{"status":"available","doknr":"OLD364963","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-06-03","aktenzeichen":"3 V 592/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 V 592/22 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Vosteen, die Vorsitzende Richterin am \nVerwaltungsgericht Korrell und die Richterin Schröder am 3. Juni 2022 beschlossen: \nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \naufgegeben, der Antragstellerin vorläufig einen Betreuungsplatz in \neiner Kindertageseinrichtung im Sinne des § 24 Abs. 3 SGB VIII im \nUmfang von sechs Stunden täglich bereit zu stellen. \nDie \nKosten \ndes \ngerichtskostenfreien \nVerfahrens \nträgt \ndie \nAntragsgegnerin. \n\n2 \nGründe \nI. \nDie \nam \n.2019 \ngeborene \nAntragstellerin \nbegehrt \ndie \nZuweisung \neines \nBetreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung. \n \nAm 03.01.2022 beantragten die berufstätigen Eltern der Antragstellerin über das Online-\nAnmeldeportal der Antragsgegnerin der bisher durch eine Tagesmutter betreuten \nAntragstellerin für das Betreuungsjahr 2022/2023 ab dem 01.08.2022 einen \nBetreuungsplatz in einer Kindertagesstätte im Umfang von sieben Stunden zur Verfügung \nzu stellen. Im Antrag gaben sie drei Wunscheinrichtungen an (KiTa \n, \nKinderhaus \n und KuFZ \n). In der Folgezeit wurde der \nAntragstellerin weder in einer der benannten Wunscheinrichtungen noch in einer anderen \nKindertagesstätte ein Betreuungsplatz vermittelt. Eine ausdrückliche Antragsablehnung \nerfolgte nicht. \n \nAm 14.04.2022 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht eine Untätigkeitsklage \nerhoben (3 K 593/22) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich hat die \nAntragstellerin \num \nvorläufigen \nRechtsschutz \nnachgesucht. \nSie \nbegehrt, \nder \nAntragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr vorläufig einen \nBetreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung im Sinne des § 24 Abs. 3 SGB VIII im \nUmfang von sechs Stunden täglich zur Verfügung zu stellen. Aus dem Kita-Portal der \nAntragsgegnerin sei ersichtlich, dass die Antragstellerin in den drei genannten \nWunscheinrichtungen angemeldet worden sei, für sie dort aber kein Betreuungsplatz zur \nVerfügung stehe. Auch ein anderer Platz sei ihr nicht angeboten worden. Ihr \nRechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz folge aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Dieser \nRechtsanspruch bestehe auch dann, wenn sich die Antragsgegnerin auf mangelnde \nBetreuungskapazitäten berufe. Eine behauptete Kapazitätserschöpfung berühre den \nRechtsanspruch \nder \nAntragstellerin \nnicht. \nDies \nsei \ndurch \nhöchstrichterliche \nEntscheidungen hinsichtlich eines Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII und durch \nzurückliegende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Bremen auch für einen Anspruch \nnach § 24 Abs. 3 SGB VIII so bestätigt worden. Die Antragsgegnerin habe im Übrigen auch \nnicht den Nachweis erbracht, dass sämtliche zumutbare Plätze bereits belegt seien und \ndass ggf. nicht auch überkapazitär belegt werde, bzw. belegt werden könne. Es sei auch \nein Anordnungsgrund gegeben. Das Betreuungsangebot bei einer Tagesmutter laufe \nunaufschiebbar zum 31.07.2022 aus, da die Antragstellerin drei Jahre alt sei und die \nVoraussetzungen für eine Tagesmutter nicht mehr vorlägen. Die Absage eines \nBetreuungsplatzes führe auch zu einer irreversiblen Nichterfüllung des unaufschiebbaren \n\n3 \nAnspruchs auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Zudem seien beide \nElternteile berufstätig. Der Vater der Antragstellerin habe eine Vollzeitstelle und die Mutter \narbeite 32 Stunden pro Woche. Das Abwarten auf eine Hauptsacheentscheidung sei daher \nnicht zumutbar. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Der Rechtsanspruch der \nAntragstellerin auf Förderung in einer Tageseinrichtung folge aus § 24 Abs. 3 Satz 1 \nSGB VIII und bestehe im Umfang von sechs Stunden täglich. Er könne derzeitig jedoch \nnicht erfüllt werden. Die Antragsgegnerin versuche seit Erhalt der Unterlagen, der \nAntragstellerin einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Dies sei bisher leider \nerfolglos verlaufen. Die Vermittlung eines zumutbaren Betreuungsplatzes sei momentan \nunmöglich. Ausweislich der im IT-Verwaltungstool Kita-Planer dargestellten 20 Plätze \nseien diese sämtlich bereits belegt oder lägen in einer Entfernung von über 2 km zum \nWohnsitz des Kindes. Die vorhandenen Plätze in der Kindertagesbetreuung und \nKindertagespflege würden bei einem Nachfrageüberhang nach den Regelungen des \nBremAOG \n(§ \n6) \nvergeben. \nDas \nBremAOG \nbinde \nKiTa \nBremen, \nalle \nzuwendungsfinanzierten freien Träger sowie laufende Geldleistungen erhaltende \nKindertagespflegepersonen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die getroffenen \nAuswahlentscheidungen fehlerbehaftet sein könnten. Die zulässigen Kapazitäten seien \nvollständig ausgeschöpft worden, wobei der jeweilige Träger der Kindertageseinrichtung \nbzw. die Kindertagespflegestelle an den Rahmen der durch das Landesjugendamt erteilten \nBetriebserlaubnis bzw. Pflegeerlaubnis gebunden sei. Es seien von der Antragsgegnerin \nalle Anstrengungen unternommen worden, um mehr Betreuungsplätze zu schaffen. Durch \nErhöhung des Betreuungsschlüssels seien die Kapazitäten im System ausgeweitet \nworden. Zusätzlich werde seit vielen Jahren ein umfangreicher Ausbau der \nKindertagesbetreuungsangebote insbesondere über Neubaustandorte sowie auch durch \nErweiterungsbauten an bereits bestehenden Standorten betrieben. Seit 2015 seien so \n4.762 Plätze errichtet worden. Aufgrund des Fachkräftemangels könnten aktuell aber 110 \nPlätze bzw. 7 Gruppen nicht eröffnet werden. Es seien bereits zahlreiche Maßnahmen zur \nFachkräftegewinnung und -sicherung umgesetzt worden. Im Ergebnis sei festzustellen, \ndass die Antragsgegnerin immense Anstrengungen unternommen habe, das Platzangebot \nganz erheblich zu erweitern. Aufgrund der jedoch stetig weitersteigenden Kinderzahlen \nsowie begrenzten Fachkraftressourcen reiche auch dieses Angebot aktuell aber nicht aus, \num allen Kindern einen Betreuungsplatz anbieten zu können. Die Antragsgegnerin sei aber \nweiterhin sehr bemüht, der Antragstellerin zeitnah einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu \nstellen. \n \n \n\n4 \nII. \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat im beantragten Umfang Erfolg. \n \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Der Antragsteller hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen \nRegelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, \nden sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 \nAbs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt \nder Entscheidung des Gerichts. \n \nDie Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft \ngemacht. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes maßgeblichen \nsummarischen Prüfung ist es hochgradig wahrscheinlich, dass der Antragstellerin \ngegenüber der Antragsgegnerin für das Kindergartenjahr 2022/23 ein Anspruch auf \nZuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindestageseinrichtung mit einem \nBetreuungsumfang von sechs Stunden täglich zusteht. \n \n \n1. Der Rechtsanspruch der Antragstellerin auf die Verschaffung des von ihr begehrten \nPlatzes in einer Kindertageseinrichtung folgt aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Gemäß § 24 \nAbs. 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das – wie die Antragstellerin - das dritte Lebensjahr \nvollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Nach \n§ 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf \nhinzuwirken, \ndass \nfür \ndiese \nAltersgruppe \nein \nbedarfsgerechtes \nAngebot \nan \nGanztagesplätzen zur Verfügung steht. Durch § 5 Abs. 3 des Ortsgesetzes zur Aufnahme \nvon Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege der Stadtgemeinde Bremen \n(Aufnahmeortsgesetz - BremAOG) wird dieser Rechtsanspruch näher ausgestaltet. \nDanach hat ein Kind, das spätestens am 31. Dezember des Kindergartenjahres das dritte \nLebensjahr vollendet und nach § 8 Abs. 3 BremAOG in den Kindergarten aufgenommen \nwird, einen Rechtsanspruch auf bis zu sechs Stunden tägliche Förderung in einer \nTageseinrichtung. Nach § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII kann das Kind bei besonderem Bedarf \noder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Geht der angemeldete \nBedarf über den in § 5 Abs. 3 BremAOG genannten Rechtsanspruch hinaus, ist die \nGewährung eines höheren Stundenumfangs von der Geltendmachung eines individuellen \nBedarfs abhängig (vgl. § 5 Abs. 4 BremAOG). Der individuelle Bedarf ist in einem solchen \n\n5 \nFall unter anderem danach festzustellen, ob die Erziehungsberechtigten nachweisen \nkönnen, dass die tägliche oder wöchentliche Abwesenheit aufgrund von Erwerbstätigkeit \nüber den Rechtsanspruch hinausgeht. \n \nDie Antragstellerin hat sich im gerichtlichen Eilverfahren auf die Durchsetzung eines \nBetreuungsbedarfs im Umfang von täglich sechs Stunden beschränkt. \n \nDie Antragsgegnerin erkennt den Rechtsanspruch der Antragstellerin auf einen Platz in \neiner Kindertageseinrichtung mit einem Betreuungsumfang von sechs Stunden täglich \nauch grundsätzlich an, hält diesem jedoch sinngemäß mangelnde Betreuungskapazitäten \nentgegen. \n \n \na. Der Vortrag der Antragsgegnerin als richtig unterstellt, dass trotz aller Anstrengungen \ndie stetige Ausweitung der Betreuungskapazitäten derzeit nicht mit der weiter steigenden \nBetreuungsnachfrage Schritt hält, berührt nicht den Anordnungsanspruch der \nAntragstellerin. \n \nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der \nRechtsanspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII keinem \nKapazitätsvorbehalt unterliegt. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist verpflichtet zu \ngewährleisten, dass ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht \nwerdendes Angebot an Tageseinrichtungen vorgehalten wird. Er hat gegebenenfalls die \nvorhandenen Kapazitäten so zu erweitern, dass sämtlichen anspruchsberechtigten \nKindern ein ihrem Bedarf entsprechender Betreuungsplatz nachgewiesen werden kann \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 – 5 C 19.16, juris Rn. 34 f.). Fachkräftemangel und andere \nSchwierigkeiten entbinden nicht von der gesetzlichen Pflicht, Kindern, die einen \nRechtsanspruch auf Besuch einer Tageseinrichtung haben, einen dem individuellen Bedarf \ngerecht werdenden Betreuungsplatz anzubieten (vgl. zu § 24 Abs. 2 SGB VIII: OVG Berlin-\nBrandenburg, B. v. 22.03.2018 – OVG 6 S 2.18, juris Rn. 12). Nach Auffassung der \nKammer unterliegt auch der in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierte Rechtsanspruch \nkeinem Kapazitätsvorbehalt (ebenso: OVG Lüneburg, B. v. 20.06.2019 – 10 ME 134/19 –, \njuris Rn. 5). Die Rechtsnatur der Leistung als subjektives Recht sowie die \nLeistungsverpflichtung im Rahmen der Gesamtverantwortung ist mit dem Rechtsanspruch \naus § 24 Abs. 2 SGB VIII identisch (vgl. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 \nRn. 55). Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist daher in gleichem Maße verpflichtet, \nfür Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, zu gewährleisten, dass ein ihrem \nBedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot an \n\n6 \nTageseinrichtungen vorgehalten wird und gegebenenfalls vorhandene Kapazitäten zu \nerweitern. \n \nWeil aus dem gesetzlichen Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eine unbedingte \nBereitstellungs- bzw. Gewährleistungspflicht folgt, kann der Jugendhilfeträger ihm nicht mit \ndem Einwand der Unmöglichkeit begegnen, denn der Anspruch ist nicht auf den \nvorhandenen Vorrat an Plätzen begrenzt, sondern ist - sofern diese Plätze nicht \nausreichend sind - auf die Schaffung neuer Plätze, also auf die Erweiterung der \nvorhandenen Kapazitäten gerichtet bis ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer \nHinsicht gerecht werdendes Angebot besteht. Ein Kapazitätsvorbehalt würde dagegen den \nvom Gesetzgeber ausdrücklich als zwingenden Rechtsanspruch ausgestalteten § 24 \nAbs. 3 Satz 1 SGB VIII leerlaufen lassen (OVG Lüneburg, a.a.O, mw.N.). Daher ist eine \nvollständige Belegung der vorhandenen Plätze zur frühkindlichen Förderung auch nicht mit \neiner zivilrechtlichen zur Unmöglichkeit und teilweisen Leistungsbefreiung führenden \nFallkonstellation vergleichbar, bei der sich der Schuldner zur Leistung aus einem \nbegrenzten Vorrat mehreren Gläubigern gegenüber verpflichtet hat und der Vorrat nicht für \ndie Belieferung aller Gläubiger ausreicht (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, B. v. \n07.06.2017 – 4 B 100/17 –, juris Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 17.03.2021 – 10 K \n3326/20 –, juris Rn. 49f.) \n \n \nb. Selbst wenn man aber den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Einwand der \nKapazitätserschöpfung für rechtlich erheblich hielte, ist von ihr bisher nicht hinreichend \ndargetan worden noch sonst ersichtlich, dass der Antragstellerin innerhalb der derzeit \nvorhandenen \nBetreuungskapazitäten \nkein \nBetreuungsplatz \nin \neiner \nKindestageseinrichtung zugewiesen werden konnte. Der Nachweis fehlender Kapazitäten \nobliegt der Antragsgegnerin (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.03.2018 – OVG 6 S \n2.18, juris Rn. 12). Die Antragsgegnerin muss zum einen die Erschöpfung der Kapazität \nund zum anderen aber auch die Durchführung eines sachgerecht ausgestalteten \nVerfahrens zur Platzvergabe substantiiert darlegen (vgl. VG Potsdam, B. v. 27.04.2018, \nVG 7 L 296/18, juris). \n \nDas Bremische Aufnahmeortsgesetz sieht ein Vergabeverfahren für die Verteilung der \nPlätze in Kindertageseinrichtungen vor. Werden mehr Kinder angemeldet als Plätze \nvorhanden sind oder eingerichtet werden können, sind gemäß § 5 Abs. 5 BremAOG die \nAuswahlkriterien des § 6 BremAOG anzuwenden. In § 6 Abs. 1 BremAOG werden fünf \nKriterien benannt, die bei der Aufnahme von Kindern in einer Tageseinrichtung zu \nberücksichtigen sind. Die Auswahlkriterien sind gleichrangig (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BremAOG). \n\n7 \nWerden mehrere Kriterien von einem Kind erfüllt, ist dies bevorzugt vor einem Kind, das \nweniger Kriterien erfüllt, aufzunehmen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BremAOG). \n \nOb dieses Vergabeverfahren bei der Platzvergabe der Kindertageseinrichtungen, die in \nzumutbarer Entfernung vom Wohnort der Antragstellerin liegen, rechtsfehlerfrei angewandt \nworden ist, hat die Antragsgegnerin bislang nicht darlegt. \n \nNach der Einführung eines elektronischen Online-Zugangsportals ist die Antragsgegnerin \nderzeit nicht in der Lage, in gerichtlichen Verfahren für Antragsteller, die auf diesem Weg \neinen Betreuungsplatz beantragt haben, Behördenakten in elektronischer oder in \nPapierform vorzulegen. Die mit der Antragserwiderung vorgelegten „Screenshots aus dem \nKiTaplaner“ ersetzen keinen Verwaltungsvorgang. Soweit das vorgelegte Dokument \nüberhaupt lesbar ist, gibt es einen allenfalls fragmentarischen Einblick in den \nVermittlungsvorgang. Für die Überprüfung einer Auswahl- und Vergabeentscheidung auf \nEinhaltung der (orts-)gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der Auswahlkriterien des § 6 \nBremAOG im Fall der Antragstellerin, liefert es keinen Erkenntnisgewinn. Entsprechendes \ngilt für die mit der Antragserwiderung vorgelegte Auswahlliste. Hierbei handelt es sich \nersichtlich um eine Auflistung von Betreuungseinrichtungen freier und öffentlicher Träger \nin einem genannten - aber nicht immer entzifferbaren - Umkreis um die Wohnanschrift der \nAntragstellerin. \nSoweit \neinzelne \nEinrichtungen, \ndarunter \nauch \neine \nstädtische \nTageseinrichtung (KuFZ \n), hier zu einem nicht genannten Stichtag freie \nPlätze ausgewiesen haben, erfolgte offenbar am 21.04.2022 eine telefonische Nachfrage \nin den Einrichtungen, deren - allesamt negatives - Ergebnis handschriftlich in dem \nAusdruck eines Screenshots vermerkt wurde. Über den korrekten Ablauf des Auswahl- und \nVergabeverfahrens sagt diese Aufstellung nichts aus. \n \nDie Antragsgegnerin hat bereits nicht nachgewiesen, dass die Antragstellerin in den von \nihr benannten Wunscheinrichtungen nach Maßgabe der Auswahlkriterien des § 6 \nBremAOG nicht berücksichtigt werden konnte. Ferner ist nicht ersichtlich, ob die \nAntragstellerin in ein Vergabeverfahren der aufgelisteten Einrichtungen mit noch freien \nKapazitäten einbezogen war. In einem parallel anhängigen Kita-Eilverfahren (3 V 521/22) \nhat die Kammer die Antragsgegnerin um Auskunft gebeten, wie andere in Betracht \nkommende, aber nicht als Wunscheinrichtungen benannte Tageseinrichtungen Kenntnis \nvon einem Betreuungswunsch erhalten. Die Antragsgegnerin teilte hierzu in einem \nSchriftsatz vom 13.04.2022 mit, dass den benannten Wunscheinrichtungen über das \nangeschlossene Fachverfahren die Anmeldedaten zugeleitet werden. Sollte in keiner \ndieser Einrichtungen ein Platz für das Kind angeboten werden können, entschieden die \nEltern, wie mit den Anmeldedaten weiter verfahren werden solle. Entweder gingen die \n\n8 \nDaten in das zentrale Vermittlungsportal ein oder die Daten bleiben auf der \neinrichtungsbezogenen Warteliste. Im Vermittlungsportal könnten die Einrichtungen \nunversorgte Kinder selbständig einsehen, filtern und entsprechend des BremAOG \naufnehmen. Ob und ggf. wann im jetzt zu entscheidenden Fall Einrichtungen mit noch \nfreien Kapazitäten tatsächlich auf die Daten der Antragstellerin zugegriffen haben und ob \nggf. mit diesen Daten eine den Vorgaben des § 6 BremAOG entsprechende \nAuswahlentscheidung getroffen wurde, ist weder von der Antragsgegnerin dargelegt \nworden noch sonst ersichtlich. Zumindest hinsichtlich der von ihr selbst betriebenen \nBetreuungseinrichtungen sollte die Antragsgegnerin in der Lage sein, ein den Vorgaben \ndes \nBremischen \nAufnahmeortsgesetzes \nentsprechendes \nVergabeverfahren \nzu \ngewährleisten und dies entsprechend zu dokumentieren. \n \n \n2. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Die sich für die \nAntragstellerin aus einem Nichterlass der begehrten einstweiligen Anordnung ergebenden \nNachteile sind erheblich. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, im bewilligten Umfang \nauf einen Betreuungsplatz angewiesen zu sein. Sie hat durch eine eidesstattliche \nVersicherung ihrer Mutter glaubhaft gemacht, dass beide Elternteile berufstätig sind und \ndamit unter der Woche in der Betreuung der Antragstellerin eingeschränkt sind. Im Hinblick \nauf den näher rückenden Beginn des Kindergartenjahres war der Antragstellerin ein \nweiteres Zuwarten auf ein behördliches Tätigwerden auch nicht zumutbar. Ebenso wäre \nein Abwarten einer Entscheidung in dem bereits anhängig gemachten gerichtlichen \nHauptsacheverfahren der Antragstellerin nicht zuzumuten. Der mit Schulantritt endende \nund damit zeitlich beschränkte Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung gemäß \n§ 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ginge allein durch Zeitablauf fortschreitend unter und könnte \nbei einem Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich \nweitgehend nicht mehr geltend gemacht werden, weil ein Platz in einer Tageseinrichtung \nnicht mehr rückwirkend zur Verfügung gestellt werden könnte. Des Weiteren wäre ein \nErfolg der Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren hier angesichts der eindeutigen \nRechtslage und des entsprechenden Teilanerkenntnisses der Antragsgegnerin hochgradig \nwahrscheinlich. Ein Rückgängigmachen der mit einer stattgebenden gerichtlichen \nEilentscheidung verbundenen Folgen steht daher kaum zu befürchten. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. \n \n\n9 \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nVosteen \nKorrell \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364963","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-06-03/3-v-592-22","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364963","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364963","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-06-03/3-v-592-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364963","retrieved":"2026-07-09 04:52:37.188455+00:00"}}