{"status":"available","doknr":"OLD364962","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-06-03","aktenzeichen":"2 K 2618/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 K 2618/20 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n, \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n- \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, -\n - \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes als Einzelrichterin aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 3.6.2022 für Recht erkannt: \nDie Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit in Ziffern 1. \nund 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 9.11.2020 wird aufgehoben. \nDie Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 3. bis 5. des \nBescheides vom 9.11.2020 verpflichtet festzustellen, dass in der \nPerson des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 \nAufenthG bzgl. der Türkei vorliegt. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. \n\n2 \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige \nKostenschuldner \ndarf \ndie \nVollstreckung \ngegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nKostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 \n% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \n \nDer Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung \nsubsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten. \n \nDer am \n.1975 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im Dezember 1995 in die \nBundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 27.1.2000 \nstellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse des § 53 Abs. 6 \nAuslG hinsichtlich der Türkei vorlagen. Seit dem 27.10.2010 war der Kläger im Besitz einer \nNiederlassungserlaubnis, er ist Vater von drei minderjährigen Kindern mit deutscher \nStaatsangehörigkeit. Unter dem 14.8.2017 erklärte der Kläger, er wolle sein Asyl \nzurückgeben und sich um den Erhalt eines türkischen Passes bemühen. Daraufhin stellte \ndas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unter dem 17.10.2017 fest, \ndass die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 4 AsylG erloschen war. \n \nDer Kläger ist im Bundesgebiet wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein \nBundeszentralregisterauszug mit Stand vom 17.5.2022 weist insgesamt sieben \nEintragungen auf: \n \nDas Amtsgericht Bremen-Blumenthal verurteilte ihn am \n1998 wegen gefährlicher \nKörperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen. \n \nDas Amtsgericht Bremen verurteilte ihn am\n.2000 wegen unerlaubten Besitzes von \nBetäubungsmitteln zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen. \n \nDas Amtsgericht Bremen verurteilte ihn am \n.2001 wegen gefährlicher \nKörperverletzung zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Die Strafe wurde \nmit Wirkung zum 20.12.2004 erlassen. \n \nDas Amtsgericht Bremen verurteilte ihn wegen versuchter Nötigung am\n.2004 zu \neiner Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen. \n\n3 \n \nDas Landgericht Bremen verurteilte ihn am \n.2007 wegen schwerer \nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung, die mit \nWirkung zum \n.2010 erlassen wurde. Der Kläger hatte in einer Diskothek dem \nGeschädigten ohne Anlass mit einem Glas mehrmals ins Gesicht geschlagen, so dass \ndas Glas splitterte und ein Glassplitter den linken Augapfel des Geschädigten \ndurchstach. Der Geschädigte verlor infolgedessen auf dem linken Auge sein \nAugenlicht. \n \nDas Amtsgericht Bremen verurteilte ihn am\n.2014 wegen Nötigung und Beleidigung \nzu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen. \n \nZuletzt verurteilte das Landgericht Trier den Kläger am \n.2019 wegen der \nunerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit \nBeihilfe zum unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \nMenge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Er hatte für eine \nim Großraum Hamburg und Osnabrück angesiedelte Gruppierung, die mit großen \nMengen im europäischen Betäubungsmittelhandel tätig war, als Fahrer eines LKW-\nSattelzugs gearbeitet, mit welchem Betäubungsmitteltransporte von Spanien nach \nDeutschland durchgeführt wurden. Anlässlich einer Fahrt von Spanien nach \nDeutschland wurden am \n.2017 u.a. neun Paletten mit 52 Kartons mit ca. 200 \nKilogramm (netto) Marihuana in den LKW des Klägers verladen. Der Kläger war am \nVortag von einem Mittäter über den Inhalt der Beiladung aufgeklärt worden. Ihm wurden \nfür den Transport 1.000 EUR versprochen. Der Kläger nahm es billigend in Kauf und \nwusste, dass die Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf in \nDeutschland bestimmt waren. \nAufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Trier befand sich der Kläger ab dem \n.2017 zunächst in Untersuchungs- und anschließend in Strafhaft, zuletzt in der \nJustizvollzugsanstalt Bremen. Mit Beschluss vom 20.10.2020 setzte das Landgericht \nBremen die weitere Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zum 27.10.2020 vorzeitig zur \nBewährung aus. Die Entscheidung wurde insbesondere damit begründet, dass der Kläger \nzwar im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung Schulden in Höhe von ca. 65.000 EUR \nzuzüglich Gerichtskosten in Höhe von ca. 13.000 EUR angesammelt, jedoch \nzwischenzeitlich eine Zusage für eine Tätigkeit als Fahrer im Immobiliensektor erlangt hätte \nund über einen gesicherten Empfangsraum verfügen würde. Bereits mit Bescheid vom \n24.10.2019 hatte der Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen den Kläger für die \nDauer von vier Jahren aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihm die Abschiebung in \ndie Türkei aus der Strafhaft und hilfsweise unmittelbar im Anschluss an die Haftentlassung \nbzw. aus der Abschiebungshaft angedroht. Die hiergegen erhobene Klage wurde vom VG \nBremen mit Urteil vom 7.2.2022 abgewiesen, 4 K 2631/19. \n\n4 \n \nDer Kläger stellte am 30.7.2020 aus der Haft heraus einen erneuten Asylantrag. In der \nanwaltlichen Begründung wurde ausgeführt, der Kläger stamme aus dem Dorf \n \n(\n), das für den Einsatz seiner Bewohner für die Rechte des kurdischen Volkes \nbekannt sei und aus dem \n und \n \n stammten\n \n sei als Dr. \n lange Zeit Befehlshaber einer kurdischen Guerillaeinheit gewesen. Der Kläger \nsei im Bundesgebiet bis zum Tod von \n \n dessen ständiger Begleiter \ngewesen. Am 29.10.2016 sei\n \n bei einem Einsatz zur Minenentschärfung \nim Nordirak ums Leben gekommen; über den Vorfall sei auch international in den Medien \nberichtet worden. Die Brüder des Verstorbenen hätten dann eine Grabstätte errichtet, die \nvon Spezialeinheiten des Militärs wieder zerstört worden sei. In der Folgezeit sei die \nFamilie von \n \n erneut ins Visir der türkischen Sicherheitskräfte geraten. Der \nin Deutschland lebende \n \n habe sich in einem offenen Brief an den \ntürkischen Staatspräsidenten gerichtet. Der Kläger habe nunmehr mitbekommen, dass das \nGrabmal auf Hinweis der Ehefrau des seinerzeit im Dorf lehrenden Lehrers \n \nzerstört worden sei. \n sei von der Guerilla sodann zur Vernehmung mitgenommen \nworden und werde seitdem vermisst; er gelte in der Türkei als Märtyrer. Der Kläger \nbefürchte, dass die Dorfbewohner die Ehefrau des Lehrers auf seine Rückkehr \naufmerksam machen würden. Zudem werde er eng mit der Familie \n in \nVerbindung gebracht. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(Bundesamt) am 13.10.2020 gab der Kläger an, er habe sei 2017 einen türkischen \nReisepass; in diesem Jahr habe er sich auch vom türkischen Militärdienst freigekauft. \nAnfang Dezember 1995 sei er aus der Türkei ausgereist; seitdem sei er nicht mehr in der \nTürkei gewesen. 2017 habe er zwar auf Wunsch seiner Mutter seinen Flüchtlingsschutz \nzurückgegeben, er habe aber nicht darauf vertraut, in der Türkei nicht doch wegen seiner \npolitischen Meinung verfolgt zu werden. 1993 sei er im Camp mit seinem Freund \n \n gewesen. Im Dorf habe es einen Lehrer gegeben, \n, der sehr \nnationalistisch gewesen sei. Er habe den Kindern verboten, Zaza zu sprechen und \nkurdische Symbole zu zeigen. Der Kläger sei von ihm geschlagen worden und der Lehrer \nhabe sich auch auf der weiterführenden Schule über den Kläger beschwert. Hiervor habe \nder Kläger der Guerilla im Camp erzählt und eine Woche später habe die Guerilla den \nLehrer entführt. Die Ehefrau des Lehrers sei die Vorsitzende eines Vereins für Märtyrer. \nSie mache \n \n für den Tod ihres Mannes verantwortlich, da er der \nKommandant der PKK in dem Gebiet gewesen sei. Kurz nach dessen Errichtung sei das \nDenkmal am Grab von \n \n zerstört worden. Als dann die Gefahr bestanden \nhabe, dass der Kläger abgeschoben würde, hätten die Dorfbewohner davon erfahren und \ndies der Ehefrau des Lehrers mitgeteilt. Das habe er Ende Mai 2020 erfahren. Die Ehefrau \nhabe damals von der Guerillagruppe nu\n \n und den Kläger gekannt. Vor \n\n5 \nseiner Ausreise sei er wegen der Sache nicht belangt worden. Er habe sich 1993 der \nGuerilla angeschlossen, daher werde er in der Türkei als Terrorist angesehen. In \nDeutschland sei er der Beschützer von \n \n gewesen, das sei etwa 2002 bis \n2016 gewesen, die letzte drei Jahre habe sich dieser viel im Irak aufgehalten, um gegen \nden IS zu kämpfen. 1999 habe Helmut Oberdiek an einer Verhandlung eines türkischen \nGerichts teilgenommen und habe dabei erfahren, dass jemand gegen den Kläger \nausgesagt habe. Der Kläger legte Fotos vor, die ihn mit \n \n zeigten. Mit \nBescheid vom 9.11.2020, zugestellt am 11.11.2020, lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes als offensichtlich \nunbegründet ab (Ziffern 1. und 2.). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach \n§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3.). Der Kläger wurde zur Ausreise \naufgefordert, seine Abschiebung in die Türkei wurde angedroht (Ziffer 4.). Das Einreise- \nund Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 48 Monate \nab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 5.). Die Entscheidung zur offensichtlichen \nUnbegründetheit wurde auf § 30 Abs. 4 AsylG gestützt; auf die Gründe des Bescheides \nwird Bezug genommen. \n \nDer Kläger hat am 18.11.2020 Klage erhoben. Durch die jüngsten Veränderungen in der \nTürkei, vor allem in Bezug auf die Perso\n \n und die Familie \n liege \neine akute Gefährdung für ihn vor. In einem von \n \n über seinen Bruder \nverfassten Buch sei explizit von ihm die Rede. Auch eine Passage über Herr\ni sei dort \nenthalten. Die Ehefrau von Herr\n habe mehrfach auf sozialen Netzwerken kundgetan, \ndass sie \n \n für den Tod ihres Ehemannes verantwortlich mache. Die \nVerhältnisse hätten sich für den Kläger nach der Zerstörung der Grabstätte vo\n \n drastisch verändert. Ihm drohe bei einer Rückkehr Festnahme und Folter. Es \nsei davon auszugehen, dass exilpolitische Aktivitäten von Kurden in Bremen dem \ntürkischen Geheimdienst bekannt seien. Es bestehe ein besonderes Interesse an der \nFamilie \n, zu der der Kläger in einem engen Verhältnis stehe. Aufgrund der \nständigen Begleitung durch den Kläger, der als der Leibwächter von \n \n \ngegolten habe, gebe es viele Bilder mit diesem in den sozialen Netzwerken. Der Kläger \nhabe zudem seinen Militärdienst in der Türkei nicht abgeleistet und müsse auch deshalb \nmit Verfolgung rechnen. Der Kläger hat eine Übersetzung von Auszügen aus dem Buch \n„Dr. Said“ von \n \n vorgelegt, in dem von ihm als Sohn des\n berichtet \nwerde und auch der Name seines Großvaters werde erwähnt. Zudem sind öffentliche Posts \nvon Fra\n vorgelegt worden. Weiter wurde ausgeführt, der Kläger sei zwischenzeitlich \nvorzeitig aus der Haft entlassen worden, im entsprechenden Beschluss des Landgerichts \nBremen werde eine positive Sozialprognose gestellt. Mit Schriftsatz vom 27.4.2022 wurde \nvorgetragen, ein Dorfbewohner, \n \nsei im September 2021 in der Türkei \n\n6 \nfestgenommen und auch nach dem Aufenthaltsort und den Aktivitäten des Klägers befragt \nworden. \n \nDer Kläger beantragt, \n1. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides \nvom 9.11.2020, zugestellt am 11.11.2020, die Flüchtlingseigenschaft gem. \n§ 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz gem. \n§ 4 AsylG zu gewähren, dazu hilfsweise Abschiebeverbote gem. § 60 Abs. 5 \nund 7 AufenthG festzustellen. \n2. die Entscheidung über das gesetzliche Einreiseverbot gem. § 11 Abs. 1 \nAufenthG aufzuheben. \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nMit Beschluss vom 3.3.2021 hat die erkennende Einzelrichterin die aufschiebende Wirkung \nder \nKlage \nlediglich \nhinsichtlich \nder \nBefristung \ndes \nverfügten \nEinreise- \nund \nAufenthaltsverbots angeordnet und den Eilantrag im Übrigen abgewiesen, 2 V 2619/20. \n \nMit Beschluss vom 25.2.2022 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. \nDiese hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört und zudem \nBeweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen \n \n; zum Inhalt der \njeweiligen Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten zu diesem und den Verfahren 2 K 1230/19 und 4 K 2631/19 und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren \neingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit \nsie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. \n \nI. \nDer Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 \nAbs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. \nZwar erfüllt er grundsätzlich die Voraussetzungen des § 3 AsylG (1.), aus diesen Gründen \nist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, \n\n7 \nsoweit sein Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde (2.). Der Kläger \nist jedoch gemäß § 60 Abs. 8 AufenthG von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \nausgeschlossen (3.). \n \n1. \nNach § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, \nwenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, \nNationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er \nbesitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht \nnicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen \ngewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser \nFurcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen \nvon einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des \nStaatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor \ngenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht \nin der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu \nbieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht \nvorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche \nFluchtalternative bestehen, § 3e AsylG. Maßgeblich ist, ob der Schutzsuchende im \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einer Verfolgung \nausgesetzt ist. Für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der (einheitliche) Maßstab \nder beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. \n \nGemessen \nan \ndiesen \nMaßstäben \nwäre \nder \nAntrag \nauf \nZuerkennung \nder \nFlüchtlingseigenschaft begründet. \n \na) \nDer Asylantrag des Klägers vom 30.7.2020 ist nicht anhand der Vorgaben des § 71 Abs. 1 \nAsylG für Asyl-Folgeanträge zu prüfen. \n \nDer Kläger hat unter dem 14.8.2017 erklärt, er wolle sein Asyl zurückgeben. Damit war der \nmit Bescheid vom 27.1.2000 gewährte Schutz erloschen, § 72 Abs. 1 Ziffer 4 AsylG. Nach \ndem Wortlaut des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegt jedoch ein Folgeantrag nur vor, wenn ein \nAusländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages \nerneut einen Asylantrag stellt; der Verzicht gemäß § 72 Abs. 1 Ziffer 4 AsylG wird in der \nVorschrift nicht genannt. Gründe für eine entsprechende Anwendung des § 71 Abs. 1 \nAsylG auch in diesen Fällen unter erweiternder Auslegung des Wortlautes sind nicht \n\n8 \nersichtlich (vgl. auch LG Karlsruhe, B. v. 15.2.2008, 11 T 75/08, juris; BeckOK AuslR, § 72, \nRdnr. 31; BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, § 71, Rdnr. 9). \n \nb) \nDem Kläger war nach seiner Einreise 1995 mit Bescheid vom 27.1.2000 \nAbschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG (Verbot der Abschiebung politisch \nVerfolgter) zuerkannt worden. Hintergrund dürfte gewesen sein, dass der Kläger über \nJahre mit\n \n zusammengearbeitet und als dessen Leibwächter fungiert hatte. \n war ein Bruder eines der Mitbegründer der PKK, \n \n. Er war \nebenfalls Mitglied der PKK, von der er sich jedoch in späteren Jahren distanzierte. 2016 \nverstarb \n \n im Nordirak nachdem er zuvor über 15 Jahre in der \nBundesrepublik Deutschland gelebt hatte. Das Schicksal von \n \n ist gut \ndokumentiert und im Internet leicht zu recherchieren (vgl. nur „Nordirak: Warum ein \nHamburger in den Krieg gegen den IS zieht – WELT“; Irak: Eine Frau sucht nach den \nSpuren ihres verstorbenen Mannes - DER SPIEGEL – Abruf jeweils zuletzt 9.6.2022). Es \nerscheint überzeugend, dass der Kläger wegen seiner Beziehung zu\n \n und \nseinen notwendig damit verbundenen Kenntnissen von Strukturen türkei-kritischer Kurden \nin der Türkei von politischer Verfolgung bedroht war\n \n wurde in seinem \nHeimatdorf begraben und es wurde ein Grabmal für ihn errichtet. Zu dem Begräbnis war \nauch der Zeuge \n in die Türkei gereist. \n \nAus dem Umstand, dass der Kläger 2017 auf seinen Abschiebungsschutz als politisch \nVerfolgter verzichtete und sich einen türkischen Pass ausstellen ließ, ist zu schließen, dass \ner zu diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer Gefährdung in der Türkei ausging. Allerdings \nist zu berücksichtigen, dass er trotz eines türkischen Passes und eines gesicherten \nAufenthaltsrechts im Bundesgebiet keine Reise in die Türkei unternahm. In der mündlichen \nVerhandlung erläuterte er dazu, er habe damals gesehen, dass der türkische Staat die \nErrichtung eines Grabmals für \n \n erlaubt habe und dass dessen \nFamilienmitglieder problemlos zur Beerdigung hätten reisen können. Später sei das \nGrabmal jedoch zerstört worden und es seien Angehörige von\n \n verhaftet \nund verhört worden, daher sei er nicht in die Türkei gereist. \n \nIm Oktober 2000 erschien das von \n \n verfasste Buch „Dr. Said – Wir haben \nden Schlüssel zu den Bergen verloren“, in dem u.a. die Geschichte von \n \n \ngeschildert wird (Dr. Said - Wir haben den Schlüssel zu den Bergen verloren I Madiya – \nAbruf zuletzt am 9.6.2022). Der Kläger hat vorgetragen, er werde in dem Buch erwähnt \nund hat entsprechende Auszüge in der Übersetzung vorgelegt. Auch wenn an der im \nBeschluss vom 3.3.2021, 2 V 2619/20, ausgeführten Auffassung festzuhalten ist, dass sich \n\n9 \nallein aus den vorgelegten Textzeilen keine asylrelevante Gefährdung des Klägers ergibt, \nhat der Kläger jedoch im Klageverfahren zu Recht darauf hingewiesen, dass er durch die \nAngabe des Namens auch seines Vaters im Buch für die türkischen Behörden leicht zu \nidentifizieren sei und dass durch eine zitierte Äußerung von Dr. Süleyman deutlich werde, \ndass sich der dort benannte Kenan „in den Bergen“, also bei der PKK aufgehalten habe. \n \nEntscheidend für die Annahme einer aktuellen flüchtlingsrelevanten Gefährdung des \nKlägers sind jedoch die Angaben des Zeugen \n \n, die belegen, dass \n \n für die türkischen Sicherheitsbehörden weiterhin ein Feindbild darstellt und \ndass ein gesteigertes Interesse an Personen besteht, die mit ihm in engem Kontakt \nstanden. Die in der mündlichen Verhandlung erfolgten Angaben des Zeugen waren präzise \nund überzeugend, Widersprüche traten nicht auf. Der Zeuge wirkte reflektiert und seine \nSchilderungen erfolgten undramatisch und ohne Übertreibungen. Belegt wurden seine \nAngaben über eine Befragung bei der türkischen Polizei und die ihm dort gemachten \nVorwürfe zudem durch das in Kopie zur Akte gereichte Urteil des 2. Strafgerichts Bingöl \nvom 28.12.2021. Der Zeuge berichtete, er habe einen richtigen Hass der türkischen \nPolizisten auf \n \n verspürt. Er sei nach seinem Eindruck gezielt nach \nPersonen befragt worden, die in engem Kontakt zu diesem gestanden hätten. Dies seien \nneben den Familienangehörigen weitere fünf Personen gewesen, unter ihnen der Kläger. \nDiesem sei unterstellt worden, er fungiere nun als Leibwächter für \n \n. \n \nDamit ergibt sich in einer Gesamtschau eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass \ndie hinsichtlich des Klägers 2000 festgestellte asylrelevante Gefährdung weiterhin besteht \nund der Kläger entweder bei dem Verzicht auf seinen Schutz als politisch Verfolgter im \nJahr 2017 einer falschen Einschätzung der Situation in der Türkei unterlag oder jedenfalls \nsich die Verhältnisse durch die verschärfte innenpolitische Situation in der Türkei wieder \nzu seinen Lasten verändert haben. Es ist davon auszugehen, dass er von den türkischen \nSicherheitskräften weiterhin als ehemaliges Mitglied der PKK und Vertrauter eines \nnamhaften Unterstützers der kurdischen Unabhängigkeitsbewegung gesucht wird. Ihm \ndroht damit in der Türkei eine strafrechtliche Verfolgung wegen Terrorismusverdacht. \n \nZwar kann allein aus dem Akt der Strafverfolgung noch nicht darauf geschlossen werden, \ndass \neine \nflüchtlingsschutzrelevante \nVerfolgung \nvorliegt. \nNach \nder \nständigen \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei solchen staatlichen Maßnahmen \nnicht von politischer Verfolgung auszugehen, die allein dem grundsätzlich legitimen \nstaatlichen Rechtsgüterschutz – etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung – dienen \noder die nicht über das hinausgehen, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten \nohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird. Auch eine danach nicht \n\n10 \nasylerhebliche Strafverfolgung kann aber in politische Verfolgung umschlagen, wenn \nobjektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene eine härtere als die sonst \nübliche \nBehandlung \nerleidet \n– \nsog. \nPolitmalus \n(vgl. \nBVerfG, \nStattgebender \nKammerbeschluss v. 4.12.2012 – 2 BvR 2954/09 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Gemäß § 3a \nAbs. 2 Nr. 3 AsylG ist das bei einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden \nStrafverfolgung \noder \nBestrafung \nder \nFall. \nEine \nbesondere \nIntensität \nder \nVerfolgungsmaßnahmen ist ein Indiz für das Vorliegen eines Politmalus. In Betracht \nkommen insoweit insbesondere körperliche Misshandlungen im Polizeigewahrsam. \nDerartige Übergriffe sind – anders als die bloße Verhaftung – von vornherein nur als eine \naußerhalb des Kanons staatlicher Kriminalstrafen und strafprozessualer Anordnungen \nstehende polizeiliche Repressionsmaßnahme vorstellbar (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. \n31.5.2016 – 11 LB 53/15 –, juris Rn. 36; VG Bremen, Urt. v. 8.5.2020 – 2 K 962/18 –, juris \nRn. 23). \n \nNach \ndem \nPutschversuch \n2016 \nhat \ndie \ntürkische \nRegierung \nsog. \n„Säuberungsmaßnahmen“ gegen Individuen und Institutionen eingeleitet, die sie der \nGülen-Bewegung zurechnet oder denen eine Nähe zur PKK oder anderen terroristischen \nVereinigungen vorgeworfen wird. Im Zuge dieser Maßnahmen wurden bislang nach \nAngaben des türkischen Justizministeriums und des Innenministeriums gegen ca. 600.000 \nPersonen Ermittlungsverfahren eingeleitet. Bereits vor dem Putschversuch wurde \ninnenpolitisch ein zunehmend autoritärer Weg eingeschlagen, der die Türkei sukzessive \nvon europäischen Rechtsstandards und Werten entfernt hatte. Zu beobachten sind bis \nheute eine weiter zunehmende Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit, \nMissbrauch der Justiz für persönliche Machtinteressen, eine kaum kaschierte politische \nEinflussnahme auf Wissenschaft und Universitäten und eine deutliche Eskalation im \nKurdenkonflikt nach dem Scheitern der Gespräche der Regierung mit der PKK im Jahre \n2015 (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nRepublik Türkei, Stand Juni 2021, S. 4 ff.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, \nLänderreport 47 Türkei, Die Entwicklung des Kurdenkonflikts, der PKK und der HDP, Stand \n12/2021, S. 23 ff.; VG Bremen, Urt. v. 24.9.2021 – 2 K 813/19 –, juris Rn. 20; VG München, \nUrt. v.30.4.2021 – M 1 K 17.40851 –, juris Rn. 40). \n \nDaneben ist zu berücksichtigen, dass die Türkei seit Sommer 2015 Ziel terroristischer \nAnschläge war, welche seitens der türkischen Regierung u.a. der PKK zur Last gelegt \nwurden und Vorwand boten, den zwischen der Regierung und PKK-Chef Öcalan zur \nBeendigung des seit den 80er Jahren blutig ausgefochtenen Konflikts um kurdische \nAutonomie \nerfolgversprechend \neingeleiteten \nBefriedungsprozess \nmit \nder \nPKK \nabzubrechen (zur Vorgeschichte und Entwicklung der PKK siehe: Bundesamt für Migration \n\n11 \nund Flüchtlinge, Länderreport 47 Türkei, Die Entwicklung des Kurdenkonflikts, der PKK \nund \nder \nHDP, \nStand \n12/2021; \nBundesamt \nfür \nFremdenwesen \nund \nAsyl, \nLänderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei, 06. Dezember 2021, S. 30 ff. \nm.w.N.). Flankiert von einem nationalistisch ideologisierten Kurs geht die Türkei \nbedingungslos gegen die PKK vor sowie deren vermeintliche Unterstützer vor und nutzt \nden Vorwurf des Terrorismus auch für weitergehende Freiheitsbeschränkungen und \nRepressalien (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nder Republik Türkei, Stand Juni 2021, S. 5, 12, 18). \n \nPersonen, die für die PKK oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind oder \nwaren oder ihnen diese Eigenschaft zugeschrieben wird, müssen in der Türkei mit langen \nHaftstrafen rechnen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der \nStaatendokumentation Türkei, 06. Dezember 2021, S. 172). Wegen PKK-Verbindungen \nVerhaftete können keine fairen Verfahren erwarten und es besteht für sie ein erhebliches \nRisiko, in Polizeigewahrsam oder Haft durch Sicherheitskräfte misshandelt zu werden \n(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik \nTürkei, Stand Juni 2021, S. 12, 18). Über die letzten vier Jahre wird von einer Zunahme \nvon Vorwürfen über Folter, Misshandlung und grausame und unmenschliche oder \nerniedrigende Behandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen berichtet. Betroffen \nsind sowohl Personen, welche wegen politischer als auch gewöhnlicher Straftaten \nangeklagt sind. Die Staatsanwaltschaft führt keine adäquaten Untersuchungen zu solchen \nAnschuldigungen durch. Zudem herrscht eine weitverbreitete Kultur der Straflosigkeit für \nMitglieder der Sicherheitskräfte und betroffene Beamte. Solche Vorwürfe gab es seit Ende \ndes offiziellen Besuchs des UN-Sonderberichterstatters zu Folter im Dezember 2016, u.a. \nangesichts der Behauptungen, dass eine große Anzahl von Personen, die im Verdacht \nstehen, Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zur PKK zu haben, brutalen \nVerhörmethoden ausgesetzt sind, die darauf abzielen, Geständnisse zu erzwingen oder \nHäftlinge \nzu \nnötigen, \nandere \nzu \nbelasten. \nGlaubhafte \nBerichte \nvon \nMenschenrechtsorganisationen, der Anwaltskammer Ankara, der Opposition sowie von \nBetroffenen über Fälle von Folterungen, Entführungen und die Existenz informeller \nAnhaltezentren gibt es weiterhin. So wurden unter anderem infolge bewaffneter \nAuseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der PKK in Urfa beispielsweise \n47 Personen verhaftet. Nach Angaben ihrer Anwälte und ausgehend von vorliegenden \nFotografien wurden einige der Inhaftierten in der dortigen Gendarmeriewache von Bozova \nYaylak gefoltert oder anderweitig misshandelt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und \nAsyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei, 06. Dezember 2021, \nS. 55, 56). \n \n\n12 \nDie türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für \nEinwanderungs- \nund \nStrafverfolgungsbeamte \nbereitstellen. \nDas \nAllgemeine \nInformationssammlungssystem (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi – UYAP), das \nInformationen \nüber \nHaftbefehle, \nfrühere \nVerhaftungen, \nReisebeschränkungen, \nWehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und \nSeehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von \nder Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Wenn \nbei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die einreisende Person ein Eintrag im \nFahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in \nPolizeigewahrsam genommen und der Staatsanwaltschaft vorgeführt. Das gilt auch für den \nFall, dass ein Strafverfahren anhängig ist (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, \nLänderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei, 06. Dezember 2021, S. 172). \n \nHiervon ausgehend, ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung zur Überzeugung der \nEinzelrichterin als begründet anzusehen. Auf Grund der Erkenntnislage besteht eine \nverfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung insbesondere bei Personen, die in das \nFahndungsregister eingetragen sind, gegen die ein Ermittlungs- oder Strafverfahren \nanhängig ist oder die sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und \ndeshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind, weil sie als \npotentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer terroristischer Organisationen \nangesehen werden (vgl. VG Aachen, Urt. v. 11.2.2022 – 10 K 1852/19.A – juris Rn. 55 \nm.w.N.; VG Bremen, Urt. v. 24.9.2021 – 2 K 813/19 –, juris Rn. 20; VG Bremen, Urt. v. \n11.3.2022, 2 K 1737/19, juris). Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge \n \n \nin der Polizeihaft keinen Folterungen ausgesetzt war und die Türkei unbehelligt wieder \nverlassen konnte. Denn bei dem Zeugen handelt es sich um einen deutschen \nStaatsangehörigen, der sich nach eigenen Angaben nie politische betätigt hat; insoweit \nunterscheidet sich dessen Situation deutlich von der des Klägers. \n \nVor diesem Hintergrund würde eine Rückkehr in die Türkei für den Kläger ein \nunzumutbares Risiko darstellen. Der Kläger müsste bei der Einreise damit rechnen, wegen \nTerrorunterstützung festgenommen und inhaftiert zu werden. Er liefe mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit Gefahr, asylerheblichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein. \n \n2. \nDa das Asylgesuch des Klägers dem Grunde nach begründet ist, kann es nicht gemäß \n§ 30 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Die entsprechende \nFeststellung im streitgegenständlichen Bescheid ist daher aufzuheben. \n \n\n13 \n3. \nDer Kläger ist jedoch wegen § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG von der Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft ausgeschlossen. \n \nGemäß § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer von der Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft ausgeschlossen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine \nGefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist (Alt. 1) oder eine \nGefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders \nschweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren \nverurteilt worden ist (Alt. 2). Im letztgenannten Fall muss zusätzlich eine konkrete \nWiederholungsgefahr betehen. Diese liegt nur vor, wenn von dem Ausländer in Zukunft \nneue vergleichbare Straftaten ernsthaft drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000, 9 C 6/00, \nBVerwGE 112, 185-194; Urt. v. 31.1.2013, 10 C 17/12, BVerwGE 146, 31-40). \n \nDurch die Verurteilung durch das Landgericht Trier vom 4.1.2019 zu einer Freiheitsstrafe \nvon vier Jahren und sechs Monaten erfüllt der Kläger den Tatbestand des § 60 Abs. 8 Satz \n1 2. Alt. AufenthG. Zur Frage des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr im Falle des \nKlägers hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen in ihrem Urteil vom 7.2.2022, \n4 K 2631/19, ausgeführt: \n„Der fortgesetzte Aufenthalt des Klägers begründet eine Gefahr für die öffentliche \nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland. \nBei der tatrichterlichen Prognose, ob die erneute Begehung von Straftaten droht, sind \nalle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft \nüber die gegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung zu geben. \nAn die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso \ngeringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise \neintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.10.2012 – 1 C 13.11 –, juris Rn. 18; \nOVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19 –, juris Rn. 11). Erforderlich, aber \nauch \nausreichend \nfür \ndie \nBegründung \neines \nspezialpräventiven \nAusweisungsinteresses ist in solchen Fällen bereits die „ernsthafte Möglichkeit“ einer \nWiederholung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6/00 –, juris Rn. 14; OVG Bremen, \nBeschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20 –, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 26.09.2019 \n– 2 B 214/19 –, juris Rn. 21; Hailbronner, AuslR, § 53 AufenthG, Rn. 142 m.w.N.). Bei \nschweren Betäubungsmitteldelikten – wie hier der Einfuhr von insgesamt mehreren \nhundert Kilogramm Cannabis im Rahmen des organisierten Drogenhandels – sind \nkeine hohen Anforderungen an eine Wiederholungsgefahr zu stellen. Eine grenzenlose \nRelativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch hier nicht \n\n14 \nzulässig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20 –, juris Rn. 16; OVG \nBremen, Beschl. v. 26.09.2019 – 2 B 214/19 –, juris Rn. 21). \naa. Vorliegend begründen Tatsachen die mehr als nur ernsthafte Möglichkeit, dass der \nKläger erneut Straftaten aus dem Bereich der Betäubungsmitteldelikte begehen und \nfolglich ein Rechtsgut von besonders hohem Rang, die Volksgesundheit, schädigen \nwird. \nDas Landgericht Trier verhängte durch Urteil vom 04.01.2019 gegen den Kläger wegen \nder Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe \nzum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und \nsechs Monaten. Als Motiv für die Beteiligung an der Einfuhr von 200 kg (netto) \nMarihuana gab der Kläger im Rahmen der Hauptverhandlung an, er habe aus Geldnot \ngehandelt (vgl. S. 13 f. der Urteilsgründe). Die wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich \njedoch beim Kläger seit seiner Verurteilung nicht verbessert, sondern vielmehr noch \nverschlechtert. Ein Motiv für etwaige zukünftige Taten besteht daher nach der \nÜberzeugung der Kammer fort. Zwar hat der Kläger zwischenzeitlich auf Grund von \nSchulden in Höhe von insgesamt ca. 78.000 EUR einen Antrag auf Durchführung eines \nPrivatinsolvenzverfahrens beim Amtsgericht Bremen eingereicht. Das Verfahren ist \naber bislang noch nicht abgeschlossen und wird voraussichtlich noch einige Zeit \nandauern. \nZudem ist zu bedenken, dass der Kläger erheblich und einschlägig vorbestraft ist. Ein \naktueller Bundeszentralregisterauszug (Stand: 14.01.2022) weist insgesamt sieben \nEinträge zum Kläger auf. Aus dem Bundeszentralregisterauszug wird auch ersichtlich, \ndass der Kläger bereits im Jahr 1997, also kurz nach seiner Einreise in das \nBundesgebiet, begonnen hat, Straftaten im Bundesgebiet zu begehen. Im Jahr 1999 \nhat der Kläger erstmals gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen. Der letzte \nEintrag, die Anlassverurteilung durch das Landgericht Trier wegen der Tat vom \n30.10.2017, zeigt, dass sich der Kläger auch nicht durch weitere, zwischenzeitlich \ngegen ihn verhängte Freiheits- und Geldstrafen von der Begehung weiterer Straftaten \nhat abhalten lassen. \nbb. Es sind keine Tatsachen ersichtlich, die das Rückfallrisiko beim Kläger hinreichend \nabsenken. \nDass der Kläger Erstverbüßer ist und seit seiner vorzeitigen Haftentlassung am \n27.10.2020 nicht wegen einer neuen Straftat verurteilt wurde, reicht nach der \nÜberzeugung der Kammer nicht aus, um die erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit \nhinreichend abzusenken. Der Zeitraum seit seiner vorzeitigen Haftentlassung am \n27.10.2020 ist zu kurz, als dass sich hierauf bezogen eine langfristige – positive – \nLegalprognose zu Gunsten des Klägers begründen ließe. \n\n15 \nAuch \ndie \nStrafaussetzungsentscheidung \nder \nStrafvollstreckungskammer \ndes \nLandgerichts \nBremen \nvom \n20.10.2020, \nder \neine \npositive \n– \nauf \nden \nBewährungszeitraum von drei Jahren bezogene – Legalprognose zugrunde lag, lässt \nsich nicht zu Gunsten des Klägers ins Feld führen. Zum einen ist im \nAusweisungsverfahren eine Legalprognose zu erstellen, die sich weit über den relativ \nkurzen Bewährungszeitraum von hier drei Jahren hinaus erstreckt. Zum anderen haben \nsich zwischenzeitlich sämtliche Annahmen (bezogen auf risikominimierende Faktoren \nbeim Kläger), die die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung zugrunde gelegt \nhat, als unzutreffend erwiesen. Die Strafvollstreckungskammer ist am 20.10.2020 noch \ndavon ausgegangen, der Kläger würde nach seiner vorzeitigen Haftentlassung eine \nErwerbstätigkeit für die\n ausüben. Zusätzlich stünde ihm, \nmit Blick auf seine Familie und den geplanten Einzug in die gemeinsame Wohnung im \n, ein günstiger sozialer Empfangsraum zur Verfügung. \nNach den Erkenntnissen, die die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung \nvom 07.02.2022 erlangt hat, steht fest, dass der Kläger derzeit keine Erwerbstätigkeit \nausübt und auch nicht absehbar ist, wann er wieder eine Erwerbstätigkeit ausüben wird. \nSofern der Kläger diesbezüglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt \nhat, er sei derzeit krankgeschrieben, sein Arbeitsvertrag sei aber nicht gekündigt, so ist \ndies unerheblich. Denn seine wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtern sich \ndadurch, dass er nun „nur“ noch Krankengeld erhält, immer weiter. Zudem fehlt ihm die \nStruktur für seinen Alltag, die die regelmäßige Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit sich \nbringt. Der der Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte \nBehandlungsplan des Klinikums\n, in dem er sich seit dem 01.02.2022 zur \nteilstationären Behandlung befindet, mag viele Termine vorsehen. Ob er diese Termine \naber auch verlässlich und regelmäßig wahrnimmt, lässt sich für die Kammer derzeit \nnicht vorhersehen. \nIm Übrigen steht auch fest, dass der Kläger nicht mehr mit seiner Partnerin und seinen \ndrei Kindern in der gemeinsamen Wohnung im \n lebt und ein \nZusammenleben auf absehbare Zeit nicht möglich sein wird. Der Kläger lebt hier in \nBremen im Haushalt seiner Eltern. Die Partnerin des Klägers ist wiederum in Folge \neines Vorfalls vom 21.05.2021, im Rahmen dessen der Kläger sie bis zur \nBewusstlosigkeit gewürgt haben soll, weswegen die Staatsanwaltschaft Bremen derzeit \nauch ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der gefährlichen \nKörperverletzung (Az. 160 Js 37052/21) führt, aus der Wohnung im\n \nausgezogen und mit den drei Kindern nach \n verzogen. Nach den \nübereinstimmenden Angaben des Klägers und seiner Partnerin im Rahmen der \nmündlichen Verhandlung hat das Jugendamt dem Kläger den unmittelbaren Kontakt zu \nseinen Kindern untersagt. Der Kläger bemüht sich derzeit um die Erlaubnis des \n\n16 \nJugendamts zur Wiederherstellung des Kontakts zu seinen Kindern. Ob dies gelingen \nwird, ist derzeit ebenfalls nicht absehbar.“ \nDieser Einschätzung schließt sich die erkennende Einzelrichterin an. Hinzuzufügen ist, \ndass der Kläger nach der Haftentlassung am 4.6.2021 erneut straffällig geworden ist. Die \nunter dem Aktenzeichen 160 Js 37052/21 verfolgte gefährliche Körperverletzung wurde mit \nBeschluss vom 31.5.2022 gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Geldauflage vorläufig \neingestellt, mithin ging das Amtsgericht Bremen davon aus, dass der Kläger die Tat \nbegangen hatte und nicht etwa zu Unrecht beschuldigt worden war. Soweit der Kläger in \nder mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, er habe sich mit seiner Lebensgefährtin \nversöhnt und absolviere eine Therapie, widerlegen diese eher pauschalen Angaben nicht \ndie obigen Ausführungen zu den nicht gesicherten persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnissen des Klägers. Zudem hat dieser selbst angegeben, dass die begonnenen \nTherapie noch nicht abgeschlossen ist. \n \nII. \n1. \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. \nZwar droht ihm nach den oben unter I. 1. b) erfolgten Ausführungen in der Türkei ein \nernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, er ist jedoch gemäß § 4 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 AsylG von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, da \nschwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat \nbegangen hat. \n \nMit § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG wurde Art. 17 Abs. 1b Richtlinie 2011/95/EU des \neuropäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die \nAnerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch \nauf internationalen Schutz, einen einheitlichen Status der Flüchtlinge oder für Personen mit \nAnrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L \n337, S. 9) umgesetzt. Dies ist bei der Auslegung des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG zu \nberücksichtigen. Eine Definition der „schweren Straftat“ enthält die Richtlinie 2011/95/EG \nnicht. Die Richtlinie verweist zur Bestimmung des Sinnes und der Tragweite dieses Begriffs \nauch nicht ausdrücklich auf das nationale Recht (EuGH, Urt. v. 13.9.2018 - C-369/17 - Rn. \n33, juris). Insofern hat der Begriff der „schweren Straftat“ eine autonome und einheitliche \nAuslegung zu erhalten, die unter Berücksichtigung ihres Kontextes und des mit der \nRegelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss (EuGH, a.a.O., Rn. \n36). Zweck des Art. 17 Abs. 1b Richtlinie 2011/95/EU ist es, Personen auszuschließen, die \nals des subsidiären Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des \ngemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten, das sowohl die Annäherung der \n\n17 \nBestimmungen über die Zuerkennung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft als \nauch die Maßnahmen über die Formen des subsidiären Schutzes umfasst, die einer \nPerson, die eines solchen Schutzes bedarf, einen angemessenen Status verleihen (EuGH, \na.a.O., Rn. 51). Dieser Ausschlussgrund bildet eine Ausnahme von der in Art. 18 Richtlinie \n2011/95/EU aufgestellten allgemeinen Regel und ist daher restriktiv auszulegen (EuGH, \na.a.O., Rn. 52). Dabei kommt dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des \nbetreffenden Mitgliedstaates vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung \nzu, dennoch hat die zuständige Behörde in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen \ntatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorzunehmen, um zu ermitteln, ob \nschwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des \nBetreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären \nSchutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (EuGH, a.a.O. Rn. 55). Das ist \nanhand einer Vielzahl von Kriterien, wie unter anderem der Art der Straftat, der \nverursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art \nder Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage zu beurteilen, ob die fragliche \nStraftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat \nangesehen werde (EuGH, a.a.O., Rn. 56). Bei der im jeweiligen Einzelfall vorzunehmenden \nGewichtung der Tat ist zu berücksichtigen, dass § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG einen Fall der \nUnwürdigkeit regelt, bei dem es weder darauf ankommt, wie lange die Tat zurücklegt, noch \nob von dem betreffenden Ausländer aktuell Gefahren ausgehen (BVerwG, Urt. v. \n25.3.2015 - 1 C 16.14 - juris Rn. 29). Ferner ist in systematischer Hinsicht zu \nberücksichtigen, dass § 4 Abs. 2 S. 1 AsylG weitere Fälle der Unwürdigkeit benennt und \nzwar Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die \nMenschlichkeit (§ 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1) sowie Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen \nder Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der \nVereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen (§ 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylG). Im Hinblick \nauf diese sehr gravierenden Verhaltensweisen ist daher angesichts des vom Europäischen \nGerichtshof betonten Ausnahmecharakters der Ausschlussgründe ein erhebliches Gewicht \nsowohl der Straftaten als auch der schwerwiegenden Gründe für die Annahme, dass diese \nbegangen worden sind zu fordern (VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 5.2.2021 – A 5 K 7139/18 \n–, Rn. 31 - 33, juris). \n \nIm Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG bedarf es keiner zusätzlichen \nzukunftsgerichteten \nPrognoseentscheidung \nhinsichtlich \ndes \nBestehens \neiner \nWiederholungsgefahr, wie sie etwa bei dem gefahrenabwehrrechtlich geprägten \nAusschlusstatbestand in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG erforderlich ist. Vielmehr handelt es \nsich bei § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG um einen dauerhaften Ausschlussgrund, der nicht \nder Abwehr zukünftiger Gefahren dient, sondern die Konsequenz der aus der Begehung \n\n18 \neiner schweren Straftat resultierenden „Unwürdigkeit“ des Ausländers ist, den subsidiären \nSchutz (weiter) zu erhalten (vgl. EuGH, Urt. v. 13.9.2018 - Rs. C-369/17, juris Rn. 51). \nDeshalb wirkt der Ausschluss selbst dann fort, wenn keine konkrete Wiederholungsgefahr \nbesteht (VG Hamburg, Urt. v. 26.2.2021, 8 A 5095/20, juris; VG Trier, Urt. v. 6.10.2020, 1 \nK 942/20.TR –, Rn. 24 - 26, juris, m.w.N.). \n \nDer Kläger wurde mit Urteil vom 4.1.2019 zu einer erheblichen Freiheitsstrafe wegen \nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bzw. der Behilfe hierzu verurteilt. Der \nKläger war für eine Organisation tätig, die mit großen Mengen im europäischen \nRauschgifthandel verstrickt war. Das Landgericht Trier hat bei der Strafzumessung keinen \nminder schweren Fall angenommen. Unter Zugrundelegung der oben benannten \nMaßstäbe handelt es sich bei der vom Kläger begangenen Straftat um eine schwere \nStraftat im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Art. 83 Abs. 1 und 2 des Vertrages \nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) lässt sich entnehmen, dass der \nillegale Drogenhandel innerhalb der Europäischen Union dem Bereich der „besonders \nschweren Kriminalität“ zugeordnet wird, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der \nStraftaten eine grenzüberschreitende Dimension hat und bei der „eine besondere \nNotwendigkeit [besteht], sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen“. Die \nbesondere Schwere der vom Kläger verwirklichten Tat folgt zudem aus den erheblichen \nGefahren, die vom unerlaubten Vertrieb von Betäubungsmitteln, insbesondere für Leben \nund körperliche Gesundheit der Allgemeinheit, ausgehen (vgl. VG Trier, Urt. v. 6.10.2020, \n1 K 042/20.TR, juris, m.w.N.). \n \n2. \nAus den unter I. 2. aufgeführten Gründen ist die Ablehnung der Gewährung subsidiären \nSchutzes als offensichtlich unbegründet aufzuheben. \n \nIII. \nIn der Person des Klägers liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes \ngemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bezogen auf die Türkei vor. \n \nNach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus \nder Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte \nund Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 \nEMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder \nBehandlung unterworfen werden. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) dann mit Art. \n3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der \n\n19 \nBetroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Folter oder \nder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre \n(EGMR, Urt. v. 23.3.2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43.611/11, Rn. 110; EGMR, Urt. v. \n28.06.2011, Sufi und Elmi gegen Vereintes Königreich, Nr. 8319/17 u.a., Rn. 212). Der \nEGMR hat ausgeführt, die Vorschrift bilde einen der grundlegendsten Werte der \ndemokratischen Gesellschaft. Danach sei Folter oder unmenschliche oder erniedrigende \nBehandlung oder Strafe ungeachtet des Verhaltens des Opfers absolut verboten; das gelte \nselbst in Fällen terroristischer Gewalt (EGMR, Urt. v. 15.11.1996 – 70/1995/576/662 –, \nNVwZ 1997, 1093, Rn. 79). Art. 3 EMRK gilt gleichermaßen absolut in Abschiebungsfällen. \nWenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine Person im Falle ihrer \nÜberstellung an einen anderen Staat einem realen Risiko ausgesetzt ist, einer mit Art. 3 \nEMRK unvereinbaren Behandlung unterworfen zu werden, ist der Vertragsstaat \nverpflichtet, die Person gegen solche Behandlung zu schützen (EGMR, Urt. v. 15.11.1996 \n– 70/1995/576/662 –, NVwZ 1997, 1093, Rn. 80). Das gilt auch dann, wenn die \nAbschiebung in einen Vertragsstaat erfolgen soll (Meyer-Ladewig/Nettesheim/von \nRaumer, EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 3 Rn. 69 m.w.N.). Demzufolge ist in solchen Fällen eine \nAbschiebung ausgeschlossen. Droht der abzuschiebenden Person im Zielstaat, dass sie \ninhaftiert wird, sind die dortigen Haftbedingungen zu prüfen. Auch wenn Haftbedingungen \nnicht darauf abzielen, den Gefangenen zu demütigen oder zu erniedrigen, verstoßen sie \ngegen das Folterverbot in Art. 3 EMRK, wenn sie erhebliches psychisches oder physisches \nLeid verursachen, die Menschenwürde beeinträchtigen und Gefühle von Demütigung und \nErniedrigung erwecken (vgl. EGMR, Urt. v. 15.7.2002 – 47095/99 –, NVwZ 2005, 303, \nLeitsatz). Ob im Abschiebezielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 3 \nEMRK verstoßende Behandlung droht, hängt sowohl von der Menschenrechtslage in \ndiesem Staat als auch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die das \nRisikopotential erhöhen oder verringern können (BVerwG, Urt. v. 27.3.2018 – 1 A 5/17, \njuris Rn. 62). \n \nAus den Ausführungen unter I. 1. b) ergibt sich, dass die ernsthafte Gefahr besteht, dass \ndem Kläger eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung in der Türkei droht. Er muss \nbei einer Abschiebung damit rechnen, wegen Terrorismusunterstützung festgenommen zu \nwerden und ist in diesem Fall von Misshandlungen, insbesondere in Polizeigewahrsam, \nund einem unfairen Strafverfahren bedroht. \n \nDie Beklagte ist daher zu verpflichten, ein entsprechendes Abschiebungsverbot \nfestzustellen. \nAus \ndiesem \nGrunde \nsind \nauch \ndie \nZiffern \n4. \nund \n5. \ndes \nstreitgegenständlichen Bescheides vom 9.11.2020 aufzuheben. \n \n\n20 \nIV. \nDie Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht \nauf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDr. Benjes","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364962","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-06-03/2-k-2618-20","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":13},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364962","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364962","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-06-03/2-k-2618-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364962","retrieved":"2026-07-09 04:52:37.151917+00:00"}}