Überzeugung der Kammer naheliegend. Der genannte \nGesetzeszweck ist vom Bundesverfassungsgericht nicht nur im Hinblick auf die in Art. 33 \nAbs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums als \nsachgerecht angesehen worden, sondern ausdrücklich auch im Rahmen des allgemeinen \nGleichbehandlungsgrundsatzes \ndes \nArt. 3 \nAbs. 1 GG \n(BVerfG, \nBeschluss \nvom \n30. September 1987 – 2 BvR 933/82, juris Rn. 137 ff.; Beschluss vom 16. März 2009 – \n2 BvR 1003/08, juris Rn. 13 ff.). \n \nIm Übrigen unterscheiden sich beide Personengruppe nicht nur nach ihrer \nVersorgungslage, sondern auch nach der Zeit, die sie in einem besonderen \nbeamtenrechtlichen Pflichten- und Treueverhältnis gestanden haben. Die „Spät-Beamten“ \nhaben nur wenige Jahre in einem solchen Pflichten- und Treueverhältnis gestanden, die \n„Nur-Beamten“ – im gebildeten Beispiel – jahrzehntelang. Das Bundesverfassungsgericht \nhat hervorgehoben, dass nach der Struktur des Beamtenverhältnisses die Pflicht des \nBeamten zum Einsatz der ganzen Persönlichkeit für den Dienstherrn und dessen Pflicht \nzur Gewährung des angemessenen Lebensunterhalts gleich und gerecht miteinander \nausgewogen sei. In den Fällen, in denen – wie vorliegend – vor dem Beamtenverhältnis \neine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden ist, bestand die \nDienstleistungspflicht zu Lasten des Dienstherrn regelmäßig nur während eines kurzen \nTeils des Berufslebens. Die Alimentationsverpflichtung bleibt jedoch, wenngleich unter \nUmständen \nproportional \nvermindert, \nals \nPflicht \nzur \namtsangemessenen Versorgung bestehen. \nDurch \neine \nundifferenzierte \nversorgungsrechtliche Gleichstellung von „Spät-„ mit „Nurbeamten“ geriete das korrelativ \nausgewogene, auf Lebenszeit angelegte Dienst- und Treueverhältnis in ein beachtliches \nMissverhältnis zwischen Rechten und Pflichten. Erst der spätere Eintritt in das \nBeamtenverhältnis hat dem Mischlaufbahn-Beamten die – einem vergleichbaren „Nur-\nBeamten“ verschlossene – Möglichkeit eröffnet, seine Arbeitskraft während eines Teils \nseines Berufslebens in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis \n\n11 \nund damit zur Begründung eines Rentenanspruchs einzusetzen (BVerfG, Beschluss vom \n30. September 1987 – 2 BvR 933/82, juris Rn. 115 m. w. N.). Dass demnach in der \nGesamtversorgung Personen, die ihr Leben lang im besonderen Dienst- und \nTreueverhältnis gestanden haben, anders behandelt werden als diejenigen, bei denen dies \nnur verhältnismäßig kurze Zeit der Fall war, stellt schon keine Ungleichbehandlung \nwesentlich gleicher Personengruppen dar. Vielmehr verlangt das ebenfalls dem Art. 33 \nAbs. 5 GG entspringende Leistungsprinzip, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in \nder Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 125). \n \nNach alldem ist die Anrechnung einer Rente auf die Mindestversorgung auch unter \nGleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, \nBeschluss vom 19. Mai 2011 – OVG 4a N 29.11, juris Rn. 10 m. w. N; noch weitergehend \nfür eine Sonderkonstellation OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Oktober 2014 –\n 1 L 99/13, juris Rn. 52 ff.). \n \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 \nSatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Kommer \nDr. Pawlik \nGrieff","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364965","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-05-31/7-k-2920-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":6},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364965","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364965","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-05-31/7-k-2920-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364965","retrieved":"2026-07-09 04:52:37.271346+00:00"}}