{"status":"available","doknr":"OLD364955","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-07-01","aktenzeichen":"2 K 1260/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 K 1260/21 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer – durch die Vize-\npräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. \nPawlik und die Richterin Siemers sowie die ehrenamtliche Richterin Böllhoff und den eh-\nrenamtlichen Richter Deitmer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2022 für \nRecht erkannt: \nDie Verfügungen des Senators für Inneres – Referat 24 – vom \n06.04.2021, vom 21.05.2021 sowie vom 13.07.2021 werden aufgeho-\nben. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \n\n2 \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \ngez. Dr. Benjes \ngez. Dr. Pawlik \ngez. Siemers \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung nach Tunesien, verbunden mit einer Ein-\nreisebefristung von 20 Jahren sowie der Feststellung seiner Ausreisepflicht und Abschie-\nbungsandrohung. Er ist tunesischer Staatsangehöriger und am\n1975 in\n/Tune-\nsien geboren. \n \nDer Kläger reiste am 11.08.2001 in die Bundesrepublik Deutschland mit Pass und Visum \nein und stellte zunächst am 13.07.2001 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaub-\nnis zum Zwecke der Aufnahme des Studiums „Maschinenbau“ an der\n. Am 18.10.2001 wurde ihm erstmals eine Aufenthaltsbefugnis, befristet bis \nzum 10.08.2002, erteilt. Der Kläger zog am 01.05.2002 nach Bremen und studierte ab dem \nSommersemester 2002 zum Spracherwerb an der\n. Ab dem Winterse-\nmester 2002/03 nahm er dort das Studium der „Produktionstechnik/Maschinenbau“ auf. \nHierzu wurde ihm auf seinen Antrag vom 29.08.2002 am selben Tag eine Aufenthaltsge-\nstattung gemäß § 28 AuslG, befristet bis zum 31.08.2004, erteilt. Seinem Antrag auf Ver-\nlängerung des Aufenthaltstitels vom 24.08.2004 wurde am 29.09.2004 entsprochen; der \nTitel wurde bis zum 31.08.2006 verlängert. \n \nAm \n2005 schloss der Kläger die Ehe mit der deutschen Staatsangehörige\n \n in Bremen. Aus dieser Ehe sind vier Kinder hervorgegangen: \n \n(geboren \n.2006), \n (geboren \n.2008), \n (geboren \n2014) und \n (geboren \n.2016); die Kinder besitzen die deutsche \nStaatsangehörigkeit. \n \nDer Kläger ist seit dem 15.05.2004 Vorstandsmitglied und Schatzmeister des Islamischen \nKulturzentrums Bremen e.V. (im Folgenden: IKZ). Nach einer Erkenntnismitteilung des \nLandesamtes für Verfassungsschutz Bremen (im Folgenden: LfV Bremen) vom 29.04.2020 \nist er dort seit dem Jahr 2006 als Imam des IKZ bekannt und leitete seit 2010 als Vorbeter \nregelmäßig das wöchentlich stattfindende Freitagsgebet mit einer Besucherzahl von etwa \n\n3 \n400 bis 500 Personen. Die Besucher lassen sich mehrheitlich dem salafistischen Spektrum \nzurechnen. Durch den Vorstand eingesetzte Vorbeter und Gastprediger vermitteln in ihren \nPredigten regelmäßig die salafistische Ideologie. Die Predigten hält der Kläger den Er-\nkenntnissen zufolge erst auf Arabisch mit anschließender Übersetzung ins Deutsche. Auf-\ngrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen zeitweisen Schließung der Mo-\nschee wurden seine Freitagpredigten ab Mitte März 2020 auf Facebook live übertragen. \nIm Verlauf des Jahres erfolgte eine Übertragung der Predigten sowie mehrerer Islamsemi-\nnare zusätzlich auf Instagram. Seit Mai 2020 fanden die Freitagspredigten in der Moschee \nim Sinne der Hygiene-Vorschriften zur Eindämmung des Corona-Virus in zwei bis drei \nGruppen zu je ca. 150 Personen statt. Die wöchentliche Übertragung der Predigten bei \nFacebook und Instagram blieb weiterhin bestehen. \n \nNachdem der Kläger am 13.02.2006 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum \nZwecke des Familiennachzuges respektive Studiums beantragt hatte, erhielt er ab dem \n13.02.2006 fortlaufend eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG, zuletzt \nverlängert bis zum 20.04.2011. Ein 2008 vom Bundeskriminalamt gegen den Kläger durch-\ngeführtes Ermittlungsverfahren \n wegen des Verdachts der Unterstützung \nterroristischer Vereinigungen im Ausland wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Am \n04.02.2010 führte das Stadtamt Bremen eine sicherheitsrechtliche Befragung des Klägers \ndurch, um zu klären, ob sicherheitsrechtliche Bedenken gegen den weiteren Aufenthalt im \nBundesgebiet gemäß § 54 Nr. 6 AufenthG (i. d. F. vom 04.08.2009, § 54 Abs. 2 Nr. 7 \nAufenthG n. F.) vorlägen. Als Ergebnis der Befragung konnten die gegen den Kläger be-\nstehenden Sicherheitsbedenken ausweislich der Stellungnahmen des Landeskriminalam-\ntes Bremen (im Folgenden: LKA Bremen) vom 28.04.2010 und des LfV Bremen vom \n30.04.2010 nicht ausgeräumt werden. Nach Einschätzung des LKA Bremen habe die Be-\nfragung die Einbindung des Klägers in die islamistische Szene bestätigt, ein Bekenntnis \nzur freiheitlich demokratischen Grundordnung in Deutschland sei unterblieben. Nach Auf-\nfassung des LfV Bremen habe die Befragung bestätigt, dass er die Ideologie des politi-\nschen Salafismus vertrete, die zum Ziel habe, durch intensive Propaganda und Missionie-\nrung einen islamistischen Staat zu errichten. Die Ideologie stehe im Widerspruch zur frei-\nheitlich demokratischen Grundordnung, zudem werde die Gleichbehandlung von Frauen \nmit Männern abgelehnt. Das IKZ sei in die bundesweit agierende Bewegung „Einladung \nzum Paradies“, deren Verein 2011 aufgelöst wurde, eingebunden gewesen. Hinsichtlich \nder Erkenntnisse, insbesondere der einzelnen Aussagen des Klägers, wird auf die Stel-\nlungnahmen des LKA sowie des LfV Bremen Bezug genommen. \n \nNachdem der Kläger am 15.03.2012 erneut die Verlängerung seines Aufenthaltstitels („un-\nbefristet“) beantragt hatte, erhielt er am selben Tag eine Fiktionsbescheinigung, zuletzt \n\n4 \nbefristet bis zum 08.02.2018. Mit Schreiben des Migrationsamtes Bremen vom 25.04.2017 \nwurde der Kläger bezüglich der beabsichtigten Ablehnung seines Antrages auf Erteilung \neiner Niederlassungserlaubnis angehört. Am 19.02.2018 wurde ihm eine Aufenthaltser-\nlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG, befristet bis zum 18.02.2019, erteilt. Diese \nwurde zuletzt am 03.12.2018 bis zum 12.06.2023 verlängert. \n \nSeit dem 19.05.2016 lebt der Kläger von seiner Ehefrau und seinen Kindern getrennt. Der \nKläger übt seit dem 12.02.2021 den begleiteten Umgang mit seinen Kindern aus. \n \nMit Schreiben vom 19.03.2021 übernahm der Senator für Inneres der Beklagten – Referat \n24 – der Beklagten die Zuständigkeit. Mit Schreiben vom 22.03.2021 wurde der Kläger \nbezüglich seiner beabsichtigten Ausweisung angehört. \n \nMit Verfügung des Senators für Inneres – Referat 24 – vom 06.04.2021, der ehemaligen \nVerfahrensbevollmächtigten des Klägers am 07.04.2021 zugestellt, wurde dieser für die \nDauer von 20 Jahren aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Aufgrund der Äußerungen in \nseinen Predigten habe der Kläger über einen mehrjährigen Zeitraum gegenüber diversen \nGruppen im Hinblick auf deren Religion (u.a. Christen, Juden und Schiiten), Nationalität \n(Deutsche, Amerikaner, Franzosen, Chinesen) und Geschlecht (Frauen) mehrfach aggres-\nsiv und böswillig zum Hass aufgerufen und so verletzend in das Schutzgut der freiheitlichen \ndemokratischen Grundordnung eingegriffen. Seine religiöse und salafistisch geprägte \nIdeologie und Überzeugung mache deutlich, dass er die Rechtsordnung der Bundesrepu-\nblik Deutschland nicht anerkenne, sondern abschaffen und durch die Scharia ersetzt wis-\nsen wolle. Zugleich werbe er sympathisierend und unterstützend für Terrororganisationen, \nwodurch er verletzend in das Schutzgut des inneren und äußeren Friedens der Bundesre-\npublik Deutschland eingegriffen habe. Insoweit werde auf die Erkenntnisse und die islam-\nwissenschaftliche Bewertung des LfV Bremen vom 29.04.2020 Bezug genommen. Wegen \nder schwerwiegenden Gefahren von Terrorakten, die von Unterstützern oder Sympathi-\nsanten von Terrororganisationen ausgehe und für die der Kläger durch Sympathiewerbung \nden Boden bereite, reiche für die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ein ver-\ngleichsweise geringer Grad seiner Beteiligung, der in seinem Fall mindestens ausreichend \nvorliege. Angesichts seines bisherigen Verhaltens sei zu befürchten, dass er seine Anwe-\nsenheit im Bundesgebiet weiterhin zur Sympathiewerbung für den bewaffneten Dschihad, \nTerror und ähnliche Aktivitäten nutzen und somit die öffentliche Sicherheit und Ordnung \nhierzulande auch zukünftig in erheblichem Maße gefährden werde. Nach Erkenntnissen \ndes LfV Bremen nutze er seine Rolle als angesehener Imam im IKZ, um verfassungsfeind-\nliche Ansichten unter den zahlreichen Besuchern zu verbreiten und sie im Sinne seiner \neigenen, menschenfeindlichen und gruppenbezogenen diskriminierenden Ideologie zu \n\n5 \nprägen. Seien seine Predigten anfangs auf einen Besucherkreis von 400 bis 500 Personen \nbeschränkt gewesen, sei durch die Ausweitung seiner Propaganda auf das Internet eine \nzunehmende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung festzustellen, weil er da-\ndurch einen weitaus größeren Nutzerkreis erreiche. Er sympathisiere und werbe offen für \ndemokratiefeindliche, salafistische und dschihadistische Propaganda für terroristische, \ndem IS nahestehende Organisationen. Er wende sich in seinen Gebeten aggressiv-kämp-\nferisch gegen die verfassungsmäßige Ordnung, billige und werbe für Terrororganisationen \nund toleriere Gewaltanwendung unter dem Deckmantel des Islam. Auch die Abwägung \nfalle zu Ungunsten des Klägers aus. Er verwirkliche gleich mehrere, besonders schwer-\nwiegende Ausweisungsinteressen. Das Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 2 Hs. \n1, Hs. 2 Alt. 2 AufenthG (Terrorismusunterstützung) sei in seinem Fall erfüllt. In seinem \nFreitagsgebet vom 21.06.2019 bekenne er sich zu führenden, islamistischen Terroristen \n(Osama Bin Laden), wiederholt zu den Mudschahedin und zur Muslimbrüderschaft und \nfordere seine Zuhörer zu dessen Unterstützung auf: „(…) als Osama Bin Laden gestorben \nist, warum seid ihr da nicht gekommen und habt das Abwesenheitstotengebet gespro-\nchen?“ sowie „Lasst uns ein Bittgebet für den Sieg unserer Mudschahedin in Burma und \nAfghanistan sprechen.“ Außerdem glorifiziere er Terroristen: „Wenn jemand so ein Abwe-\nsenheitstotengebet verdient gehabt hätte, dann wäre das Osama Bin Laden gewesen.“ \nEine Terrorismusunterstützung lasse sich auch den zahlreichen Bittgebeten für den Sieg \nder Mudschahedin respektive Dschihadisten entnehmen, die zumindest als indirekte Soli-\ndaritätsbekundung zum IS gewertet werden könnten. Zudem bete er für die Zerstörung von \nFeinden (Juden, Amerikaner, u.a.) und fordere seiner Anhänger zum Kampf, „der einen \nnach Guantanomo bringen“ werde auf; darin sei ein billigendes Werben für den militanten \nDschihad sowie seine Sympathisierung mit terroristischen Bestrebungen erkennbar. Durch \nsein Werben für den Sieg der Mudschahedin in mehreren Ländern aber auch „überall“ und \n„weltweit“ werde offenbar, dass sich die Unterstützung nicht nur auf das Ausland beschrän-\nken solle; damit gefährde er auch die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. \nDadurch, dass der Kläger als Imam im IKZ tätig sei und regelmäßig das stark besuchte \nFreitagsgebet abhalte, genieße er das Ansehen der zahlreichen Moscheebesucher; die \nVerbreitung seiner verfassungswidrigen und diskriminierenden Ideologie sei daher geeig-\nnet, eine Vielzahl von Menschen zu beeinflussen, wodurch seine Unterstützung die Ge-\nfährlichkeit terroristischer Organisationen festige und sogar erhöhe. Den Terrorismus un-\nterstütze er auch durch seine Veröffentlichungen auf Facebook. Hierbei sei es unerheblich, \nob jemand fremde Beiträge verbreite oder ob der Kläger dies mit eigenen Beiträgen tue, \nauch „geteilte“ Beiträge Dritter würden eine Sympathiebekundung mit großer Außenwir-\nkung darstellen. Exemplarisch führt die Behörde hierfür das Teilen des Videos des dschi-\nhadistischen Predigers Iyad Al-Qunaybi am 19.03.2020 an. Al-Qunaybi sympathisiere mit \ndem syrischen al-Qaida Ableger „Jabhat al-Nusra“, die Nusra-Front sei vom Sicherheitsrat \n\n6 \nder Vereinten Nationen 2013 als Terrororganisation eingestuft worden. Der IS sei auch als \nTerrororganisation einzustufen, da deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, \ndurch Mord, Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsver-\nbrechen einen Heiligen Krieg („Dschihad“) gegen die – den eigenen Glauben und der Ge-\nmeinschaft der Gläubigen nicht angehörenden – vermeintlichen Feinde des Islam zu füh-\nren. Der Kläger habe auch nicht im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von seinem \nVerhalten Abstand genommen. Hierfür bedürfe es eindeutiger Erklärungen und Verhaltens-\nweisen in Form objektiver, äußerlich feststellbarer Umstände, die es wahrscheinlich er-\nscheinen lassen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert habe und auf \nGrund dessen künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundord-\nnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgehe. Angesichts sei-\nner religiös-salafistisch geprägten, demokratiefeindlichen Ideologie und Überzeugung sei \neine Abkehr von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln nicht zu erwarten. Der Kläger \ngehe gegenwärtig der vorbezeichneten Funktion im IKZ nach und predige dort regelmäßig \nin vorab dargestellter Form. Er erfülle zudem das besonders schwerwiegende Auswei-\nsungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 5 Hs. 1, Hs. 2 Alt. 1, Alt. 2 lit. b) und c) AufenthG \n(Hassaufruf). Dies ergebe sich exemplarisch durch folgende Aufrufe: \n \n \n„Oh Allah, zerstöre deine Feinde, besonders die Koalition von Kuaffar und Murtads. \nOh Allah, zerstöre ihre Flugzeuge und alle Waffen. Oh Allah, bestrafe sie so hart \nwie möglich im Diesseits und verbrenne sie im Jenseits. Oh Allah, du weißt, dass \nes ein Krieg gegen deine Religion ist, also zerstöre sie alle, ohne Ausnahme.“ \n \n„(…) dass alle Regeln eingehalten werden müssen.“ Der „Kampf für Allah“ werde \nden Gläubigen allerdings „nach Guantanamo bringen“. \n \n„Wenn Sie sterbe sollten, würden Sie als Christ oder Jude sterben.“ \n \n„Gott möge die amerikanische Armee zerstören, Gott möge die amerikanischen \nKriegsschiffe zerstören, und auch die ihrer Verbündeten“. \n \n„Erkennt man ihre Feiern an, erkennt man ihr Weihnachtsfest an, dann erkennt man \nauch ihren Glauben an und dass Jesus der Sohn Gottes ist. Damit beschimpft man \nGott.“ \n \n„(…) als die Schiiten dort herrschten. Sie haben dies gemacht an seinem Geburts-\ntag und sie sind Verbrecher.“ \n \n„Oh Gott steh unseren Brüdern, den Dschihadisten und Mudschahedin überall bei, \nin Palästina, Gaza, Irak, Bosnien, Afghanistan, Oman – und besiege die Enkel der \nAffen und Schweine.“ \n \n„Christen, Kopten aus Ägypten oder aus Eritrea oder aus anderen Ländern, die \nMuslime hassen und absichtlich falsch übersetzen würden.“ \n\n7 \n \n„Es ist die absolut größte Ehre für alle Muslime, ihren Propheten zu verteidigen und \nsich für ihn zu opfern. Es ist die absolut größte Ehre für sie alle, dass sie für ihren \nPropheten sterben, für ihn abgeschoben werden, für ihn diese Moschee geschlos-\nsen wird und sie für ihn bestraft werden.“ \n \n„Allah möge Macron verfluchen (…).“ \n \nAlle sollten sich Gedanken machen, warum die Kuffar besonders in dieser Zeit den \nPropheten Mohammed angegriffen haben. Die Muslime müssten reagieren und ih-\nren Propheten mit ihrer ganzen Kraft verteidigen. \n \nUm ihre ewige Liebe zum Propheten zu beweisen, müssen alle weiterhin die Pro-\ndukte der Kuffar boykottieren, die den Propheten karikiert haben. \n \nEr rufe zum Hass auf, da er i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 5 Hs. 1, Hs. 2 Alt. 1 AufenthG gezielt \nund andauernd einwirke und eingewirkt habe, um Hass auf Angehörige bestimmter ethni-\nscher Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken. Er bringe seine feindse-\nlige Haltung gegenüber andersgläubigen Religionsgruppen, darunter u.a. Christen, Juden, \nMuslime, die nicht seiner salafistischen Ideologie folgen, zum Ausdruck, die über eine \nbloße Verachtung hinausgehe. Dies tue der Kläger insbesondere durch den hassverstär-\nkenden, immer wiederkehrenden Gebrauch von Kriegsvokabular in seinen Predigten, wie \nz.B. „kämpfen“, „besiegen“, „zerstören“, „Feinde“. Mehrere Aussagen würden wiederholt \ngetätigt, wie z. B. die Bittgebete für den Sieg der Mudschahedin über Andersgläubige, die \nbeispielhaften Verunglimpfungen anderer religiöser Bräuche (Weihnachten, Valentinstag) \nund Weltanschauungen sowie die Darstellung des Islam als eine ranghöhere „wahre Reli-\ngion“, die teilweise mindestens indirekt mit aus seiner Sicht legitimer Gewalt verteidigt wer-\nden müsse. Auch seine Videobotschaften auf sozialen Plattformen im Internet, in denen er \nsich für Persönlichkeiten aus dem Bereich des Salafismus und islamischen Terrorismus \neinsetze, hätten eine verhetzende Wirkung auf einen unbestimmt großen Personenkreis \nund stünden dem friedlichen, gleichberechtigten Zusammenleben der verschiedenen eth-\nnischen und religiösen Gruppen entgegen. Die Freitagsgebete, die von Moscheegängern \nzum Zweck der Teilnahme an den Gebeten besucht würden, würden Versammlungen i. S. \nd. § 54 Abs. 1 Nr. 5 Hs. 2 Alt. 2 AufenthG darstellen. Seine Predigten und die darin vertre-\ntenen Ideologien seien – auch aufgrund der Internetübertragung – einem unbestimmten \nPersonenkreis zugänglich und daher für die Öffentlichkeit wahrnehmbar. Zugleich verbreite \ner seine Ansichten durch Schriften, denn die Freitagsgebete seien auf der Facebook-Seite \ndes IKZ für einen größeren Personenkreis dauerhaft abrufbar, ohne dass der Adressaten-\nkreis von ihm noch kontrollierbar sei. Durch seine Predigten werde auch eine böswillige \nVerächtlichmachung und dadurch ein Angriff auf die Menschenwürde i. S. v. § 54 Abs. 1 \nNr. 5 Hs. 2 Alt. 2 lit. b) AufenthG bewirkt. In seinen Predigten richte er sich gegen die \ndeutsche, französische, amerikanische und chinesische Bevölkerung, gegen Christen, Ju-\n\n8 \nden („Enkel der Affen und Schweine“), Schiiten sowie nicht salafistisch-gläubige Muslime, \ndie mit den von ihm verwendeten Begriffen „kuffar“ und „kafir“ mehrfach als sog. Ungläu-\nbige bezeichnet würden. I. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 5 Hs. 2 Alt. 2 lit. c) AufenthG billige und \nwerbe er für Verbrechen durch seine wiederholten Bittgebete für den Sieg der Mudscha-\nhedin und der Muslimbrüderschaft, womit er offen für den bewaffneten Kampf werbe. Zu-\ndem sympathisiere er mit IS-Terroristen wie Osama Bin Laden und heiße dadurch dessen \nTaten gut. Er werbe für dschihadistische Prediger wie Iyad Al-Qunaybi und Al-Huwaini. \nInsbesondere durch seinen Aufruf, den Propheten zu verteidigen, sich für ihn zu opfern \nund zu sterben, versuche er, die Bereitschaft für die Begehung islamistisch motivierter Ta-\nten zu fördern. Für seine Ausweisung sprächen auch generalpräventive Gründe: Seine \nsalafistische, in letzter Konsequenz auf die Errichtung eines islamischen Staatswesens ge-\nrichtete, Überzeugung stehe im klaren Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen \nGrundordnung der Bundesrepublik. Der Kläger fördere verfassungsfeindliche Ansichten \nund trage zum gruppenbezogenen Hass, zur Radikalisierung, Polarisierung und Abschot-\ntung seiner Anhänger bei. Die Sympathisierung des Klägers mit dem IS und anderen ter-\nrorähnlichen Vereinigungen verstärke die Gefahren von Terrorakten innerhalb und außer-\nhalb des Bundesgebietes. Durch seinen Bekanntheitsgrad und seine hervorgehobene Po-\nsition als angesehener Imam des IKZ habe er großen religiösen Einfluss auf seine Anhän-\nger. Er habe durch soziale Netzwerke eine große Außenwirkung und ein hohes Radikali-\nsierungspotential. Andere Ausländer könnten daher verleitet sein, seine verfassungsfeind-\nlichen Positionen in ähnlicher Form öffentlich zu machen und zu teilen, zumal er explizit \nzur Weiterverbreitung der Videobeträge im Internet auffordere; zudem könnten Ausländer \ndurch seine zu Gewalt aufrufenden Aussagen („kämpfen“, „sterben für den Propheten“ \nusw.) zur Ausübung terroristischer Gewalt animiert werden. Außerdem seien regelmäßig \nGastredner, teilweise medial bekannt als sog. Hassprediger, im IKZ aufgetreten, die mehr-\nheitlich dem salafistischen Spektrum zuzuordnen seien; auch deshalb sei die Ausweisung \nverhältnismäßig, um ausländische Prediger von Hass und Hetze in ähnlicher Form abzu-\nhalten. Demgegenüber wiege sein Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG \nschwer, da er eine Aufenthaltserlaubnis besitze und sich seit mindestens fünf Jahre im \nBundesgebiet aufhalte. Es bestehe jedoch kein besonders schwerwiegendes Bleibeinter-\nesse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Er lebe seit fast fünf Jahren von seiner Ehefrau \ngetrennt, eine familiäre Lebensgemeinschaft bestehe nicht. Auch die Ausübung eines Um-\ngangs- oder Sorgerechts habe er weder dargelegt noch nachgewiesen. Zuletzt sei ihm \nvielmehr der Kontakt zu seiner Frau und seinen Kindern mittels Gewaltschutzbeschlusses \ngerichtlich untersagt worden. Anhaltspunkte für eine Änderung der familiären Lebensver-\nhältnisse lägen nicht vor. Die Vaterschaft zu seinen vier Kindern werde dahingehend be-\nrücksichtigt, dass er ein schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 5 AufenthG \nverwirklicht habe, da in seinem Fall die Belange und das Wohl seiner Kinder zu berück-\n\n9 \nsichtigen seien. Somit stelle sein Bleibeinteresse zwar einen durch Art. 6 GG und Art. 8 \nEMRK geschützten gewichtigen familiären Belang dar. Ausgehend von der fortgesetzten \nBegehung seiner Hasspredigten und wiederholten Verwirklichung besonders schwerwie-\ngender Ausweisungstatbestände gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG aufgrund \nseiner salafistischen Ideologie würden die Ausweisungsinteressen seine Bleibeinteressen \njedoch überwiegen. Seine Ausreise bedeute für seine Kinder zwar persönliche Härten und \nEinschnitte, diese Folgen habe jedoch allein der Kläger zu verantworten. Der Kontakt \nkönne durch zeitweise Besuche in seinem Heimatland, Briefe oder Videotelefonie alters-\ngerecht aufrechterhalten werden. Es sei keine Beeinträchtigung des Wohles seiner Kinder \nzu erkennen, da zu ihnen kein Kontakt bestehe und auch eine familiäre Lebensgemein-\nschaft nicht geführt werde. Die Kindesmutter könne die Betreuung der Kinder – wie bisher \n– ohne die Unterstützung des Klägers leisten. Zu seinen Gunsten sei zwar sein knapp \nzwanzigjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet zu berücksichtigen, während dessen er fami-\nliäre und soziale Beziehungen aufgebaut habe. Trotz seiner langjährigen Bindungen im \nBundesgebiet könne nicht jedoch festgestellt werden, dass ihm eine abschließende Sozi-\nalisation gelungen sei. Vielmehr nutze der Kläger seinen Aufenthalt im Bundesgebiet seit \nBeginn seiner Tätigkeit als Imam aus, um verfassungsfeindliche Ansichten unter seinen \nAnhängern zu verbreiten und sie im Sinne seiner eigenen, menschenfeindlichen und grup-\npenbezogenen diskriminierenden Ideologie zu prägen. Er verfolge das Ziel der Errichtung \neines Gottesstaates unter Anwendung der Scharia und Abschaffung der demokratisch frei-\nheitlichen Grundordnung; dies stehe in diametralem Gegensatz zu den Interessen des \nBundesrepublik Deutschland. Durch die Verbreitung von Hass gegenüber ethnischen und \nreligiösen Gruppen, der Herabwürdigung und Diskriminierung von Frauen, gefährde er in \nhohem Maße das friedliche, interkulturelle und freiheitliche Zusammenleben unterschiedli-\ncher Völker und Religionsgemeinschaften. Angesichts seiner zunehmenden Verbreitung \nvon terroristischem Gedankengut sowohl über das IKZ als auch über soziale Netzwerke \nerhöhe sein Aufenthalt die Gefahren eines islamistisch motivierten Terroranschlages in \nDeutschland. Auch beruflich-wirtschaftlich habe er sich nicht integrieren können. Das Stu-\ndium des Fachs Produktionstechnik/Maschinenbau habe er nach Aktenlage nicht fortge-\nführt. Nachweise über Abschluss oder Ausübung des Studiums lägen nicht vor. Ebenso \nwerde keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Auch eine (Re-)Integration in die tunesischen Le-\nbensverhältnisse sei ihm möglich und zumutbar. Er habe mehr als die Hälfte seines Le-\nbens, seine gesamte Kindheit und Schulzeit, in seinem Heimatland verbracht. Im Hinblick \nauf sein leistungsfähiges Erwachsenenalter könne erwartet werden, dass er die erforderli-\nchen Anstrengungen auf sich nehme, um sich in die Lebensverhältnisse seines Herkunfts-\nlandes wieder einzugewöhnen. Als Imam des IKZ beherrsche er die arabische Sprache \nund kenne die kulturellen Gepflogenheiten, Sitten und Bräuche seines Heimatlandes. Der \n\n10 \nKontakt zu seinen Kindern und seiner Ehefrau könne durch Telefonate, Briefe und Video-\ntelefonie weiterhin aufrechterhalten werden. \n \nDem Bescheid vom 06.04.2022 war folgende Rechtbehelfsbelehrung beigefügt: „Gegen \ndiese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht \nBremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeam-\nten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.“ \n \nAm 21.05.2021 erließ der Senator für Inneres einen Bescheid mit identischem Inhalt, wel-\ncher der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 25.05.2021 zugestellt \nwurde. Diesem Bescheid war folgende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt: „Gegen diese \nVerfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Bre-\nmen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten \nder Geschäftsstelle Klage erhoben werden.“ \n \nDer Kläger hat am 21.06.2021 gegen die Ausweisungsverfügung vom 21.05.2021 Klage \n(2 K 1260/21) erhoben. \n \nAm 13.07.2021 hat der Senator für Inneres einen Ergänzungsbescheid erlassen, in wel-\nchem die Ausreisepflicht des Klägers festgestellt, seine Abschiebung angedroht und die \nsofortige Vollziehung dieses Bescheides sowie der Ausweisung angeordnet wurde. Auf-\ngrund der verfügten Ausweisung sei sein Aufenthaltstitel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG \nerloschen und er sei gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet. Aufgrund der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung und der Androhung der Abschie-\nbung sei seine Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG i. V. m. § 50 Abs. 1 Auf-\nenthG vollziehbar. Die Abschiebung nach Tunesien werde ihm gemäß § 59 Abs. 1 Auf-\nenthG angedroht. In seinem Fall bestehe angesichts seiner hervorgehobenen Rolle als \nImam des IKZ, in der er in seinen Predigten und Internetauftritten kontinuierlich hasserzeu-\ngende, terrorismusunterstützende Botschaften verbreite, eine erhebliche Gefahr des Ein-\ngriffs in bedeutende Rechtsgüter (innerer und äußerer Frieden der Bundesrepublik \nDeutschland). Insoweit bestehe ein hohes öffentliches Interesse an einer zeitnahen Been-\ndigung seines Aufenthalts. Demgegenüber sei sein rechtmäßiger Aufenthalt von knapp 20 \nJahren im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund sei zur Abwicklung \nseiner persönlichen und beruflichen Lebensverhältnisse eine Frist zur freiwilligen Ausreise \nvon 21 Tagen angemessen und verhältnismäßig. Dauernde rechtliche Hinderungsgründe \ngemäß §§ 60 und 60a AufenthG stünden der Abschiebung nicht entgegen. Abschiebungs-\nverbote lägen nicht vor. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung stünden solche jedoch \nauch nicht entgegen (§ 59 Abs. 3 AufenthG). \n\n11 \n \nHiergegen hat der Kläger am 14.07.2021 Klage erhoben (2 K 1424/21, mit Beschluss vom \n12.10.2021 mit dem Verfahren 2 K 1260/21 verbunden) und um Eilrechtsschutz (2 V \n1425/21) ersucht. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Er erfülle nicht das Auswei-\nsungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Terrorismusunterstützung), da bereits das \nTatbestandsmerkmal der Terrorismusvereinigung nicht erfüllt sei. Osama Bin Laden sei \nkeine„Vereinigung“, sondern eine Einzelperson. Die Muslimbrüderschaft sei nicht auf der \nListe terroristischer Organisationen im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt \n2001/931/GASP des Rates vom 27.12.2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen \nzur Bekämpfung des Terrorismus aufgelistet. Sie verfolge ihre Ziele mit legalen – und nicht \nmit gewaltsamen – Mitteln. Dies gehe auch aus dem Verfassungsschutzbericht Bremen \n2020 und dem Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Inneren, für Bau \nund Heimat hervor. Der Begriff des „Mudschahedin“ sei mehrdeutig, Auslegungen, die den \nBegriff nicht als gewalttätigen Kämpfer verstünden, seien denkbar. Er nutze den Begriff \nnicht in einem aggressiv-kriegerischen Zusammenhang und werbe nicht für die Methoden \nder Mudschahedin, wie möglicherweise Selbstmordattentate. Auch liege keine Unterstüt-\nzungshandlung vor. Es sei nicht dargelegt, inwiefern sich die Predigten positiv auf die Ak-\ntionsmöglichkeit einer terroristischen Vereinigung auswirken könnten; diese seien abstrakt \ngehalten und ließen viel Raum für Interpretation. Im Rahmen seiner Predigt vom \n21.06.2019 habe er von einem Abwesenheitstotengebet für Osama Bin Laden gesprochen. \nDas Abwesenheitstotengebet habe einen religiösen Hintergrund, ernstzunehmende An-\nweisungen für ein konkretes Handeln enthalte diese Botschaft nicht. Es werde darin weder \ndie Zielsetzung, noch die von Osama Bin Laden eingesetzten Mittel, seine Ziele zu errei-\nchen, thematisiert oder gar mit ihnen sympathisiert. Es bestehe kein Bezug zur Terroror-\nganisation „al-Qaida“. In dem Zitat „Die Brüder der Al-Nur-Partei in Ägypten sind auch Ver-\nräter, weil sie die Muslimbrüder nach Mursis‘ Machtverlust nicht weiter unterstützt haben.“ \nhabe er lediglich eine Meinung/Enttäuschung darüber kundgetan, dass sich die Al-Nur-\nPartei von der Muslimbrüderschaft abgewendet habe. In seiner Rede vom 15.09.2017 zum \nThema „Liebe zu Allah“, worin er zum „Kampf“ für Allah aufrufe, zitiere er Verse aus dem \nKoran, unter anderem ausdrücklich: „Und kämpft um Gottes willen gegen diejenigen, die \ngegen euch kämpfen! Aber begeht keine Übertretung (indem ihr den Kampf auf unrecht-\nmäßige Weise führt)! Gott liebt die nicht, die Übertretungen begehen.“ Diese Stelle zeige \nganz deutlich, dass sich er sich für einen Kampf ohne Gewalt einsetze. Im Rahmen seiner \nBittgebete werde der IS in keinem der durch die Behörde aufgeführten Zitate genannt, so-\ndass keine Sympathiesierung – auch nicht indirekt – angenommen werden könne. Er po-\nsitioniere sich vielmehr öffentlich über seine Facebook-Seite gegen den IS und gegen Ter-\nrorismus: So habe er am 31.03.2015 folgenden Post veröffentlicht: „Und das ist auch eine \nNachricht an die Narren und Idioten (Anm. d. Verf. ISIS-Anhänger), deren Hass ihre Herzen \n\n12 \nund ihre Augen verblendet hat und die deshalb ihr Land und ihre Leute vom Islam ausge-\nschlossen haben. Was habt Ihr (Anm. d. Verf. ISIS-Anhänger) mit euren Verbrechen für \nden Islam und Muslime erreicht? Ihr seid, kurz gesagt, ein Mittel der Feinde der Nation und \nder Pläne derer, die das Böse darin planen, und ihr gehört zu ihnen mit eurer Unwissenheit \nund Bosheit.“. Er bezeichne die ISIS-Anhänger als „Idioten“ und „Narren“, außerdem be-\nzeichne er deren Taten als „Verbrechen“, was ganz deutlich zeige, dass er sich von dem \nIS und dessen Ideologie distanziere. Am 25.11.2015 habe er gepostet: „Wenn die Men-\nschen ihren Feind nicht von ihrem Freund unterscheiden könne, warten sie auf magere \nund traurige Jahre. Rücksichtslose Jugendliche wählten die Berge, um ihre Ideologie von \nTöten und Missbrauchen zu praktizieren (gemeint: ISIS) … Wenn wir die Medienhetze \nstoppen, und wir als Volk, mit unseren verschiedenen Ideologien, uns versöhnen und zu-\nsammenhalten, dann findet der Terrorismus keinen Platz zum Existieren.“. Er richte sich \nan ISIS-Anhänger, spreche von dem Missbrauch der Religion, fordere seine Leser auf, sich \nzu versöhnen und zusammenzuhalten, sodass der Terrorismus keinen Platz zum Existie-\nren habe. Ebenfalls habe er gepostet: „Dieser Mörder wird am Tag der Auferstehung kom-\nmen und das Banner des Verrats erheben, und bei Allah werden sich die Gegner begeg-\nnen, aber wir, das ganze Volk, muss eine effektive und realistische Lösung finden. Bei \nAllah, Gerechtigkeit und Fairness sind das, was diejenigen, welche die Ideologie von ISIS \ntragen, dazu bringt, ihre Gedanken zu überprüfen, denn Gerechtigkeit lässt ihn sich von \nseiner Ideologie schämen. Stellen sie sich vor, dass derjenige, der Blutvergießen erlaubt, \nseine Meinung ändert, wenn wir die Last der Irreführung auf die Gotteshäuser schieben \nund sie schließen. Bei Gott, ihr werdet nicht in der Lage sein, mit ihnen (ISIS) zu diskutie-\nren. Warum verlieren wir die Jugend und werfen sie in die Fänge des Todes und versuchen \nsie nicht zu reformieren uns setzen ihren Eifer nicht für das Gute ein. Warum ist es allein \neuropäischen Ländern gelungen, ihren Ländern diese Schicksale zu ersparen, und wir \nscheitern. Tunesien hindert Prediger daran, diese Ideologie zu debattieren und verwirrt sie \nmit Anschuldigungen. Junge Menschen verlieren sich zunehmend und nehmen das Netz \nals ihre Lieblingswelt. Ich wünschte, es gäbe einen vernünftigen Mann in meinem Land, \nder die Lektion versteht und das Land und die Leute reformiert.“. Dieser Kommentar zeige \nnoch einmal ganz deutlich, dass er gegen den IS und dessen Ideologie sei und dafür öf-\nfentlich einstehe; er wünsche sich mehr Kritik an der Ideologie des IS, auch von Predigern. \nAuch die Veröffentlichung des Videos des Predigers Iyad Al-Qunaybi auf seiner Facebook-\nSeite könne ihm nicht vorgehalten werden. Das geteilte Video lasse keinerlei extremisti-\nsche Inhalte erkennen. Nach der Rechtsprechung werde gerade auf den Inhalt der geteil-\nten Beiträge abgestellt und nicht auf die Person, die das Video veröffentliche. Es sei nicht \nausreichend dargelegt, dass es sich bei Al-Qunaybi um eine Person handele, die den Ter-\nrorismus unterstütze. Auch die generelle salafistische Ausrichtung des IKZ könne ihm nicht \nvorgehalten werden. Es müsse differenziert werden zwischen dem jihadistischen/terroris-\n\n13 \ntischen Salafismus und dem politischen Salafismus: während jihadistische Salafisten ihre \nGewalt als legitimes Mittel ansehen würden, versuchten politische Salafisten ihre islamis-\ntische Ideologie durch intensive Propagandaaktivitäten – die sie als „Missionierung (Dawa)“ \nbezeichnen – zu verbreiten und die Gesellschaft in einem langfristig angelegten Prozess \nnach salafistischen Normen zu verändern. Die Anhänger des politischen Salafismus wür-\nden sich ausdrücklich gegen Terrorismus positionieren und den friedfertigen Charakter des \nIslams hervorheben, sowie offene Aufrufe zu Gewalt vermeiden. Das IKZ nutze gewaltfreie \nMittel wie Vorträge, Predigten und Seminare, um ihre Botschaften zu vermitteln, sie seien \nalso gerade nicht dem jihadistischen Salafismus zuzuordnen. Es bestehe zudem keine Ge-\nfährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sofern er auf Konflikte außer-\nhalb der Bundesrepublik (Muslime in Palästina, Irak, Bosnien, Afghanistan, Oman sowie \num Ägypten und Eritrea) Bezug nehme, bestehe kein Bezug zur inneren Sicherheit der \nBundesrepublik. Es sei auch kein Bezug zur äußeren Sicherheit erkennbar. Die Äußerun-\ngen würden sich allenfalls gegen Israel und die amerikanische Armee richten, Deutschland \nund die Streitkräfte der Bundeswehr würden dabei nicht erwähnt. Zudem sei bei einem \nAppell an Gott respektive „Allah“ durch Gebete „Oh Allah, zerstöre deine Feinde, ...“, „Gott \nmöge die amerikanische Armee zerstören, …“ oder „Oh Gott steh unseren Brüdern (…) \nbei, (…)“ keine Gefahr begründet, denn die religiös-abstrakte Ebene werde nicht verlassen. \nEr erfülle auch nicht das Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG (Hassauf-\nruf). Die exemplarisch durch die Behörde aufgeführten Äußerungen würden die Tatbe-\nstandsvoraussetzungen nicht erfüllen. \n \n \n„Oh Allah, zerstöre deine Feinde, besonders die Koalition von Kuffar und Murtads. \nOh Allah, zerstöre ihre Flugzeuge und alle Waffen. Oh Allah, bestrafe sie so hart \nim Diesseits und verbrenne sie im Jenseits. Oh Allah, du weißt dass es ein Krieg \ngegen deine Religion ist, also zerstöre sie alle, ohne Ausnahme.“ Die Behörde ver-\nkenne, dass schon kein Aufruf vorliege. Es werde nämlich gerade nicht auf andere \neingewirkt mit dem Ziel ein bestimmtes Verhalten hervorzurufen. Vielmehr stelle \ndies ein Gebet an den Gott („Allah“) dar. „Allah“ sei jedoch kein anderer. Darüber \nseien die „Feinde“ Allahs keine Teile der Bevölkerung, weil der Inlandsbezug fehle \nund weil es sich nicht um eine aufgrund gemeinsamer innerer oder äußerer Merk-\nmale unterscheidbare Gruppen handele. \n \n„(…) dass alle Regeln eingehalten werden müssen. Der „Kampf für Allah“ werden \nden Gläubigen allerdings nach Guantanamo bringen.“ Es sei schon nicht ersicht-\nlich, welches Tatbestandsmerkmal hier überhaupt einschlägig sein soll. Eine feind-\nselige Haltung gegenüber einem Teil der Bevölkerung werden hier nicht kundgetan. \n \n„Wenn sie sterben sollten, würden Sie als Christ oder Jude sterben.“ Es sei eben-\nfalls nicht ersichtlich, inwiefern hier zu Hass gegen Juden oder Christen als Teile \n\n14 \nder Bevölkerung aufgerufen werde. Eine feindselige Haltung gegenüber Christen \nund Juden komme hier jedenfalls nicht zum Ausdruck. Dass er es ablehne, als \nNichtmuslim zu sterben, sei offensichtlich, begründe aber nicht den Tatbestand des \n§ 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG. \n \n„Gott möge die amerikanische Armee zerstören, Gott möge die amerikanischen \nKriegsschiffe zerstören und auch ihre Verbündeten.“ Es fehle schon der Inlandsbe-\nzug. Die amerikanische Armee sei keine in Deutschland lebende Bevölkerungs-\ngruppe. Ziele die Äußerung auf Gruppen im Ausland, komme es darauf an, ob damit \nzugleich eine entsprechende Gruppe im Inland betroffen sei. Es sei nicht ersichtlich, \ndass damit zugleich die wenigen US-Soldaten in Deutschland gemeint seien. Viel-\nmehr gehe es um eine überspitzte Kritik an den amerikanischen Auslandseinsät-\nzen. Letztlich fehle es auch an einem Aufruf, weil es sich wieder um ein Gebet an \nGott handele und nicht um eine Aufforderung an die Zuhörer, selbst tätig zu werden. \n \n„Erkennt man ihre Feiern an, erkennt man ihr Weihnachtsfest an, dann erkennt man \nauch ihren Glauben an und dass Jesus der Sohn Gottes ist. Dann beschimpft man \nGott.“ Es sei nicht ersichtlich inwiefern das Tatbestandsmerkmal „Hass“ erfüllt sei. \nDie Äußerung gehe gerade nicht über die bloße Ablehnung hinaus. Dass für ihn \nder Islam die einzige rechtgläubige Religion darstelle, sei schon an anderer Stelle \nthematisiert. Dies finde sich auch in den christlichen Geboten wieder, wonach „Gott“ \nder einzige Herr sei und man keine anderen Götter daneben haben solle. Eine kon-\nkrete feindselige Haltung – etwa gegenüber dem Bevölkerungsteil der Nichtmus-\nlime – komme darin nicht zum Ausdruck. \n \n„(…) als Schiiten dort herrschten. Sie haben dies gemacht an seinem Geburtstag \nund sie sind Verbrecher.“ Es sei schon unklar, was mit diesem aus dem Zusam-\nmenhang gerissenen Zitat gemeint sei. Jemanden als Verbrecher zu bezeichnen \nerfülle jedenfalls nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 5 Auf-\nenthG, zumal hier nicht eindeutig sei, auf wen und was sich dieses Zitat beziehe. \n \n„Oh Gott steh unseren Brüdern, den Dschihadisten und Mudschahedin überall bei, \nin Palästina, Gaza, Irak, Bosnien, Afghanistan, Oman – und besiege die Enkel der \nAffen und Schweine.“ Die Behörde verkenne, dass es schon an einem Aufruf man-\ngele, weil es sich um ein Gebet an Gott handele. Darüber hinaus würden „Affen und \nSchweine“ keinen Teil der Bevölkerung darstellen. \n \n„Christen, Kopten aus Ägypten oder aus Eritrea oder aus anderen Ländern, die \nMuslime hassen und absichtlich falsch übersetzen würden.“ Es sei nicht ersichtlich, \nwelches Tatbestandsmerkmal durch diese Äußerung überhaupt erfüllt sein solle. \n \n„Es ist die absolut größte Ehre für alle Muslime, ihren Propheten zu verteidigen und \nsich für ihn zu opfern. Es ist die absolut größte Ehre für sie alle, dass sie für ihren \nPropheten sterben, für ihn abgeschoben werden, für ihn diese Moschee geschlos-\n\n15 \nsen wird und sie für ihn bestraft werden.“ Eine ablehnende Haltung gegenüber ei-\nnem Teil der Bevölkerung werde nicht kundgetan. \n \n„Allah möge Macron verfluchen (…)“ Es handele sich bei dem französischen Präsi-\ndenten Emmanuel Macron schon nicht um einen Teil der Bevölkerung, sondern um \neine Einzelperson, die von § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG nicht erfasst werde. Weiter-\nhin liege kein Aufruf vor. \n \n„Alle sollten sich Gedanken machen, warum Kuffar besonders in dieser Zeit den \nPropheten Mohammed angegriffen haben. Die Muslime müssten reagieren und \nihrne Propheten mit ihrer ganzen Kraft verteidigen.“ Die Behörde verkenne, dass \nhier nicht gegen Teile der Bevölkerung zu Hass aufgerufen werde. Das Zitat be-\nziehe sich auf Einzelpersonen, die den Propheten beleidigt haben und stelle nicht \nmehr als eine ablehnende Haltung dar. \n \n„Um ihre ewige Liebe zum Propheten zu beweisen, müssen alle weiterhin die Pro-\ndukte der Kuffar boykottieren, die den Propheten karikiert haben.“ Die Behörde ver-\nkenne, dass es sich nicht um Teile der Bevölkerung handele. Bei den Personen, \ndie Mohammed karikiert hätten, handele es sich vielmehr um Einzelpersonen, nicht \njedoch um eine Personenmehrheit, die aufgrund innerer oder äußerer Merkmale \nnicht mehr unterscheidbar sei. Darüber hinaus stelle der Aufruf zum Boykott gewis-\nser Produkte keinen Aufruf zum Hass dar. Stattdessen handele es sich bei einem \nBoykott von Produkten um einen friedlichen – den Betroffenen lediglich in seiner \nwirtschaftlichen Ausübung betreffenden – zulässigen Protest. \n \nSoweit es sich um Gebete an „Allah“ handele, fehle ein Einwirken, denn bei einem Gebet \nhandele es sich um eine rituelle Zuwendung an transzendente Wesen; dabei werde eine \nBitte an den jeweiligen Gott ausgesprochen, an den der Betende glaube. Ein Gebet sei \njedoch nicht dafür geeignet, Hass zu erzeugen oder zu verstärken, weil es sich gar nicht \nan den Zuhörer richte. Er erfülle zudem nicht das Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 \nNr. 5 Hs. 2 Alt. 2 lit. b) AufenthG (böswillige Verächtlichmachung, Angriff auf die Menschen-\nwürde). Der Begriff „kuffar“ und „kafir“ sei gerade nicht herabwertend gemeint. Der ara-\nbisch-islamische Begriff „kafir“ lasse sich aus dem Koran ableiten und bezeichne Ungläu-\nbige oder Gottesleugner. Er könne mehrere Bedeutungen haben, insbesondere werde zwi-\nschen dem „ursprünglich Ungläubigen“ (Kafir asli) und dem vom Islam „abgefallenen Un-\ngläubigen“ (Murtadd) unterschieden. Daraus folge, dass der Begriff „kafir“ oder auch „kuf-\nfar“ so allgemeingültig und unbestimmt sei, dass hier nicht das Persönlichkeitsrecht von \neinzelnen Personen im Kern verletzt sein könne. Außerdem handele es sich bei den „kafir“, \nalso den Ungläubigen, nicht um einen Teil der Bevölkerung, weil sie bereits nicht genau \neingrenzbar seien und zahlreiche, sich teilweise deutlich unterscheidende religiöse und \n\n16 \npolitische Richtungen haben könnten. Bei den Aussagen über „Enkel der Affen und \nSchweine“ sei fraglich, wer überhaupt gemeint sei. \n \nAuch erfülle er nicht das Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 5 Hs. 2 Alt. 2 lit. c) \nAufenthG (Billigung und Werbung von Verbrechen). Bei den Bittgebeten für den Sieg der \nMudschahedin und der Muslimbrüder fehle der Bezug zu einem konkreten Verbrechen \noder einer terroristischen Tat. Es sei nicht eindeutig, wer gemeint sei, vielmehr sei von den \n„Mudschahedin überall auf der Welt“ die Rede. Der Aufruf „den Propheten zu verteidigen, \nsich für ihn zu opfern und zu sterben“, erfülle nicht den Tatbestand, weil hier kein Verbre-\nchen oder eine terroristische Tat gebilligt oder dafür geworben werde. Auch die Sympathi-\nsierung mit verschiedenen Persönlichkeiten könne ihm nicht vorgehalten werden. Die auf-\ngeführten Äußerungen seien aus dem Zusammenhang gerissene Wortzitate, teilweise \nwerde lediglich ein Satz aus einer 45-minütigen (oder längeren) Rede zitiert. Die Zusam-\nmenstellung beschränke sich dabei auf Redeinhalte, die von der Behörde als relevant er-\nachtet würden. Es fehle der Äußerungszusammenhang, sodass eine Kontextualisierung \nder Äußerungen überhaupt nicht möglich sei. Zum überwiegenden Teil handele es um \nÜbersetzungen, wobei völlig unklar bleibe, von wem die Texte abgetippt und übersetzt wor-\nden seien, Transkripte der Reden in Originalsprache seien nicht vorgelegt worden. \n \nZudem erfülle er das Bleibeinteresse des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Seit sechs Monaten \ntreffe er seine Kinder alle 15 Tage im Rahmen des begleiteten Umgangs in\n. Er \nsei bemüht, das Verhältnis zu seinen Kindern wieder zu vertiefen. Er komme pünktlich zu \nden vereinbarten Treffen und unternehme verschiedene Freizeitaktivitäten mit seinen Kin-\ndern. Im März 2019 sei es zu einem sechsmonatigen Kontaktverbot zu seiner Ehefrau ge-\nkommen, dies spreche jedoch nicht gegen eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung. Er \nhabe keine Drohungen mit Gewalt oder Gewalt gegenüber den Kindern ausgeübt, vielmehr \nhabe es sich um einen Konflikt zwischen ihm und seiner ehemaligen Ehefrau gehandelt. \nJedenfalls die zwei jüngeren Kinder \n und \n(vier und sechs Jahre) könnten \nden Konflikt zwischen den Eltern noch nicht verstehen/einordnen; was sie jedoch realisie-\nren könnten, sei ein Verlust der Vaterfigur. Der Kontakt könne auch nicht durch gelegentli-\nche Heimatbesuche, Briefe oder Videotelefonate aufrechterhalten werden; es gehe hier \nschließlich darum, dass die Kinder ihren Vater als Bezugsperson behielten. Außerdem sei \ndie Abwägung gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG zu seinen Gunsten vorzunehmen. Er halte \nsich seit nunmehr über 20 Jahren in Deutschland auf, seine gesamten sozialen Bindungen \nseien hieran geknüpft. Er spreche die deutsche Sprache und habe sich gut integriert. Seit \ndem 15.05.2004 sei er Vorstandsmitglied und Schatzmeister des IKZ. Er habe ein recht-\nstreues Leben geführt, alle gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren seien mangels \nhinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Er sei stets im Besitz einer Aufenthaltser-\n\n17 \nlaubnis gewesen, zuletzt sei diese bis zum 12.06.2023 verlängert worden. In Tunesien \nhabe er nach so langer Zeit des Auslandsaufenthalts keine sozialen Bindungen mehr. Auch \nsei die Fristsetzung von 20 Jahren ermessensfehlerhaft. Von ihm gehe keine Gefahr aus, \ndie die Sicherheit und Ordnung in sehr hohem Maße gefährde. Die Behörde habe sich mit \nkürzeren Fristen nicht auseinandergesetzt und ihr eingeräumtes Ermessen nicht ausgeübt. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Bescheide des Senators für Inneres der Beklagten vom 06.04.2021, \n21.05.2021 und 13.07.2021 aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie verweist zur Begründung zunächst vollumfänglich auf die streitgegenständliche Verfü-\ngung. Der Kläger habe sich über einen längeren Zeitraum hinweg böswillig und verächtlich \ngegenüber Menschen anderer Religion, Nationalität und anderen Geschlechts geäußert \nund dadurch auch zu Hass gegenüber diesen Gruppen aufgerufen. Indem er etwa die \nGleichstellung der Frau ablehne und Frauen als Männern untergeordnet darstelle, mache \ner deutlich, die Rechts- und Werteordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuer-\nkennen. Er erkenne nur Regierungen und Werteordnungen an, die nach den Gesetzen der \nScharia aufgebaut seien, und sympathisiere mit terroristischen Organisationen wie der Ha-\nmas, indem er für die Mitglieder bete und deren Gewalttaten billige. Ausweislich der Er-\nkenntnisse des LfV Bremen bekenne sich der Kläger zu dem ehemals führenden islamis-\ntischen Terroristen Osama Bin Laden und zu den Organisationen der Mudschahedin und \nMuslimbruderschaft. Mudschahedin sein ein Begriff für islamistische Krieger/Kämpfer, die \nden „Dschihad“ betreiben. Dieser Begriff bezeichne im Koran und in der Sunna primär den \nmilitärischen Kampf. Durch seine Predigten werbe der Kläger für den militanten Dschihad, \nindem er die Zerstörung von Feinden „weltweit“ billige und den Einzelnen zum Kampf für \nden Glauben aufrufe. Er rufe zudem zu Hass gegen Teile der Bevölkerung auf. Er mache \nin seinen Predigten wiederholt deutlich, dass die Frau unter dem Mann stehe und diesem \nzu gehorchen habe. Er werte auch wiederholt „Kuffar“ (Ungläubige) ab und äußere sich \nantisemitisch. Gerade in einer Predigt respektive einem Gebet werde der Inhalt vor vielen \nZuhörern leidenschaftlich vorgetragen und der Stellenwert, den ein Gebet oder eine Predigt \nbei vielen Menschen einnehme, verleihe dem Gesagten mehr Tragweite, sodass sogar \neine noch stärkere Einflussnahme zu erwarten sei. Die Bezeichnung „Kuffar“ bezeichne \neinen eingrenzbaren Teil der Bevölkerung, nämlich jede Person, die nicht dem salafistisch-\nsunnitischen Glauben angehöre. Dies betreffe unterschiedliche Gruppen von Menschen, \ndie unter dieser Eigenschaft jedoch zu einer Einheit zusammengefasst werden könnten. \n\n18 \nKein Teil der Bevölkerung besitze nur eine ihn definierende Eigenschaft respektive gehöre \nnur zu einer einzigen homogenen Gruppe – so seinen „Frauen“ ein Teil der Bevölkerung, \nder von dem Kläger böswillig verächtlich gemacht werde, während es innerhalb der Gruppe \nnatürlich Abspaltungen politischer, religiöser, ethnischer Art usw. gebe. Dies ändere nichts \ndaran, dass der Kläger undifferenziert alle Frauen und Ungläubige despektiere. \n \nIn dem Eilverfahren 2 V 1425/21 ist mit Beschluss vom 23.03.2022 die aufschiebende Wir-\nkung der Klage wiederhergestellt worden. Auf die Begründung des Beschlusses wird Be-\nzug genommen. Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom \n01.07.2022 ergänzend zum Sachverhalt angehört; auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug \ngenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ver-\nwiesen. \n \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie zulässigen Klagen sind begründet. \n \nI. Die am 21.06.2021 und 14.07.2021 erhobenen Klagen sind zulässig; insbesondere wur-\nden sie fristgemäß erhoben. \n \nDie Beklagte hat bezüglich der Ausweisung des Klägers diesem zwei inhaltlich identische \nBescheide zugestellt. Ein Regelungscharakter kommt der Verfügung vom 06.04.2021 zu, \nwährend es sich bei dem Schreiben vom 21.05.2021 um eine sog. wiederholende Verfü-\ngung handelt (1.). Wegen der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom \n06.04.2021 erfolgte die Klagerhebung am 21.06.2021 (dennoch) fristgemäß (2.). \n \n1. Das Schreiben des Senators für Inneres vom 21.05.2021 ist mit dem Bescheid vom \n06.04.2021 inhaltlich und wörtlich identisch und wurde ebenfalls an die ehemalige Verfah-\nrensbevollmächtigte des Klägers zugestellt. Übermittelt die Behörde – aus welchem Grund \nauch immer – dem Betroffenen ein Schreiben, in dem der Inhalt des bereits erlassenen \nVerwaltungsaktes wiederholt wird, so hat diese wiederholende Verfügung keine Regelung \nzum Inhalt und deshalb auch keine Verwaltungsakts-Qualität (vgl. Ramsauer in Kopp/Ram-\nsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 35 Rn. 98a). Es ist nicht ersichtlich, dass der Senator \nfür Inneres durch die bloße Kopie des Bescheides vom 06.04.2021 unter neuem Datum in \neine erneute Sachprüfung eingetreten ist, also einen Zweitbescheid mit neuer Regelung \nerlassen wollte. Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschei-\n\n19 \ndes – durch die Korrektur der Adresse des Verwaltungsgerichts Bremen – berichtigt wurde. \nDenn die Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht Bestandteil des Regelungsinhalts eines Verwal-\ntungsaktes, sondern diesem nur „beizufügen“. Daraus folgt, dass das Fehlen einer Rechts-\nbehelfsbelehrung oder ihre Fehlerhaftigkeit keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit \ndes Verwaltungsaktes selbst hat (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage \n2021, § 37 Rn. 50). Wegen der Unabhängigkeit der Regelung in der Verfügung von der \nRechtsbehelfsbelehrung führt eine diesbezügliche Korrektur nicht zur Annahme einer er-\nneuten inhaltlichen Sachprüfung der Grundverfügung durch die Behörde. \n \n2. Die Klageerhebung am 21.06.2021 gegen die Ausweisungsverfügung vom 06.04.2021 \nwahrte die Klagefrist, welche gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO ein Jahr ab deren Bekannt-\ngabe betrug, da die diesem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig war. \nVerwendet wurde die seit über zehn Jahren nicht mehr aktuelle Anschrift des Verwaltungs-\ngerichts „Am Wall 201“. Die korrekte Anschrift des Verwaltungsgerichts lautet jedoch „Am \nWall 198“; damit war die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig (vgl. VG Bremen, Urteil vom \n14.04.2021 – 4 K 1793/20 –, juris). Zwar war die Beklagte nicht zur Angabe der Anschrift \ndes Gerichts verpflichtet, da nach dem eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO nur \nder Sitz des Gerichts anzugeben ist, indes muss, so sie denn eine Anschrift angibt, diese \nkorrekt sein (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 23.11.1999 – 5 G 2093/99.A(3) –, NVwZ \n2000, 591 f.; NK-VwGO/Sebastian Kluckert, 5. Aufl. 2018, VwGO § 58 Rn. 54). Ein fehler-\nhafter Zusatz macht die Rechtsbehelfsbelehrung nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO, wenn er objek-\ntiv geeignet ist, die Rechtsbehelfseinlegung zu erschweren (vgl. BVerwG, Beschluss vom \n14.02.2000, Buchholz 310 § 58 VwGI Nr. 77 m. w. N.). Das ist der Fall, wenn er den Adres-\nsaten davon abhalten kann, die Klage oder das Rechtsmittel überhaupt, rechtzeitig oder \nformgerecht einzulegen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 06.05.2008 – 3 Bf 105/05 -, \nBeckRS 2008, 36229, beck-online; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.11.2021 – 12 \nB 7/21 –, juris). Adressat der Rechtsbehelfsbelehrung ist jeder Entscheidungsadressat, der \nglaubt, durch die Entscheidung in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. Eyermann in Eyer-\nmann/Hoppe, VwGO § 58 Rn. 16, beck-online). Unabhängig vom (zwingenden) Zustel-\nlungserfordernis des § 7 Abs. 1 S. 2 VwZG an die ehemalige Verfahrensbevollmächtigte \ndes Klägers bleibt Adressat der Verfügung sowie der Rechtsbehelfsbelehrung der Kläger, \nals von der hierin verfügten Ausweisung Betroffener. Die Angabe einer unzutreffenden An-\nschrift des Verwaltungsgerichts gegenüber ihm kann dazu führen, dass er bei zulässiger \nAusschöpfung der Rechtsbehelfsfrist diesen an die fehlerhafte Adresse versendet und da-\ndurch der Irrtum nicht mehr fristgerecht korrigiert werden kann. \n \n\n20 \n3. Die Klage ist nicht nur bezogen auf die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung, \nsondern auch bezüglich des Einreise- und Aufenthaltsverbots als Anfechtungsklage ge-\nmäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Bei der Anordnung und Befristung eines Einreise- \nund Aufenthaltsverbots handelt es sich um einen einheitlichen Verwaltungsakt, der nicht in \ndie Anordnung des Verbots und dessen Befristung aufgespalten werden kann. Ein Ermes-\nsensfehler bei der Befristung führt zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots \ninsgesamt, das dann im Regelfall ermessensfehlerfrei neu erlassen werden darf (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6/21 –, juris Rn. 18, 19). Die Anfechtungsklage \ngegen die Verfügung vom 21.05.2021 ist aufgrund des hiermit verbundenen Rechtsscheins \nebenfalls statthaft. \n \nII. Die Klagen sind auch begründet. Denn die mit dem Bescheid vom 06.04.2021 sowie \nwiederholend unter dem 21.05.2022 verfügte Ausweisung ist rechtswidrig (1.). Demzufolge \nist auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot von 20 Jahren rechtswidrig, ebenso wie die \nFeststellung der Ausreisepflicht sowie die Abschiebungsandrohung des Klägers mit Be-\nscheid vom 13.07.2021 (2.). \n \n1. Die Ausweisung des Klägers erweist sich mangels einer von ihm ausgehenden relevan-\nten Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als rechtswidrig, ohne dass es \nauf eine Abwägung gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG ankäme. \n \nGemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicher-\nheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche \nInteressen der BRD gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Um-\nstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den \nInteressen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das \nöffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Sofern der Tatbestand eines besonders \nschwerwiegenden Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 order Nr. 5 AufenthG \ngegeben ist, bedarf es keiner gesonderten Prüfung einer Gefährdung im Sinne des § 53 \nAbs. 1 HS. 1 AufenthG. Denn die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände erfüllen zwei \nFunktionen: Sie stellen gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an \neiner Ausweisung i. S. v. § 53 Abs. 1 HS. 1 AufenthG dar und weisen diesen Ausweisungs-\ninteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 HS. 2 und Abs. 3 \nAufenthG geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines \nöffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 HS. 1 AufenthG ist entbehrlich; aller-\ndings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der \nFeststellung, dass die dadurch begründete von dem Ausländer ausgehende Gefahr im \nmaßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – \n\n21 \n1 C 3/16 –, BVerwGE 157, 325-356, juris Rn. 26 sowie OVG des Landes Sachsen-Anhalt, \nBeschluss vom 20.05.2021 – 2 M 25/21 –, juris Rn. 15). \n \nSämtliche, dem Kläger vorgehaltene Aussagen aus den Jahren 2013 bis einschließlich \n2021 erfüllen die in § 54 Abs. 1 Nr. 2 und 5 AufenthG normierten Ausweisungsinteressen \nnicht. Hierzu im Einzelnen: \n \na) Durch die Aussagen des Klägers ist nicht das Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 \nNr. 2 Hs. 1 und 2 Alt. 2 AufenthG (Terrorismusunterstützung) erfüllt. Hiernach wiegt das \nAusweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Betroffene die freiheitliche demokra-\ntische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hier-\nvon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er eine Ver-\neinigung, die den Terrorismus unterstützt, selbst unterstützt oder unterstützt hat. \n \nVoraussetzung ist damit zunächst, dass die Vereinigung ihrerseits den Terrorismus unter-\nstützt oder selbst terroristischen Charakter hat; dies muss zur vollen Überzeugung des \nGerichts feststehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2011, - 1 C 13/10 -, juris Rn. 16). Für \ndie erforderliche individuelle Unterstützung einer solchen Vereinigung durch den Betroffe-\nnen genügt es dagegen, dass Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung rechtferti-\ngen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2011, a.a.O.). Auch wenn die Vorschrift das Vorliegen \nvon entsprechenden Indiztatsachen genügen lässt, müssen jedenfalls hinreichend verwert-\nbare und belegbare Tatsachen vorliegen, welche die Schlussfolgerung im Sinne des Aus-\nweisungstatbestandes rechtfertigen; maßgeblich ist insoweit eine wertende Gesamtbe-\ntrachtung, ob im Falle des Betroffenen die Voraussetzungen des Ausweisungstatbestands \nerfüllt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.3.2005, - 1 C 26/03 -, juris; VG Hamburg, Urteil \nvom 20.12.2017 – 2 K 2745/16 –, juris Rn. 27). \n \naa) Die in den von der Beklagten zitierten Aussagen des Klägers benannten Vereinigungen \nrespektive Persönlichkeiten stellen nur zum Teil Terrororganisationen i. S. d. § 54 Abs. 1 \nNr. 2 Hs. 1, 2 Alt. 2 AufenthG dar. \n \nDer Begriff der Vereinigung setzt einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zu-\nsammenschluss von mehr als zwei Personen voraus, nicht aber notwendigerweise eine \nförmliche Mitgliedschaft (vgl. zum Begriff der Vereinigung in diesem Zusammenhang Art. 1 \nAbs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom \n27.12.2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terroris-\nmus <2001/931/GASP, ABl EG 2001 L 344, S. 93>). Auch eine auf gemeinsame religiöse \nÜberzeugungen gegründete Gemeinschaft kann eine Vereinigung in diesem Sinne darstel-\n\n22 \nlen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 – 1 C 13/10 –, juris; BVerwGE 141, 100-113, juris \nRn. 17). Eine völkerrechtlich geächtete Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mit-\nteln liegt nach der Rechtsprechung des BVerwG jedenfalls dann vor, wenn politische Ziele \nunter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter \nverfolgt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 a.a.O., juris Rn. 33, BVerwG, Urteil \nvom 25.10.2011 – 1 C 13/10 –, juris; BVerwGE 141, 100-113, Rn. 19). Eine Vereinigung \nunterstützt den Terrorismus in diesem Sinne, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder \nwenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwor-\ntet (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O., juris Rn. 13 zu § 54 Nr. 5 AufenthG a.F., \nVG Hamburg, Urteil vom 20.12.2017 – 2 K 2745/16 –, juris Rn. 28). \n \naaa) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt ist eine etwaige Unterstützung der Muslimbrüder-\nschaft dem Kläger nicht vorwerfbar. Denn hierbei handelt es sich um eine legalistisch-isla-\nmistische Organisation (vgl. FHB, Verfassungsschutzbericht 2020, S. 73), mithin keine Ter-\nrororganisation i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Sie unterliegt nachrichtendienstlicher \nBeobachtung, ist aber nicht als verfassungsfeindlich eingestuft (vgl. NRW, Verfassungs-\nschutzbericht 2021, S. 245). \n \nbbb) Sofern dem Kläger die Unterstützung des syrischen al-Qaida Ablegers „Jabhat al-\nNusra“ unterstellt wird, ist dieser – zumindest im zeitlichen Zusammenhang mit der vorge-\nworfenen Aussage des Klägers im Jahr 2020 – nicht (mehr) als Terrororganisation einzu-\nstufen. \"Jabhat al-Nusra\" (\"Jabhat al-nusra li-ahli ash-sham\" [Hilfsfront für das Volk Groß-\nsyriens]) wurde Ende 2011 von Abu Muhammad al-Jawlani und anderen syrischen Mitglie-\ndern der seinerzeitigen Organisation \"Islamischer Staat im Irak\" (ISI) im Auftrag deren An-\nführers Abu Bakr al-Baghdadi in Syrien gegründet und sollte als Ableger der irakischen \nOrganisation im Nachbarland operieren. Ziel der Jabhat al-Nusra war der Sturz des Assad-\nRegimes in Syrien, das sie durch einen islamischen Staat auf der Grundlage ihrer eigenen \nInterpretation der Scharia ersetzen wollte; darüber hinaus erstrebte sie die \"Befreiung\" des \nhistorischen Großsyrien, das heißt Syriens einschließlich von Teilen der südlichen Türkei, \ndes Libanon, Jordaniens, Israels und der palästinensischen Gebiete. Diese Ziele verfolgte \ndie Vereinigung mittels militärischer Operationen, aber auch durch Sprengstoffanschläge, \nSelbstmordattentate, Entführungen, gezielte Tötungen von Angehörigen des syrischen Mi-\nlitär- und Sicherheitsapparats und von nicht am Konflikt beteiligter Zivilisten. Insgesamt \nwerden der Gruppierung mehr als 2.000 Anschläge zugerechnet, bei denen mindestens \n10.000 Menschen getötet wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 19.04.2022 – AK 13/22 –, \njuris Rn. 6 - 8). Die Nusra-Front wurde 2013 durch die UN als Terrororganisationen einge-\nstuft (vgl. www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-al-nusra-front-auf-terrorliste-der-\nuno-a-903176.html). Die dem Kläger hierzu vorgeworfene Handlung, am 19.03.2020 ein \n\n23 \nvon ihm ins Netz eingestelltes Video des Predigers Iyad Al-Qunaybi mit den Worten „Wich-\ntige Information, die euch nützlich sein könnte. Bitte anschauen und verbreiten.“ beworben \nzu haben, lässt sich jedoch aufgrund des zeitlichen Kontextes nicht mehr als Unterstützung \neiner Terrororganisation einstufen. Das Teilen dieses Videos im Jahr 2020 stellt keine vor-\nwerfbare Handlung mehr dar, da die Nusra-Front zeitlich lediglich 2013/14 als Terrororga-\nnisation eingestuft wurde (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 01.03.2022 – A 8 K 7069/19 –, \njuris). Es ist auch nicht ersichtlich, welchen konkreten Inhalt das Video zum Gegenstand \nhatte respektive in welchem Kontext der Kläger die Information verbreiten wollte. Aufgrund \ndieser Tatsachengrundlage lässt sich gerade nicht darauf schließen, dass der Kläger ex-\nplizit terroristische Taten durch das Teilen des Videos verbreiten respektive unterstützen \nwollte. \n \nccc) Ein etwaiges Werben des Klägers für die Mudschahedin könnte je nach Kontext das \nTatbestandsmerkmal der Terrorismusunterstützung erfüllen. Der Begriff des Mudschahe-\ndin ist als „jemand, der Dschihad betreibt“ zu verstehen. Islamische Widerstandskämp-\nfer und Terrorgruppen nennen sich selbst Mudschahedin. Der Begriff kann sich aber auch \nallgemeiner auf Personen beziehen, die sich um die Verbreitung oder Verteidigung des Is-\nlam bemühen oder individuell bestrebt sind, „Gottes Weg zu folgen“. In diesem Sinne kann \njemand, der seinen Glauben (z. B. den Islam) studiert und diesen reinen Gewissens lebt, \nebenfalls ein Mudschahid sein (vgl. www.fremdwort.de/suchen/bedeutung/mudschahid, \nabgerufen am 25.08.2022). Unter Verwendung dieses allgemeinen Begriffes sind Mu-\ndschahedin nicht als Terrororganisation i. S. d. Definition einzustufen. Je nach Kontext und \nAbgrenzbarkeit (z.B. in Bezug auf Mudschahedin-Kämpfer in einer bestimmten Region, die \nauch im zeitlichen Kontext unzweifelhaft als Dschihad-Kämpfer einstufbar wären) kann die \nVerwendung des zweideutigen Begriffes jedoch als Unterstützung einer konkreten Terror-\ngruppierung gewertet werden (s. hierzu unter II. 1. a) bb) ccc)). \n \nddd) Soweit dem Kläger vorgeworfenen wird, dass er durch seine Aussagen den IS unter-\nstützt, stellt dieser zur vollen Überzeugung der Kammer eine Terrororganisation dar. Der \nIS ist auch unter den Aliasnamen „Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS)“, „Islami-\nscher Staat im Irak und Levante (ISIL)“ und „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien \n(ISIG)“ bekannt. Hierbei handelt es sich um eine Vereinigung, die sich terroristisch betätigt; \ndiese Einschätzung entspricht der die allgemeine Auffassung der internationalen Staaten-\ngemeinschaft wiedergebenden Resolution 2249 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten \nNationen vom 20.11.2015, in welcher erneut unter Hinweis auf entsprechende Vorgänger-\nresolutionen die terroristischen Handlungen des IS verurteilt und die Staatengemeinschaft \nzu \nGegenmaßnahmen \naufgerufen \nwurden \n(http://www.un.org/depts/ger-\nman/sr/sr_15/sr2249.pdf; vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 21.04.2015, Au 1 K 14.1546, \n\n24 \njuris Rn. 36). Der IS hat sich bis in die jüngste Vergangenheit zu einer Vielzahl terroristi-\nscher Anschläge – auch in Europa – bekannt, z.B. zum Anschlag auf den Weihnachtsmarkt \nam Breitscheidplatz in Berlin am 19.12.2016 mit zwölf Toten und ca. 50 Verletzten (vgl. VG \nHamburg, Urteil vom 20.12.2017 – 2 K 2745/16 –, juris Rn. 28). Diese Einschätzung ent-\nspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Be-\nschluss vom 30.08.2017 – 1 VR 5.17 – juris, Rn. 23; Beschluss vom 13.07.2017 – 1 VR \n3.17 –, juris Rn. 59; Beschluss vom 21.03.2017 – 1 VR 2.17 –, juris Rn. 25; VG Würzburg, \nUrteil vom 26.07.2021 – W 7 K 20.612 –, juris Rn. 64). \n \neee) Sofern der Kläger seine Wertschätzung für Osama Bin Laden bekundet und dies als \neine Sympathisierung für al-Qaida ausgelegt werden könnte, ist zumindest diese als inter-\nnational anerkannte Terrororganisation (vgl. www.state.gov/foreign-terrorist-organizati-\nons/) unter den Tatbestand zu subsumieren. Osama Bin Laden als Einzelperson erfüllt \nhingegen bereits nicht das Merkmal der „Vereinigung“. \n \nbb) Soweit die durch den Kläger in seinen Aussagen erwähnten Gruppierungen als Ter-\nrororganisation einzustufen sind, ist durch seine Predigten oder Veröffentlichungen auf \nFacebook jedoch nicht der Tatbestand einer Unterstützungshandlung i. S. d. § 54 Abs. 1 \nNr. 2 Hs. 1, 2 Alt. 2 AufenthG erfüllt. \n \nErfasst sind alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktions-\nmöglichkeiten des Terrorismus auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2011, a.a.O.). \nDazu gehört jedes Tätigwerden, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der \nVereinigung sowie ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer terroristischen Bestre-\nbungen fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspoten-\ntial stärkt. Der Unterstützungsbegriff umfasst auch Sympathiewerbung für terroristische Ak-\ntivitäten Dritter. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unterscheidet nicht zwischen dem Unterstützen \nund Werben und beinhaltet keine Beschränkung der Werbung auf ein gezieltes Werben \num Mitglieder und Unterstützer (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2011, a.a.O.). Maßgeblich \nist allein, ob die potentielle Gefährlichkeit der terroristischen Vereinigung gefestigt und ihr \nGefährdungspotenzial gestärkt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2005, a.a.O., juris Rn. \n25 m.w.N.; VG Hamburg, Urteil vom 20.12.2017 – 2 K 2745/16 –, juris Rn. 29). Wer radi-\nkales Gedankengut über soziale Medien verbreitet, auch wenn er selbst nicht aktiv zur \nGewalt aufruft, betätigt sich als Teil der Propagandamaschinerie der verfassungsfeindli-\nchen und extremistischen Bestrebungen. Denn die Möglichkeit der Organisation mit terro-\nristischen Bestrebungen, weitere Mitglieder und Sympathisanten zu gewinnen respektive \nKämpfer anzuwerben, erhöht sich hierdurch. Unerheblich ist hierbei, ob jemand fremde \nBeiträge, die eine terroristische Vereinigung unterstützen, verbreitet oder ob er dies in Ge-\n\n25 \nstalt eigener Beiträge tut, denn auch „geteilte“ Beiträge Dritter, die über das eigene Profil \nverbreitet werden, stellen eine Sympathiebekundung mit großer Außenwirkung dar (vgl. \nVG Hamburg, Beschluss vom 22.02.2016, - 19 E 6426/15 -, juris Rn. 22; VG Augsburg, \nUrteil vom 21.04.2015, a.a.O.; VG Hamburg, Urteil vom 20.12.2017 – 2 K 2745/16 –, juris \nRn. 34). \n \nAusgehend von diesem Maßstab unterstützt der Kläger in den ihm vorgeworfenen Aussa-\ngen unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 GG keine der zuvor (vgl. II. 1. a) aa)) aufge-\nführten Terrororganisationen. Hierzu im Einzelnen: \n \naaa) Durch die Aussagen des Klägers ist nicht erkennbar, dass er den IS – ggf. auch durch \ngewaltverherrlichende Äußerungen – derart unterstützt, dass der Tatbestand des § 54 Abs. \n1 Nr. 2 Hs. 1, 2 Alt. 2 AufenthG erfüllt wäre. Dies wurde von der Rechtsprechung in Fällen \nangenommen, in denen gewaltverherrlichende Einträge, die den IS, dessen Ideologie, den \nbewaffneten Dschihad, Selbstmordanschläge, und den Märtyrertod verteidigen respektive \nglorifizieren, über soziale Medien wie Facebook verbreitet wurden (vgl. VG Hamburg, Be-\nschluss vom 19.01.2017, - 2 E 8114/16 -, n. veröff., BA S. 12; Beschluss vom 22.02.2016, \n- 19 E 6426/15 -, juris Rn. 19, 22; VG München, Urteil vom 26.01.2017, - M 12 K 16.5397 \n-, juris Rn. 68; VG Augsburg, Urteil vom 21.04.2015, - Au 1 K 14.1546 -, juris Rn. 46). Denn \nhierbei handelt es sich um eine Sympathiebekundung mit großer Außenwirkung, insbeson-\ndere dann, wenn eine erhebliche Zahl von Facebook-Nutzern die Beiträge zur Kenntnis \nnimmt (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 20.12.2017 – 2 K 2745/16 –, juris Rn. 30). \n \nDie Aussage des Klägers am 26.09.2014: „Oh Allah, hilf jedem, der für dich und deine \nReligion kämpft! Oh Allah, zerstöre deine Feinde, besonders die Koalition von Kuaffar [ab-\nwertend für Andersgläubige] und Murtads [Apostaten]. Oh Allah, zerstöre ihre Flugzeuge \nund alle Waffen. Oh Allah, du weißt, dass es ein Krieg gegen deine Religion ist, also zer-\nstöre sie alle, ohne Ausnahme.“ erfüllt trotz der durch ihn genutzten, gewaltverherrlichen-\nden Sprache, nicht den Tatbestand der Unterstützung einer Terrororganisation wie den IS. \nDie „Zerstörung der Feinde des Glaubens“ ist eine so allgemein gehaltene Formulierung, \ndass hieraus keine abgrenzbare, klar erkennbare Vereinigung, welche den Terror unter-\nstützen könnte, ableitbar ist. \n \nAuch der Vortrag des Klägers am 15.09.2017 zum Thema „Die Liebe zu Allah“ unter Be-\nzugnahme auf Verse des Koran ist nicht geeignet, den internationalen Terror (durch den \nIS) derart zu unterstützen, dass der Tatbestand erfüllt wäre. Laut dem LfV Bremen trug der \nKläger vor, welche Regeln man einhalten müsse, um diese Liebe zu verdienen. Dazu wür-\nden „Ehrfurcht gegenüber Allah“ (Koranvers 3:76), „Allah bedingungslos zu folgen“ (Koran-\n\n26 \nvers 3:31) und „für Allah zu kämpfen“ (Koranvers 61:4) zählen. Zur letztgenannten Regel \nzitierte er: „Gott liebt diejenigen, die um seinetwillen in Reih und Glied kämpfen (und fest \nstehen wie eine Mauer) (…).“ (Koranvers 61:4) „Und kämpft um Gottes wollen gegen die-\njenigen, die gegen euch kämpfen! Aber begeht keine Übertretung (indem ihr den Kampf \nauf unrechtmäßige Weise führt)! Gott liebt die nicht, die Übertretungen begehen.“ (Koran-\nvers 2:190). Laut LfV Bremen erklärte er zum Abschluss seiner Predigt, dass alle Regeln \neingehalten werden müssten. Der „Kampf für Allah“ würde den Gläubigen allerdings nach \nGuantanamo bringen. Dem LfV Bremen zufolge sei in diesem Zusammenhang die nach-\nfolgende Sure beachtlich, in der vom bewaffneten Kampf die Rede sei: „Und tötet sie (d.h. \ndie heidnischen Gegner), wo (immer) ihr sie zu fassen bekommt, und vertreibt sie, von wo \nsie euch vertrieben haben! Der Versuch (Gläubige zum Abfall vom Islam) zu verführen ist \nschlimmer als Töten. Jedoch kämpft nicht bei der heiligen Kultstätte (von Mekka) gegen \nsie, solange sie nicht (ihrerseits) dort gegen euch kämpfen! Aber wenn sie (dort) gegen \neuch kämpfen, dann tötet sie! Derart ist der Lohn der Ungläubigen.“ Unabhängig davon, \ndass der Kläger diese Stellen aus dem Koran schlicht zitiert, ist hierdurch auch keine indi-\nrekte Beeinflussung seiner Zuhörerschaft derart erkennbar, dass dies eine konkrete Unter-\nstützung des IS darstellt. Zunächst geht aus den Aussagen nicht hervor, auf welche Art \nund Weise seine Zuhörer für ihren Glauben kämpfen sollen. Insbesondere dadurch, dass \ner eine Stelle zitiert, aus der deutlich wird, dass der Kampf ohne Übertretungen stattfinden \nsoll, wird die Aussage im Sinne des Art. 5 GG derart abgemildert, dass eine indirekte Auf-\nforderung zum Kampf (mit terroristischen Mitteln) nicht erkennbar ist. Vielmehr rät er von \ndem Kampf „der einen nach Guantanamo bringe“, ab. Gleichwohl er hiernach eine Stelle \naus dem Koran zitiert, in welcher vom bewaffneten Kampf gesprochen wird, geht hieraus \nnicht hervor, dass er seine Zuhörer explizit dazu auffordern wollte, sich dem IS anzuschlie-\nßen. \n \nAuch in seiner Predigt vom 06.04.2018, in welcher der Kläger sich zum Thema „Glauben \npraktizieren“ äußert, ist keine vorwerfbare Unterstützungshandlung für eine konkrete Ter-\nrororganisation erkennbar. Laut LfV Bremen berichtete er von einer 70-köpfigen Gruppe \nvon afghanischen Kindern, die für das Auswendiglernen des Korans von ihrer Schule aus-\ngezeichnet wurden, später jedoch einem Angriff durch einen amerikanischen Kampfjet zum \nOpfer gefallen seien. Erregt über die fehlende Berichterstattung in internationalen Meiden \nsoll er im Anschluss laut LfV Bremen seine Zuhörer sinngemäß gefragt haben: „Amerika, \nwo ist deine Demokratie? Amerika, wo sind deine Menschenrechte?“ Im Anschluss soll er \nlaut LfV Bremen folgendes Bittgebet gesprochen haben: „Gott möge die amerikanische \nArmee zerstören, Gott möge die amerikanischen Kriegsschiffe zerstören, und auch die ih-\nrer Verbündeten.“ Wenngleich der Kläger hierdurch Gewalt verherrlichen und dieses als \n\n27 \nlegitimes Mittel zur Verteidigung seines Glaubens ansehen mag, ist eine konkrete Unter-\nstützung des IS hieraus nicht ersichtlich. Dazu ist die Formulierung zu vage gehalten. \n \nGleiches gilt für die Aussage des Klägers am 15.03.2019, in welcher er laut LfV Bremen \ndie Moscheebesucher ermunterte, im Zusammenhang mit dem Terroranschlag in \nChristchurch/Neuseeland standhaft in ihrem Glauben zu sein, da der Islam die einzige \nWahrheit sei. Unabhängig davon, dass der Kläger hier auf einen expliziten Terroranschlag \nBezug nimmt, kann die Aussage unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 GG auch derart \nverstanden werden, dass er seine Zuhörer trotz dieses – ggf. in der Öffentlichkeit mit dem \nIslam in Verbindung gebrachten Anschlags – dazu auffordert, an ihrem Glauben festzuhal-\nten und diesen auch weiterhin (öffentlich) auszuleben. Ebenso ist die Aussage des Klägers \nam 04.06.2019 zu verstehen: „Ihr seid die Hoffnung dieser Religion. Haltet an Koran, \nSunna und Methoden der Salaf-Generation fest. Solange ihr euch an den Koran, Sunna \nund den wahrhaftigen Gelehrten festhaltet, seid ihr auf dem richtigen Weg, seid ihr die \nbesten Vertreter dieser Religion.“ Wenngleich sich Kläger hierbei zum Salafismus beken-\nnen mag, ist kein konkreter Bezug zu einer Terrororganisation oder einer konkreten terro-\nristischen Tat erkennbar. Darüber hinaus ist eine Auslegung denkbar, durch welche er \nseine Zuhörer lediglich in ihrem Glauben bestärken will. \n \nAuch seine Kommentierung eines Bildes auf seinem Facebook-Profil am 03.10.2019, wel-\nches den Kläger und eine weitere Person zeigt, als „Wertvolle Begegnung mit Scheich al-\nHusseini in Bahrain“ erfüllt den Tatbestand der Terrorunterstützung nicht. Wenngleich es \nsich bei „Scheich Al-Husseini“ laut LfV Bremen um den bekannten Prediger Hasan Al-Hu-\nsaini aus Bahrain, der sich inhaltlich dem Salafismus zuordnen lasse, handelt, lässt sich \naus dieser Aussage keine Unterstützung etwaiger terroristischer Aktivitäten ableiten. Der \nPrediger Al-Husaini an sich stellt als Einzelperson bereits keine Terrorvereinigung dar. \nAuch wenn dieser durch seine Äußerungen Terrororganisationen fördern mag, ist anhand \nder Kommentierung des Klägers nicht ersichtlich, weshalb er die Begegnung als wertvoll \nempfand respektive ob er gerade dessen Wirken im Hinblick hierauf unterstützen will. \n \nEbenso lässt sich der Aussage des Klägers in seiner Predigt vom 08.11.2019 zum Thema \n„Die Geburt des Propheten“ nicht entnehmen, dass hierdurch eine konkrete Terrororgani-\nsation unterstützt würde. Der Kläger äußerte: „Nach dem Tod seiner Eltern hatte der Pro-\nphet keine Familie und hütete als Hirte eine Schafherde. Weder Verwandte noch Gefährten \nhaben den Geburtstag des Propheten gefeiert […] Wir wünschen trotzdem allen, die den \nGeburtstag feiern möchten und gute Absichten haben, alles Gute und dass Gott dies an-\nnimmt. Angefangen hat dies im 4. Jahrhundert nach dem islamischen Kalender, als die \nSchiiten dort herrschten. Sie haben dies gemacht an seinem Geburtstag und sie sind Ver-\n\n28 \nbrecher. Sie haben die Sunniten unterdrückt und sunnitische Gelehrte gefoltert und getö-\ntet.“ Hierdurch mag der Kläger seine ablehnende Haltung gegenüber der schiitischen Glau-\nbensrichtung zum Ausdruck bringen. Die Wortwahl „Verbrecher“ genügt jedoch nicht, um \nhierdurch den Tatbestand der Unterstützung einer konkreten Terrororganisation, ggf. durch \nAufstachelung zu Gewaltakten, zu erfüllen. Vielmehr kritisiert er die Handlungen der Schi-\niten, fordert jedoch nicht zur Vergeltung auf. \n \nMit seiner Predigt vom 24.01.2020 zum Thema „Die Würdigung des Glaubens“ erfüllt der \nKläger ebenfalls nicht das Tatbestandsmerkmal der Unterstützung einer konkreten Terror-\norganisation. Hierin führte er aus: „Wenn ein Gläubiger Ungerechtigkeit sieht, dann muss \ner dazu klar und deutlich nein sagen. Würdigkeit ist das Handeln mit dem du Gott fürchtest \nund seinen Befehlen Folge leistest. Wenn jemand für seine Rechte und für seinen Glauben \nkämpft, für seine Familie oder den Glauben stirbt, dann stirbt er als Märtyrer.“ Im Anschluss \nan die Predigt hat der Kläger laut LfV Bremen von der Anfrage von Syrern zur Teilnahme \nan einer Demonstration berichtet. Er hätte jedoch die Teilnahme verweigert, weil das ein-\nzige, was Syrien befreien könne, das Blut sei. Die Deutschen wüssten genau, wie viele \nMenschen in Idlib leben würden, wie viel Waffen und Minen dort liegen würden. Trotzdem \nwürden sie Waffen dorthin und PKK-Kämpfer aus Oldenburg und Hamburg hinschicken. \nWeiter führte er laut LfV Bremen sinngemäß aus: „Wenn jemand von hier nach Syrien ge-\nhen will, dann würde er dort das Versprechen Gottes finden.“ Es ist aus diesen vage ge-\nhaltenen Äußerungen nicht ersichtlich, dass der Kläger zur Unterstützung seiner Zuhörer \nzu einer konkreten Terrororganisation aufrufen will. Die Aufforderung zum Märtyrertod, wel-\ncher isoliert betrachtet als Terrorakt einzustufen wäre, genügt ohne konkreten Bezug zu \neiner Terrororganisation nicht den Voraussetzungen des Tatbestandes. Es erscheint be-\nreits nicht eindeutig, ob der Kläger durch seine Wortwahl den Märtyrertod verherrlichen \nwollte und sich dabei auf eine konkrete Region, Syrien, bezieht. Jedenfalls ergibt sich nicht \neindeutig, welche konkrete Gruppierung, welche sich als Terrororganisation einstufen \nließe, hierdurch gestärkt werden sollte. Auch aufgrund des zeitlichen Kontextes der Aus-\nsage im Jahr 2020 ist eine konkludente Unterstützung des IS – welcher vor allem zu Beginn \ndes Bürgerkrieges in Syrien 2011 dort vorherrschte – nicht ersichtlich. Die Zuordnung zu \neiner konkreten Terrorgruppe ist jedoch zur Erfüllung des Tatbestandes unerlässlich. \n \nAuch lässt sich aus dem Umstand, dass der Kläger am 25.03.2020 auf der Facebook-Seite \ndes IKZ einen Nachruf zu Nora Illi (Vorstandsmitglied des „Islamischen Zentralrats \nSchweiz“) eingestellt hat, nicht erkennen, dass er hierdurch eine konkrete Terrororganisa-\ntion unterstützt. Gleichwohl er hierbei Nora Illi als „Löwin des Islams“ betitelt und laut LfV \nBremen ihren Einsatz für das Tragen des Niqabs und des Schleiers hervorgehoben haben \nmag, ergibt sich hieraus nicht, dass der Kläger den internationalen Terror unterstützte. Die \n\n29 \ndurch die Beklagte hervorgehobene Glorifizierung dieser Person als Beleg für die salafis-\ntische Ausrichtung des IKZ sowie des Klägers rechtfertigt nicht die Annahme, dass hier-\ndurch der internationale Terror unterstützt wird, da daraus nicht deutlich hervorgeht, welche \nOrganisation durch die Einzelperson Illi unterstützt wurde, respektive für welche sie einge-\ntreten ist. \n \nAuch bringt der Kläger mit seiner Aussage am 19.06.2020, als er laut LfV Bremen zum \nAbschluss seiner Predigt über den Marokkaner Idris, der in Bremen/Gröpelingen von der \nPolizei erschossen wurde, wie folgt predigte: „Gestern wurde in Gröpelingen ein marokka-\nnischer Bruder getötet. (…). Eine Tötung wie bei Floyd. Er war alt und geistig krank und es \nhätte andere Optionen gegeben, doch sie entscheiden sich dazu, ihn zu töten. (…). Wir als \nUmma sind Floyd.“ unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 GG lediglich seinen Unmut \nüber aus seiner Sicht staatliche Willkürmaßnahmen zum Ausdruck. Ein Aufruf zum inter-\nnationalen Terror ist hierin nicht zu erkennen. \n \nZuletzt soll der Kläger am 27.11.2020 gesagt haben „Der Islam und der Prophet mögen \nsiegen.“ Laut LfV Bremen äußerte er zudem, dass es die absolut größte Ehre für sie alle \nsei, dass sie für ihren Propheten sterben, für ihn abgeschoben werden, für ihn diese Mo-\nschee geschlossen wird und sie für ihn bestraft werden. All dies würde ihnen jedoch keinen \nSchaden zufügen, sondern sie noch stärker machen, weil sie alles für den Propheten getan \nhätten. Laut LfV Bremen beendete er seine Predigt mit den Worten, dass dann alle wissen \nwürden, dass ihre Moschee nur geschlossen wurde, weil sie an der Seite des Propheten \ngestanden hätten und dies die absolut größte Ehre wäre. Hierdurch wird jedoch weder \ndeutlich, dass der Kläger explizit für terroristische Methoden noch für welche konkrete Or-\nganisation werben wolle. Es ist eine Auslegung dieser Aussage derart denkbar, dass er \ndarauf aufmerksam machen wollte, dass für die Verteidigung des Glaubens solche Konse-\nquenzen drohen können, jedoch seine Zuhörer dennoch standhaft in ihrem Glauben blei-\nben sollen. Ein Bezug zu konkreten Terrorakten ist nicht erkennbar. \n \nDass der Kläger den IS oder dessen Methoden nicht unterstützen will, ergibt sich auch aus \nseiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung. Er gab hierbei an, dass er \nden IS als „Daesch“ bezeichne, welches eine abwertende Bezeichnung darstelle. Das \nAkronym wird abwertend verwendet, es erinnert an andere arabische Begriffe, die etwa für \n\"Zwietracht säen\" oder \"zertreten\" stehen. Seit 2014 verwendete Frankreichs ehemaliger \nPräsident François Hollande eine französische Form von Da'ish, Daech, um den Anspruch \ndes IS, ein Staat und Kalifat zu sein, zurückzuweisen und die Terrororganisation herabzu-\nsetzen (vgl. www.sueddeutsche.de/politik/terrororganisation-warum-der-name-daesch-\nden-islamischen-staat-aergert-1.2745175, abgerufen am 11.08.2022). Darüber hinaus er-\n\n30 \nläuterte der Kläger, dass Anhänger des IS im IKZ verboten seien, da die Gemeindemitglie-\nder teilweise aus Syrien stammten und deren Brüder vom IS getötet worden seien. Um ein \nZusammenleben der Mitglieder zu gewährleisten, werde daher jedem, der den IS unter-\nstützt, ein Hausverbot erteilt. \n \nbbb) In den von der Beklagten zitierten Äußerungen ist auch keine Unterstützung Al-Qai-\ndas zu erkennen. Durch die Aussage des Klägers am 21.06.2019, wo er zum Thema „Un-\ngerechtigkeit“ laut LfV Bremen sinngemäß referierte: „Vor zwei Wochen wurde wieder ein \nGelehrter in Algerien wegen Terrorismus im Gefängnis umgebracht – und auch als Osama \nBin Laden gestorben ist, warum seid ihr da nicht gekommen und habt das Abwesenheits-\ntotengebet gesprochen? Auch bei Al-Sakahwi … und warum? Weil denjenigen, die für \nOsama Bin Laden beten, Terrorismus vorgeworfen wird. Falls die Muslimbrüder auch auf \ndiese Liste kommen, ich schwöre bei Gott, dass dann auch keiner kommt, um ein Gebet \nzu verrichten, weil er ansonsten seinen Namen in den Papieren der Geheimdienste finden \nwird. Wenn jemand so ein Abwesenheitstotengebet verdient gehabt hätte, dann wäre das \nOsama Bin Laden gewesen. Als sie ihn ins Meer geworfen haben, hat keiner das Toten-\ngebet auf seine Seele gesprochen. Die Brüder der Al-Nur-Partei in Ägypten sind auch Ver-\nräter, weil sie die Muslimbrüder nach Mursis‘ Machtverlust nicht weiter unterstützt haben. \nWas haben unsere Brüder in Tunesien gemacht? Wo jetzt Männer auch Männer heiraten \nkönnen, die lesbische Ehe gilt und eine Frau die gleichen Erbrechte hat wie ein Mann - \nLasst uns ein Bittgebet unserer Mudschahedin in Burma und Afghanistan sprechen.“, ist \nder Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1, 2 Alt. 2 AufenthG nicht erfüllt. Wenngleich sich \nder Kläger hierdurch nach objektiver Auslegung der Aussage für Osama Bin Laden aus-\nsprechen mag und sich auch durch die Wortwahl: „Wenn jemand ein solches Gebet ver-\ndient hätte …“ positiv zu dieser Person – damit ggf. auch zu ihrem Wirken – positioniert, \nhat er dies im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung er-\nläutert. So gab er an, dass die Äußerung aufgrund von Debatten innerhalb der Gemeinde \num ein Totengebet für Mursi entstanden sei. Er habe damals explizit geäußert, dass er im \nIKZ keine Politik betreibe und deshalb auch nicht das Abwesenheitstotengebet gehalten. \nInnerhalb des IKZ gebe es sowohl Mitglieder aus Ägypten, welche Mursi und solche, wel-\nche Al-Sisi zuzuordnen seien. Um diesen Konflikt nicht zu schüren, positioniere er sich als \nImam nicht. Zugleich ist dem Bericht des LfV Bremen zu entnehmen, dass der Kläger diese \nAussage „sinngemäß“ tätigte, ob der exakte Wortlaut wiedergegeben wurde, ist daher nicht \nerkennbar. Auslegbar ist die Aussage somit auch dahingehend, dass er lediglich den reli-\ngiösen Brauch des Totengebetes an sich hervorheben und seinen Zuhörern mitgeben \nwollte, dass jede Person – gleich welche Taten sie begangen haben mag – eine Bestattung \nnach den muslimischen Traditionen verdient habe. In jedem Fall ist nicht ersichtlich, dass \ner explizit für das Wirken Osama Bin Ladens – als den Gründer der Terrororganisation Al-\n\n31 \nQaida – werben und hierdurch seine Zuhörer für diese begeistern wollte. Er bekennt sich \ndurch die Aussage jedenfalls nicht explizit zu Osama Bin Laden und hebt dessen Stellung \nrespektive sein Wirken hervor. \n \nccc) Ebenso wenig ist der Tatbestand der Unterstützung einer Terrororganisation durch \nAussagen des Klägers erfüllt, in welchen er den Begriff der „Mudschahedin“ verwendet. \nDurch das unter bbb) zuvor aufgeführte Zitat vom 21.06.2019 lässt sich keine Unterstüt-\nzung einer konkreten, Mudschahedin zuordbaren Terrororganisation ableiten. Die etwaige \nUnterstützung der Muslimbrüderschaft stellt bereits keine Unterstützung einer Terrororga-\nnisation dar, da diese sich nicht als solche einordnen lässt (vgl. unter II. 1. a) aa) aaa)). Im \nRahmen seiner persönlichen Anhörung gab der Kläger zudem an, dass er kein Abwesen-\nheitstotengebet für Mursi als Teil der Hamas gesprochen habe. Er distanziere sich auch \nvon Gruppen, die Moslems spalten wollten. Die weitere Aussage: „Lasst uns ein Bittgebet \nunserer Mudschahedin in Burma und Afghanistan sprechen.“ ist sodann so vage gehalten, \ndass hieraus nicht erkennbar ist, welcher konkrete Personenzusammenschluss gemeint \nsein soll. Wenngleich die heutige Taliban aus Personen, die früher als Mudschahedin in \nAfghanistan kämpften, hervorgegangen sind, ist nicht erkennbar, dass der Kläger hierauf \nanspielen wollte. Dafür ist die Aussage zu oberflächlich und vage gehalten, es ist weder \nerkennbar, welche konkret geographisch einordbare Gruppierung gemeint sei noch wes-\nhalb ein Bittgebet für diese ausgesprochen werden soll. Auch wenn der Kläger die Unter-\nstützung der Mudschahedin mehrmals gegenüber seinen Zuhörern befürtwortet, lässt sich \nnie ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Gruppierung und damit zu einer konkreten \nAnlasstat, welche als Terrorakt eingestuft werden könnte, herleiten. So sprach der Kläger \nan 17.01.2020 am Ende der Predigt zum Thema „Die Ehre des Islams“ folgendes Bittgebet: \n„Oh Allah. Hilf unseren Brüdern, den Mudschahedin, überall, hilf ihnen gegen deine und \nihre Feinde.“ Ebenso sprach er laut LfV Bremen am 31.05.2019 ein Bittgebet für die Musch-\nahedin überall auf der Welt und gegen alle, die diese verraten, verkauft und im Stich ge-\nlassen hätten. Es ist – ohne konkreten geographischen Bezug – zweifelhaft, ob durch die \nBittgebete überhaupt für terroristische Taten geworben wird, insbesondere, da der Begriff \nder Mudschahedin mehrdeutig ausgelegt werden kann und der aggressiv-kriegerische Zu-\nsammenhang fehlt (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 02.07.2021 – 10 K 1661/19 –, \njuris Rn. 74). Ebenso verhält es sich mit den Aussagen des Klägers, in denen er zwar auf \nbestimmte geographisch abgrenzbare Gebiete Bezug nimmt, jedoch ebenfalls die einzelne \nGruppierung – und die ggf. durch diese ausgeübten Taten – nicht einzuordnen ist. So bat \nder Kläger am 01.01.2016 um Hilfe und Unterstützung: „Oh Allah, hilf unseren Mujahid \nBrüdern in Syrien, im Irak, in Palästina, in Afghanistan, in Somalia, in Tschetschenien und \nüberall.“ Am 03.06.2016 rief der Kläger laut LfV Bremen Allah dazu auf, den Mudschahedin \nin Falludscha, Anbar beizustehen; diesen Aufruf wiederholte er zu einem späteren Zeit-\n\n32 \npunkt um die Gebiete Syrien, Afghanistan und den gesamten Irak. Am 15.11.2019 sprach \nder Kläger im Anschluss zum Thema „Salman, der erste Perser, der zum islamischen Glau-\nben konvertierte“ folgendes Bittgebet: „Steh unseren Brüdern in Gaza bei, gegen unsere \nFeinde, gegen die Feinde der gesamten Menschheit. Wenn wir ein Bittgebet für sie spre-\nchen, ist dies gefährlich für uns, denn in ihren Augen werden wir als Terroristen bezeichnet. \nOh Gott steh unseren Brüdern, den Dschihadisten und Mudschahedin überall bei, in Pa-\nlästina, Gaza, Irak, Bosnien, Afghanistan, Oman – und besiege die Enkel der Affen und \nSchweine. Diese Religion gewinnt mit uns und wenn du in den Zug einsteigen möchtest, \ndann kannst du es auch schaffen. Wer als Zuschauer bleiben möchte, der kann ins Stadion \ngehen und Fußball gucken. Besser als den Zug der Männer vorbeifahren zu lassen.“ Wenn-\ngleich diese Aussagen unterstützenden Charakter aufweisen fehlt dennoch jeglicher Zu-\nsammenhang zu einer bestimmten Handlung, welche sich als Terrorakt einstufen ließe. \nDer Kläger relativiert durch die wiederkehrende Aussage „überall auf der Welt“ auch die \nmögliche Unterstützung einer konkreten Gruppierung. Gerade unter dem Gesichtspunkt, \ndass der Begriff der Mudschahedin mehrdeutig ist, gebietet eine Auslegung unter Berück-\nsichtigung des Art. 5 Abs. 1 GG, dass eine Unterstützung für eine konkrete Mudschahedin-\nGruppe den Aussagen nicht zu entnehmen ist. \n \nb) Durch die Aussagen des Klägers ist ebenfalls nicht der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. \n5 Hs. 1, 2 Alt. 1, 2 lit. b), c) AufenthG (Hassaufruf) erfüllt. Dies wäre der Fall, wenn der \nBetroffene zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er \nauf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimm-\nter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in \neiner Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, \ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, Teile der Bevölkerung böswillig verächt-\nlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift (lit. b) oder Verbrechen gegen \nden Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von \nvergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt (lit. c), es sei denn, der Betroffene nimmt \nerkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand. Wegen der einschneidenden Fol-\ngen, die die Bejahung des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses aus § 54 \nAbs. 1 Nr. 5 AufenthG nach sich zieht, dürfen die entsprechenden Feststellungen nur auf \neiner fundierten und belastbaren Tatsachengrundlage getroffen werden; es bedarf einer \ntrennscharfen Zuordnung von Fakten zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen (vgl. VG \nFreiburg (Breisgau), Urteil vom 02.07.2021 – 10 K 1661/19 –, juris Rn. 49). Als Anknüp-\nfungspunkt für eine Ausweisung scheiden daher von vornherein Äußerungen aus, die \n(noch) durch die von Art. 5 GG und Art. 10 EMRK verbürgte Meinungsfreiheit gedeckt sind; \nhierbei ist zu beachten, dass Meinungen den Schutz der Meinungsfreiheit unabhängig von \nihrer Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit genießen – sie verlieren diesen Schutz \n\n33 \nauch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (vgl. VG Freiburg, s.o.). \nDie zum Ausdruck gebrachte Meinung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Ein-\nzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspubli-\nkums in zutreffender Weise zu ermitteln; einer besonders eingehenden Begründung bedarf \ndie Annahme, dass sich bei mehrdeutigen oder versteckten Äußerungen hinter der gewähl-\nten sprachlichen Fassung eine Einwirkung i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG verbirgt; ob \ndies der Fall ist, ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Begleitumstände zu \nprüfen (vgl. HessVGH, Urteil vom 16.11.2011 - 6 A 907/11 - juris Rn. 48). Die Abgrenzung \nerfordert eine Aufbereitung der Ermächtigungsgrundlage und ihrer tatbestandlichen Ein-\nzelelemente und die Zuordnung von Fakten zu den einzelnen Merkmalen des § 54 Abs. 1 \nNr. 5 AufenthG (Fleuß, in: BeckOK AuslR, a.a.O., § 54 AufenthG Rn. 119 unter Bezug-\nnahme auf BVerfG, Beschluss vom 13.06.2005 - 2 BvR 485/05 -, juris Rn. 30; OVG Sach-\nsen-Anhalt, Beschluss vom 20.05.2021 – 2 M 25/21 –, juris Rn. 22). \n \nIn dem Bericht des LfV Bremen wird stets der Zusammenhang, in welchem die Äußerungen \ndurch den Kläger getätigt werden, wiedergegeben. Dass die Aussagen teilweise übersetzt \nwurden, ist unschädlich, da der Kläger die Predigten zuerst auf Arabisch hält, diese aber \nanschließend selbst ins Deutsche übersetzt. Eine konkrete einzelfallbezogene Bewertung \nist daher möglich. Die sich hieraus ergebende Tatsachengrundlage lässt jedoch keine Ein-\nordnung der Aussagen als Hassaufruf zu. \n \nHass i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG ist eine emotional gesteigerte, über die bloße \nAblehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung. Der Aufruf ist durch ein \nüber bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches oder konkludentes Einwirken \nauf andere mit dem Ziel gekennzeichnet, in diesen den Entschluss zu einem bestimmten \nVerhalten hervorzurufen (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 02.07.2021 – 10 K \n1661/19 –, juris Rn. 51; OVG Bremen, Urteil vom 15.01.2013 - 1 A 202/06 -, BeckRS 2013, \n47076; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 29. Ed. 2021, § 55 Rn. 122 f.). Der Aufruf \nkann mündlich oder schriftlich über alle denkbaren Medien, insbesondere auch das Inter-\nnet, erfolgen. Vor dem Hintergrund, dass die Norm des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG das \nfriedliche Zusammenleben im Bundesgebiet schützen will, muss eine in Deutschland le-\nbende Bevölkerungsgruppe betroffen sein, die sich etwa nach ethnischen oder religiösen, \nsozialen, wirtschaftlichen oder politischen Merkmalen von der übrigen Bevölkerung unter-\nscheiden lässt und zahlenmäßig so erheblich ist, dass sie individuell nicht mehr überschau-\nbar ist; zielt die Äußerung auf Gruppen im Ausland, so kommt es darauf an, ob damit zu-\ngleich eine entsprechende Gruppe im Inland betroffen ist. Staaten, Regierungen und sons-\ntige Institutionen als solche bilden keine Bevölkerungsteile und sind somit keine tauglichen \nAngriffsobjekte (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 54 AufenthG, \n\n34 \nRn. 62, m.w.N.; Hess. VGH, Urteil vom 16.11.2011 - 6 A 907/11 -, juris Rn. 45; Discher, in: \nFritz/Vormeier, GK-AufenthG, Juli 2009, § 55 Rn. 1181 ff.). Der Tatbestand orientiert sich \nersichtlich an Straftatbeständen des § 130 Abs. 1 StGB (Volksverhetzung) und der Ver-\nleumdung nach § 187 StGB, wobei allerdings zu beachten ist, dass anstelle des Begriffs \ndes öffentlichen Friedens in § 130 Abs. 1 StGB der weit unterhalb dieser Schwelle liegende \nBegriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verwendet wird. Bei der Beurteilung des \nVorliegens der Voraussetzungen der entsprechenden Handlungsalternativen des § 54 \nAbs. 1 Nr. 5 AufenthG kann danach jeweils auf die zu den entsprechenden Straftatbestän-\nden entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden, obgleich eine Verurteilung nicht vor-\nausgesetzt wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.05.2021 - 2 M 25/21 -, juris \nRn. 21; Hess. VGH, Urteil vom 16.11.2011 - 6 A 907/11 -, juris; VG Berlin, Urteil vom \n22.04.2008, - 35 A 397.07 -, juris; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 29. Ed. 2021, \n§ 55 Rn. 119; Neidhardt, in: HTK-AuslR, § 54 AufenthG, 18.11.2016, Abs. 1 Nr. 5, Rn. 8 \nff., m.w.N.; Discher, in: Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, Juli 2009, § 55 Rn. 1177 f.; VG Frei-\nburg (Breisgau), Urteil vom 02.07.2021 – 10 K 1661/19 –, juris Rn. 51 - 52). \n \nDer Aussagegehalt, welcher den Predigten des Klägers zu entnehmen ist, überschreitet \nunter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 GG nicht die Schwelle zum Hassaufruf durch die \nböswillige Verächtlichmachung von Teilen der Bevölkerung (aa)) oder der Billigung von \nVerbrechen (bb)). \n \naa) Der Kläger ruft nicht zu Hass i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 5 Hs. 1, Hs. 2 lit. b) AufenthG auf, \nindem er Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht. Verächtlichmachung ist die \nHerabwürdigung, die böswillig mit der Absicht der Hasserzeugung erfolgt. Die Aussage \nmuss gegen die Menschenwürde anderer gerichtet sein. Dies ist der Fall, wenn sie \nderen Persönlichkeitskern angreift, ihnen das Menschsein oder das Lebensrecht als \ngleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft abspricht und sie als \nminderwertige Wesen einstuft. Dabei können nur besonders massive Diskriminierun-\ngen und Diffamierungen als ausreichend angesehen werden; erforderlich hierfür ist, \ndass der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der \nstaatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen behandelt \nwird. Dies ist wiederum der Fall, wenn sie in einem wichtigen Bereich in ihrer Persön-\nlichkeitsentfaltung behindert oder unter Missachtung des verfassungsrechtlichen \nGleichheitssatzes als minderwertige Person behandelt werden soll oder wenn ihr un-\ngeschmälertes Lebensrecht in der Gemeinschaft in Frage gestellt oder relativiert wird; \ndas „Menschentum“ der Angegriffenen muss der Kläger bestreiten oder relativieren \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03 -, NJW 2008, 2907; Krauß, \nin: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2009, § 130 Rn. 46 ff., m.w.N.; \n\n35 \nTröndle/Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 130 StGB, Rn. 7, m.w.N.; VG Freiburg (Breis-\ngau), Urteil vom 02.07.2021 – 10 K 1661/19 –, juris Rn. 78). \n \nWenngleich der Kläger durch seine Äußerungen seine ablehnende Haltung gegenüber Un-\ngläubigen (aaa)), andersgläubigen Religionsgruppen (bbb)), darunter u.a. Christen, Juden, \nMuslime, die nicht seiner salafistischen Ideologie folgen, sowie gegen andere Nationalitä-\nten (ccc)) zum Ausdruck bringt, können diese nicht als Aufruf zum Hass verstanden wer-\nden. \n \naaa) Der Kläger mag durch seine Aussagen generell Ungläubige herabwürdigen. Hier-\ndurch ist jedoch – unter Berücksichtigung einer Auslegung anhand von Art. 5 Abs. 1 GG – \nnicht die Schwelle zum Hassaufruf überschritten. Insbesondere sind durch die Aussagen \nkeine Bevölkerungsgruppen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland angesprochen, \nwas § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG voraussetzt. \n \nDie Aussage des Klägers am 26.09.2014: „Oh Allah, hilf jedem, der für dich und deine \nReligion kämpft! Oh Allah, zerstöre deine Feinde, besonders die Koalition von Kuaffar [ab-\nwertend für Andersgläubige] und Murtads [Apostaten]. Oh Allah, zerstöre ihre Flugzeuge \nund alle Waffen. Oh Allah, du weißt, dass es ein Krieg gegen deine Religion ist, also zer-\nstöre sie alle, ohne Ausnahme.“ erfüllt den Tatbestand nicht. Zwar wird durch den Gesamt-\nkontext deutlich, dass der Kläger die abgrenzbare Personengruppe der Ungläubigen ab-\nlehnt, diese als „Feinde“ bezeichnet und gegen sie zum Kampf aufruft, mag die Bezeich-\nnung „Kuaffar“ auch abstrakt sprachlich betrachtet lediglich „Ungläubige“ bedeuten. Hier-\ndurch wird jedoch kein Teil der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland angespro-\nchen. Vielmehr bezieht sich der Kläger auf Glaubenskriege in anderen Teilen der Welt. Es \nist insbesondere kein Glaubenskrieg mit Waffengewalt – wie ihn der Kläger beschreibt – \nauf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ersichtlich, auf welchen er sich durch \nseine Aussage beziehen könnte. Ohne diesen Anknüpfungspunkt ist das Tatbestands-\nmerkmal des Aufrufes zum Kampf nicht erfüllt. \n \nEbenso verhält es sich mit dem Bittgebet vom 01.05.2020 in einer der Predigt zum Thema \n„Ramadan“ mit folgenden Worten: „Möge Allah uns gegen die Kuffar siegreich sein lassen.“ \nWenngleich der Kläger hierdurch Kriegsvokabular („siegreich“) verwendet, ist durch die \nallgemeine (abwertende) Bezeichnung der Ungläubigen kein Bezug zu Teilen der Bevöl-\nkerung in der Bundesrepublik Deutschland erkennbar. \n \nbbb) Auch soweit der Kläger sich in seinen Predigten gegen andere Religionsgruppen, wie \nChristen oder Juden, wendet, ist hierdurch weder die Schwelle zum Hassaufruf überschrit-\n\n36 \nten noch eine konkret abgrenzbare Personengruppe der Bevölkerung in der Bundesrepu-\nblik Deutschland betroffen. \n \nSo äußerte der Kläger am 02.03.2018 zum Thema „Die Hadsch als eine der Säulen des \nIslam“ über Muslime, welche die Pilgerfahrt nicht antreten, weil sie ein Haus oder Auto \nkaufen, laut LfV Bremen sinngemäß: „Wenn sie sterben sollten, würden sie als Christ oder \nJude sterben.“ Der Kläger stellt hierdurch seinen Glauben über den der Juden und Chris-\nten, eine darüber hinausgehende Verächtlichmachung ist nicht zu erkennen. \n \nEbenso verhält es sich mit der Predigt am 30.03.2018 zum Thema „Ehe“. Laut LfV Bremen \nempfahl der Kläger, nur Frauen der eigenen Nationalität zu heiraten, wenigstens aber isla-\nmische Frauen; keinesfalls dürfe man Christen, Juden oder „Ungläubige“ heiraten. Zur Be-\ngründung gab er an: „Früher oder später werden euch sonst die Kinder nach der Scheidung \nmit Staatshilfe weggenommen und dann unislamisch erzogen. Eine Garantie islamischer \nErziehung gibt es nur in Ehen unter Muslimen.“ Der Kläger schürt damit keinen Hass gegen \nandere Religionen, sondern betont lediglich die seiner Ansicht nach bestehende Wichtig-\nkeit der islamischen Erziehung der Kinder gegenüber seinen Zuhörern. Die Aussage wird \nzudem durch die Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung relati-\nviert. Wer die Religion oder die Mentalität des anderen nicht verstehe, solle auch nicht \nheiraten. Möglicherweise komme es dann zur Trennung, das würden dann die Kinder be-\nzahlen. Wenn sich ein Muslim aber in eine Christin oder Jüdin verliebe, könne man dies \nnicht verbieten. \n \nAuch in seiner Predigt vom 25.09.2020 über die Bedeutung der Erziehung zukünftiger Ge-\nnerationen ist kein Aufruf zum Hass gegenüber anderen Religionsgruppen erkennber. So \näußerte er laut LfV Bremen, dass leider oft zu hören sei, dass muslimische Eltern ihre \nKinder in eine (christliche) Kirche bringen. Laut LfV Bremen fragte er die Zuhörerschaft, ob \nsie wirklich denke, dass sie (die Kirche) an den Islam glaube; täte sie dies, wäre sie doch \ndem Islam als wahrer Religion gefolgt. Weiter fragte er laut LfV Bremen seine Gemeinde-\nmitglieder, ob sie immer noch nicht verstanden hätten, warum sie (gemeint ist sehr wahr-\nscheinlich der deutsche Staat) Muslime in Deutschland aufgenommen haben. Laut LfV \nBremen beantwortete er seine Frage damit, dass sie (der deutsche Staat) die Kinder den \nMoscheebesuchern wegnehmen würden. Der Staat brauche die muslimischen Eltern nicht, \naber ihre Kinder seien Geschenke. Die Kinder würden zwar gut singen und komponieren \nkönnen, aber nicht den Islam lernen. Laut LfV Bremen forderte er die Besucher auf, ihre \nKinder in das IKZ zu schicken, damit diese dort „den Islam“ lernen könnten. Die Kinder \nwürden, wenn sie groß seien, positiv daran zurückdenken. Damit sich die Kinder von der \nDurchmischung von Frauen und Männern fernhielten, damit sie sich nicht die halbnackten \n\n37 \nFrauen anschauten, die an ihnen vorbeiliefen und damit sie für die islamische Umma ihr \nBestes gäben, sollten alle ihre Kinder in das IKZ bringen, da ihnen dort genau diese Prin-\nzipien beigebracht würden. Wichtig sei dem Kläger laut LfV Bremen außerdem, dass auch \ndie Töchter genauso erzogen und ausgebildet würden, damit sie später „Löwen“ gebären \nund erziehen würden. Dass der Kläger durch die Bezeichnung des Islam als „wahre Reli-\ngion“ seinen Unmut gegenüber anderen Religionen ausdrücken mag, erfüllt nicht die \nSchwelle zum Hassaufruf. Eine Ablehnung anderer religiöser Gebräuche stellt nicht die \nGefahr dar, vor welcher § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG zu schützen versucht, sondern ist \nvielmehr von Art. 4 GG gedeckt. Das Hervorrufen einer bloßen Abneigung seiner Zuhörer \ngegenüber Andersgläubigen führt ebenfalls nicht dazu, dass hierdurch ein Hassaufruf – \nverbunden mit einem Angriff auf die Menschenwürde der Betroffenen – gegeben wäre. \n \nSchließlich sprach der Kläger am 15.11.2019 im Anschluss an seine Predigt zum Thema \n„Salman, der erste Perser, der zum islamischen Glauben konvertierte“ folgendes Bittgebet: \n„Steh unseren Brüdern in Gaza bei, gegen unsere Feinde, gegen die Feinde der gesamten \nMenschheit. Wenn wir ein Bittgebet für sie sprechen, ist dies gefährlich für uns, denn in \nihren Augen werden wir als Terroristen bezeichnet. Oh Gott steh unseren Brüdern, den \nDschihadisten und Mudschahedin überall bei, in Palästina, Gaza, Irak, Bosnien, Afghani-\nstan, Oman – und besiege die Enkel der Affen und Schweine. Diese Religion gewinnt mit \nuns und wenn du in den Zug einsteigen möchtest, dann kannst du es auch schaffen. Wer \nals Zuschauer bleiben möchte, der kann ins Stadion gehen und Fußball gucken. Besser \nals den Zug der Männer vorbeifahren zu lassen.“ Wenngleich die Einordnung Andersgläu-\nbiger als Tiere diesen Personengruppen das Menschsein absprechen mag, ist hierdurch \nkein konkreter, in der Bundesrepublik Deutschland lebender Bevölkerungsteil angespro-\nchen. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gab der Kläger ergänzend an, dass sie \nim IKZ im Ramadan auch mit ägyptischen Christen, den Kopten, zusammen gegessen \nhätten. Den Vorwurf, dass er Hass schüren würde, könne er dementsprechend nicht nach-\nvollziehen. \n \nccc) Sofern sich der Kläger in seinen Predigten gegen andere Nationalitäten richtet, ist \nhierdurch ebenfalls kein Hassaufruf gegen eine in der Bundesrepublik Deutschland le-\nbende Bevölkerungsgruppe erfüllt. \n \nWenn der Kläger laut LfV Bremen zu Beginn der Corona-Pandemie am 31.01.2021 im \nAnschluss an die Freitagspredigt eines Gastpredigers zum Thema „Die Lage der Nation“ \nausführte, dass die Pandemie eine Strafe Gottes an die Chinesen sei, weil sie die Uiguren \nund Muslime unterdrücken würden und laut LfV Bremen er sich hierdurch gegen die Völ-\nkerverständigung mit China richten würde, erfüllt dies nicht den Tatbestand des § 54 Abs. \n\n38 \n1 Nr. 5 AufenthG. Denn hierbei spricht der Kläger über keinen abgrenzbaren Teil der deut-\nschen Bevölkerung oder eine in der Bundesrepublik Deutschland lebende, klar abgrenz-\nbare Personengruppe, sondern allenfalls über in China lebende Chinesen. Diese sind je-\ndoch nicht unter den Tatbestand als Bevölkerungsteil innerhalb der Bundesrepublik \nDeutschland subsumierbar. \n \nAus demselben Grund scheitert auch die Einordnung seiner weiteren Predigten unter § 54 \nAbs. 1 Nr. 5 AufenthG. So sprach der Kläger am 07.02.2020 über den „Deal des Jahrhun-\nderts von Donald Trump“. Nach einem Gedicht über Jerusalem erklärte er laut LfV Bremen, \ndass mit diesem Deal den Muslimen Jerusalem genommen und an diejenigen verkauft \nwerde, die es nicht verdienten. Sinngemäß führte er laut LfV Bremen weiter aus, dass sich \nmanche Besucher der Moschee beschweren würden, dass sie (gemeint seien laut LfV Bre-\nmen wahrscheinlich die Prediger im IKZ) immer so traurig seien. Das läge seiner Meinung \nnach daran, dass sie sich Gedanken um die Situation der Umma (laut LfV Bremen die \nGemeinschaft der Muslime) machen würden. Sie würden dem Koran und der Sunna folgen \nund sich allen anderen Gesetzen und Regeln verweigern. Die „Anderen“ (laut LfV Bremen \nseien hier wahrscheinlich westliche Staaten, insbesondere die USA, gemeint) seien nicht \nan Jerusalem interessiert, weil sie nicht nach Koran und Sunna lebten und ihr eigenes \nWohl voranstellen würden. Danach erklärte er laut LfV Bremen, dass viele Muslime auf \neine Entscheidung der Arabischen Liga über Jerusalem warten würden und dass man \n„geistig behindert“ sein müsse, um eine ernste Entscheidung dieser Götzen zu erwarten. \nEine ablehnende Haltung gegenüber den USA richtet sich jedoch nicht gegen Teile der in \nder Bundesrepublik Deutschland lebenden Bevölkerung. Als der Kläger am 27.11.2020 \nüber sog. Mohammed-Karikaturen und den Boykott französischer Produkte sprach ist da-\ndurch ebenfalls keine in Deutschland lebende Bevölkerungsgruppe angesprochen. Laut \nLfV Bremen habe er zum Boykott aufgerufen und zwar so lange, bis sie (laut LfV Bremen \ngemeint ist hier Frankreich) sich entschuldigten und das würden sie seiner Meinung nach \nnie tun. „Allah möge Macron verfluchen“, sagte er und teilte die Meinung, dass seine Kinder \nüberzeugt werden sollten, dass das Schimpfen auf den Propheten zur Meinungsfreiheit \ngehöre. Laut LfV Bremen bat er seine Zuhörer, das zu unterbinden und ihre Kinder zu \nlehren, dass dies niemals so sei und der Prophet ehrbarer als die ganze Welt sei. Der \nProphet stehe über allem, auch über der Herkunft eines jeden Einzelnen und man müsse \nstolz auf ihn sein. Der Prophet sei gekommen, um die Gläubigen von der Finsternis ins \nLicht zu führen und von Unwissenheit ins Wissen zu erretten. Manche seien der Meinung, \nsie müssten sich (laut LfV Bremen: „in dieser Sache“) diplomatisch oder politisch beneh-\nmen, aber das würden sie niemals tun. Es werde niemals toleriert, den Propheten zu be-\nschimpfen. Er forderte alle auf, sich über das Verhalten (laut LfV Bremen der Nichtmuslime) \ngegenüber dem Propheten zu ärgern. Erneut rief er laut LfV Bremen zum Boykott auf und \n\n39 \nhoffte darauf, dass Allah „sie“ untergehen lasse. Er wies darauf hin, dass im IKZ islamische \nWaren verkauft werden und man diese kaufen solle anstelle der französischen. Er wolle \nnicht einmal mehr am Flughafen Charles de Gaulle landen. \n \nDer Boykott französischer Produkte stellt zum einen ein gesetzlich erlaubtes Verhalten dar, \nzum anderen ist hierdurch kein in Deutschland lebender Bevölkerungsteil tangiert. Eine \nggf. vorhandene Schürung des Feindbildes Frankreichs stellt ebenfalls keinen Hassaufruf \ngegen Teile der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Bevölkerung dar. Dies gilt \nauch für die Aussage des Klägers am 11.12.2020, wo er laut LfV Bremen erneut auf den \nBoykott französischer Waren und auf die seiner Meinung nach wichtige Bedeutung der \nSunna des Propheten Mohammed zu sprechen kam. Laut LfV Bremen führte er aus, dass \nsich alle Gedanken machen sollten, warum die „Kuffar“ besonders in dieser Zeit den Pro-\npheten Mohammed angegriffen hätten. Die Muslime müssten reagieren und ihren Prophe-\nten mit ihrer ganzen Kraft verteidigen. Er sagte laut LfV Bremen weiterhin, dass die Mus-\nlime ohne ihren Propheten und den Islam überhaupt keinen Wert hätten. Um ihre ewige \nLiebe zum Propheten zu beweisen, müssten alle weiterhin die Produkte der „Kuffar“ boy-\nkottieren, die den Propheten karikiert hätten. Selbst wenn der Kläger sich hierdurch (er-\nneut) gegen die Völkerverständigung richten mag, ist wieder keine in der Bundesrepublik \nDeutschland lebende Bevölkerungsgruppe angesprochen. Der Aufruf zum Boykott stellt \nzudem ein erlaubtes Protestmittel dar, ist mithin von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. \n \ndd) Auch ist durch die Aussagen des Klägers nicht der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 5 \nHs. 1, Hs. 2 lit. c) AufenthG, die Billigung von oder das Werben für Verbrechen gegen den \nFrieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von ver-\ngleichbarem Gewicht, erfüllt. Insbesondere tangieren die Aussagen wiederum keine Teile \nder in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Bevölkerung. \n \nSofern der Kläger am 18.10.2019 zum Thema „Bescheidenheit“ sinngemäß Folgendes \nausführte „Die letzten Herrscher in Tunesien haben gegen den Islam gekämpft und wollten \ndem Islam schaden. Anfangs wollte man den Hijab verbieten, doch das Kopftuch ist ge-\nblieben. Der Nächste hat den Gebetsaufruf verboten. Er ist jetzt tot und der Gebetsaufruf \nist geblieben. Der letzte verstorbene Präsident wollte ein Gesetz für die Gleichstellung von \nMann und Frau einbringen. Jetzt ist auch er tot und das Gesetz Allahs ist geblieben. Das \npassiert mit allen, die sich gegen Allah richten.“ ist hierdurch bereits keine Billigung eines \nVerbrechens zu erkennen; vielmehr mag der Kläger – wenn überhaupt – den natürlichen \nTod einer mit seinen Ansichten divergierenden Person befürworten. Darüber hinaus wäre \nmit der Diskussion über die gesellschaftlichen Veränderungen in Tunesien keine in \n\n40 \nDeutschland lebende Bevölkerungsgruppe angesprochen, die durch die Aussagen gefähr-\ndet wäre. \n \nc) Durch die Aussagen des Klägers ist § 54 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 Var. 1 AufenthG auch nicht \nin seinem Grundtatbestand erfüllt. Hiernach wiegt das Ausweisungsinteresse besonders \nschwer, wenn der Betroffene die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Si-\ncherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. \n \nFür die Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie Sicherheit der \nBundesrepublik Deutschlands gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 AufenthG kommt es nicht \nzwingend auf die Erfüllung eines Regelbeispiels (s.o., Terrorismusunterstützung) an. Die \nfreiheitliche demokratische Grundordnung umfasst die für den freiheitlich demokratischen \nRechtsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze, mithin die Verfassungsordnung. \nDiese stellt unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche \nHerrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen \nder jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit dar; zu den grundlegenden Prinzi-\npien dieser Ordnung zählt unter anderem die Achtung vor den im Grundgesetz konkreti-\nsierten Menschenrechten (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 15.01.2013 – 1 A 202/06 –, juris \nRn. 35). Sie wird durch den Betroffenen gefährdet, wenn er sich an Aktionen beteiligt, die \nauf deren Beseitigung respektive grundlegende Umformung gerichtet sind, wofür das Ziel \nder Abschaffung einzelner Menschenrechte (z. B. Menschenwürde, Gleichberechtigung \nvon Mann und Frau, Religionsfreiheit) genügt (vgl. Bergmann/Dienelt/Bauer, 13. Aufl. \n2020, AufenthG § 54 Rn. 26). Dies kann schon durch Vorbereitungshandlungen (nicht aber \ndurch die bloße Absicht) eintreten; Versuch und Vollendung brauchen nicht abgewartet zu \nwerden (vgl. Bergmann/Dienelt/Bauer, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 54 Rn. 30). \n \nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist durch die Aussagen des Klägers kein Angriff \nauf die für den freiheitlich demokratischen Rechtsstaat unverzichtbaren Grundsätze er-\nkennbar. Den von der Beklagten zitierten Aussagen sind keine Bestrebungen zur Grün-\ndung einer Parallelgesellschaft oder die Aufforderung zu einer grundlegenden Abschottung \ngegenüber der deutschen Gesellschaft zu entnehmen. Es lässt sich weder eine vollstän-\ndige Ablehnung des deutschen Rechtsstaates (aa)), noch eine grundlegende Ablehnung \neinzelner Grundrechte (bb)) erkennen. \n \naa) Es ist durch die von der Beklagten zitierten Aussagen nicht ausreichend ersichtlich, \ndass der Kläger seine Zuhörer zu einer Abschottung gegenüber dem deutschen Rechtss-\ntaat verleiten will. \n \n\n41 \nDer Kläger stellte laut LfV Bremen am 28.12.2018 fest, dass viele Muslime ihre Werte ver-\nloren hätten, so dürften Muslime den Christen nicht zu ihren Festen gratulieren: „Wer mit \nChristen feiere und trinke, sei nicht integriert. Erkenne man ihre Feiern an, erkenne man \nihr Weihnachtsfest an, dann erkenne man auch ihren Glauben an und dass Jesus der Sohn \nGottes sei. Damit beschimpfe man Gott.“ Laut LfV Bremen warf er die Frage auf, wie man \nmit Leuten zusammensitzen und feiern könne, die Gott beschimpften. Diese Aussage stellt \nunter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 GG lediglich klar, dass der Kläger an seinen ei-\ngenen religiösen Ritualen und Festen festhalten will und dies auch von seinen Zuhörern \nerwartet. Seinem Gegenüber nicht zu einem religiösen Fest, welches man selbst nicht an-\nerkennt, gratulieren zu wollen richtet sich nicht gegen die demokratische Grundordnung \noder gar, wie vom LfV Bremen festgestellt, gegen den Grundsatz des Art. 26 GG, dem \nfriedlichen Zusammenleben der Völker, sondern stellt eine Ausprägung der Religionsfrei-\nheit des Art. 4 Abs. 1 GG dar. \n \nAuch die folgende Predigt des Klägers vom 06.12.2019 zum Thema „Die Lage der Nation“ \nenthält keine Ablehnung des deutschen Rechtsstaates: „Einige von uns weinen, weil der \nStaat des Islam nicht gegründet werden konnte. Dieser Staat muss in dir selbst verwirklicht \nwerden. […] Du weinst, dass die Scharia nicht angewendet wird und folgst gleichzeitig den \nTyrannen. Du beklagst die Abstinenz des (wahren) Islams und der Scharia und wendest \ndich an [Institutionen der] menschengemachten Gesetze. Du fragst, wo ist der Islam? Du \nhast den Islam verloren. […]. Warum wendet man sich nicht an den König aller Dinge, \nsondern an Trump, Bashar, Sharon? […] Die machen sich alle über uns lustig. […] Wir \nließen die Tür Gottes geöffnet und wendeten uns stattdessen an die Tür der Vereinten \nNationen und an Trump, dabei sind sie der Grund für unser Unglück.“ Hierdurch wird ge-\nrade nicht die deutsche Grundordnung angegriffen, wie von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG \nvorausgesetzt. Eine Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 GG ergibt viel-\nmehr, dass der Kläger seine Zuhörer lediglich dazu auffordern will, sich in ihren Handlun-\ngen an die Regeln des Islams halten und diese in sich selbst verwirklichen. Die Grenze zur \nGründung einer Parallelgesellschaft ist durch die Aufforderung, selbst standhaft im Glau-\nben und den Ritualen zu sein, jedenfalls nicht überschritten. Er wirft seinen Zuhörern ge-\nrade nicht vor, sich an westliche Gesetze zu halten, sondern fordert sie dazu auf, sich \nzugleich an den islamischen Geboten zu orientieren. \n \nEbenfalls ist der Tatbestand nicht durch die Predigt vom 07.02.2020 erfüllt, in welcher der \nKläger laut LfV Bremen über den „Deal des Jahrhunderts von Donald Trump“ sprach: Nach \neinem Gedicht über Jerusalem erklärte er, dass mit diesem Deal den Muslimen Jerusalem \ngenommen und an diejenigen verkauft werde, die es nicht verdienten. Laut LfV Bremen \nführte er weiter sinngemäß aus, dass sich manche Besucher der Moschee beschweren \n\n42 \nwürden, dass sie (laut LfV Bremen seien wahrscheinlich die Prediger im IKZ gemeint) im-\nmer so traurig seien. Das läge seiner Meinung nach daran, dass sie sich Gedanken um die \nSituation der Umma (laut LfV Bremen: „die Gemeinschaft der Muslime“) machen würden. \nSie würden dem Koran und der Sunna folgen und sich allen anderen Gesetzen und Regeln \nverweigern. Die „Anderen“ (laut LfV Bremen sind hier wahrscheinlich westliche Staaten, \ninsbesondere die USA, gemeint) seien nicht an Jerusalem interessiert, weil sie nicht nach \nKoran und Sunna leben und ihr eigenes Wohl voranstellen würden. Danach erklärte er laut \nLfV Bremen, dass viele Muslime auf eine Entscheidung der Arabischen Liga über Jerusa-\nlem warten würden und dass man „geistig behindert“ sein müsse, um eine ernste Entschei-\ndung dieser Götzen zu erwarten. Der Kläger lehnt hierbei nicht die deutsche Rechtsord-\nnung ab oder fordert seine Zuhörer hierzu auf, sondern bezieht sich explizit auf die Politik \nder USA. Im Anschluss an die Predigt folgte ein Bittgebet; dabei betete der Kläger um \nBeistand, damit sie gegen die „Grausamen“ siegen würden. Auch wenn nach Einschätzung \ndes LfV Bremen jedes politische System, das nicht auf dem Islam basiere, im islamisti-\nschen Diskurs als „grausam“ beschrieben werde und deshalb die Führer säkularer Regie-\nrungsformate in der Regel als „Grausame“ bezeichnet würden, da nur die politische und \ngesellschaftliche Implementierung des Islams Gerechtigkeit auf Erden hervorbringen \nkönne, ist festzuhalten, dass sich der Kläger im Kontext nur auf die USA, nicht auf die \ndeutsche Rechtsordnung bezieht. Zudem wird nicht spezifiziert, was ein Sieg gegen die \n„Grausamen“ beinhalten soll. Derart allgemein formuliert ist jedenfalls keine Gefährdung \nder öffentlichen Sicherheit und Ordnung ersichtlich. \n \nEbenso verhält es sich mit der Aussage des Klägers am 21.02.2020, wo er über das Thema \n„Standhaftigkeit im Islam“ predigte und im weiteren Verlauf laut LfV Bremen sinngemäß \nerklärte, dass die Verantwortung für die Geschehnisse in Hanau bei den Politikern liege. \nSie seien Hasspolitiker, insbesondere die Chefs der Parteien und ihrer Fraktionen und wür-\nden Hass gegen den Islam säen. Weiter führte er laut LfV Bremen sinngemäß aus: „Wir \nhaben unsere Religion und unsere Gewohnheiten mitgebracht. Sie haben uns nicht er-\nlaubt, unsere Religion zu praktizieren. Deswegen bekommen wir diese Schwierigkeiten. \nSie sind der Grund des Übels. Sie sorgen für Spaltung.“ Diese Aussage beinhaltet in erster \nLinie Kritik an dem Umgang der deutschen Politik mit Problemen der Zuwanderung. Die \nAussage, dass die Religion nicht ausgeübt werden könne, kann sich dabei, entgegen der \nEinschätzung des LfV Bremen, auch lediglich darauf beziehen, dass man sich ansonsten \ndem Hass diverser politischer Gruppen der deutschen Bevölkerung ausgesetzt sehe. Hier-\naus geht gerade nicht explizit hervor, dass man ausschließlich eine Religionsausübung, \nwelche die deutsche Grundordnung nicht anerkennt, als einzig wahrhaftige Glaubensaus-\nübung anerkenne. Die in der Aussage enthaltene Kritik an deutscher Politik erfüllt ebenfalls \n\n43 \nnicht den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, sondern ist von Art. 5 Abs. 1 GG \ngedeckt. \n \nZuletzt wird der Grundtatbestand nicht durch die Predigt des Klägers vom 09.10.2020 über \nden Angriff auf den Islam durch Worte des französischen Präsidenten Macron erfüllt. Der \nKläger trug laut LfV Bremen vor, dass es inzwischen zur Gewohnheit geworden sei, den \nIslam anzugreifen, damit man bei den Kriminellen und Heuchlern punkten könne. Die irre-\ngeleiteten Gruppen würden sagen, dass die Lügen sterben würden, wenn man sie einfach \nignorieren würde. Aber Gott habe den Propheten geschickt, damit dieser auf solche Miss-\nstände hinweise. Außerdem würden sie nicht schweigen, denn sie seien die Nation der \nPrinzipien. Der Islam erwarte von ihnen, dass sie etwas täten und ihre Rolle erfüllten. Der \nKläger rief seine Zuhörer dazu auf, sich Wissen, sogar weltliches Wissen, anzueignen. In \nFrankreich lebe schon die dritte und vierte Generation von Muslimen, aber was hätten sie \nbis jetzt erreicht? Vom Staat sei das so gewollt. Er bekäme kein Haus in Schwachhausen \noder Oberneuland, sondern man ließe die Muslime nur in Gröpelingen, Huchting, Vege-\nsack oder Tenever leben. Im IKZ hätten viele immer noch Angst, öffentlich für die Moschee \nzu spenden. Weder Trump, Putin noch Macron könnten etwas gegen den Islam unterneh-\nmen, denn sie (laut LfV Bremen: die „wahren“ Muslime) täten stets das Richtige. Diese \nÄußerung beinhaltet keinen grundlegenden Angriff auf die Gesellschaftsordnung, sondern \nder Kläger zeigt wiederum potenzielle Missstände im Umgang mit der muslimischen Min-\nderheit auf und fordert seine Zuhörer auf, sich auch weltliches Wissen anzueignen, sich \nmithin zu integrieren. \n \nLetztlich werden die Aussagen des Klägers auch dadurch relativiert, dass er seine Motiva-\ntion im Rahmen seiner persönlichen Anhörung wie folgt dargelegt hat: Er sei zum Studieren \nnach Deutschland gekommen, dies sei ihm gewährt worden und er habe hier auch seine \nRechte gehabt. „Die Quelle aus der man trinkt, soll man nicht begraben“, an diesem Sprich-\nwort halte er fest. Den Glauben solle man verinnerlichen. Dies bedeute aber auch, dass \nman nicht betrügen solle. Man solle sich gegen Ungerechtigkeit wenden. Es sei besser, in \neinem Land zu leben, in dem es gerecht zugehe, aber nicht muslimisch sei, als anders \nherum. Denn der Islam stehe für Gerechtigkeit. Er habe auch bei der letzten Bundestags-\nwahl die Muslime dazu aufgerufen, wählen zu gehen. \n \nbb) Auch die kritischen Aussagen des Klägers zu einzelnen Grundrechten überschreiten \nnicht die Schwelle zu einer Gefährdung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. \n \nSofern der Kläger am 16.01.2015 äußerte, dass Allah die Meinungsfreiheit verfluchen \nmöge „Sie [Anm. des LfV: die Muslime im Sinne des Klägers] würden an diese Meinungs-\n\n44 \nfreiheit nicht glauben.“ ist hierin zwar eine Ablehnung eines Grundrechts enthalten. Unter \nBerücksichtigung des vorangestellten Maßstabes fehlt es jedoch an einem konkreten Auf-\nruf an seine Zuhörer, die Meinungsfreiheit aktiv zu bekämpfen. \n \nAuch durch seine Aussagen in Bezug auf die Gleichstellung von Frau und Mann ist diese \nSchwelle nicht überschritten. So führte der Kläger am 18.10.2019 zum Thema „Beschei-\ndenheit“ laut LfV Bremen sinngemäß Folgendes aus: „Die letzten Herrscher in Tunesien \nhaben gegen den Islam gekämpft und wollten dem Islam schaden. Anfangs wollte man den \nHijab verbieten, doch das Kopftuch ist geblieben. Der Nächste hat den Gebetsaufruf ver-\nboten. Er ist jetzt tot und der Gebetsaufruf ist geblieben. Der letzte verstorbene Präsident \nwollte ein Gesetz für die Gleichstellung von Mann und Frau einbringen. Jetzt ist auch er tot \nund das Gesetz Allahs ist geblieben. Das passiert mit allen, die sich gegen Allah richten.“ \nHierdurch bekräftigt der Kläger allenfalls die nach seiner Auffassung bestehende Wichtig-\nkeit der Einhaltung der islamischen Rituale, wie das Tragen eines Kopftuches. \n \nAm 01.11.2019 äußerte er laut LfV Bremen, dass die meisten Personen im Höllenfeuer \nFrauen seien, da 90% der verschleierten Frauen mit einem Kopftuch nicht beteten; Ge-\nlehrte hätten gesagt, wer das Gebet vernachlässige, sei ungläubig. Der Kläger richtet sich \nunter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 GG nicht explizit gegen eine Gleichstellung von \nFrau und Mann, sondern bekräftigt lediglich die Bedeutung des Gebets und die Notwen-\ndigkeit, beim islamischen Gebet ein Kopftuch zu tragen. Zugleich erläuterte der Kläger im \nRahmen seiner persönlichen Anhörung, dass diese Aussage auf den Propheten zurückzu-\nführen sei. Teile seiner Familie und Angehörige des IKZ würden kein Kopftuch tragen. Nach \nseiner Ansicht müsse eine Frau im Islam dies tun; aber selbst wenn sie dies nicht tue, \nmüsse sie sich zum Gebet angemessen kleiden. \n \nDie Aussage am 06.03.2020, als der Kläger laut LfV Bremen zum Thema „Vergebung“ \nsinngemäß ergänzte, dass manche seiner Zuhörer einen langen Bart tragen und sich mit \neinem kurzen Gewand kleiden würden, sie jedoch über andere Menschen lästern und \ndiese schlechtmachen würden; dies seien Klatschmäuler, und Tratsch sei eine weibliche \nCharaktereigenschaft; diese Personen würden denken, sie seien Männer, seien am Ende \naber doch nur Mädchen, erfüllt den Tatbestand ebenfalls nicht. Die Zuweisung negativer, \nals typisch weiblich eingeordneter Eigenschaften führt nicht dazu, dass der Kläger die \nGleichberechtigung von Frau und Mann in einer Art und Weise nicht anerkennt, dass es zu \neiner Gefährdung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 2 GG führen könnte. Zugleich führt dies \nnicht zu einer Abspaltung seiner Zuhörerschaft dergestalt, dass hierdurch die Gründung \neiner Parallelgesellschaft zu befürchten wäre. Vielmehr erschöpft sich der Inhalt der Aus-\n\n45 \nsage unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 GG in einer Geschlechterpauschalisierung, \nwie sie auch in anderen Kontexten – ohne religiösen Bezug – zu finden ist. \n \nAuch die Tatsache, dass am 25.03.2020 auf der Facebook-Seite des IKZ ein Nachruf zu \nNora Illi (Vorstandsmitglied des „Islamischen Zentralrats Schweiz“) eingestellt wurde und \nder Kläger mittels Video im Namen des IKZ sein Beileid bekundete, Illi als „Löwin des Is-\nlams“ betitelte und ihren Einsatz für das Tragen eines Niqabs und Schleiers hervorhob, \nkann den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllen. Das Befürworten des \nTragens eines Schleiers ist nicht mit dem Bestreben zur Abschaffung des Art. 3 Abs. 2 GG \ngleichzusetzen. Zum weiteren Wirken von Illi äußerte sich der Kläger indes explizit nicht, \nsodass unerheblich ist, wofür diese Person mit ihren Ansichten im Übrigen steht. \n \nEine Aufforderung zur Abschottung seiner Zuhörerschaft ist auch im Hinblick auf die durch \nden Kläger in den folgenden zahlreichen Aussagen propagierte Kindererziehung nicht er-\nsichtlich: Am 16.10.2020 referierte der Kläger laut LfV Bremen zum Thema „Kinder und \nKindererziehung“. Den Islam lerne man in Algerien, im Sudan oder in Afghanistan. Viele \nBeschäftigungsverhältnisse in Deutschland seien für Muslime nicht geeignet und wenn \nman Zweifel habe, müsse man sich fernhalten, da man ansonsten „Haram“ (laut LfV Bre-\nmen gemeint: etwas Verbotenes) begehe und nach einiger Zeit werde „Haram“ normal \nsein. Die Frau in Deutschland habe mehr Macht als der Mann. In ihren Ländern (laut LfV \nBremen gemeint sind hier sehr wahrscheinlich islamische Länder) küsse sie ihm die Füße. \nHier bekomme sie EUR 1.200,- vom Jobcenter. Er fragte laut LfV Bremen, warum die Frau \ndem Mann dann noch gehorchen solle. Wegen solcher Gesetze stellten sich Frauen wie \nLöwinnen gegen Männer und der Mann haben keinen Wert mehr. Aber vor Allah müssten \nsie sich rechtfertigen. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger hierzu er-\ngänzt, dass es im Kontext seiner Aussage darum ging, Probleme zwischen Frauen und \nMännern aus syrischen Familien zu lösen. Der Kläger predigte, dass Frauen eine Schwä-\nche hätten. Selbst wenn sie der Mann das ganze Jahr stets gut behandele, sehe sie doch \nnur, wenn er einmal etwas Schlechtes gemacht habe. Der Kläger ergänzte hierzu in seiner \nAnhörung, man müsse versuchen, einen respektvollen Umgang miteinander zu finden. Er \nsei dagegen, wenn jemand seine Macht ausnutze (so z.B. auch wenn Männer ihre Ehe-\nfrauen schlagen würden) und sei eher für Ausgleich. Auch bei dieser Aussage ist es – \nwie bei den vorzitierten Auszügen – denkbar, dass der Kläger (nur) ein veraltetes Ge-\nschlechterverständnis propagiert (vgl. insgesamt VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom \n02.07.2021 – 10 K 1661/19 –, juris Rn. 63); den Tatbestand erfüllt er hierdurch jedoch nicht. \nEr erklärte am 16.10.2020 laut LfV Bremen weiter, dass Lehrer die Kinder in der Schule \nnach ihrem Zuhause befragen würden. Sie würden Bilder mit Sonnenschein, Regen, Wol-\nken und Blitz und Donner an die Tafel hängen und dann das arme Kind fragen, wie das \n\n46 \nWetter zu Hause sei. Er habe es selbst gesehen. Wenn das Kind antwortete, dass das \nWetter wolkig sei, dann bewerten sie es als Unruhe, Stress oder Unterdrückung, um das \nKind von den Eltern wegzunehmen. Sie (laut LfV Bremen gemeint sind hier staatliche In-\nstitutionen und ihre Angehörigen) holten dann Dolmetscher hinzu, die keine Muslime seien. \nAls Beispiele nannte der Kläger laut LfV Bremen „Christen, Kopten aus Ägypten oder aus \nEritrea oder aus anderen Ländern, die Muslime hassen und absichtlich falsch übersetzen \nwürden.“ Auch das habe er selbst erlebt. Er habe mit einer Dolmetscherin aus Eritrea zu \ntun gehabt, die alles falsch übersetzt habe. Er habe mehrmals darauf hingewiesen, aber \nihm sei gesagt worden, dass sie zertifizierte Dolmetscherin sei. Der Wunsch nach einem \nanderen Dolmetscher sei abgelehnt worden. Weiter gab er laut LfV Bremen an, dass man \nauch nicht im Krankenhaus oder beim Arzt an einer Untersuchung des eigenen Kindes \nteilnehmen dürfe. Dort werde das Kind gefragt, ob es von den Eltern geschlagen werde \nund ihm gesagt, dass man ihm alles ermöglichen werde, wenn es von zuhause weggehen \nmöchte. Laut LfV Bremen ermahnte er seine Zuhörer, dass diese sich sicher sein könnten, \nwenn der Staat einem das Kind wegnehme, werde man es nie wiedersehen, außer es \nbesuche einen nach Jahren von selbst, z.B. wenn es Geld brauche. Natürlich komme es \ndann als Kafir (laut LfV Bremen gemeint: Ungläubiger) und nicht als Muslim. Wenngleich \nhierdurch eine misstrauische Haltung des Klägers gegenüber staatlichen Institutionen \ndeutlich zu Tage tritt, ruft er damit noch nicht zur Gründung einer Parallelgesellschaft auf. \nDenn an anderer Stelle rät er gerade nicht davon ab, dass die Kinder nicht mehr die staat-\nlichen Schulen besuchen sollen. Auch durch seine Aussage am 30.03.2018 in der Predigt \nzum Thema „Ehe“, laut LfV Bremen mit der Empfehlung, nur Frauen der eigenen Nationa-\nlität zu heiraten, wenigstens aber islamische Frauen; keinesfalls dürfe man Christen, Juden \noder „Ungläubige“ heiraten, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Zur Begründung gab der Kläger \nan: „Früher oder später werden euch sonst die Kinder nach der Scheidung mit Staatshilfe \nweggenommen und dann unislamisch erzogen. Eine Garantie islamischer Erziehung gibt \nes nur in Ehen unter Muslimen. Schlagt eure Kinder nicht, denn auch dann werden euch \ndie Kinder weggenommen und in deutschen Familien untergebracht. Dort werden sie einer \nGehirnwäsche unterzogen.“ Auch dadurch, dass er am 14.02.2020 in der Predigt über die \n„Zustimmung zur Teilnahme von Muslimen an Feierlichkeiten anderer Religionen als eine \nRegel der Scharia“ angesprochen von einem Besucher auf den Valentinstag laut LfV Bre-\nmen bekräftigte, dass Muslime besser unter sich bleiben sollten, genauso wie nicht musli-\nmische Menschen auch unter sich blieben – dies gelte auch für den Kindergarten, den \nSchulunterricht der Kinder und das Tragen des Kopftuches – führt nicht dazu, dass er eine \nAbschottung der Zuhörer befürwortet. Weiter erklärte er laut LfV Bremen, dass sich viele \nMuslime keine Gedanken machen und ihre Kinder auf Feste und Feiern, wie beispielsweise \nFasching, schicken würden. Dabei gebe es im Islam aber nur zwei Feste, das Ramadan-\nFest und das Opferfest. In Deutschland bestehe die Glaubensfreiheit, und man solle die \n\n47 \nZeit nutzen, um die Kinder nach dem Islam zu erziehen. Von Muslimen werde verlangt, \nsich zu integrieren und sich an Gesetze zu halten. Von anderen Religionsgemeinschaften \nwürde dies jedoch nicht verlangt. Weiter schimpfte er über den Schwimmunterricht in Bre-\nmer Schulen, da sich dort nach seiner Meinung die Kinder nackt ausziehen und auch die \nLehrer vor den Kindern nackt ausziehen. Im weiteren Verlauf erklärte er laut LfV Bremen, \ndass sich ein Muslim, der in der Schule ein Elterngespräch führe, wie ein Krimineller fühle. \nAuch wenn der Kläger weiterhin äußerte, dass er (laut LfV Bremen wahrscheinlich die An-\nhängerschaft des IKZ) nicht gegen Sport und Bildung, aber gegen Beigesellung, gegen \ndas Ungläubige, gegen das Verbotene und die Nacktheit sei, erfüllt dies nicht den Tatbe-\nstand. Auch das Freitagsgebet am 27.02.2015, worin der Kläger laut LfV Bremen äußerte, \ndass er die freie Ausprägung der Bildung nicht anerkenne, das Ziel der „Kuffar“ seien jetzt \ndie Kinder der Muslime, erfüllt den Tatbestand nicht. Die Erwachsenen (Muslime, Anm. \ndes LfV Bremen) hätten sie (die „Kuffar“, Anm. des LfV Bremen) bereits aufgegeben und \nwürden nun die Kinder in ihren Schulen erziehen und sie mit ihrer Mentalität aufwachsen \nlassen. Dies sei zu vermeiden, im Gegenteil, so seien die Kinder nach dem Islam, dem \nKoran und der Sunna zu erziehen. Auch die Predigt am 25.09.2020 über die Bedeutung \nder Erziehung zukünftiger Generationen, führt nicht zur Erfüllung des Tatbestandes. Der \nKläger erklärte laut LfV Bremen, nur den Gefährten des Propheten, den wahren Helden \nder Geschichte, folgen zu wollen. Er sei Schüler des Propheten Mohammed gewesen und \nsei in seiner Schule ausgebildet worden und nicht von Facebook oder WhatsApp. Laut LfV \nBremen rief er die anwesenden Eltern dazu auf, ihre Kinder nach dem Vorbild dieser Ge-\nfährten zu erziehen. Leider sei oft zu hören, dass muslimische Eltern ihre Kinder in eine \n(christliche) Kirche brächten. Er fragte die Zuhörerschaft laut LfV Bremen, ob sie wirklich \ndenke, dass sie (laut LfV Bremen: die Kirche) an den Islam glaube. Täte sie dies, wäre sie \ndoch dem Islam als wahrer Religion gefolgt. Weiter fragte er seine Gemeindemitglieder, ob \nsie immer noch nicht verstanden hätten, warum sie (laut LfV Bremen gemeint ist sehr wahr-\nscheinlich der deutsche Staat) Muslime in Deutschland aufgenommen hätten. Er beant-\nwortete seine Frage damit, dass sie (laut LfV Bremen der deutsche Staat) die Kinder den \nMoscheebesuchern wegnehmen würden. Der Staat brauche die muslimischen Eltern nicht, \naber ihre Kinder seien Geschenke. Die Kinder würden zwar gut singen und komponieren \nkönnen, aber nicht den Islam lernen. Er forderte die Besucher laut LfV Bremen auf, ihre \nKinder in das IKZ zu schicken, damit diese dort „den Islam“ lernen können. Die Kinder \nwürden, wenn sie groß seien, positiv daran zurückdenken. Damit sich die Kinder von der \nDurchmischung von Frauen und Männern fernhielten, damit sie sich nicht die halbnackten \nFrauen anschauten, die an ihnen vorbeiliefen und damit sie für die islamische Umma ihr \nBestes geben, sollten alle ihre Kinder in das IKZ bringen, da ihnen dort genau diese Prin-\nzipien beigebracht würden. Wichtig sei ihm laut LfV Bremen außerdem, dass auch die \n\n48 \nTöchter genauso erzogen und ausgebildet würden, damit sie später „Löwen“ gebären und \nerziehen würden. \n \nAll diesen Aussagen ist gemein, dass der Kläger hierdurch zum Ausdruck bringt, dass er \neine muslimische Erziehung der Kinder wünscht, ohne dabei jedoch eine vollständige Ab-\nschottung zu propagieren. Die Behandlung der Kinder durch die Schulen und Jugendhilfen \nwird durch ihn kritisiert, aber er ruft gerade nicht zum Entzug der Kinder aus diesen Insti-\ntutionen oder deren Bekämpfung auf. So erläuterte er im Rahmen seiner persönlichen An-\nhörung, dass die Kinder seiner Zuhörer in die Schulen geschickt würden. Am Wochenende \nwerde im IKZ Unterricht angeboten. Dort lernten sie den Koran und die arabische Sprache. \nDie Kinder sollten auch die Werte des Islam lernen. Hieraus wird ersichtlich, dass die \nGrenze zur Gründung einer Parallelgesellschaft durch die Aussagen des Klägers nicht \nüberschritten ist, denn eine Integration wird nicht grundsätzlich abgelehnt. \n \nInsbesondere unter dem Aspekt, dass der Kläger das Regelbeispiel der Unterstützung von \nTerrororganisationen (s.o.) nicht erfüllt, ist zur Erfüllung des Grundtatbestandes der Ge-\nfährdung der öffentlichen Sicherheit eine ähnlich intensive Unterstützungshandlung zu for-\ndern. Durch die vorliegenden Aussagen des Klägers ist jedoch – wenngleich er vereinzelt \nAnsichten kundtun mag, welche mit westlichen Werten deutlich in Widerspruch stehen – \nkeine solche Eingriffsintensität erreicht, als dass die freiheitlich demokratische Grundord-\nnung der Bundesrepublik durch diese gefährdet würde. Dafür sind die Aussagen zu pau-\nschal und (noch) von der Meinungsfreiheit gedeckt. \n \nd) Zuletzt führt auch die Mitgliedschaft des Klägers im IKZ, sogar in hervorgehobener Stel-\nlung als Imam und Vorbeter, nicht dazu, dass durch die salafistische Ausrichtung des IKZ \nan sich eine Gefährdung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch den Kläger be-\ngründet wäre (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2021 – 11 S 19/21 –, \njuris Rn. 29). Das IKZ steht derzeit unter Beobachtung durch den Landesverfassungs-\nschutz, aber bislang erfolgte keine Einstufung als verfassungsfeindlich (vgl. FHB, Verfas-\nsungsschutzbericht 2020, S. 87). Sofern eine solche Einstufung jedoch noch nicht erfolgt \nist, kann auch der Kläger allein aufgrund seiner Zugehörigkeit – mag er auch eine hervor-\ngehobene Rolle einnehmen – nicht als Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik \nDeutschland angesehen werden. Obwohl die Beklagte im Verwaltungsverfahren und im \nvorliegenden gerichtlichen Verfahren davon ausgeht, dass das IKZ extremistisch-religiöse \nZiele verfolgt, wurden aus diesem Umstand bislang keine straf-, vereins- oder aufenthalts-\nrechtlichen Konsequenzen – mit Ausnahme des hiesigen Verfahrens – gezogen. Die Be-\nklagte hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass Verfahren gegen weitere Mit-\nglieder des IKZ nicht bekannt seien. Unter diesen Umständen ist jedoch ein Verweis allein \n\n49 \nauf die salafistische Ausrichtung des IKZ – unter Berücksichtigung der Auslegung der klä-\ngerischen Aussagen – nicht ausreichend, um eine konkrete, vom Kläger ausgehende Ge-\nfahr im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder § 53 Abs. 1 AufenthG zu begründen (vgl. VGH \nBaden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2021 – 11 S 19/21 –, juris Rn. 32). \n \ne) Die Ausweisung des Klägers lässt sich zuletzt auch nicht auf generalpräventive Gründe \nstützen. Denn aufgrund seiner Aussagen ist der Kläger weder strafrechtlich vorbestraft \nnoch wird hierdurch die Schwelle der Ausweisungsinteressen des § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 \nAufenthG (s.o.) überschritten. Ohne ein dem Kläger rechtlich vorwerfbares Verhalten ist \njedoch kein Anknüpfungspunkt für eine Generalprävention zum Zwecke der Abschreckung \nanderer Ausländer gegeben. \n \n2. Das auf 20 Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot in den Verfügungen vom \n06.04.2021 sowie wiederholend 21.05.2021 folgt in seinem Schicksal der Hauptverfügung. \nOhne die Ausweisung ist der Erlass entsprechend § 11 Abs. 1 AufenthG rechtswidrig. \nEbenso ist der bis 2023 gültige Aufenthaltstitel des Klägers entgegen der Feststellung in \nder Verfügung vom 13.07.2021 nicht gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG erloschen. Mangels \nvollziehbarer Ausreisepflicht ist auch die Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom \n13.07.2021 rechtswidrig, § 59 Abs. 1 AufenthG. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 \nZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n\n50 \nDr. Benjes \nDr. Pawlik \nSiemers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364955","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-07-01/2-k-1260-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":29},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":14},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364955","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364955","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-07-01/2-k-1260-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364955","retrieved":"2026-07-09 04:52:36.880479+00:00"}}