{"status":"available","doknr":"OLD364959","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-06-24","aktenzeichen":"3 K 1386/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 K 1386/20 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n, \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg,\n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Vosteen als Einzelrichter aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 24.06.2022 für Recht erkannt: \nDie \nBeklagte \nwird \nverpflichtet, \nder \nKlägerin \ndie \nFlüchtlingseigenschaft \nzuzuerkennen. \nDer \nBescheid \nvom \n07.07.2020 (Az. \n-423) wird aufgehoben, soweit er dieser \nVerpflichtung entgegensteht. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \n\n2 \nnicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n \ngez. Vosteen \n \nTatbestand \nDie Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. \n \nDie am \n1994 geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige, gehört der \nVolksgruppe der Tadschiken an und stammt aus Kabul. Sie reiste nach eigenen Angaben \nam 26.06.2019 mit weiteren Familienangehörigen auf dem Landweg nach Deutschland \nein. \n \nIn ihren Anhörungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (kurz: Bundesamt) \nam 11.07. und 25.09.2019 gab die Klägerin an, dass sie in Kabul gelebt und dort die \nUniversität besucht habe. Ihr Vater sei ein Bauunternehmer, der auch für die Amerikaner \ngearbeitet habe. Sie habe Afghanistan jetzt zum zweiten Mal verlassen. Die erste Ausreise \nsei bereits im Januar 2016 erfolgt. Anlass seien Probleme mit einer paschtunischen Familie \ngewesen. Ihr Bruder habe an der Uni eine Frau kennengelernt und mit ihr geschlafen. Der \nVater des Mädchens, ein bekannter hochrangiger Mann, habe die Verbindung abgelehnt \nund einen Heiratsantrag zurückgewiesen. Die junge Frau habe ihrem Vater dann von dem \nBeischlaf erzählt. Daraufhin sei gegen ihren Bruder ein Haftbefehl erlassen worden. Bei \neinem Vollstreckungsversuch sei ihr Bruder nicht zuhause gewesen. Ihr Vater habe dann \ndafür gesorgt, dass ihr Bruder sofort das Land verlassen habe. Sie hätten dann zunächst \ngedacht, dass alles wieder normal sei. Sie sei weiter zur Universität gegangen. Einige Zeit \nspäter, als sie zusammen mit ihrer Schwester auf dem Weg zur Universität gewesen sei, \nhabe wenige Meter vor der Universität ein Auto gehalten und drei Männer seien \nausgestiegen und auf sie zugekommen. Sie hätten Angst bekommen und seien \nweggelaufen. Sie hätten durch einen Nebeneingang die Universität betreten und seien von \nder Security zum Direktor gebracht worden. Der Direktor habe sie dann nachhause \ngebracht. Dort hätten sie alles dem Vater erzählt und seien dann auch nicht weiter zur \nUniversität gegangen. Ihr Vater habe große Angst vor dem Vater der jungen Frau gehabt, \nweil der Vergeltung gewollt habe. Deshalb habe ihr Vater beschlossen, dass sie das Land \nverlassen sollten. Sie seien dann in die Türkei geflogen. Der Vater sei noch in Afghanistan \ngeblieben. Nach etwa zweieinhalb Jahren seien sie von den türkischen Behörden wegen \neines fehlenden Aufenthaltsrechts nach Afghanistan abgeschoben worden. Als sie wieder \n\n3 \nin Afghanistan gewesen seien, habe der Vater davon berichtet, bedroht worden zu sein. \nEines Tages hätten sie dann auch einen Drohbrief der Taliban bekommen. Sie seien in der \nZeit dann immer in ihrem Haus in Kabul geblieben und hätten sich nicht nach draußen \ngetraut. Eines Abends hätten Männer versucht, mit Gewalt in ihr Haus einzudringen. Dabei \nseien auch Schüsse gefallen. Die Männer seien geflüchtet, als die Nachbarn gekommen \nseien. Sie seien sich nicht sicher gewesen, ob das Taliban oder Männer des Vaters der \njungen Frau gewesen seien. Die Polizei habe dann mitgeteilt, dass ermittelt worden sei, \ndass es Taliban gewesen seien. Ihr Vater habe dann entschieden, dass man das Land \nwieder verlassen müsse. Am 09.10.2018 seien sie ausgereist. Ihr Vater halte sich jetzt in \nTeheran auf. \n \nMit Bescheid vom 07.07.2020 lehnte das Bundesamt die Anerkennung der Klägerin als \nAsylberechtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Zuerkennung \nsubsidiären Schutzes ab. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Anerkennung \nals Asylberechtigte komme nicht in Betracht, weil sich dem Sachvortrag der Klägerin nicht \nentnehmen lasse, dass sie Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Die Klägerin \nhabe in ihrer Anhörung einen bloßen Ablaufbericht abgegeben und die Geschehnisse nur \noberflächlich dargestellt. Ihre Antworten auf Nachfragen seien unsubstantiiert und ihr \nVortrag distanziert und emotionslos geblieben. Die Klägerin habe so nicht den Eindruck \nvermittelt, von etwas selbst Erlebtem zu berichten. Es lägen hier zudem dieselben \nGlaubhaftigkeitsdefizite vor, auf die bereits in dem ihre Mutter betreffenden \nBundesamtsbescheid hingewiesen worden sei. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes \nkomme nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte für eine Gefahr nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, \n2 und 3 AsylG vorlägen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz und \n§ 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären \nBedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass der Klägerin bei einer \nAbschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe. Individuelle gefahrerhöhende \nUmstände lägen nicht vor. Die Familie der Klägerin verfüge über Geldmittel und familiäre \nKontakte in Afghanistan. Von einer existenziellen Gefahrenlage könne nicht ausgegangen \nwerden. Die Klägerin wurde unter Fristsetzung zur Ausreise aufgefordert und ihr wurde die \nAbschiebung nach Afghanistan angedroht. \n \nAm 10.07.2020 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Die \nFeststellungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid seien rechtswidrig und \nverletzten sie in ihren Rechten. \n \nDie Klägerin beantragt, \n\n4 \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration \nund Flüchtlinge vom 07.07.2020 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft \nzuzuerkennen; \nhilfsweise, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen; \nweiter hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § \n60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegen. \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nMit Beschluss vom 24.02.2022 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen \nworden. \n \nDie Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. \nDiesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \n \n \nEntscheidungsgründe \nI. \nDie zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – \nAsylG) Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Soweit der angefochtene \nBescheid des Bundesamtes dem entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. \n \nDie Klägerin hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 \nAbs. 1 AsylG. \n \n \n1. Nach § 3 Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling \nnach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die \n\n5 \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Ein Ausländer ist – vorbehaltlich des \nVorliegens einer der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG genannten Ausnahmefälle – nach § 3 Abs. 1 \nAsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der \nFlüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK; BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich \naus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, \npolitischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe \naußerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und \ndessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in \nAnspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen \nAufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht \nzurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 \nAsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie \neine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, \ninsbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 EMRK keine Abweichung zulässig ist \n(Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer \nVerletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon \nin ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Verfolgung kann \ndabei nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, \ndie den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder \nvon nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure \neinschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht \nwillens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies \nunabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder \nnicht (Nr. 3). \n \nDie Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der \nin seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage \ntatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem \nTatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d) \nRichtlinie 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 \nEMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem \nPrognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – \n10 C 23.12, juris Rn. 32). Er verlangt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des \ngesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine \nVerfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber \nden dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei sind neben sämtlichen mit dem \nHerkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen das maßgebliche Vorbringen des \n\n6 \nAntragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob \nin Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen \nin der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Damit \nkommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Ein \ndrohender ernsthafter Schaden ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem \nbesonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach \nAbwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar \nerscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, juris Rn. 14; VG Hannover, Urt. \nv. 07.08.2019 – 6 A 1240/17 –, juris Rn. 20; VG Halle, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, \njuris Rn. 16; Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, \n1. Aufl. 2017, Teil 2, Rn. 254). \n \nZur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach \nden \nallgemeinen \nMaßstäben \ndes \nverwaltungsverfahrensrechtlichen \nund \nverwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln \nund festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in \nder Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen \nin die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit – wie sich bereits aus dem \nGefahrbegriff ergibt – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller \nBeweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der \nRichtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose die volle Überzeugung \ngewonnen haben muss (vgl. VG Halle, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, juris Rn. 17). Es \nmuss sowohl von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals als auch von der \nRichtigkeit der Prognose drohenden Schadens überzeugt sein. Dem persönlichen \nVorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere \nBedeutung zu. Insbesondere wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, ist \nfür die Glaubwürdigkeit auf die Plausibilität des Tatsachenvortrags des Asylsuchenden, die \nArt seiner Einlassung und seine Persönlichkeit – insbesondere seine Vertrauenswürdigkeit \n– abzustellen. Der Asylsuchende ist insoweit gehalten, seine Gründe für eine Verfolgung \nschlüssig und widerspruchsfrei mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 12.11.1985 – 9 C 27.85 –, juris Rn. 15 f.). Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten \neinen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger \nWürdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht (vgl. BVerfG, B. v. \n07.04.1998 – 2 BvR 253/96, juris Rn. 4). Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre \nfallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung \ngibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare \nWidersprüche, Unstimmigkeiten und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit \nnicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt \n\n7 \nwerden kann (vgl. BVerwG, B. v. 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Urt. \nv. 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33). \n \n \n2. In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft \nzuzuerkennen. Das Gericht geht davon aus, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach \nAfghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine geschlechtsspezifische Verfolgung \ngemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG droht. \n \na. Für die Rückkehrprognose ist davon auszugehen, dass die unverheiratete, volljährige \nKlägerin alleine nach Afghanistan zurückkehrt. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \nist \nfür \ndie \nBestimmung \nder \nvoraussichtlichen \nRückkehrsituation im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK \nbesonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern \n(Kernfamilie) nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt \nwird. \nDie \nRegelvermutung \ngemeinsamer \nRückkehr \nals \nGrundlage \nder \nVerfolgungsprognose setzt aber eine familiäre Gemeinschaft voraus, die bereits im \nBundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und \ninfolgedessen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland \ndort fortgesetzt werden. Bestehende, von familiärer Verbundenheit geprägte enge \nBindungen jenseits der Kernfamilie mögen ebenfalls durch nach Art. 6 GG schutzwürdige \nbesondere \nZuneigung \nund \nNähe, \nfamiliäre \nVerantwortlichkeit \nfüreinander, \nRücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft geprägt sein; sie rechtfertigen für sich allein \naber nicht die typisierende Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der \nVerfolgungsprognose (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, juris Rn. 18 m.w.N.). \n \nDa eine gemeinsame Rückkehr grundsätzlich lediglich bei der Kernfamilie, also den Eltern \nund ihren minderjährigen Kindern, anzunehmen ist, kann auch nicht darauf abgestellt \nwerden, dass die Klägerin mit ihren bereits volljährigen, in Deutschland lebenden \nGeschwistern nach Afghanistan zurückkehren würde. Die bereits 2015 nach Deutschland \neingereisten und inzwischen volljährigen Brüder der Klägerin verfügen in Deutschland über \neinen Schutzstatus bzw. über Aufenthaltsrechte. Es gibt keine hinreichenden \nAnhaltspunkte, die im vorliegenden Fall die Annahme rechtfertigen würden, dass eine \nRückkehr der Klägerin nur gemeinsam mit ihnen erfolgen würde. Bei einer Rückkehr in \ndem jetzt in Bremen ansässigen Familienkreis würde die Klägerin in Afghanistan ebenfalls \nohne „männlichen Schutz“ sein. Bei diesem Familienverband handelt es sich \nausschließlich um Frauen in einer teilweise mit der Klägerin vergleichbaren \nLebenssituation und um noch minderjährige Jugendliche. Der Vater der Klägerin lebt \n\n8 \ngegenwärtig in Dubai. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich \nklargestellt, dass es für die regelhafte Prognose der gemeinsamen Rückkehr gerade nicht \nausreicht, dass eine von Art. 6 GG, Art. 8 EMRK geschützte Bindung besteht. \n \nb. Es besteht für die Klägerin als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz bei einer \nRückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer \ngeschlechtsspezifischen Verfolgung. Der erkennende Einzelrichter geht angesichts der \nderzeitigen Erkenntnismittellage davon aus, dass jedenfalls alleinstehende afghanische \nFrauen, die über keinen männlichen Schutz verfügen und längere Zeit im (westlichen) \nAusland gelebt haben, in Afghanistan je nach den Umständen des Einzelfalls auch ohne \neine \nVorverfolgung \noder \nVorschädigung \nmit \nbeachtlicher \nWahrscheinlichkeit \nVerfolgungshandlungen durch staatliche und nichtstaatliche Akteure zumindest in der \nForm von Menschenrechtsverletzungen oder Diskriminierungen, die in ihrer Kumulierung \neiner schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen \n(§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG), ausgesetzt sein können. Insbesondere drohen ihnen die \nAnwendung physischer oder psychischer Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) und sonstige \nHandlungen, die an ihre Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG). \nInsoweit ist von einem Verfolgungsgrund nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG \nauszugehen. \n \n(1) Bereits vor der (erneuten) Machtübernahme der Taliban im Sommer 2021 wurden \nFrauen und Mädchen trotz der Stärkung der Rechte der Frauen in der afghanischen \nVerfassung und Gesetzgebung in der afghanischen Gesellschaft sowie von der Polizei und \nJustiz massiv benachteiligt. Mochte der afghanische Staat zwar rechtlich verpflichtet \ngewesen sein, die Gleichberechtigung und Rechte von Frauen zu achten und zu stärken, \nmangelte es jedoch oftmals in der Praxis an der Umsetzung dieser Rechte. Frauen wurden \nin der afghanischen Gesellschaft nach wie vor in vielfältiger Hinsicht diskriminiert. Der \nVerhaltenskodex der afghanischen Gesellschaft verlangte von ihnen grundsätzlich den \nVerzicht auf Eigenständigkeit. Innerhalb der Familie hatten sie sich dem Willen der \nmännlichen Familienmitglieder zu unterwerfen. Staatliche Akteure aller drei Gewalten \nwaren häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertvorstellungen nicht gewillt, \nFrauenrechte zu schützen. Das Personenstandsgesetz enthielt diskriminierende \nVorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Sorgerecht, Erbschaft und \nBewegungsfreiheit. Frauen konnten sich, abgesehen von urbanen Zentren wie z. B. Kabul \noder Herat, grundsätzlich nicht ohne einen männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit \nbewegen. Selbst die Einhaltung strenger Kleidungsnormen schützte sie nicht vor \nBelästigung. Die Entwicklung einer eigenständigen Lebensperspektive war Frauen ohne \nfamiliäre Unterstützung kaum möglich. Die grundsätzliche Akzeptanz der Berufstätigkeit \n\n9 \nvon Frauen variierte je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit. \nBerufstätige Frauen, deren Anteil an der Erwerbsbevölkerung nur 22 Prozent betrug, sahen \nsich mit Beleidigungen, sexueller Belästigung und Verfolgung konfrontiert. Allgemein ist \nsexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt unabhängig von der Ethnie weit \nverbreitet. Frauen werden Opfer von Zwangsverheiratung, Vergewaltigung, Entführung, \nEhrenmorden und häuslicher Gewalt. Dies betrifft insbesondere alleinstehende Frauen und \nFrauen ohne männlichen Schutz. Frauen, die in der Öffentlichkeit eine aktive Rolle \neinnahmen und damit gegen die konservativen Wertvorstellungen verstießen, sahen sich \nmit Einschüchterungen, Drohungen und Gewalt bis zur Tötung konfrontiert (vgl. zum \nVorstehenden Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nder Islamischen Republik Afghanistan vom 15.07.2021, S. 12 ff.; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Update v. 31.10.2021, S. 9; VG Freiburg \n(Breisgau), Urt. v. 11.10.2021 – A 15 K 4778/17 –, juris Rn. 25 m.w.N.; VG Bremen, Urt. v. \n11.05.2020 – 4 K 1753/17 – und Urt. v. 13.03.2020 - 3 K 449/17 - jeweils m.w.N.). \n \n(2) Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen hat sich diese für \nFrauen in Afghanistan zu keinem Zeitpunkt einfache Situation seit der Machtübernahme \nder Taliban im August 2021 weiter verschlechtert. Zwar versprachen Sprecher der \nTalibanführung auf ihrer ersten Pressekonferenz zunächst, Menschenrechte einzuhalten, \neinschließlich der Rechte von Frauen und Mädchen, soweit diese nicht dem islamischen \nRecht widersprechen. Die Taliban gingen jedoch nicht näher darauf ein, wie diese Grenzen \nin der Praxis aussehen würden. In der Folge kam es zu einer lokal uneinheitlichen \nAnwendungspraxis, \ninsbesondere \nbei \nder \nUmsetzung \nund \nDurchsetzung \nvon \nBekleidungsvorschriften und der Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen (vgl. \nBFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Afghanistan, vom 16.09.2021, S. 82; \nSchweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Update v. 31.10.2021, \nS. 10; EASO - Afghanistan Country Focus, January 2022, S. 25, 27, 37; Auswärtiges Amt, \nBericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik \nAfghanistan vom 22.10.2021, S. 11). Nicht nur die vagen Formulierungen, sondern \ninsbesondere Berichte über Beschäftigungsverbote, Zwangsverheiratungen (insbesondere \nvon jungen Mädchen), Misshandlungen, Inhaftierungen und Hinrichtungen sowie massive \nBeschränkungen der Bewegungsfreiheit (insbesondere Verbote, das Haus ohne Hidschab \nund ohne männlichen Begleiter zu verlassen) aus verschiedenen Landesteilen ließen \njedoch schon bald an der Glaubwürdigkeit dieser Aussagen zweifeln (vgl. hierzu \nausführlich VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 11.10.2021 – A 15 K 4778/17 –, juris Rn. 26 \nm.w.N.). \n \n\n10 \nBereits im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA in den von den Taliban kontrollierten Gebieten \nVorfälle von Tötungen und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung \noder Bestrafung von Frauen für angebliche Übertretungen von moralischen oder \ngeschlechtsspezifischen Normen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: \nGefährdungsprofile, Update v. 31.10.2021, S. 10). Die mit der Machtübernahme der \nTaliban vorherrschende Atmosphäre der Angst und Verunsicherung führte dann dazu, \ndass Frauen schrittweise aus dem öffentlichen Leben zurückgedrängt wurden und nur \nnoch über einen sehr eingeschränkten Zugang zu Bildung, Gesundheit, Schutz, Politik und \nArbeit verfügen. Die aus letzterem resultierenden Einkommensverluste führen zu starken \nAbhängigkeiten und lösen bei vielen Ängste und Depressionen aus. Da eine Vielzahl von \nFrauenhäusern, die bereits vor der Machtübernahme der Taliban seitens konservativer und \npatriarchalischer Kräfte bedroht wurden, seit August 2021 geschlossen wurden, gibt es für \nFrauen in Afghanistan kaum noch Zufluchtsorte (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, \nAfghanistan: Gefährdungsprofile, Update v. 31.10.2021, S. 11). Als Zeichen für die \nEinschränkung von Frauenrechten wird vielfach die noch im September 2021 vollzogene \nUmwandlung des Frauenministeriums in ein Ministerium für die Förderung der Tugend und \ndie Verhütung des Lasters (kurz: „Tugendministerium“) genannt. Ein solches Ministerium \nsoll bereits zwischen 1996 und 2001 unter anderem für die öffentlichen Auspeitschungen \nund Steinigungen von Frauen verantwortlich gewesen sein (vgl. BAMF - Länderreport 48 \nAfghanistan, Die Situation von Frauen, 1996 - 2022, S. 14). Eine alleinstehende Frau ohne \nmännlichen Schutz kann und darf sich derzeit in Afghanistan kaum bewegen. Sie hat so \ngut wie keine Möglichkeit, Arbeit zu finden und sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen \noder gar Unterkunft zu finden (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 11.10.2021 – A 15 K \n4778/17 – juris Rn. 27). Das Tugendministerium hat Berichten zufolge am 26.12.2021 \neinen Leitfaden herausgegeben, der besagt, dass Frauen keine Beförderung von mehr als \n45 Meilen (72 Kilometer) angeboten werden sollte, wenn sie nicht von einem engen \nmännlichen Verwandten (sog. Mahram) begleitet werden. Fahrer wurden aufgefordert, \nkeine Fahrten für Frauen anzubieten, die keinen Hidschab tragen (vgl. EASO - Afghanistan \nCountry Focus, January 2022, S. 8). \n \nDiese Entwicklung ist im Jahr 2022 weiter vorangeschritten. Im März 2022 wurde \nverkündet, dass der Ausschluss von Mädchen von weitergehender Bildung vorerst weiter \naufrecht erhalten bleibt. Ebenfalls ab März 2022 wurden Frauen vom Lufttransport \nausgeschlossen, wenn sie nicht von einem männlichen Familienmitglied begleitet werden. \nZudem wurden in diesem Monat nach Geschlecht getrennte Öffnungszeiten für öffentliche \nEinrichtungen, wie z.B. Parks, eingeführt. Das im März 2022 zunächst gegenüber \nweiblichen Staatsbediensteten und Studentinnen ausgesprochene Gebot, einen Hidschab \nzu tragen, wurde im Mai auf alle Frauen in der Öffentlichkeit ausgedehnt. Einhergehend \n\n11 \nmit dem weitgehenden Ausschluss aus der Öffentlichkeit wird für Frauen und Mädchen ein \nerhöhtes Risiko gesehen, Opfer häuslicher Gewalt zu werden. Der Zugang zur Justiz sei \nfür Frauen in solchen Fällen eingeschränkt. Vorfälle von Gewalt gegen Frauen und \nMädchen würden, wenn sie angezeigt werden, stattdessen de facto von Gerichten als \npersönliche und nicht als strafrechtliche Angelegenheiten behandelt oder an traditionelle \nStreitbeilegungsmechanismen verwiesen, die in der Regel Frauen diskriminieren würden \n(vgl. UN-Bericht - The situation in Afghanistan and its implications for international peace \nand security, 15. Juni 2022, S. 2, 8f; OMCT - Gender-based torture in Asia 2022, S. 127f.; \nEUAA - Country Guidance Afghanistan Update 2022.04, S. 94f.). \n \nSchon vor der erneuten Machtübernahme durch die Taliban wurde für Frauen aufgrund \nder \ntraditionellen \nRollenzuweisung \nein \nalleinstehendes \nLeben \naußerhalb \ndes \nFamilienverbandes für kaum möglich erachtet und gemeinhin als unvorstellbar oder \ngänzlich unbekannt beschrieben (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16.07.2020, \nS. 15). Die European Union Agency for Asylum (EUAA) kommt in einer aktuellen Analyse \nvom April 2022 zu dem Schluss, dass für alleinstehende Frauen oder weibliche \nHaushaltsvorstände ein erhöhtes Risiko bestehe, Handlungen ausgesetzt zu sein, die \naufgrund ihrer Schwere, Wiederholbarkeit oder Häufung einer Verfolgung gleichkommen \nkönnten. In ähnlicher Weise erhöhe sich auch ihr Risiko, als Opfer Gewalt ausgesetzt zu \nsein. So wurden Frauen Berichten zufolge von den Taliban angehalten und schikaniert, \nweil sie ihr Haus ohne einen männlichen Verwandten verlassen hatten. Aufgrund der \nnegativen Wahrnehmung von Frauen, ihrer erhöhten Anfälligkeit für Gewalt und der \nBeschränkungen, die den Frauen nach der Machtübernahme durch die Taliban auferlegt \nwurden, müssten alleinstehende Frauen und weibliche Haushaltsvorstände eine \nbegründete Furcht vor Verfolgung hegen (vgl. EUAA - Country Guidance Afghanistan, April \n2022, S. 95). Es ist auch nicht erkennbar, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen \nin Afghanistan in naher Zukunft dauerhaft verbessern wird. \n \n(3) Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die aktuelle Erkenntnismittellage \nnunmehr den Schluss zulässt, dass jede afghanische Frau im Falle einer Rückkehr nach \nAfghanistan einer geschlechtsspezifischen Verfolgung ausgesetzt wäre oder ob es hierfür \nweiterhin einer Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalles darf, d.h. die \nindividuelle Situation der Frau nach ihrer Stellung und dem regionalen und sozialen, \ninsbesondere familiären Hintergrund zu berücksichtigen ist (so: VG Bremen, Urt. v. \n11.05.2020 – 4 K 1753/17 –, und Urt. v. 26.11.2021 - 3 K 302/20 - jeweils m.w.N.). \n \n\n12 \nDenn für die Klägerin ergibt sich jedenfalls ausgehend von einer umfassenden \nGesamtwürdigung aller individuellen Umstände des Einzelfalls mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr: Bei der Klägerin handelt es sich um eine junge, \nalleinstehende Frau „im heiratsfähigen Alter“. Gefahrerhöhend kommt hinzu, dass sie, \nwenngleich erst vor knapp vier Jahren aus Afghanistan ausgereist, die wesentlich \nprägenden Jahre ihrer Adoleszenz bereits in ihrem Heimatland in einem für afghanische \nVerhältnisse untypischen sozialen Umfeld verbracht hat. In der Familie der Klägerin \nherrschte hinsichtlich der Frauen ein Rollenverständnis, das sich grundlegend von dem in \nAfghanistan typischerweise verbreiteten unterschieden hat. Die Klägerin hat in der \nmündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, dass sie in einer Familie aufgewachsen \nist, in der die Frauen ein liberales selbstbestimmtes Leben führen konnten. Ihr Vater sei \nsehr aufgeschlossen gewesen, was insbesondere darin zum Ausdruck gekommen sei, \ndass er seinen Töchtern den Zugang zu einer qualifizierten höheren Bildung ermöglicht \nhabe. So habe sie, ebenso wie ihre ein Jahr jüngere Schwester, in Kabul eine Universität \nbesuchen können. Sie habe später als Rechtsanwältin arbeiten wollen. Ihr Vater habe sie \nstets darin bestärkt sich aus- und fortzubilden. Sie berichtete weiter davon, dass sie sich \nin ihrem Heimatland - auch in der Öffentlichkeit - in für afghanische Verhältnisse legerer \nKleidung habe bewegen dürfen. Im Familienkreis habe sie stets frei ihre Meinung äußern \nkönnen. Ihre Schilderungen decken sich insoweit weitgehend mit den Angaben ihrer \nSchwester, die am selben Verhandlungstag in der Parallelsache 3 K 1517/20 getrennt \neinvernommen wurde. Während ihres Türkeiaufenthalts ab dem Jahr 2016 war die Klägerin \nberufstätig, um so im Exil zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Nach ihrer \nEinreise nach Deutschland setzte sie ein auf Eigenständigkeit ausgerichtetes Leben fort. \nSie begann zunächst mit einer Berufsausbildung im Gesundheitsbereich, die sie dann aber \nwegen Sprachproblemen zunächst wieder aufgab, um Sprachkurse zu belegen und \nerfolgreich abzuschließen. Die Klägerin berichtete in der mündlichen Verhandlung davon, \ndass sie sich jetzt nach dem Erwerb eines Sprachzertifikats wieder auf mehrere Stellen \nbeworben habe, um ihre Berufsausbildung fortzusetzen. Die Zielstrebigkeit der Klägerin, \ndie in ihren Ausführungen zum Ausdruck kam, wurde durch ein selbstbewusstes und \noffenes Auftreten in der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter unterstrichen. \nObwohl sie erst Mitte 2019 nach Deutschland eingereist ist, hat sich die Klägerin bereits \ngut in die deutsche Gesellschaft integriert. Sie spricht die deutsche Sprache und konnte \nsich in der mündlichen Verhandlung über weite Strecken ohne Dolmetscher mit dem \nGericht verständigen. Sie hat von ihren Freizeitaktivitäten berichtet, die sich nicht \nwesentlich von denen unterscheiden, die für hier aufgewachsene junge Menschen typisch \nsind. Die Klägerin berichtete darüber, dass sie in Bremen ihre Freizeit in einem aus \nverschiedenen Ländern stammenden Freundeskreis verbringt. Zusammen mit ihrer \nSchwester spiele sie auch Volleyball. \n\n13 \n \nDie Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter auch mit \nÜberzeugung und glaubhaft dargelegt, dass sie sich ein Leben in Afghanistan wegen der \ndort gegenwärtig unter den Taliban wieder geltenden Gesellschaftsordnung nicht vorstellen \nkönne. Sie trug sinngemäß vor, dass sie für eine Gleichberechtigung der Frauen in der \nGesellschaft sei, eine qualifizierte Berufsausbildung anstrebe und sich in ihrer privaten \nLebensgestaltung nichts vorschreiben lassen wolle und dass das für sie unveräußerliche \nWerte seien, die sie auch in Afghanistan nicht aufgeben könne. Der erkennende \nEinzelrichter ist davon überzeugt, dass die inzwischen 28 Jahre alte Klägerin wegen ihrer \nsozialen Prägung und gefestigten Persönlichkeitsentwicklung nicht in der Lage wäre, sich \ndem strengen traditionellen Sitten- und Rollenbild, wie es jetzt Frauen in Afghanistan \nabverlangt wird, zu unterwerfen. \n \nEin Selbstverständnis, wie es die Klägerin für sich entwickelt hat, wird in der afghanischen \nGesellschaft auf Ablehnung stoßen und Konsequenzen nach sich ziehen. Schon für die \nZeit vor der landesweiten Machtübernahme durch die Taliban führte der UNHCR aus, dass \nFrauen, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzen, weiterhin gesellschaftlich \nstigmatisiert und allgemein diskriminiert würden. Außerdem sei ihre Sicherheit gefährdet. \nDies \ngelte \ninsbesondere \nfür \nländliche \nGebiete \nund \nfür \nGebiete, \ndie \nvon \nregierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert würden. Einem beträchtlichen Teil der in \nAfghanistan inhaftierten Mädchen und Frauen würden „Verstöße gegen die Sittlichkeit“ zur \nLast gelegt. Es werde berichtet, dass weibliche Inhaftierte oft Tätlichkeiten sowie sexueller \nBelästigung und Missbrauch ausgesetzt seien. In Gebieten, die sich unter der tatsächlichen \nKontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte befänden, bestehe für \nFrauen und Männer, die unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt würden, das Risiko, \nüber die parallelen Justizstrukturen dieser regierungsfeindlichen Kräfte zu harten Strafen, \neinschließlich zu Auspeitschung und zum Tod, verurteilt zu werden (vgl. UNHCR-\nRichtlinien \nzur \nFeststellung \ndes \ninternationalen \nSchutzbedarfs \nafghanischer \nAsylsuchender vom 30.08.2018, S. 87 u. 89f.). \n \nNach der oben dargestellten aktuellen Auskunftslage sind mit der Machtübernahme der \nTaliban im August 2021 die bis dahin eher regional streng durchgesetzten traditionellen \nVerhaltenskodizes nunmehr zum landesweiten verbindlichen Standard erhoben. Frauen \nkönnen, wenn sie außerhalb des Hauses arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen oder \neine höhere Bildung haben, im traditionellen afghanischen Verständnis als 'verwestlicht' \nangesehen werden. Derart wahrgenommene Frauen verstoßen nach traditionellem \nVerständnis gegen kulturelle, soziale und religiöse Normen. Ähnliches gilt für alleinlebende \nFrauen, die in den Verdacht „unangemessenem Verhalten“ geraten und so \"moralischer \n\n14 \nVerbrechen\" beschuldigt werden können (vgl. EUAA - Country Guidance Afghanistan, April \n2022, S. 80f., 95). Auch wenn es nach der Machtübernahme der Taliban bislang nur wenige \nInformationen über die Situation von Personen gibt, die als \"verwestlicht\" wahrgenommen \nwerden, haben Taliban gleichwohl klare Aussagen gemacht über die geforderte Befolgung \nder Scharia. In einem Taliban-Handbuch wird zwar ein \"sanfterer Ansatz\" für den Umgang \nmit Personen beschrieben, die nicht der Scharia folgen. Berichten zufolge wurden in \ndiesem Handbuch jedoch verschiedene Stufen für die Reaktion auf verbotene Handlungen \nfestgelegt, die von Aufklärung und Anleitung bis hin zur Anwendung von Gewalt reichten \n(vgl. EUAA - Country Guidance Afghanistan, April 2022, S. 78, 80). \n \nc. Die Klägerin muss sich auch nicht auf eine interne Schutzalternative im Sinne des § 3e \nAsylG verweisen lassen. Mit dem Zusammenbruch der bisherigen Regierung, der Flucht \nder Regierungsspitze und der Übernahme der Regierungsgewalt durch die Taliban am \n15.08.2021, der Ausrufung des Islamischen Emirats Afghanistan sowie der Vorstellung der \nneuen Regierung am 07.09.2021 sind die Taliban nunmehr als staatlicher Akteur im Sinne \nvon § 3c Nr. 1 AsylG anzusehen, so dass eine unmittelbar staatliche Verfolgung vorliegt. \nMit der landesweiten Übernahme der Regierungsgewalt durch die Taliban stellt sich für \neine Frau in der Lage der Klägerin damit auch nicht die Frage internen Schutzes in anderen \nLandesteilen (vgl. VG Bremen, Urt. v. 26.11.2021 - 3 K 302/20 -; VG Freiburg (Breisgau), \nUrt. v. 11.10.2021 – A 15 K 4778/17 – juris Rn. 32). \n \nUnabhängig hiervon wäre die Klägerin – insbesondere angesichts der aktuellen \nwirtschaftlichen Lage in Afghanistan (vgl. hierzu u.a. VG Bremen, Gerichtsbescheid. v. \n31.03.2022 – 3 K 831/17) sowie aufgrund der durch die Taliban in einigen Landesteilen \nausgesprochenen Beschäftigungsverbote für Frauen – als alleinstehende Frau ohne ein \nhinreichend tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk nicht in der Lage, das \nnotwendige Existenzminimum für sich zu erwirtschaften. Die Klägerin verfügt nach ihrem \nglaubhaften Vortrag in Afghanistan über keine Unterstützung durch ein hinreichend \ntragfähiges familiäres Netzwerk. Vormals im Raum Kabul lebende Geschwister der Eltern \nhaben nach den glaubhaften Angaben der Klägerin inzwischen sämtlich das Land \nverlassen. Nachdem nach der Machtübernahme der Taliban Afghanistan weitgehend vom \ninternationalen \nZahlungsverkehren \nabgeschnitten \nwurde \n(vgl. \nACCORD \n- \nAnfragebeantwortung zu Afghanistan: Humanitäre Lage, v. 06.12.2021, S.- 10f.), gibt es \nauch keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte für die Annahme, dass das \nExistenzminimum der Klägerin vom Ausland aus durch finanzielle Zuwendungen ihres \nVaters oder anderer Familienangehöriger gewährleistet werden könnte. \n \n\n15 \nII. \n \nDie Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht \nauf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nVosteen","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364959","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-06-24/3-k-1386-20","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364959","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364959","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-06-24/3-k-1386-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364959","retrieved":"2026-07-09 04:52:37.059689+00:00"}}