{"status":"available","doknr":"OLD364953","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2022-07-04","aktenzeichen":"6 K 2242/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 2242/21 \n \nIm Namen des Volkes \nGerichtsbescheid \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n \n \n2. \n \n \n \n3. \n \n \n, \n4. \n \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, \ndiese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, -\n- \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch den Richter \nMüller als Einzelrichter am 4. Juli 2022 für Recht erkannt: \nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n15.10.2021 wird aufgehoben. \n\n2 \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe \nvon \n110 \n% \ndes \naufgrund \ndes \nGerichtsbescheids \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leisten. \n \nTatbestand \nDie Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig und die \nAndrohung ihrer Abschiebung nach Italien. \n \nDie Kläger sind somalische Staatsbürger. Laut eigener Angaben reisten die Kläger am \n18.07.2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 16.08.2021 Asylanträge \nbeim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). \n \nEin Abgleich der Fingerabdrücke der Kläger zu 1. und 2. mit der europäischen Datenbank \nzur Speicherung von Fingerabdrücken (EURODAC) ergab jeweils einen Treffer der \nKategorie 1 für den 29.04.2019. \n \nIm Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 14.09.2021 erklärte der \nKläger zu 1., dass er und seine Familie in Italien internationalen Schutz bekommen habe. \nEs habe aber viele Probleme für die Familie dort gegeben. Nachdem sie in Italien \nanerkannt worden seien, hätte die Familie kein Anrecht mehr auf eine Wohnung gehabt \nund keine Hilfe mehr vom Staat erhalten. Sie seien auf sich alleine gestellt gewesen und \ndas mit zwei kleinen Kindern. Sie hätten sich an Hilfsorganisationen gewandt, jedoch keine \nHilfe erhalten. Er gab zudem an, dass ihnen in Italien ein Leben in Obdachlosigkeit und \nohne Unterstützung, Zukunft und Frieden drohe. Flüchtlinge seien in Italien einer \nunmenschlichen Behandlung ausgesetzt. In Deutschland sei alles anders, hier sei man gut \naufgenommen worden und die Kinder gingen in die Schule. Er habe in Italien keine \nMöglichkeit gehabt, die Sprache zu lernen und arbeiten zu gehen. Er habe nur schwarz \nund illegal arbeiten können, was er nicht gewollt habe. Befragt nach eventuellen \ngesundheitlichen Erkrankungen bzw. Beeinträchtigungen gab er an, gesund zu sein. \nLediglich die Klägerin zu 2. und die Kinder, die Kläger zu 3. und zu 4. litten an einem \nHautausschlag. Dies habe in Italien begonnen und müsse noch untersucht werden. In \nItalien habe es keine medizinische Versorgung für sie gegeben. Die Klägerin zu 2. sagte \nim Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags aus, dass sie in Italien ein \nhartes Leben ohne eine Wohnung, ohne medizinische Behandlung, ohne Schule, ohne \n\n3 \nUnterstützung vom Staat gehabt hätten. Zunächst seien sie in einem Camp gewesen, wo \nsie versorgt worden seien. Am Ende hätten sie das Camp verlassen müssen und seien auf \nsich allein gestellt gewesen. Im Übrigen bestätigte sie die Aussagen des Klägers zu 1. Für \nden weiteren Inhalt der Aussagen wird auf das Protokoll zur Anhörung vom 14.09.2021 \nverwiesen. \n \nAuf ein Übernahmeersuchen für die Kläger erklärten die italienischen Behörden mit \nSchreiben vom 24.09.2021, dass die Kläger in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden \nseien. \n \nMit Bescheid vom 15.10.2021, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 22.10.2021, \nlehnte das Bundesamt die Asylanträge der als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass \nkeine Abschiebungsverbote vorlägen (Ziffer 2), drohte die Abschiebung der Kläger nach \nItalien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 \nMonate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Die Asylanträge seien unzulässig gemäß \n§ 29 Abs. 1 Nr. 2 des Asylgesetzes (im Folgenden: AsylG), da die Kläger bereits in Italien \ninternationalen Schutz erhalten hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die \nBegründung des Bescheides verwiesen. \n \nDie Kläger haben am 27.10.2021 Klage gegen den Bescheid vom 15.10.2021 erhoben. \nSystemische Mängel des Asyl- und Ausnahmesystems in Italien stünden den ergangenen \nUnzulässigkeitsentscheidungen entgegen. Sie seien als Familie mit zwei Kinder besonders \nschutzbedürftig. Ihnen drohe die konkrete Gefahr einer unmenschlichen und \nerniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. \n \nDie Kläger beantragen, \n1. \nden \nBescheid \ndes \nBundesamtes \nfür \nMigration \nund \nFlüchtlinge \nvom 15.10.2021 aufzuheben, \n2. die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren durchzuführen. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie nimmt Bezug auf die angefochtenen Entscheidungen. \n \nMit Beschluss vom 04.07.2022 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen \nworden. \n \n\n4 \nDas Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 22.03.2022 darauf \nhingewiesen, dass es erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch \nGerichtsbescheid zu entscheiden. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \n \nEntscheidungsgründe \n \nDas Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil ihm die Kammer \nden Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch Beschluss vom 04.07.2022 zur \nEntscheidung übertragen hat. \n \nÜber die Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (im \nFolgenden: VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden \nwerden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher \nArt aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. \n \nDas Klagebegehren ist sachdienlich dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass die statthafte \nKlageart für den begehrten gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Ablehnung des \nAsylantrags als unzulässig im Hauptsacheverfahren die Anfechtungsklage ist. Eine \ngerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das \nBundesamt das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss. Das \nVerwaltungsgericht steigt dagegen nicht in die Sachprüfung ein, einer Verpflichtungsklage \nfehlt das notwendige Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2015 – 1 C 32/14 \n–, juris). Auch gegen eine Abschiebungsandrohung (§ 34 a Abs. 1 S. 4, § 35 AsylG) sowie \ndas behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des \nAufenthaltsgesetzes (im Folgenden: AufenthG) ist die Anfechtungsklage die statthafte \nKlageart (Barden, in: Heusch/Haderlein/Fleuß/Barden, Asylrecht in der Praxis, 2. Auflage \n2021, Rn. 514 f.). \n \nI. Die so verstandene Klage ist zulässig und begründet. \n \nDer streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 15.10.2021 ist zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 \nAsylG) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n \n\n5 \n1. Die in Ziffer 1 getroffene Unzulässigkeitsentscheidung gegenüber den Klägern ist \nrechtswidrig. Italien ist nicht der für die Durchführung der Asylverfahren der Kläger \nzuständige Mitgliedstaat. \n \nDie Ablehnung der Asylanträge der Kläger durfte nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt \nwerden. Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, wenn ein anderer \nMitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im \nSinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Die Kläger wurden in Italien als Flüchtlinge \nanerkannt. Es sprechen jedoch erhebliche Gründe dafür, dass sie bei einer Rückkehr nach \nItalien Lebensumstände erwarten, die einer erniedrigenden oder unmenschlichen \nBehandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im \nFolgenden: GRC) und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: \nEMRK) gleichkommen. In diesem Fall ist die Ablehnung eines Asylantrags gemäß § 29 \nAbs. 1 Nr. 2 AsylG nicht möglich. Die Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung \nwegen bereits erfolgter Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat setzt in \nunionskonformer Einschränkung dieser Vorschrift voraus, dass den Antragsteller in dem \nMitgliedstaat, der ihm Schutz gewährt hat, keine Lebensumstände erwarten, die einer \nerniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 \nEMRK gleichkommen (BVerwG, Urt. v. 21.04.2020 – 1 C 4/19 –, juris Rn. 36; im Anschluss \nan: EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – 2 C 297/17 u.a. –, juris Rn. 101). \n \nSystemische \noder \nallgemeine \noder \nbestimmte \nPersonengruppen \nbetreffende \nSchwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, wenn sie eine \nbesonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des \nFalles abhängt. Diese Schwelle wäre dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der \nBehörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher \nUnterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen \nEntscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht \nerlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu \nernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder \npsychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung \nversetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei \ndurch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der \nbetreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit \nextremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in \nsolch einer schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder \nerniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-\n297/17 u.a. –, juris Rn. 89 ff.; Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17 –, juris Rn. 91 ff.; BVerwG, Urt. \n\n6 \nv. 20.05.2020 – 1 C 34/19 –, juris Rn. 19). Bei der Gefahrenprognose ist auf den Maßstab \nder beachtlichen Wahrscheinlichkeit abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 – 1 C \n34/19 –, juris Rn. 15 und vom 17.06.2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 27). Ob anerkannte \nSchutzberechtigte auf familiäre Solidarität zurückgreifen können oder Sozialhilfeleistungen \nund Lebensverhältnisse in dem anderen Mitgliedstaat günstiger sind, kann für sich \ngenommen noch keine ausreichende Grundlage für die Feststellung darstellen, dass sich \neine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Fall ihrer Überstellung in diesen \nMitgliedstaat in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH, Urt. v. \n19.03.2019 – C-163/17, Jawo –, juris Rn. 93 ff.). \n \nZugleich erkennt der Europäische Gerichtshof – in Übereinstimmung mit der Tarakhel-\nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urt. v. \n04.11.2014 – 29217/12 –, juris) – an, dass die Schwelle der Erheblichkeit in Bezug auf \nPersonen mit besonderer Verletzbarkeit – sog. Vulnerable – schneller erreicht sein kann, \nals bei Personen, die eine solche Verletzbarkeit nicht aufweisen (vgl. EuGH, Urt. v. \n19.03.2019 – C-163/17, Jawo –, juris Rn. 95; EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-297/17 u.a., \nIbrahim –, juris Rn. 93). Im Rahmen der Prüfung, ob im konkret zu entscheidenden \nEinzelfall das Mindestmaß an Schwere erreicht ist, sind daher stets die individuellen \nUmstände und Faktoren des Betroffenen zu berücksichtigen wie etwa das Alter, das \nGeschlecht, der Gesundheitszustand, die Volkszugehörigkeit, die Ausbildung, das \nVermögen und die familiären und freundschaftlichen Verbindungen (vgl. OVG Saarland, \nBeschl. v. 16.03.2020 – 2 A 324/19 –, juris Rn. 12). Im Falle von Vulnerablen muss zudem \ngegebenenfalls \neine \nhinreichend \nbelastbare \nVersorgungszusicherung \nder \nZielstaatsbehörden eingeholt werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom \n10.10.2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris Rn. 16; Stattgebender Kammerbeschluss vom \n31.07.2018 – 2 BvR 714/18 –, juris Rn. 19). \n \nDen Klägern droht bei Zugrundelegung der vom Europäischen Gerichtshof geforderten \nbesonders hohen Schwelle der Erheblichkeit bei Rückkehr nach Italien eine Verletzung \ndes Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK. Als Familie mit zwei Kleinkindern droht den Klägern \nnach ihrer Rücküberstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein von ihrem \nWillen unabhängiger Zustand der Verelendung in Form der Obdachlosigkeit. Die nach der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erforderliche besonders hohe Schwelle \nder Erheblichkeit ist vorliegend erreicht. Es ist nach Überzeugung des erkennenden \nEinzelrichters davon auszugehen, dass es den Klägern bei einer Rückkehr nicht gelingen \nwird, ihre Grundversorgung zu gewährleisten, insbesondere nach ihrer Rückkehr eine \nUnterkunft zu finden. Es droht eine jedenfalls vorübergehende nicht familien- und \nkindgerechte Unterbringung oder gar eine Obdachlosigkeit der Familie. Dabei ist die \n\n7 \nbesondere Schutzbedürftigkeit der Kläger zu 3. und 4. (vgl. Art. 21 der Richtlinie \n2013/22/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die \ninternationalen Schutz beantragen) zu berücksichtigen. Kinder haben besondere \nBedürfnisse wegen ihres Alters und ihrer Abhängigkeit und sind extrem verwundbar. Die \nAufnahmebedingungen müssen an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass \nkeine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen \nfür die Psyche der Kinder entsteht (EGMR, Urt. v. 04.11.2014 – 29217/12 \n(Tarakhel/Schweiz) – NVwZ 2015, 127, 129, 131). Der durch Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK \nvermittelte Schutz vor erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung kann bei Kindern \naufgrund ihrer besonderen Bedürfnisse und Verletzlichkeit daher bereits in Situationen \ngreifen, die bei Erwachsenen noch keine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung \ndarstellen muss (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 19.12.2019 – 10 LA 64/19 –, juris \nRn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.07.2019 – A 4 S 749/19 –, juris Rn. 41). \n \nUnabhängig von der konkreten Auslastung der grundsätzlich für anerkannte \nSchutzberechtigte \nzur \nVerfügung \nstehenden \nSAI-Zentren \n(vormals: \nSIPROIMI-\nEinrichtungen, wiederum vormals: SPRAR-Einrichtungen) ist eine Unterbringung der \nKläger in einer solchen Einrichtung bereits deshalb unsicher, weil die Dauer der \nUnterbringung auf sechs Monate beschränkt ist und eine Unterbringung in einer \nEinrichtung seitens des italienischen Staates im Anschluss nicht vorgesehen ist. Eine \nVerlängerung um weitere sechs Monate ist nur zur Vollendung der Integration oder bei \nVorliegen außergewöhnlicher gesundheitlicher Gründe oder für vulnerable Personen \nmöglich. Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ist nur bei Vorliegen sehr \nschwerwiegender gesundheitlicher Gründe oder zur Ermöglichung des Abschlusses eines \nSchuljahres möglich (SFH, Auskunft an VG Berlin v. 16.12.2019, S. 3 und \nAufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 55; AIDA, Country Report Italy 2020, S. \n182). Eine staatliche Anschlusslösung wird nicht bereitgestellt. Von den Personen mit \nSchutzstatus wird erwartet, dass sie nach Ablauf dieser Zeit für sich selbst sorgen können \n(SFH, ProAsyl, Auskunft an den Hessischen VGH vom 29.10.2020, S. 2). Wenn eine \nPerson bereits früher Zugang zu einer Zweitaufnahmeeinrichtung erhalten hatte und später \nnach Italien rücküberstellt wird, erhält sie keinen Zugang mehr. Als einzige Ausnahme kann \nbeim Innenministerium ein Antrag aufgrund von neuen Vulnerabilitäten gestellt werden \n(SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 61). Die Kläger hielten sich vor \nihrer Einreise ins Bundesgebiet für eine längere Zeit in Italien auf. Die Kläger könnten \ndemnach ihr Nutzungsrecht entweder durch bereits erfolgte Inanspruchnahme als auch \ndurch unangemeldetes Verlassen der Einrichtung oder durch Nichtnutzung der ihr \nzugewiesenen Einrichtung verloren haben (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, \nJanuar 2020, S. 56). Hierfür spricht insbesondere, dass die Klägerin zu 2. im Rahmen ihrer \n\n8 \nAnhörung zur Zulässigkeit ihres Asylantrags vom 14.09.2021 erklärte, dass die Familie \nzunächst in einem Camp untergebracht gewesen sei und dieses später hätte verlassen \nmüssen. Zudem handelt es sich bei den SAI-Zentren wie bereits beschrieben lediglich um \neine temporäre Lösung. \n \nEin zeitnaher Zugang der Kläger zu einer Sozialwohnung, auf die anerkannte \nSchutzberechtigte wie italienische Staatsangehörige ein Recht haben, erscheint ebenfalls \nnicht wahrscheinlich. In einigen Regionen wird der Zugang von einer ununterbrochenen \nMindestaufenthaltsdauer in Italien abhängig gemacht (zum Beispiel fünf Jahre in Friuli-\nVenezia Giulia). Selbst wenn die Aufenthaltsbedingung erfüllt ist, ist die Warteliste für den \nZugang zu öffentlichem Wohnraum lang. In Rom etwa beträgt die Wartezeit ca. sieben \nJahre (AIDA, Update 2019, S. 158; SFH, ProAsyl, Auskunft an den Hessischen VGH vom \n29.10.2020, S. 3; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 67; vgl. auch \nIbrido/Marchese, Italy Country Report, Juni 2020, S. 36). Außerhalb der staatlichen \nStrukturen existiert zwar ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, welche von \nkaritativen und kirchlichen Organisationen betrieben werden. In Rom gibt es eine \nTelefonhotline, die Schlafplätze für Obdachlose organisiert. Auf ihrer Homepage sind \nsieben Zentren für erwachsene Obdachlose und fünf Zentren für Mütter mit kleinen Kindern \nangeführt, welche jedoch lediglich in der Nacht geöffnet sind und früh morgens wieder \nverlassen werden müssen. Diese Plätze können nicht reserviert werden und werden der \nReihe nach vergeben (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 72 f.). In \nMailand gibt es neben einigen Unterkünften für Obdachlose auch temporäre Unterkünfte \n(18 bis 24 Monate, davon die ersten sechs Monate kostenlos), die auf Empfehlung eines \nSozialarbeiters vergeben werden können. In den Notschlafstellen werden die Kapazitäten \nim Winter erweitert, so dass jede Person einen Schlafplatz für die Nacht hat. In der übrigen \nZeit werden nur die schwächsten und schutzbedürftigsten Personen untergebracht. Bei \nFrauen mit Kindern kann ein spezieller Dienst versuchen, die Familie in einer Mutter-Kind-\nEinheit unterzubringen (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 73). \nInwieweit diese Unterkunftsmöglichkeiten zur Vermeidung einer Obdachlosigkeit der \nKläger ausreichen, kann der Einzelrichter derzeit nicht feststellen. Bereits ihre Zahl ist \nschwierig festzumachen (BFA, Länderinformationsblatt, 09.10.2019, S. 17). Die finanzielle \nSituation der Hilfsorganisationen ist oftmals schwierig, weshalb die Kontinuität der Projekte \nnicht gesichert ist (SFH, ProAsyl, Auskunft an den Hessischen VGH vom 29.10.2020, S. \n7). Jedenfalls im Februar 2018 waren in ganz Italien etwa 10.000 Personen von der \nUnterbringung ausgeschlossen, darunter auch Schutzberechtigte, welche auf der Straße, \nin informellen Siedlungen, besetzten Häusern oder Slums lebten und eingeschränkten oder \nkeinen Zugang zur Grundversorgung hatten (BFA, Länderinformationsblatt, 09.10.2019, S. \n17; AIDA, Update 2019, S. 94; SFH, ProAsyl, Auskunft an den Hessischen VGH vom \n\n9 \n29.10.2020, S. 2). Diese Zahlen beziehen sich zwar auf Beobachtungen aus den Jahren \n2016 und 2017 (MSF, „Out of sight“ – Second edition, 08.02.2018). Aktuellere Zahlen sind \ndem Einzelrichter nicht bekannt. Jedoch sprechen auch aktuelle Erkenntnismittel von \neinem sehr hohen Risiko der Obdachlosigkeit nach Ausschluss aus den SAI-Zentren (SFH, \nProAsyl, Auskunft an den Hessischen VGH vom 29.10.2020, S. 2; ACCORD, \nAnfragebeantwortung zu Italien vom 18.09.2020, S. 6). \n \nDass es den Klägern zu 1. und 2. im Falle einer Rückkehr nach Italien gelingen wird, das \nfür ihren und den Unterhalt ihrer Kinder Erforderliche selbstständig durch eine \nErwerbstätigkeit zu sichern, kann derzeit ebenfalls nicht ohne Weiteres angenommen \nwerden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Anmietung einer Mietwohnung im Falle des \nbeschriebenen Verlustes des Rechts auf Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung \n(vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 71 f.). Zum einen müssen die \nKläger zu 1. und 2. die Betreuung ihrer Kinder sicherstellen, sodass bei lebensnaher \nBetrachtung höchstens ein Elternteil eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann. Zum anderen \nerscheint die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, welche zur Versorgung einer \nFamilie ausreichend ist, aus Sicht des erkennenden Einzelrichters anhand der zur \nVerfügung stehenden Erkenntnismittel als unwahrscheinlich. Aufgrund der hohen \nArbeitslosenzahlen von ca. 10 % (vgl. Statista, Arbeitslosenquote in der EU nach \nGeschlecht \nim \n4. \nQuartal \n2021, \nabrufbar \nunter: \nhttps://de.statista.com/statistik/daten/studie/1098689/umfrage/arbeitslosenquote-nach-\ngeschlecht-in-der-eu/, zuletzt abgerufen am 01.07.2022) ist es generell schwer, in Italien \nArbeit zu finden (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdwesen und Asyl, \nLänderinformation der Staatendokumentation – Italien, 11. November 2020, S. 24). Durch \ndie Corona-Pandemie ist insbesondere der Wirtschaftssektor Tourismus, in dem \nbesonders vielen Migranten und Migrantinnen tätig sind, von den wirtschaftlichen \nKonsequenzen betroffen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in \nItalien, 10. Juni 2021, S. 13 f.). Darüber hinaus ist Schwarzarbeit weit verbreitet und oftmals \nherrschen insbesondere im Bereich der Landwirtschaft, indem viele Flüchtlinge arbeiten, \nprekäre Arbeitsbedingungen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.07.2021 – 11 A 1674/20.A –, \njuris Rn. 112 ff. m. w. N.). Eine Beschäftigung in einem solchen Niedriglohnsektor mag \nzwar für einen alleinstehenden, jungen und gesunden Mann zur Schaffung einer \nExistenzgrundlage ausreichen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.11.2021 – A \n4 S 2850/21 –, juris Rn. 8 und Urt. v. 29.07.2019 – A 4 S 749/19 –, juris Rn. 45 f.; OVG \nRheinland-Pfalz, Urt. v. 15.12.2020 – 7 A 11038 –, juris Rn. 37 ff.; OVG Niedersachsen, \nUrt. v. 06.06.2018 – 10 LB 167/18 –, juris Rn. 39 f.). Im Falle einer Familie mit zwei \nKleinkindern gilt dies aber nicht mit Hinblick auf zu erwartenden niedrigen Löhne sowie die \nallgemein schwierige Arbeitsmarktsituation in Italien. \n\n10 \n \n2. Hat das Bundesamt die Asylanträge der Kläger zu Unrecht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG \nals unzulässig abgelehnt und sind die Asylbescheide insoweit aufzuheben, liegen auch die \nVoraussetzungen für die Folgeentscheidungen über das Bestehen von nationalen \nAbschiebungsverboten, der Abschiebungsandrohung und der Entscheidung über das \nEinreise- und Aufenthaltsverbot nicht vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2019 – 1 C 15/18 –, \njuris \nRn. 52). \nDie \nUnzulässigkeitsentscheidung \nist \nGrundlage \nfür \ndiese \nFolgeentscheidungen. Erweist sich die Unzulässigkeitsentscheidung als rechtswidrig, sind \nauch die Folgeentscheidungen aufzuheben (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.2019 – 1 C 51/18 –, \njuris Rn. 20). \n \nII. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nDieser Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Gegen ihn kann die Zulassung der \nBerufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind \ndie Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht Bremen müssen sich die Beteiligten durch einen \nRechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur \nVertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den \nAntrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nEs kann auch Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb von zwei Wochen nach \nZustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \ngestellt werden. \n \nMüller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364953","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-07-04/6-k-2242-21","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364953","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364953","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2022-07-04/6-k-2242-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364953","retrieved":"2026-07-09 04:52:36.818788+00:00"}}