{"status":"available","doknr":"OLD364960","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-06-20","aktenzeichen":"4 K 822/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n4 K 822/19 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \n \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, \n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke als Einzelrichter aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 20.06.2022 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n\n2 \nTatbestand \n \nDer Kläger begehrt u. a. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. \n \nDer im Jahr\ngeborene Kläger ist nach eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger \nkurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Er stammt aus dem Dorf\n \nim Distrikt Sheikhan in der Provinz Ninive. Der Kläger reiste im Dezember 2017 in die \nBundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. \n \nIm Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(nachfolgend: Bundesamt) am 23.04.2018 gab der Kläger im Wesentlichen an, den Irak \nverlassen zu haben, weil der sog. IS im Jahr 2014 sein Dorf überfallen und zerstört habe. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Anhörung Bezug \ngenommen. \n \nMit Bescheid vom 12.04.2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte \nfest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des \nsubsidiären Schutzstatus nicht vorlägen und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. \n5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid \nBezug genommen. \n \nDer Kläger hat am 23.04.2019 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er \nsein Vorbringen aus der Anhörung vor dem Bundesamt. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration \nund Flüchtlinge vom 12.04.2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft \nzuzuerkennen; hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen; weiter \nhilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 \nAbs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Irak vorliegen sowie das \n(gesetzliche) Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG \naufzuheben und hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über die Befristung – nach \nMaßgabe des Gerichts – neu zu entscheiden. \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nMit Beschluss vom 16.09.2021 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen \nworden. \n\n3 \n \nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. \nDiesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat \nkeinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und \nsubsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Die vom Bundesamt getroffene Entscheidung ist \nauch im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung nicht zu beanstanden. Die aufenthaltsbeendenden Regelungen sind deshalb \nzu Recht ergangen. \n \n1. Nach § 3 Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling \nnach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Ein Ausländer ist - vorbehaltlich des \nVorliegens einer der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG genannten Ausnahmefälle - nach § 3 Abs. 1 \nAsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der \nFlüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK; BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich \naus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, \npolitischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe \naußerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und \ndessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in \nAnspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen \nAufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht \nzurückkehren will. Für eine solche Person besteht ein Abschiebungsverbot nach § 60 \nAbs. 1 AufenthG. \n \na. Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen \n(vgl. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG) oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss \ndabei eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). \n\n4 \n \nb. Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien \noder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets \nbeherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und \n2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht \nin der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu \nbieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht \nvorhanden ist oder nicht (Nr. 3). \n \nDer Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden \nAkteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG \ngeschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 – 10 C 52/07 –, \nRn. 22, juris). \n \nc. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten \nGefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht \nseiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. \nDieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des \nArt. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der \nPrüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser \nPrognosemaßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23/12 –, Rn. 32, juris). Er setzt voraus, dass bei \neiner zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und \nrelevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein \ngrößeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen \nüberwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne \neiner Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung \nanzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht \nübertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden \nnach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als \nunzumutbar einzuschätzen ist. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, \ndesto unmittelbarer steht sie bevor. \n \nJe schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem \nGefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar \nvor der Tür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von \nreiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, \n\n5 \nohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt \nzeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z. B. eine \nWillkürpraxis, \ndie \nRepressionsmethoden \ngegen \nbestimmte \noppositionelle \noder \nverwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen (vgl. zum kausalen und \nzeitlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht: BVerwG, Urteil vom \n20.11.1990 – 9 C 72.90 –, Rn. 13, juris). \n \nDer der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig \ndavon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 \nAsylG (vgl. Art. 15 RL 2011/95/EU) vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 02.03.2010 – C-175/08 \n–, Rn. 84 ff.; BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, Rn. 22, beide juris). Die \nTatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften \nSchaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft \nbedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des \nAntragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, \nernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU); es besteht die \ntatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer \nRückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden \nUmständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt (vgl. EuGH, \nUrteil vom 02.03.2010 – C-175/08 –, Rn. 94, juris). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. \nGeschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass \nsich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein \nHerkunftsland wiederholen werden. \n \nDie Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EG kann aber widerlegt werden. Hierfür ist \nerforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung \nbeziehungsweise des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (BVerwG, Urteil vom \n27.04.2010 – 10 C 5.09 –, Rn. 23, juris). Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL \n2011/95/EU bezieht sich insoweit nur auf eine zukünftig drohende Verfolgung. Maßgeblich \nist danach, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem \ninneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden \nVerfolgung stünde (BVerwG, Beschluss vom 23.11.2011 – 10 B 32.11 –, Rn. 7, juris). \n \nd. Die Verpflichtung zur Zuerkennung von Abschiebungsschutz setzt voraus, dass das \nGericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der \nWahrscheinlichkeit – des von ihm behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat \n(BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, Rn. 16, juris). Den Aussagen des \nSchutzsuchenden kommt bei fehlenden Unterlagen oder sonstigen Beweisen \n\n6 \nmaßgebendes Gewicht zu (Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU). Die Aussagen bedürfen danach \nkeines Nachweises, wenn \n• der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen; \n• alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende \nErklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde; \n• festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und \nzu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen \nnicht in Widerspruch stehen; \n• der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, \nes sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und \n• die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist. \n \nErforderlich ist regelmäßig ein substantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier und \nanschaulicher \nTatsachenvortrag \ndes \nSchutzsuchenden. \nEin \nim \nWesentlichen \nunzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen eines \nAsylbewerbers bleibt dagegen unbeachtlich. Bei erheblichen Widersprüchen oder \nSteigerungen im Sachvortrag bedarf es einer überzeugenden Auflösung der \nUnstimmigkeiten, um einem solchen Asylbewerber glauben zu können (BVerwG, Urteil \nvom 12.11.1985 – 9 C 27.85 –, Rn. 17, juris). \n \n2. In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft \nnicht zuzuerkennen. Der Kläger ist kein Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG. \n \nEine begründete Furcht des Klägers vor Verfolgung wegen seiner Religion kann das \nerkennende Gericht nicht feststellen. Die Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel \nbestätigt die der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegende \nEinschätzung der gegenwärtigen Lage im Irak. Auf Grundlage dieses Lagebilds besteht \ngegenwärtig keine Gruppenverfolgung von Yeziden (a.). Auch eine individuelle Verfolgung \ndes Klägers liegt nicht vor (b). \n \na. Der erkennende Einzelrichter geht in Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung \ndavon aus, dass eine Verfolgung der Gruppe der Yeziden im Irak nicht erfolgt (vgl. zu den \nAnforderungen der Annahme einer Gruppenverfolgung etwa VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 05.03.2020 – A 10 S 1272/17 –, Rn 23 ff., juris). \n \naa. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinen Urteilen vom \n10.05.2021 (9 A 570.20.A und 9 A 1489/20.A, beide juris) im Einzelnen dargelegt, warum \neine Gruppenverfolgung von Yeziden durch den irakischen Staat nicht anzunehmen ist \n\n7 \n(vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.03.2021 – 9 LB 129/19 – sowie \nUrteile vom 22.10.2019 – 9 LB 130/19 –, vom 24.09.2019 – 9 LB 136/19 –, vom 07.08.2019 \n– 9 LB 154/19 – und vom 30.07.2019 – 9 LB 133/17 –; OVG Saarland, Beschluss vom \n08.11.2021 – 2 A 255/21 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2021 – A 10 S \n2189/21 –; jeweils juris). Es hat dabei insbesondere auf die verfassungsrechtliche \nGleichberechtigung der Yeziden sowie Bestrebungen des irakischen Staates verwiesen, \ndie (insbesondere als Nachwirkung der Verfolgung durch den sog. IS) in vielfacher Hinsicht \nsehr schwierige Lage der großen Mehrheit der Yeziden im Irak, vor allem in der \nHerkunftsregion des Klägers, zu verbessern (vgl. OVG NRW, Urteile vom 10.05.2021 a. a. \nO. Rn. 50 ff.). Die von dem erkennenden Einzelrichter im vorliegenden Verfahren \nausgewerteten Erkenntnismittel bestätigen diese Einschätzung. Insbesondere hat der \nirakische Staat am 01.03.2021 ein Gesetz verabschiedet, das die Gräueltaten des sog. IS \nan der Minderheit der Yeziden als Völkermord anerkennt und ihnen Schutz zuspricht. \nÜberlebende von „IS“-Angriffen werden außerdem bei der Einstellung von 2% aller Stellen \nim öffentlichen Sektor bevorzugt. Im Mai 2021 hat der Ministerrat zudem eine \nGeneraldirektion für die Angelegenheiten der yezidischen Überlebenden eingerichtet, die \ndem Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersteht, und der Ministerrat ernannte \neine yezidische Juristin zur Generaldirektorin (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und \nAsyl, Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, 15.10.2021, S. 103 \nff.). Zuletzt hat das irakische Parlament im September 2021 weitere Regelungen zugunsten \nyezidischer \nÜberlebender \nder \nGewalttaten \ndes \nsog. \nIS \nerlassen, \ndie \nvon \nMenschenrechtsorganisationen als wesentlichen Schritt hin zur Leistung von Reparationen \nangesehen werden (vgl. Amnesty International, Bericht vom 02.11.2021, abrufbar unter \nhttps://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/11/iraq-yezidi-reparations-law-\nprogresswelcome-but-more-must-be-done-to-assist-survivors/). Auch in der Kurdischen \nRegion im Irak (RKI) ist das Yezidentum als Religionsgemeinschaft anerkannt. Das \nMinisterium für Stiftungen und religiöse Angelegenheiten (MERA) der Kurdischen \nRegionalregierung (KRG) bezahlt zudem die Gehälter der Geistlichen der yezidischen \nGemeinschaft und kommt für die Instandhaltung ihrer religiösen Stätten auf (vgl. \nBundesamt für Fremdenwesen und Asyl a. a. O.). \n \nbb. Auch eine Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak durch den sog. IS ist gegenwärtig \nund in absehbarer Zukunft nicht zu verzeichnen. \n \nDer sog. IS hat in der Jahren 2014 bis 2017 in Teilen des irakischen Staatsgebiets die \nGebietshoheit ausgeübt und in den von ihm beherrschten Gebieten Yeziden aufgrund ihrer \nReligionszugehörigkeit systematisch in einer Art und Weise verfolgt, die u. a. vom UN-\nMenschenrechtsrat (und im März 2021 auch durch den irakischen Staat) als Völkermord, \n\n8 \nVerbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen qualifiziert wurden. Seitdem \nes im Dezember 2017 landesweit gelungen ist, dem sog. IS die Gebietshoheit wieder zu \nentziehen, fehlen diesem die militärischen Fähigkeiten zu einer Fortsetzung der genannten \nGruppenverfolgung. Seitdem agiert der sog. IS aus dem Untergrund und versucht, vor \nallem durch gezielte Terroranschläge regional oder lokal Einflusssphären zu erhalten oder \nwiederzugewinnen („asymmetrische Kriegsführung“, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 25.10.2021, S. 16), wobei \nder Erfolg dieser Bemühungen abhängig von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen sehr \nunterschiedlich und hochvolatil ist. Insbesondere in Landesteilen, in denen das \nGewaltmonopol des irakischen Staats in Konkurrenz mit anderen Akteuren, sei es mit \nörtlichen Milizen oder auch der RKI, tritt, besteht teilweise ein örtliches oder in sehr dünn \nbesiedelten Bereichen auch regionales Sicherheitsvakuum, das Aktivitäten des sog. IS \nRaum gibt (vgl. hierzu auch die Karte in Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, \nÖsterreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, 15.10.2021, S. 20). \n \ncc. Auch eine Gruppenverfolgung von Yeziden durch andere nicht-staatliche Akteure wie \ninsbesondere durch die zahlreichen im Irak aktiven Milizen besteht nicht (vgl. im Einzelnen \nOVG Nordrhein-Westfalen Urteile vom 10.05.2021 a. a. O. Rn. 202-220). Insbesondere in \nden Diensten der kurdischen Perschmerga finden sich außerdem in größerer Zahl auch \nYeziden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2021 – A 10 S 2189/21 –, Rn. \n27, juris). \n \nb. Auch eine individuelle Verfolgung des Klägers lässt sich nicht feststellen. Hierzu ist \nweder gegenüber dem Bundesamt noch im vorliegenden Verfahren substantiierter Vortrag \nerfolgt. \n \n2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung eines subsidiären \nSchutzstatus im Sinne von § 4 AsylG. \n \nEin solcher kommt aus den bereits zu § 3 AsylG ausgeführten Gründen insbesondere nicht \nim Hinblick auf die schlechte humanitäre Lage des Klägers bei einer Rückkehr in seine \nHerkunftsregion in Betracht. Auch insoweit fehlt es an einer Zurechnung der dem Kläger \ndrohenden Gefahren zu einem Verfolgungsakteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. \n§ 3c AsylG. \n \nIm Übrigen (insbesondere was die Verneinung eines Anspruchs aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \nAsylG anbelangt) schließt sich der erkennende Einzelrichter der Lagebewertung des \nOberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 10.05.2021 (a. a. O. \n\n9 \nRn. 221 ff., juris) an, die durch die von dem erkennenden Einzelrichter herangezogenen \naktuellen Erkenntnismittel bestätigt wurde. \n \n3. \nDer \nKläger \nhat \nkeinen \nAnspruch \nauf \nFeststellung \neines \nnationalen \nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG. \n \nGemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich \n– zielstaatsbezogene (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 35, juris) – \nAbschiebungshindernisse aus der EMRK ergeben. In diesem Zusammenhang kommt vor \nallem eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Frage. Danach darf niemand der Folter oder \nunmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. \nHierunter fallen grundsätzlich auch Gefahrenlagen aufgrund einer allgemeinen Situation \nder extremen Gewalt oder aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse. Schlechte \nhumanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können jedoch nur in begründeten \nAusnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 23, juris). Ein solcher Ausnahmefall \nist \ngrundsätzlich \nnicht \ngegeben, \nwenn \nsich \nder \nRückkehrer \netwa \ndurch \nGelegenheitsarbeiten oder durch Unterstützungsleistungen ein Leben am Rande des \nExistenzminimums finanzieren kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2012 – 10 B \n16.12 –, Rn. 10, juris). Ein Ausnahmefall liegt erst dann vor, wenn der Rückkehrer seinen \nexistenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang \nzu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. – nach einer neueren Formulierung \ndes Gerichtshofs der Europäischen Union – sich die betroffene Person „unabhängig von \nihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller \nNot“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie \ninsbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die \nihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der \nVerelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (EuGH, Urteile vom \n19.03.2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 89 ff. und - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. \n90 ff.; vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 – 1 C 4/20 –, BVerwGE 171, 300-324, Rn. 65). \n \nFür die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die – wie hier – nicht in die \nunmittelbare \nVerantwortung \ndes \nAbschiebungszielstaates \nfallen \nund \ndie \ndem \nabschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist \ngrundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu \nprüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet \n(BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 26; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 \n– 9 LB 93/18 –, Rn. 53; jeweils juris). \n\n10 \n \nEnden dürfte die Abschiebung im Fall des Klägers in der Autonomen Region Kurdistan. In \ndieses Gebiet sind in der Vergangenheit über den internationalen Flughafen in Erbil \nRückführungen in kleinerem Umfang regelmäßig erfolgt (Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes v. 12.01.2019, S. 26). Dabei handelt es sich zudem um den zu der Heimatregion \ndes Klägers nächstgelegenen internationalen Flughafen im Irak, über den Rückführungen \nerfolgen. Direktflüge von Deutschland nach Erbil bietet derzeit nur FlyErbil an. Indirekte \nVerbindungen nach Erbil bieten u. a. Austrian Airways, Turkish Airways und Qatar Airways \nan (Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 25.10.2021, S. 26). Die Einreise von Kurden in \ndie Region Kurdistan-Irak und deren dortiger Aufenthalt sind zudem grundsätzlich \nproblemlos möglich (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24.09.2019 – 9 LB 136/19 –, Rn. 122 ff., \njuris). \n \nObwohl die Sicherheitslage im Irak prekär ist, liegt keine allgemeine Situation einer solchen \nextremen \nallgemeinen \nGewalt \nvor, \ndie \nes \nrechtfertigt, \nRückkehrern \ngenerell \nAbschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK zu gewähren (vgl. \nNds. OVG, Urteil vom 24.09.2019 – 9 LB 136/19 –, Rn. 128 ff. sowie Beschluss vom \n11.03.2021 – 9 LB 129/19 –, Rn. 146 ff.). Der Kläger hat eine solche Situation ebenfalls \nnicht geltend gemacht. \n \nAuch die humanitären Verhältnisse begründen nicht für jeden aus dem Ausland \nzurückkehrenden Yeziden einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots \ngemäß 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Entscheidend sind vielmehr die Umstände \ndes Einzelfalls (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24.09.2019 – 9 LB 136/19 –, Rn. 146 ff.; OVG \nNRW, Urteil vom 22.10.2021 – 9 A 2152/20.A –, Rn. 200 ff.; jeweils juris). \n \nGemessen daran liegt ein außergewöhnlicher Fall, in dem die humanitären Gründe gegen \ndie Abschiebung „zwingend“ sind, hier vor. Bei einer realitätsnahen Rückkehrprognose ist \ndavon auszugehen, dass der Kläger nach einer etwaigen Abschiebung von dem Flughafen \nErbil unproblematisch in seinen Heimatort wird reisen können. Er hat in der mündlichen \nVerhandlung geschildert, dass sein Bruder regelmäßig au\n in die Autonome Region \nKurdistan reist, um dort zu arbeiten. Dort wird er Unterkunft bei seinen Eltern, die in einem \nHaus mit seinem Bruder und seinen Schwestern leben, nehmen können. Der erkennende \nEinzelrichter verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage der Familie des Klägers \nselbst äußerst angespannt ist. Es kann aber nach der Anhörung des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger nicht in der \nLage wäre, seine Grundbedürfnisse nach Nahrung und Unterkunft zu befriedigen. Zudem \nkann der Kläger – wie sein Bruder – als junger und gesunder Mann einer Erwerbstätigkeit \n\n11 \nnachgehen. Dabei verkennt der Einzelrichter nicht, dass dies für den Kläger, der bislang \nüber keine Erfahrungen auf dem irakischen Arbeitsmarkt verfügt, eine Herausforderung \nsein dürfte. Dies gilt nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass yezidische Tagelöhner \nhäufig Diskriminierungen durch die moslemische Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt sind. \n \n Ein Verbot der Abschiebung ergibt sich im Fall des Klägers auch nicht wegen der \nderzeitigen humanitären Verhältnisse im Irak. Schlechte humanitäre Verhältnisse im \nZielstaat, die nicht auf einen verantwortlichen Akteur zurückzuführen sind, können nur in \nganz außergewöhnlichen Fällen, in denen die humanitären Gründe gegen die Abschiebung \nzwingend sind, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK \nbegründen (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25; OVG Bremen, Urt. v. \n26.05.2020 – 1 LB 57/20 –, juris Rn. 56). \n \nDie Versorgungslage im Irak ist allgemein angespannt. Nach Angaben der Weltbank leben \n70 % der Iraker in Städten, wobei die Mehrheit der Stadtbewohner in prekären \nVerhältnissen leben. Bedürftige erhalten Lebensmittelgutscheine, mit denen sie in \nspeziellen staatlichen Geschäften einkaufen können. Trotz internationaler Hilfsgelder und \nWiederaufbaubemühungen bleibt die Versorgungslage schwierig. Der Staat kann die \nGrundversorgung seiner Bürger nicht kontinuierlich in allen Landesteilen sicherstellen \n(Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 02.03.2020, S. 25). Fehlende Erwerbsmöglichkeiten sind \nfür Rückkehrer ein teilweise erhebliches Problem. Die freiwillige Rückkehr irakischer nicht \nbinnenvertriebener Flüchtlinge liegt im Vergleich mit Flüchtlingen aus anderen \nHerkunftsländern auf relativ hohem Niveau. Bis Ende September 2019 kehrten insgesamt \n1.444 irakische Staatsangehörige freiwillig mit Unterstützung aus REAG/GARP-Mitteln in \nihre Heimat zurück. Im gleichen Zeitraum wurden 1.549 Irakerinnen und Iraker mit Mitteln \naus dem Starthilfe-Plus-Programm unterstützt. Freiwillige Rückkehrer werden außerdem \nvon der Bundesregierung durch die von der GIZ betriebenen Beratungszentren in Erbil und \nBagdad zur sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützt (Auswärtiges \nAmt, Lagebericht v. 02.03.2020, S. 24 f.). Nicht zuletzt aufgrund der insgesamt in vielfacher \nHinsicht im Irak präsenten internationalen Hilfe sind allerdings keine Erkenntnisse dafür \nersichtlich, dass in Sulaimaniyya Menschen massenhaft verelenden würden. Der Kläger \nverfügt zudem im Irak noch über ein familiäres Netzwerk, welches ihn anfänglich \nunterstützen könnte. \n \nAuch im Hinblick auf die aktuelle SARS-COV-2-Pandemie ist ein Abschiebungsverbot nach \n§ 60 Abs. 5 AufenthG nicht festzustellen. Das European Centre for Disease Prevention and \nControl meldet aktuell 667.937 Fälle von COVID-19 (Infection mit SARS-CoV-2 oder \nCoronavirus) \nim \nIrak \nund \n13.272 \nTodesfälle \nmit \nBezug \nzur \nErkrankung \n\n12 \n(https://www.ecdc.europa.eu/en/geographical-distribution-2019-ncov-cases). Die COVID-\n19-Krise hat zusammen mit dem Rückgang der Ölpreise die wirtschaftliche Situation im \nIrak stark beeinträchtigt. Zu den Auswirkungen zählten Verzögerungen bei der \nBargeldauszahlung, \nBeschränkungen \nder \nphysischen \nBewegungsfreiheit, \nPreiserhöhungen und Güterknappheit. UNOCHA berichtet, dass das WFP aufgrund der \nAuswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die irakische Wirtschaft seine Liste der „am \nstärksten von Ernährungsunsicherheit bedrohten Personen“ um weitere 10.000 \nBinnenvertriebene und 35.000 Flüchtlinge erweitert hat (EASO, Irak, Zentrale \nsozioökonomische Indikatoren, Für Bagdad, Basra und Erbil, 23.09.2020, S. 40). Durch die \nCOVID-19-Krise in Kombination mit der Wirtschafts- und Finanzkrise ist die Armutsrate im \nIrak von 20 auf über 30 % gestiegen. Alle vom UN-Welternährungsprogramm erfassten \nLebensmittel sind aber weithin verfügbar, wenngleich zu hohen Preisen (BFA \nAnfragebeantwortung der Staatendokumentation IRAK Situation von Kindern in \nBagdad_Update, \nStand \n01.09.2020). \nDie \nZahl \nder \nMenschen \nmit \nschwerer \nErnährungsunsicherheit wird auf etwa 435.000 geschätzt, während 731.000 Menschen für \nErnährungsunsicherheit anfällig sind. Auch die Lebensmittelversorgung im Irak ist aufgrund \nder Hilfe nationaler und internationaler Organisationen weiterhin sichergestellt und wird von \nder Food and Agriculture Organization (FAO), dem World Food Programme (WFP), dem \nInternational Fund for Agricultural Development (IFAD) und der Weltbank beobachtet (FAO \nu.a., Iraq COVID-19 Food Security Monitor Bi-Weekly Update - Issue 25, 5 January 2021; \nGIEWS Country Brief: Iraq 10-February-2021). \n \nInsgesamt ist jedoch davon auszugehen, dass es dem Kläger – ggf. auch mit Unterstützung \ndurch Hilfsorganisationen – in seinem Heimatdorf gelingen wird, sich eine Existenz \naufzubauen. Zudem kann er für die Übergangszeit im Fall einer freiwilligen Rückkehr in \nden Irak bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückkehrhilfen des REAG/GARP-\nProgramms – Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany \n(REAG), Government Assisted Repatriation Programme (GARP) – sowie Hilfen aus einem \nReintegrationsprogramm in Anspruch nehmen, um sich eine wirtschaftliche Existenz \naufzubauen. Der 21-jährige Kläger ist kurdischer Volkszugehöriger, spricht die kurdische \nSprache und ist mit den Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut ist. Gesundheitliche \nBeeinträchtigungen hat er nicht substantiiert vorgetragen. \n \n4. Ein Verbot der Abschiebung folgt für den Kläger auch nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind Gefahren, denen die \nBevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein \n\n13 \nausgesetzt ist, grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen nach \n§ 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Eine solche allgemeine Gefahrenlage, \nder der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak ebenso wie die Bevölkerung seines \nHeimatlandes insgesamt oder zumindest einzelne Bevölkerungsteile ausgesetzt wäre, \nkann nur dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nbegründen, wenn es dem Kläger mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbaren \nSchutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten \nwäre, in den Irak abgeschoben zu werden. Dies wäre der Fall, wenn der Kläger im Irak \naufgrund der dortigen Existenzbedingungen einer Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt \nwäre, dass er bei einer Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tot \noder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (vgl. BVerwG, Urteile vom \n31.01.2013 – 10 C 15/12 – und vom 08.09.2012 – 10 C 14/10 –, jeweils juris). Dass dem \nKläger für den Fall seiner Abschiebung in den Irak aufgrund der dortigen Sicherheits- oder \nVersorgungslage keine derart extreme Gefährdungslage droht, ergibt sich indes bereits \naus den obigen Darlegungen. \n \n5. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung finden ihre Rechtsgrundlage in \n§§ 34, 38 Abs. 1 AsylG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach \nMaßgabe des §§ 11, 75 Nr. 12 AufenthG erfolgt. Der Bescheid des Bundesamtes weist \nauch insoweit keine rechtlichen Mängel auf. \n \n6. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n\n14 \n \nStahnke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364960","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-06-20/4-k-822-19","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":10},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364960","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364960","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-06-20/4-k-822-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364960","retrieved":"2026-07-09 04:52:37.092584+00:00"}}