{"status":"available","doknr":"OLD364964","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-05-31","aktenzeichen":"7 K 595/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n7 K 595/20 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen, \nKatharinenstraße 37, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kommer, Richter am Verwaltungsgericht \nDr. Pawlik und Richterin Rebentisch sowie die ehrenamtliche Richterin van Limbeek und \nden ehrenamtlichen Richter Thormählen-Tafeche aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 31. Mai 2022 für Recht erkannt: \nDer Widerspruchsbescheid der Senatorin für Wissenschaft und Häfen vom \n28. Februar 2020 wird aufgehoben. \n \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \n\n2 \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3 und \ndie Beklagte zu 1/3. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet. \n \nDie Berufung wird zugelassen, soweit die Klage abgewiesen wurde. \nTatbestand \nDie Klägerin wendet sich gegen die Änderung ihr bewilligter Ausbildungsförderung und die \ndamit verbundene Rückforderung wegen nachträglicher Vermögensanrechnungen. \n \nDie Klägerin beantragte am 11. März 2016 und am 16. August 2016 Ausbildungsförderung \nnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bei dem Studierendenwerk \nBremen für den Besuch einer Abendschule und gab in dem Antrag an, zum Zeitpunkt der \nAntragstellung ein Barvermögen in Höhe von 18,00 Euro und ein Bank- und Sparguthaben \nin Höhe von 226,00 Euro (Stichtag 11. März 2016) bzw. ein Barvermögen in Höhe von \n15,00 Euro und ein Bank- und Sparguthaben in Höhe von 376,00 Euro (Stichtag \n16. August 2016) zu besitzen. \n \nDas Studierendenwerk Bremen gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 29. April 2016 für \nden Zeitraum von März 2016 bis Juli 2016 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich \n572,00 Euro sowie mit Bescheid vom 30. November 2016 für den Zeitraum von \nAugust 2016 bis Juli 2017 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 622,00 Euro. \n \nDurch eine Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern nach § 45a des \nEinkommenssteuergesetzes (EStG) wurde dem Studierendenwerk Bremen bekannt, dass \ndie Klägerin im Meldejahr 2016 freigestellte Kapitalerträge in Höhe von 247,00 Euro bei \nder Kreissparkasse \n, der Deka Bank und der Bausparkasse Schwäbisch Hall in \nAnspruch genommen habe. Daraufhin forderte das Studierendenwerk Bremen die Klägerin \nmit Schreiben vom 18. Juni 2019 unter Fristsetzung auf, die Höhe ihres Vermögens zum \nStichtag 11. März 2016 sowie zum Stichtag 16. August 2016 mitzuteilen und zu belegen. \nDas Studierendenwerk Bremen wies die Klägerin auf die Möglichkeit einer Rücknahme und \nRückforderung nach § 45 und § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) hin. \n \n\n3 \nDie Klägerin reichte mit Schreiben vom 17. Juli 2019 zunächst Kontoauszüge ihres \nGirokontos ein, die zum Stichtag 11. März 2016 einen Kontostand in Höhe von 369,96 Euro \nund zum Stichtag 16. August 2016 einen Kontostand in Höhe von 708,97 Euro aufwiesen. \nSie gab an, sie habe in den Bewilligungszeiträumen über kein weiteres Kapitalvermögen \nverfügt und keine Freistellungsaufträge unterzeichnet. \n \nNach nochmaliger Aufforderung seitens des Studierendenwerks Bremen reichte die \nKlägerin mit Schreiben vom 5. August 2019 eine Bestandsmitteilung eines Depots bei der \nDeka-Bank mit der Nummer\n ein, welches zum Stichtag 11. März 2016 einen \nBestand von 8.236,54 Euro und zum Stichtag 16. August 2016 einen Bestand von \n8.500,10 Euro aufwies. Ebenfalls reichte die Klägerin einen Kontoauszug eines \nBausparvertrages bei der Schwäbisch Hall aus dem Jahr 2016 mit der Nummer \nsowie die erste Seite eines Freistellungsauftrages gerichtet an die \nSchwäbisch Hall zum Verfahren. Der Kontoauszug des Bausparvertrages wies einen \nKontostand zum Dezember 2016 in Höhe von 8.662,59 Euro und einen monatlichen \nSparbeitrag von 100,00 Euro aus. Auf die eingereichten Belege wird im Übrigen umfassend \nBezug genommen. In dem Schreiben an das Studierendenwerk Bremen vom \n5. August 2019 führte die Klägerin aus, dass sie von der Existenz der Konten bei der Deka-\nBank \nsowie \nder \nSchwäbisch \nHall \nerst \ndurch \ndas \nAuskunftsersuchen \ndes \nStudierendenwerks Bremen erfahren habe. Ihre Eltern hätten die Konten ohne ihr Wissen \nund ohne ihre Kenntnis eröffnet und verwaltet. \n \nMit Bescheid vom 16. August 2019 setzte das Studierendenwerk Bremen die Höhe der \nAusbildungsförderung unter Zugrundelegung des Vermögens der Klägerin in Höhe von \n15.446,06 Euro (abzüglich der Freibeträge nach § 29 Abs. 1 BAföG in Höhe von \n5.200,00 Euro) für den Bewilligungszeitraum von März 2016 bis Juli 2016 auf 0,00 Euro \nsowie unter Zugrundelegung des Vermögens der Klägerin in Höhe von 13.638,63 Euro \n(abzüglich der Freibeträge nach § 29 Abs. 1 BAföG in Höhe von 7.200,00 Euro) für den \nBewilligungszeitraum von August 2016 bis Juli 2017 auf 110,00 Euro herab und forderte \nüberbezahlte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 9.004,00 Euro zurück. \n \nNach § 11 Abs. 2 BAföG seien auf den Bedarf des Auszubildenden zunächst sein \nEinkommen und Vermögen anzurechnen. Die Klägerin habe erst auf Anforderung \nNachweise aller Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermögenswerte eingereicht und sich \nauch vorab nicht beim zuständigen Amt entsprechend informiert. Sie sei daher ihrer \nMitteilungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Dem Vermögensnachweis vom \n30. Juli 2019 der Deka-Bank sei eindeutig zu entnehmen, dass es sich bei dem Depot \n um das Depot der Klägerin handele. Zudem sei dem Vermögensnachweis \n\n4 \nvom 31. Dezember 2016 der Bausparkasse der Schwäbisch Hall zu entnehmen, dass die \nKlägerin Vertragsinhaberin des Bausparkonto\n sei und der Kontoauszug \nder Klägerin postalisch zugegangen sei, während sie im Leistungsbezug von \nAusbildungsförderung gewesen sei. Zudem habe sie einen Freistellungsauftrag in Höhe \nvon 100,00 Euro der Bausparkasse Schwäbisch Hall unterzeichnet. Ein Vertrauensbestand \ndes § 45 SGB X sei nicht gegeben, da die Klägerin bei Stellung der Anträge auf \nAusbildungsförderung das in diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen mindestens grob \nfahrlässig nur unvollständig angegeben habe. Nach Abwägung aller Umstände im Rahmen \ndes Ermessens könne von der Erstattungsforderung der zu Unrecht gezahlten Förderung \nin diesem Fall nicht abgesehen werden. Das rechtsstaatliche Interesse, rechtmäßige \nZustände herzustellen, überwiege eindeutig dem Individualinteresse, die zu Unrecht \ngeleistete Ausbildungsförderung zu belassen. \n \nHiergegen erhob die Klägerin am 16. September 2019 Widerspruch. Die Konten der Deka-\nBank und der Schwäbisch Hall seien von ihren Eltern ohne ihr Wissen oder ihre Verfügung \neingerichtet worden und seien als Aussteuer gedacht. Die Klägerin reichte ein von ihrer \nMutter unterschriebenes Schriftstück, datiert auf den 30. August 2019, zum Verfahren, in \ndem diese unter anderem erklärte, sie habe den Freistellungsauftrag bei der Bausparkasse \nSchwäbisch Hall unterzeichnet. Dem Widerspruchsschreiben ebenfalls beigefügt war eine \nBescheinigung über das Sparguthaben zum Stichtag 11. März 2016 sowie zum Stichtag \n16. August 2016 der Bausparkasse Schwäbisch Hall vom 1. August 2019 sowie ein \nSchreiben der Kreissparkasse \n vom 9. September 2019. Dem an die Klägerin \nadressierten Schreiben der Kreissparkasse Syke war folgender Inhalt zu entnehmen: \n \n„Sehr geehrte Frau \n, hiermit bestätigen wir Ihnen, dass aufgrund der \nVereinbarung zwischen Ihnen und Ihren Eltern keine Verfügung durch Sie selbst \nvorgenomm\nurfte. Dies betrifft bis zum heutigen Tage das Depot bei der \nDeka-Bank: \n. Entsprechend erfolgten in dem benannten Zeitraum vom \n03/2016 – 07/2016 und 08/2016 – 07/2017 keine Verfügungen. […]“ \n \nAusweislich eines sich in den beigezogenen Behördenakten befindenden Aktenvermerks \ndes Sachbearbeiters des Studierendenwerks Bremen vom 2. Oktober 2019 habe die \nKlägerin an diesem Tag bei ihm vorgesprochen. Sie habe von ihrer Lebensgeschichte \n(ihrem schwierigen Elternhaus und ihrer Bulimie-Erkrankung) berichtet. Sie habe weiter \nvorgetragen, sie habe keine Kenntnis von den streitgegenständlichen Konten gehabt und \ndavon, ihren Eltern Kontovollmachten erteilt zu haben. Sie habe sich zudem wegen der \nBefürchtung eines Rückfalls ihrer Erkrankung aufgrund der aktuellen unsicheren Situation \nbzgl. der Rückforderung zunächst von ihrem Studium beurlauben lassen. Zudem habe sie \ndie Rückforderungssumme erst einmal beglichen. \n \n\n5 \nDie Klägerin überreichte dem Sachbearbeiter unter anderem ein Schreiben der Deka-Bank \nvom 13. September 2019, aus dem der Verkauf von Wertpapieren hervorging, eine von ihr \nunterschriebene Vollmacht datiert auf den 31. März 2011, in der sie ihre Eltern beauftragte, \nin und mit ihrem Nahmen, in Vertretung, auf unbestimmte Zeit ihre finanziellen \nAngelegenheiten zu regeln und zu verwalten, weil sie sich nicht in der Lage fühle, sowie \nden Vertragsabschluss des Bausparvertrages der Schwäbisch Hall und die zweite Seite \ndes Freistellungsauftrages der Schwäbisch Hall vom 14. Dezember 2015. \n \nMit Schreiben vom 3. Oktober 2019 begründete die Klägerin zudem ihren Widerspruch \nweiter damit, dass sie von den Konten keine Kenntnis gehabt habe. Dies resultiere aus \nihrer von schwierigen Verhältnissen und einer starken Bulimie-Erkrankung geprägten \nVergangenheit, wegen der sie ab Dezember 2009 eine intensiv sozialpädagogische \nEinzelbetreuung nach § 35 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erhalten habe \nund in eine institutionelle Einrichtung der Kinder und Jugendhilfe Bremen/Verden gezogen \nsei, sowie von Dezember 2012 bis Oktober 2013 in einer Wohngruppe gelebt habe. \n \nMit einem weiteren Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. Oktober 2019 machte \ndie Klägerin geltend, dass ein Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht \nvorliege. Sie habe weder vorsätzlich noch grob fahrlässig Vermögenswerte nicht mitgeteilt. \nSie habe keine Kenntnis von der Existenz der Konten gehabt und ein „Kennenmüssen“ \nwürde nicht ausreichen. Bei Bausparverträgen und Fonds komme es wie bei Sparbüchern \ndarauf an, wer die Verfügungsmacht über diese innehabe. Aus dem Sinn und Zweck der \nNorm ergebe sich, dass der Auszubildende sich aus den Sparbüchern ihren \nLebensunterhalt sichern können müsse. Wenn keine Kenntnis vom Vermögen und auch \nkeine Verfügungsberechtigung bestehe, sei ein Rückgriff auf das Vermögen unmöglich und \nausgeschlossen. Aus dem Schreiben der Kreissparkasse \n vom 9. September 2019 \nergebe \nsich, \ndass \ndie \nKlägerin \nim \nstreitgegenständlichen \nZeitraum \nkeine \nVerfügungsberechtigung über die Konten gehabt habe. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2020 wies die Senatorin für Wissenschaft und \nHäfen den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin habe ein Guthaben eines \nBausparvertrages der Schwäbisch Hall sowie ein Depot bei der Deka-Bank nicht als \nVermögenswerte angegeben. Nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG \nsei Vermögen der auszubildenden Person anzurechnen, wenn es auf dessen Namen \nangelegt sei. Soweit eine zivilrechtlich wirksame Treuhandabrede vorliege, seien sich aus \ndieser Abrede ergebende Rückforderungs- bzw. Herausgabeansprüche des Treugebers \ngegen die auszubildende Person als Treuhänder als Schuld zu berücksichtigen. Von dem \nVermögensbegriff ausgenommen seien Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus \n\n6 \nrechtlichen Gründen nicht verwerten könne. Eine Verwertung von Vermögen sei z. B. aus \nrechtlichen Gründen ausgeschlossen, wenn ein entsprechendes gesetzliches Verbot \n(§ 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) oder ein gesetzliches oder behördliches \nVeräußerungsverbot (§ 135, 136 BGB) vorliege (Tz. 27.1.4 der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschriften \nzum \nBundesausbildungsförderungsgesetz \n– \nBAföGVwV). \nRechtliche Gründe, die einer Verwertung des Vermögens entgegenstünden, lägen nicht \nvor. Private Vereinbarungen zwischen einem Geldgeber und dem Kontoinhaber stellten \nkein rechtliches Hindernis für eine Verwertung dar. Sofern ein volljähriger Kontoinhaber \neiner dritten Person eine Vollmacht erteilt habe, so müsse er sich daraus ergebende Folgen \ngegen \nsich \ngelten \nlassen. \nDie \nKlägerin \nsei \nals \nalleinige \nKontoinhaberin \nverfügungsberechtigte Gläubigerin und Inhaberin der Forderungen gegenüber der Deka-\nBank gewesen, denn maßgeblich sei, wer sich nach außen im Rechtsverkehr als \nForderungsinhaber zu erkennen gebe. Dem Schreiben der Kreissparkasse \nvom \n9. September 2019 lasse sich entnehmen, dass die Klägerin im Außenverhältnis \ngegenüber der Bank verfügungsberechtigt sei. Aus dem Kontoeröffnungsantrag bei der \nSchwäbisch Hall vom 13. November 2008 gehe eindeutig hervor, dass die Klägerin \nAntragstellerin und damit Berechtigte sein sollte. Ein geheimer Vorbehalt, nicht selbst \nInhaberin der Forderung sein zu wollen, wäre gemäß § 116 Satz 1 BGB unbeachtlich. \nGleiches gelte für eine private Einschränkung der Verfügungsgewalt. Die Klägerin können \nsich nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, \nda dieser wegen der Kenntnis bzw. fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin nicht \nschutzwürdig sei. Die Klägerin hätte sich bei ihren Eltern bei Stellung der \nAusbildungsförderungsanträge über etwaige Vermögenswerte erkundigen müssen. Des \nWeiteren bestünden Zweifel an der Unkenntnis der Klägerin, da aus dem Schreiben der \nKreissparkasse Syke vom 9. September 2019 hervorgehe, dass es eine Vereinbarung \nzwischen der Klägerin und deren Eltern über den Bausparvertrag gegeben habe. Im \nRahmen des Ermessens sei zudem berücksichtigt worden, dass kein Bearbeitungsfehler \noder mitwirkendes Verwaltungsverschulden feststellbar sei. \n \nDie Klägerin hat am 30. März 2020 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr \nVorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. \n \nDie Klägerin beantragt, \nden Bescheid der Beklagten vom 16. August 2019 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids \nvom \n28. \nFebruar \n2020, \nsoweit \ndamit \neine \nNeuberechnung der Förderungsleistungen vorgenommen wurde und eine \nRückforderung erfolgt ist, aufzuheben; \nhilfsweise, den Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2020 isoliert \naufzuheben. \n \n\n7 \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie verweist zur Begründung auf ihr Vorbingen im Widerspruchsbescheid vom \n28. Februar 2020. \n \nDas Gericht hat mit Schreiben vom 5. April 2022 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass \nZweifel an der Zuständigkeit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen für den Erlass des \nstreitgegenständlichen Widerspruchsbescheides bestünden, da nach Nummer 2 der \nRegelung der Zuständigkeiten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom \n19. Juni 1973 (Brem.ABl. S. 347), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom \n2. August 2016 (Brem.GBl. S. 434) geändert worden ist, die oberste Landesbehörde für \nAusbildungsförderung die Senatorin für Kinder und Bildung sei. \n \nDer Senat der Freien Hansestadt Bremen hat mit Bekanntmachung der Zuständigkeiten \nnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 3. Mai 2022 (BremABl. S. 244) die \nbisherige Regelung der Zuständigkeiten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz \nvom 19. Juni 1973 (Brem.ABl. S. 347) ersetzt und in Nummer 2 Satz 1 der \nBekanntmachung vom 3. Mai 2022 die Senatorin für Wissenschaft und Häfen als oberste \nLandesbehörde für Ausbildungsförderung bestimmt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nI. \nDie zulässige Klage hat lediglich hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg. \n \nSoweit das Klagebegehren im Hauptantrag auf die Aufhebung des Ausgangsbescheides \nvom 16. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2020 \ngerichtet war, war die Klage abzuweisen (dazu 1.). Die Klage ist hingegen begründet, \nsoweit \nhilfsweise \ndie \nisolierte \nAufhebung \ndes \nWiderspruchsbescheides \nvom \n28. Februar 2020 beantragt worden ist, da der Widerspruchsbescheid an einem \nVerfahrensfehler leidet (dazu 2.). \n \n1. \nDie Klage hat im Hauptantrag keinen Erfolg. \n\n8 \n \nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die kumulative \nAufhebung des Ausgangs- und Widerspruchbescheides, denn der Ausgangsbescheid vom \n16. August 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO. \n \nDas Studierendenwerk Bremen hat die Bewilligungsbescheide vom 29. April 2016 und vom \n30. November 2016 in rechtmäßiger Weise nach § 45 Abs. 1, 2 und 4 des Zehnten Buches \nSozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen und die zu Unrecht erbrachten Leistungen \nnach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurückgefordert. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind \nbereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden \nist. Die Aufhebung der Bewilligungsbescheide für Ausbildungsförderung richtet sich \nvorliegende nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach darf ein unanfechtbarer \nbegünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, ganz oder teilweise mit Wirkung \nfür die Zukunft oder für die Vergangenheit nur unter den Einschränkungen der § 45 Abs. 1 \n2 bis 4 SGB X zurückgenommen werden. Mit Wirkung für die Vergangenheit wird der \nVerwaltungsakt nur in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 SGB X \nzurückgenommen, § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X. \n \nDie \nvorgenannten \nBewilligungsbescheide \nsind \nwegen \nunterbliebener \nVermögensanrechnung rechtswidrig (dazu a.) und die Beklagte hat zu Recht einen \nAusschluss des Vertrauensschutzes nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X angenommen \n(dazu b.). Auch Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (dazu c.). \n \na. \nDie Bewilligungsbescheide vom 29. April 2016 und vom 30. November 2016 waren \nvorliegend rechtswidrig, weil die Klägerin im nach § 28 Abs. 2 BAföG jeweils maßgeblichen \nZeitpunkt der Antragstellung vom 11. März 2016 und vom 16. August 2016 über \nanrechenbares Vermögen im Sinne der §§ 26 ff. BAföG verfügte, das nach Maßgabe der \n§ 11 Abs. 2, §§ 26 ff. BAföG abzüglich des Freibetrages nach § 29 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 BAföG ihren (monatlichen) Förderbedarf überstieg. \n \nDie Klägerin war Inhaberin von Forderungen aus einem Bausparvertrag bei der \nSchwäbisch Hall sowie aus einem Depot bei der Deka-Bank. Die daraus resultierenden \nForderungen sind entgegen der Auffassung der Klägerin nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG \nihrem Vermögen zuzurechnen. \n \n\n9 \nNach § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG gelten als Vermögen im ausbildungsförderungs-\nrechtlichen Sinne bewegliche und unbewegliche Sachen (Nr. 1) sowie Forderungen und \nsonstige Rechte (Nr. 2). Einschränkungen des Vermögensbegriffs ergeben sich lediglich \naus § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BAföG. Forderungen, die nicht unter den \nabschließenden Katalog des § 27 Abs. 2 BAföG und nicht unter die nach § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BAföG ausgenommenen Gegenstände fallen, zählen damit ungeachtet ihrer \nspezifischen \nRechtsnatur, \nihres \nUrsprungs \nund \nInhalts \nzum \nVermögen \nim \nförderungsrechtlichen Sinne. \n \nDie Klägerin war zur Überzeugin des Gerichts Gläubigerin des Depots\n der \nDeka-Bank sowie des Bausparkontos\n der Schwäbisch Hall (dazu (1.)). Die \nKlägerin war auch nicht in ihrer Verfügungsmacht beschränkt. (dazu (2.)). \n \n(1.) \nDer Klägerin stand als Gläubigerin zum Stichtag 11. März 2016 eine Guthabenforderung \ndes Depots \n und des Bausparvertrages \n von insgesamt \n15.446,06 Euro sowie zum Stichtag 16. August 2016 in Höhe von insgesamt 13.638,63 \nEuro gegenüber der der Deka-Bank sowie der Schwäbisch Hall als Schuldnerinnen zu. \n \nWer Inhaber eines Kontos und Gläubiger eines darauf eingezahlten Betrags ist, bestimmt \nsich nach den konkreten Vereinbarungen zwischen der Bank und dem das Konto \neröffnenden Kunden. Maßgebend ist, wer nach dem der Bank erkennbaren Willen des \nKunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Sparguthabens werden soll. Denn \ndurch \nden \nKontoerrichtungsvertrag \nwird \nder \nKontoinhaber \nGläubiger \nder \nAuszahlungsforderung gegenüber dem Bankinstitut. Aus wessen Mitteln das eingezahlte \nGeld stammt und ob auf dem Konto Geld verbucht wird, das möglicherweise einem Dritten \nzuzuordnen ist, ist für die Frage, wer Gläubiger der Einlage ist, ohne Belang. Wer \nKontoinhaber ist, ist somit durch Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände des \njeweiligen Einzelfalls zu ermitteln. Prinzipiell ist in derartigen Fällen zu prüfen, ob die \nVoraussetzungen einer wirksamen (ausdrücklichen oder konkludenten) Stellvertretung \noder eines Vertrags zugunsten Dritter gemäß § 328 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) \nvorliegen oder ob es hinreichend aussagekräftige Anhaltspunkte für eine anderweitige \nGläubigerbestimmung gibt. Bei der Auslegung der anlässlich der Kontoeröffnung \ngewechselten Willenserklärungen kommt dabei dem Inhalt der Kontoeröffnungsunterlagen \nzumindest ein gesteigerter Indizwert insoweit zu, als der ohne jeden Vorbehalt bezeichnete \nKontoinhaber selbst dann Gläubiger der Bank werden soll, wenn die auf dem Konto \ngutgeschriebenen Valuta vom Konto eines Dritten stammen. Treten Eltern, die ein \nSparkonto für ihre Kinder errichten, explizit als deren gesetzliche Vertreter auf, kann auf \n\n10 \nderen eindeutigen rechtsgeschäftlichen Willen, die Gläubigerschaft des Kindes zu \nbegründen, geschlossen werden (vgl. zum Ganzen: OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. \nMai 2008 – 3 A 373/07, juris Rn. 49ff. m.w.N.). \n \nGemessen an diesen Maßstäben steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die \nKlägerin am 11. März 2016 sowie am 16. August 2016 Gläubigerin des Depots bei der \nDeka-Bank sowie des Bausparvertrages bei der Schwäbisch Hall gewesen ist. \n \nDem im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Eröffnungsantrag des Depots \nmit der Nummer \n bei der Deka-Bank vom 14. April 2005 ist zu entnehmen, \ndass in diesem als Depotinhaberin die Klägerin aufgeführt ist. Als gesetzliche Vertreter sind \ndie Eltern der Klägerin aufgeführt. Für die Bank war es mithin erkennbar, dass das Depot \nfür die Klägerin angelegt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Depoteröffnung \ndurch die Eltern Vorbehalte gegenüber der Bank gemacht wurden, sind dem \nEröffnungsantrag nicht zu entnehmen und auch anderweitig nicht erkennbar oder \nvorgetragen. \n \nInsbesondere ist auch die Bestandsmitteilung vom 13. September 2019 an die Klägerin \nadressiert. Der Umstand, dass in der Mitteilung die Wohnanschrift ihrer Eltern, bei denen \ndie Klägerin nach eigenen Angaben etwa seit dem Jahr 2013 nicht mehr wohnte, \nangegeben ist, ist hingegen für sich genommen irrelevant. Denn als Adressaten sind nicht \ndie Eltern der Klägerin, sondern diese selbst angegeben und auch im Übrigen wird von \n„Ihrem“ Depot (dem Depot der Klägerin) gesprochen. \n \nAuch der Umstand, dass das Girokonto des Vaters der Klägerin als Referenzkontos \nangegeben ist, begründet nicht dessen Gläubigerschaft. Vielmehr steht es dem Gläubiger \noder dessen gesetzlichen Vertreter grundsätzlich frei, die Bank anzuweisen, die \n„Vermögenserträge“ an einen Dritten auszuzahlen. \n \nNach alledem ist davon auszugehen, dass die Deka-Bank von der Inhaberschaft der \nKlägerin des Depots ausgegangen ist und dies auch den erkennbaren Willen darstellt. \n \nAuch in den Vertragsunterlagen zum Bausparvertrag der Schwäbisch Hall ist als \nVertragsinhaberin die Klägerin bezeichnet. Dass der Kontoauszug aus 2016 zwar an die \nKlägerin gerichtet, aber erneut unter der Wohnanschrift ihrer Eltern adressiert gewesen ist, \nspricht auch in diesem Zusammenhang nicht gegen eine Gläubigerschaft der Klägerin. Es \ndürfte auch in diesem Fall vielmehr daraus resultieren, dass sowohl bei Vertragsabschluss \nim Jahr 2008 als auch zuletzt im Freistellungsauftrag vom 14. Dezember 2015 als Adresse \n\n11 \nder Klägerin die Wohnanschrift ihrer Eltern benannt wurde. Im Übrigen kann auch die \nobigen Ausführungen verwiesen werden. \n \nDie Eltern der Klägerin haben den Bausparvertrag am 13. November 2008 zwar \nunterzeichnet, jedoch sind sie ausweislich des Antragsformulars ausdrücklich als \ngesetzliche Vertreter der zu dieser Zeit minderjährigen Klägerin aufgetreten. Die \nSchwäbisch Hall durfte daraus gerade keine Gläubigerschaft der Eltern ableiten. \nAnhaltspunkte dafür, dass sie dies abweichend dieser Auffassung getan haben, sind nicht \nersichtlich. \n \nAuch ist der Freistellungsauftrag vom 14. Dezember 2015 auf den Namen der Klägerin \nausgestellt. Die Kapitalerträge sollten ihrem Vermögen zugerechnet werden. Dass der \nFreistellungsauftrag nicht von ihr, sondern ihren Eltern unterzeichnet wurde, spricht mit \nBlick auf die den Eltern erteilte Vollmacht und der Tatsache, dass die Eltern die \nVermögensverwaltung für ihre Tochter übernommen haben, nicht gegen einer \nGläubigerschaft der Klägerin. \n \n(2.) \nZur Überzeugung der Kammer war die Klägerin in ihrer Verfügungsmacht auch nicht \nbeschränkt. \n \n§ 27 \nAbs. 1 \nSatz 2 \nBAföG \nerfasst \nsolche \neiner \nrechtsgeschäftlichen \nVerfügungsbeschränkung unterliegenden Gegenstände, auf die ein ausbildungsbedingter \nVerwertungszugriff rechtlich und tatsächlich – ganz oder teilweise – objektiv unmöglich ist. \nIst \ndie \nZugriffsmöglichkeit \ndagegen \ntrotz \nder \nrechtsgeschäftlichen \nVerfügungsbeschränkung weiterhin objektiv gegeben, ist die formale Zuordnung \nentscheidend. Für diese Zuordnung ist allein maßgebend, wer formal die (volle) \nVerfügungsgewalt über das Vermögen besitzt. Angesichts des Grundsatzes der \nNachrangigkeit \nstaatlicher \nAusbildungsförderung, \nwonach \nindividuelle \nAusbildungsförderung nur beansprucht werden kann, wenn dem Auszubildenden die für \nseinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur \nVerfügung stehen, ist dieser Vermögensgegenstand daher nicht nach § 27 Abs. 1 Satz 2 \nBAföG vom Vermögen des Auszubildenden ausgenommen (vgl. OVG des Saarlandes, \nUrteil vom 27. Mai 2008 – 3 A 373/07, juris Rn. 81). \n \nDanach kann die Klägerin sich nicht auf eine den ausbildungsbedingten Verwertungszugriff \nausschließende Beschränkung berufen. Die von der Klägerin unterschriebene und ihren \n\n12 \nEltern erteilte Vollmacht vom 31. März 2011 schließt Verfügungsmöglichkeiten der Klägerin \nnicht aus. Die Vollmacht lautete: \n \n„Da ich mich zur Zeit nicht in der Lage fühle, meine finanziellen Angelegenheiten zu \nregeln und zu verwalten, beauftrage ich meine Eltern,\n, \ndieses in meinem Namen und mit meinem Namen, in Vertretung, auf unbestimmte \nZeit, zu übernehmen.“ \n \nDurch diese Vollmacht berechtigt die Klägerin ihre Eltern ohne Zweifel zur Verwaltung ihres \nVermögens; ein gleichzeitiger Ausschluss der Verfügungsmöglichkeiten der Klägerin ist \ndarin aber nicht zu sehen. \n \nSoweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass sich die in dem \nSchreiben der Kreissparkasse \n vom 9. September 2019 erwähnte Vereinbarung \nzwischen ihr und ihren Eltern auf die oben dargestellte und der Kreissparkasse \n \nvorgelegten Vollmacht vom 31. März 2011 bezieht und daraus ableitet, dass die Bank von \neiner Verfügungsbeschränkung der Klägerin ausgegangen sei, kann dem nicht gefolgt \nwerden. Die Vollmacht kann keine juristisch verbindliche Verfügungsbeschränkung \nbelegen. Anders als die Klägerin meint, ist eine solche Verfügungsbeschränkung nicht \nnach dem erkennbaren Willen der Bank zu beurteilen, sondern wäre im behördlichen bzw. \ngerichtlichen Verfahren zu belegen. Auch die Angabe des Girokonotos des Vaters der \nKlägerin \nals \nReferenzkontos \nbegründet \nfür \nsich \ngenommen \nkeine \nVerfügungsbeschränkung. \n \nb. \nDer Rücknahme nach § 45 Abs. 1 SGB X steht auch kein schützenswertes Vertrauen der \nKlägerin auf den Bestand des Bewilligungsbescheides entgegen. \n \nNach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt \nnicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des \nVerwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen \nInteresse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach Satz 2 der Vorschrift ist das \nVertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstige erbrachte Leistungen \nverbraucht hat. \n \n§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X schließt den Vertrauensschutz vorliegend jedoch aus. Nach \ndieser Bestimmung kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der \nVerwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher \nBeziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit ist in § 45 Abs. 2 \n\n13 \nSatz 3 Nr. 3 SGB X legal definiert und liegt danach vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in \nbesonders schwerem Maße verletzt worden ist. \n \nDie grobe Fahrlässigkeit in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X muss sich lediglich auf die \nUnrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben beziehen, nicht auf die Rechtswidrigkeit \ndes Bescheides. Anders als in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X ist keine Wertung des \nBetroffenen erforderlich. Der Betroffene muss individuell in der Lage gewesen sein, die \nFehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angabe zu erkennen. Schwere \nseelische Erkrankungen und fehlende intellektuelle Fähigkeiten sind zu würdigen. \nIndividuelle Verhältnisse wie fehlende Sprachkenntnisse, eine Leseschwäche oder \nähnliche Umstände können dann keine Rolle spielen, wenn der Begünstigte nicht \nnachgefragt oder sich sonst nicht um ein ausreichendes Verständnis – etwa unter \nZuhilfenahme Dritter – bemüht hat. Auf der anderen Seite muss die Fragestellung seitens \nder Behörde im Formular so beschaffen sein, dass dem Betroffenen klar wird, auf welche \nAngaben es ankommt. Das gilt jedenfalls, wenn auch aus anderen Gründen kein Anlass \nzur Nachfrage bestand. Grob fahrlässig ist es auch, Anfragen und Erklärungen der \nBehörde einfach nicht zur Kenntnis zu nehmen oder die Mitteilung von als im Verhältnis \nzur Behörde streitig erkannten Tatsachen zu unterlassen (OVG des Saarlandes, Urteil vom \n27. Mai 2008 – 3 A 373/07, juris Rn. 81 m.w.N.). \n \nGemessen an diesen Maßstäben kann offen bleiben, ob der Klägerin selbst eine grobe \nFahrlässigkeit vorzuwerfen ist (dazu (1.)), sie muss sich – die Wahrheit ihres in der \nmündlichen Verhandlung erfolgten Vortrages unterstellt – jedenfalls die besonders \nschwere Sorgfaltspflichtverletzung ihrer Eltern zurechnen lassen (dazu (2.)). \n \n(1.) \nEs kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin entsprechend den Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid vom 28. Februar 2020 zumindest deshalb eine grobe Fahrlässigkeit \nvorzuwerfen ist, weil sie sich bei ihren Eltern vor Antragstellung nicht nach etwaigem \nVermögen erkundigt hat. \n \nIn dieser Hinsicht hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass auch einem \nMinderjährigen, der im BAföG-Antrag Angaben zum Vermögen macht, ohne vorher bei \nden Eltern nachzufragen, der Vorwurf des grob fahrlässigen Handelns wegen \nunvollständigen Angabe im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gemacht werden \nkann (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 3. April 2008 – 15 A 140/07, juris Rn. 44). \n \n\n14 \nDie Klägerin hat ihren Vortrag im Termin zur mündlichen Verhandlung jedoch durch die \nAngabe erweitert, sie habe bei dem Ausfüllen des Formblattes zur Beantragung von \nAusbildungsförderung ihre Eltern ausdrücklich nach eigenem Vermögen gefragt. Ihre \nEltern hätten auch von ihrem BAföG-Antrag Kenntnis gehabt, da sie ihnen berichtet habe, \ndass sie einen Weg gefunden habe, finanziell unabhängig von ihnen sich ihre \nSchulausbildung zu finanzieren. Dabei habe sie ihren Eltern auch berichtet, dass sie im \nAntrag ihr Vermögen angeben müsse und sie gefragt, ob sie Rücklagen habe. Ihre Eltern \nhätten ihr jedoch mit „Nein“ geantwortet. \n \nZweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin, ihre Eltern hätten ihr gegenüber \nim Zusammenhang der Antragstellung bekundet, dass sie über kein relevantes Vermögen \nverfüge, bestehen deshalb, weil die Klägerin von diesem Umstand erstmals in der \nmündlichen Verhandlung berichtet hat. Auch die Erklärung der Klägerin, sie sei nach Erhalt \ndes ersten Briefes des BAföG-Amtes in eine Art „Schockstarre“ geraten, erklärt nur \neingeschränkt, weshalb sie von dem Gespräch mit ihren Eltern über etwaiges Vermögen \nnicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt berichtet hat. \n \nEbenfalls offen bleiben kann die Frage, ob der Klägerin – die Wahrheit ihres neuen \nVortrages unterstellt – zumindest eine weitergehende Mitwirkungspflicht dergestalt verletzt \nhat, weil sie im Antragsformular nicht angegeben hat, dass sie sich selbst nicht um ihr \nfinanziellen Angelegenheiten kümmere, sondern ihre Eltern damit beauftragt habe und von \ndiesen die Auskunft über ihre eigene „Vermögenslosigkeit“ erhalten habe. \n \nDenn selbst unterstellt, die Eltern der Klägerin hätten dieser gegenüber bekundet, sie – die \nKlägerin – verfüge über kein relevantes Vermögen und angenommen, die Klägerin hätte \ndiesen Umstand daraufhin nicht im Rahmen des BAföG-Antrages angeben müssen, um \ndem BAföG-Amt die Möglichkeit weiterer Nachfragen bei den Eltern der Klägerin zu \neröffnen, muss sich die Klägerin die grob fahrlässige Falschangabe zu ihrem etwaigen \nVermögen durch ihre Eltern aufgrund der von ihr erteilen Vollmacht nach Auffassung der \nKammer vorliegend zurechnen lassen. \n \n(2.) \nDie Klägerin muss sich – die Wahrheit ihres Vortags in der mündlichen Verhandlung \nunterstellt – das Verhalten ihrer Eltern zurechnen lassen, weil sie diese mit ihrer \nVermögensverwaltung beauftragt hat. \n \nWissen bzw. grob fahrlässiges Nichtwissen eines Bevollmächtigten muss sich die Klägerin \nanalog §§ 278, 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Die Vorschriften des § 278 Satz 1 BGB, \n\n15 \nwonach der Schuldner ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, \nderen er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang wie eigenes \nVerschulden zu vertreten hat, und des § 166 Abs. 1 BGB, wonach nicht die Person des \nVertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht kommt, soweit die rechtlichen Folgen \neiner Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das \nKennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, wonach also das Verhalten bzw. \ndie Kenntnis oder das Kennenmüssen einer dritten Person als eigenes Verhalten bzw. \neigene Kenntnis oder eigenes Kennenmüssen zugerechnet wird, finden jedenfalls im Fall \neiner gesetzlichen Vertretung oder rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung entsprechende \nAnwendung im öffentlichen Recht. Denn dieser Grundgedanke des bürgerlichen Rechts \nlässt, da er auf einem allgemeinen Rechtsgedanken beruht, eine entsprechende \nAnwendung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zu, da die Interessenlage, aus der die \nVerpflichtung des Vertretenen hergeleitet wird, sich von der entsprechenden Sachlage im \nbürgerlichen Recht nicht wesentlich unterscheidet. Demjenigen, der sich eines Dritten \nbedient (oder kraft Gesetzes eines Dritten bedienen muss), soll es gerade bei \nrechtsgeschäftlicher Bevollmächtigung nicht gestattet werden, einerseits die tatsächlich \noder vermeintlich besseren Fähigkeiten und Kenntnisse dieses Dritten zu seinem eigenen \nVorteil zu nutzen, ohne die möglicherweise gleichzeitig daraus resultierenden Nachteile in \nKauf nehmen zu müssen. Wer zur Erledigung eigener Angelegenheiten einen Dritten \neinschaltet, übernimmt damit zugleich die Verantwortung für dessen Verhalten bzw. \ndessen Kenntnis oder Kennenmüssen, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm selbst \ndieses Verhalten bzw. dessen Kenntnis oder Kennenmüssen bekannt ist (vgl. LSG Berlin-\nBrandenburg, Urteil vom 13. April 2017 –, juris Rn. 50 anschließend an BSG, Urteil vom \n22. Oktober 1968 – 9 RV 418/65 und BSG vom 18. August 2005 - B 7a AL 4/05 R, beide \nzu § 47 VerwVG und beide juris. Ebenfalls anschließend daran VG Cottbus, Urteil vom 23. \nNovember 2021 – 8 K 1737/18, juris Rn. 34). \n \nDie Klägerin hat ihren Eltern die Verwaltung ihres Vermögens durch rechtsgeschäftliche \nVollmacht vom 31. März 2011 übertragen. Diese haben jedenfalls grob fahrlässig \nunvollständige Angaben zum Vermögen der Klägerin gemacht, indem sie dieser \ngegenüber bekundet haben, dass die Klägerin über kein im Rahmen des BAföG-Antrages \nanzugebendes Vermögen verfüge. \n \nDie Bewertung der Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit der Angaben beurteilt sich dabei \nnach einer Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 – B \n14 AS 76/08 R, juris Rn. 20). Maßgeblich ist allein, ob davon ausgegangen werden kann, \ndass die Eltern der Klägerin in der Lage gewesen waren, zu erkennen, dass sie bzw. die \ndie Klägerin das Depot der Deka-Bank sowie den Bausparvertrag der Schwäbisch Hall bei \n\n16 \nder Antragstellung als Vermögen hätten angeben müssen. Dabei kommt es im \nvorliegenden Fall nicht darauf an, ob die Eltern der Klägerin die rechtlichen Konsequenzen \nhaben richtig zuordnen können. Die rechtliche Würdigung ist außer Betracht zu lassen. \nEine bestehende oder verbleibende Unsicherheit hätten die Eltern der Klägerin jedenfalls \ndurch Nachfragen beim Studierendenwerk Bremen aus der Welt räumen und das \nVermögen zunächst jedenfalls vorbehaltlich einer genaueren Prüfung benennen müssen. \n \nGemessen an diesen Maßstäben ist jedenfalls von einer groben Fahrlässigkeit der Eltern \nauszugehen. Bereits die Klägerin selbst trug im Termin zur mündlichen Verhandlung vor, \ndass sie ihren Eltern von der Beantragung der Ausbildungsförderung berichtete. Aus einem \nsich in den beigezogenen Behördenakten befindenden Schreiben der Klägerin vom \n6. Februar 2016, mit dem sie ihren Antrag auf Ausbildungsförderung bei dem \nStudierendenwert Bremen einreichte, ergibt sich, dass die Klägerin darum gebeten hat, \netwaigen Schriftverkehr oder sonstige notwendige Kontaktaufnahmen mit ihren Eltern zu \nführen. Angesichts dessen ist daher jedenfalls von einer Kenntnis der Eltern der Klägerin \nhinsichtlich der Inanspruchnahme ihrer Tochter von Sozialleistungen auszugehen. \n \nDie Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung zudem angegeben, ihre Eltern \nausdrücklich nach ihr zustehendem Vermögen gefragt zu haben. Ihre Eltern hätten darauf \nmit „Nein“ geantwortet. Ob die Eltern diese Aussage lediglich wegen der von der Klägerin \nvorgetragenen Gedankenlosigkeit oder aber sogar vorsätzlich „zum Schutze“ der Klägerin \ngetätigt haben, ist unbeachtlich, denn jedenfalls hätten die Eltern der Klägerin bei einem \nUnverständnis weitere Nachfragen tätigen müssen. Die Eltern der Klägerin können sich \nnicht darauf berufen, das für die Klägerin angelegte Vermögen zum Zeitpunkt der \nerbetenen Informationsauskunft durch die Klägerin aus dem Blick verloren oder gar \nvergessen zu haben: die Mutter der Klägerin füllte lediglich wenige Monate vor der \nAntragstellung auf Ausbildungsförderung (am 14. Dezember 2015) noch einen \nFreistellungsauftrag für ihre Tochter aus und gab dabei ausdrücklich den Bausparvertrag \nder Klägerin an. \n \nLetztendlich kann den vorherigen Ausführungen auch die von der Klägerin vorgetragene \n„schwierige Kommunikation“ zwischen ihr und ihren Eltern nicht entgegengehalten werden. \nDenn nach dem Vortrag der Klägerin war sowohl ihre Nachfrage als auch die Antwort ihrer \nEltern eindeutig. Daran ändert auch der Hinweis der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung, ihre Eltern seien „ein bisschen dusselig“ nichts. Es bestehen keine \nAnhaltspunkte für die Annahme, dass die Eltern der Klägerin aus ihrer Sicht mit der Frage, \nob die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt über Vermögen verfügte, überfordert gewesen \nsind, sodass ihnen eine grob fahrlässige Falschauskunft nicht vorgehalten werden könnte. \n\n17 \nc. \nDie Entscheidung des Studierendenwerk Bremen lässt Ermessensfehler nicht erkennen. \n \nSoweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das \nGericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des \nVerwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \nüberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht \nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, § 114 Satz 1 VwGO. \n \nDie von dem Studierendenwerk getroffene Ermessenserwägungen sind noch ausreichend \nund halten einer gerichtlichen Prüfung stand. Das Studierendenwerk hat sein Ermessen \nerkannt und die Rückforderungsentscheidung abgewogen. Die Klägerin hat im \nVerwaltungsverfahren insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dargelegt, dass sie die \nRückforderung in Höhe von 9.004,00 Euro wirtschaftlich stark belasten würde. Dies drängt \nsich angesichts des die Rückforderungssumme weit übersteigende Vermögen der Klägerin \n(siehe dazu unter 1. a.) auch nicht auf. Die Klägerin hat die geforderte Summe \ninsbesondere auch bereits aus ihrem Depot beglichen, was ebenfalls nicht gegen eine \nZumutbarkeit der Rückforderung spricht. \n \n2. \nDie \nKlage \nhat \nhingegen \nim \nHilfsantrag \nErfolg. \nDas \nGericht \nkonnte \nden \nWiderspruchsbescheid vom 28. Februar 2020 isoliert aufheben. Der Hilfsantrag ist sowohl \nzulässig als auch begründet. \n \na. \nDer Hilfsantrag ist zulässig. \n \nDas Klagebegehren im Hilfsantrag umfasst ausdrücklich die isolierte Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 28. Februar 2020. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist zwar zu \nentnehmen, dass grundsätzlicher Verfahrensgegenstand nicht der Ausgangsbescheid und \nnoch zusätzlich der Widerspruchsbescheid, sondern allein der Ausgangsbescheid in der \nFassung, die ihm die Widerspruchsbehörde gegeben hat, ist. Dem Grunde nach hängen \nbeide Verwaltungsakte zusammen und sind prozessual als eine Einheit anzusehen (vgl. \nBVerwG vom 21. Oktober 1964, BVerwGE 19, 327 ff.). Eine Ausnahme von dieser \nprozessrechtlichen Einheit zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ist von \nGesetzes wegen jedoch für den Fall vorgesehen, dass der Widerspruchsbescheid gemäß \n§ 79 Abs. 2 VwGO gegenüber dem Ausgangsbescheid eine zusätzliche selbständige \nBeschwer enthält. Nach § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO gilt als eine zusätzliche Beschwer dabei \n\n18 \nauch \ndie \nVerletzung \neiner \nwesentlichen \nVerfahrensvorschrift, \nsofern \nder \nWiderspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. Vorliegend kommt eine Aufhebung \nwegen eines möglichen Zuständigkeitsmangels in Betracht. \n \nb. \nDer Antrag ist auch begründet. \n \nDer Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin \nin ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Widerspruchsbescheid leidet an \nformellen Mängeln. Er ist von der sachlich unzuständigen Widerspruchsbehörde erlassen \nworden. \n \n(1.) \nDie Senatorin für Wissenschaft und Häfen war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses \ndes Widerspruchsbescheides nicht zum Erlass berechtigt, da es an ihrer Zuständigkeit \nfehlte. \n \nZwar ist nach der Geschäftsverteilung im Senat vom 11. November 2019 (Brem.ABl. \nS. 1275) die Senatorin für Wissenschaft und Häfen für „Angelegenheiten des \nStudierendenwerkes einschließlich der Angelegenheiten der Ausbildungsförderung \n(BAföG)“ zuständig. Die Geschäftsverteilung des Senats legt die Geschäftsbereiche der \neinzelnen Senatorinnen und Senatoren der Freien Hansestadt Bremen jedoch nur im \nInnenverhältnis, das heißt zwischen diesen und in Bezug auf die ihnen zugeordneten \nDienststellen fest (vgl. Art. 120 Satz 1 der Verfassung für die Freie Hansestadt Bremen). \n \nDie in der Geschäftsverteilung des Senats geregelten Zuständigkeiten der einzelnen \nSenatorinnen und Senatoren begründen für sich genommen indes keine Zuständigkeit \neiner Verwaltungsbehörde im Außenverhältnis für Eingriffe in die Rechte von Bürgerinnen \nund Bürgern (vgl. Göbel, in: Fischer-Lescano/Rinken u.a. (Hrsg.), Verfassung der Freien \nHansestadt Bremen, 2016, Art. 120, Rn. 10 f.). Als Zuständigkeitsbestimmung wäre die \nGeschäftsverteilung des Senats im Übrigen in weiten Teilen auch zu unbestimmt. Die dafür \nmaßgeblichen Vorschriften über die Zuständigkeit der senatorischen Behörden im \nAußenverhältnis finden sich vielmehr in entsprechenden Gesetzen, Rechtsverordnungen \nund Bekanntmachungen (Zuständigkeitsbestimmungen). \n \nEine solche Zuständigkeitsbestimmung ist vorliegend in der Regelung der Zuständigkeiten \nnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 19. Juni 1973 (Brem.ABl. S. 347) zu \nsehen. Nach der – zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides – gültigen \n\n19 \nFassung vom 2. August 2016 (Brem.GBl. S. 434) ist gemäß Nummer 2 der genannten \nZuständigkeitsregelung die oberste Landesbehörde für Ausbildungsförderung die \nSenatorin für Kinder und Bildung. \n \nAuch der Umstand, dass die Zuständigkeitsregelung durch die Bekanntmachung der \nZuständigkeiten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 3. Mai 2022 \n(BremABl. S. 244) dahingehend geändert worden ist, dass nunmehr die oberste \nLandesbehörde für Ausbildungsförderung die Senatorin für Wissenschaft und Häfen \nist (vgl. Nr. 2 Satz 1 der Bekanntmachung), führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, \nda die Bekanntmachung mit Wirkung vom 1. Mai 2022 – und damit nach dem hier \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides – in Kraft getreten ist. \nEine etwaige Heilung des Zuständigkeitsmangels in sachlicher Hinsicht ist nach \nÜberzeugung der Kammer jedenfalls für bereits abgeschlossene Widerspruchsverfahren \nnicht möglich. Für eine entsprechende Anwendung der Heilungsvorschrift des § 45 Abs. 2 \ndes Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) besteht hier kein Raum. \n \nNach alledem ist eine Zuständigkeitsvorschrift, nach der die Senatorin für Wissenschaft \nund \nHäfen \nbereits \nzum \nhier \nmaßgeblichen \nZeitpunkt \ndes \nErlasses \ndes \nWiderspruchsbescheides \nvom \n28. \nFebruar \n2020 \nfür \nAngelegenheiten \nder \nAusbildungsförderung zuständig gewesen ist, nicht gegeben. Demnach ist die Senatorin \nfür Kinder und Bildung vorliegend (weiterhin) als zuständige Widerspruchsbehörde im \nSinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 185 Abs. 2 VwGO, Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes \nzur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) anzusehen. Der Begriff des \n„zuständigen Senators“ im Sinne des Art. 9 Abs. 1 AGVwGO ist im Bereich der \nAusbildungsförderung \nin \nEinklang \nmit \nder \ngenannten \nausdrücklichen \nZuständigkeitsregelung auszulegen. \n \nDer Umstand, dass die Zuständigkeitsbestimmung zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht \nmehr in Einklang mit der Geschäftsverteilung des Senats stand und auch faktisch nicht \nmehr von der Senatorin für Kinder und Bildung wahrgenommen wurde, ist in Hinblick auf \ndas Außenverhältnis vor dem Hintergrund der zunächst fortbestehenden ausdrücklichen \nRegelung der Zuständigkeit unbeachtlich. Mit der Geschäftsverteilung des Senats vom \n11. November 2019 ging im Hinblick auf die Zuständigkeit für „Angelegenheiten der \nAusbildungsförderung“ im Verhältnis zu der (vorherigen) Geschäftsverteilung des Senats \nvom 28. Juli 2015 (BremABl. S. 791) – wonach die Senatorin für Kinder und Bildung in \ndiesem \nBereich \nzuständig \ngewesen \nist \n–, \nzudem \nauch \nein \ntatsächlicher \nZuständigkeitsübergang einher. Ein solcher Zuständigkeitswechsel zwischen zwei \nsenatorischen Behörden ist von der Konstellation eines „bloßen“ Bezeichnungswechsels \n\n20 \neiner (bereits) zuständigen senatorischen Behörden, die aufgrund eines neuen \nRessortzuschnitts lediglich ihre Amtsbezeichnung wechselt, zu unterscheiden (vgl. zu \neinem solchen Fall: OVG Bremen, Beschluss vom 22. April 2020 – 1 B 111/20, \njuris Rn. 33). Nur in diesem Fall käme der Bereinigung der Zuständigkeitsbestimmung auf \nGrundlage von § 7 des Bremischen Rechtsbereinigungsgesetzes eine lediglich \ndeklaratorische Bedeutung zu, weil die bestehende Zuständigkeitsbestimmung sowieso im \nLichte der aktuellen Behördenbezeichnung auszudeuten wäre. Im Übrigen ist die hier \nmaßgebliche Zuständigkeitsvorschrift auch nicht – was im Falle eines bloßen \nBezeichnungswechsels nahegelegen hätte – durch die Bekanntmachung über die \nÄnderung von Zuständigkeiten vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172) entsprechend \nangepasst worden. \n \nAuch der Umstand, dass die Senatorin für Wissenschaft und Häfen nach § 14 Abs. 1 des \nGesetzes über das Studierendenwerk Bremen vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 545), \ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 712, 718) \ngeändert worden ist, die Aufsicht über das Studierendenwerk Bremen ausübt, führt zu \nkeinem anderen Ergebnis, da es sich bei der genannten Zuständigkeitsregelung zum \nBAföG um die speziellere Vorschrift handelt. \n \n(2.) \nDas Gericht konnte den Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2020 auch isoliert \naufheben, da dieser auf dem unter (1.) dargestellten Verfahrensfehler beruht. \n \nDas Bundesverwaltungsgericht hat bereits in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass ein \nBedürfnis für die Möglichkeit der isolierten Anfechtung eines verfahrensfehlerhaft zustande \ngekommenen Widerspruchsbescheides nach § 79 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwGO vor \nallem dann besteht, wenn die Widerspruchsbehörde weitergehende Befugnisse bei der \nÜberprüfung der in Frage stehenden Maßnahme der Ausgangsbehörde hat als das \nVerwaltungsgericht, nämlich bei Entscheidungen, für die Ermessens- und andere \nZweckmäßigkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. \nAugust 1981 – 6 C 160/80, juris Rn. 11 m.w.N.). Lediglich in den Fällen, in denen für solche \nGesichtspunkte kein Raum ist und auch keine sonstigen beachtlichen Interessen eines \nBeteiligten an einer verfahrensfehlerfreien Entscheidung gerade der Widerspruchsbehörde \nersichtlich sind oder der Verfahrensfehler durch das Gericht heilbar ist, besteht kein \nBedürfnis für eine lediglich auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides gerichtete Klage \n(vgl. BVerwG, a.a.O.). \n \n\n21 \nIm vorliegenden Fall besteht demnach ein Rechtschutzbedürfnis an der isolierten \nAufhebung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2020. Wie bereits unter 1. \ndargelegt, richtet sich die Rücknahme und Rückforderungsentscheidung der Beklagten \nnach § 50 Abs. 1 Satz 1 und § 45 Abs. 1, 2 und 4 SGB X und steht im Ermessen der \nBehörde. \n \nDas Gericht hatte dagegen nicht auch den streitgegenständlichen Ausgangsbescheid \naufzuheben. Dieser wird durch den formellen Fehler des Widerspruchverfahrens zunächst \nnicht berührt. Eine Änderung des Ausgangsbescheides kann nämlich nur in seinem \nVerfügungssatz und seinen tragenden Gründen erfolgen. Soweit Fehler im Verfahren beim \nErlass des Widerspruchsbescheides vorliegen, können diese auf die Rechtmäßigkeit des \nAusgangsbescheides keinen Einfluss haben (vgl. SächsOVG, Beschluss vom \n5. November 2001, 3 B 484/99; VG München, Urteil vom 27. Februar 2007 – M 16 K \n06.2969,- beide juris; dazu auch: Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, Rn. 9 u. 10 zu \n§ 79 VwGO; VG Augsburg, Urteil vom 5. April 2011 – Au 3 K 11.134, juris Rn 24). \n \nII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 \nder Zivilprozessordnung (ZPO). \n \nBeschränkt auf den abgewiesenen Teil der Klage – Hauptantrag der Klägerin – war die \nBerufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die \nRechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung aufweist. Es besteht ein über den \nEinzelfall hinausgehendes allgemeines Interesse an der Klärung der Frage, ob und \ninwieweit im Zusammenhang des BAföG eine Sorgfaltspflichtverletzung der Vertreterin \nbzw. des Vertreters hinsichtlich einer „unvollständigen“ Auskunft über relevantes \nVermögen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers dieser oder diesem zugerechnet \nwerden kann (vgl. zu den Anforderungen Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, \n§ 124 Rn. 126 ff.). Die Beschränkung auf einen Streitgegenstand ist rechtmäßig (vgl. \nSeibert a.a.O. § 124a Rn. 13). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil ist die Berufung, soweit sie im Tenor zugelassen wurde, zulässig. \n \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \n\n22 \neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. \nDie Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen \nanzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. \n \n \nIm Übrigen kann gegen dieses Urteil die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der \nAntrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. 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