{"status":"available","doknr":"OLD364956","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-06-30","aktenzeichen":"5 K 431/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"hen \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 K 431/21 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nTill und den Richter Kaysers sowie die ehrenamtliche Richterin \n und den \nehrenamtlichen Richte\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2022 für \nRecht erkannt: \nDer Bescheid des Ordnungsamtes der Beklagten vom 24.02.2021 \nwird hinsichtlich der Ziffern 3, 5, 6 und 7 aufgehoben. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\n2 \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 4/5 und die Beklagte \nzu 1/5. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in drei \nWettvermittlungsstätten sowie weitere Anordnungen zur Umsetzung dieser Untersagung. \n \nDer Kläger betrieb an drei Standorten in Bremen die Vermittlung von Sportwetten \n \n \n). Über eine Erlaubnis hierfür verfügt der Kläger nicht. Weil bis Oktober 2020 \nSportwettenkonzessionen an die Wettveranstalter nicht erteilt wurden und daher auch \nprivate Wettvermittler keine Möglichkeit hatten, eine Erlaubnis für die Vermittlung von \nSportwetten zu erhalten, wurde das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten ohne \nentsprechende Erlaubnis durch die Beklagte faktisch geduldet. \n \nMit Schreiben vom 27.12.2019 wurden die Betreiber von Wettvermittlungsstellen durch das \nOrdnungsamt der Beklagten über die zum 01.01.2020 eintretenden Änderungen \nglücksspielrechtlicher Vorschriften informiert und darauf hingewiesen, dass, sobald die \nSportwettenkonzessionen erteilt sind, die Veranstalter Erlaubnisse für den Betrieb von \nWettvermittlungsstellen bei der Beklagten beantragen müssen. Mit Schreiben vom \n12.05.2020 wurden sie aufgefordert, zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der \nmateriell-rechtlichen Vorschriften konkret bezeichnete Unterlagen vorzulegen. \n \nDer Kläger legte für die drei Wettvermittlungsstätten jeweils gleichlautende Sozialkonzepte \nvor, die als Sozialkonzepte der \n Ltd., eine Sportwettenveranstalterin, überschrieben \nwaren. Wegen des Inhaltes wird auf die Behördenakte verwiesen. Ebenfalls legte er \nBescheinigungen über Schulungen seiner Mitarbeiter vor. \n \nIn der Wettvermittlungsstätte in der \n fanden am 29.01.2020, \n06.07.2020 und 29.10.2020 Kontrollen durch das Ordnungsamt statt. Dabei wurden \nWettterminals vorgefunden, die als Wettanbieter „runbet\" (eine Marke der\n Ltd.) sowie \n„XLive\" auswiesen. Es fanden sich zudem Hinweise auf Wetten der Marke „monobet“. \n\n3 \nUnter den auf den Terminals angezeigten Wetten befanden sich Wetten auf das nächste \nTor und auf rote und gelbe Karten. Informationsmaterial zu Spielsucht und Hilfsangeboten \nwurde nicht gefunden. An denselben Tagen fanden auch Kontrollen in der \nr \n statt. Auch hier befanden sich Wettterminals der Wettanbieter „runbet“ \nund „XLive“, an denen u.a. Live-Ereigniswetten angezeigt wurden. Bei den Kontrollen am \n29.01.2020 und 29.10.2020 wurde kein Informationsmaterial zu Spielsucht gefunden, bei \nder Kontrolle am 06.07.2020 lagen Broschüren zum Thema Spielsucht aus, aber keine \nHinweise auf lokale Hilfsangebote. Am 29.01.2020 und am 06.07.2020 lagerten in einem \nKühlschrank mit der Aufschrift „Nur für Mitarbeiter\" eine Vielzahl an Getränken. Am \n29.10.2020 wurden bei der Kontrolle Kaffeezutaten und -utensilien und leere \nGetränkedosen / -becher in den Mülleimern gefunden. Im Hauptraum befand sich eine \nListe mit Getränkepreisen. In de\n fanden am 12.02.2020 und am \n07.08.2020 Kontrollen statt. Auch hier befanden sich Wettterminals, die Wetten der \nAnbieter „runbet“ und „XLive“ anzeigten, u.a. mit Live-Ereigniswetten. Bei der Kontrolle am \n12.02.2020 war zunächst 15 Minuten lang kein Mitarbeiter anwesend. Lediglich am \n07.08.2020 wurde ein laminiertes Schreiben mit Informationen zu Spielsucht vorgehalten. \n \nDie \n Ltd., an die der Kläger Wetten vermittelte, hatte zunächst einen Antrag auf \nErteilung einer Sportwettenkonzession beim Regierungspräsidium Darmstadt gestellt, den \nsie am 18.12.2020 zurückzog. \n \nMit Schreiben vom 25.08.2020 wurde der Kläger durch das Ordnungsamt zu der \nbeabsichtigten Untersagung des Betriebes von Wettvermittlungsstellen an allen drei \nStandorten angehört. \n \nMit Bescheid vom 24.02.2021 verfügte das Ordnungsamt gegenüber dem Kläger: \n \n1. Ihnen wird ab sofort untersagt, in den Wettvermittlungsstellen in der\n \n \n, Sportwetten zu \nvermitteln bzw. vermitteln zu lassen oder derartige Tätigkeiten zu unterstützen \nbzw. unterstützen zu lassen. \n2. Die zur Vermittlung von Sportwetten vorgehaltenen technischen Geräte (Hard- \nund Software, Wettterminals, Zugänge zu Internet-Sportwetten oder andere \ntechnische Hilfsmittel) sind binnen 48 Stunden nach Zustellung dieser Verfügung \ndauerhaft aus den in Ziffer 1 genannten öffentlich zugänglichen Räumen zu \nentfernen. \n\n4 \n3. In den unter Ziffer 1 genannten Geschäftsräumen ist ab Zustellung dieser \nVerfügung durch geeignete Hinweise auf die Einstellung der Vermittlung von \nSportwetten deutlich und für jedermann sichtbar hinzuweisen. \n4. Die von außen sichtbare Werbung für den Wettbetrieb und die angebotenen \nWetten in den unter Ziffer 1 genannten Wettvermittlungsstellen, insbesondere \ndie Außenbeschilderung in Form von Leuchtreklame, Werbeaufklebern etc. ist \nbinnen 48 Stunden nach Zustellung dieser Verfügung zu entfernen. \n5. Für den Fall, dass Sie der Verpflichtung unter Ziffer 2 nicht nachkommen, wird \nIhnen die Versiegelung der unter Ziffer 1 genannten Geschäftsräume angedroht. \n6. Für den Fall, dass Sie der Verpflichtung unter Ziffer 3 nicht nachkommen, wird \nIhnen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 € für jede einzelne \nZuwiderhandlung angedroht. \n7. Für den Fall, dass Sie der Verpflichtung unter Ziffer 4 nicht nachkommen, wird \nIhnen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 € für jede einzelne \nZuwiderhandlung angedroht. \n \nDie sofortige Vollziehung der Ziffern 5 bis 7 der Verfügung wurde angeordnet (Ziffer 8) \nund eine Gebühr in Höhe von 2.400 € festgesetzt (Ziffer 9). Zur Begründung wird \nausgeführt, die Untersagungsverfügung beruhe auf § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 \nGIüStV. Nach Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer Sportwettenkonzession \ndurch die\n Ltd. sei deren Wettangebot illegal, sodass eine Vermittlung an diesen \nAnbieter nicht mehr geduldet werden könne. Im Übrigen sei die Untersagung schon aus \nGründen der Gefahrenabwehr geboten, weil in den Wettvermittlungsstellen des Klägers \ndie materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Glücksspielstaatsvertrages und des \njeweiligen Ausführungsgesetzes nicht erfüllt seien. Dem Kläger könnte keine Erlaubnis \nfür den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle erteilt werden, weil er unzuverlässig i.S.d. \n§ 3 Abs. 1 Nr. 4 BremGlüG (a.F.) sei. Nach der Vielzahl an Verstößen biete das \nVerhalten des Klägers im Zeitraum von Januar bis Ende Oktober 2020 keine Gewähr \ndafür, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werde. Neben der \n Ltd. vermittele der Kläger auch Wetten an die illegalen Anbieter \n und \n. Auch biete er illegale Live-Ereigniswetten an. Sein Sozialkonzept entspreche \nnicht den hierfür geltenden Anforderungen, es fehle an einer Individualisierung. Herr \n spreche kein Deutsch, sodass er die Schulungsinhalte kaum erfasst haben \nkönnte. Der Pflicht zur Aufklärung über Suchtrisiken komme der Kläger nur \nunzureichend nach. Mit dem wiederholten Anbieten von Getränken verstoße der Kläger \ngegen § 5a Absatz 3 Nr. 1 BremGlüG. Am 12.02.2020 sei in der\n \n gegen das Verbot verstoßen worden, den Zutritt Minderjähriger zu verhindern, als \n15 Minuten lang keine Aufsichtsperson anwesend gewesen sei. \n\n5 \n \nNeben der Untersagung des Vermittelns von Sportwetten sei auch das Entfernen aller \nHilfsmittel für die Vermittlung von Sportwetten zwingend erforderlich, um sicherzustellen, \ndass die Sportwettenvermittlung tatsächlich eingestellt werde und um eine wirksame \nKontrolle zu ermöglichen. Dies sei auch verhältnismäßig. Auch die hierfür gesetzte Frist \nsei angemessen. Die Einstellung der unerlaubten Vermittlung von Sportwetten erfordere \naufgrund deren öffentlichen Charakters und der bisherigen Werbung hierfür auch die \nVerpflichtung, auf die Einstellung der Vermittlung von Sportwetten in den Geschäftsräumen \nhinzuweisen. Dies sei angesichts des großen öffentlichen Interesses daran, unerlaubtes \nGlücksspiel wirksam zu unterbinden, erforderlich. Da unerlaubtes Glücksspiel nicht \nbeworben werden dürfe, sei auch darauf hinzuwirken, dass die unerlaubte Werbung \nunterbleibe. Auch die für das Entfernen der Werbung gesetzte Frist sei angemessen. Die \nGebührenfestsetzung richte sich nach § 1 InKostV i.V.m. Nr. 113.42 der Anlage zu § 1 \nInKostV. Angesichts des erheblichen Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der \nAngelegenheit erscheine die Festsetzung einer Gebühr von 800 € je Wettvermittlungsstelle \nals ausreichend, aber auch notwendig. \n \nDagegen hat der Kläger am 04.03.2021 Klage erhoben. Die Klage sei zulässig, obwohl er \nnicht beabsichtige, in Zukunft neuerlich Sportwetten ohne Erlaubnis zu vermitteln. \nInsbesondere greife der angefochtene Bescheid in sein Persönlichkeitsrecht ein. Die \nHinnahme des Bescheides könne seine Aussichten gefährden, eine Erlaubnis zur \nVermittlung von Sportwetten eines Konzessionsnehmers zu erhalten. Zudem sei eine \nEintragung der Entscheidung in das Gewerbezentralregister zu befürchten. Das gelte auch \nin Bezug auf den Standort \n, obwohl er keine Absicht habe, \ndort jemals wieder als Wettvermittler tätig zu werden. Er sei auch nicht Betriebsinhaber \ndieser Wettvermittlungsstelle gewesen. Zudem sei die Untersagungsverfügung auch \nGrundlage für den im Verfahren 5 K 822/21 angefochtenen Zwangsmittelbescheid und für \ndie Gebührenforderung. Der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil zur Zeit seines \nErlasses die Wettvermittlungsstellen ohnehin aufgrund der zu dem Zeitpunkt geltenden \nCorona-Verordnung geschlossen gewesen seien. Die Sachlage habe sich zudem erheblich \nverändert, da die \n Ltd. ihren Konzessionsantrag zurückgenommen und gleichzeitig \ndie Zahl der konzessionierten Wettveranstalter zugenommen habe. Die Beklagte habe \nkeinen Grund zu der Annahme gehabt, er werde nach Aufhebung der corona-bedingten \nSchließung nicht mit einem Konzessionsnehmer zusammenarbeiten. Eine Unterscheidung \nin legale und illegale Wettanbieter sei vor dem Hintergrund eines bislang fehlenden \nfunktionierenden \nKonzessionierungsverfahrens \nnicht \nsachgerecht. \nMangels \nkonzessionierter Wettanbieter habe auch er bislang keine Erlaubnis für die Wettvermittlung \nerlangen können. Dass die\n Ltd. aus heutiger Sicht nicht die Voraussetzungen für eine \n\n6 \nKonzession nach § 4a GlüStV erfülle, sei nicht geeignet, die Erlaubnisfähigkeit der \nklägerischen Wettvermittlungsbetriebe in Frage zu stellen. Die Kritik am Sozialkonzept, das \nim Übrigen nicht zu beanstanden sei, überschreite die Kompetenz des Bremer \nOrdnungsamtes. Die Sozialkonzepte seien für jeden seiner Standorte individualisiert \nworden und er sei der Ansprechpartner gewesen. Die Beanstandungen hinsichtlich der \nSchulung des Mitarbeiters \n seien unzutreffend, dieser verfüge über ausreichende \nDeutschkenntnisse. Die Konfiguration der Wettterminals liege nicht in seinem \nVerantwortungsbereich, sondern desjenigen des Wettveranstalters. Darüber hinaus habe \ner durch entsprechende Anweisung des Personals sichergestellt, dass unzulässige Wetten \nnicht angenommen würden. Auch eine selbständige Wettteilnahme sei nach \nentsprechender Anweisung der Mitarbeiter nicht möglich gewesen. Es sei unzutreffend, \ndass Getränke ausgeschenkt oder verkauft worden seien. Der Kühlschrank sei lediglich für \nMitarbeiter bestimmt. Es verstoße nicht gegen Jugendschutzvorschriften, wenn kurzfristig \nMitarbeiter aufgrund von Pausenzeiten nicht anwesend seien. Bei der Kontrolle am \n12.02.2020 in der \n sei darüber hinaus eine Aufsicht anwesend \ngewesen. Die in den weiteren Ziffern des Bescheids gesetzte Frist von 48 Stunden ab \nZustellung \nsei \nnicht \nhinreichend \nbestimmt, \nda \nbei \neiner \nZustellung \nper \nPostzustellungsurkunde nicht die Uhrzeit notiert werde. Da die Verfügung zudem an einem \nMittwoch erlassen worden sei, sei damit zu rechnen gewesen, dass sie erst am folgenden \nSamstag an seinen Rechtsanwalt zugestellt würde und er erst am folgenden Montag \nKenntnis von dem Bescheid erlangen würde, sodass ihm zu wenig Zeit für die Erfüllung \nder ihm auferlegten Handlungspflichten bliebe. Das gelte insbesondere im Hinblick darauf, \ndass die Betriebsstätten ohnehin geschlossen gewesen seien und die fachgerechte \nEntfernung der Werbeanlagen und Schaufensterbeklebung zeitintensiv sei. Bei der Ziffer \n4 (gemeint ist Ziffer 3.) fehle es gänzlich an einer Fristsetzung, weshalb auch die darauf \nbezogene Zwangsmittelandrohung rechtswidrig sei. \n \nDer Kläger beantragt, \n \nden Bescheid vom 24.02.2021 hinsichtlich der Ziffern 1 bis 7 und Ziffer 9 \naufzuheben, \n \nhilfsweise für den Fall, dass die Ziffer 1 des Bescheids nicht aufgehoben wird, \nfestzustellen, dass die Ziffer 1 des Bescheids vom 24.02.2021 zum Zeitpunkt \nihres Erlasses rechtswidrig war. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n\n7 \n \nSie nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid und \nergänzt, die Schließung aufgrund der Corona-Verordnung stünde dem Bescheid nicht \nentgegen, da nach Ende der pandemiebedingten Schließung ein Betrieb sonst wieder \nmöglich sei. Daher sei auch ein gesonderter Hinweis auf die Einstellung der \nWettvermittlung nötig. \n \nDas Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch zu einzelnen \nVerstößen angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der \nweiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten \nund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nI. \nDie Klage ist zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Anfechtungsklage \nist nicht schon deswegen entfallen, weil sich die Untersagungsverfügung erledigt hätte. \nEin Verwaltungsakt erledigt sich mit der Folge, dass das Rechtsschutzbedürfnis für \nseine Anfechtung entfällt, wenn von ihm keine belastenden Wirkungen mehr ausgehen \n(SächsOVG, Beschl. v. 23.03.2022 – 6 A 641/20 –, juris Rn. 3). Dies ist bei einer \nUntersagungsverfügung, die sich nur auf eine konkrete Betriebsstätte bezogen hat, der \nFall, wenn der Betroffene den Zugriff auf die Betriebsstätte verliert (BVerwG, Urt. v. \n20.06.2013 – 8 C 46/12 –, BVerwGE 147, 81-100, juris Rn. 16). Danach liegt eine \nErledigung des Rechtsstreits nicht vor, weil der Kläger den Zugriff auf die Betriebsstätten \nnicht verloren hat. Er hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er für die \nBetriebsstätte in der \n einen Mietvertrag und einen \nUntermietvertrag mit Herrn Günes habe. Die \n gehöre \nseinem Bruder, der ihm diese Betriebsstätte aber überlasse. Hinsichtlich de\n \n sei er inzwischen Eigentümer der Immobilie geworden. Zudem hat er \nangegeben, dass er für alle drei Standorte weiterhin das Gewerbe angemeldet habe. \nVon einer endgültigen Aufgabe der Betriebsstätten ist daher nicht auszugehen. Dies gilt \nauch für die \n. Zwar hat der Kläger vorgetragen, er habe \nkeine Absicht, jemals wieder als Wettvermittler an diesem Standort tätig zu werden, die \ntatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Betriebs an diesem \nStandort liegen aber weiterhin vor. \n \n \n \n\n8 \nII. \nDie Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen hat sie \nkeinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 24.02.2021 ist hinsichtlich der \nAnordnungen in den Ziffern 1, 2 und 4 sowie der Gebührenfestsetzung in Ziffer 9 \nrechtmäßig, hingegen sind die Anordnung in Ziffer 3 und die Zwangsmittelandrohungen in \nden Ziffern 5 bis 7 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 \nVwGO. \n \n1. \nDie Untersagung der Wettvermittlung in den Betriebsstätten\n \n ist rechtmäßig. \n \nMaßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagung ist die Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, weil es sich bei der Untersagung \num einen Dauerverwaltungsakt handelt. Denn das von der Behörde einmal \nausgesprochene Verbot aktualisiert sich dem Gewerbetreibenden gegenüber ständig neu \n(BVerwG, Urt. v. 19.09.2013 – 3 C 15.12 –, juris Rn. 9 m. w. N.; vgl. zu § 15 Abs. 2 Satz 1 \nGewO: Leisner, in: Pielow, BeckOK GewO, 56. Edition Stand: 01.01.2022, § 15 Rn. 48 \nm.w.N.; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Werkstand: 86. EL Februar 2021, § 15 \nRn. 26 m.w.N.). Maßgeblich sind damit die am 01.07.2021 in Kraft getretenen Vorschriften \ndes Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland \n(Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) sowie das Bremische Glücksspielgesetz \n(BremGlüG) in der am 01.07.2021 in Kraft getretenen Fassung. \n \nRechtsgrundlage für die Untersagung ist § 9 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 Nr. 3 GlüStV 2021. \nNach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung \nder nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages \nbegründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf \nhinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Sie kann \ndie erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen (Satz 2) und insbesondere die \nVeranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung \nhierfür untersagen (Satz 3 Nr. 3). Nach § 9 Abs. 2 BremGlüG soll die zuständige Behörde \ndie Schließung einer Räumlichkeit anordnen, wenn dort unerlaubtes Glücksspiel \nveranstaltet oder vermittelt wird. \n \na. Der Bescheid vom 24.02.2021 ist formell rechtmäßig. Das Ordnungsamt der Beklagten ist \nnach § 9 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 10 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 1 Nr. 1 BremGlüG als örtlich zuständige \nOrtspolizeibehörde gemäß § 128 Abs. 2 Nr. 1 BremPolG für seinen Erlass zuständig. Mit \n\n9 \nSchreiben vom 25.08.2020 wurde der Kläger gemäß § 28 Abs. 1 BremVwVfG zu der \nbeabsichtigten Untersagung ordnungsgemäß angehört. \n \nb. Die Untersagung ist auch materiell rechtmäßig. \n \naa. Sie ist hinsichtlich der \n an den Kläger als richtigen \nAdressaten gerichtet. Soweit dieser geltend macht, Herr \n sei Betreiber dieser \nWettvermittlungsstelle gewesen, ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass er ausweislich der \nAuskunft aus dem Gewerberegister für diesen Standort das Gewerbe „Vermittlung von \nSportwetten“ angemeldet hat. Herr\n hat eine Schankwirtschaft und einen Kiosk mit \ndem Verkauf von Getränken und Süßigkeiten angemeldet, die er offensichtlich in weiteren \nRäumen der Immobilie betreibt. Zudem hat der Kläger in der Stellungnahme auf die \nAnhörung zur beabsichtigten Untersagung ausgeführt, er sei Wettvermittler an allen drei \nStandorten. Die Situation sei vergleichbar mit einer Spielhalle, in der nicht der \nSpielhallenbetreiber, sondern ein Dritter die Geräte aufstelle. Auch im Schriftsatz vom \n19.07.2021 gibt der Kläger an, er habe von Herrn \n die Möglichkeit eingeräumt \nbekommen, in dessen Räumen Wettterminals aufzustellen. Danach besteht kein Zweifel, \ndass der Kläger die Wettvermittlungsstelle betrieben hat. \n \nbb. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV liegen vor. Der \nKläger hat unerlaubt Glücksspiele vermittelt. Unerlaubtes Glücksspiel ist das Veranstalten \nund das Vermitteln ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der zuständigen Behörde des \njeweiligen Landes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021). Dem Kläger fehlt die für die Vermittlung \nvon Sportwetten erforderliche Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 3 ff. \nBremGlüG, sodass seine Wettvermittlungstätigkeit formell illegal ist. Auch die \nWettveranstalter \n, an die der Kläger Sportwetten \nvermittelte, verfügten zu keinem Zeitpunkt über die nach § 4 Abs. 1 GlüStV erforderliche \nSportwettenkonzession. \n \nWeitere Voraussetzungen hat die Norm nicht, insbesondere ist die Frage der materiellen \nErlaubnisfähigkeit nach Überzeugung der Kammer eine Frage der Rechtsfolge, nicht des \nTatbestands (zu dem insoweit vergleichbaren § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO: VG Bremen, Urt. \nv. 03.12.2020 – 5 K 159/20 –, juris Rn. 23 f.; Winkler, in: Ennuschat/Wank/ders., GewO, \n9. Aufl. 2020, § 15 Rn. 21; zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV a.F.: BVerwG, Urt. v. \n16.05.2013 – 8 C 40.12 –, juris Rn. 52; a.A. wohl VG Leipzig, Beschl. v. 31.01.2022 – 5 L \n23/22 –, juris Rn. 31; VG Berlin, Beschl. v. 12.06.2020 – 4 L 290.19 –, juris Rn. 26). Soweit \nin der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wurde, dass eine Untersagung nach § 9 \nAbs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV nicht allein auf die formelle Illegalität gestützt werden könne \n\n10 \n(OVG Bremen, Beschl. v. 24.06.2015 – 2 B 12/15 –, juris Rn. 22 ff.), betraf dies die \nRechtslage, als das seit dem 01.07.2012 vorgesehene Verfahren zur Erteilung von \nSportwettenkonzessionen nicht abgeschlossen war und Erlaubnisse zur Wettvermittlung \nmangels konzessionierter Wettveranstalter nicht erteilt werden konnten. Inzwischen hat \ndas Regierungspräsidium Darmstadt mehreren Unternehmen eine Sportwettenkonzession \nerteilt \n(vgl. \nhttps://rp-darmstadt.hessen.de/sites/rp-darmstadt.hessen.de/files/2022-\n03/whitelistsportwetten.pdf) \n \ncc. Das Ordnungsamt hat das ihm nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021 \neingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Bei einer Ermessensentscheidung prüft das \nGericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \nüberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht \nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Derartige Fehler liegen nicht vor. \n \n§ 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021 räumen der Behörde ein Ermessen ein, \nob \nsie \nbei \nVorliegen \nder \ntatbestandlichen \nVoraussetzungen \neinschreitet \n(Entschließungsermessen) und – wenn sie sich dafür entscheidet – wie sie einschreitet \n(Auswahlermessen). Die Norm wird jedoch durch § 9 Abs. 2 BremGlüG dahingehend \nmodifiziert, dass die Behörde, wenn in einer Räumlichkeit unerlaubtes Glücksspiel \nveranstaltet oder vermittelt wird, die Schließung dieser Räumlichkeit anordnen soll. Hierbei \nhandelt \nes \nsich \nausweislich \nder \nGesetzesbegründung \nzur \ngleichlautenden \nVorgängervorschrift um eine Konkretisierung der allgemeinen Befugnisse des \nGlücksspielstaatsvertrages auf Rechtsfolgenseite (vgl. Bremische Bürgerschaft (Landtag), \nDrucksache 18/32 vom 03.04.2012, S. 123). Die Rechtsfolge betrifft nach Überzeugung \nder Kammer sowohl das Entschließungs- als auch das Auswahlermessen. \n \n(1) Ein atypischer Fall, der abweichend von der „Soll-Vorschrift“ des § 9 Abs. 2 BremGlüG \nErmessenserwägungen erfordert hätte, ist nicht gegeben. Bei einer 'Soll'-Regelung ist die \nEntscheidung der Verwaltung insoweit gebunden, als bei Vorliegen der gesetzlichen \nTatbestandsvoraussetzungen die Rechtsfolge regelmäßig vorgezeichnet ist. Ist das \nErmessen nach den landesrechtlichen Vorgaben grundsätzlich zum Einschreiten \nintendiert, bedarf es insoweit auch keiner besonderen Ermessenserwägungen des \nBeklagten (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 – 8 C 18/16 –, BVerwGE 160, 193-212, juris \nRn. 29). Ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, bei dem der Verwaltung ein \nRechtsfolgenermessen eröffnet ist, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen \nÜberprüfung (BVerwG, Urt. v. 12.07.2016 – 1 C 23/15 –, juris Rn. 21 m.w.N.) und ist der \nErmessensentscheidung als Voraussetzung vorgelagert. Die Beurteilung hängt davon ab, \nwie unter Auslegung der entsprechenden Norm der Regelfall zu definieren ist (vgl. etwa \n\n11 \nWolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 141 m.w.N.). Der Gesetzgeber \ngeht ausweislich der Gesetzesbegründung davon aus, dass in Fallgestaltungen, in denen \n„die Tätigkeit des Veranstaltens oder Vermittelns öffentlicher Glücksspiele sich im \nkonkreten Einzelfall bereits im Erlaubnisverfahren befindet und absehbar ist, dass der \nVeranstalter oder Vermittler zuverlässig ist“, eine Ausnahme in Betracht kommt (vgl. \nBremische Bürgerschaft (Landtag), Drucksache 18/329 vom 03.04.2012, S. 123). Auch \nwenn die Gesetzesbegründung insoweit nur auf das Tatbestandsmerkmal der \nZuverlässigkeit abstellt, so wird aus der Gesamtschau der Begründung dennoch deutlich, \ndass es dem Gesetzgeber insoweit auf eine Prognose zu der Erlaubnisfähigkeit insgesamt \nankommt. Insbesondere macht die Gesetzesbegründung deutlich, dass insoweit ein \nschärferer Maßstab an die Schließung eines Betriebes angelegt werden soll, als im \nGlücksspielstaatsvertrag 2021 vorgesehen; insoweit ist offensichtlich mindestens eine \nAnlehnung an die im allgemeinen Gewerberecht anerkannten Maßstäbe gewollt. Eine auf \n§ 15 Abs. 2 GewO gestützte Untersagungs- oder Schließungsverfügung ist in der Regel \n(nur) ermessensfehlerhaft, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit des Betriebes im \nZeitpunkt der Entscheidung der Untersagungsbehörde offensichtlich und ohne weitere \nPrüfung erkennbar ist. Die Untersagungsermächtigung soll dazu dienen, die präventive \nbehördliche Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der geplanten Gewerbetätigkeit zu sichern, um \nmögliche Gefahren bereits im Vorfeld abzuwehren. Eine formell illegale, aber unter \nErlaubnisvorbehalt stehende Tätigkeit ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit allenfalls \ndann zu dulden, wenn sie offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar, die \nmateriellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt, sodass die Untersagung nicht mehr zur \nGefahrenabwehr erforderlich ist. Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung \nder Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigen dagegen ein Einschreiten. In diesem Fall ist \ndie Untersagung notwendig, um die Klärung im Erlaubnisverfahren zu sichern und so zu \nverhindern, dass durch die unerlaubte Tätigkeit vollendete Tatsachen geschaffen und \nungeprüfte Gefahren verwirklicht werden (BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 – 8 B 36/14 –, \njuris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 40.12 –, juris Rn. 52 f.; vgl. auch zu der \nFallkonstellation, dass keine Untersagung im Raum steht, jedoch mit Blick auf die \nStrafbarkeit unerlaubten Glücksspiels eine Duldung begehrt wird: OVG NRW, Beschl. v. \n24.03.2022 – 4 B 1520/21 –, juris Rn. 14 ff.). \n \nDaran gemessen liegt ein atypischer Fall nicht vor. Die formell illegal betriebenen \nWettvermittlungsstellen sind insbesondere nicht offensichtlich erlaubnisfähig. Hat der \nbetroffene Glücksspielanbieter weder einen Erlaubnisantrag gestellt noch unabhängig \ndavon aussagekräftige Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die \nErlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind, ist nicht ohne weitere Prüfung erkennbar, dass \ndessen Angebot zu erlauben wäre (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 – 8 C 18/16 –, BVerwGE \n\n12 \n160, 193-212, juris Rn. 29; NdsOVG, Beschl. v. 14.12.2018 – 11 ME 541/18 –, juris \nRn. 41). Weder der Kläger selbst noch ein Veranstalter, der nach § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV \n2021 i.V.m. § 3 Abs. 6 GlüStV 2021 den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. \n1 GlüSTV 2021 für die für ihn tätigen Vermittler zu stellen hat, haben einen Erlaubnisantrag \ngestellt. Zwar hat die \n Ltd. für den Standort \n \neine Erlaubnis zur Wettvermittlung beantragt, als Wettvermittler wird jedoch nicht der \nKläger persönlich, sondern die\n GmbH benannt. \n \nDarüber hinaus ist die Erlaubnisfähigkeit auch deswegen nicht offensichtlich gegeben, weil \nder Kläger nicht offensichtlich zuverlässig i.S.d. § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) GlüStV \n2021, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BremGlüG ist. Danach darf die zuständige Behörde die \nErlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 nur erteilen, wenn der Veranstalter oder \nVermittler zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung \noder Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spieler sowie für die zuständige Behörde \nnachvollziehbar durchgeführt wird. Allerdings steht auch nicht zur Überzeugung des \nGerichts fest, dass der Kläger glücksspielrechtlich unzuverlässig ist. Seine Befragung in \nder mündlichen Verhandlung hat kein klares Bild ergeben. Verbleibende Zweifel an der \nErfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen gehen jedoch zu seinen Lasten (BVerwG, Beschl. \nv. 25.02.2015 – 8 B 36/14 –, juris Rn. 13). \n \n(2) Die Rechtsfolge des § 9 Abs. 2 BremGlüG betrifft auch das Auswahlermessen. Der \nWortlaut enthält insoweit keine Festlegung. Der Bremische Gesetzgeber hat bei der \nEinführung der inhaltsgleichen Vorgängernorm ausgeführt: „Mit einer gesetzlichen \nReduzierung des Ermessensspielraums auf Null bei einem objektiv festgestellten Verstoß \ngegen das Verbot, unerlaubt Glücksspiele zu veranstalten oder zu vermitteln, hat § 22 \nAbsatz 4 Satz 2 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes vom 17. Dezember 2007 die \ndortigen Behörden in die Lage versetzt, wirkungsvoll unerlaubtes Glücksspiel zu \nbekämpfen. In aller Regel haben die Gerichte diese Vorgehensweise gestützt. Der \nbremische Gesetzesvorschlag greift diesen Erfahrungswert auf, geht aber einen etwas \nmoderateren Weg“ (vgl. Bremische Bürgerschaft (Landtag), Drucksache 18/329 vom \n03.04.2012, S. 123). Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention der \n„wirkungsvollen“ Bekämpfung unerlaubten Glücksspiels und auch unter Beachtung von § 9 \nAbs. 2 GlüStV 2021, der die sofortige Vollziehbarkeit von Aufsichtsmaßnahmen – \ninsbesondere auch von Untersagungsverfügungen – kraft Gesetzes anordnet, ergibt sich \nfür die Kammer, dass das intendierte Ermessen auch das Auswahlermessen in Bezug auf \ndie Nichtgewährung einer etwaigen Abwicklungsfrist betrifft. \n \n\n13 \nVor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Behörde zur \nBegründung von Ziffer 1 des Bescheids keine Erwägungen zu einer Übergangszeit zur \nSchließung des Betriebes angestellt hat; denn eine Soll-Vorschrift verpflichtet die Behörde, \ngrundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist; wenn keine Umstände \nvorliegen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, bedeutet das „Soll“ ein „Muss“ \n(BVerwG, Urt. v. 17.08.1978 – V C 33.77 –, juris Rn. 8 m.w.N.). \n \n2. Die Anordnung in Ziffer 2 der Verfügung, die zur Vermittlung von Sportwetten \nvorgehaltenen technischen Geräte dauerhaft aus den öffentlich zugänglichen Räumen der \nBetriebsstätten zu entfernen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Maßgeblicher \nBeurteilungszeitpunkt ist hier der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, weil sich \ndie Anordnungen in den Ziffern 2. bis 4. in einmaligen Geboten erschöpfen (a.A.: VG \nCottbus Urt. v. 11.06.2015 – VG 3 K 1152/12 –, BeckRS 2015, 47779, beck-online). Die \nAnordnung findet ihre Rechtsgrundlage demnach in § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Nr. 3 GlüStV \n2012, die der heutigen Fassung entsprechen. Bei der Anordnung, die Wett-Terminals aus \nden öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten zu entfernen, handelt es sich um einen \nrechtlich nicht zu beanstandenden Annex zur Untersagung der Wettvermittlung (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 12.02.2015 – 2 B 329/14 –, juris Rn. 26). Das Gebot der dauerhaften \nEntfernung der für den Sportwettbetrieb erforderlichen Geräte stellt eine effektive \nMaßnahme dar, um zu verhindern, dass der Sportwettbetrieb in derselben Betriebsstätte \ndurch einen Dritten ohne Unterbrechung fortgeführt wird. Es stellt gleichzeitig sicher, dass \nder Sportwettbetrieb nicht zu Zeiten fortgeführt wird, in denen mit behördlichen Kontrollen \nüblicherweise nicht zu rechnen ist (VG Bremen, Beschl. v. 19.04.2010 – 5 V 366/10 –, juris \nRn. 25). \n \nDie Entfernungspflicht ist nicht im Hinblick auf die von dem Kläger für zu unbestimmt und \nkurz bemessene Fristsetzung rechtswidrig. Bei der in der Grundverfügung gesetzten Frist \nhandelt es sich um die nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BremVwVG zu setzende Frist für die \nErfüllung der Verpflichtung, denn die mit der Grundverfügung getroffene Anordnung ist \nauch ohne Fristsetzung durchführbar und soll nach dem Willen der Behörde Bestand \nhaben. Die Fristbestimmung ist Bestandteil der unter Ziffer 5 angedrohten Anwendung \nunmittelbaren Zwangs. \n \n3. Hingegen war das Ordnungsamt nicht befugt, gegenüber dem Kläger anzuordnen, durch \ngeeignete Hinweise auf die Einstellung der Vermittlung von Sportwetten deutlich und für \njedermann sichtbar hinzuweisen (Ziffer 3). Dafür fehlt es an einer hinreichenden \nErmächtigungsgrundlage. Eine dahingehende Ermächtigung ergibt sich nicht aus § 9 \nAbs. 1 Satz 2 GlüStV 2012. Die an die Überwachungspflicht nach Satz 1 anknüpfende \n\n14 \nBefugnis der Behörde, die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall zu erlassen, enthält \nzwar keine abschließende Aufführung der zu ergreifenden Maßnahmen, dies bedeutet \nindes nicht, dass die Behörde zu jeder im Zusammenhang mit einer Untersagung \nunerlaubten Glücksspiels stehenden Maßnahme ermächtigt ist. Eine öffentlich-rechtliche \nund mit Zwangsmitteln durchsetzbare Pflicht, auf die Einstellung des Betriebs aufgrund \neiner Untersagungsverfügung hinzuweisen, ergibt sich aus den glücksspielrechtlichen \nVorschriften nicht. Der Hinweispflicht kommt auch keine Steuerungsfunktion im Hinblick \nauf die Unterbindung unerlaubten Glücksspiels zu. Dafür stehen der zuständigen Behörde \ndie Befugnis zur Untersagung des unerlaubten Glücksspiels und Schließung der \nRäumlichkeiten sowie Verpflichtung zur Entfernung aller Hilfsmittel für die Durchführung \nunerlaubten Glücksspiels zu. Insoweit ist die Hinweispflicht weder geeignet noch \nerforderlich, um unerlaubten Glücksspiel entgegenzuwirken, und erweist sich – auch \nwegen \ndes \nihr \ninnewohnenden \nCharakters \neiner \nSelbstbezichtigung \n– \nals \nunverhältnismäßig. \n \n4. Die in Ziffer 4 der Verfügung getroffene Anordnung, die von außen sichtbare Werbung \nfür den Wettbetrieb und die angebotenen Wetten zu entfernen, begegnet keinen \nrechtlichen Bedenken. Sie beruht auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2012, der ausdrücklich \nzur Untersagung der Werbung für die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung \nunerlaubter Glücksspiele ermächtigt. Da die Wettvermittlungstätigkeit nicht erlaubt ist, ist \nauch die entsprechende Werbung hierfür nicht erlaubt. Mit der Entfernung der Werbung \nwird einerseits darauf hingewirkt, dass der Betrieb nicht mehr von potentiellen Kunden \naufgesucht wird und die Betreiber keinen Anreiz haben, unerlaubtes Glücksspiel \nanzubieten. Zudem dient das Werbeverbot allgemein dem Zweck, zur Bekämpfung der \nGlücksspielsucht Gewöhnungseffekten entgegenzuwirken. Die Beklagte hat auch \nermessensfehlerfrei dem öffentlichen Interesse an dem Unterbleiben der Werbung den \nVorrang eingeräumt. Der Kläger hat insoweit auch lediglich Einwände gegen die Frist zur \nEntfernung der Werbung erhoben. Für diese gilt das unter Nr. 2 Ausgeführte. \n \n5. Die Androhung unmittelbaren Zwanges in Ziffer 5 der Verfügung für den Fall, dass der \nKläger der Verpflichtung unter Ziffer 2 nicht nachkommt, ist rechtswidrig. Es kann \ndahinstehen, ob die Androhung unmittelbaren Zwanges bereits nach § 16 Abs. 1 \nBremVwVG unzulässig ist. Danach kann unmittelbarer Zwang angewandt werden, wenn \ndie Androhung eines Zwangsgelds nicht zum Ziel führt oder untunlich ist. Untunlichkeit liegt \nschon dann vor, wenn der Einsatz eines Zwangsgelds zwar grundsätzlich Erfolg verspricht, \nder unmittelbare Zwang aber im Einzelfall wirksamer ist, die Verpflichtung durchzusetzen, \ndie übrigen Zwangsmittel also weniger geeignete Mittel darstellen (vgl. etwa Lemke, in: \nDamker/Ders., VwVG, 1. Auflage 2012, § 12 Rn. 9 m.w.N.). Da nach § 14 Abs. 2 \n\n15 \nBremVwVG ein Zwangsgeld von bis zu 50.000,00 € angedroht und festgesetzt werden \nkann, erscheint ein Zwangsgeld auch unter Berücksichtigung der Gewinnerwartungen, die \nmit dem Betrieb von Sportwetten verbunden sind, nicht von vornherein ungeeignet, den \nBetreiber zur Beachtung der ihm auferlegten Pflichten anzuhalten (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 06.02.2007 – 1 B 466/06 –, juris Rn. 32 m.w.N.). \n \nDies bedarf indes keiner Entscheidung, weil es an einer hinreichend bestimmten Frist für \ndie Erfüllung der Verpflichtung aus Ziffer 2 fehlt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BremVwVG ist \nfür die Erfüllung der Verpflichtung, wenn nicht eine Duldung oder Unterlassung erzwungen \nwerden soll, eine Frist oder ein Termin zu bestimmen. Fristen und Termine sind gemäß \n§ 17 Abs. 1 Satz 4 BremVwVG so zu bemessen, dass der Vollzug dem Pflichtigen \nbilligerweise zugemutet werden kann. Die Fristbestimmung ist integrierter Bestandteil der \nZwangsmittelandrohung, sodass § 37 Abs. 1 BremVwVfG hierauf unmittelbar anzuwenden \nist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 13.01.1995 – 10 S 3057/94 –, juris Rn. 9). Eine von der \nBehörde gesetzte Frist muss angemessen und eindeutig sein (vgl. BVerwGE 16, 289, 293). \nDies ergibt sich aus dem aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Gebot \neiner rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung und dem sich ebenfalls daraus ergebenden \nGrundsatz von Treu und Glauben. Gerade in Fristfragen muss für den Bürger klar \nerkennbar sein, was er zu tun hat, um einen Rechtsverlust zu vermeiden (BVerwG, Urt. v. \n22.10.1993 – 6 C 10/92 –, juris Rn. 27). Insbesondere muss der Betroffene wissen, wann \ner mit der Anwendung des Zwangsmittels zu rechnen hat (VGH BW, Beschl. v. 13.01.1995 \n– 10 S 3057/94 –, juris Rn. 9). Für die Rechtmäßigkeit der Fristbestimmung ist es \nerforderlich, dass das Ende der Frist entweder mit einem kalendermäßigen Datum oder mit \neiner genauen Zeitdauer oder in sonstiger Weise hinreichend bestimmbar festgesetzt wird. \nUnklarheiten bei der Festlegung behördlicher Fristen gehen zu Lasten der Behörde. \n \nDiesen Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit wird die dem Kläger gesetzte Frist \nvon „48 Stunden nach Zustellung dieser Verfügung“ nicht gerecht. Ist eine Frist nach \nStunden bemessen, endet sie mit Ablauf der letzten Stunde der Frist, nicht mit Ablauf des \nTages, in den die Stunde fällt (Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Stamm, 9. Aufl. 2018, \nVwVfG, § 31 Rn. 43). Da die Beklagte hinsichtlich der Zustellung des Bescheids vom \n24.02.2021 nicht angeordnet hat, dass die genaue Uhrzeit der Zustellung dokumentiert \nwird (vgl. § 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 182 Abs. 2 Nr. 7 ZPO), bleibt der Beginn der Frist im \nUnklaren und lässt sich damit auch das Ende der Stundenfrist nicht fixieren. Eine \nAuslegung der 48-Stunden-Frist dahingehend, dass eine Tagesfrist gemeint ist, verbietet \nsich im Hinblick auf die unterschiedlichen Folgen einer Fristsetzung nach Tagen und einer \nFristsetzung nach Stunden. Denn wird eine Frist ausnahmsweise nach Stunden \n\n16 \nangegeben, so wird sie gemäß § 31 Abs. 6 VwVfG in Abweichung von § 193 BGB nicht \ndurch Sonn- und Feiertage sowie Sonnabende unterbrochen. \n \nUnabhängig davon ist die Frist von 48 Stunden unangemessen zu kurz bemessen und \nauch daher rechtswidrig. Der Kläger war aufgrund der Verfügung aufgefordert, in drei \nWettvermittlungsstellen sowohl die zur Wettvermittlung dienenden Geräte als auch die \nWerbung zu entfernen. Die Frist von 48 Stunden war dafür sehr knapp bemessen. Dabei \nwar zu berücksichtigen, dass die Zustellung des Bescheids gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 VwZG \ni.V.m. § 1 Abs. 1 BremVwZG an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu erfolgen \nhatte und dadurch zu erwarten war, dass der Kläger erst mit einer gewissen \nZeitverzögerung von dem Bescheid Kenntnis erlangt. Tatsächlich erfolgte die Zustellung \nan einem Samstag. Zudem waren die Wettvermittlungsstellen aufgrund der Corona-\nPandemie geschlossen und es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger gegen \ndie diesbezüglichen Schließungsverpflichtungen verstoßen hätte. Insoweit bestand keine \nbesondere Dringlichkeit für den Vollzug der Anordnungen. Vor diesem Hintergrund stellt \nsich die Frist als unverhältnismäßig zu kurz dar. \n \nSoweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, sie habe dem \nKläger tatsächlich länger als 48 Stunden Zeit für die Erfüllung der Verpflichtung gelassen, \ngreift dies nicht durch. Die Unbestimmtheit und Unangemessenheit einer Frist wird nicht \ndadurch geheilt, dass die Behörde bis zur Festsetzung des Zwangsmittels eine längere \nFrist verstreichen lässt, denn für den Pflichtigen ergibt sich die Zeitdauer erst nachträglich, \nohne dass er sein Verhalten daran orientieren kann. \n \n6. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Ziffer 6 der Verfügung, für den Fall dass der \nKläger seiner Verpflichtung aus Ziffer 3 nicht nachkommt, erweist sich bereits infolge der \nRechtswidrigkeit und Aufhebung der Anordnung, durch geeignete Hinweise auf die \nEinstellung der Wettvermittlung hinzuweisen (Ziffer 3), als rechtswidrig. \n \n7. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Ziffer 7 der Verfügung ist aus den oben unter \nNr. 5 ausgeführten Gründen rechtswidrig, denn auch hier war dem Kläger zur Erfüllung der \nPflicht aus der Grundverfügung eine Frist von „48 Stunden nach Zustellung dieser \nVerfügung“ gesetzt worden. \n \n8. Die Gebührenfestsetzung in Ziffer 9 des Bescheids ist rechtmäßig. Die \nErmächtigungsgrundlage folgt aus § 1 InKostV. Nach Nr. 114.42 der Anlage zu § 1 InKostV \nist für die Untersagung von unerlaubter Veranstaltung oder Vermittlung oder der Werbung \nfür öffentliches Glücksspiel eine Gebühr im Rahmen von 72 bis 1.490 € zu erheben. Die \n\n17 \nWahl der Kostenhöhe von 2.400 € (800 € pro Wettvermittlungsstelle) mit der Begründung \ndes erheblichen Verwaltungsaufwands sowie der Bedeutung der Sache für den Kläger \nerfolgte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise. Die gewählte Kostenhöhe liegt im \nmittleren Bereich des eröffneten Rahmens. \n \nIII. \nDie Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Untersagungsverfügung in \nZiffer 1 des Bescheids vom 24.02.2021 war auch im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig. \nDenn auch zu diesem Zeitpunkt war die Wettvermittlung des Klägers formell illegal. Das \nErlaubnisverfahren stand dem Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung. Soweit \nder Kläger die Frage seiner glücksspielrechtlichen Zuverlässigkeit geklärt wissen will, kann \ner das mit dem Hilfsantrag nicht erreichen. Der anwaltlich vertretene Kläger hat seine Klage \nauch nicht darauf gerichtet, festzustellen, dass er zuverlässig i.S.d. § 4a Abs. 1 Nr. 1 \nBuchst. b) GlüStV 2021, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BremGlüG ist. \n \nIV. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Unterliegen der \nBeklagten bemisst das Gericht mit einer Kostenquote von 1/5. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Jörgensen \nTill \nKaysers \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364956","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-06-30/5-k-431-21","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364956","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364956","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-06-30/5-k-431-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364956","retrieved":"2026-07-09 04:52:36.961693+00:00"}}