{"status":"available","doknr":"OLD364954","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-07-04","aktenzeichen":"6 V 380/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 380/22 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richter am Verwaltungsgericht Dr. \nKiesow und Richter Müller am 04.07.2022 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \nGründe \nI. Die Antragstellerin möchte im Rahmen des Eilrechtsschutzes die Fortführung des \nStellenbesetzungsverfahrens für die Stelle der Jahrgangsleitung \n \n an de\n-Oberschule \nerreichen. \n \nAufgrund eines vorausgegangenen Eilverfahrens 6 V 1907/21 und eines darin erteilten \nHinweises des Gerichts, dass der Rechtmäßigkeit der Auswahl des dortigen Beigeladenen \nbezogen auf ein einaktiges Besetzungsverfahren dessen beamtenrechtlicher Status als \nProbebeamter entgegenstehe und seine dienstliche Beurteilung einen unzulässigen \nvordienstlichen Zeitraum erfasse, erklärte die Antragsgegnerin in dem vorbenannten \ngerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 31.01.2022, das Besetzungsverfahren werde \nabgebrochen und die streitbefangene Stelle werde nicht abschließend besetzt. Überdies \nerklärte sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Nach Erledigungserklärung \nauch von Seiten der Antragstellerin wurde das Eilverfahren 6 V 1907/21 eingestellt. \n \nAm 03.03.2022 hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag gestellt. Sie wendet \ngegen den Abbruch ein, dass ihr Gründe für den Abbruch nicht genannt worden seien. Ein \nsachlicher Grund für den Verfahrensabbruch sei nicht ersichtlich. Er verfolge offensichtlich \ndas Ziel, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der \nweiteren Stellenauswahl auszuschließen. Sie habe in dem vorausgegangenen \nEilverfahren eine Erledigungserklärung abgegeben, da ihr die Gründe des beabsichtigten \nAbbruchs nicht bekannt gewesen seien. Der nunmehr auf Fortführung des \nAuswahlverfahrens gerichtete Eilantrag sei nicht unzulässig. \n \nMit Bescheid vom 04.05.2022 verfügte die Antragsgegnerin den Verfahrensabbruch. Der \nAbbruch erfolge aufgrund eines formalen Fehlers. Die Gründe, welche zum Abbruch \ngeführt hätten, seien ausdrücklich nicht in der Person der Antragstellerin zusehen. Die \nStelle werde in Kürze neu ausgeschrieben. \n \nDie Antragsgegnerin, die dem Eilantrag entgegentritt, ist der Auffassung, der auf \nFortführung des Auswahlverfahrens gerichtete Eilantrag sei bereits rechtsmissbräuchlich. \nDie Antragstellerin setze sich in Widerspruch zu ihrer prozessualen Erklärung der \nErledigung im vorausgegangenen Verfahren. Mit ihrer Erledigungserklärung habe sich die \nAntragstellerin \nihres \nauf \ndas \nbetroffene \nAuswahlverfahren \nbezogenen \nBewerberverfahrensanspruchs begeben. Wenn sie der Auffassung sei, nur sie käme als \nverbliebene Bewerberin in Betracht, hätte sie eine Erledigungserklärung nicht abgeben \n\n3 \ndürfen. Darüber hinaus sei der Abbruch rechtmäßig. Er beruhe auf einem sachlichen \nGrund, denn aufgrund des Hinweisschreibens des Gerichts im vorausgegangenen \nEilverfahren erkenne die Antragsgegnerin erhebliche, bislang in diesem und anderen \nVerfahren so nicht gesehene Probleme und Rechtsfragen, die der Klärung bedürften. Das \nbegonnene Auswahlverfahren sei nicht mehr als rechtssicher, ordnungsgemäß und \nfehlerfrei anzusehen gewesen, was seinen Abbruch rechtfertige. \n \nDem Gericht lagen die behördlichen Vorgänge des Auswahlverfahrens vor. \n \nII. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. \n \n1. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Eilantrags bestehen nicht. \n \nDer Antragstellerin steht ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Die Stellung des \nvorliegenden Eilantrags ist weder rechtsmissbräuchlich noch hat die Antragstellerin die \nGeltendmachung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs verwirkt. \n \n1.1. \nDurch die Erledigungserklärung im vorausgegangenen Verfahren hat sich die \nAntragstellerin nicht ihres Bewerberverfahrensanspruchs begeben. Mit der Abgabe der \nErledigungserklärung hat sie prozessual auf den angekündigten Verfahrensabbruch und \ndie vorab abgegebene Erledigungserklärung der Antragsgegnerin reagiert. Die \nErledigungserklärung der Antragstellerin mag damit zwar verfrüht abgegeben worden sein, \nweil zu einem Zeitpunkt, in dem der Rechtsstreit mangels Abbruchs eben noch nicht \nerledigt war. Angesichts der zu diesem Zeitpunkt nicht mitgeteilten Begründung für den \nAbbruch und aufgrund der Formulierung im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom \n31.01.2022 im Verfahren 6 V 1907/21, dass die Stelle nicht abschließend besetzt werde, \nwar zudem offen, ob die Stelle endgültig nicht mehr besetzt werden soll oder eine \nNeuausschreibung beabsichtigt ist. Vor diesem Hintergrund scheint die Abgabe der \nErledigungserklärung des auf den Streitgegenstand der Stellenfreihaltung bezogenen \nRechtsstreits nachvollziehbar und steht dem vorliegenden Überprüfungsbegehren der \nAbbruchentscheidung nicht entgegen. \n \n1.2. \nAuch Eine Umstellung des auf Freihaltung gerichteten ersten Eilbegehrens in ein \nFortführungsbegehren \nwar \nnicht \ngeboten. \nNach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts ist der Fortführungsantrag binnen eines Monats nach der \nAbbruchentscheidung zu stellen (BVerwG, Urt. v. 03.12.2014 – 2 A 3/13 – juris Rn. 22). \nWeiteren formalen Verpflichtungen unterliegt er nicht. \n \n\n4 \n \n1.3. \nDas Eilbegehren ist auch nicht verwirkt. Stellt ein Bewerber nicht innerhalb eines \nMonats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag nach § 123 VwGO, darf der \nDienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht \nangreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt. \nDabei ist die Monatsfrist an dem für Beamte generell geltenden Rechtsmittelsystem \norientiert (vgl. § 126 Abs. 2 BBG, § 54 Abs. 2 BeamtStG, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und \nausreichend, um eine zeitnahe Klärung darüber herbeiführen zu können, ob der Bewerber \neine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO gegen den Abbruch des \nAuswahlverfahrens beantragen will (BVerwG, Urt. v. 3.12.2014 – 2 A 3.13 – BVerwGE 151, \n14 ff Rn. 24). Sie folgt daher anderen Grundsätzen als die dem Dienstherrn vor \nAushändigung einer Ernennungsurkunde auferlegte Wartefrist, mit der die Gewährung \neffektiven Rechtsschutzes für die unterlegenen Bewerber erst ermöglicht werden soll \n(BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11, 398, 402). Nach \nAblauf der Monatsfrist ist die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des \nAuswahlverfahrens mit einer Hauptsacheklage überprüfen zu lassen, verwirkt (vgl. zur \nVerwirkung im Dienstrecht BVerwG, Beschluss vom 6.6.2014 - 2 B 75.13 - Buchholz 449 \n§ 3 SG Nr. 73 = juris Rn. 15 ff.). \n \nNach diesen Maßgaben ist keine Verwirkung eingetreten. Dem Fristerfordernis ist die \nAntragstellerin nachgekommen. Maßgeblich für den Beginn des Laufs der Frist war nicht \nder Schriftsatz vom 31.01.2022, sondern der Bescheid über den erfolgten Abbruch vom \n04.05.2022, aus dem sich erst die Gründe ergaben. \n \n1.4. \nDie Abbruchgründe sind der Antragstellerin erst mit Bescheid vom 04.05.2022 \nmitgeteilt worden. Es steht der Zulässigkeit indes nicht entgegen, dass die Antragstellerin \nbereits am 02.03.2022 ihren auf Fortführung des Auswahlverfahrens gerichteten Eilantrag \ngestellt hat. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin im Ungewissen gelassen, ob \ntatsächlich und aus welchen Gründen abgebrochen wurde. Nach dem Schriftsatz im ersten \nEilverfahren vom 31.01.2022 ist nach Aktenlage bis zur Einleitung der Beteiligung der \nFrauenbeauftragten und des Personalrates am 10.03.2022 nichts geschehen. Zwar ist der \nEilantrag zeitlich damit vor dem Abbruch gestellt worden, dies steht aber weder dem \nRechtsschutzbedürfnis noch dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes entgegen, da die \nAbbruchentscheidung unmittelbar darauf erfolgte. \n \n2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Antragstellerin steht zwar ein Anordnungsgrund \nzur Seite. Sie hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; § 123 Abs. 1, 3 \nVwGO. \n\n5 \n \n2.1. \nDie Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO \nfür den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht. \n \nDer rechtswidrige Abbruch eines Auswahlverfahrens verletzt den grundrechtsgleichen \nBewerbungsverfahrensanspruch. Die Bewerber können bereits diese Maßnahme, obwohl \nsie nur vorbereitenden Charakter besitzt, einer gerichtlichen Kontrolle zuführen (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 10.5.2016 – 2 VR 2/15 – juris Rn. 11). Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 \nAbs. 4 Satz 1 GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur \nim Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden. Das Begehren auf zeitnahe \nFortführung des begonnenen Auswahlverfahrens kann durch eine Hauptsacheklage nicht \nerreicht werden. Der Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ergibt \nsich aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens selbst, das auf eine sofortige \nVerpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist und deshalb bereits aus strukturellen Gründen \nnur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann (BVerwG, Urt. v. 03.12.2014 \n- 2 A 3/13 – juris Rn. 22; OVG Bremen, Beschl. v. 18.07.2018 – 2 B 87/18 – Juris Rn.14, \n15). \n \n2.2. \nDie Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch für den Erlass der \nbegehrten einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht. Sie kann keine Verletzung ihres \nBewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG geltend machen und nicht die \nFortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens verlangen. Die Antragsgegnerin hat die \nEntscheidung für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens auf Gründe gestützt, die \nmit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbaren sind. \n \nDer Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens kann sowohl aus der Art. 33 Abs. 2 GG \nvorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn gerechtfertigt sein als auch aus \nGründen, die aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - \n2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 = juris Rn. 16 ff.). Die rechtlichen Anforderungen, denen der \nAbbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens genügen muss, bestimmen sich danach, ob \nsich der Dienstherr entschieden hat, die konkrete Stelle nicht mehr zu besetzen, oder ob \ner die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Verfahren für erforderlich \nhält. Bei der Entscheidung, eine Stelle nicht mehr besetzen zu wollen, ist der Dienstherr \nauch dann, wenn er ein Stellenbesetzungsverfahren bereits begonnen hatte, keinen \nstrengeren Bindungen unterworfen, als sie für personalwirtschaftliche Entscheidungen \ndarüber, ob und welche Ämter geschaffen werden und wie Dienstposten zugeschnitten \nwerden sollen, auch ansonsten gelten. Eine solche Entscheidung unterfällt dem weiten, \n\n6 \ndem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsermessen \ndes Dienstherrn. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit regelmäßig darauf beschränkt zu \nprüfen, ob die Abbruchentscheidung sich als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich darstellt \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 3.12.2014 - 2 A 3.13 - a.a.O., Rn. 26, 37, und v. 22.7.1999 - 2 C 14.98 \n-, ZBR 2000, 40 = juris Rn. 31; OVG NW, Beschl. v. 26.4.2018 – 6 B 355/18 – juris Rn. 11 \nff.). \nAnders \nliegt \nes, \nwenn \nder \nDienstherr \nunbeschadet \nder \ngetroffenen \nAbbruchentscheidung die Stelle weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues \nAuswahlverfahren für erforderlich hält. Da die Stelle in diesem Fall unverändert bestehen \nbleiben und auch besetzt werden soll, ist – und bleibt – in einem solchen Fall Art. 33 Abs. \n2 GG Prüfungsmaßstab. Die Entscheidung, das in Gang gesetzte Auswahlverfahren \nabzubrechen, bezieht sich insofern nicht auf Zuschnitt und Gestaltung des Amtes, sondern \nauf \ndie \norganisatorische \nAusgestaltung \nseiner \nVergabe, \ndie \nals \nwesentliche \nWeichenstellung für die nachfolgende Auswahlentscheidung bereits selbst den \nAnforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen muss (BVerfG, Kammerbeschluss \nv. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/07 - BVerfGK 12, 265, 270 f.). Deswegen bedarf es in einem \nsolchen Fall für die Abbruchentscheidung eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben \naus Art. 33 Abs. 2 GG genügt (BVerfG, Kammerbeschluss v. 28.2.2007 - 2 BvR 2494/06 - \nBVerfGK 10, 355, 358 f.; BVerwG, Beschl. v. 10.5.2016 - 2 VR 2.15 -, BVerwGE 155, 152 \n= juris Rn. 16 ff.; Urt. v. 3.12.2014 - 2 A 3.13 -, a.a.O. Rn. 17 ff., und v. 29.11.2012 - 2 C \n6.11 -, a.a.O., Rn. 16 f., sowie Beschl. v. 27.2. 2014 - 1 WB 7.13 -, BVerwGE 149, 153 = \njuris Rn. 28; OVG NW, Beschl. v. 5.2.2018 - 1 B 1146/17 -, juris Rn. 10). Der Dienstherr \nkann das Auswahlverfahren abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer \nordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn eine erneute \nAusschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber \nzu erhalten (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185Rn. 17). Genügt \ndie Abbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, ist sie unwirksam und das in Gang \ngesetzte Auswahlverfahren nach dessen Maßgaben fortzuführen. Eine Neuausschreibung \ndarf nicht erfolgen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 28.4.2005 - 1 BvR 2231/02 u.a. - \nBVerfGK 5, 205, 216 und v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - NVwZ 2012, 366Rn. 22; \nBVerwG, Urt. v. 3.12.2014 - 2 A 3.13 -, a.a.O., Rn. 19). \n \nIn formeller Hinsicht setzt die Rechtmäßigkeit einer Abbruchentscheidung voraus, dass die \nBewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der \nwesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird (BVerwG, Beschl. v. 10.5.2016 – \n2 VR 2/15 – BVerwGE 155, 152 ff. = juris Rn. 19; Urt. v. 3.12.2014 2 A 3.13 - , a.a.O., Rn. \n20 ff.; v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361Rn. 27 f. und v. 29.11.2012 - 2 C 6.11 - \n, a.a.O. Rn. 19 f.; OVG NW, Beschl. v. 20.7.2016 - 1 B 628/16 -, juris, Rn. 7). Nur durch \neine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen werden die Bewerber \n\n7 \ngrundsätzlich in die Lage versetzt, etwa anhand von Akteneinsicht sachgerecht darüber \nbefinden \nzu \nkönnen, \nob \ndie \nEntscheidung \ndes \nDienstherrn \nihren \nBewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen \nwerden soll. \n \nHiernach ist nach dem Bescheid vom 04.05.2022 eine Neuausschreibung beabsichtigt. Es \nist im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr ein \nStellenbesetzungsverfahren abbricht, um im Rahmen einer Neuausschreibung auf ein \nbreiteres Bewerberfeld zu treffen. \n \nDass die Antragsgegnerin hierbei möglicherweise wieder den im vorangegangenen \nAuswahlverfahren ausgewählten Bewerber in Betracht zieht bzw. diesem die Möglichkeit \neinräumen möchte, sich erneut zu bewerben, ist nicht mehr in derart zeitlicher Entfernung, \ndass sich hieraus eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin ergibt. Vorliegend fehlte \nes aufgrund des Probebeamtenstatus des ausgewählten Bewerbers an seiner \nBeförderungsfähigkeit, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremBG. Im Hinblick auf den noch \nausstehenden Zeitraum bis zu dessen Lebenszeiternennung (Ernennung zum Beamten \nauf Probe zum 01.08.2019) und der sich an die Lebenszeiternennung möglicherweise \nanschließenden Wartezeit gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BremBG stellt sich der Abbruch \nnicht als willkürlich dar, zumal sich auch weitere Personen in einem neuen \nAuswahlverfahren bewerben können. \n \nAnhaltspunkte dafür, dass der Abbruch allein erfolgt ist, um gerade die Antragstellerin aus \nleistungsfremden Gründen zu benachteiligen, bestehen nach Aktenlage nicht. \n \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwert bemisst sich bei Abbruchverfahren \ngrundsätzlich nach dem Auffangwert und nicht im Hinblick auf die im Streit stehende Stelle. \nDenn hernach könnte, erweist sich der Abbruch als rechtswidrig, noch ein - dann im \nStreitwert gegebenenfalls nach der im Streit stehenden Stelle zu bemessendes - weiteres \nGerichtsverfahren bezüglich der Auswahlentscheidung erfolgen. Erweist sich der Abbruch \nhingegen als rechtmäßig, stand nur dieser selbst im Streit und ist nach der Regel des § 52 \nAbs. 2 GKG allgemein zu bewerten (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.11.2021 – 4 \nS 1431/21 – juris Rn. 44). \n\n8 \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nKorrell \nDr. Kiesow \nMüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364954","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-07-04/6-v-380-22","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364954","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364954","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-07-04/6-v-380-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364954","retrieved":"2026-07-09 04:52:36.845359+00:00"}}