{"status":"available","doknr":"OLD364957","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-06-28","aktenzeichen":"7 K 1710/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n7 K 1710/20 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKommer, \nden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht Bogner und den Richter Grieff sowie die ehrenamtliche Richterin van \nLimbeek und den ehrenamtlichen Richter Thormählen-Tafeche aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 28. Juni 2022 für Recht erkannt: \nDer Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2020 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 1. August 2020 wird aufgehoben. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \n\n2 \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \nDie Klägerin wendet sich gegen die Bescheinigung des Nichtbestehens der Zweiten \nStaatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Wiederholungsprüfung. \n \nDie \n geborene Klägerin trat zum\n 2018 in den Vorbereitungsdienst ein und \nwurde für ihre Ausbildung der Schule\n in Bremen zugewiesen. Sie meldete \nsich am 21. Juni 2019 zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen \nim Unterrichtsfach Deutsch, im Lernbereich Ästhetik, Vertiefungsfach Kunst, sowie im \n(Wahl-) Fach Inklusive Pädagogik an. Am 1. Juli 2019 ließ das Staatliche Prüfungsamt bei \nder Senatorin für Kinder und Bildung der Beklagten die Klägerin zur Zweiten Staatsprüfung \nfür das Lehramt an Grundschulen mit den vorstehenden Fächern als Prüfungsfächern zu. \nIm Anschluss an die Prüfungen am 14. Januar 2020 bescheinigte die Beklagte der Klägerin \nunter dem 22. Januar 2020 das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung (Erstversuch). \nDie Klägerin erhielt in dem Kolloquium zu einer Präsentation die Note „ausreichend“ (3,6), \ndem Gutachten der Ausbildungsschule die Note „gut“ (2,4), der unterrichtspraktischen \nPrüfung im Lernbereich Ästhetik, Vertiefungsfach Kunst die Note „ausreichend“ (3,8) und \nin dem Prüfungsgespräch die Note „ausreichend“ (3,8); in der Unterrichtspraktischen \nPrüfung im Unterrichtsfach Deutsch jedoch die Note „nicht ausreichend“ (4,5). Sie wurde \nauf die Möglichkeit der einmaligen Wiederholung der Prüfung und auf die Anrechnung der \nmit mindestens „ausreichend“ benoteten Prüfungsteile oder Teilprüfungsgespräche \nhingewiesen. \n \nAm 29. Januar 2020 meldete sich die Klägerin zur Wiederholungsprüfung. Das Staatliche \nPrüfungsamt bei der Senatorin für Kinder und Bildung der Beklagten ließ sie daraufhin am \n29. Januar 2020 zur ersten Wiederholungsprüfung zu und ordnete die Wiederholung nur \nder Unterrichtspraktischen Prüfung im Unterrichtsfach Deutsch an. Am 10. Februar 2020 \nbestellte die Beklagte die Prüfungskommission, wobei abweichend vom ersten \nPrüfungsversuch Fra\n statt Frau \n als Prüferin (Deutsch-Fachprüferin) \nbestellt wurde, und gab als Prüfungstermin den 23. März 2020 für die Unterrichtspraktische \nPrüfung im Unterrichtsfach Deutsch bekannt. Dieser Termin wurde am 13. März 2020 \nabgesagt und stattdessen mit erneuter Bestellung vom selben Tage der 27. Mai 2020 als \nTermin für eine Prüfungsersatzleistung zur Unterrichtspraktischen Prüfung im \n\n3 \nUnterrichtsfach Deutsch bekanntgegeben. Als Prüfungsort wurde erstmals nicht die \nAusbildungsschule, sondern ein durch einen Aushang näher zu bestimmender Raum im \nLandesinstitut für Schule der Beklagten bestimmt. Weitere Informationen zur Konzeption \ndieser Prüfungsersatzleistung sind aus der Prüfungsakte nicht ersichtlich. Lediglich der \nVorsitzenden der Kommission wurden geänderte Prüfungsprotokolle zugesandt. \n \nDie Klägerin hat die Prüfung am 27. Mai 2020 angetreten. Sie wurde von den vier \nstimmberechtigten Mitgliedern der Prüfungskommission ausweislich des Protokolls und \nder \nTeilprüfungsprotokolle \nhinsichtlich \neiner \nvorab \ngefertigten \nschriftlichen \nUnterrichtsplanung und hinsichtlich einer Theoriereflexion plus Befragung in den \nEinzelnoten und mit der Gesamtnote „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. \n \nMit Bescheinigung über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen \nvom 5. Juni 2020 stellte die Beklagte das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung fest. \nEine zweite Wiederholung der Unterrichtspraktischen Prüfung/Prüfungsersatzleistung sei \nausgeschlossen. Die Noten der nicht erneut geprüften Prüfungsteile führte die Beklagte \nunverändert auf. Bezüglich der Unterrichtspraktischen Prüfung/Prüfungsersatzleistung im \nUnterrichtsfach Deutsch wurde die Note „nicht ausreichend“ (5,0) ausgewiesen. \n \nDie Klägerin erhob bereits unter dem 28. Mai 2020 Widerspruch und verlangte mit \nseparaten Schreiben vom gleichen Tag eine umfassende Begründung der Bewertung der \nUnterrichtspraktischen Prüfung im Unterrichtsfach Deutsch im Erstversuch sowie der \nPrüfungsersatzleitung im Wiederholungsversuch. Der Prozessbevollmächtigte der \nKlägerin wiederholte die Widerspruchseinlegung am 11. Juni 2020, begehrte Akteneinsicht \nund kündigte eine nachfolgende dezidierte Widerspruchsbegründung an. Auf Bitten der \nBeklagten haben die Mitglieder der Prüfungskommission schriftlich Stellung zur Prüfung \nam 27. Mai 2020 genommen. Trotz mehrfacher Nachfrage wurden diese schriftlichen \nBegründungen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht übersandt. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2020 wies die Beklagte den Widerspruch der \nKlägerin gegen das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung zurück. Hinsichtlich der \nBescheinigung vom 22. Januar 2020 (Erstversuch) sei der Widerspruch wegen des \nVerstreichens der Widerspruchsfrist unzulässig, hinsichtlich der Bescheinigung vom \n5. Juni 2020 zulässig, aber unbegründet. Nach gründlicher Überprüfung der Sach- und \nRechtslage sowie ordnungsgemäß durchgeführter Anhörung komme die Beklagte zu der \nEntscheidung, dass sich die Benotung der betreffenden Leistung der Klägerin unter \nEinbeziehung der Prüfungsakte und der Prüfungsunterlagen nebst –protokollen folgerichtig \nableiten lasse. \n\n4 \n \nDie Klägerin hat am 20. August 2020 Klage erhoben. Sie rügt zunächst, dass im \nWiderspruchsverfahren keine schriftliche Begründung der Bewertung zur Verfügung \ngestellt und keine Begründung des Widerspruchs ermöglicht und abgewartet worden sei. \nIn der Sache habe die Klägerin einen Anspruch auf erneute Erbringung der \nPrüfungsleistung. Die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung der Klägerin sei auch unter \nBerücksichtigung der ergänzenden Stellungnahmen der Votanten in weiten Teilen nicht mit \nden \nprüfungsrechtlichen \nVorgaben \nzu \nvereinbaren \nund \ninfolgedessen \nals \nbeurteilungsfehlerhaft zu erachten. Auch die Bewertung der Theorienreflexion sei sowohl \nmit formellen als auch mit fachlichen Mängeln behaftet und vermöge infolgedessen auch \nunter Heranziehung der Stellungnahmen der Votanten die von den ihnen ermittelte \nBeurteilung nicht zu tragen. Grundlegend leide das Prüfungsverfahren mit Blick auf die \nkonkret gewählte Form der Prüfungsersatzleistung bereits an Verfahrensfehlern. \nInsbesondere sei hier auch zu beachten, dass der Zielsetzung der Unterrichtspraktischen \nPrüfung entsprechend gerade der Nachweis über das Vorliegen entsprechender \nKompetenzen und Fertigkeiten in dem praktischen Austausch mit den Schülern und \nSchülerinnen erbracht werden solle. Damit verfehle der Ersatzprüfungsnachweis bereits \nseine Zielsetzung. Eine praktische Erprobung, die bei der ursprünglichen Leistung den \nHauptgegenstand gebildet habe, könne schon dem Grunde nach nicht im Rahmen einer \ntheoretischen Abfrage adäquat ermittelt werden. Im ursprünglichen bzw. gewöhnlichen \nPrüfungsablauf sei eine Reflexion der praktischen Unterrichtsstunde und damit eine \nInteraktion mit der Fachleiterin nicht vorgesehen bzw. gesondert im Teilprüfungsgespräch \nverortet gewesen. Der nunmehr geforderte Leistungsnachweis decke sich seinem Aufbau \nund Inhalt nach mit dem – bereits bestandenen – Teilprüfungsgespräch aus der \nursprünglichen \nPrüfung. \nDie \nneugeschaffene \nNorm \nzur \nFestsetzung \nvon \nPrüfungsersatzleistungen sei zudem wegen mangelnder Bestimmtheit verfassungswidrig. \nWeiter wird von der Klägerin der Wechsel der Besetzung der Prüfungskommission gerügt \nund der Verdacht einer Voreingenommenheit der Frau\ng geäußert, sodass von \neiner Befangenheit auszugehen sei. Zuletzt wird gerügt, dass trotz störenden Lärms das \nFenster des Prüfungsraums nicht geschlossen worden sei. \n \nDie Klägerin beantragt, \nden \nBescheid \nder \nBeklagten \nvom \n5. Juni 2020 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides vom 1. August 2020 aufzuheben. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n\n5 \nDie Beklagte nimmt im Wesentlichen auf ihren Widerspruchsbescheid vom 1. August 2020 \nBezug. Die Bewertung der Prüfungsleistungen sei nicht fehlerhaft erfolgt. Es seien nicht \ndie Grundsätze für die Bewertung von schriftlichen Prüfungen, sondern die Grundsätze für \nmündlich-praktische Prüfungen heranzuziehen. Die formalen und inhaltlichen Mängel der \nschriftlichen Ausarbeitung seien von den Mitgliedern der Prüfungskommission hinreichend \nbegründet worden. Weil zum Zeitpunkt der Durchführung der Prüfling wegen Maßnahmen \ndes Infektionsschutzes im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus SARS-\nCoV-2 unterrichtspraktische Prüfungen in schulischen Lerngruppen nicht oder nicht im \ngeforderten Mindestumfang hätten durchgeführt werden können, sei die Durchführung der \nUnterrichtsplanung nicht möglich gewesen. Auf Basis der eigens für diese Pandemie-\nSituation geschaffenen Neuregelung im bremischen Lehrerausbildungsgesetz sei es \nmöglich gewesen, eine Prüfungsersatzleistung anzubieten. Wenn die Klägerin weiter \ngeltend mache, sie sei weiter dadurch benachteiligt, dass sie in der Wiederholungsprüfung \nnun \neine \nandersartige \nPrüfungsleistung \nhätte \nerbringen \nmüssen, \nsei \ndem \nentgegenzuhalten, dass es keinen prüfungsrechtlichen Grundsatz gebe, wonach \nWiederholungsprüfungen \nstets \nnach \ndenselben, \ninhaltlich \nunveränderten \nPrüfungsvorschriften durchzuführen seien wie die vorausgegangenen Prüfungsversuche. \nAuch \nder \n„Austausch“ \nder \nPrüferin \nsei \nnicht \nzu \nbeanstanden. \nFür \ndie \nWiederholungsprüfung würden die Mitglieder der Prüfungskommission jeweils neu bestellt. \nEine Befangenheit werde bestritten, jedenfalls sei sie – wie der angebliche störende Lärm – \nnicht rechtzeitig gerügt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nA. Die Klage ist zulässig und begründet. \n \nI. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart. \n \nBei Vorliegen von Verfahrensfehlern ist die Anfechtungsklage in der Regel hinreichend \nrechtsschutzintensiv und damit statthafte Klageart. Denn im Erfolgsfalle wird die \nangefochtene Prüfungsentscheidung, der kein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren \nzugrunde lag, aufgehoben. Dadurch lebt der allgemeine Prüfungsanspruch des Klägers \nwieder auf, der die Prüfungsbehörde zur Wiederholung der Prüfung verpflichtet, ohne dass \nes hierzu eines gesonderten gerichtlichen Ausspruchs dieser Verpflichtung der \nPrüfungsbehörde bedürfte. Das Prüfungsrechtsverhältnis und der Prüfungsanspruch \nerlöschen zwar mit dem Abschluss der Prüfung. Wird indes eine negative \n\n6 \nPrüfungsentscheidung - durch eine erfolgreiche Anfechtungsklage beseitigt, leben das \nPrüfungsrechtsverhältnis und der Prüfungsanspruch wieder auf (BVerwG, Urteil vom 27. \nFebruar 2019 – 6 C 3/18, juris Rn. 8). Die Prüfung ist ohne Weiteres in dem Stand, in dem \nsie sich vor dem Ergehen des erfolgreich angegriffenen Verwaltungsakts befand, \nfortzusetzen. Eine Verpflichtungsklage wäre im Übrigen mangels Erstrebens des Erlasses \neines Verwaltungsakts nicht statthaft (Dieterich in: Fischer/Jeremias/Dieterich, PrüfungsR, \nRn. 825, beck-online). \n \nII. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. \n \nDie Klägerin hat weiterhin einen Anspruch auf Wiederholung der Unterrichtspraktischen \nPrüfung im Unterrichtsfach Deutsch. Der entgegenstehende Bescheid über das \nNichtbestehen \nder \nWiederholungsprüfung \nvom \n5. Juni 2020 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides vom 1. August 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in \nihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n \n1. Im Fall eines Fehlers im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des \nPrüflings scheidet eine ordnungsgemäße Bewertung objektiv aus, wenn wegen des \ngestörten Prüfungsverlaufs einer zuverlässigen Bewertung die Grundlage fehlt. Die \nangefochtene Prüfungsentscheidung, der kein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren \nzugrunde lag, ist aufzuheben. \n \nBei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen ist mit der ständigen Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81, 1 \nBvR 213/83 – BVerfGE 84/50 ff., juris Rn. 45 ff.; und vom selben Tag – 1 BvR 1529/84, 1 \nBvR 138/87 – BVerfGE 84/77 ff. = juris Rn. 63 ff.) davon auszugehen, dass Art. 12 Abs. 1 \nund \nArt. \n19 \nAbs. \n4 \ndes \nGrundgesetzes \n(GG) \ndie \nGerichte \nverpflichten, \nPrüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig \nnachzuprüfen. \nLediglich \nbei \n\"prüfungsspezifischen\" \nWertungen \nverbleibt \nder \nPrüfungsbehörde ein – die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender – \nEntscheidungsspielraum (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 – 6 B 25/04, \njuris Rn. 11). Der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen aber insbesondere formale \nAspekte, wie z.B. Verfahrensfehler in den Phasen der Leistungsermittlung und -bewertung. \n \n2. Ausgehend hiervon hat die Klägerin weiterhin einen Anspruch auf Wiederholung der \nstreitgegenständlichen Unterrichtspraktischen Prüfung im Unterrichtsfach Deutsch. Das \nVerfahren der Wiederholungsprüfung ist nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es \n\n7 \nliegt ein schwerwiegender Verfahrensfehler in der Phase der Leistungsermittlung vor, \naufgrund dessen der Bewertung die Grundlage fehlt. \n \nAus dem mit der Zulassung zur Prüfung begründeten und zwischen den Beteiligten \nbestehenden öffentlich-rechtlichen Prüfungsrechtsverhältnis folgt ein Anspruch darauf, \ndass der für den jeweiligen Prüfungsteil normativ vorgegebene Gegenstand der Prüfung \neingehalten wird. Zudem ist es geboten, den in der Prüfung konkurrierenden \nBerufsbewerbern insbesondere durch die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens gleiche \nStartchancen zu geben (Fischer/Jeremias/Dieterich PrüfungsR, Rn. 18, beck-online). \n \nDer Anspruch der Klägerin auf eine neuerliche Unterrichtspraktische Prüfung im \nUnterrichtsfach Deutsch ist durch die am 27. Mai 2020 abgehaltene Prüfung nicht erfüllt \nworden. Die am 27. Mai 2020 abgenommene Prüfungsersatzleistung entsprach \nhinsichtlich des Prüfungsgegenstands nicht den gesetzlichen Anforderungen. \n \na. Zum genannten Zeitpunkt der Prüfung sah der kurz zuvor neu eingeführte § 13a des \nBremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter in der vom 23. Mai 2020 bis zum \n31. Oktober 2020 \ngültigen \nFassung \n(BremLAG \na.F.) \ndie \nMöglichkeit \nvon \nPrüfungsersatzleistungen vor. \n \nBei dem zur Bestimmung der tatsächlichen Voraussetzungen verwendeten Wort \n„deswegen“ zwischen § 13a Abs. 1 Nummer 1 und Nummer 2 BremLAG a.F. handelt es \nsich nach Auffassung der Kammer offensichtlich um ein Redaktionsversehen. Der § 13a \nAbs. 2 BremLAG a.F. stellt klar, dass die Sicherstellung der Unterrichtspraktischen \nPrüfungen um ihrer selbst willen gewährleistet werden soll. \n \nb. \nBereits \ndie \nAnordnung \nder \nabgenommenen \nPrüfungsersatzleistung \nwar \nverfahrensfehlerhaft. Es fehlt – jedenfalls im Fall der Klägerin – bereits an einer \naktenkundigen Entscheidung über die je nach Dauer der Maßnahmen des \nInfektionsschutzes erforderlichen Prüfungsersatzleistungen im Sinne des § 13a \nAbs. 4 BremLAG \na.F. \nDie \nbloße \nBekanntgabe \neines \nTermins \nfür \neine \nErsatzprüfungsleistung stellt keine hinreichende Entscheidung dar. Es findet sich in der \nPrüfungsakte keine Feststellung dazu, ob die Voraussetzung des § 13a Abs. 1 BremLAG \na.F., dass wegen Maßnahmen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit der \nAusbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Verlauf des Schuljahres 2019/2020 \nUnterrichtspraktische Prüfungen in schulischen Lerngruppen nicht oder nicht im \ngeforderten Mindestumfang durchgeführt werden können, überhaupt vorlag. Das von der \nBeklagten \nim \ngerichtlichen \nVerfahren \nauf \nNachfrage \nvorgelegte \ninterne \n\n8 \nEntscheidungsprogramm mit dem Titel „Sicherstellung der Zweiten Staatsprüfung während \nder Corona-Pandemie im 2. Schulhalbjahr 2019/2020“ enthält als Fußnote zur \n„Staatsprüfung“ die „Anmerkung zu Wiederholungsprüfungen aus dem letzten \nPrüfungsdurchgang: Diese Prüfungen sollen unverändert durchgeführt werden.“ Davon \nwurde ohne Angabe von Gründen abgewichen. \n \nc. Zudem hatte die abgenommene Prüfung am 27. Mai 2020 –selbstständig tragend – zu \neinem Großteil einen für den Ersatz der Unterrichtspraktischen Prüfung unzulässigen \nGegenstand. \n \naa. \nDer \nAnforderung \ndes \n§ 13a \nAbs. 1 \nSatz 2 \nBremLAG \na.F., \ndass \ndie \nPrüfungsersatzleistungen geeignet sein müssen, die inhaltlichen Prüfungsanforderungen \nnach § 7 Abs. 4 des BremLAG a.F. an die zu ersetzenden Prüfungsteile im Rahmen der \nZweiten Staatsprüfung angemessen abzubilden, entspricht spiegelbildlich ein aus dem \nöffentlich-rechtlichen Prüfungsverhältnis herzuleitendes Recht des Prüflings, dass der \nhierdurch vorgegebene Gegenstand der Prüfungsersatzleistung eingehalten wird. \n \nNach der Verordnungsermächtigung des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 BremLAG a.F. \nbesteht die Prüfung aus dem Kolloquium zu einer Präsentation, Unterrichtspraktischen \nPrüfungen und dem Prüfungsgespräch. Bereits das Gesetz differenziert folglich zwischen \nden Unterrichtspraktischen Prüfungen und dem Prüfungsgespräch. Der von § 13a Abs. 1 \nSatz 2 BremLAG a.F. in Bezug genommene § 7 Abs. 4 des BremLAG a.F. delegiert die \ninhaltlichen Prüfungsanforderungen an die Senatorin für Kinder und Bildung. \n \nDie Unterrichtspraktischen Prüfungen fanden ihre Regelung in § 12 der Ausbildungs- und \nPrüfungsverordnung für Lehrämter (APV-L) vom 13. Oktober 2016 (Brem.GBl. S. 645), die \nzuletzt durch Verordnung vom 20. Dezember 2017 (Brem.GBl. 2018 S. 5) geändert worden \nist. Die Unterrichtspraktischen Prüfungen bestehen danach aus einer schriftlich verfassten \nPlanung eines längeren Unterrichtsabschnitts, eines Projekts oder eines Wochen- und \nTagesplans mit näheren Ausführungen zum Gegenstand der Unterrichtsdurchführung \nsowie der Durchführung selbst. \n \nDas in § 13 der APV-L geregelte Prüfungsgespräch findet in zwei Teilprüfungsgesprächen \njeweils nach einer Unterrichtspraktischen Prüfung statt. In dem Prüfungsgespräch soll der \nPrüfling nachweisen, dass er die Planungen seiner Unterrichtspraktischen Prüfungen und \ndie \nDurchführungen \nauf \nder \nGrundlage \nvertiefter \nfachlicher, \nfachdidaktischer, \nbildungswissenschaftlicher und rechtlicher Kenntnisse begründen und reflektieren kann. \n \n\n9 \nbb. Nach diesen Maßstäben verließ die abgenommene Prüfung am 27. Mai 2020 den nach \nden rechtlichen Grundlagen zulässigen Gegenstand. \n \nAusweislich des Protokolls in der Prüfungsakte (Bl. 18 ff. BA) bestand die ohne Schüler in \neinem Raum des Landesinstituts für Schule abgenommene Prüfungsersatzleistung aus der \nBewertung einer schriftlichen Planung (1/4) und einer Theoriereflexion (3/4), letztere im \nEinzelprotokoll als „Theoriereflexion und Befragung (30 – 45 Min.)“ konkretisiert. \n \nNur die schriftliche Planung ist nach dem Vorstehenden eine Teilleistung der \nUnterrichtspraktischen Prüfung. Die im Mittelpunkt der Unterrichtspraktischen Prüfung \nstehende Erprobung der praktischen Fähigkeiten der Klägerin fand nicht statt. Die von der \nAPV-L vorgesehene Unterrichtsdurchführung fehlte und wurde auch nicht adäquat ersetzt. \nDer überwiegende Teil der abgenommenen Prüfungsersatzleistung – die Theoriereflexion \nund die diesbezügliche Befragung – sind Prüfungsgegenstand des Prüfungsgesprächs \nnach § 13 APV-L und damit eines sowohl vom BremLAG a.F. als auch von der APV-L \ngesondert geregelten anderen Prüfungsteils. \n \nIm Fall der Klägerin kommt hinzu, dass diese den Prüfungsteil Prüfungsgespräch, \nbestehend aus zwei Teilprüfungsgesprächen, bereits bestanden hatte und diesbezüglich \nkeine Wiederholung vorgesehen war. In der abgenommenen Prüfung wurde zu weiten \nTeilen somit ein bereits bestandener Prüfungsteil wiederholt. Dies verdeutlicht ebenfalls \ndas unzulässige Verlassen des Prüfungsgegenstands der Unterrichtspraktischen Prüfung. \n \ncc. Diesem schwerwiegenden Verfahrensfehler, der sich bereits aus der Lektüre der \nPrüfungsakte ergibt, hatte das Gericht von Amts wegen nachzugehen. Eine \nRügeobliegenheit der Klägerin ist diesbezüglich nicht anzunehmen. Dafür sprechen neben \nZumutbarkeitsgesichtspunkten zum einen die Offensichtlichkeit des Verfahrensfehlers und \nzum \nanderen \nder \nUmstand, \ndass \ndie \nEinhaltung \nder \nprüfungsrechtlichen \nVerfahrensvorschriften in den Verantwortungsbereich der Prüfungsbehörde fällt (vgl. OVG \nBremen, Beschluss vom 12. Februar 2018 – 2 PA 293/16, juris Rn. 17). \n \ndd. Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 13a \nBremLAG a.F. kommt es nicht mehr an. \n \n3. Ob daneben weitere von der Klägerin behauptete Verfahrens- oder Beurteilungsfehler \nvorliegen, ist nicht entscheidungserheblich. \n \n\n10 \nDie Kammer merkt an, dass durch die stillschweigende Verweigerung der begehrten \nAkteneinsicht und die damit verbundene Vereitelung der angekündigten weiteren \nBegründung des Widerspruchs die Rechte der Klägerin im Widerspruchsverfahren verletzt \nworden sind. Ein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren fand nicht statt. \n \nB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 \nSatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Kommer \nBogner \nGrieff","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364957","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-06-28/7-k-1710-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364957","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364957","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-06-28/7-k-1710-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364957","retrieved":"2026-07-09 04:52:36.996820+00:00"}}